Kundmachung Verordnung - Arnreit
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(2) Unter Abs. (1) (a) – (e) angeführten Gebühren verdoppeln sich im Falle eines<br />
zweiwöchigen Abfuhrintervalls (26 Abfuhren pro Jahr).<br />
§ 3<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer.<br />
§ 4<br />
Beginn der Gebührenpflicht<br />
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistung nach § 2 beginnt mit Anfang des<br />
Monats, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals<br />
stattfindet.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit<br />
Die Gebühren nach § 2 sind halbjährlich, und zwar am 15. 5. und 15. 11. eines jeden<br />
Jahres zur Zahlung fällig.<br />
Wenn eine Ab- oder Anmeldung der Behälter innerhalb des Jahres erfolgt, wird je Abfuhr<br />
ein Dreizehntel der Jahresgebühr verrechnet.<br />
Betriebe, die nicht ganzjährig geöffnet sind (Saisonbetriebe wie Schihütten, Freibäder,<br />
Tennisplätze, usw.), haben für die Zeit ihres Betriebes für jede Entleerung ein Dreizehntel<br />
der in Abs. 1 angeführten Jahresgebühr zu entrichten.<br />
§ 6<br />
Umsatzsteuer<br />
In den Gebühren nach § 2 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.<br />
§ 7<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 10. Dezember 2009 außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
Johann Reiter<br />
Angeschlagen am: 16.12.2010<br />
Abgenommen am:<br />
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