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Kundmachung Verordnung - Arnreit

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(2) Unter Abs. (1) (a) – (e) angeführten Gebühren verdoppeln sich im Falle eines<br />

zweiwöchigen Abfuhrintervalls (26 Abfuhren pro Jahr).<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer.<br />

§ 4<br />

Beginn der Gebührenpflicht<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistung nach § 2 beginnt mit Anfang des<br />

Monats, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals<br />

stattfindet.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

Die Gebühren nach § 2 sind halbjährlich, und zwar am 15. 5. und 15. 11. eines jeden<br />

Jahres zur Zahlung fällig.<br />

Wenn eine Ab- oder Anmeldung der Behälter innerhalb des Jahres erfolgt, wird je Abfuhr<br />

ein Dreizehntel der Jahresgebühr verrechnet.<br />

Betriebe, die nicht ganzjährig geöffnet sind (Saisonbetriebe wie Schihütten, Freibäder,<br />

Tennisplätze, usw.), haben für die Zeit ihres Betriebes für jede Entleerung ein Dreizehntel<br />

der in Abs. 1 angeführten Jahresgebühr zu entrichten.<br />

§ 6<br />

Umsatzsteuer<br />

In den Gebühren nach § 2 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.<br />

§ 7<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 10. Dezember 2009 außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister<br />

Johann Reiter<br />

Angeschlagen am: 16.12.2010<br />

Abgenommen am:<br />

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