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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflege ...

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in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht<br />

(Kontrahierungszwang); <strong>die</strong>s gilt auch <strong>für</strong> das nach § 23<br />

Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,<br />

2. in den Verträgen, <strong>die</strong> Versicherungspflichtige in dem nach<br />

§ 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,<br />

a) keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,<br />

b) keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen,<br />

c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

(§ 33 Abs. 2),<br />

d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand<br />

der Versicherten,<br />

e) keine Prämienhöhe, <strong>die</strong> den Höchstbeitrag der sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung übersteigt, bei Personen, <strong>die</strong> nach § 23<br />

Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe,<br />

<strong>die</strong> 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung übersteigt,<br />

f) <strong>die</strong> beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers<br />

unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25<br />

festgelegt,<br />

g) <strong>für</strong> Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des<br />

Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung<br />

berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von<br />

mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner<br />

kein Gesamteinkommen hat, das <strong>die</strong> in § 25 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet, vorzusehen.<br />

(2) Die in Abs. 1 genannten Bedingungen gelten <strong>für</strong> Versicherungsverträge,<br />

<strong>die</strong> mit Personen abgeschlossen wurden,<br />

<strong>die</strong> zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens <strong>die</strong>ses Gesetzes Mitglied<br />

bei einem <strong>private</strong>n Krankenversicherungsunternehmen<br />

mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind<br />

oder sich nach Artikel 41 des <strong>Pflege</strong>versicherungsgesetzes<br />

innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten <strong>die</strong>ses<br />

Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

befreien lassen.<br />

(3) Für Versicherungsverträge, <strong>die</strong> mit Personen abgeschlossen<br />

werden, <strong>die</strong> erst nach In-Kraft-Treten <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />

Mitglied eines <strong>private</strong>n Krankenversicherungsunternehmens<br />

mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden,<br />

gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach<br />

§ 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 geschlossen werden<br />

und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten<br />

Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:<br />

1. Kontrahierungszwang,<br />

2. kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,<br />

3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,<br />

4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />

5. <strong>für</strong> Versicherungsnehmer, <strong>die</strong> über eine Vorversicherungszeit<br />

von mindestens fünf Jahren in ihrer <strong>private</strong>n <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

oder <strong>private</strong>n Krankenversicherung verfügen, keine<br />

Prämienhöhe, <strong>die</strong> den Höchstbeitrag der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

übersteigt; Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e) gilt,<br />

6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers<br />

unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25<br />

festgelegt.<br />

HALLESCHE Krankenversicherung<br />

auf Gegenseitigkeit<br />

(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen<br />

sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang<br />

besteht. Eine freiwillige Versicherung nach § 26a<br />

kann unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 gekündigt<br />

werden.<br />

Gesetz über den Versicherungsvertrag<br />

[VVG ]<br />

§ 6 Obliegenheitsverletzung<br />

(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit,<br />

<strong>die</strong> vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem<br />

Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von<br />

der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt <strong>die</strong> vereinbarte<br />

Rechtsfolge nicht ein, wenn <strong>die</strong> Verletzung als eine<br />

unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigen, es sei denn, dass <strong>die</strong> Verletzung als eine<br />

unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb<br />

eines Monats nicht, so kann er sich auf <strong>die</strong> vereinbarte<br />

Leistungsfreiheit nicht berufen.<br />

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, <strong>die</strong> von dem Versicherungsnehmer<br />

zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder<br />

der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber<br />

zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf <strong>die</strong><br />

vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn <strong>die</strong> Verletzung<br />

keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.<br />

(3) Ist <strong>die</strong> Leistungsfreiheit <strong>für</strong> den Fall vereinbart, dass eine<br />

Obliegenheit verletzt wird, <strong>die</strong> nach dem Eintritt des Versicherungsfalls<br />

dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so<br />

tritt <strong>die</strong> vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn <strong>die</strong> Verletzung<br />

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer<br />

zur Leistung insoweit verpflichtet, als <strong>die</strong> Verletzung Einfluss<br />

weder auf <strong>die</strong> Feststellung des Versicherungsfalls noch<br />

auf <strong>die</strong> Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer<br />

obliegenden Leistung gehabt hat.<br />

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei<br />

Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein<br />

soll, ist unwirksam.<br />

(5) (aufgehoben)<br />

§ 39 Fristbestimmung <strong>für</strong> Folgeprämie<br />

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann<br />

der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten<br />

schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen<br />

bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung<br />

der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind <strong>die</strong> Rechtsfolgen<br />

anzugeben, <strong>die</strong> nach den Abs. 2, 3 mit Ablauf der<br />

Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, <strong>die</strong> ohne Beachtung<br />

<strong>die</strong>ser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein<br />

und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit<br />

der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder<br />

Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung<br />

zur Leistung frei.<br />

PM 38 - 04.07<br />

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