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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflege ...

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Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos<br />

der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (<strong>Pflege</strong>versicherungsgesetz<br />

– <strong>Pflege</strong>VG)<br />

Artikel 41 Übergangsregelungen <strong>für</strong> Fristen bei Wahlrechten<br />

der Versicherten<br />

(1) Personen, <strong>die</strong> am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können sich<br />

bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der<br />

sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung befreien lassen. Befreiungsanträge<br />

können bereits vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung ab<br />

dem 1. Januar 1995 gestellt werden. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2<br />

und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt.<br />

(2) Personen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

zum 1. Januar 1995 Versicherungspflicht in<br />

der <strong>private</strong>n <strong>Pflege</strong>versicherung eintritt, können ihr Wahlrecht<br />

nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

auch schon vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar<br />

1995 ausüben.<br />

HALLESCHE Krankenversicherung<br />

auf Gegenseitigkeit<br />

PM 38 - 04.07<br />

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