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Merkblatt - steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

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<strong>Merkblatt</strong><br />

für <strong>Photovoltaikanlagen</strong><br />

Steuerliche <strong>Behandlung</strong> für <strong>Photovoltaikanlagen</strong><br />

Vor Beginn des Betriebs einer Photovoltaikanlage stehen zunächst allgemeine <strong>steuerliche</strong><br />

und formelle Fragen im Mittelpunkt.<br />

Kleinere Anlagen bis ca. 30 qm Solarzellenfläche<br />

• Von einem Privatmann betrieben.<br />

• Keine Gewerbe i. S. der GewO.<br />

• Keine Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO erforderlich.<br />

Größere Anlagen<br />

• Bedarf es einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde.<br />

• Jedoch ohne Auswirkung auf die einkommen<strong>steuerliche</strong> Qualifizierung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage muss jedoch die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei seinem<br />

Finanzamt anzeigen.<br />

• Anzeige gemäß § 138 AO kann formlos erfolgen.<br />

• Fragebogen vom FA zur <strong>steuerliche</strong>n Erfassung wird zugesandt; muss ausgefüllt und unterschrieben<br />

zurückgesandt werden.<br />

Stromabnehmer (Pfalzwerke) benötigt folgende Angaben<br />

• Wer wird Unternehmer - Steuerpflichtige, Ehegatte oder beide?<br />

• Frühzeitig die Steuernummer des Betreibers der Photovoltaikanlage.<br />

• Erstellt Abrechnung in Form einer Gutschrift gemäß § 14 Abs. 5 UStG.<br />

• Ob der Betreiber die Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung wählt.<br />

Einkommensteuer<br />

• Gewinnermittlung = Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, wenn der Gewinn unter der Grenze<br />

<strong>von</strong> 50.000 ¤ liegt.<br />

• Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ( Zufluss-, Abflussprinzip).<br />

• Wenn die Einnahmen geringer als 17.500 ¤ jährlich sind, kann die Gewinnermittlung formlos (Excel) erfolgen,<br />

ansonsten muss die Anlage EÜR des Finanzamtes ausgefüllt werden.<br />

Betriebseinnahmen<br />

Hierzu gehören in erster Linie die<br />

a) Einspeisungsvergütungen des Stromversorgungsunternehmens incl. Umsatzsteuer<br />

b) Die Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes


Betriebsausgaben<br />

Sind alle Ausgaben, welche durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst sind:<br />

• Zinsen für die Finanzierung der Photovoltaikanlage<br />

• Wartung<br />

• Versicherung<br />

• Instandhaltungsarbeiten<br />

• Umsatzsteuervorauszahlungen<br />

• Jährliche Abschreibung (wird berechnet aus den Anschaffungskosten)<br />

• Beratungskosten (z.B. Steuerberatung)<br />

Gewerbesteuer<br />

• Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der Gewinn bzw. Gewerbeertrag mehr als 24.500 ¤ im Jahr beträgt.<br />

• Eine Abgabe einer GewSt-Erklärung beim Finanzamt ist im Regelfall nicht erforderlich.<br />

• Bei größeren Anlaufverlusten empfiehlt es sich jedoch, eine GewSt-Erklärung abzugeben, da ein separater<br />

Verlustfeststellungsbescheid ergehen muß.<br />

• Bei Zahlung <strong>von</strong> Gewerbesteuer wird diese wieder angerechnet auf die Einkommensteuer.<br />

Umsatzsteuer<br />

Auch private Hausbesitzer werden durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich zum Unternehmer.<br />

Wird der damit erzeugte Strom ganz oder teilweise und nicht nur gelegentlich in das öffentliche Netz eingespeist,<br />

liegt hier eine nachhaltige Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor.<br />

Das gilt auch dann, wenn der mit der Anlage produzierte Solarstrom zum Teil im privaten Haushalt verbraucht wird.<br />

Kleinunternehmerregelung § 19 UStG<br />

• = wenn der Umsatz im Vorjahr weniger als 17.500 ¤ und im lfd. Kalenderjahr 50.000 ¤ nicht übersteigen wird.<br />

• Voraussetzung ist, dass keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden dürfen!<br />

• Meist ist es vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Regelbesteuerung zu wählen.<br />

Die Option zur Regelbesteuerung bindet den Unternehmer fünf Jahre lang!!!<br />

• In den ersten beiden Jahren seit Beginn der Tätigkeit muss dem Finanzamt eine mtl. Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

eingereicht werden.<br />

• Ab dem dritten Jahr kann evtl. auf die Abgabe ganz verzichtet werden, wenn die jährliche Umsatzsteuerzahllast<br />

unter 1.000 ¤ (ab 2009) liegt; sonst erfolgen quartalsweise Voranmeldungen.<br />

• Die Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Wege einzureichen.<br />

Zusätzlich ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben, in welcher die<br />

umsatz<strong>steuerliche</strong>n Daten des gesamten Kalenderjahres zusammengefasst werden.<br />

Diese müssen zusammen mit der Einkommensteuererklärung und Gewinnermittlung <strong>von</strong> <strong>Photovoltaikanlagen</strong><br />

abgegeben werden.<br />

Gehrlein & Kollegen<br />

Waldstückerring 44 • 76756 Bellheim<br />

Telefon: (0 72 72) 95 96 0 • Telefax: (0 72 72) 95 96 40<br />

photovoltaik@gehrlein-u-kollegen.de • www.gehrlein-u-kollegen.de

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