(nach MTF-SHD-§) versus MAB -Ausbildung - Ärztekammer für Wien
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Die medizinische Fachassistenz<br />
setzt sich aus jenen Berufsbildern zusammen, deren Qualifikationen im Rahmen der <strong>Ausbildung</strong> in der<br />
medizinischen Fachassistenz erworben wurden.<br />
Dabei handelt es sich um Kombinationsmöglichkeiten zwischen den einzelnen medizinischen<br />
Assistenzberufen sowie zwischen der Pflegehilfe bzw. dem/der medizinischen Masseur/in mit einem<br />
medizinischen Assistenzberuf.<br />
Die Berufsqualifikation in der medizinischen Fachassistenz geht zwar nicht über die Qualifikationen in den<br />
einzelnen absolvierten Berufsausbildungen hinaus, erlaubt aber einen breiteren Einsatz des/der einzelnen<br />
Berufsangehörigen in den medizinischen Arbeitsfeldern. Die Mehrfachqualifikation der medizinischen<br />
Fachassistenz wird durch die entsprechende Berufsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung transparent<br />
gemacht.<br />
Die <strong>Ausbildung</strong> in der medizinischen Fachassistenz umfasst mindestens drei <strong>Ausbildung</strong>en in<br />
medizinischen Assistenzberufen sowie die Erstellung einer Fachbereichsarbeit in der Gesamtdauer von<br />
mindestens 2500 Stunden und schließt mit einem Diplom ab.<br />
Der Zugang zur medizinischen Fachassistenz steht auch medizinischen Masseuren/-innen sowie<br />
Pflegehelfern/- innen offen.<br />
Wer bezahlt die <strong>Ausbildung</strong> der Ordinationsassistentinnen?<br />
In den Erläuterungen zum <strong>MAB</strong>-§ heißt es dazu, dass der Dienstgeber für die Kosten des theoretischen Teils<br />
der <strong>Ausbildung</strong> (Lehrgang für Ordinationsassistenz) zur Gänze aufzukommen hat.<br />
Des Weiteren wird allerdings klargestellt, dass die Vereinbarung eines <strong>Ausbildung</strong>skostenrückersatzes<br />
gemäß § 2d Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) möglich ist.<br />
Die medizinischen Assistenzberufe müssen ausschließlich im Dienstverhältnis ausgeübt werden.<br />
Besondere Regelungen hinsichtlich der <strong>Ausbildung</strong> in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis sind im<br />
Verordnungsweg festzulegen. Die Durchführungsverordnung ist dzt. (Mai 2013) noch nicht zugänglich.<br />
Einsatz von Pflegehilfepersonal in der Ordination<br />
Dieser ist eher problematisch zu sehen, da jede Tätigkeit im Einzelfall schriftlich angeordnet werden und<br />
stets beaufsichtigt werden muss. Fraglich ist weiters, ob die Pflegehilfe zur Durchführung der Praxishygiene<br />
berechtigt ist.<br />
Nach schriftlicher Anordnung und unter Aufsicht dürften Pflegehelfer folgende Tätigkeiten machen:<br />
Dabei nennt das Gesetz folgende Tätigkeiten:<br />
1. Verabreichung von Arzneimitteln,<br />
2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,<br />
3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen<br />
von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme<br />
aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,<br />
4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,<br />
5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie<br />
Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie<br />
Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und<br />
6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.<br />
Schule für medizinische Assistenzberufe<br />
§ 22. (1) <strong>Ausbildung</strong>en in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische<br />
Assistenzberufe durchzuführen.<br />
Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei <strong>Ausbildung</strong>en in medizinischen<br />
Assistenzberufen gemäß § 20 anzubieten.