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(nach MTF-SHD-§) versus MAB -Ausbildung - Ärztekammer für Wien

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Die medizinische Fachassistenz<br />

setzt sich aus jenen Berufsbildern zusammen, deren Qualifikationen im Rahmen der <strong>Ausbildung</strong> in der<br />

medizinischen Fachassistenz erworben wurden.<br />

Dabei handelt es sich um Kombinationsmöglichkeiten zwischen den einzelnen medizinischen<br />

Assistenzberufen sowie zwischen der Pflegehilfe bzw. dem/der medizinischen Masseur/in mit einem<br />

medizinischen Assistenzberuf.<br />

Die Berufsqualifikation in der medizinischen Fachassistenz geht zwar nicht über die Qualifikationen in den<br />

einzelnen absolvierten Berufsausbildungen hinaus, erlaubt aber einen breiteren Einsatz des/der einzelnen<br />

Berufsangehörigen in den medizinischen Arbeitsfeldern. Die Mehrfachqualifikation der medizinischen<br />

Fachassistenz wird durch die entsprechende Berufsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung transparent<br />

gemacht.<br />

Die <strong>Ausbildung</strong> in der medizinischen Fachassistenz umfasst mindestens drei <strong>Ausbildung</strong>en in<br />

medizinischen Assistenzberufen sowie die Erstellung einer Fachbereichsarbeit in der Gesamtdauer von<br />

mindestens 2500 Stunden und schließt mit einem Diplom ab.<br />

Der Zugang zur medizinischen Fachassistenz steht auch medizinischen Masseuren/-innen sowie<br />

Pflegehelfern/- innen offen.<br />

Wer bezahlt die <strong>Ausbildung</strong> der Ordinationsassistentinnen?<br />

In den Erläuterungen zum <strong>MAB</strong>-§ heißt es dazu, dass der Dienstgeber für die Kosten des theoretischen Teils<br />

der <strong>Ausbildung</strong> (Lehrgang für Ordinationsassistenz) zur Gänze aufzukommen hat.<br />

Des Weiteren wird allerdings klargestellt, dass die Vereinbarung eines <strong>Ausbildung</strong>skostenrückersatzes<br />

gemäß § 2d Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) möglich ist.<br />

Die medizinischen Assistenzberufe müssen ausschließlich im Dienstverhältnis ausgeübt werden.<br />

Besondere Regelungen hinsichtlich der <strong>Ausbildung</strong> in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis sind im<br />

Verordnungsweg festzulegen. Die Durchführungsverordnung ist dzt. (Mai 2013) noch nicht zugänglich.<br />

Einsatz von Pflegehilfepersonal in der Ordination<br />

Dieser ist eher problematisch zu sehen, da jede Tätigkeit im Einzelfall schriftlich angeordnet werden und<br />

stets beaufsichtigt werden muss. Fraglich ist weiters, ob die Pflegehilfe zur Durchführung der Praxishygiene<br />

berechtigt ist.<br />

Nach schriftlicher Anordnung und unter Aufsicht dürften Pflegehelfer folgende Tätigkeiten machen:<br />

Dabei nennt das Gesetz folgende Tätigkeiten:<br />

1. Verabreichung von Arzneimitteln,<br />

2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,<br />

3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen<br />

von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme<br />

aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,<br />

4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,<br />

5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie<br />

Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie<br />

Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und<br />

6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.<br />

Schule für medizinische Assistenzberufe<br />

§ 22. (1) <strong>Ausbildung</strong>en in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische<br />

Assistenzberufe durchzuführen.<br />

Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei <strong>Ausbildung</strong>en in medizinischen<br />

Assistenzberufen gemäß § 20 anzubieten.

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