(nach MTF-SHD-§) versus MAB -Ausbildung - Ärztekammer für Wien
(nach MTF-SHD-§) versus MAB -Ausbildung - Ärztekammer für Wien
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H.Wutzl<br />
OH-Kurse des ZAM (<strong>nach</strong> <strong>MTF</strong>-<strong>SHD</strong>-§) <strong>versus</strong> <strong>MAB</strong> -<strong>Ausbildung</strong><br />
OrdinationsgehilfInnen müssen spätestens 2 Jahre <strong>nach</strong> Beginn ihrer Tätigkeit die Prüfung <strong>nach</strong> dem<br />
<strong>MTF</strong>-<strong>SHD</strong>-§ <strong>nach</strong>weisen.<br />
KURSVERLAUF (ZAM) DERZEIT : *)<br />
Der Kurs besteht aus 2 Teilen:<br />
Teil 1 ist der für OrdinationsgehilfInnen <strong>nach</strong> dem Sanitätshilfsdienstgesetz (<strong>MTF</strong>-<strong>SHD</strong>-§)<br />
vorgeschriebene Pflichtteil und enthält folgende Pflichtfächer:<br />
1. Grundzüge der Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung , Desinfektion und Sterilisation.<br />
2. Einfache Instrumenten- Apparate- und Gerätelehre<br />
3. Erste Hilfe und Verbandslehre<br />
4. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes<br />
5. Grundzüge des Sanitäts- Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes<br />
6. Grundzüge der Administration in Ordinationen<br />
Anwesenheitspflicht:<br />
Es besteht Anwesenheitspflicht. Fehlzeiten (aus schwerwiegendem Grund) für die eine entsprechende schriftliche Entschuldigung beigebracht<br />
wird, werden im maximalen Ausmaß von 15% toleriert.<br />
*) Verlauf der Kurse ab OHK 21 (2006/07) entsprechend <strong>MTF</strong>-<strong>SHD</strong>-§ . Kurse 1-20 nicht entsprechend <strong>MTF</strong>-<strong>SHD</strong>-§ .<br />
Teil 2 ist freiwillig und enthält die vom Zentrum für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für <strong>Wien</strong><br />
empfohlenen Zusatzfächer:<br />
7.Kommunikation<br />
8.Anatomie/Physiologie/Pathologie<br />
9.Medikamentenlehre<br />
10.Labor<br />
11. EDV<br />
12.Ernährungslehre<br />
Über die Pflichtfächer findet eine verpflichtende kommissionelle mündliche Prüfung statt.<br />
Für die Zusatzfächer gibt es eine freiwillige schriftliche Prüfung.<br />
Die Kursdauer der Kurse des ZAM beträgt ca. 174 Stunden Theorie<br />
incl. Exkursionen:<br />
Radiologie ein Halbtag KFJ Radioonkologie<br />
Labor ein Halbtag FA Roche in Floridsdorf<br />
Hygiene ein Halbtag Hygienezentrum der Stadt <strong>Wien</strong> in Simmering<br />
Ein Praktikum in Ordinationen gab es bislang nicht.<br />
Der (die) Absolvent(in) ist <strong>nach</strong> bestandener kommissioneller Prüfung staatlich geprüfte<br />
Ordinationsgehilfin (-gehilfe) und erhalten darüber ein Zeugnis.<br />
TeilnehmerInnen, die auch die schriftliche Prüfung bestanden haben erhalten darüber ein Zeugnis der ÄK<br />
für <strong>Wien</strong>. TeilnehmerInnen, die die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden haben sowie eine 2<br />
jährige Praxistätigkeit <strong>nach</strong>weisen können, sind berechtigt die Anstecknadel der ÄK für <strong>Wien</strong> zu tragen.<br />
Die Kurse des ZAM finden an 15 "weekends" ( = Fr von 16-20h & Sa von 8h30 bis 16h) statt und<br />
dauern jeweils von September bis Mai.
Das Medizinische Assistenzberufe Gesetz (<strong>MAB</strong>-Gesetz)<br />
das <strong>MAB</strong> Gesetz tritt mit 1.1.2013 in Kraft.<br />
Kernpunkte des <strong>MAB</strong> Gesetzes bezüglich Ordinationsgehilfen sind folgende Punkte:<br />
Berufsbezeichnung Ordinationsassistenz<br />
Tätigkeitsbereich:<br />
Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,<br />
Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten<br />
Blut-,Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing)<br />
einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,<br />
Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,<br />
Betreuung der Patienten/-innen<br />
Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und<br />
sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.<br />
Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen<br />
Tätigkeiten.<br />
Die neue <strong>Ausbildung</strong> umfasst 650 Stunden,<br />
wobei mind. die Hälfte (=325h) praktische <strong>Ausbildung</strong> in Ordinationen<br />
und mind. ein Drittel theoretische <strong>Ausbildung</strong> (=217h) sein muss. (zB: 217h Theorie und 433h Praxis).<br />
Sie wird also wesentlich länger (und damit auch wesentlich teurer) als bisher!<br />
Nähere Regelungen über die <strong>Ausbildung</strong> erfolgen in einer gesonderten <strong>Ausbildung</strong>sverordnung (derzeit<br />
noch nicht veröffentlicht!)<br />
Die <strong>Ausbildung</strong> muss nunmehr innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als<br />
Ordinationsassistenz abgeschlossen sein. (Bisher 2 Jahre).<br />
Wichtig!<br />
Weder Ordinationsgehilfen noch Ordinationsassistentinnen dürfen :<br />
Impfen, Arzneimittel verordnen oder Rezepte unterschreiben. (Verwaltungsstrafen!)<br />
Großzügige Übergangsbestimmungen:<br />
Jene Personen, die bereits Berufsberechtigung als "OrdinationsgehilfInnen" (<strong>MTF</strong>-<strong>SHD</strong>-§) haben oder ihre<br />
<strong>Ausbildung</strong> <strong>nach</strong> dem <strong>MTF</strong>-<strong>SHD</strong>-§) spätestens Ende 2013 beginnen, dürfen den Beruf der<br />
"Ordinationsassistenz" <strong>nach</strong> den neuen Bestimmungen (<strong>MAB</strong>) ausüben, wenn sie über die erforderlichen<br />
Kenntnisse verfügen !!<br />
Anmerkung:<br />
Letzte Möglichkeit, den Kurs <strong>nach</strong> dem <strong>MTF</strong>-<strong>SHD</strong>-§ zu machen, ist der 28. Kurs der ÄK <strong>Wien</strong>, der<br />
im September 2013 beginnt - Anmeldung Mai 2013! Mit großem Andrang ist zu rechnen.
Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:<br />
1. Desinfektionsassistenz<br />
2. Gipsassistenz<br />
3. Laborassistenz<br />
4. Obduktionsassistenz<br />
5. Operationsassistenz<br />
6. Ordinationsassistenz<br />
7. Röntgenassistenz<br />
8. Medizinische Fachassistenz.<br />
Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe<br />
Berufspflichten<br />
§ 13. (1) Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der<br />
Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür<br />
geltenden Vorschriften und <strong>nach</strong> Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und<br />
Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.<br />
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer<br />
berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind,<br />
regelmäßig fortzubilden.<br />
(3) Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.<br />
(4) Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen,<br />
die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten<br />
Maßnahmen zu erteilen.<br />
(5) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen<br />
behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(6) Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder<br />
bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.<br />
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn<br />
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des<br />
medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder<br />
2. die Offenbarung des Geheimnisses <strong>nach</strong> Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der<br />
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.<br />
(8) Im Rahmen der praktischen <strong>Ausbildung</strong> sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten des<br />
jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß §§ 4 bis 10 <strong>nach</strong> Anordnung und unter Anleitung und<br />
Aufsicht durchzuführen.<br />
Um den <strong>Ausbildung</strong>strägern ausreichend Zeit für die Planung und Umsetzung der neuen <strong>Ausbildung</strong>en zu<br />
geben, wird die Möglichkeit eröffnet, auch noch ein Jahr <strong>nach</strong> Inkrafttreten des <strong>MAB</strong>G mit den bisherigen<br />
<strong>Ausbildung</strong>en in den Sanitätshilfsdiensten zu beginnen und <strong>nach</strong> den bisherigen Bestimmungen bis<br />
spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.
Die medizinische Fachassistenz<br />
setzt sich aus jenen Berufsbildern zusammen, deren Qualifikationen im Rahmen der <strong>Ausbildung</strong> in der<br />
medizinischen Fachassistenz erworben wurden.<br />
Dabei handelt es sich um Kombinationsmöglichkeiten zwischen den einzelnen medizinischen<br />
Assistenzberufen sowie zwischen der Pflegehilfe bzw. dem/der medizinischen Masseur/in mit einem<br />
medizinischen Assistenzberuf.<br />
Die Berufsqualifikation in der medizinischen Fachassistenz geht zwar nicht über die Qualifikationen in den<br />
einzelnen absolvierten Berufsausbildungen hinaus, erlaubt aber einen breiteren Einsatz des/der einzelnen<br />
Berufsangehörigen in den medizinischen Arbeitsfeldern. Die Mehrfachqualifikation der medizinischen<br />
Fachassistenz wird durch die entsprechende Berufsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung transparent<br />
gemacht.<br />
Die <strong>Ausbildung</strong> in der medizinischen Fachassistenz umfasst mindestens drei <strong>Ausbildung</strong>en in<br />
medizinischen Assistenzberufen sowie die Erstellung einer Fachbereichsarbeit in der Gesamtdauer von<br />
mindestens 2500 Stunden und schließt mit einem Diplom ab.<br />
Der Zugang zur medizinischen Fachassistenz steht auch medizinischen Masseuren/-innen sowie<br />
Pflegehelfern/- innen offen.<br />
Wer bezahlt die <strong>Ausbildung</strong> der Ordinationsassistentinnen?<br />
In den Erläuterungen zum <strong>MAB</strong>-§ heißt es dazu, dass der Dienstgeber für die Kosten des theoretischen Teils<br />
der <strong>Ausbildung</strong> (Lehrgang für Ordinationsassistenz) zur Gänze aufzukommen hat.<br />
Des Weiteren wird allerdings klargestellt, dass die Vereinbarung eines <strong>Ausbildung</strong>skostenrückersatzes<br />
gemäß § 2d Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) möglich ist.<br />
Die medizinischen Assistenzberufe müssen ausschließlich im Dienstverhältnis ausgeübt werden.<br />
Besondere Regelungen hinsichtlich der <strong>Ausbildung</strong> in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis sind im<br />
Verordnungsweg festzulegen. Die Durchführungsverordnung ist dzt. (Mai 2013) noch nicht zugänglich.<br />
Einsatz von Pflegehilfepersonal in der Ordination<br />
Dieser ist eher problematisch zu sehen, da jede Tätigkeit im Einzelfall schriftlich angeordnet werden und<br />
stets beaufsichtigt werden muss. Fraglich ist weiters, ob die Pflegehilfe zur Durchführung der Praxishygiene<br />
berechtigt ist.<br />
Nach schriftlicher Anordnung und unter Aufsicht dürften Pflegehelfer folgende Tätigkeiten machen:<br />
Dabei nennt das Gesetz folgende Tätigkeiten:<br />
1. Verabreichung von Arzneimitteln,<br />
2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,<br />
3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen<br />
von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme<br />
aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,<br />
4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,<br />
5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie<br />
Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie<br />
Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und<br />
6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.<br />
Schule für medizinische Assistenzberufe<br />
§ 22. (1) <strong>Ausbildung</strong>en in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische<br />
Assistenzberufe durchzuführen.<br />
Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei <strong>Ausbildung</strong>en in medizinischen<br />
Assistenzberufen gemäß § 20 anzubieten.
(2) Sofern von einer <strong>Ausbildung</strong>seinrichtung auch eine <strong>Ausbildung</strong> in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder<br />
eine <strong>Ausbildung</strong> zum/zur medizinischen Masseur/in gemäß MMHmG angeboten wird, kann diese als Schule<br />
für medizinische Assistenzberufe bewilligt werden, wenn sie mindestens zwei <strong>Ausbildung</strong>en in<br />
medizinischen Assistenzberufen anbietet, wovon zumindest eine davon eine <strong>Ausbildung</strong> in der Labor oder<br />
Radiologieassistenz ist.<br />
Die <strong>Ausbildung</strong>en sind modular aufgebaut, wobei für alle Berufe eine gemeinsame Basisausbildung<br />
sowie spezielle Aufbaumodule konzipiert sind, sodass bestimmte <strong>Ausbildung</strong>sinhalte in mehreren<br />
<strong>Ausbildung</strong>en enthalten und daher gemeinsam abgehalten werden und gegenseitig anrechenbar sind.<br />
Die Basisausbildung kann auch in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen angeboten werden.