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Inhaltsverzeichnis - Keine A14

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Kreisverband Prignitz<br />

c/o Wilfried Treutler<br />

Groß Breeser Allee 11<br />

19322 Groß Breese<br />

Landesamt für Bauen und Verkehr<br />

Anhörungsbehörde<br />

Lindenallee 51<br />

15366 Hoppegarten<br />

über<br />

Stadtverwaltung Wittenberge<br />

August-Bebel-Straße 10<br />

19322 Wittenberge<br />

1<br />

Groß Breese, 5.4.2010<br />

Planfeststellungsverfahren Neubau BAB A 14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin<br />

VKE 1153 (3.2b) – Landesgrenze ST/BB bis südlich AS Wittenberge<br />

Stellungnahme des BUND KV Prignitz<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

1. Vorbemerkungen ................................................................................................................. 3<br />

1.1 Ablehnungsgründe ....................................................................................................... 3<br />

1.2 Grundsätzliches ........................................................................................................... 4<br />

1.3 Kritik der Unterlagen ................................................................................................... 4<br />

1.4 Der naturschutzfachliche Planungsauftrag ist nicht „abgearbeitet“! ........................... 5<br />

1.5 Landesplanerische Beurteilung nicht abgearbeitet ...................................................... 7<br />

1.6 Strategische Umweltprüfung nicht abgearbeitet.......................................................... 8<br />

1.7 Methodische Fehler der UVS ...................................................................................... 9<br />

2. Notwendigkeit und Bedarf der Baumaßnahme ................................................................... 9<br />

2.1 VUNO hat Notwendigkeit des Neubaus der A 14 nicht festgestellt ......................... 10<br />

2.2 VUNO methodisch fehlerhaft aufgrund veralteter Grunddaten ................................ 11<br />

2.3 Fehlender gesetzlich festgestellter Bedarf ................................................................. 14<br />

2.4 Fehlender verkehrlicher Bedarf ................................................................................. 15<br />

2.5 Raumordnerische Entwicklungsziele ........................................................................ 23<br />

2.6 Regionalwirtschaftliche Effekte ................................................................................ 27<br />

2.7 Erreichbarkeit ............................................................................................................ 33<br />

2.8 Bevölkerungsentwicklung ......................................................................................... 36<br />

3. Variantenvergleich und Abschnittsbildung ....................................................................... 37<br />

3.1 Vorbemerkungen ....................................................................................................... 37<br />

3.2 Ausbau des bestehenden Straßennetzes ..................................................................... 39<br />

3.3 Null-Plus-Variante ..................................................................................................... 45<br />

3.4 Fehlerhafte Abschnittsbildung ................................................................................... 49<br />

3.5 Alternativen ............................................................................................................... 50<br />

3.6 Abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung ............................................................ 52


4. Technische Gestaltung ...................................................................................................... 57<br />

4.1 Trassierung im Aufriss .............................................................................................. 57<br />

4.2 Trassierung im Grundriss .......................................................................................... 58<br />

4.3 Vermeidungs- und Minimierungsgrundsatz nicht beachtet ....................................... 58<br />

5. Schutzgut Mensch ............................................................................................................. 58<br />

5.1 Lärmbeeinträchtigung ................................................................................................ 58<br />

5.2 Wertminderung von Immobilien ............................................................................... 68<br />

6. Schutzgut Tiere und Pflanzen ........................................................................................... 68<br />

6.1 Mängel/Ermittlungsdefizite der Planung ................................................................... 68<br />

6.1.1 Mangelhafte Berücksichtigung prioritärer Arten und Lebensraumtypen .......... 68<br />

6.1.2 Mangelhafte Berücksichtigung anderer gefährdeter Arten und Lebensräume ... 74<br />

6.1.3 Unzulängliche Auswirkungsprognose................................................................ 76<br />

6.2 Verträglichkeitsprüfungen von SPA- und FFH Gebieten .......................................... 78<br />

6.2.1 SPA-Gebiet „Unteres Elbetal“ ........................................................................... 79<br />

6.3 Ausnahmeprüfungen .................................................................................................. 79<br />

6.3.1 SPA-Gebiet „Unteres Elbetal“ ........................................................................... 79<br />

6.3.2 Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses ................................................. 81<br />

6.3.3 Verschärfte Zulassungsvoraussetzungen ............................................................ 82<br />

6.4 Kompensationsmaßnahmen ....................................................................................... 83<br />

6.4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ................................................... 83<br />

6.4.2 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ................................................................... 85<br />

6.4.3 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ............................................................... 86<br />

7. Schutzgut Landschaft ........................................................................................................ 88<br />

8. Durchführung der Baumaßnahme ..................................................................................... 88<br />

8.1 Zeitlicher Ablauf ........................................................................................................ 88<br />

8.2 Auswirkungen während der Bauzeit .......................................................................... 89<br />

9. Finanzierungsfragen .......................................................................................................... 89<br />

9.1 Finanzierbarkeit ......................................................................................................... 89<br />

9.2 Nutzen-Kosten-Verhältnis ......................................................................................... 91<br />

9.3 Kosten der VKE 1153................................................................................................ 92<br />

Anlage 1: Stellungnahme Prof. Becker zur Null-Plus-Untersuchung ...................................... 93<br />

Anlage 2: Fachtechnische Stellungnahme Dipl.-Ing Kleemann zu VKE 1.2(alt) .................... 98<br />

Anlage 3: Auflistung von Beiträgen zum Thema „Wölfe in Sachsen–Anhalt“ ..................... 102<br />

Anlage 4: Windstatistik Seehausen ........................................................................................ 107<br />

Anlage 5: Kostenschätzung für den Ausbau der vorhandenen Bundesstraßen ...................... 108<br />

2


In Zukunft geht es darum, im Verkehrssektor weniger Beton<br />

und mehr Intelligenz zu investieren.<br />

1. Vorbemerkungen<br />

1.1 Ablehnungsgründe<br />

Der BUND lehnt das Vorhaben „BAB A 14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, VKE 4 – AS<br />

Wittenberge bis AS Karstädt“ aus folgenden Gründen ab:<br />

� Fehlerhafte Alternativen-Prüfung (Null-Plus-Untersuchung)<br />

� Fehlender verkehrlicher Bedarf<br />

� Fehlerhafte Verkehrsprognosen<br />

� Fehlerhafte Bevölkerungsprognosen<br />

� Der naturschutzfachliche Planungsauftrag ist nicht abgearbeitet<br />

� Landesplanerische Beurteilung nicht abgearbeitet<br />

� Strategische Umweltprüfung nicht abgearbeitet<br />

� Methodische Fehler der UVS<br />

� Notwendigkeit des Neubaus der A 14 durch VUNO nicht festgestellt<br />

� Fehlender gesetzlich festgestellter Bedarf<br />

� Verstoß gegen raumordnerische Entwicklungsziele des Landes<br />

� Nachteilige regionalwirtschaftliche Effekte<br />

� <strong>Keine</strong> Verbesserung der Erreichbarkeit gegenüber Bundesstraßen<br />

� Fehlerhafte Abschnittsbildung<br />

� Fehlende abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung<br />

� Fehlerhafte Trassierung im Aufriss<br />

� Fehlerhafte schalltechnische Berechnungen<br />

� Nichtbeachtung prioritärer Arten<br />

� Fehlerhafte Gewichtung der Betroffenheiten<br />

� <strong>Keine</strong> zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses<br />

� Nicht gesicherte Finanzierbarkeit<br />

� Fehlerhafte Nutzen-Kosten-Berechnung<br />

Es wird daher beantragt,<br />

die Planfeststellung zu verweigern und die Planungen einzustellen.<br />

Die Ablehnungsgründe werden in der nachfolgenden Stellungnahme ausführlich erläutert.<br />

3


1.2 Grundsätzliches<br />

Der BUND Brandenburg lehnt das Vorhaben „BAB A 14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin,<br />

VKE 1153 (3.2b) zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und Brandenburg und südlich<br />

Anschlußstelle Wittenberge“ aus naturschutzfachlichen wie auch landschaftspflegerischen Gründen<br />

sowie aus verkehrspolitischen und fiskalpolitischen Gründen ab.<br />

Die Bekanntgabe im Anhörungsverfahren erfolgte gegenüber dem Landesbüro der anerkannten<br />

Naturschutzverbände GbR in Potsdam und über dieses an den BUND, LV Brandenburg e. V.,<br />

mit Schreiben des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 15.02.2010. Mit dem Schreiben<br />

wurden die Planunterlage 1(Erläuterungsbericht) mit Anlage 1(Beiträge zur Ausnahmeprüfung),<br />

die Planunterlage 3 (Übersichtslageplan, Blatt 1), die Planunterlage 12.2.1 und 12.2.2 (Übersichtslageplan<br />

der landschaftspflegerischen Maßnahmen, trassenfern) in Kopie sowie eine CD<br />

mit digitalen Planunterlagen übersandt.<br />

Der BUND Brandenburg war angesichts des Umfangs der Planunterlagen und der Tatsache, dass<br />

die Planfeststellungsunterlagen bis auf den Erläuterungsbericht, die Beiträge zur Ausnahmeprüfung<br />

und 3 Übersichtslagepläne lediglich in digitaler Form vorlagen, nicht in der Lage, alle Aussagen<br />

in den Planfeststellungsunterlagen zur Beeinträchtigung von Natur und Landschaft fristgerecht<br />

einer intensiven Überprüfung zu unterziehen. Ergänzende Stellungnahme zu den Planfeststellungsunterlagen<br />

bleibt insbesondere im Hinblick auf die sonstigen Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft vorbehalten.<br />

Eine Vertiefung der Ausführungen behält sich der BUND in jedem Falle vor. Die Struktur des<br />

Verbandes, in der die praktische Naturschutzarbeit von ehrenamtlich agierenden Mitgliedern<br />

getragen wird, bringt es mit sich, dass nicht alle fachkundigen Personen alle ihnen vorliegenden<br />

Erkenntnisse stets fristgerecht einbringen können. Der BUND ist bemüht, später eingehende Erkenntnisse<br />

zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in das Verfahren einzubringen.<br />

Viele Hinweise auf fachliche Mängel der abschnittsübergreifenden Gesamtbetrachtung und der<br />

z.T. auch den VKE 1153n betreffenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen enthielten bereits unsere<br />

Stellungnahmen zu den VKE (alt) 4 und 5 vom 5.7.2009. Soweit diese sich auch auf den räumlichen<br />

Wirkungsbereich des VKE 1153n beziehen, erhalten wir sie vollumfänglich aufrecht. Um<br />

Wiederholungen zu vermeiden, werden sie in der vorliegenden Stellungannahme nicht alle erneut<br />

angeführt; hiermit wird nur auf sie verwiesen.<br />

Wie aufzuzeigen sein wird, weisen die Unterlagen erhebliche Ermittlungsdefizite auf. Wo Ermittlungsdefizite<br />

sich bereits aufgrund der vorliegenden Planfeststellungsunterlagen ergeben,<br />

wird das im Folgenden dargestellt. Teils liegen auch erste Hinweise auf mögliche Ermittlungsdefizite<br />

vor, denen der BUND jedoch noch nachgehen muss, bevor er sich diese Erkenntnisse zu<br />

eigen macht. Im Hinblick auf danach noch ausstehende ergänzende Ermittlungen wird ebenfalls<br />

ergänzende Stellungnahme vorbehalten.<br />

Der BUND sieht sich unter all diesen Umständen zu einer abschließenden Stellungnahme im<br />

Planfeststellungsverfahren aus verschiedenen Gründen derzeit noch nicht in der Lage und behält<br />

sich - selbstverständlich - vertiefende und ergänzende Ausführungen vor, jedoch auch weitere<br />

inhaltliche Ausführungen.<br />

1.3 Kritik der Unterlagen<br />

Die fachliche Arbeit des BUND wird von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern geleistet. Diese benötigen<br />

gerade für Ortstermine, aber auch für das Nachvollziehen etwa von naturräumlichen Zusammenhängen<br />

das Kartenmaterial in ausgedruckter Form.<br />

4


Die Tatsache, dass dem BUND gerade das Kartenmaterial nicht vollständig in ausgedruckter<br />

Form zur Verfügung gestellt wurde, hat die Erarbeitung der Stellungnahme des BUND erheblich<br />

erschwert.<br />

Die Tatsache, dass die Planfeststellungsunterlagen außergewöhnlich umfangreich sind, hat die<br />

Erarbeitung der Stellungnahme des BUND zusätzlich erheblich erschwert. Allein die Textbeiträge<br />

umfassen mehr als 2500 Seiten. Hinzu kommt eine Vielzahl an Karten.<br />

Das Programm Viewer.exe auf der CD läuft nur unter Windows XP, nicht aber Windows Vista.<br />

Die Planunterlagen konnten daher nur auf älteren (langsameren) PCs betrachtet werden, was die<br />

Ansicht und inhaltliche Prüfung der sehr großen, mit Inhalten überfrachteten Karten weitgehend<br />

unmöglich machte, da das ständige Wechseln zwischen Detailausschnitten und Legende nicht<br />

möglich ist.<br />

Der BUND kritisiert, dass in den Lageplänen der Unterlage U11.4 im Gegensatz zu den adäquaten<br />

Unterlagen des Planfeststellungsabschnittes VKE 5 in BB und der Planfeststellungsabschnitte<br />

VKE 3.1 und 3.2a in Sachsen-Anhalt, keine Isophonen dargestellt sind. Das erschwert die<br />

Bewertung der Aussagen des Erläuterungsberichtes zur schalltechnischen Untersuchung.<br />

Der BUND kritisiert, dass viele der im Erläuterungsbericht angeführten Untersuchungen den<br />

Planfeststellungsunterlagen nicht beigelegen haben.<br />

1.4 Der naturschutzfachliche Planungsauftrag ist nicht „abgearbeitet“!<br />

Der BUND hatte bereits im Raumordnungsverfahren die Erwartung geäußert, dass der im Bedarfsplan<br />

und FStrAbG zu dem Vorhaben verankerte naturschutzfachliche Planungsauftrag erfüllt<br />

wird. Die Forderung wird für das Planfeststellungsverfahren bekräftigt. Das ist mit den vorliegenden<br />

Unterlagen nicht geschehen.<br />

Im Bedarfsplan für die Bundesstraßen, der Anlage nach § 1 Abs. 1 S. 2 FStrAbG ist der Neubau<br />

der BAB 14 von Magdeburg bis Schwerin als eines der „Vorhaben mit besonderem naturschutzrechtlichen<br />

Planungsauftrag für vordringlichen Bedarf“ dargestellt. Ursprünglich lautete die zugehörige<br />

Fußnote 1:<br />

„Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt<br />

sind sie Vorhaben des vordringlichen Bedarfs“<br />

Der Fußnotenzusatz wurde zwischenzeitlich gestrichen. Der besondere naturschutzrechtliche<br />

Planungsauftrag blieb jedoch bestehen. Die Vorhaben stehen also unter dem Vorbehalt, dass der<br />

besondere naturschutzrechtliche Planungsauftrag erfüllt wird. Die von der Bundesregierung geäußerte<br />

Auffassung (Bundestagsdrucksache 15/1657, S. 2), „Vorhaben mit besonderem naturschutzrechtlichen<br />

Planungsauftrag für vordringlichen Bedarf“ besäßen alle Eigenschaften des<br />

vordringlichen Bedarfs mit Ausnahme der unmittelbaren Realisierbarkeit dürfte auch nach Streichen<br />

der Fußnote 1 Geltung beanspruchen. Die Realisierbarkeit wird nun nicht mehr über die<br />

ehemals in Fußnote 1 enthaltene gesetzliche Fiktion, sondern wohl über den Nachweis der planerischen<br />

Bewältigung der naturschutzfachlichen Konflikte spätestens im Planfeststellungsverfahren<br />

bewirkt. Jedenfalls muss ein Abarbeiten des besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrages<br />

spätestens im Planfeststellungsverfahren erfolgt sein.<br />

Die Planfeststellungsunterlagen arbeiten aber den naturschutzfachlichen Planungsauftrag gerade<br />

nicht nachvollziehbar ab. Im Erläuterungsbericht wie auch in den Beiträgen zur Ausnahmeprüfung<br />

findet der besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag zwar am Rande Erwähnung, im<br />

5


Weiteren wird aber weder im Erläuterungsbericht noch in den Beiträgen zur Ausnahmeprüfung<br />

noch in den sonstigen Planfeststellungsunterlagen der besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag<br />

abgearbeitet. Bei Durchsicht der Planunterlagen entsteht vielmehr der sichere Eindruck,<br />

dass sie ausschließlich dem Ziel dienen, die Mindestanforderungen der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts an eine Fernstraßenplanung zu erfüllen, welche FFH-Gebiete tangiert.<br />

Das Abarbeiten der Mindestanforderungen der Rechtssprechung an FFH-Gebiete tangierende<br />

Autobahnen trägt aber dem Gesichtspunkt, dass das Vorhaben mit einem besonderen naturschutzfachlichen<br />

Planungsauftrag versehen wurde, erkennbar nicht Rechnung. Der Vorbehalt<br />

gegenüber der Aufnahme in den vordringlichen Bedarf, der mit der Kennzeichnung des besonderen<br />

naturschutzfachlichen Planungsauftrages verbunden ist, ist damit hier nicht beseitigt. Der<br />

Vorbehalt besteht fort. Das Vorhaben kann (noch) nicht als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs<br />

betrachtet werden.<br />

Aufgrund der besonderen Bedeutung, die dem naturschutzfachlichen Planungsauftrag im Planungsprozess<br />

zukommt, wird die Position des BUND hierzu gesondert dargestellt, bevor unter<br />

den Gesichtspunkten Bedarf und Variantenprüfung darauf noch im Kontext eingegangen wird.<br />

Die aus Umweltsicht positivste Innovation des BVWP 2003 ist die Stärkung der naturschutzfachlichen<br />

Bewertung. Mit einem „Früherkennungssystem“ hat das Bundesamt für Naturschutz<br />

alle Straßenplanungen ermittelt, die ökologisch besonders problematisch sein könnten. Für die<br />

ermittelten knapp 800 Projekte schloss sich eine Umweltrisikoeinschätzung (URE) bzw. FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung an, bei der die Beeinträchtigung von hochrangigen Naturschutzgebieten<br />

geprüft wurde. Ca. 470 Projekte erwiesen sich als so problematisch, dass bereits auf dieser groben<br />

Planungsebene absehbar war, dass sie mit dem europäischen Naturschutzrecht kollidieren<br />

und damit bei den nachfolgenden Planungsverfahren ein hohes Durchsetzungsrisiko in sich bergen.<br />

Nach Umplanungen und teilweisem Verzicht blieben ca.130 Projekte übrig, die ein „sehr hohes<br />

Umweltrisiko“ und/oder eine „unvermeidliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten“ aufweisen.<br />

Im BVWP 2003 erhielten sie deshalb einen „naturschutzfachlichen Planungsauftrag “, der die<br />

Bedarfsanerkennung bis zur Lösung des Konflikts zwischen Naturschutz und Straßenbau aufhebt.<br />

Zur Minderung des Naturschutzrisikos soll als Alternative insbesondere der Ausbau des<br />

vorhandenen Straßennetzes geprüft werden. Insgesamt stärkt die URE damit die Integration von<br />

Umweltgesichtspunkten in die Straßenplanung. Damit dies tatsächlich zu einer umweltgerechten<br />

Verkehrsplanung beiträgt, muss sichergestellt sein, dass:<br />

die Bedarfsfrage im einzelnen Planungsprozess auf den dem BVWP und FStrAbG mit Bedarfsplan<br />

nachfolgenden Planungsstufen unabhängig von der Verankerung im Bedarfsplan<br />

zum BVWP so aufbereitet wird, dass sich daraus ein spezifisches Gewicht jedes einzelnen<br />

für die Planung angeführten Gesichtspunkts gegenüber den gegen das Vorhaben sprechenden<br />

insbesondere naturschutzfachlichen Gesichtspunkten ableiten lässt,<br />

eine umfassende Prüfung der Alternativen unter Einschluss verkehrskonzeptioneller Alternativen<br />

durchgeführt wird,<br />

Umweltverbände an den Entscheidungen beteiligt und unmittelbar über Statusveränderungen<br />

bei Projekten informiert werden,<br />

Entscheidungen über die ökologischen Planungsaufträge in separaten Berichten begründet<br />

und dokumentiert werden und bei der Projektumsetzung die Einhaltung dieser Auflagen sichergestellt<br />

wird.<br />

6


In der Begründung zum FStrAbG (Bundestags-DS 15/1657 S.21) heißt es, die in der Umweltrisikoeinschätzung<br />

aufgezeigte naturschutzfachliche Problematik sei abzuarbeiten. Die Problematik<br />

ist in den Planfeststellungsunterlagen nicht abgearbeitet.<br />

Weiter heißt es in der Begründung:<br />

„Dabei wird auch untersucht, inwieweit bei den insofern noch nicht entscheidungsreifen<br />

Projekten die bisherigen Planungen oder aber Alternativplanungen, vor allem der Ausbau<br />

des vorhandenen Straßennetzes, verwirklicht werden können.“<br />

Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Unterlagen besonders unter zwei zentralen<br />

Aspekten nicht:<br />

� Der Bedarf ist nicht nachvollziehbar dargestellt. Das Gewicht der für das Vorhaben angeführten<br />

Gesichtspunkte ist nicht zu erkennen. Es wurde nicht einmal der Versuch einer<br />

Quantifizierung zum Zwecke der qualifizierten Gegenüberstellung mit anderen Belangen<br />

gemacht. Die Belange sind ohne in sich schlüssige Ableitung lediglich behauptet und aneinandergereiht.<br />

Die Studien, auf die sich die Behauptung der Belange stützen will, geben<br />

keine hinreichend schlüssige Begründung für gerade dieses Vorhaben.<br />

� Die Alternativenprüfung berücksichtigt bei der Prüfung der Alternativen mit Abwicklung<br />

des Verkehrs auf dem bestehenden Straßennetz nicht einmal die Mindestvorgaben einer<br />

allgemein planungsrechtlich gebotenen Alternativenprüfung, geschweige denn erhöhte<br />

Anforderungen aus einem naturschutzfachlichen Planungsauftrag. Die Darstellung im Erläuterungsbericht,<br />

die Ziele des Vorhabens könnten in der zuvor beschriebenen Form<br />

durch eine Abwicklung des Verkehrs auf dem bestehenden Straßennetz nicht erreicht<br />

werden, ist so banal, dass sie nicht hätte erwähnt werden müssen. Es fehlt aber jede Darstellung,<br />

an welchen Zielen welche Abstriche erforderlich wären, wollte man den Verkehr<br />

über das bestehende Netz (mit Ausbauten/Ergänzungen) abwickeln und welche Folgen<br />

diese Abstriche wiederum für das Erreichen des Gesamtziels des Vorhabens hätten.<br />

Dies muss in jedem Falle quantifiziert werden, um in der Abwägung sachgerecht berücksichtigt<br />

werden zu können.<br />

Die Unterlagen werden damit den Anforderungen an einen naturschutzfachlichen Planungsauftrag<br />

bei weitem nicht gerecht.<br />

1.5 Landesplanerische Beurteilung nicht abgearbeitet<br />

Die landesplanerische Beurteilung als Abschluss des Raumordnungsverfahrens Autobahn (A) 14<br />

Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, Abschnitt Brandenburg der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung<br />

Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2004 erklärt das Vorhaben des Neubaus der A<br />

14 als bedingt vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der Umweltbelange<br />

und der Belange der FFH-Verträglichkeit, wenn die dort genannten Maßgaben im Rahmen<br />

der weiteren Planung berücksichtigt werden. Die Maßgaben sind jedoch nicht hinreichend beachtet.<br />

Nicht ausreichend berücksichtigt wurden insbesondere die folgenden Maßgaben:<br />

7. Für alle betroffenen Erholungsbereiche sind zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz<br />

zu prüfen.<br />

7


8. Einhaltung der Orientierungswerte/Vorsorgewerte (45 dBA) für alle Trassenvarianten<br />

sowie wirkungsoptimierte Koordination der Lärmschutzmaßnahmen zumindest im TA<br />

I für die <strong>A14</strong> und die Verlegung der B 189.<br />

Es fehlt in den Planfeststellungsunterlagen auch ein Eingehen auf diese Maßgaben der landesplanerischen<br />

Beurteilung, so dass den Planfeststellungsunterlagen nicht hinreichend zu entnehmen<br />

ist, ob überhaupt die gebotene Auseinandersetzung mit der landesplanerischen Beurteilung<br />

stattgefunden hat. Nur vereinzelt ist dem Erläuterungsbericht ein Bezug auf die Maßgaben zu<br />

entnehmen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass nur die Maßgaben berücksichtigt wurden, die<br />

den Planern „ins Konzept passten“.<br />

1.6 Strategische Umweltprüfung nicht abgearbeitet<br />

Wie oben beschrieben, wurde durch den „besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrag“<br />

die gesetzliche Bedarfsfestlegung für die A 14 im 5. Fernstraßenausbauänderungsgesetz aufgehoben.<br />

Der Zeitpunkt der Verabschiedung des Fernstraßenausbaugesetzes vor dem Termin des<br />

Inkrafttretens der SUP-Richtlinie (27. Juni 2004) ist also nicht maßgeblich für die A 14 und die<br />

Verabschiedung des Bedarfsplans vor dem Inkrafttreten der SUP-Pflicht gilt nicht für die A 14.<br />

Der in der SUP-Richtlinie als maßgeblich genannte Zeitpunkt der „Annahme“ des förmlichen<br />

Gesetzgebungsaktes fällt bei der A 14 mit der Aufhebung des besonderen naturschutzfachlichen<br />

Planungsauftrages zusammen. Damit liegt der Akt der „Annahme“ definitiv in dem Zeitraum, in<br />

dem die SUP-Pflicht gilt.<br />

Artikel 13, Abs. 3 der SUP-Richtlinie (RICHTLINIE 2001/42/EG DES EUROPÄISCHEN<br />

PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen<br />

bestimmter Pläne und Programme) lässt keine Zweifel zu, wie der Wortlaut der SUP-RL<br />

explizit bestätigt:<br />

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 gilt für die Pläne und Programme, deren erster<br />

förmlicher Vorbereitungsakt nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt<br />

erstellt wird. Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor diesem<br />

Zeitpunkt (gemeint ist der 27.6.2004) liegt und die mehr als 24 Monate danach angenommen<br />

oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen der Verpflichtung<br />

von Artikel 4 Absatz 1, es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall, dass<br />

dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.<br />

Abs 1:<br />

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um<br />

dieser Richtlinie vor dem 21. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich<br />

davon in Kenntnis.<br />

Der Zeitpunkt der Annahme des „Umweltberichtes“ des naturschutzfachlichen Planungsauftrages<br />

wäre dieser Akt, bei dem der Gesetzesbeschluss angenommen und der Bedarf der A 14 festgestellt<br />

wird. Der Fernstraßenbedarfsplan wurde ja am 1.7.2004, kurz nach dem SUP-Stichtag<br />

verabschiedet. Vermutlich kann man streiten, was der „erste förmliche Vorbereitungsakt“ für die<br />

einzelnen Straßenprojekte war (z.B. der BVWP 1993 / 4. FStrAbÄndG). Bei der A 14 ist der Fall<br />

aber sehr eindeutig.<br />

Eindeutig ist nach SUP-RL und dem deutschen SUP-Gesetz, dass „alle sinnvollen Alternativen“<br />

untersucht werden müssen und das insbesondere Ausbauvarianten, die die ökologischen Eingriffe<br />

minimieren, im Mittelpunkt stehen müssen. Außerdem müssen Öffentlichkeit und die Verbände<br />

speziell über die Konzeption der SUP beteiligt werden. Beides ist nicht erfolgt.<br />

8


Wie in einem Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes detailliert nachgewiesen wird, genügt<br />

das Raumordnungsverfahren in der derzeitigen Form bei der Planung von Fernverkehrsstraßen<br />

den Anforderungen der SUP-RL nicht (vgl. Anforderungen der SUP-Richtlinie an Bundesverkehrswegeplanung<br />

und Verkehrsentwicklungsplanung der Länder, Prof. Dr. Köppel u.a, TU-<br />

Berlin, UBA Forschungsbericht 202 96 185, Berlin Feb. 2004). Unabhängig von der Umsetzung<br />

der Richtlinie in nationales Recht<br />

wird daher schon jetzt beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Planung entsprechend den Vorgaben der SUP-<br />

Richtlinie durchzuführen und deren Einhaltung nachzuweisen.<br />

Es wurde die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) versäumt und damit gegen<br />

europäisches Recht verstoßen. Nachdem die Übergangsfrist der SUP-Richtlinie der EU abgelaufen<br />

war als der erste förmliche Verfahrensschritt für die A 14 erfolgte, ist die Strategische<br />

Umweltprüfung durchzuführen. Wichtigster Bestandteil ist das Erstellen eines Umweltberichts,<br />

der aufzeigen muss, wie das Vorhaben die nationalen und internationalen Umweltziele beeinflusst.<br />

Es reicht gerade nicht, zu prüfen, ob gegen Lärmgrenzwerte und Luftschadstoffgrenzwerte<br />

verstoßen wurde. Ein Vergleich etwa mit den Klimaschutzzielen würde zeigen, dass die A 14<br />

nicht gebaut werden darf.<br />

1.7 Methodische Fehler der UVS<br />

Methodisch fehlt in der UVS die Bewertung der Null-Variante (Entwicklung des Raumes ohne<br />

Realisierung des Vorhabens). Die Genehmigungsbehörde muss in der Lage sein, die tatsächlichen<br />

Umweltauswirkungen im Vergleich zum Ist-Zustand zu bewerten. Angedeutet wird dies<br />

z.T. in den Einzelbewertungen, wenn von gravierenden Beeinträchtigungen gesprochen wird.<br />

Die UVS beschränkt sich fehlerhaft auf die Aufzählung von Forderungen, statt konkrete Maßnahmen<br />

darzustellen, die tatsächlich machbar sind und Eingriffe vermindern und vermeiden<br />

können.<br />

Die UVS ist keine geeignete Grundlage, um eine isolierte Bewertung der Umweltbelange zu<br />

ermöglichen, die dann im Sinne der Vorgaben des UVPG in die planerische Abwägung eingeht.<br />

Sie nimmt selbst bereits Wertungen vor und setzt solche voraus, die nicht allein unter Umweltgesichtspunkten<br />

getroffen wurden.<br />

2. Notwendigkeit und Bedarf der Baumaßnahme<br />

Eine Rechtfertigung des Vorhabens ist in vollem Umfang erforderlich, sie kann nicht durch einen<br />

Verweis auf den Bundesverkehrswegeplan ersetzt werden. Im Bundesverkehrswegeplan<br />

1992 war die A 14 nicht im vordinglichen Bedarf enthalten. Im Bundesverkehrswegeplan 2003<br />

ist sie zwar als „laufendes und fest disponiertes Vorhaben“ eingestuft, allerdings mit dem Vorbehalt<br />

eines besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrages versehen. Dieser kommt zu<br />

Stande, weil das Umweltrisiko der Gesamttrasse als sehr hoch eingestuft wurde. Welche Folge<br />

der besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag hat, ergibt sich aus Nr. 3.4.6.2 des Bundesverkehrswegeplanes:<br />

Der Planungsauftrag umfasst eine Überprüfung des Vorhabens und seiner<br />

Alternativen, insbesondere auch den Ausbau des bestehenden Netzes. Erst nach Abarbeitung<br />

dieses Auftrages und Bericht hierüber gegenüber dem Bundestag wird das Projekt zum vordringlichen<br />

Bedarf. Es ist eine umfassende und nachvollziehbare Rechtfertigung des Vorhabens erforderlich.<br />

Dem wird die pauschale Betrachtungsweise in den Unterlagen nicht gerecht.<br />

9


Für den Neubau der A 14 fehlt der Bedarf. Der Neubau der A 14 wird als ein Vorhaben dargestellt,<br />

das in gigantischem Ausmaße Verkehr anziehen und das Verkehrsaufkommen in diesem<br />

Raum um ein Mehrfaches erhöhen wird. Wäre dieses Verkehrsaufkommen realistisch, wären die<br />

damit einhergehenden Beeinträchtigungen weder erwünscht noch gerechtfertigt.<br />

Eine Prognose, die einen echten Verkehrsbedarf auf dieser Verbindung aufzeigt, ist aber erforderlich,<br />

da sonstige Vorzüge den Bau der Trasse nicht rechtfertigen können. Das wird deutlich<br />

an folgenden Beispielen:<br />

Als Vorteil wird allgemein die Verbesserung der Erschließungssituation genannt. Ein Vergleich<br />

mit der Planung des sog. blauen Netzes im Land Brandenburg zeigt jedoch für den Abschnitt der<br />

A 14 im Lande Brandenburg beispielhaft, dass sich die Erschließungssituation durch kleinteilige<br />

Maßnahmen im Bestandsnetz auf annähernd den gleichen Stand verbessern lässt, wie durch den<br />

Bau der A 14. Von einer relevanten oder gar im Verhältnis zu dem erheblichen Aufwand für das<br />

Vorhaben stehenden Erschließungsvorteil kann nicht die Rede sein.<br />

Vor allem jedoch wurde das konkret beantragte Vorhaben VKE 1153 (3.2b) überhaupt nicht gerechtfertigt.<br />

Beantragt ist im vorliegenden Planfeststellungsverfahren ausschließlich ein sehr<br />

kurzer Abschnitt der A 14, der mit den südlich und nördlich anschließenden Abschnitten zunächst<br />

noch nicht in unmittelbarem Zusammenhang gesehen werden kann, da das Planfeststellungsverfahren<br />

für den nachfolgenden nördliche Abschnitt VKE 4 noch nicht planfestgestellt ist<br />

und der nachfolgende nordwestliche Abschnitt VKE 5 voraussichtlich erst viele Jahre später realisiert<br />

werden soll. Zu fordern ist daher, dass ein Bedarf für diesen hier beantragten Abschnitt<br />

VKE 1153 (3.2b) der A 14 dargelegt wird. Das ist versäumt worden.<br />

Die mit der A 14 einhergehenden Folgen: die Belastung des Gebietes mit - sofern die Prognosen<br />

realistisch sind - enormen Verkehrsmengen, die enorme Verlärmung, das Abziehen der Wirtschaftskraft<br />

aus dem ländlichen Raum, und der Schaden an Grundstückswerten und Tourismus,<br />

sind daher nicht gerechtfertigt.<br />

2.1 VUNO hat Notwendigkeit des Neubaus der A 14 nicht festgestellt<br />

Nach den Planfeststellungsunterlagen soll ein Bedarf für die A 14 auch aus raumordnerischen<br />

Defiziten (Erreichbarkeit einzelner Gemeinden) gegeben sein. Die Unterlagen stellen in so weit<br />

aber keine eigenen Überlegungen an, sondern verweisen auf die VUNO in ihrer Ursprungsversion<br />

und Fortschreibung 2002.<br />

Die VUNO stellt zwar – unter teilweise methodisch nicht nachvollziehbarem Vorgehen und<br />

Verwendung sich zwischenzeitlich als fehlerhaft erwiesener Daten – hinsichtlich der Erreichbarkeit<br />

einiger Gemeinden raumordnerische Defizite und die zu erwartende verkehrliche Überlastung<br />

einzelner Abschnitte bzw. Ortsdurchfahrten fest. Jedoch liegt die prognostizierte Verkehrsbelastung<br />

ohne den Bau der Autobahn in weiten Bereichen unterhalb von DTV-Werten von<br />

15.000, jedenfalls aber in einem Bereich, der nach der RAS-Q 1996, Punkt 3.1.3 noch von Bundesstraßen<br />

bewältigt werden kann. Auch DTV-Werte von 20.000 und mehr sind für Bundesstraßen<br />

auch nichts Ungewöhnliches. Die Untersuchung liegt nicht in Bereichen, bei denen sich der<br />

Neubau einer Autobahn mit einem Regelquerschnitt, der für einen DTV-Wert bis zu knapp<br />

70.000 Kfz ausgelegt ist, ohne weitere Erwägungen geboten ist. Vielmehr lässt sich der angebliche<br />

Bedarf auch durch den Ausbau der bestehenden und parallel laufenden B 189 und B 5 samt<br />

der Errichtung von Ortsumfahrungen und – soweit erforderlich – planfreien Kreuzungen oder<br />

streckenweise mehrspurigen Erweiterung befriedigen. Auch stellen die Nordumfahrung von Perleberg<br />

im Zuge der B 189 und die Westumfahrung von Karstädt im Zuge der B 5 bereits leistungsfähige<br />

Umfahrungen dar.<br />

Letzteres wurde aber nicht untersucht. Vielmehr wurde politisch (mehrfach) beschlossen, die A<br />

14 zu errichten (vgl. beispielsweise Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage aus dem Jahr<br />

2002, Bundestagsdrucksache 15/107, S. 22; sog. Kanzlerautobahn aufgrund von Bekundungen<br />

10


kurz vor der Landtagswahl ST 2002). Diesem politischen Willen beugt sich die VUNO und untersucht<br />

– nach der Plan-Null-Variante – nicht den Ausbau des bestehenden Netzes, sondern versucht,<br />

den Neubau der Autobahn mit den durch den Bau selbst und die übrigen Verbindungen im<br />

Untersuchungsgebiet erst entstehenden Verkehr zu begründen. Dieses Vorgehen zeigt nicht nur,<br />

dass der Verkehr, der durch die neue Trasse in das Untersuchungsgebiet erst hineingeführt werden<br />

soll, den Interessen der lt. Grundziel zu fördernden Region entgegen läuft, sondern auch,<br />

dass entgegen den im BVWP 2003 für den Fall eines naturschutzfachlichen Vorbehalts ausdrücklich<br />

formulierten Anforderungen (Prüfung des Ausbaus des bestehenden Netzes) gehandelt<br />

wurde (vgl. oben).<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, unter Berücksichtigung des Ausbaus des bestehenden<br />

Netzes unvoreingenommen nachzuweisen, dass ein Bedarf für den kompletten Neubau einer<br />

BAB im geplanten Korridor besteht und das Planfeststellungsverfahren so lange auszusetzen.<br />

2.2 VUNO methodisch fehlerhaft aufgrund veralteter Grunddaten<br />

Grundlage der VUNO 1995 waren die Bundesverkehrszählungen 1990 und 1993 (vgl. S. 11). Ob<br />

die Fortschreibung der VUNO tatsächlich aktuellere Grunddaten verwendet hat, kann anhand der<br />

hier lediglich vorliegenden Kurzfassung nicht abschließend beurteilt werden. In der Kurzfassung<br />

wird zwar angegeben, dass die (vorläufigen?) Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung 2015 eingeflossen<br />

seien. In welchem Detailgrad dies geschehen ist und ob die – unstreitig – besonders im<br />

Bereich der geplanten A 14 stark veränderten Grunddaten tatsächlich unter allen Gesichtspunkten<br />

Berücksichtigung gefunden haben, ist jedoch fraglich. Hier wird weiterer Vortrag angekündigt.<br />

Die VUNO 1995 stellte keine eigenen Berechnungen zur Prognose der Verkehrsnachfrage des<br />

Fernverkehrs an (VUNO S. 107). Diese Entscheidung wurde vom Auftraggeber getroffen (S. 16<br />

VUNO 1995). Stattdessen wurde auf die Prognose für den damaligen Bundesverkehrswegeplan<br />

mit Planungshorizont 2010 zurückgegriffen. Die Analysewerte aus der Bundesfernstraßenplanung<br />

beziehen sich auf den Zustand 1990. Für die VUNO wurden sie auf Grundlage von Eckdaten<br />

der amtlichen Statistiken auf das Jahr 1993 angepasst (VUNO 1995, S. 33).<br />

Demnach ist festzuhalten, dass die VUNO 1995, die wiederum von ihrer Konzeption und ihren<br />

Ergebnissen Grundlage für die VUNO 2002 ist, auf einer völlig veralteten Datengrundlage basiert.<br />

Für den Bereich der A 14 lassen sich hiermit heute keine Aussagen mehr treffen. Die Prognosen,<br />

die der Empfehlung der VUNO 1995 zu Grunde liegen, sind fern der Realität. Anhand der<br />

offiziellen Statistiken des Landes ist offenbar, dass die prognostizierten Verkehrsströme weit<br />

über den angesetzten Prognosehorizont hinaus nicht erreicht werden. Anfang der 90iger Jahre<br />

ging man noch davon aus, dass es in den neuen Ländern innerhalb von 10-15 Jahren zu einer<br />

Angleichung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an die der alten Bundesländer<br />

kommen wird. Dies ist bekanntlich nicht eingetreten, vielmehr stagniert der Prozess seit<br />

Jahren.<br />

Die VUNO 1995 basiert auf den in Bild 4.1-4 (S. 37) wiedergegebenen Angaben zur Siedlungs-<br />

und Wirtschaftsstruktur.<br />

11


Quelle: VUNO 1995; Bild 4.1-4: Eckwerte der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur 1993 und 2010 (Quelle:<br />

Strukturdatenprognose 2010 für die Bundesrepublik Deutschland; IWW Karlsruhe)<br />

Dazu ist folgendes zu sagen: Die Bevölkerungsentwicklung in Sachsen-Anhalt, Brandenburg und<br />

Mecklenburg-Vorpommern wurde viel zu positiv eingeschätzt. In der direkt von der A 14 betroffenen<br />

Region wurde sogar von einer Zunahme der Bevölkerung ausgegangen. Wie die anliegende<br />

Tabelle Bevölkerungsentwicklung von 1990 bis 2007 von der Internetseite des statistischen<br />

Landesamtes BB zeigt, ist die Bevölkerung des Landes bereits jetzt erheblich geringer, als in der<br />

VUNO für das Jahr 2010 prognostiziert.<br />

03.10.1990 31.12.2004 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007<br />

Prignitz 109 435 89 792 88 340 87 221 85 705<br />

Land Brandenburg 2 602 404 2 567 704 2 559 483 2 547 772 2 535 737<br />

Quelle: Brandenburg in Zahlen 2009, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg<br />

Nach der Gesamtverkehrsprognose Berlin-Brandenburg 2025, herausgegeben von der Senatorin<br />

für Stadtentwicklung Berlin und dem Minister für Infrastruktur und Raumordnung des Landes<br />

Brandenburg am 10.6.2009, wird für die Prignitz im Vergleich zu 2005 ein Bevölkerungsrückgang<br />

um 25 bis 30% auf ca. 65.000 Einwohner/innen bis zum Jahr 2025 prognostiziert.<br />

Der Kurzbericht der VUNO 2002 erkennt zwar in der Anlage 1, dass die Bevölkerung im Raum<br />

der A 14 – entgegen den Annahmen von 1995 – erheblich abnehmen wird. Grundlage hierfür ist<br />

offenbar eine Prognose von 1997. Die oben genannte Landesprognose ist allerdings neueren Datums<br />

und spricht eine noch deutlichere Sprache. Sie hätte Berücksichtigung finden müssen. Die<br />

VUNO 2002 zieht aus dem Bevölkerungsrückgang nicht die erforderlichen Schlüsse: Betrachtet<br />

wird offenbar nur noch das gesamte Untersuchungsgebiet, zu dem immerhin mehr als 1/3 der<br />

niedersächsischen und die gesamte Hamburger Bevölkerung zählt.<br />

12


Hier wird es lt. Prognose zu einem Anstieg der Bevölkerung kommen, der die Verluste im östlichen<br />

Untersuchungsbereich überkompensiert. Im Planfeststellungsverfahren ist aber nicht das<br />

gesamte Untersuchungsgebiet der VUNO, sondern der Bedarf alleine der A 14 zu berücksichtigen.<br />

Es stellt sich somit als methodisch fehlerhaft dar, den Ansatz der VUNO ohne weiteres auf das<br />

Planfeststellungsverfahren für einzelne Abschnitte der A 14 zu übertragen.<br />

Der Bedarf einer A 14 wurde wesentlich auf Mängel in der Erreichbarkeit von Regionen im/am<br />

Korridor der A 14 gestützt. Insofern reicht eine überschlägige Betrachtung auf Grundlage des<br />

gesamten Untersuchungsgebietes – wie sich dieser im Kurzbericht der VUNO 2002 findet - keinesfalls<br />

aus. Vielmehr müssen die Auswirkungen der A 14 auf ihren Einzugsbereich auch ohne<br />

die Verwirklichung der übrigen Vorhaben untersucht werden. Ob dies geschehen ist, kann nach<br />

Durchsicht des Kurzberichts nur bezweifelt werden.<br />

Hinsichtlich der Arbeitsplätze ist die VUNO 1995 ebenfalls viel zu optimistisch gewesen, wie<br />

die Zahlen des statistischen Jahrbuches 2008 des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zeigen:<br />

Erwerbstätige 1991 bis 2006 in 1000<br />

1991 1995 2000 2002 2004 2006<br />

Prignitz 43,0 35,4 35,1 34,9 33,7 33,6<br />

Land Brandenburg 1 193,0 1 075,2 1 063,9 1 025,1 1 016,4 1 012,9<br />

Quelle: Statistisches Jahrbuch 2008, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg<br />

Die Anzahl der Arbeitsplätze nimmt kontinuierlich ab, auch bis 2006 hat sich dieser Trend fortgesetzt.<br />

Die VUNO ging demgegenüber von einer leichten Zunahme aus. Bereits jetzt zeigt sich,<br />

dass rund 130.000 Arbeitsplätze weniger existieren, als den Aussagen der VUNO zu Grunde<br />

gelegt. Hinsichtlich der Bewertung des Rückgangs der Arbeitsplätze im relevanten Einzugsgebiet<br />

in der VUNO 2002 gilt das oben zur Bevölkerung Gesagte: Es hätte mit einem Rückgang<br />

der Arbeitsplätze von weit mehr als den in Anlage 1 des Kurzberichts der VUNO 2002 genannten<br />

1% gerechnet werden müssen.<br />

Angesichts des massiven Bevölkerungs- und Arbeitsplatzrückgangs kann nicht erwartet werden,<br />

dass sich der PKW-Bestand auch nur annähernd so entwickeln wird, wie in der VUNO vorausgesetzt.<br />

In der Anlage 4 der VUNO 2002 wird für den Zeitraum 1997 bis 2015 für den gesamten<br />

Untersuchungsraum mit einer Zunahme des PKW-Bestandes um 21% gerechnet. Als Quelle<br />

wird unkritisch auf die ifo-Strukturdatenanalyse zur Fortschreibung des BVWP ´92 verwiesen.<br />

In dieser pauschalen Form ist das Gutachten – und damit ein wesentlicher Faktor für die Abschätzung<br />

der zu erwartenden Verkehrsströme – nicht nachvollziehbar und daher im Rahmen des<br />

Planfeststellungsverfahrens zurückzuweisen.<br />

Nach alledem ist festzuhalten, dass die VUNO und ihre Fortschreibung aufgrund der Verwendung<br />

so stark veralteter Daten und der daraus begründeten Unmöglichkeit einer Fortschreibung<br />

als methodisch fehlerhaft einzustufen ist. Argumente für einen Bedarf lassen sich hieraus nicht<br />

ableiten.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, eine Bedarfsuntersuchung vorzulegen, die nicht nur die<br />

aktuellen Daten verwendet, sondern auch methodisch die derzeitige Situation im Untersuchungsgebiet,<br />

die Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung und den derzeitigen<br />

Stand der Wissenschaft berücksichtigt und sich speziell auf das gegenständliche Vorhaben<br />

bezieht.<br />

13


Als Fortschreibung der VUNO 1995, die angeblich die Methodik des BVWP 1992 übernommen<br />

hatte, beruht auch die aktuellere VUNO auf dieser alten Methodik. Diese ist für den BVWP 2003<br />

aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht unerheblich abgeändert worden.<br />

Zudem wird gerügt, dass in der Fortschreibung der VUNO trotz der Erkenntnis der wesentlichen<br />

Änderung der Grunddaten in den letzten 10 Jahren nur eine neue Betrachtung der damaligen<br />

Vorzugsvarianten erfolgt ist. Der Neubau einer Autobahntrasse A 14 stand in der Fortschreibung<br />

gar nicht zur Disposition.<br />

Aus den Tabellen auf S. 49 f. der VUNO 1995 (Bild 4.4-1, 4.4-2) ist ersichtlich, dass insbesondere<br />

ein wesentlicher Anteil des Güterverkehrs von den großen Häfen mit Nordseezugang in<br />

Richtung Süd-Osten führt. Vergleicht man diese Zahlen mit denen des von den Ostseehäfen direkt<br />

Richtung Süden prognostizierten Verkehren, ergibt sich für die Süd-Ost-Richtung sowohl<br />

anteilsmäßig als auch absolut ein höheres Potential als für die Südverbindung der Häfen Wismar,<br />

Rostock und Saßnitz. Das gilt jedenfalls für den Güterverkehr, auf den wegen seiner besonderen<br />

Umweltrelevanz besonders zu achten ist. Auch insoweit ist der Bedarf für eine Nord-Süd-<br />

Ausrichtung der Trasse anzuzweifeln.<br />

2.3 Fehlender gesetzlich festgestellter Bedarf<br />

Das Gesamtvorhaben A 14 ist im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im 5. FStrAbÄndG als<br />

laufendes und fest disponiertes Vorhaben im Vordringlichen Bedarf eingestuft (Projekt ST5142).<br />

Für das Projekt wurde ein naturschutzfachlicher Planungsauftrag erteilt. Soweit wird die gesetzliche<br />

Bedarfseinstufung im Erläuterungsbericht richtig dargestellt. Nicht vermerkt wurde dort<br />

aber die vom „besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrag“ bewirkte Einschränkung: Das<br />

Projekt wird nur – wie es die Begründung des FstrAbÄndGesetzes formuliert – fiktional in diesen<br />

Bedarf eingestellt (Bundestagsdrucksache 15/1657 Gesetzentwurf – Begründung, Teil B Ziffer<br />

3, Seite 21 linke Spalte). Das bedeutet, dass der Bedarf solange suspendiert ist, bis der besondere<br />

naturschutzfachliche Planungsauftrag erfüllt ist.<br />

Dem Planungsträger wird gleichzeitig aufgegeben, das Umweltrisiko zu minimieren und eine<br />

FFH-verträgliche (und nicht nur „nicht erheblich beeinträchtigende“!) Ausgestaltung des Projektes<br />

zu entwickeln. Außerdem soll untersucht werden, ob Alternativen, vor allem der Ausbau des<br />

vorhandenen Straßennetzes, verwirklicht werden können. Dann berichtet der Bundesverkehrsminister<br />

dem Bundestag über diese Ergebnisse. Der Bundestag soll sie bei der Einstellung des Projektes<br />

in den Straßenbauplan berücksichtigen.<br />

Erst nach vollständiger Abarbeitung des naturschutzfachlichen Planungsauftrages ist der damit<br />

verbundene Vorbehalt beseitigt und das Vorhaben in den vordringlichen Bedarf eingestuft.<br />

Das Streichen der Fußnote 1 im Anhang zum FStrAbG, mit dem zugleich die Abhängigkeit des<br />

Entfallens des Vorbehalts von dem Einstellen in den Straßenbauplan gestrichen wurde, ändert<br />

hieran im Grunde nichts. Lediglich die Abhängigkeit vom Einstellen in den Straßenbauplan als<br />

Anlage zum Bundeshaushalt entfällt nunmehr. Fachlich muss aber gleichwohl der naturschutzfachliche<br />

Planungsauftrag abgearbeitet sein, um den weiter bestehenden Vorbehalt gegenüber<br />

der Aufnahme in den vordringlichen Bedarf zu beseitigen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte<br />

des Bundesverkehrswegeplans aus dem Jahre 2003, mit dem der besondere naturschutzfachliche<br />

Planungsauftrag eingeführt wurde.<br />

14


Die entsprechende Formulierung im BVWP 2003 ist eindeutig. Sie verlangt insbesondere die<br />

Prüfung von Ausbaualternativen gegenüber Neubauplanungen:<br />

„Für die Projekte besteht ein umfassender Planungsauftrag. Dabei wird auch untersucht,<br />

inwieweit bei den insofern noch nicht entscheidungsreifen Projekten die bisherigen Planungen<br />

oder aber Alternativplanungen, vor allem der Ausbau des vorhandenen Straßennetzes<br />

verwirklicht werden können. Über dieses Ergebnis berichtet das BMVBW dem Bundestag<br />

so rechtzeitig, dass dieser das Ergebnis bei der Einstellung der Projekte in den<br />

Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt beschließen kann. Erst mit der Einstellung<br />

der Projekte dieser Kategorie in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt<br />

und durch die im Bedarfsplan enthaltene gesetzliche Fiktion werden sie zu Projekten des<br />

Vordringlichen Bedarfs, weil für ihre Verkehrsbeziehung ein Ausbaubedarf i.S. des<br />

FStrAbG festgestellt ist.“( Bundesverkehrswegeplan 2003, Seite 19 f.).<br />

Genau dieses Vorgehen ist für die A 14/ST5142 bisher nicht ausgeführt.<br />

Bisher wurde keine FFH-verträgliche Ausgestaltung des Projektes entwickelt.<br />

Bisher wurde der Ausbau vorhandener Straßen nicht ernsthaft geprüft und Alternativen<br />

wurden vorzeitig aus dem Verfahren ausgeschlossen (die in der sogenannten Null-Plus-<br />

Untersuchung untersuchte Variante ist aufgrund des Auftrags an die Gutachter eine Neubau-<br />

und keine Ausbauvariante).<br />

Bisher bestehen keine gesetzliche Bedarfsbegründung und damit keine Rechtfertigung für<br />

die Planung einer Autobahn.<br />

2.4 Fehlender verkehrlicher Bedarf<br />

Der verkehrliche Bedarf begründet in keiner Weise den Bau einer BAB. Diese Erkenntnis war<br />

bereits den Planern des ROV bewusst. Zitat aus dem Erläuterungsbericht (S. 12): „Die<br />

Notwendigkeit der A 14 ist daher nicht durch hohe Verkehrsmengen und überlastete<br />

Straßenabschnitte, sondern durch die schlechte Erreichbarkeit ... begründet.“ Auch in den<br />

vorliegenden PFV-Unterlagen heißt es auf Seite 20 des Erläuterungsberichtes: „Das vorhandene<br />

Straßennetz ist derzeit noch in der Lage, die vorhandenen Verkehrsmengen ohne wesentliche<br />

Behinderungen aufzunehmen.“<br />

Aus den unter Punkt 2.6 des Erläuterungsberichtes zum Abschnitt VKE 1153 angegebenen<br />

Verkehrsprognosen, lässt sich nicht erkennen, welche Prognosen der Planung zugrunde liegen<br />

und die Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur bestimmen. So heißt es unter Punkt<br />

2.6.1: „Die im Rahmen der Planung für die VKE 1153 genutzte Verkehrsuntersuchung basiert<br />

auf der Verkehrsprognose 2015 des Bundesverkehrsministeriums, die im Rahmen der<br />

Bundesverkehrswegeplanung (BVWP) 2003 auf der Grundlage des „Integrationsszenarios“<br />

erarbeitet wurden.“ Im nächsten Absatz wird Bezug genommen auf die „Prognose der<br />

deutschlandweiten Verkehrsverflechtung 2025“ (kurz: Verflechtungsprognose 2025). Noch<br />

einen Absatz weiter heißt es: „Den Antragsunterlagen für die vorliegende VKE liegen deshalb<br />

die Ergebnisse der aktuellen Verkehrsuntersuchung für die <strong>A14</strong>, Verkehrsprognose 2025<br />

(Oktober 2008) zu Grunde.“ Auf Seite 31 heißt es: „Die „Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung<br />

für die <strong>A14</strong>, Verkehrsprognose 2025 (Stand Januar2009)“ prognostiziert für das<br />

Jahr 2025 folgende Verkehrsbelastungen.“ Diese werden dann in der folgenden Tabelle 2<br />

dargestellt. Die verschiedenen Quellenangaben lassen keinen Schluss zu, welche Prognosen wie<br />

und wann ermittelt wurden, womit eine Überprüfung der Angaben sehr erschwert wird. Eine<br />

Planung, die dermaßen oberflächlich mit Quellenangaben umgeht, muss sich den Vorwurf<br />

gefallen lassen, unseriös zu sein.<br />

15


Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die den Planfeststellungsunterlagen und zugrunde liegende<br />

Verkehrsuntersuchung zweifelsfrei zu benennen und ggf. die Anforderungen an die<br />

straßenbauliche Infrastruktur neu festzulegen.<br />

Es ist nicht erkennbar, aus welcher Quelle die Tabelle „Bild 8: Prognostizierte mittlere Verkehrsmengen<br />

auf der A 14“ auf Seite 30 des Erläuterungsberichtes stammt. Die Quellenangabe<br />

[8] weist auf die Beiträge zur Ausnahmeprüfung hin. Hier lassen sich die Angaben aber nicht<br />

finden.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Quelle der Prognosen klarzustellen.<br />

Auf Seite 29 heißt es: „Die Verkehrsbelastungen wurden jeweils für den Netzzustand ohne A 14<br />

(Bezugsfall) und mit <strong>A14</strong> (Mit-Fall) ermittelt.“ Eine tabellarische oder zeichnerische Darstellung<br />

der Ergebnisse fehlt jedoch.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Berechnungsergebnisse in tabellarischer Form zu<br />

übergeben.<br />

Im vorletzten Abschnitt auf Seite 29 heißt es dann völlig unverständlich: „Die auf den<br />

Streckenabschnitten der A 14 zu erwartenden Prognoseverkehrsbelastungen wurden mit den<br />

beschriebenen Verfahren der Netzberechnung für die Planfälle Prognose-Netz 2025 ohne und<br />

mit A 14 ermittelt.“ Es ist dem Satz nicht zu entnehmen, was damit ausgedrückt werden soll.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Aussage dieses Satzes klarzustellen.<br />

Laut A 14-Verkehrsprognose soll die Verkehrsbelastung 2025 beim Pkw-Verkehr im Untersuchungsraum<br />

der A 14 einerseits abnehmen. Andererseits sollen die Zuwächse im Personenverkehr<br />

12% betragen, und das trotz rückläufiger Einwohnerzahlen. Für dieses erstaunliche Phänomen<br />

lautet die Begründung, dass die Zuwächse „im Wesentlichen auf Veränderungen bei der<br />

Altersstruktur der Bevölkerung, auf längere Distanzen bei den einzelnen Fahrten, insbesondere<br />

im Berufspendlerverkehr, sowie auf geringere Fahrzeugauslastungen zurückzuführen“ sind. (Erläuterungsbericht<br />

S. 30).<br />

Im Original der Prognose Verkehrsverflechtung 2025, Kurzfassung, heißt es dazu:<br />

„Inhaltlich ist die Bestandsausweitung zum Einen auf die Personengruppen zurückzuführen,<br />

deren Motorisierungsgrad derzeit noch unterdurchschnittlich ausgeprägt ist, d.h. die älteren<br />

Personen, die Frauen und die Zuwanderer. Zum Anderen gehen von der zunehmenden Zweitwagenausstattung<br />

bestandserweiterende Effekte aus.“ (Kurzfassung Prognose Verkehrsverflechtung<br />

S. 4)<br />

Die Bevölkerungsgruppe, die 2025 den entscheidenden Anteil am höheren PKW-Aufkommen<br />

haben wird, sind laut Prognose die dann 60jährigen und älteren. Die Rede ist also von den heute<br />

45jährigen und älteren. Von einem unterdurchschnittlichen Motorisierungsgrad dieser Generation<br />

kann aber wahrhaftig keine Rede sein.<br />

16


Ein zunehmender Berufspendlerverkehr dürfte bei dem hohen Anteil der über 60jährigen und<br />

den sinkenden Einwohnerzahlen von –30% im Untersuchungsraum ebenfalls keine Rolle spielen.<br />

Eine noch geringere Fahrzeugauslastung als die derzeitige ist ebenfalls schwer vorstellbar. Dass<br />

von einer zunehmenden Zweitwagenausstattung bestandserweiterende Effekte ausgehen könnten,<br />

ist ebenfalls unglaubwürdig und gerade in Bezug auf die Prignitz und die Altmark völlig<br />

realitätsfremd. Gerade in der Prignitz, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr dürftig ausgestattet<br />

ist, hat bereits heute jedes einzelne Haushaltsmitglied, soweit es über 18 ist, in der Regel<br />

ein eigenes Fahrzeug. Die heute Berufstätigen - also die 60jährigen aus der Prognose für 2025 -<br />

sind in jedem Fall auf ein eigenes Auto angewiesen. Was die Aussage zu den „Zuwanderern“<br />

betrifft, ist hier das Höchstmaß an pauschalierenden und nicht belegbaren Allgemeinaussagen<br />

erreicht.<br />

Dass bei Bevölkerungsrückgang - zumal bei derart drastischem - auch der PKW-Verkehr zurückgeht,<br />

belegt - wenn es denn dafür überhaupt einen Beleg braucht - die Gesamtverkehrsprognose<br />

Berlin-Brandenburg 2025, herausgegeben von der Senatorin für Stadtentwicklung Berlin<br />

und dem Minister für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg am 10.6.2009.<br />

Danach wird für die Prignitz, ein Bevölkerungsrückgang um 25 bis 30% bis 2025 prognostiziert.<br />

Damit einher geht ein Rückgang des Verkehrsaufkommens des MIV um ebenfalls fast 30%. Der<br />

DTV in Tsd. Ortsveränderungen geht danach um 20% zurück.<br />

Da die Reiseweiten im Individualverkehr rückläufig sind, sinkt auch die Gesamtverkehrsleistung<br />

deutlich. Auch im Güterverkehr wird ein deutlicher Rückgang des Binnenverkehrs prognostiziert.<br />

Eine - allerdings im Vergleich zu den prognostizierten Abnahmen geringfügige – Zunahme<br />

wird lediglich noch bei den großen Lkw (ab 12 t) prognostiziert.<br />

Auch die „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundes<br />

- www.bmvbs.de/Anlage/original_1024631/Verkehrsprognose-2025-Kurzfassung.pdf -<br />

lässt eine so deutliche Erhöhung des Transportaufkommens auf der hier in Rede stehenden Relation,<br />

wie sie in den Planfeststellungsunterlagen behauptet wird, nicht plausibel erscheinen. Der<br />

prognostizierte Zuwachs des Transportaufkommens im Güterverkehr im Planungsraum ist gering.<br />

Teils sind sogar Rückgänge prognostiziert, wie die folgende Abbildung zeigt.<br />

17


Quelle: BMVBS - Verkehrsprognose 2025<br />

Es fällt auf, dass die Erklärungsversuche in der A 14-Verkehrsprognose abweichen von der Formulierung<br />

aus der Prognose Verkehrsverflechtung, obwohl letztere die Grundlage bildet für die<br />

Aussagen. Den Autoren der A 14-Verkehrsprognose erschien möglicherweise die Aussage in der<br />

Prognose Verkehrsverflechtung zu angreifbar, weshalb sie sie umformulierten und z.B. statt „zunehmende<br />

Zweitwagenausstattung“ eine „geringere Fahrzeugauslastung“ (gleichbedeutend mit<br />

PKW Besetzungsgrad) als Argument anführen.<br />

Für diese Prognosebegründung, mit der immerhin eine 155 km lange Autobahn gerechtfertigt<br />

werden soll, können jedoch nicht beliebig allgemeine Aussagen gemacht bzw. bei angreifbarer<br />

Formulierung einfach ausgetauscht werden.<br />

Mit der nachfolgenden Übersicht und den Erläuterungen dazu unterstreicht der BUND den<br />

fehlenden und völlig unverständlich ermittelten verkehrlichen Bedarf.<br />

Dem Vergleich der Prognosen DTVW [TKfz/24 h] liegen folgende Unterlagen zugrunde:<br />

� ROV 2004, Prognose bis 2015<br />

� Landesprognose 2020 für das Land Brandenburg (IVV, Stand März 2007)<br />

� PFV VKE 4, Aktualisierung der Verkehrsuntersuchungen zur A 14 für das Jahr 2020<br />

(IGS, Stand Februar 2008)<br />

� PFV VKE 1153<br />

18


Straße von bis<br />

Ist Ist Ist Prognose-Nullfall<br />

Angaben aus: ROV PFV PFV ROV PFV<br />

VKE 4 VKE 1153<br />

VKE 4<br />

Verkehrszählung: 2000 2005 2005<br />

Prognosezeitraum: bis 2015 bis 2020<br />

<strong>A14</strong> Landesgrenze ST AS Wittenberge 0 0 0 0 0<br />

<strong>A14</strong> AS Wittenberge AS Karstädt 0 0 0 0 0<br />

<strong>A14</strong> AS Karstädt Landesgrenze MV 0 0 0 0 0<br />

B189 Elbe B195<br />

9 4)<br />

B189 B195 Perleberg bis 13 1) 6,42 3)<br />

13 4)<br />

bis 18 1)<br />

bis 19 5)<br />

B189 AS Wittenberge Wittenberge Nord 13 1)<br />

18 1)<br />

B189 Wittenberge<br />

Nord<br />

Weisen 13 1)<br />

18 1)<br />

B189 Weisen Perleberg 12 2)<br />

14 2)<br />

B195 Lenzen- AS Wittenberge 4<br />

Cumlosen West<br />

1)<br />

3,091 3)<br />

5 6)<br />

k.A.<br />

B195 Wittenberge Lenzen<br />

3 4)<br />

B5 Perleberg Karstädt 9 2)<br />

11 2)<br />

k.A.<br />

B5 Karstädt Landesgrenze MV 6 1)<br />

9 1)<br />

k.A.<br />

L12 Dergenthin Dergenthin Bhf. 2 1)<br />

1,298 3)<br />

1) : ROV Erläuterungsbericht ROV, Anlage 4.1<br />

2) : ROV Erläuterungsbericht ROV, S. 16<br />

3) : PFV VKE 4, Unterlage U 01, Erläuterungsbericht S. 19<br />

4) : PFV VKE 1153, Unterlage 1- Erläuterungsbericht S. 20<br />

5) : PFV VKE 4, Unterlage U12.4.4, FFH-Ausnahmeprüfung „Unteres Elbetal“, S. 48<br />

Prognosen mit <strong>A14</strong><br />

Prognosen aus: ROV Landes-<br />

prognose<br />

BB<br />

PFV<br />

VKE 4<br />

3 1)<br />

PFV VKE1153<br />

Prognosezeitraum bis: 2015 2020 2020 2025<br />

Straße von bis<br />

<strong>A14</strong> Landesgrenze<br />

ST<br />

AS Wittenberge<br />

<strong>A14</strong> AS Witten- AS<br />

berge Karstädt<br />

<strong>A14</strong> AS Karstädt Landesgrenze<br />

MV<br />

B189 Elbe B195<br />

22 6)<br />

23 6)<br />

23 6)<br />

24 7)<br />

26 8)<br />

19 7) 20,4 8)<br />

23 7) 23,4 8)<br />

B189 B195 Perleberg bis 8 2) bis 9 7) bis 15,2 9)<br />

B189 AS WittenWittenber- 4<br />

bergege Nord<br />

6)<br />

9 7) 15,2 9)<br />

B189 Wittenberge<br />

Nord<br />

Weisen 2 6)<br />

7 7) 10,4 9)<br />

B189 Weisen Perleberg 8 2)<br />

8 7) 10,4 9)<br />

B195 Lenzen- AS Wit- 1<br />

Cumlosen tenberge<br />

West<br />

6)<br />

3 7) 4,4 9)<br />

B195 Wittenberge Lenzen<br />

B5 Perleberg Karstädt 5 2)<br />

7 7) k.A.<br />

B5 Karstädt Landesgrenze<br />

MV<br />

3 6)<br />

k.A. k.A.<br />

L12 Dergenthin Dergenthin<br />

Bhf.<br />

k.A. 2 7) 3 9)<br />

25,4 10) 24 11)<br />

19,2 10)<br />

23,4 10)<br />

bis<br />

3,8 12)<br />

24 11)<br />

22 11)<br />

23,8 13)<br />

bzw.<br />

20,1 13)<br />

16,4 13)<br />

2,2 13)<br />

bis<br />

3,4 13)<br />

k.A.<br />

19


6) : ROV Erläuterungsbericht ROV, Anlage 4.4<br />

7) : Karte PRI_OPR_Prognose2020_kfz.pdf<br />

8) : PFV VKE 4, Unterlage U 01, Erläuterungsbericht S. 27<br />

9) : PFV VKE 4, Unterlage U 01, Erläuterungsbericht S. 28<br />

10) : PFV VKE 1153, Unterlage 1- Erläuterungsbericht S. 31<br />

11) : PFV VKE 1153, Unterlage 1- Erläuterungsbericht S. 30<br />

12) : PFV VKE 1153, Unterlage 1- Erläuterungsbericht S. 32<br />

13) : PFV VKE 1153, Unterlage 11.2 - Schallschutzberechnung<br />

Dem BUND erschließt sich aus den zum Teil stark voneinander abweichenden Angaben zur vorhandenen<br />

Verkehrsbelastung, aber insbesondere aus den unterschiedlichen Prognosen nicht, wie<br />

mit derart unterschiedlichen Prognosen eine Autobahn berechnet werden soll.<br />

Auch die Angaben für das nachgeordnete Netz weichen in erheblicher und nicht nachvollziehbarer<br />

Weise voneinander ab.<br />

Im Folgenden werden die unterschiedlichen Angaben und Prognosen im Hinblick auf ihre<br />

Glaubwürdigkeit und Verwendbarkeit für die Begründung und Auslegung einer Autobahn bewertet.<br />

a) BAB A 14<br />

Für den Fall des Baus der Autobahn (Analysefall) ging die Straßenverkehrsbehörde in den PFV<br />

VKE 4 und 5 von einem Verkehrsaufkommen von 20.400 bis 26.000 KFZ/24 h bei einem deutlich<br />

unterdurchschnittlichen Schwerverkehrsanteil (unter den Regelannahmen etwa der Anlage 1<br />

zur 16. BImSchV) auf der A 14 zwischen der Landesgrenze ST und der Landesgrenze MV aus.<br />

In den Unterlagen zur VKE 1153 sind gleich drei unterschiedliche Prognosen, insbesondere zwischen<br />

den Knotenpunkten Wittenberge und Karstädt, zu finden: so wird in Unterlage 1-<br />

Erläuterungsbericht auf Seite 30 ein DTV von 24.000 Kfz/24h genannt, in derselben Unterlage<br />

auf Seite 31 aber nur noch ein DTV von 19.200 Kfz/24h. In der Unterlage 11.2-Schalltechnische<br />

Berechnungesergebnisse werden dann plötzlich nur noch 16.400 Kfz/24h prognostiziert. Auch<br />

für die beiden anderen Abschnitte von der Landesgrenze ST bis zur AS Wittenberge und von der<br />

AS Karstädt bis zur Landesgrenze MV sind voneinander abweichende Prognosen angegeben.<br />

Zwischen Landesgrenze ST und AS Wittenberge sind sogar vier verschiedene Prognosen im<br />

Angebot: 24.000 Kfz/24h auf Seite 30 Erläuterungsberichtes, 25.400 Kfz/24h auf Seite 31<br />

Erläuterungsberichtes und gleich zwei verschiedene Prognosen finden sich in den<br />

Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung, nämlich 20.100 und 23.800<br />

Kfz/24h. Die Prognosen schwanken also in ein und demselben Planfeststellungsverfahren<br />

zwischen 20.100 und 25.400 Kfz/24h, also um 5.300 Kfz/24h. Zu der Prognose aus den PFV zu<br />

den VKE 4 und 5, die gerade erst vor knapp einem Jahr durchgeführt wurden, ergibt sich sogar<br />

eine Differenz von 5.900 Kfz/24h. Das ist keine seriöse Grundlage für die Berechnung einer<br />

Autobahn, das ist eher mit einem Basar vergleichbar, wo sich jeder das heraussuchen kann, was<br />

ihm am besten gefällt!<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, Ordnung in die der Planung zugrunde liegenden Prognosen<br />

zu bringen, sie erneut vorzulegen und eine erneute Berechnung mit den dann abgestimmten<br />

Prognosen durchzuführen.<br />

Der BUND bemängelt weiterhin, dass die Straßenbaubehörde den Bau einer Autobahn vorschlägt,<br />

die einerseits überdimensioniert ist und andererseits ausschließlich für den Verkehr nötig<br />

ist, den sie selbst anzieht.<br />

Das tatsächliche Verkehrsaufkommen, mit dem zu rechnen sein wird, ist wesentlich niedriger als<br />

im Erläuterungsbericht angenommen. Aufgrund der realen Verkehrsentwicklung der letzten Jahre,<br />

des steigenden Benzinpreises – mit weiterhin zu erwartender Steigerung aufgrund global stei-<br />

20


gender Nachfrage und sinkender Förderkapazitäten – und des demographischen Wandels wird<br />

das Verkehrsaufkommen sinken. Diese drei Aspekte werden in der Prognose ebenso vernachlässigt<br />

wie in der Aktualisierung der VUNO von 2002, die von denselben Autoren stammt.<br />

Ein Bedarf für den Bau der gesamten BAB A 14 von Magdeburg nach Schwerin ist nicht gegeben.<br />

Der Erläuterungsbericht schafft es nicht, einen Bedarf plausibel und nachvollziehbar zu<br />

begründen. Auch aus dem Verweis auf die Verkehrsuntersuchung Nord-Ost (VUNO) lässt sich<br />

keine Rechtfertigung ableiten, denn zum einen beruht die VUNO auf veralteten Daten, zum anderen<br />

leitet sie einen Bedarf für den Bau einer völlig neuen Autobahn zwischen Magdeburg und<br />

Ludwigslust nicht wissenschaftlich ab, sondern hat offenbar die Aufgabe, eine politische Entscheidung<br />

nachträglich zu begründen. Die Mindestvoraussetzung, die das BVerwG als Rechtfertigung<br />

verlangt, nämlich dass das Vorhaben „vernünftigerweise geboten“ ist (zuletzt BVerwG<br />

vom 15.01.04, Az. 4 A 11.02), ist nicht erfüllt.<br />

Vierspurige Autobahnen können in der Regel bis zu 60.000 Kfz/24h aufnehmen, wobei eine<br />

Mindestbelegung von ca. 20.000 Kfz/24h angenommen wird. Daher liegt die in die Lärmschutzberechnungen<br />

eingestellte prognostizierte Verkehrsmenge von 16.400 bis 23.800 Kfz/24h in<br />

einem Bereich, wo von einer stark unterausgelasteten Trasse bzw. von einer potenziell unwirtschaftlichen<br />

Lösung ausgegangen werden kann. Deshalb müssen sehr gute Argumente vorliegen,<br />

die eine wirtschaftlichere Lösung, wie z.B. den Ausbau vorhandener Fernstraße, hier die B<br />

189/B5, außer acht lassen. Durch einen 3streifigen Ausbau (2+1 in wechselnder Richtung) z.B.<br />

lassen sich ähnliche verkehrliche Effekte bei deutlich niedrigeren Kosten und geringeren Flächeninanspruchnahmen<br />

erreichen. Dieser Fahrbahnquerschnitt hat sich in den letzten Jahren im<br />

Rahmen verschiedener Neu- und Ausbauprojekte bewährt (s. OU Perleberg B 189). Es kommt<br />

hinzu, dass dabei bestandsorientiert gebaut werden kann und daher bessere Erschließungsbedingungen<br />

für die örtlichen und regionalen Verkehre bieten und dabei auch weniger Umwegfahrten<br />

erzeugen.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

die Planfeststellung wegen fehlenden verkehrlichen Bedarfs zu verweigern.<br />

b) nachgeordnetes Netz<br />

B 189<br />

Ohne Bau der A 14 (Null-Fall):<br />

In den Unterlagen zur VKE 1153 fehlen Angaben hierzu. Das heißt, es gibt keine aktuelle,<br />

plausible, belastbare Prognose für den Nullfall.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Prognosen für den Null-Fall offen zu legen.<br />

Im PFV für die VKE 4 ging die Straßenbaubehörde noch von einer Verkehrsbelastung der B 189<br />

zwischen Wittenberge und Perleberg bis zu 19.000 Kfz/24h im Jahr 2020 aus. Das steht in völligem<br />

Gegensatz zu den Verkehrszählungen, und diese stehen im Widerspruch zu sich selbst. Für<br />

die vorhandene Verkehrsbelastung ergeben sich zwei völlig widersprüchliche Aussagen: nach<br />

den Angaben im Erläuterungsbericht zur VKE 1153 wurden 2005 zwischen Wittenberge (B 195)<br />

und Perleberg 13.000 Kfz/24 h gezählt. Nach den Unterlagen zum PFV VKE 4 betrug der<br />

DTVW auf der selben Relation ebenfalls im Jahr 2005 lediglich 6.420 Kfz/24 h (Unterlage U 01<br />

zu VKE 4, Erläuterungsbericht S. 19).<br />

21


Die B 189 besitzt den Regelquerschnitt RQ 10,5 und kann damit Verkehrsaufkommen bis ca.<br />

18.000 Kfz/24h problemlos und sicher bewältigen. Laut RAS-Q 96 ist dies sogar „unabhängig<br />

von den Randbedingungen Schwerverkehrsanteil, Längsneigung und Kurvigkeit“ möglich (RAS-<br />

Q 1996, Seite 15 ff. und Abbildung 5). Die B 189 wird selbst Verkehrsaufkommen bis 20.000<br />

Kfz/24 h aufgrund ihrer langen Geraden bewältigen können. Damit könnte das bestehende Straßennetz<br />

im Planfeststellungsabschnitt selbst nach der der weit überzogenen Prognose von 19.000<br />

Kfz/24h die Verkehrsbelastung im Jahr 2020 problemlos abwickeln.<br />

Es wird beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die vorhandene Verkehrsbelastung plausibel zu bestimmen<br />

und die Prognose mit dem tatsächlichen DTVW abzugleichen und umfassend<br />

und nachvollziehbar darzulegen.<br />

Mit Bau der A 14 (Bezugsfall):<br />

In den Unterlagen zur VKE 1153 fehlen Angaben zur prognostizierten Verkehrsbelastung der B<br />

189 zwischen Wittenberge und Perleberg. Das heißt, es gibt keine aktuelle, plausible, belastbare<br />

Prognose für den Bezugsfall.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Prognosen für den Bezugsfall offen zu legen.<br />

Noch im PFV für die VKE 4 ging die Straßenbaubehörde von einer Verkehrsbelastung der B 189<br />

zwischen Wittenberge und Perleberg von 10.400 bis 15.200 Kfz pro 24 h im Jahr 2020 aus. Nach<br />

der Straßenverkehrszählung 2005 betrug der DTVW auf der selben Relation lediglich 6.420<br />

Kfz/24 h (Unterlage U 01 zu VKE 4, Erläuterungsbericht S. 19). Mit dem Bau der A 14 würde<br />

sich danach also der DTVW auf dem nachgeordneten Netz annähernd verdoppeln. Damit wird<br />

die Ausage in Punkt 1.2.1 des Erläuterungsberichtes zur VKE 4 und (wortgleich) zur VKE<br />

1153, wonach mit dem Neubau der A 14 „…das bestehende Straßennetz - vor allem die B 189<br />

und die B 5 - wesentlich und nachhaltig vom Durchgangsverkehr entlastet …“ wird, ad<br />

absurdum geführt.<br />

Die anderen Prognosen - ROV und Landesprognose 2020 für das Land Brandenburg - kommen<br />

zu sehr viel niedrigeren Verkehrsstärken. Auch die vorliegenden Verkehrszählungen lassen einen<br />

solch starken Anstieg nicht erwarten. Im Erläuterungsbericht zur VKE 1153 ist für den Abschnitt<br />

von der Landesgrenze ST bis AS Wittenberge lediglich ein DTV von 3.800 Kfz/24 h prognostiziert.<br />

Das legt den Schluss nahe, dass sämtliche Berechnungen, die der A 14 zugrunde liegen,<br />

falsch sind.<br />

B 5<br />

Da für die B 5 keine Angaben in den Planfeststellungsunterlagen zur VKE 1153 für den Prognose-Null-Fall<br />

enthalten sind, wird auf die Angaben aus dem ROV zurück gegriffen. Danach werden<br />

Verkehrsstärken zwischen 9.000 und 11.000 Kfz/24 bis zum Jahr 2015 prognostiziert.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Prognosen für den Null-Fall offen zu legen.<br />

Die B 5 besitzt den Regelquerschnitt RQ 10,5 und kann damit Verkehrsaufkommen bis ca.<br />

18.000 Kfz/24h problemlos und sicher bewältigen. Laut RAS-Q 96 ist dies sogar „unabhängig<br />

von den Randbedingungen Schwerverkehrsanteil, Längsneigung und Kurvigkeit“ möglich (RAS-<br />

Q 1996, Seite 15 ff. und Abbildung 5). Die B 5 wird selbst Verkehrsaufkommen bis 20.000<br />

Kfz/24 h aufgrund ihrer langen Geraden bewältigen können.<br />

22


Nach der Gesamtverkehrsprognose Berlin-Brandenburg 2025, herausgegeben von der Senatorin<br />

für Stadtentwicklung Berlin und dem Minister für Infrastruktur und Raumordnung des Landes<br />

Brandenburg am 10.6.2009, wird für die Prignitz im Vergleich zu 2005 ein Rückgang des Verkehrsaufkommens<br />

des MIV um 30% prognostiziert. Der DTV in Tsd. Ortsveränderungen geht<br />

danach um fast 20% zurück.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

die Planfeststellung zu verweigern, weil die prognostizierte Verkehrsbelastung auch ohne<br />

A 14 problemlos über das bestehende Straßennetz abgewickelt werden kann, insbesondere,<br />

wenn es bedarfs- und verkehrsgerecht ausgebaut würde.<br />

2.5 Raumordnerische Entwicklungsziele<br />

Der vom Vorhaben A 14 betroffene Raum ist frei von großräumiger Straßeninfrastruktur und<br />

damit einmalig in der Bundesrepublik Deutschland. Was aus verkehrlicher Sicht negativ ist,<br />

stellt sich aus Naturschutzsicht positiv dar, weil dieser Raum bislang von dauerhaften Störungen<br />

und erheblichen Emissionen verschont ist. Dieser positive Zustand spiegelt sich in der vorhandenen<br />

Artenvielfalt wider. Besonders störungsempfindliche Arten sind im Vergleich zu anderen<br />

gebieten noch relativ häufig und stetig anzutreffen. Insgesamt wird die hohe Qualität des gesamten<br />

Raues in allen Umweltverträglichkeitsuntersuchungen belegt. Viele Vorkommen bedrohter<br />

und zum Teil streng geschützter Arten und LRT müssen, was sowohl die Stetigkeit des Vorkommens<br />

als auch die Stabilität der Populationen anbelangt, im Vergleich mit dem übrigen Bundesgebiet<br />

als überdurchschnittlich angesehen werden. Daraus ergibt sich, dass der raum aus Sicht<br />

von Naturschutz und Landschaftspflege eine ganz besondere Aufmerksamkeit verlangt.<br />

Es ist den Planfeststellungsunterlagen nicht klar zu entnehmen, für welche raumordnerischen<br />

Entwicklungsziele die A 14 stehen soll. So werden im Erläuterungsbericht unter Punkt 2.5.1 als<br />

verkehrliche und verkehrspolitische Planungsziele zuallererst u.a. folgende überregionale Ziele<br />

genannt:<br />

- Schaffung einer leistungsfähigen, großräumigen Verbindungsachse zwischen den Verdichtungsräumen<br />

Magdeburg, Halle/Leipzig und den Nord- und Ostseehäfen sowie den<br />

Verdichtungsräumen Schwerin, Hamburg und Rostock,<br />

- Anbindung der Mittelzentren,<br />

- Verbesserung der europäischen Verkehrsbeziehungen.<br />

Und erst nachrangig werden regionale Ziele erwähnt, z.B. die Verbesserung der Erreichbarkeit<br />

und der Standortqualität hinsichtlich der Ansiedlung von Arbeitsplätzen.<br />

In den Beiträgen zur Ausnahmeprüfung wird dagegen die Verbesserung der Erreichbarkeit als<br />

das maßgebende Planungsziel für die BAB A 14 benannt.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Ziele, die mit der A 14 verfolgt werden, eindeutig<br />

zu benennen.<br />

Im Raumordnungsverfahren und in der öffentlichen Diskussion um die A 14 wurde der Bedarf<br />

einer A 14 Magdeburg – Schwerin in erster Linie mit der Förderung einer strukturschwachen<br />

Region begründet. Das Gesamtprojekt führe zu einer optimalen verkehrlichen Anbindung der<br />

Regionen Altmark, Prignitz und Ludwigslust. Diese Ziele ließen sich aber mit einem Ausbau des<br />

bestehenden Straßennetzes besser und kostengünstiger erreichen.<br />

23


Ein Argument für den Bau der A 14 nennt der Erläuterungsbericht die zunehmende Bedeutung<br />

der Nord- und Ostseehäfen, die gemeinsam mit der Fertigstellung der A 14 das Verkehrsaufkommen<br />

zwischen Magdeburg und Schwerin ansteigen lasse. Von der Hinterlandanbindung der<br />

Nord- und Ostseehäfen war in den Projektdossiers zum BVWP 2003 allerdings keine Rede. Es<br />

ist auch nicht erkennbar, wie die A 14 als Anbindung an die Nordseehäfen oder Rostocks funktionieren<br />

soll, da deren Hinterlandanbindung gerade nicht über die A 14 erfolgen kann.<br />

Dieser behauptete Effekt ist dagegen ausschließlich darauf zurück zu führen, dass die A 14 die<br />

Verbindungen zwischen Magdeburg und Schwerin und damit zwischen Magdeburg und Ostseehäfen<br />

wie Kiel, Rostock und Wismar um maximal 35 km verkürzt. Die Verbindung zu den beiden<br />

wichtigen Nordsee-Häfen kann die A 14 aber nicht verbessern: Nach Bremerhaven ist die<br />

bestehende Strecke sogar um 140 km kürzer.<br />

Auch im weiteren Verlauf bringt die A 14 keine Verbesserung. Selbst die Strecke von Rostock<br />

nach Halle beträgt über die A 24/A 10/A 9 nur 360 km während man über die A 14 etwa 15 km<br />

länger fahren müsste.<br />

Entfernung nach Magdeburg ohne A 14 (Bestand) über A 14 (Planung)<br />

von Bremerhaven 310 km 450 km<br />

von Hamburg 280 km 280 km<br />

von Kiel 375 km 345 km<br />

von Rostock 325 km 290 km<br />

Wismar 275 km 240 km<br />

Diese Argumente scheinen im Nachgang als Rechtfertigungsversuche für den fehelenden Bedarf<br />

der A 14 erfunden worden zu sein.<br />

Die Aussage auf Seite 22 des Erläuterungsberichtes, dass die A 14 im „Landesentwicklungsplan<br />

für den Gesamtraum Berlin/Brandenburg“ als zu entwickelnde, großräumige Straßenverbindung<br />

vorgesehen sei, trifft nicht mehr zu, weil der LEP GR durch den „Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg“<br />

(LEP B-B) vom 14.5.2009 ersetzt wurde, die A 14 hierin aber nicht mehr erwähnt<br />

wird. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass die A 14 nicht mehr mit den Zielen und<br />

Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung des Landes BB übereinstimmt.<br />

Die A 14 müsste sich im Gegenteil insbesondere gegen folgende Ziele und Grundsätze der<br />

Raumordnung und Landesplanung des Landes BB durchsetzen:<br />

� Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 14.5.2009 verlangt, dass<br />

hochwertige Freiräume mit besonders bedeutsamen Funktionen zu einem Freiraumverbund<br />

zusammengefasst werden. Er soll auch in seiner Funktion … als natürliche Senke für klimaschädliche<br />

Gase – d. h. deren Bindung in Biomasse – besonders vor raumbedeutsamen Inanspruchnahmen<br />

geschützt werden.<br />

� Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 14.5.2009 sieht unter<br />

Punkt 5 - Steuerung der Freiraumentwicklung – Unterpunkt 5.1 als Grundsatz vor, dass Freiraum<br />

so entwickelt werden soll, dass seine Bedeutung als natürliche Lebensgrundlage, als<br />

ökologischer Ausgleichs- und landschaftlicher Erlebnisraum für die Erholungsnutzung sowie<br />

als Wirtschaftsraum für eine ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung …. gleichermaßen<br />

berücksichtigt wird. Einseitige Belastungen und Überbeanspruchungen des Freiraumes,<br />

die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind weitestgehend zu vermeiden.<br />

Die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen (z. B. Bundesautobahnen, Leitungstrassen)<br />

stellt ein Problem für die Funktionsfähigkeit des Freiraums insbesondere als<br />

24


ungestörte Erholungsräume und als Lebensräume für Tierarten mit großen Arealansprüchen<br />

dar. Der gemeinsame Planungsraum zeichnet sich vor allem in den peripheren Teilräumen<br />

durch großräumig unzerschnittene Freiräume > 100 Quadratkilometer aus, die es zu bewahren<br />

gilt.<br />

� Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 14.5.2009 sieht unter<br />

Punkt 5 - Steuerung der Freiraumentwicklung – Unterpunkt 5.2 als Ziel vor, dass raumbedeutsame<br />

Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die<br />

räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, im Freiraumverbund<br />

regelmäßig ausgeschlossen sind. Lediglich in Ausnahmefällen kann der Freiraumverbund<br />

in Anspruch genommen werden, wenn<br />

o eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur nicht umgesetzt werden kann, ohne<br />

den Freiraumverbund in Anspruch zu nehmen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass<br />

das Vorhaben ohne die Inanspruchnahme von Flächen des Verbundes nicht realisierbar<br />

wäre und dass die Inanspruchnahme minimiert wird.<br />

Dieser Nachweis ist aber nicht erbracht worden, weil es bisher keine Untersuchung einer Alternative<br />

als Ausbauvariante (Null-Plus-Untersuchung) gegeben hat.<br />

Die geplante BAB A 14 widerspricht weiterhin einer Vielzahl von landesplanerischen, raumordnerischen<br />

und regionalplanerischen Vorgaben. Beispielhaft seien hier folgende Zitate aus der<br />

RVU des ROV aufgeführt:<br />

Seite 32, Pkt. 3.1 - Auswirkungen auf Gesamtraum<br />

„Der Wert diese Raumes (Anm.: des größten unzerschnittenen Raumes Deutschlands) liegt in<br />

seinem gegenwärtig noch geringen Zerschneidungsgrad begründet.“ ... „Insbesondere aufgrund<br />

der Freiraumzerschneidung und der unvermeidbaren Querung der Elbtalaue steht die Nord-Süd-<br />

Verlängerung der A 14 also in Konflikt mit den Belangen von Natur und Landschaft.“<br />

Seite 38, Pkt. 3.5 - Auswirkungen auf Erholung und Tourismus<br />

„Die im Regionalplan Prignitz-Oberhavel als Vorbehaltsgebiet für die Erholungsnutzung ausgewiesene<br />

Elbtalaue wird von der geplanten Autobahn gequert. Die damit verbundenen erheblichen<br />

Zerschneidungseffekte und Lärmbelästigungen sowie die technogene Überformung des<br />

Landschaftsbildes durch den im Bereich der Elbquerung weithin sichtbaren Baukörper mindern<br />

hier den Wert und die Eignung dieses Raumes für die landschaftsgebundene Erholung. Dies<br />

wirkt dem zentralen Entwicklungsziel für das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe-<br />

Brandenburg, nämlich der Entwicklung einer naturbezogenen Fremdenverkehrswirtschaft, entgegen.“<br />

„Der Autobahnbau setzt ... nicht die Zielvorstellung einer behutsamen Weiterentwicklung der<br />

bestehenden Infrastruktur zu Zwecken der Erholungsnutzung um.“<br />

Und weiter auf Seite 39: „Insgesamt wirkt die A 14 dem im Regionalplan Prignitz-Oberhavel<br />

festgelegten Ziel einer Entwicklung der Elbtalaue zu Zwecken der naturbezogenen, landschaftsgebundenen<br />

Erholung, die im Einklang mit den Schutzzielen für das Biosphärenresrevat Flusslandschaft<br />

Elbe - Brandenburg stehen soll, entgegen. Ebenso ist das Vorhaben nicht mit den<br />

Vorgaben des LEPro (§31) konform, wonach die Landschaft vor nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />

zu schützen ist. Nach LEP GR (G3.2.3 Erholungsnutzung) sind sensible Landschaftsräume,<br />

wie z.B. die Elbaue, vor Belastungen zu bewahren. Auch diesen raumplanerischen Ansprüchen<br />

kann das Vorhaben nicht in vollem Umfang gerecht werden.“<br />

Seite 39, Pkt. 3.6 - Auswirkungen auf den Freiraum sowie auf den Natur- und Landschaftsschutz<br />

25


„Innerhalb des Untersuchungsraumes ... wird der Zusammenhang des im Regionalplan Prignitz-<br />

Oberhavel ausgewiesenen ökologischen Freiraumverbundsystem unterbrochen. Dabei werden<br />

jeweils Vorbehalts- und teilweise Vorrangflächen für Natur und Landschaft in An-spruch genommen,<br />

und die großräumige Vernetzungsfunktion des fließgewässerbezogenen Biotopverbundes<br />

wird beeinträchtigt. Dies steht den (abwägungsrelevanten) Erfordernissen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege und dem raumordnerischen Grundsatz zum Schutz, zur Sicherung und<br />

zur Entwicklung wichtiger Freiraumfunktionen entgegen.“<br />

Und weiter auf Seite 40: „... die A 14 widerspricht den im Regionalplan Prignitz-Oberhavel dargestellten<br />

Zielen der Raumordnung und Landesplanung mit Bezug zu den Belangen von Natur<br />

und Landschaft. Auch den Vorgaben von LEPro und LEP GR, die Zerschneidung von größeren<br />

Freiräumen durch Infrastrukturmaßnahmen zu vermeiden, kann damit ebenfalls nicht entsprochen<br />

werden (§ 29 LEPro, G 3.1.2 LEP GR).“<br />

Und weiter auf Seite 41: „Bei Verwirklichung des Vorhabens wird wesentlichen Entwicklungszielen<br />

entgegengewirkt, die für das international von der UNESCO anerkannte, länderübergreifende<br />

Großschutzgebiet „Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe“ mit seinen durchgängig als<br />

Landschafts- bzw. Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bestandteilen aufgestellt wurden.“<br />

Als Fazit wird auf Seite 43 RVU festgestellt: „Eine Vermeidung der verbleibenden erheblichen<br />

Beeinträchtigungen von Schutz- und Erhaltungszielen im SPA „Unteres Elbetal“ und des EU-<br />

Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz mit Stepenitztal“ würde den Verzicht auf das<br />

Neubauvorhaben „A 14, Magdeburg-Wittenberge-Schwerin“ erfordern.“<br />

Genau dieser Verzicht ist die einzig mögliche Schlussfolgerung und sollte auch so umgesetzt<br />

werden.<br />

Wie man trotz der zahlreichen Verstöße zu den Aussagen im Erläuterungsbericht der Planfeststellungsunterlagen<br />

„Der Neubau der A 14 stimmt mit den Zielen und Grundsätzen der<br />

Raumordnung und Landesplanung des Landes BB zur Wirtschaftsentwicklung der Prignitz überein“<br />

kommen kann, ist nicht nachvollziehbar.<br />

Weitere raumbedeutsame Belange sind beispielsweise:<br />

Agrarwirtschaftliche Flächen werden weiträumig zerschnitten. Dies gefährdet Arbeitsplätze in<br />

der Landwirtschaft und bedroht die Existenz einzelner Betriebe. Landwirtschaftliche Pachtverträge<br />

werden wertmäßig reduziert.<br />

Die direkte Verbindung zwischen den Dörfern links und rechts der Autobahn wird eliminiert<br />

bzw. nur durch lange Umwege möglich.<br />

Der langsam wachsende Tourismus in unserer Gegend ( eine unserer zukunftsweisenden<br />

Wachstumsbranchen), der auf intakter Natur und Landschaft basiert, würde durch die <strong>A14</strong><br />

völlig ruiniert.<br />

Der BUND kritisiert, dass die Ziele der im Jahre 2002 verabschiedeten Nachhaltigkeitsstrategie<br />

(NHS) und der im Jahr 2007 verabschiedeten Nationalen Strategie über die biologische Vielfalt<br />

(NBS) in den vorliegende Planfeststellungsunterlagen nicht berücksichtigt werden. Eine der<br />

zentralen Zielstellungen ist, die immer noch anhaltende Inanspruchnahme neuer Flächen für<br />

Siedlungs- und Verkehrszwecke deutlich zu reduzieren. Dieses Ziel erfordert insbesondere planerisch<br />

deutlich größere Anstrengungen. Dazu sind alle Beteiligten auf Bundes-, Landes- und<br />

kommunaler Ebene verpflichtet.<br />

26


Das Thema „unzerschnittene verkehrsarme Räume“ UZVR) ist in den Unterlagen nicht hinreichend<br />

berücksichtigt. Die A 14 widerspricht dem Ziel der NBS, unzerschnittene verkehrsarme<br />

Räume (UZVR) > 100 km² zu sichern. Zu diesem Ziel hatte ich die Bundesregierung verpflichtet.<br />

Durch die A 14 wird eine Vielzahl von UZVR so beeinträchtigt, dass sie zwar nicht gänzlich<br />

verloren gehen, ihre flächenmäßige Ausstattung sich aber erheblich reduziert. Bei dem betroffenen<br />

Raum handelt es sich um den größten Bereich unzerschnittener Räume nicht nur in Brandenburg,<br />

sondern auch im benachbarten Sachsen-Anhalt. Den unzerschnittenen Räumen und<br />

ihrem weitestgehenden Erhalt kommt raumordnerisch eine besondere Bedeutung zu, ohne dass<br />

dies in den Unterlagen zum Ausdruck kommt. Dem Bereich kommt sehr große Bedeutung für<br />

die wandernden Arten auch außerhalb besonderer Schutzgebiete zu, da die Arten hier weitgehend<br />

ungestört wandern können.<br />

Gerade dieser Gesichtspunkt spricht auch sehr stark für die Null-Plus-Variante, die zumindest<br />

nicht großflächig zu einer Neu-Zerschneidung führen würde, wie die geplante A 14.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

die Planfeststellung wegen Verstoßes gegen maßgebliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung<br />

zu verweigern.<br />

2.6 Regionalwirtschaftliche Effekte<br />

Der Bedarf einer A 14 Magdeburg – Schwerin wird auch mit der Förderung einer strukturschwachen<br />

Region begründet. Dabei wird seitens des Vorhabenträgers ohne jegliche Prüfung oder Beschäftigung<br />

mit aktuellen wissenschaftlichen Befunden vorausgesetzt, dass der Bau einer Autobahn<br />

zu einer wirtschaftlichen Belebung der Region führen wird. Diese Auffassung ist fachlich<br />

nicht haltbar.<br />

Die Teile der Länder Sachsen-Anhalts, Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns, in denen<br />

das Projekt A 14 liegt, werden in den Beiträgen zur Ausnahmeprüfung auf S. 8 als ländlicher<br />

Raum mit „starken“ und „sehr starken“ Entwicklungsproblemen bezeichnet.<br />

Die besonders schlechte allgemeinwirtschaftliche Situation und die ungünstigen Entwicklungsbedingungen<br />

seien unter anderem auf die schlechte verkehrliche Anbindung zurück zu führen.<br />

Hohe Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Defizite führten zu ernst zu nehmenden sozialökonomischen<br />

und sozialen Problemfeldern, woraus sich ein grundsätzlicher Handlungsbedarf ergebe,<br />

der im Sinne eines zwingenden Grundes des öffentlichen Interesses zu verstehen sei.<br />

Das Gesamtprojekt (sog. Hosenträgervariante) führe zu einer optimalen verkehrlichen Anbindung<br />

der betroffenen Regionen. Abgesehen davon, dass diese Annahme zweifelhaft ist, weil<br />

Verkehrsflüsse in erheblicher Intensität quer durch das Untersuchungsgebiet, insbesondere in<br />

Süd-Ost-Richtung fließen, lässt sich hiermit keine Aussage darüber treffen, ob ein Autobahnbau<br />

die angesprochenen wirtschaftlichen und sozialen Probleme messbar mindern könnte.<br />

Bereits mit dem gesunden Menschenverstand lässt sich erkennen, dass selbst eine hervorragende<br />

verkehrliche Anbindung einer strukturschwachen Region keine Besserung verschafft. Das ergibt<br />

sich u.a. aus den vorgelegten Unterlagen: Die Autobahn 24 (Berlin-Hamburg) – unzweifelhaft<br />

eine wichtige und gut ausgebaute Verkehrsachse im europäischen Netz – führt mitten durch das<br />

Gebiet mit den stärksten Entwicklungsproblemen in der Bundesrepublik (z.B. Prignitz). Wer sich<br />

entlang der A 24 bewegt, findet überall (teils) leer stehende Gewerbegebiete. Das Angebot an<br />

verkehrsgünstig gelegenen Gewerbeflächen ist so viel höher als die Nachfrage, dass es auf absehbare<br />

Zeit vollkommen unrealistisch ist, eine wirtschaftliche Belebung durch die Schaffung<br />

neuer Verkehrswege anzunehmen.<br />

27


Auch die A-20 hat es in Mecklenburg-Vorpommern nicht vollbracht, eine wirtschaftliche Verbesserung<br />

einer ganzen Region einzuleiten. Eine eigene Nachfrage im Verkehrsplanungsamt der<br />

Stadtverwaltung Neubrandenburg im Juni 2009 ergab, dass es seit der Inbetriebnahme der A 20<br />

keine neuen Industrieansiedlungen im Großraum Neubrandenburg gegeben hat.<br />

Weiterhin zeigt sich anhand aktueller Bevölkerungsstatistiken (z.B. www.statistik-berlinbrandenburg.de),<br />

dass die Bereiche der besonders strukturschwachen Region, die bereits jetzt<br />

verkehrstechnisch gut angebunden sind, in gleicher Weise mit einem Bevölkerungs- und Arbeitsplatzrückgang<br />

und den damit verbundenen Problemen zu kämpfen haben.<br />

Die Bundesverkehrswegeplanung und die Argumentation für den Bau der A 14 erwarten positive<br />

regionalwirtschaftliche Effekte (sprich: „Wirtschaftswachstum“) durch den Autobahnbau. Doch<br />

diese Hoffnung stützt sich auf veraltete Untersuchungen. So stellte Johannes Frerich in den siebziger<br />

Jahren solche Wirschaftsförderung durch Autobahnbau fest (Johannes Frerich: Die regionalen<br />

Wachstums- und Struktureffekte von Autobahnen in Industrieländern. Berlin 1975). Darauf<br />

basiert noch heute die pauschale Annahme eines positiven Arbeitsplatzeffektes neu gebauter<br />

Autobahnen. Doch gibt es für diese Annahme keine wissenschaftlichen Belege mehr.<br />

Wahrscheinlicher sind Sogeffekte auf ländliche oder strukturschwache Räume durch neue Verkehrsanbindungen<br />

statt Wachstumsimpulse. So stellt Junesch auf Basis eines Reviews verschiedener<br />

einschlägiger Untersuchungen fest:<br />

„Unbestreitbar stellt ein leistungsfähiges Verkehrssystem eine der Grundvoraussetzungen<br />

für hochentwickelte Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften dar. … Während in den<br />

Entwicklungsländern positive regionale Effekte relativ schnell nachzuweisen sind, sieht dieses<br />

in hochentwickelten Volkswirtschaften, wie der Bundesrepublik Deutschland, zunehmend<br />

schwieriger und kontroverser aus. So können zahlreiche jüngere Untersuchungen ... nicht<br />

mehr belegen, dass durch den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ein wirtschaftliches Wachstum<br />

induziert wird“ (Richard Junesch: Untersuchungen zur Bedeutung der Verkehrserschließung<br />

für Standortqualitäten. Stuttgart 1996).<br />

Insbesondere für periphere Räume, wie das Gebiet um die Verlängerung der A 14 stellt Lutter<br />

fest:<br />

„Die bisher stets vermuteten großräumigen Wirkungen des Fernstraßenbaus sind unter heutigen<br />

Bedingungen im Bundesgebiet kaum noch zu erwarten. Eine weitere Verbesserung radialer<br />

Fernstraßenverbindungen ... wird eher die Sogeffekte auf die ländlichen Räume verstärken“<br />

(Horst Lutter: Raumwirksamkeit von Fernstraßen. Bonn 1980).<br />

Er widerlegt außerdem, dass durch Fernstraßenbau stark positive Beschäftigungseffekte ausgehen<br />

und Standortentscheidungen von Unternehmen beeinflusst würden.<br />

Stefan Rieder vom Interface Institut für Politikstudien in Luzern kommt in seiner Analyse aus<br />

Sicht der Ökonomie und der Politikwissenschaft „Autobahnbau als Instrument zur Förderung<br />

regionaler Wirtschaft?“ aus dem Jahr 1996 zu folgenden Ergebnissen:<br />

„Zum Produktivitätseffekt (nicht identisch mit dem Wachstumseffekt). Die Effizienz der<br />

Produktion kann theoretisch durch den Bau einer Autobahn gesteigert werden, weil die Unternehmen<br />

weniger für Transport für Personen und Waren ausgeben müssen. ... Es darf aber<br />

festgehalten werden, dass die relativen Kosten für den Transport in vielen Produktionsbereichen<br />

klein sind. Umfragen haben ergeben, dass die Transportkosten. nur ca. 1,5% bis 2%<br />

28


der Umsätze von Unternehmen ausmachen. Auch wenn ein Straßenbauprogramm 10% der<br />

Transportkosten senken könnte, würden dadurch die Produktionskosten nur um 0,2 % gesenkt<br />

(McKinnon 1995, S. 3).<br />

Der Arbeitsplatzeffekt, obwohl in vielerlei Hinsicht theoretisch möglich, ist nicht eindeutig<br />

vorhersehbar. Vielmehr ist es so, dass die regionalen Gegebenheiten (Struktur der Wirtschaft<br />

hinsichtlich des Einsatzes der Produktionsfaktoren) entscheidend sind für die effektiven<br />

Auswirkungen. In der Tendenz dürfte sie aber eher bescheiden zu beurteilen sein, da die<br />

Güte der Transportwege erstens nicht die erwartet hohe Rolle spielen bei der Wahl von<br />

Firmenstandorten und zweitens die Firmen oftmals nur innerhalb einer Region ihren Standort<br />

wechseln.<br />

<strong>Keine</strong> der möglichen positiven Wirkungen von Autobahnen auf die regionale Wirtschaft sind<br />

von vornherein als gegeben zu betrachten. Hingegen besteht die Vermutung, dass der Produktivitätseffekt<br />

eher klein ist (geringer durchschnittlicher Anteil der Transportkosten am<br />

Total der Kosten einer Unternehmen) und dass die Beschäftigungswirkung bescheiden sein<br />

dürfte (Transport spielt bei der Standortwahl eine geringe Rolle).<br />

Die positiven wirtschaftlichen Effekte des Autobahnbaus sind relativ klein und am wahrscheinlichsten<br />

in Regionen, die ohnehin wirtschaftlich gut entwickelt sind. In wirtschaftlichen<br />

Randregionen ist der positive wirtschaftliche Effekt eher klein und hält sich mit den<br />

Kosten etwa die Waage.“<br />

Prof. Dr. Gather, Fachhochschule Erfurt, hat im Januar 2003 unter dem Titel „Regionale Effekte<br />

der Fernstraßeninfrastruktur auf die wirtschaftliche Entwicklung in Thüringen“ ein umfangreiches<br />

Forschungsvorhaben vorgelegt, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass sich gerade in strukturschwachen<br />

Regionen durch die Nähe zu einer Autobahn keine positiven wirtschaftlichen Effekte<br />

erzielen lassen. Aufgrund des höheren Konkurrenzdrucks und der besseren Erreichbarkeit<br />

stärkerer und damit interessanterer Regionen könne es sogar zu einem beschleunigten Anstieg<br />

der Arbeitslosigkeit und einem Verlust an Kaufkraft kommen:<br />

„Insgesamt hat das Beispiel Thüringen gezeigt, dass vor allem bei ohnehin bestehenden<br />

Wachstumsimpulsen eine gute Verkehrsinfrastruktur ein regional-wirtschaftliches Wachstum<br />

begünstigen kann. Die Hoffnung, allein durch den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur<br />

ohne flankierende Maßnahmen wirtschaftliches Wachstum zu induzieren, kann dagegen sicherlich<br />

nicht aufrecht erhalten werden. Als Ergebnis der regionalstatistischen Analyse haben<br />

sich Autobahnen als nicht unbedingt notwendig und keinesfalls hinreichend für eine positive<br />

regionalwirtschaftliche Entwicklung erwiesen: In einem geeigneten wirtschaftlichen<br />

Umfeld strukturstarker Regionen können sie zahlreiche regionalwirtschaftliche Indikatoren<br />

positiv beeinflussen; in strukturschwachen Teilräumen besteht allerdings die Gefahr, dass<br />

sich durch den beschleunigten Anpassungs- und Modernisierungsdruck der regionalen Wirtschaft<br />

die Probleme des Arbeitsmarktes zunächst sogar weiter verschärfen“ (vgl. S. 93 des<br />

genannten Forschungsvorhabens).<br />

Für die neuen Bundesländer untersuchte Gather in Thüringen, ob der Bau der BAB 4, der BAB<br />

9, der BAB 38 und BAB 71/73 positiven Einfluss auf die Entwicklung des Gewerbes im Umfeld<br />

der Autobahnen hat (Prof. Dr. Manfred Gather: Regionale Effekte des Fernstraßenbaus in den<br />

neuen Bundesländern, Erfurt 1999).<br />

Seine Ergebnisse machen deutlich, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Gewerbeflächenentwicklung<br />

bzw. -belegung und Verkehrsinfrastrukturausstattung nicht nachweisbar ist. Denn<br />

die Standortwahl von Unternehmen ist von verschiedenen Faktoren abhängig, von denen die<br />

Verkehrsinfrastruktur nur ein Faktor unter vielen (Gewerbeflächenangebot, räumliche Lage zu<br />

29


Absatz- und Beschaffungsmärkten, bauliche Erweiterungsmöglichkeiten/Größe und Zuschnitt<br />

verfügbarer Grundstücke, Arbeitskräftepotential (qualitativ und quantitativ), Lohnkostenniveau,<br />

Steuerbelastung und Kommunalabgaben, öffentliche Förderung, Umweltschutzauflagen usw.)<br />

ist. Außerdem zeigen seine Ergebnisse deutlich, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der<br />

Gewerbegebietsentwicklung und der Anbindung zum Autobahnnetz des Landes Thüringen besteht.<br />

Damit fehlt der Behauptung, die BAB 14 könnte zu mehr Wachstum und Wohlstand im nördlichen<br />

Sachsen-Anhalt und der Prignitz beitragen, jegliche Grundlage.<br />

Bei den hier betroffenen Regionen handelt es sich unstreitig durchweg um strukturschwache<br />

Gebiete. Die negativen Konsequenzen sind ebenso zu erwarten.<br />

Die zitierte Untersuchung ist die einzige, die sich dezidiert mit den Zusammenhängen zwischen<br />

regionaler Entwicklung und Fernstraßenbau in den östlichen Bundesländern befasst. Aus ihr geht<br />

aber hervor, dass sie sich durchaus mit neueren Untersuchungen aus den westlichen Bundesländern<br />

in Übereinstimmung bringen lässt.<br />

In der aktuellen Studie „Demografischer Wandel - Ein Politikvorschlag unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Neuen Länder“ des Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung, erste<br />

Auflage Juni 2009, Autoren: Andreas Weber, Reiner Klingholz wird festgestellt, dass in den<br />

"abgekoppelten" Gegenden keine Investitionen zu erwarten seien, es fehlten motivierte Lokalpolitiker,<br />

gut ausgebildete und innovative Arbeitskräfte. Daran änderten auch aufwendige Infrastrukturbauten,<br />

Entwicklungsprogramme oder der Einsatz von Beratern nichts.<br />

Und weiter heißt es:<br />

„Win-win-Situationen und Zukunftsformen der Versorgung lassen sich nicht raumplanerisch<br />

fassen. So gehört es zu den Kernaufgaben der Raumordnung nach §1, §2 ROG „den Gesamtraum<br />

und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne<br />

und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln,<br />

zu ordnen und zu sichern. Eine solche Sicherung kann aber nur schwer vor dem Horizont<br />

künftiger Möglichkeiten erfolgen. Es ist darum paradoxerweise wichtig, Innovationen vor<br />

dem Zugriff oder der Reglementierung durch bestehende raumplanerische Instrumente zu<br />

sichern und zu schützen. Erfolgreiche Projekte entwickeln ihren eigenen raumplanerischen<br />

Sog – die durch sie eingeleitete neue sozioökonomische Situation wird dann zur Grundlage<br />

neuer Raumplanung.<br />

„Erfolgreiche Innovationen entstehen nicht durch umfassend gemanagte Projekte der<br />

Raumplanung, sondern vielmehr als professionell begleitete und gesteuerte Investitionen,<br />

die eine konkrete und bestimmte Innovation zum Ziel haben und sich darum drehen, diese<br />

Zukunftsinvestition durchzusetzen.“<br />

„Es hat sich aber in den letzten fast 20 Jahren Aufbau Ost – und vermehrt auch in strukturschwachen<br />

Gegenden des alten Westens – herausgestellt, dass sich Förderung kaum von<br />

oben nach unten organisieren lässt: Weder durch den Aufbau einer aufwändigen Infrastruktur<br />

noch durch ein aktivierendes Coaching, das von Beratern angeboten wird. Wenn die<br />

Menschen fehlen, die das Schicksal ihrer Heimat in die Hand nehmen, lässt sich auch durch<br />

hohen Mitteleinsatz kaum etwas ausrichten.“<br />

30


Folgende weitere Argumente sprechen gegen die Bejahung des Bedarfs:<br />

Die extrem niedrige Bevölkerungsdichte wird mit oder ohne A 14 aufgrund der geringen<br />

Geburtenraten und der Arbeitsmarktsituation weiter abnehmen (s. 2.8 dieser Stellungnahme).<br />

Die technische und soziale Infrastruktur ist unzureichend und wird de facto abgebaut.<br />

Regionale Kultureinrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten sowie sozio-kulturelle<br />

Angebote für junge und ältere Menschen werden geschlossen. Dem kann die A 14 nichts<br />

entgegen setzen. Die für sie vorgesehen Mittel könnten regional sehr viel gewinnbringender<br />

eingesetzt werden.<br />

Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln ist eingeschränkt und wird - jedenfalls nach<br />

dem Bau der A 14, der einseitig den Individualverkehr fördert - noch weiter reduziert,<br />

beispielsweise durch die Abbestellung von SPNV-Strecken durch die Landesregierung.<br />

Die im agrarstrukturellen Wandel arbeitslos gewordene Bevölkerung kann aufgrund der<br />

fehlenden Arbeitsplätze im sekundären und tertiären Sektor nicht aufgefangen werden.<br />

Diese Situation wird durch die andauernde Rationalisierung und Technisierung der landwirtschaftlichen<br />

Betriebe sowie durch die z.T. verfehlte Landwirtschaftspolitik der EU<br />

vertieft. Die A 14 wird den Rationalisierungsdruck der im Einzugsgebiet liegenden landwirtschaftlichen<br />

Betriebe weiter erhöhen. Die Betriebe werden durch Stellenstreichungen<br />

reagieren.<br />

Die Investitionstätigkeit bewegt sich auf geringem Niveau und wird vermutlich auch<br />

nicht steigen, da die Rahmenbedingungen im nach Osten erweiterten Europa deutlich<br />

günstiger sind. Aufgrund der peripheren Lage im europäischen Integrationsprozess droht<br />

der Raum vielmehr weiter aus dem Blickfeld zu geraten.<br />

Die Abwandlung der jungen Bevölkerung bewirkt anhaltende Binnenwanderungsverluste,<br />

die durch den Autobahnbau eher verstärkt werden, wie man nach dem Bau der A 20<br />

sehen konnte.<br />

Beispiele aus den Regionen Bernburg und Schwerin zeigen, dass durch die schnellere Erreichbarkeit<br />

der Ballungszentren keine Wirtschaftsförderung in strukturschwachen Gebieten<br />

auftritt. Auch der Ausbau der BAB A 14 Halle - Magdeburg zeigt, dass zwar der<br />

Durchgangsverkehr erleichtert wird, eine wirtschaftliche oder soziale Erschließung des<br />

Raumes aber nicht erfolgt. Untersuchungen, wie eine Studie des britischen Verkehrsministeriums,<br />

welche die bisher umfassendste Untersuchung zu Wirkungen des Fernstraßenbaus<br />

ist, und die bereits erwähnte Studie von Prof. Gather, Fachhochschule Erfurt,<br />

weisen nach, dass Autobahnbau keine wirtschaftsfördernde Maßnahme für die hier betroffene<br />

Region darstellt.<br />

Die Anbindung an transeuropäische Netze hilft erfahrungsgemäß ausschließlich Ballungsräumen<br />

und nicht den strukturschwachen ländlichen Räumen.<br />

Eine neue Autobahn bringt jedenfalls in der Bilanz keine Arbeitsplätze für die betroffene<br />

Region, das Holz z.B. für das Zellstoffwerk Arneburg wird auch nach dem Autobahnbau<br />

nicht aus Magdeburg geliefert werden. Direkt an der Autobahn entstehende Arbeitsplätze<br />

(Autobahnmeisterei, Rasthöfe) können den Verlust von Stellen außerhalb der Autobahn<br />

nicht ausgleichen.<br />

31


Auch während des Baus der A 14 wird keine Reduzierung von Arbeitslosigkeit in der<br />

Region erfolgen, denn die Baulose sind international auszuschreiben und werden Betrieben<br />

mit entsprechenden Referenzen übertragen, die ihr know-how, die technische Ausrüstung<br />

und die spezialisierten Arbeitskräfte mitbringen. Nur wenige Kleinaufträge im<br />

Randbereich werden für die einheimische Bauwirtschaft abfallen. Dagegen könnten die<br />

Maßnahmen zur Ertüchtigung der B 189 von der Bauwirtschaft Sachsen-Anhalts bzw.<br />

der Region mit einem kurzfristigeren Planungsvorlauf realisiert werden.<br />

Der Wirtschaftsfaktor Tourismus, der hier noch im Entstehen ist, wird gefährdet. In der<br />

Prignitz ist der Tourismus durch Landschaftstourismus, den sog. „sanften Tourismus“<br />

geprägt. Touristen kommen in die Prignitz wegen der intakten Natur. Die Autobahn zerschneidet<br />

wertvolle Naturschutzgebiete, verschandelt das Landschaftsbild, sorgt für ständigen<br />

diffusen Lärm und Schadstoffbelastungen und wird dem Wirtschaftsfaktor Tourismus<br />

in Elbnähe nachhaltig schaden.<br />

Festzuhalten ist, dass alles dafür spricht, dass mit dem Bau der A 14 die in der Region so notwendigen<br />

Impulse für eine positivere gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung nicht<br />

gesetzt werden können. Es gibt sogar die wissenschaftlich begründete Annahme, dass die örtliche<br />

Situation durch den Autobahnbau nochmals verschlechtert werden wird.<br />

Ein konkretes Beispiel für die negativen Auswirkungen auf die Regionalentwicklung ist die<br />

Herausnahme der B 189 aus dem „Blauen Netz“ Brandenburgs im Jahre 2007. Damit ist der ursprünglich<br />

vorgesehene Ausbau der B 189 von der Landesgrenze ST über Pritzwalk und<br />

Wittstock bis Mirow zur Kraftfahrstraße hinfällig, die verbleibenden, noch nicht realisierten<br />

Teilstücke werden nur noch mit weit geringeren Standards oder gar nicht mehr ausgebaut. Zur<br />

Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass neue Verkehrsprognosen, die den Bevölkerungsrückgang<br />

in Brandenburg in den kommenden Jahren berücksichtigen, ergeben hätten, dass sich der<br />

Ausbau von Straßen mit zusätzlichen Fahrstreifen oder Ortsumgehungen in einigen Regionen<br />

nicht lohnt.<br />

Die A 14 hat nach Angaben des Potsdamer Infrastrukturministeriums indirekt zu der B189-<br />

Entscheidung beigetragen und zwar insofern, als der geplante Autobahnbau die Prignitz besser<br />

erschließe und damit einen Ausbau der Bundesstraße weniger notwendig erscheinen lasse.<br />

Einhellig wurde der damalige Beschluss von allen Verantwortlichen aus Politik, Verwaltung und<br />

Wirtschaft der Prignitz verurteilt und abgelehnt, weil die B 189 als wichtigste Verkehrsader der<br />

Prignitz unverzichtbar für die Regionalentwicklung ist.<br />

Die IHK Potsdam hat das im Jahr 2007 untersucht und die Ergebnisse in „Das Blaue Netz in<br />

Brandenburg. Ergebnisse einer Unternehmensbefragung in Westbrandenburg“ dokumentiert:<br />

1197 Unternehmen aus Westbrandenburg wurden zur Bedeutung gut ausgebauter Bundesstraßen<br />

befragt.<br />

Fazit der Untersuchung: „Trotz der angestrebten Fertigstellung der Verlängerung der A 14 von Magdeburg<br />

nach Schwerin wird die B 189 als wichtigste Verkehrsader der Prignitz angesehen. ... die<br />

Notwendigkeit des Ausbaus der B 189 zumindest bis Wittstock wird nachdrücklich eingefordert.“<br />

Die Befragung von 25 Unternehmen entlang der B 189 erbrachte folgende Ergebnisse:<br />

Die Frage „Ist Ihr Unternehmen von den Sparmaßnahmen im Straßenbau „Blaues Netz“ betroffen?“<br />

bejahten 84 %<br />

Die Frage „Erwarten Sie durch die beabsichtigten Veränderungen Nachteile in Ihren wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten?“ bejahten 88 %<br />

32


Die Frage „Befürworten Sie die Herausnahme von Strecken aus dem „Blauen Netz“ zugunsten anderer<br />

Verkehrsprojekte?“ verneinten 92 %<br />

Die Ergebnisse sind mehr als eindeutig: die A 14 schadet bereits jetzt der regionalen Wirtschaft.<br />

Auch für die regionalwirtschaftliche Erschließung des Industriegebietes Süd/ Hafenspitze Wittenberge<br />

ist die A 14 ohne zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen ohne großen Wert, da die Erreichbarkeit<br />

dieses Industriegebietes für große LKW und häufigere Verkehre nicht geeignet ist.<br />

Die vorliegenden Planfeststellungsunterlagen befassen sich mit den hier angeführten Punkten<br />

nicht. Sie sind als einseitig und oberflächlich einzustufen.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die behaupteten regionalwirtschaftlichen Effekte nachvollziehbar<br />

und unter Beachtung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu begründen<br />

und Studien vorzulegen, in denen diese Effekte bewiesen werden. Die bisherigen Erwägungen<br />

sind als oberflächlich und pauschalierend zurück zu weisen.<br />

2.7 Erreichbarkeit<br />

Eine wesentliche Begründung für den angeblichen Bedarf der A 14 wird in der schlechten Erreichbarkeit<br />

der Region gesehen (u.a. Erläuterungsbericht S. 18). Auf den folgenden Seiten des<br />

Erläuterungsberichtes und in den Beiträgen zur Ausnahmeprüfung wird diese These versucht zu<br />

begründen.<br />

Auf Seite 26 der Beiträge zur Ausnahmeprüfung wird die Erreichbarkeit in nachfolgend abgebildeter<br />

Tabelle 1 dargestellt:<br />

Oberzentren in Brandenburg sind nach dem Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP<br />

B-B) die Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam. Deren Erreichbarkeit<br />

wird aber durch die A 14 nicht verbessert, dazu wäre ein Ausbau des vorhandenen<br />

Straßennetzes erforderlich und wirkungsvoller. Die Verbesserung der Erreichbarkeit der Oberzentren<br />

in den Ländern Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ist dagegen für die Prignitz<br />

von untergeordneter Bedeutung. Diese Verbesserung könnte im übrigen ebenfalls durch den<br />

Ausbau des vorhandenen Straßennetzes bewirkt werden.<br />

33


Die schlechte Erreichbarkeit von Oberzentren liegt in deren großem Abstand zum Planungsraum<br />

begründet; deswegen wird auch nach Fertigstellung der <strong>A14</strong> die Pkw-Anfahrt zu Oberzentren<br />

z.B. aus dem östlichen Landkreis Prignitz immer noch mehr als 60 Minuten betragen. Relativiert<br />

wird die relativ schlechte Erreichbarkeit durch die Verfügbarkeit von 4 Oberzentren (Berlin,<br />

Hamburg, Magdeburg, Schwerin) im Radius von maximal 90 Minuten Fahrzeit (gerechnet ab<br />

Wittenberge; für andere Bereiche des Betrachtungsraums verschieben sich die Fahrtzeiten entsprechend)<br />

mittels Pkw bzw. Zuganbindung. Eine derartige relativ gute Erreichbarkeit von vier<br />

Oberzentren ist in allen anderen Räumen der ostdeutschen Bundesländern nicht gegeben. Die<br />

Verbesserung der Erreichbarkeit von Oberzentren ist daher kein schlüssiges Argument für den<br />

Bau der <strong>A14</strong>.<br />

Die Aussage, dass von Stendal aus das Oberzentrum Magdeburg nur in über 60 min erreichbar<br />

ist, ist falsch (Fahrzeit auf der heutigen B189 ca. 45 Min). Auch ist z.B. nicht plausibel, warum<br />

sich die Erreichbarkeit von Stendal aus östlicher Richtung (Rathenow) durch den Bau der <strong>A14</strong><br />

verbessert, obwohl die <strong>A14</strong> westlich von Stendal verlaufen soll (Bild 1, Seite 11 Erläuterungsbericht).<br />

Diese durch stichpunktartige Prüfungen ermittelten Fehler lassen vermuten, dass die Aussagen<br />

zu den positiven Wirkungen der <strong>A14</strong> sich auf noch weitere fehlerhafte Annahmen stützen.<br />

Bereits jetzt liegen nach den Feststellungen der VUNO die Fahrzeiten zwischen den Oberzentren<br />

in dem von der RAS-N vorgegebenen Rahmen. Durch den Bau der A 14 erhöht sich nach den<br />

Unterlagen die Einwohnererreichbarkeit im Korridor der A 14 lediglich um 20%. Bei Verwendung<br />

aktueller Daten wäre diese Erhöhung wesentlich geringer ausgefallen.<br />

Die nächstliegenden Agglomerationen (Ballungsräume) sind Berlin und Hamburg. Die Erreichbarkeit<br />

Berlins wird durch die A 14 nicht verbessert. Die Erreichbarkeit Hamburgs wird zwar<br />

durch die A 14 verbessert, das könnte aber in annähernd dem gleichen Maße durch einen Ausbau<br />

der Bundesstraßen, hier insbesondere der B 5 und der B 106 mit OU Ludwigslust, erfolgen.<br />

Auf Seite 32 der Beiträge zur Ausnahmeprüfung heißt es, die räumliche Nähe zu Autobahnen<br />

bzw. Anschlußstellen als Einstiegspunkte in die hochwertige Fernverkehrsinfrastruktur gilt als<br />

wichtiger Standortfaktor. Sie stellt trotz der bereits sehr hohen Netzdichte der Autobahnen in<br />

Deutschland vor allem bei der Neuansiedlung von Industrie und Gewerbe einen signifikanten<br />

Standortfaktor dar. Gerade diese Aussage ist aber in den o.g. Untersuchungen widerlegt worden.<br />

Weiter heißt es, die raumordnerische Zielgröße liegt bei 30 Minuten Fahrzeit zur nächsten Anschlußstelle.<br />

Für die Prignitz ist dieser Wert nach Tabelle 1 der Beiträge zur Ausnahmeprüfung<br />

bereits jetzt ohne Autobahn eingehalten.<br />

Die beklagte schlechte Erreichbarkeit ist ein Ergebnis des derzeitigen Zustandes des vorhandenen<br />

Straßennetzes. Vergleicht man die heutige Situation mit der in den 1990er Jahren, so wird<br />

deutlich, dass überall dort, wo das vorhandene Straßennetz ausgebaut wurde, sich die Erreichbarkeit<br />

deutlich verbessert hat.<br />

Die im Bild 6 des Erläuterungsberichts abgebildete Karte „Erreichbarkeit von Anschlußstellen<br />

ohne A 14“ ist fehlerhaft. Da sie offensichtlich auf der VUNO beruht, muss die Bewertung der<br />

Erreichbarkeit zwangsläufig falsch sein, weil die VUNO, und übrigens auch die Planfeststellungsunterlagen,<br />

nicht den unter dem Begriff „Blaues Netz“ ursprünglich verfolgten Ausbau der<br />

B 189 im Land Brandenburg berücksichtigt. Das „Blaue Netz“ ist im Verkehrsministerium des<br />

Landes Brandenburg entwickelt worden. Dieses System leistungsfähiger Bundesstraßen soll<br />

auch entlegene Regionen gut an die Autobahnen anbinden und die Fahrzeiten erheblich verkürzen.<br />

Ziel ist (oder besser: war) es, in ganz Brandenburg die Erreichbarkeit auch entlegener Regionen<br />

zu verbessern und dadurch so genannte „Schattenräume“ zu verkleinern. Die Straßen des<br />

Blauen Netzes haben Zubringerfunktion zu den Autobahnen.<br />

34


Der Verkehr soll möglichst ungehindert fließen und daher möglichst frei von Ortsdurchfahrten<br />

und Kreuzungen sein. Zum Blauen Netz gehörte ursprünglich auch die Bundesstraße B 189.<br />

Nach einer Überarbeitung des Konzeptes im Jahr 2007 ist B 189 Perleberg - Wittstock - Mirow<br />

nicht mehr im Blauen Netz erhalten (ebenso wie 5 weitere Bundesstraßen in Brandenburg).<br />

Nach der Karte 1.3.4c der Unterlage „Grünes Licht für Blaues Netz“, Zahlen, Daten, Fakten zur<br />

Entwicklung der Straßeninfrastruktur und Verkehrssicherheit im Land Brandenburg 2001, Herausgeber:<br />

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, würde nach Realisierung des<br />

„Blauen Netzes“ die Fahrzeit zur nächsten Autobahn dann in den allermeisten Regionen der<br />

Prignitz weniger als 30 Minuten betragen. Lediglich für einige Bereiche der Ämter Lenzen/Elbtalaue<br />

und Bad Wilsnack/Weisen würde eine Fahrzeit von mehr als 45 Minuten zur<br />

nächsten BAB-Anschlußstelle verblieben.<br />

Karte 1.3.4c aus „Grünes Licht für Blaues Netz“<br />

35


Nicht erklärlich ist die angeblich Verbesserung der Erreichbarkeit der Region Wittstock/ Neuruppin/<br />

Rathenow durch die A 14. Die Erreichbarkeit der Region Wittstock über die A 14 hängt<br />

maßgeblich vom Ausbauzustand der B 189 ab. Sie würde also nur verbessert werden können,<br />

wenn die B 189 durch Verbleib im Blauen Netz entsprechend ausgebaut würde.<br />

Unter der Voraussetzung, dass auch in Sachsen-Anhalt eine dem „Blauen Netz“ entsprechende<br />

Verkehrspolitik umgesetzt würde, wäre auch die Erreichbarkeit der A 2 deutlich zu verbessern.<br />

Abgesehen davon, dass das Kriterium der Erreichbarkeit einer Region nach den aktuellen wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen (vgl. oben) als Bedarfsbegründung in einer strukturschwachen<br />

Region ohnehin untauglich ist, weil sich hierdurch die örtliche wirtschaftliche Situation u.U.<br />

sogar noch verschlechtert, erreicht die A 14 insgesamt für weniger als ¼ der als schlecht erreichbar<br />

eingestuften Gebiete eine Verbesserung. Letzteres verdeutlicht umso mehr, dass marginale<br />

Verbesserungen der Erreichbarkeit ein Projekt, das derart gravierende andere Probleme hervorruft,<br />

nicht rechtfertigen kann.<br />

Im übrigen wird u.a. in den Beiträgen zur Ausnahmeprüfung im Punkt 4.2.5 unterschlagen, dass<br />

die Prignitz mit der ICE- und IC-Haltestelle Wittenberge gut an das Bahnnetz angebunden ist.<br />

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bisher Gründe, die einen Bedarf der A 14 rechtfertigen<br />

könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Angesichts des enormen Risikopotentials<br />

und der Stellung unter den naturschutzfachlichen Vorbehalt sind an eine Rechtfertigung aber<br />

sehr hohe Anforderungen zu stellen.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Erreichbarkeit anhand aktueller und vollständiger<br />

Daten neu zu bewerten.<br />

2.8 Bevölkerungsentwicklung<br />

Die in Tabelle 1, Seite 25 der Beiträge zur Ausnahmeprüfung angegebene Bevölkerungsprognose,<br />

wonach in der Prignitz mit einem Bevölkerungsrückgang um14,9% bis 2020 zu rechnen sei,<br />

ist unzutreffend. Nach der Gesamtverkehrsprognose Berlin-Brandenburg 2025, herausgegeben<br />

von der Senatorin für Stadtentwicklung Berlin und dem Minister für Infrastruktur und Raumordnung<br />

des Landes Brandenburg am 10.6.2009, wird für die Prignitz im Vergleich zu 2005 ein<br />

Bevölkerungsrückgang um 25 bis 30% bis zum Jahr 2025 prognostiziert. Damit einher geht ein<br />

Rückgang des Verkehrsaufkommens des MIV um ebenfalls fast 30%. Der DTVw in Tsd. Ortsveränderungen<br />

geht danach um 20% zurück.<br />

Die folgende Übersicht macht die gravierenden Fehleinschätzungen, die dem angeblichen Bedarf<br />

der A 14 zugrunde liegen, deutlich:<br />

Analysefall 2005 Einwohner- MIV DTVw Fahrleistung [Kfz-km]<br />

entwicklung PR<br />

BB äER PR*<br />

Gesamtverkehrsprognose<br />

Berlin-Brandenburg 2025,<br />

Juni 2009<br />

-25 bis -30% -28% -20% -13% k.A. k.A.<br />

Landesprognose 2020 BB,<br />

März 2007<br />

- 14 % k.A. k.A. + 20 % +14% >+30%<br />

PFV-Prognose 2020<br />

*: im Bereich der <strong>A14</strong><br />

-14,9%<br />

36


Interessant dabei ist, dass die Landesprognose 2020 BB vom März 2007 vom Vorhabenträger<br />

des Planfeststellungsverfahrens erarbeitet wurde. Augenscheinlich stimmen deshalb auch die<br />

beiden Prognosen, die der Vorhabenträger erarbeitet hat, so auffällig überein.<br />

Aus den Prognosen, die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegen, wird deutlich, dass der<br />

Bedarf für die A 14 auf der Basis veralteter und falscher Daten ermittelt wurde.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, den Bedarf anhand aktueller und vollständiger Daten neu<br />

zu ermitteln.<br />

3. Variantenvergleich und Abschnittsbildung<br />

3.1 Vorbemerkungen<br />

Hierzu wird zunächst der Vortrag in der Stellungnahme im Raumordnungsverfahren insoweit<br />

aufrecht erhalten, wie er nachfolgend aufgeführt ist und sodann zu den Planfeststellungsunterlagen<br />

und der Untersuchung der sogen. Null-Plus-Variante Stellung genommen, sowie abschließend<br />

zu kleinräumigen Alternativen/Varianten:<br />

Die Prüfung von Varianten erfolgt unter allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätzen, wonach<br />

für eine gerechte Abwägung die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen mit dem ihnen in<br />

der jeweiligen Planungsstufe zukommenden Gewicht zu prüfen sind. Und es erfolgt unter der<br />

Maßgabe, die zumutbaren Alternativen nach Art. 6 Abs.4 Satz 1 Unterabs.1 FFH-RL zu prüfen<br />

und – so sie vorhanden sind – zu nutzen, also in Folge des Vorhandenseins einer zumutbaren<br />

Alternative von der ein Schutzgebiet potentiell erheblich beeinträchtigenden Planung Abstand zu<br />

nehmen. Nicht allein den zweiten Gesichtspunkt bestimmt zwingendes Recht. Auch der zuerst<br />

angeführte kann im Rahmen der gebotenen Abwägung in bestimmten Fällen nicht überwunden<br />

werden. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen für Gebiete, die sich als so schützenswert<br />

erweisen, dass sie einer „Tabuzone“ gleich sind oder nahe kommen (BVerwG, NVwZ<br />

2003, 485). In solchen Fällen ist die Prüfung, ob das Vorhaben an anderer Stelle mit geringeren<br />

Eingriffen in Natur und Landschaft zu verwirklichen ist, ebenso zwingend geboten wie das Bevorzugen<br />

einer solchen geringer beeinträchtigenden Variante im Rahmen planerischer Abwägung,<br />

wie sie auch dem Raumordnungsverfahren immanent ist.<br />

Eine Alternative im Sinne des Art. 6 Abs.4 Satz 1 Unterabs.1 FFH-RL ist vorhanden, wenn sich<br />

die mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten Ziele, die ihrerseits von einem Bewerten und Gewichten<br />

anderer Ziele abhängig sind, naturverträglicher erreichen lassen (BVerwG, Urteil vom<br />

15.1.2004 – 4 A 11/02 – NVwZ 2004, 732, 734). Eine Alternative in diesem Sinne soll nach<br />

bundesdeutscher Rechtsprechung dann nicht mehr vorliegen, wenn eine Variante auf ein anderes<br />

Ziel hinaus liefe (BverwG, NVwZ 1998, 961; NVwZ 2002, 1243). Gewisse Abstriche am Grad<br />

der Zielvollkommenheit sind dabei als typische Folge des Gebots, Alternativen zu prüfen und zu<br />

realisieren, hinzunehmen (BVerwG NVwZ 2004, 732, 736; NVwZ 2002, 1243).<br />

Im vorliegenden Falle kommt der Alternativenprüfung jedoch zusätzlich unter dem Gesichtspunkt<br />

des Abarbeitens des besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrags Bedeutung zu.<br />

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist es zentrales Anliegen des besonderen naturschutzfachlichen<br />

Planungsauftrags, dass im weiteren Verfahrensablauf besonders intensiv der Frage nachgegangen<br />

wird, ob Alternativen, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs über das bestehende Straßennetz,<br />

in Betracht kommen. Zur Erfüllung dieses Auftrags ist es geboten, in den Raumordnungsunterlagen<br />

in nachvollziehbarer Weise darzulegen, ob und mit welchen Maßnahmen am<br />

bestehenden Netz einzelne Ziele des Vorhabens realisiert werden können.<br />

37


Bereits nach geltendem Recht sind dabei – wie soeben aufgezeigt – bestimmte Abstriche an der<br />

Zielerreichung hinzunehmen. Da der naturschutzfachliche Planungsauftrag ein Auftrag ist, intensiver<br />

als nach geltendem Recht ohnehin geboten zu prüfen, muss ein weitergehender Abstrich<br />

am Erreichen der gesetzten Ziele in Kauf genommen werden.<br />

Da jedoch die zur Einsicht überlassenen Unterlagen überhaupt keine Aussagen zur Zielerreichung<br />

und zu den Abstrichen und deren Bedeutung für das Gewicht der einzelnen Ziele treffen,<br />

genügen sie weder den Anforderungen an den naturschutzfachlichen Planungsauftrag, noch den<br />

Anforderungen an eine Alternativenprüfung nach Art.6 der FFH-Richtlinie.<br />

Unter diesen Maßgaben sind die Varianten in den Planungsunterlagen jedenfalls im Ergebnis<br />

falsch bewertet:<br />

Das gilt zunächst für alle Varianten aus der grundlegenden Erwägung heraus, dass zu keinem<br />

Zeitpunkt verkehrsträgerübergreifende Untersuchungen durchgeführt wurden, wie evtl. Verkehrsbeziehungen<br />

auf der zu bedienenden Linie am effektivsten angeboten werden können. Die<br />

kürzeste Bahnfahrtzeit zwischen den Hauptstädten der beiden Bundesländer Sachsen-Anhalt und<br />

Mecklenburg-Vorpommern beträgt trotz der geringen Entfernung zwei Stunden und 32 Minuten.<br />

Der Bau einer Autobahn wird selbstverständlich einmal mehr dazu führen, dass auch die letzten<br />

Fahrgäste auf dieser Verbindung verloren gehen und damit erneut einen immensen Wettbewerbsvorteil<br />

der Straße schaffen. Mit der einseitigen Ausrichtung allein auf das Bedienen des<br />

Kfz-Verkehrs verstößt die Planung gegen zentrale landesplanerische Ziele und Grundsätze des<br />

Landes Brandenburg, ohne dass dies in den Planunterlagen nachvollziehbar dargestellt wäre. Die<br />

Unterlagen sind daher mangelhaft und bedürfen insoweit der Ergänzung.<br />

Auch für die Vorzugsvariante gilt, dass sie im Ergebnis falsch bewertet wurde. In der Verkehrsuntersuchung<br />

Nordost vom Oktober 1995 heißt es auf S.152 u.a.:<br />

„Im Verlauf der Netzdiskussionen wurde nachträglich ein weiterer Netzfall eingebracht<br />

(Netzfall I) und auch zusätzlich untersucht. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind jedoch<br />

nur im Materialband dokumentiert, da ihre Beiträge die verkehrliche und raumordnerische<br />

Situation nicht signifikant verbessern.“<br />

Der dann auf S.153 der VUNO abgebildete Netzfall I entspricht der in Bild 3 des Erläuterungsberichts<br />

dargestellten „Hosenträgervariante“.<br />

Und auf Seite 162 der VUNO heißt es:<br />

„Aus der Netzentwicklung (s. Kapitel 6.3) haben sich 3 Netzfälle für die vertiefenden Untersuchungen<br />

herauskristallisiert bzw. wurden als untersuchungsrelevant definiert:<br />

- Netzfall X<br />

- Netzfall G<br />

- Netzfall H.“<br />

Als Ergebnis der VUNO wurde die untersuchte G-Variante als verhältnismäßig beste Lösung<br />

vorgestellt. Diese sieht eine A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin vor, die durch gut ausgebaute<br />

Bundesstraßen im Westen angebunden werden solle. Der Bau der A 39 z.B. wird damit<br />

explizit nicht empfohlen. Um wörtlich aus der Zusammenfassung der VUNO zu zitieren<br />

(S. 223):<br />

„Aus der verkehrswirtschaftlichen Untersuchung NORDOST ergibt sich folgendes Resümee: Die<br />

Ergebnisse weisen über alle Fachbereiche übereinstimmend aus, daß die im gültigen Bedarfsplan<br />

für die Bundesfernstraßen als weiterer Bedarf ausgewiesene Ergänzung des Autobahnnet-<br />

38


zes um die A 14 und A 39 (Netzfall X) die im Untersuchungsraum vorhandenen Defizite nur teilweise<br />

zu beheben vermag und darüber hinaus mit gravierenden ökologischen Risiken verbunden<br />

ist. Aus den Untersuchungen haben sich stattdessen folgende Ergänzungen des Fernstraßennetzes<br />

als sinnvoll und weniger beeinträchtigend herausgestellt (siehe Bild 8-1):<br />

Autobahn von Ludwigslust über Stendal bis Magdeburg<br />

Zügig geführte Bundesstraßen<br />

o von Lüneburg über Salzwedel bis Osterburg<br />

o von Wolfsburg bis Salzwedel<br />

o von Osterburg über Havelberg und Wittstock bis Mirow.<br />

Wie man von der Variante I, die nicht in der engeren Wahl war und die keine signifikante Verbesserungsfunktion<br />

für Verkehr und Raumordnung besitzt, zu der Behauptung einer Vorzugslösung<br />

kommt, mit der die Zerschneidung wertvoller NATURA-2000-Flächen begründet wird und<br />

Steuergelder in nicht zur Verfügung stehender Höhe verbaut werden sollen, bleibt ein Rätsel der<br />

Verfasser der Planfeststellungsunterlagen. Die Behauptung auf Seite 14 des Erläuterungsberichtes,<br />

die Netzalternative I hätte sich als die am besten geeignete Netzkonzeption herauskristallisiert,<br />

ist nicht nur unsinnig, sondern falsch. Weder die VUNO 1995, noch ihre Aktualisierung<br />

geben es her, zu behaupten, die sogen. Hosenträgervariante sei eine „Vorzugslösung der<br />

VUNO“. Die Herleitung ist schlicht falsch. Damit ist aber auch die gesamte Rechtfertigung in<br />

Frage gestellt, die auf der Behauptung beruht, die VUNO weise den Vorzug der als Vorzugslösung<br />

vorgestellten Variante nach. Aus Sicht der untersuchten verkehrlichen und raumordnerischen<br />

Belange verdienen vielmehr andere Varianten nach der vom Vorhabenträger selbst herangezogenen<br />

VUNO einen eindeutigen Vorzug.<br />

Völlig aus der Diskussion geraten ist die von der VUNO präferierte G-Variante mit einem Nutzen-Kosten-Faktor<br />

(NKF) von 3,8. Sie wurde aus rein politischen Gründen zugunsten der I-<br />

Variante (NKF 3,4) verworfen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sie deshalb<br />

auch „Kanzlerautobahn“ genannt wird, weil der damalige Bundeskanzler Schröder<br />

Verschiedene Varianten zur im Raumordnungsverfahren geplanten A 14 wurden nicht hinreichend<br />

untersucht. Dies trifft zum einen auf den Ausbau der B 189 von Magdeburg bis Wittenberge,<br />

zum anderen auf einzelne Teilgebiete zu.<br />

3.2 Ausbau des bestehenden Straßennetzes<br />

Statt des Neubaus der A 14 muss ein bedarfs- und verkehrsgerechter Ausbau der B 189 in Kombination<br />

mit den bereits fertig gestellten Ortsumfahrungen der Städte Wolmirstedt, Stendal, Osterburg,<br />

Seehausen, Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk und der B 5 mit den geplanten bzw.<br />

bereits fertig gestellten Ortsumfahrungen von Perleberg und Karstädt erwogen werden. Ebenso<br />

muss die zugunsten der A 14 zurück genommen OU Ludwigslust in die Alternativenprüfung<br />

wieder aufgenommen werden.<br />

Dieser Variante kommt als Variante, mit der das Verkehrsaufkommen im Bestandsnetz abgewickelt<br />

werden kann, unter dem bereits mehrfach erwähnten besonderen naturschutzfachlichen<br />

Planungsauftrag eine besondere Bedeutung bei.<br />

Die im Punkt 3.1.1 des Erläuterungsberichtes aufgeführten Argumente, die zur Ablehnung der<br />

Null-Plus-Variante führen sollen, gehen insoweit fehl. Sie verkennen zum einen, dass nicht die<br />

Autobahnkategorie A I Bestandteil des Bedarfsplans zum FStrG ist und insoweit Bindungswirkung<br />

für die weitere Planung entfaltet, sondern die dortige Kennzeichnung als zweibahnig,<br />

vierstreifig. Die weitergehende Kategorisierung ist hingegen dem Bedarfsplan nicht zu entnehmen.<br />

Unter Berücksichtigung des besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrags aus dem<br />

Bundessverkehrswegeplan und dem Bedarfsplan ist gerade die Prüfung einer sogenannten Null-<br />

39


Plus-Variante zwingend geboten. Dies wird in den gesamten Planunterlagen nicht hinreichend<br />

berücksichtigt.<br />

Zudem ist die Aussage auf Seite 36 des Erläuterungsberichtes, die Null-Plus-Lösung sei aus den<br />

aufgeführten Gründen nicht in das ROV eingebracht worden, insoweit falsch, da die Null-Plus-<br />

Untersuchung erst nach dem ROV zusammengestellt wurde.<br />

Die Variante würde zu Einsparungen von rund 1 Milliarde Euro führen (s. Anlage 5). Mit straßenbautechnischen<br />

Maßnahmen wie Abzweig- und Einfädelspuren, Kreisel oder Brücken bei<br />

Straßenkreuzungen und Ortsumfahrungen können die bestehenden Bundesstraßen noch durchlässiger<br />

gestaltet werden. Damit würden die Nachteile einer parallel geführten Autobahn vermieden.<br />

Es käme zu keinem unverhältnismäßig hohen Landverbrauch und Versiegelung des Bodens,<br />

zu keiner weiteren Zerschneidung unzerschnittener Räume, keiner weiteren Zerstörung ökologisch<br />

wertvoller Flächen, keiner unangemessenen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten, keinem<br />

unangemessen hohen Investitionsaufwand und keiner Autobahnbrücke über die Elbe parallel zur<br />

bestehenden, nicht ausgelasteten Brücke in Wittenberge. Weiterhin gäbe es viel geringere Akzeptanzprobleme<br />

in der Bevölkerung.<br />

Das Beispiel der Schwarzwaldautobahn, die dann später als Ausbau der Bundesstraße 31 realisiert<br />

wurde, zeigt, dass nach intensivem Diskussionsprozess auch eine „kleine“ Lösung die für<br />

alle Beteiligten optimale sein kann:<br />

Bereits Mitte der sechziger Jahre wurde bei der Schwarzwaldautobahn eine ähnliche Diskussion<br />

geführt. Dort einigte man sich auf den Ausbau der Bundesstraße anstelle des Neubaus<br />

einer Bundesautobahn. Im Auftrag des Baden-Württembergischen Landesverkehrsministeriums<br />

nahm nach einer umfassenden verkehrswirtschaftlichen Untersuchung das<br />

Autobahnamt Baden-Württemberg die Planungen für eine Schwarzwaldautobahn als West-<br />

Ost-Verbindung zwischen den Nord-Süd-Autobahnen A 5 (Karlsruhe - Basel) und A 81<br />

(Stuttgart - Bodenseeraum) auf. Bereits zuvor waren von Seiten des Regierungspräsidiums<br />

Studien für eine neue vierspurige Bundesfernstraße nördlich der B 31 zwischen Freiburg<br />

und Donaueschingen erstellt worden, die nun - im Zusammenhang mit den Planungen für<br />

ein verdichtetes Autobahnnetz in der Bundesrepublik Deutschland - in der Autobahnplanung<br />

aufgingen. (Nach dem”Leber-Plan” sollten bis 1985 96% des Bundesgebietes mit<br />

98% der Bevölkerung in die sogenannte 25-km Abstandszone des Autobahnnetzes rücken<br />

(vgl. dazu Hans-Jürgen Huber 1970: Zentrale Orte im Netz der Bundesfernstraßen. In<br />

Raum und Siedlung. S. 66ff.)<br />

Im Gegensatz zur Begründung der A 14 konnte damals die Planung vor allem mit der<br />

Überlastung der B 31, dem weiterhin ansteigenden Verkehrsaufkommen, insbesondere im<br />

Wochenend- und Urlaubsverkehr in die hochwertige Erholungsregion Freiburg, sowie der<br />

Notwendigkeit einer verbesserten Erreichbarkeit für die regionale Wirtschaft und den<br />

Fremdenverkehr im Schwarzwald (vgl. Drude 1978, RVSO 1980) begründet werden.<br />

Die ersten Schritte des Planungsprozesses waren weitgehend verwaltungsintern. Die Autobahn<br />

selbst sollte in einer Entfernung von ca. 10 - 20 km nördlich der bisherigen Linienführung<br />

der B 31 verlaufen, die Planungen durchschnitten aufgrund der topographischen<br />

Situation mehrere, bisher vom Verkehr weitgehend unberührte Schwarzwaldtäler. Das<br />

Vorhaben wurde 1971 zum größten Teil in die erste von drei Dringlichkeitsstufen des Bedarfsplanes<br />

für Bundesfernstraßen aufgenommen, nur die Nordumgehung Freiburg wurde<br />

wegen hoher Baukosten und einer geringeren Verkehrsbelastung in die zweite Dringlichkeit<br />

eingestuft (vgl. BMV 1970; LT-Drs. V/5440/I)<br />

40


Nach dem Vorlegen des ersten Trassenvorschlages durch das Autobahnamt bei den Fachbehörden<br />

und Gemeindeverwaltungen formierte sich bereits 1969 in den von der Planung<br />

betroffenen Schwarzwaldgemeinden zwischen Freiburg und Neustadt der Widerstand gegen<br />

diese Planung, mit der Aktionsgemeinschaft für demokratische Verkehrsplanung entstand<br />

eine der ersten Bürgerinitiativen gegen einen Straßenbau in der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Die Aktionsgemeinschaft ging zwar zunächst auch davon aus, dass eine Autobahn<br />

notwendig sei, forderte aber eine ”Trasse der Vernunft”, da die vorgelegte Planung<br />

zu erheblichen Eingriffen in das Landschaftsbild und die Landwirtschaft geführt hätte.<br />

In der Folgezeit mobilisierte sie die lokale Bevölkerung (insbesondere Landwirte und<br />

Fremdenverkehrsbetriebe) und die Gemeinderäte der von der Streckenführung betroffenen<br />

Gemeinden zwischen Freiburg und Neustadt. Ihr Erfolg beruhte vor allem darauf, dass die<br />

dortigen Gemeinden, vergleichbar mit den Gemeinden an der geplanten A 14, aufgrund<br />

des Abstandes der Autobahnabfahrten mit einer Verbesserung der Anbindungsqualität<br />

ebenso wenig wie mit wirtschaftlichen Impulsen durch die Autobahn rechnen konnten. Dagegen<br />

waren erhebliche Verluste an landwirtschaftlichen Flächen sowie an Standortqualitäten<br />

im Fremdenverkehrssektor, also den beiden wirtschaftlichen Standbeinen der Kommunen<br />

zu erwarten (vgl. Aktionsgemeinschaft für demokratische Verkehrsplanung 1979).<br />

Als Alternative zur Autobahn forderte die Aktionsgemeinschaft 1973 zusammen mit den<br />

baden-württembergischen Umwelt- und Naturschutzverbänden den vierspurigen Ausbau<br />

der bestehenden B 31 zwischen Freiburg und Donaueschingen und initiierte damit eine<br />

breite Diskussion über die Notwendigkeit der Autobahnplanung auf regionaler Ebene, die<br />

auch bundesweit Beachtung fand (vgl. Aktionsgemeinschaft für demokratische Verkehrsplanung<br />

1979).<br />

Sowohl das Bundesverkehrsministerium als auch das Land reagierten auf den Widerstand<br />

gegen die Schwarzwaldautobahn mit der Bereitschaft, weitere Trassenalternativen zu prüfen,<br />

hielten aber an der Notwendigkeit einer Autobahn zunächst fest. Der vorgeschlagene,<br />

alternative Ausbau der B 31 auf vier Spuren wurde abgelehnt, weil er für die erwartete<br />

Verkehrsbelastung und die verfolgte regionalwirtschaftliche Strukturentwicklung nicht<br />

ausreichen sowie große bautechnische Probleme, weitere Eingriffe in das Landschaftsbild<br />

im Höllental und hohe Kosten verursachen würde.<br />

Die Stadt Freiburg begrüßte die Planung aufgrund der erwarteten Entlastungswirkung des<br />

Stadtgebietes vom durchgehenden Verkehr und der Stärkung der oberzentralen Funktion.<br />

Ebenso die betroffenen Landkreise, die regionalen Wirtschaftsverbände, der Fremdenverkehrsverband<br />

und die Städte Titisee-Neustadt und Villingen-Schwenningen. Die Autobahn<br />

wurde als ”zukünftige Lebensader” der Region angesehen. Zudem befürchteten die regionalen<br />

Promotoren die Umorientierung des östlichen Einzugsgebietes (Baar, Bodensee)<br />

zum Stuttgarter Raum aufgrund des Baus der A 81 zwischen Stuttgart und dem Bodensee<br />

und forderten daher die möglichst schnelle Realisierung der A 86. Im Rahmen der unter<br />

restriktiverer Beachtung der vorhandenen Finanzmittel erfolgenden Fortschreibung des<br />

Bundesfernstraßenbedarfsplanes 1976 (dazu Reh 1988) stufte der Bund die Abschnitte<br />

Freiburg-Nordumgehung (einbahnig) und Neustadt-Donaueschingen in die Dringlichkeitsstufe<br />

1b (Realisierung nach 1985), den Abschnitt Kirchzarten-Donaueschingen und die 2.<br />

Fahrbahn der Nordumgehung Freiburg in die Dringlichkeitsstufe II (weitere Planungen)<br />

(vgl. Drude 1978; Anlage zum FStrAbÄndG 1976). Begründet wurde die Abstufung mit den<br />

hohen, geländebedingten Baukosten und einer verminderten prognostizierten Verkehrsbelastung.<br />

Die relative Höherstufung der ausbautechnisch reduzierten Nordumgehung gegenüber<br />

1971 kam dagegen auf Druck der Stadt Freiburg, die den Transitverkehr durch<br />

die Innenstadt verhindern wollte, zustande.<br />

41


Um den zunehmend bedrohten Bau der A 86 doch durchzusetzen, gründete sich am<br />

14.12.1978 die "Aktionsgemeinschaft für den Bau einer Schwarzwaldautobahn”, bestehend<br />

aus dem Regionalverband Südlicher Oberrhein, den Städten Freiburg und Villingen-<br />

Schwenningen sowie den Landkreisen Schwarzwald-Baar und Breisgau-<br />

Hochschwarzwald. Diese Aktionsgemeinschaft erhielt die Unterstützung der regionalen<br />

Wirtschaftsverbände und des ADAC. Dagegen sprachen sich jetzt große Teile der SPD und<br />

der FDP sowie weitere Gemeinden (z.B. Titisee-Neustadt) vorwiegend aus Gründen des<br />

Landschaftsschutzes gegen die Autobahn aus und stuften den Ausbaus der B 31 zum Erreichen<br />

der verkehrlichen und regionalwirtschaftlichen Ziele als ausreichend ein. Öffentlich<br />

für einen vierspurigen Ausbau der B 31 plädierte auch der Freiburger Regierungspräsident,<br />

der die Notwendigkeit einer Schwarzwaldautobahn aufgrund der vorliegenden Gutachten<br />

nicht nachgewiesen sah und Ende 1978 einen von der Straßenbauverwaltung des<br />

Regierungspräsidiums erarbeiteten Ausbauvorschlag für die B 31 vorlegte (RP 1978 --><br />

Presseinformation).<br />

Bei der nächsten Bedarfsplanrevision 1979/80 auf Bundesebene gab der Bund - z.T. gegen<br />

den Widerstand der Länder - aufgrund finanzieller und zunehmend auch umweltpolitischer<br />

Zwänge frühere Planungen für Autobahnen mit einer Länge von 7.000 km auf (vgl. Reh<br />

1988: 112). Im Zusammenhang mit diesen reduzierten Ausbauplänen und der durch die<br />

Streckenführung aufgeworfenen ”schwerwiegenden Umweltprobleme” wurde die<br />

Schwarzwaldautobahn als nicht entscheidungsreifes Projekt bezeichnet, der Ausbaubedarf<br />

für die betroffene Verkehrsbeziehung jedoch ausdrücklich bestätigt (vgl. Reh 1988: 111f.;<br />

Regierungspräsidium Freiburg 1982: Fallstudie B 31-Ost Version 1997 10 5f.). Bis zur<br />

nächsten Fortschreibung des Bedarfsplanes 1985 sollte daher untersucht werden, ob die<br />

bisherigen Autobahnplanungen oder der Ausbau des vorhandenen Streckennetzes, erneut<br />

in den Bedarfsplan aufgenommen werden können. Damit nahmen Bund und Land den Vorschlag<br />

der Autobahngegner auf, den alternativen Ausbau der B 31 zwischen Freiburg und<br />

Donaueschingen zu überprüfen. Eine sofortige Aufgabe der Autobahnplanung durch das<br />

Land konnte das BMV in den Bund/Länder-Gesprächen hingegen nicht durchsetzen, die<br />

Landesregierung rückte aber noch 1979 weitgehend von den Autobahnplänen ab.<br />

Geprägt wird die Auseinandersetzung um den Bau der Schwarzwaldautobahn zunächst<br />

durch den Konflikt zwischen verkehrlichen Belangen einerseits und den Belangen des<br />

Umwelt- und Landschaftsschutzes. Während insbesondere die regionalen Politiker den<br />

Bau der Autobahn als ”strukturpolitische Allzweckwaffe” (Drude 1978: 180) ansahen, beurteilten<br />

die Autobahngegner - neben der Ablehnung der konkreten Trasse aus Gründen<br />

des Landschaftsschutzes - die regionalwirtschaftlichen Effekte einer Autobahn zunehmend<br />

differenzierter und forderten einen reduzierten Ausbau der Verbindung zwischen Freiburg<br />

und Donaueschingen durch den Ausbau der B 31. Diese Forderung setzte sich auf der<br />

Bundesebene durch, wo sich die Begrenzung der finanziellen Möglichkeiten und der zunehmende<br />

umweltpolitische Wertewandel Ende der 70-er Jahre in konkreten Veränderungen<br />

der gesamten Fernstraßenplanung niederschlug (vgl. Reh 1988: 101ff.). Dagegen hielten<br />

das Land und viele regionale Entscheidungsträger zunächst noch an den alten Ausbauplänen<br />

fest (vgl. GVP 1975; RVSO 1980).<br />

Um zu prüfen, ob nicht durch den Ausbau des vorhandenen Straßennetzes der Neubau einer<br />

Autobahn gerade in diesem ökologisch sensiblen Raum entbehrlich werden würde,<br />

richtete das Land beim Regierungspräsidium Freiburg eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe<br />

mit Vertretern verschiedener Landesministerien, Fachbehörden und externen Fachgutachtern<br />

ein.<br />

42


Die Aufgabe der Arbeitsgruppe bestand darin, im Rahmen einer umfassenden Untersuchung<br />

alle Möglichkeiten einer künftigen Straßenverbindung darzustellen, sie vor allem im<br />

Hinblick auf die ökologischen und verkehrswirtschaftlichen Aspekte zu bewerten, untereinander<br />

zu vergleichen und einen realisierbaren Lösungsvorschlag zu erarbeiten (vgl. Regierungspräsidium<br />

Freiburg 1982: 49).<br />

Zum ersten Mal in der Bundesrepublik Deutschland wurden dabei im Vorfeld der eigentlichen<br />

Rechtsverfahren für die geplante Bundesfernstraße und vor der Gesamtbewertung der<br />

Varianten umfangreiche Bürgerinformations- und Bürgeranhörungsverfahren durchgeführt<br />

und Gemeinden, politische Mandatsträger, Vertreter von Verbänden und Bürgerinitiativen<br />

angehört (Regierungspräsidium Freiburg 1982: 9). Die Arbeitsgruppe kam dabei zu<br />

folgenden wesentlichen Erkenntnissen (Regierungspräsidium Freiburg 1982: 42):<br />

1. Neu trassierte Linien, die ähnlich der früher geplanten Autobahn durch die unberührten<br />

Gebiete des Schwarzwaldes geführt werden, stoßen ausnahmslos auf den Widerstand<br />

breiter Bevölkerungskreise.<br />

2. Ein leistungsgerechter Ausbau der bereits bestehenden Bundesstraße 31 würde hingegen<br />

auch von den berührten Gemeinden und Bürgern weitgehend akzeptiert werden.<br />

3. Hierbei bestehen jedoch Wünsche hinsichtlich des Schutzes vor den zu erwartenden Immissionen,<br />

weshalb mit Nachdruck in Freiburg, Im Höllental, in Hinterzarten und in<br />

Döggingen jeweils Tunnellösungen gefordert wurden. Fallstudie B 31-Ost Version 1997<br />

Ergebnis des Linienvergleichs war die Präferierung des Ausbaus der existierenden Strecke<br />

auf durchgängig vier Spuren, der Bau von Ortsumfahrungen sowie Tunnellösungen in einigen<br />

Teilbereichen, um besonders wertvolle Landschaftseinheiten sowie betroffene Orte<br />

vor Lärm und Schadstoffen zu schützen. Die Ergebnisse, die anschließend in dieser Form<br />

in die weitere Bundesverkehrswegeplanung aufgenommen wurden, entsprachen damit<br />

weitgehend den Alternativvorschlägen der Bürgerinitiativen und der Natur- und Umweltschutzverbände<br />

zur Schwarzwaldautobahn.<br />

Das Beispiel des Wandels der Schwarzwaldautobahn zur Bundesstraße unterstreicht die Forderung,<br />

statt des Neubaus der A 14 die bestehenden Bundesstraßen auszubauen. Die A 14 könnte<br />

am Autobahnkreuz A2 über die A2 bis zur Abfahrt B 189n geführt werden. Im weiteren Verlauf<br />

könnte die B 189 ausgebaut werden. Diese Variante würde auch einen Tunnel, bzw. Brücke unter<br />

bzw. über dem Mittellandkanal entbehrlich machen, da bei einer Limitierung der Geschwindigkeit<br />

auf 80 km/h die Tunnelführung der vierspurigen B 189 unter dem Mittellandkanal hindurch<br />

genutzt werden könnte. Ein Ausbau der B 189 würde auch weitere klare Vorteile mit sich<br />

bringen. Bestehende regionale Verkehrsbeziehungen würden verstärkt. Die Erschließung in der<br />

Region würde erheblich verbessert. Neue Zerschneidung würde vermieden, ebenso weitgehend<br />

neue Bodenversiegelung. Die Eingriffe in NATURA-2000-Gebiete würden minimiert. Der Immissionsschutz<br />

könnte optimiert werden. Die kosten- und zeitaufwendigen Maßnahmen der<br />

Grundstücksbeschaffung könnten minimiert werden. Die Akzeptanz in der betroffenen Bevölkerung<br />

würde wesentlich erhöht.<br />

Im Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsverfahren Abschnitt VKE 1.2 wurde bei dem Ausbau<br />

der B 189 zwischen zwei Teilstrecken unterschieden. Ein Ausbau der B 189 zwischen Seehausen<br />

und nördlicher Landesgrenze (Elbe) ist dem Erläuterungsbericht zufolge (S. 59) mit wirtschaftlich<br />

vertretbarem Aufwand möglich.<br />

43


Da es insoweit eine zumutbare Alternative gibt, die das mit dem Projekt verfolgte Ziel auch mit<br />

wesentlich geringeren Beeinträchtigungen erreicht, ist ein Neubau der A 14 zwingend abzulehnen.<br />

Der übrige Teil der B 189 von Wolmirstedt bis Seehausen sei nur „mit sehr großem bautechnischem<br />

Aufwand bzw. umfangreichen Eingriffen in Natur und Landschaft möglich“. Diese Aussage<br />

wird nicht begründet und insbesondere nicht in einen Vergleich zur neuen BAB A 14 gestellt,<br />

der allein eine Gesamtbetrachtung der Varianten im Vergleich ermöglichen würde. Da der<br />

Ausbau der B 189 zur Erfüllung der der neuen Verbindung zugedachten Funktion grundsätzlich<br />

in Betracht kommt, muss insoweit auch ein echter Vergleich möglich sein. Die BAB A 14 ist<br />

jedenfalls mit einem größeren bautechnischen Aufwand und umfangreicheren Eingriffen in Natur<br />

und Landschaft verbunden. Die nicht näher qualifizierten Aussagen bieten keinen Ansatzpunkt<br />

für eine nachvollziehende Bewertung.<br />

Zugleich ist damit der besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag des Bedarfsplans bei weitem<br />

nicht erfüllt.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, eine im einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Entwicklung<br />

der Vorhabensziele bei Realisierung der Null-Plus-Variante als echte Ausbauvariante<br />

einschließlich einer Abschätzung des bautechnischen Aufwands und der entstehenden Kosten<br />

sowie der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vorzulegen.<br />

Sollte eine solche Untersuchung vorliegen, wird hiermit die Einsicht in die Untersuchung beantragt.<br />

Eine Autobahn Magdeburg-Stendal-Wittenberge-Ludwigslust-Schwerin würde in weiten Teilen<br />

parallel zur B 189/B 5 führen, was bei der Einführung der LKW-Maut auf Bundesautobahnen zu<br />

einem Ausweichen auf die nahe gelegenen Bundesstraße führen würde. Der hieraus resultierende<br />

finanzielle Ausfall, im Gegensatz zu einer anderen Streckenführung, wurde bei den durchgeführten<br />

Abwägungen nicht berücksichtigt.<br />

Gem. § 34 Abs. 2, 3 BNatSchG gilt, dass bei erheblichen Eingriffen in europäische Schutzgebiete<br />

Vorhaben nur zugelassen sind, wenn sie aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Natur notwendig sind und zumutbare<br />

Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren<br />

Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Der in jedem Falle verbleibende<br />

mögliche erhebliche Eingriff in FFH- und SPA-Gebiete kann damit offenkundig weitestgehend<br />

vermieden werden.<br />

Hier besteht aufgrund der Ausbaumöglichkeit der B 189 eine Alternative, mit welcher der im<br />

Projekt verfolgte Zweck mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen ist. Jedenfalls im Rahmen<br />

der vorhabenbezogenen Gesamtbetrachtung spielt das in diesem Verfahren eine große Rolle.<br />

44


3.3 Null-Plus-Variante<br />

Alternativen zur A 14 sind nie ernsthaft geprüft worden. Es ist frühzeitig eine politische Festlegung<br />

auf den Neubau der Autobahn gelegt worden. Alle Alternativenprüfungen dienen ausschließlich<br />

noch der nachträglichen Rechtfertigung des schon früh gewonnen Ergebnisses.<br />

Herr Prof. Dr. Ing. Udo J. Becker von der TU Dresden kommt in seiner Stellungnahme zur Null-<br />

Plus-Untersuchung A 14 aus dem Juli 2005 zu folgendem Ergebnis:<br />

„Für die Verbindung Magdeburg-Schwerin war frühzeitig eine Festlegung auf eine neu trassierte<br />

BAB Verbindung erfolgt.<br />

Eine Null-Plus-Variante war vorgeschlagen worden, die dann ebenfalls untersucht werden<br />

sollte. Dabei waren aber politische Randbedingungen und Vorgaben zu beachten.<br />

Den Interessensstandpunkten von Auftraggeber und Bearbeiter hätte ein Ergebnis, das eine<br />

Null-Plus-Variante als vorteilhaft erscheinen lässt, möglicherweise nicht direkt entsprochen.<br />

Die Definition der Bedingungen für den Vergleich war deshalb von entscheidender Wichtigkeit.<br />

Die Bedingungen für den Vergleich wurden so festgelegt, dass de facto „zwei Autobahntrassen“<br />

gegeneinander antreten: Eine direkte, neu zu bauende Variante, und eine indirekte,<br />

ebenfalls fast vollständig neu zubauende Variante, die aber zusätzlich noch viele alte<br />

Zwangspunkte berücksichtigen muss.<br />

Damit stand das Ergebnis bereits vor Beginn aller Berechnungen fest: Die Null-Plus-<br />

Variante musste länger, teurer, schlechter sein.<br />

Die tatsächlichen Ergebnisse der Untersuchungen bestätigen diese Erwartung vollumfänglich.<br />

Verkehrsmengen waren für die Priorisierung der Neubautrasse nicht verantwortlich: Die im<br />

Untersuchungsraum vorliegenden Ströme sind vergleichsweise klein und könnten auch durch<br />

jede moderne Bundesstraßenplanung abgedeckt werden.“<br />

Wir machen uns die Ausführungen zu eigen und fordern eine ernsthafte Prüfung des Ausbaus der<br />

B 189/B 5 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausbauten. Eine solche Alternative ist<br />

unter verkehrsfunktionalen Gesichtspunkten akzeptabel, unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten<br />

vorteilhaft (allein schon wegen der geringeren Geschwindigkeit und der Tatsache, dass nicht<br />

mehrere Verkehrstrassen nebeneinander geführt werden), mit deutlich weniger Eingriffen in Natur<br />

und Landschaft verbunden, in einer Gesamtbetrachtung der Verkehrswege auch mit erheblichen<br />

Vorteilen bei der Lärm- und Abgasbelastung verbunden und schließlich erheblich billiger.<br />

Eine überschlägige Alternativenprüfung des BUND (s. Anlage 5) führte zu dem Ergebnis, dass<br />

ein Ausbau der B 189/B 5 für den Streckenabschnitt Magdeburg-Schwerin lediglich mit einer<br />

Verlängerung der Strecke von etwa 13 km (167 statt 154 km) verbunden wäre, hingegen mit<br />

einem Kostenvorteil von rund 975 Mio. Euro (325 Mio. Euro gegenüber 1.283 Mio. = 1,283 Milliarde<br />

Euro bei der A 14). Der Ausbau der B 189/ B 5 drängt sich daher als Alternative auf.<br />

45


Im einzelnen hierzu:<br />

Im Rahmen der Linienplanung wurde eine Null-Plus-Variante geprüft. Dabei handelte es sich<br />

aber nicht um den Ausbau in Verbindung mit Neubau von Ortsumgehungen im Zuge der bestehenden<br />

Bundesstraße B 189, wie der Erläuterungsbericht nahe legt.<br />

Geprüft wurde eine Autobahn im Verlauf der B 189. Eine Autobahn hat aber andere Trassierungsparameter<br />

als eine Bundesstraße, die zudem die historische Siedlungsstruktur erschließt.<br />

Diese Gegensätze generierten zahlreiche zusätzliche Zwangspunkte und gaben der Alternative<br />

schlechtere Eigenschaften (Einfluss auf Siedlung, Beeinträchtigung von FFH-Gebieten,<br />

verkehrliche Leistung, Bau- und Unterhaltungskosten), als den neutrassierten Varianten der<br />

A 14.<br />

Zusätzlich wurde von einem weiteren Zwangspunkt ausgegangen, der dem jetzt zu prüfenden<br />

weiteren Verlauf der A 14 nicht mehr aufgegeben ist: Bei der Trassierung der Alternative wurde<br />

noch davon ausgegangen, dass der Standort des Flughafens Stendal freigehalten werden muss.<br />

Dies führte zu einer Verlängerung ihrer Strecke und zu einer höheren Beeinträchtigung von Siedlungs-<br />

und Naturschutzgebieten.<br />

Auch dies führte im Vergleich zu den neutrassierten Varianten der ROV zu stärkerer Beeinträchtigung<br />

von Siedlungen, FFH-Gebieten, verkehrlicher Leistung sowie Bau- und Unterhaltskosten.<br />

Statt dieser verzerrten Untersuchung hätte eine echte Alternativen-Prüfung von gleichen Voraussetzungen<br />

ausgehen müssen.<br />

Die Variantenuntersuchung des Vorhabenträgers geht von einem grundsätzlich falschen Ansatz<br />

aus, in dem sie ausschließlich eine autobahngleiche Planung mit der A 14 vergleicht. Sie geht<br />

dabei auch von falschen Tatsachen aus. Das wird insbesondere im Bereich der dort noch einbezogenen<br />

Umfahrung des früher geplanten, nun aber nicht mehr geplanten, Großflughafens nördlich<br />

des hier verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsabschnittes deutlich. Das wird außerdem<br />

besonders deutlich bei der östlichen Umfahrung von Stendal, die heute bereits vorhanden<br />

ist, daher nicht dem Vorhaben zugerechnet werden kann. In diesem Bereich ist auf einem größeren<br />

Abschnitt zu Gunsten der Null-Plus-Variante zu berücksichtigen, dass sie zu keinen zusätzlichen<br />

Kosten und zu keiner zusätzlichen Versiegelung, zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung<br />

von Natur und Landschaft, zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung von Menschen und anderen<br />

Schutzgütern führen würde. All das ist in der Variantenuntersuchung des Vorhabenträgers nicht<br />

berücksichtigt. Da es sich um einen nicht unbeachtlichen Teil des Vorhabens handelt, würde<br />

allein das Einbringen der genannten Aspekte in eine Variantenuntersuchung zu einem völlig anderen<br />

Ergebnis führen. Hinzukommt noch, dass die B 189 in einigen Bereichen bereits 4spurig<br />

ausgebaut ist, ein weiterer wesentlicher Ausbau daher in diesen Bereichen kaum erforderlich ist.<br />

Weiterer Vortrag zur grundlegenden Fehlerhaftigkeit der sog. Null-Plus- Variantenuntersuchung<br />

des Vorhabenträgers wird vorbehalten.<br />

Die nachstehende tabellarische Übersicht folgt der Bewertung von Planungen bzw. von Planungsalternativen<br />

des offiziellen BVWP-Bewertungsverfahrens, nach dem die Bedarfsanerkennung<br />

und die Dringlichkeitsreihung der angemeldeten Projekte erfolgt und nach der auch die<br />

Prüfung der unechten Null-Plus-Variante durch die IVV Aachen erfolgte. Eigene Erläuterungen<br />

sind jeweils in Kapitälchen gesetzt.<br />

46


Bewertungsaspekt Linienbestimmte<br />

Trasse: Neubau<br />

(„Vorzugslösung“:<br />

abgek. „VZL“)<br />

1. Planungskonzept<br />

Durchgängiger, eher<br />

siedlungsferner Neubau<br />

der A 14 mit RQ<br />

29,5 auf der linienbestimmten<br />

Trasse<br />

Magdeburg- Wittenberge-Schwerin<br />

2. Kosten Die im BVWP-<br />

Bewertungsverfahren<br />

angesetzten Kosten<br />

von 680 Mio. € sind<br />

deutlich zu niedrig<br />

angesetzt.<br />

3. Gravitation Die offizielle Prognose<br />

des BVWP liegt<br />

bei 16.000 Kfz/Tag,<br />

während IVV ohne<br />

nähere Begründung<br />

„im Mittel“ von<br />

30.000 Kfz/Tag ausgeht.<br />

Dabei handelt<br />

es sich offenkundig<br />

um Transitverkehr<br />

sowie induzierten<br />

4.Verkehrliche<br />

Wirkungen<br />

Verkehr<br />

Die „Vorteile“ sind<br />

fragwürdig da sie zu<br />

XXX % aus monetarisierten<br />

privaten<br />

Zeitersparnissen<br />

(Stundenlöhne für<br />

Pkw-Fahrer) durch<br />

höhere Geschwindigkeiten<br />

resultieren<br />

Unechte Null-Plus-<br />

Variante („Null-Plus-<br />

Lösung“ IVV: ueNPL)<br />

Siedlungsnaher Autobahnneubau<br />

mit RQ 29,5 auf<br />

den Trassen der B 189/ B<br />

5/B 106 und paralleler<br />

Ausbau des lokalen/ regionalen<br />

Straßennetzes<br />

Die Kosten sind konzeptionsbedingt<br />

(Notwendigkeit<br />

des Parallelausbaus eines<br />

Straßennetzes für den langsamen<br />

und<br />

zwischenortlichen Verkehr)<br />

überhöht (13% über<br />

„VZL“)<br />

Für die ueNPL werden im<br />

Mittel 25.000 Kfz/Tag<br />

prognostiziert ohne nähere<br />

Begründung. Die stadtnahe<br />

Autobahn hat geringe Erschließungs-<br />

und Verbindungswirkung.<br />

Zunahme<br />

wohl durch Transit- und<br />

Neuverkehre.<br />

Auch bei der ueNPL sind<br />

letztlich die monetarisierten<br />

Zeitgewinne der Privat-<br />

Pkw entscheidend und die<br />

hohen Entwurfsgeschwindigkeiten<br />

auf überdimensionierter<br />

BAB<br />

47<br />

Echte Null-Plus-Variante:<br />

Nutzung/bedarfsgerechter<br />

Ausbau der B 189/B 5/B<br />

106 laut Vorschlag des<br />

BUND/ Bürgerinitiativen:<br />

eNPL<br />

Nutzung und Ausbau der B<br />

189/ B 5/B 106 zu einer<br />

mindestens 3-spurigen Bundesstraße,<br />

um durchgängig<br />

Überholmöglichkeiten für<br />

den Lkw- und langsamen<br />

Verkehr zu schaffen auf<br />

Standard RQ 15,5 oder<br />

höchstens RQ 20 (vierspuriger<br />

Ausbau) evtl. streckenweise<br />

auch dreispuriger Ausbau<br />

mit Bedarfsstreifen und<br />

Errichtung aktiver Lärmschutzeinrichtungen<br />

gem.<br />

Lärmvorsorge.<br />

Die Kosten für einen bedarfsgerechten<br />

Ausbau belaufen<br />

sich laut Kostenschätzung<br />

der BI auf weniger als<br />

ein Viertel der Kosten der<br />

VZL. Allein dadurch verdoppelt<br />

sich der Gesamtnut-<br />

zen der Variante.<br />

Verkehrszunahme findet nur<br />

begrenzt statt. Durch niveaugleiche<br />

Kreuzungen können<br />

v.a. zwischenörtliche Verkehre<br />

auf stadtnahe Umfahrungen<br />

gelenkt und innerörtliche<br />

Entlastungen erreicht<br />

werden. Das Verkehrsaufkommen<br />

bleibt etwa bei heutiger<br />

Belastung (max. 12.000<br />

Kfz/d).<br />

Die – überwachte – Höchstgeschwindigkeit<br />

von 100<br />

km/h schließt die sozial unverträgliche<br />

Raserei aus,<br />

ermöglicht aber Zeitgewinne<br />

durch zügige Reisegeschwindigkeiten<br />

von 80 km/h<br />

für Pkw für wesentlich mehr<br />

Personen und viel stärker<br />

auch für den Berufsverkehr.


Bewertungsaspekt Linienbestimmte<br />

Trasse: Neubau<br />

(„Vorzugslösung“:<br />

abgek. „VZL“)<br />

5. Städtebauliche<br />

Wirkungen<br />

6. Umweltwirkungen<br />

6.1 Schutzgut<br />

Mensch<br />

6.2 Schutzgut<br />

Tiere und Pflanzen<br />

6.3 Schutzgut<br />

Boden<br />

6.4 Schutzgut<br />

Wasser<br />

6.5 Schutzgut<br />

Klima/Luft<br />

Die städtebaulichen<br />

Entlastungswirkungen<br />

sind gering wegen der<br />

siedlungsfernen Führung<br />

und der Ausrichtung<br />

auf den Transitverkehr:<br />

„<strong>Keine</strong> Entlastungen<br />

auf den<br />

Innerortsstraßen oder<br />

im Bestandsnetz"<br />

Erhebliche Belastung<br />

der Menschen durch<br />

Lärm- und Abgasemissionen<br />

und Beeinträchtigung<br />

der<br />

Naherholung<br />

Massive Eingriffe in<br />

14 FFH und Vogelschutzgebiete.Abzulehnen<br />

wegen nicht<br />

vertretbarer Eingriffe<br />

bei fehlendem Neu-<br />

baubedarf<br />

Starker Flächenverbrauch<br />

und Bodeninanspruchnahme<br />

Aufgrund höherer<br />

Schadstoffemissionen<br />

und tieferer LandschaftseingriffehöheresGefährdungspotenzial<br />

der Neubauvarianten.<br />

(vgl.<br />

dazu die<br />

naturschutzfachl.<br />

Stellungnahme)<br />

Verschlechterung der<br />

Emissionssituation<br />

bei Lärm und Schadstoffen.<br />

Erhöhung des<br />

CO2-Ausstosses<br />

Unechte Null-Plus-<br />

Variante („Null-Plus-<br />

Lösung“ IVV: ueNPL)<br />

Die konzeptionsbedingt<br />

wenigen Zufahrten maximieren<br />

die Belastungen und<br />

minimeren die innerstädtische<br />

Entlastungswirkungen<br />

(vgl. „VZL“). Zusätzlich:<br />

Barriere für Stadtentwicklung<br />

Deutlich höhere Belastung<br />

der Menschen durch stadtnahe<br />

Führung der BAB mit<br />

25.000 Kfz/Tag. und Steigerung<br />

der Trennwirkungen<br />

Reduzierung der Naturschutzeingriffe<br />

durch Führung<br />

außerhalb geschützter<br />

Biotope bei Beeinträchtigung<br />

stadtnaher Gebiete<br />

Noch stärkerer Flächenverbauch<br />

wegen zusätzl.<br />

sekundäres Straßennetz<br />

Vgl. „VZL“ und Aussagen<br />

zur ueNPL.<br />

Vgl. im einzelnen die<br />

naturschutzfachl. Stellungnahme<br />

Schlechteste Variante wegen<br />

Verschlechterung der<br />

lokalen Imissionssituationen.<br />

Geringerer CO2-<br />

Anstieg als „VZL“<br />

48<br />

Echte Null-Plus-Variante:<br />

Nutzung/bedarfsgerechter<br />

Ausbau der B 189/B 5/B<br />

106 laut Vorschlag des<br />

BUND/ Bürgerinitiativen:<br />

eNPL<br />

Durch eine bessere Integration<br />

der Ausbauplanung in<br />

das städtische Umfeld können<br />

wesentlich kleinteiligere<br />

Erschließungs- und Entlastungswirkungen<br />

erreicht<br />

werden, auch mehr regionalwirtschaftliche<br />

Effekte<br />

z.B. für die Ansiedlung von<br />

Gewerbe bei insgesamt<br />

deutlich verbesserter regionaler<br />

und überregionaler<br />

Erreichbarkeit<br />

Entlastung der Menschen<br />

durch stadtnahe Führung<br />

(Widerspruch zur mittleren<br />

Spalte) von landschaftsverträglicher<br />

und städtebaulich<br />

eingebetteter Planung ohne<br />

massive Anziehung von<br />

Transitverkehren. Zugleich:<br />

verbesserter Lärmschutz<br />

Beste Variante unter Naturschutzaspekten,<br />

weil konzeptionsbedingt<br />

die Inanspruchnahme<br />

wertvoller<br />

Flächen entfällt<br />

Geringster Flächenverbrauch<br />

und geringste Bodeninanspruchnahme<br />

aller Vari-<br />

anten.<br />

Geringstes Gefährdungspotenzial<br />

wegen Verbleib im<br />

Bestandsnetz und geringeres<br />

Emissionspotenzial<br />

Beste Variante wegen Verbesserung<br />

der lokalen Immissionssituationen<br />

sowie<br />

der Minderung des CO2-<br />

Ausstosses


Bewertungsaspekt Linienbestimmte<br />

Trasse: Neubau<br />

(„Vorzugslösung“:<br />

abgek. „VZL“)<br />

6.6 Schutzgut<br />

Landschaft<br />

6.7 Schutzgut<br />

Kultur- und<br />

Sachgüter<br />

Massive Eingriffe in<br />

das Landschaftsbild<br />

Eingriffe in mehrere<br />

ärchäologisch wertvolle<br />

Bereiche<br />

3.4 Fehlerhafte Abschnittsbildung<br />

Unechte Null-Plus-<br />

Variante („Null-Plus-<br />

Lösung“ IVV: ueNPL)<br />

Massive Eingriffe in das<br />

Landschaftsbild im unmittelbaren<br />

Umfeld der Städte /<br />

Orte<br />

Eingriffe in zwei Bodendenkmäler<br />

wegen stadtnaher<br />

Autobahn und zusätzl.<br />

Sekundärstraßennetz<br />

49<br />

Echte Null-Plus-Variante:<br />

Nutzung/bedarfsgerechter<br />

Ausbau der B 189/B 5/B<br />

106 laut Vorschlag des<br />

BUND/ Bürgerinitiativen:<br />

eNPL<br />

Beste Variante: kaum Eingriffe<br />

in das Landschaftsbild<br />

aufgrund landschaftsangepasster<br />

Planung und<br />

Nutzung des Bestandsnet-<br />

zes zu ca. 90 %<br />

<strong>Keine</strong> Eingriffe wegen<br />

Verzicht auf überdimensionierte<br />

Planung und der<br />

Nutzung des Straßenbestands<br />

Der derzeit in der Planfeststellung befindliche Abschnitt VKE 1153 ist jedenfalls dann fehlerhaft<br />

gebildet worden, wenn er vor der VKE 4 (1154) in Betrieb gehen sollte. Er würde in diesem Fall<br />

keine eigenständige Verkehrsfunktion besitzen, da dieser Abschnitt nicht mit einer funktionsfähigen<br />

Anschlußstelle abgeschlossen sein würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

muss aber ein Planfeststellungsabschnitt grundsätzlich eine eigenständige Verkehrsfunktion<br />

aufweisen, um zu gewährleisten, dass eine in Teilen durchgeführte Planung auch<br />

dann noch sinnvoll bleibt, wenn sich ein Gesamtplanungskonzept im Nachhinein als nicht realisierbar<br />

erweist.<br />

BVerwG, Urteil vom 23. 2. 2005 - 4 A 2. 04:<br />

Bei jeder abschnittsweisen Planung muss der Entstehung eines Planungstorsos vorgebeugt<br />

werden. Deshalb muss jeder Abschnitt eine eigenständige Verkehrsfunktion haben.<br />

Damit wird gewährleistet, dass die Teilplanung auch dann noch sinnvoll bleibt, wenn<br />

sich das Gesamtplanungskonzept im Nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl.<br />

BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1. 92 u. a. - Buchholz 406. 11 § 9<br />

BauGB Nr. 55 und vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205. 92 - Buchholz 407. 4 § 17<br />

FStrG Nr. 92; Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5. 96 - BVerwGE 100, 238).<br />

Diese Realisierbarkeit des Gesamtplanungskonzeptes erscheint aber zumindest zweifelhaft, unter<br />

anderem, weil die Finanzierung derzeit nicht geklärt und nicht gesichert ist. Unklar ist auch, ob<br />

die Realisierung und Inbetriebnahme der beiden Abschnitte VKE 1153 und 1154 zeitglich erfolgen<br />

wird. Der BUND hatte in seiner Stellungnahme zur VKE 4 gefordert, dem Vorhabenträger<br />

aufzugeben, den Abschnitt VKE 4 unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerWG und der<br />

zwischen dem Bundesverkehrsminister und den Landesverkehrsministern der betroffenen Bundesländer<br />

getroffenen Vereinbarung und die daraus resultierenden Maßnahmen neu zu planen.<br />

Nach jüngsten Aussagen des Landesamtes für bauen und Verkehr Brandenburg wegen der erforderlichen<br />

Änderungen am Abschnitt VKE 4 (1154) ist eventuell eine erneute Auslegung erforderlich.<br />

Das würde zu einem zeitlichen Auseinanderdriften der beiden Abschnitte VKE 1153 und<br />

1154 führen.


Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, eine Lösung für eine eigenständige Verkehrsfunktion für<br />

den Fall zu erarbeiten, dass die beiden VKEn nicht gleichzeitig in Betrieb genommen werden.<br />

3.5 Alternativen<br />

In den derzeit in Planfeststellung befindlichen Abschnitten VKE 3.1, 3.2a und 3.1153 verbleiben<br />

auch nach Ausschöpfung der technisch machbaren Möglichkeiten der Planungsoptimierung, der<br />

bautechnischen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der Schutzmaßnahmen erhebliche<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Der BUND fügt hinzu, dass auch die an der<br />

geplanten Trasse wohnenden Menschen erhebliche Beeinträchtigungen hinzunehmen hätten.<br />

Für VKE 1153 gilt: Der anlagebedingte Verlust von Böden durch Versiegelung umfasst 5,49 ha,<br />

davon 1,97 ha Böden besonderer Bedeutung. Durch Überformung werden weitere 3,76 ha beeinträchtigt.<br />

Hinzu kommen baubedingte Beeinträchtigungen von 1,91 ha.<br />

Ca. 27 ha Biotope hoher bis sehr hoher Bedeutung , ca. 34,5 ha Brutvogellebensräume und Amphibienlebensräume<br />

sehr hoher Bedeutung in der Elbaue sowie am Scheid- und Düpgraben gehen<br />

verloren.<br />

Es kommt zur Zerschneidung von Lebensräumen mehrerer Fledermausarten hoher Bedeutung,<br />

vonBrutvogellebensräumen u.v.a.m..<br />

Erheblich betroffen sind im SPA „Unteres Elbetal“ Weißstorch, Braunkehlchen, Ortolan, Heidelerche.<br />

Für VKE 3.1 und 3.2a gilt: Die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das SPA-Gebiet „Aland-Elbe-<br />

Niederung“ hat für die Anhang I-Arten Wachtelkönig (ca. 20 ha Bruthabitat) und Neuntöter<br />

(1BP) sowie für die Art nach Art.4 Abs.2 VSchRL Bekassine (1BP) erhebliche Beeinträchtigungen<br />

im Vogelschutzgebiet festgestellt, dessen Grenze größtenteils auf dem Elbdeich verläuft. Der<br />

BUND Sachsen-Anhalt geht mindestens für den Mittelspecht von einer weiteren erheblichen<br />

Beeinträchtigung aus durch baubedingten Verlust eines Brutplatzes in Deichnähe südlich davon<br />

gelegen. Innerhalb des Deichvorlandes (SPA- und FFH-Gebiet) können nach Auffassung des<br />

BUND Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes für die Art nach Art.4 Abs.2 VSchRL Schafstelze<br />

(baubedingte Beeinträchtigung von mindestens 8 BPen) sowie für die Rauhautfledermaus<br />

(Quartiersstandort in einem Brückenpfeiler der B 189-Brücke) nicht ausgeschlossen werden.<br />

Beeinträchtigungen innerhalb eines Korridors beidseitig der Trasse von bis zu je 600 m (Seeadler,<br />

Wachtelkönig) als Brut-, Nahrungs- und/oder Rastgebiet für zahlreiche Brut- und Rastvögel<br />

würden durch eine Tunnellösung vermieden. Kollisionsgefahren für zahlreiche Vogelarten aufgrund<br />

der hohen Dammlage in der gesamten VKE 3.2a mit bis zu 11,50 m würden weiter verringert,<br />

da eine Tunnellösung diese Dammhöhen unmöglich machen würde. Davon profitierten in<br />

erster Linie Steinkauz, Weißstorch, Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke, Habicht, Bussard.<br />

Der BUND hat vorstehend erläutert, dass die an verschiedenen Stellen der Planfeststellungsunterlagen<br />

erhobene Behauptung, es gäbe keine Alternativen zum Bau der A 14 gäbe, nicht zutrifft.<br />

Im Falle der VKE 1153 gibt es sogar zwei Alternativen: zum einen den Ausbau der bestehenden<br />

B 189 unter Verzicht auf die A 14, die „Null-Plus-Lösung“. Diese Alternative ist die vom BUND<br />

geforderte Vorzugslösung. Sie wurde bisher nicht sachgerecht untersucht. Und zum anderen<br />

stellt die Untertunnelung der Elbe eine weitere Alternative dar. Die Tunnellösung wurde in der<br />

„1. Stufe der Alternativenprüfung Elbequerung“ im Jahre 2003 mit folgendem Ergebnis untersucht:<br />

„Durch die betrachteten Tunnelführungen lassen sich deutliche Verringerungen der Auswirkungen<br />

auf das EU-Vogelschutzgebiet „Elbe-Aland-Niederung“ und die FFH-Gebiete „Elbdeichvorland“,<br />

Elbdeichhinterland“, „Krähenfuß“ und „Elbaue-Beuster-Wahrenberg“ erreichen.<br />

In der Reihung der Varianten sind daher die Tunnellösungen grundsätzlich vor allen anderen<br />

oberirdischen Varianten zu nennen.“ (1. Stufe der Alternativenprüfung Elbequerung, Kurzfassung,<br />

Seite 14). Die Tunnellösung wurde jedoch lediglich aus Kostengründen verworfen und<br />

nicht mehr in das Raumordnungsverfahren aufgenommen. Zur Begründung hieß es: „Die Kosten<br />

50


der Lösung sind im Vergleich zum verfügbaren Kostenrahmen für das Gesamtprojekt unverhältnismäßig<br />

hoch, so dass das Gesamtprojekt A 14 unter den Rahmenbedingungen der Bundesverkehrswegeplanung<br />

nicht realisiert werden kann.“ (1. Stufe der Alternativenprüfung Elbequerung,<br />

Kurzfassung, Seite 23). Diese Aussage bezieht sich auf die seinerzeit ermittelten Kosten<br />

für die Gesamttrasse der A 14 von 585 Mio. €, wobei für die Elbequerung die Brückenlösung<br />

angesetzt wurde. Die für die Tunnellösung ermittelten Kosten wurden mit 495 Mio. € angegeben.<br />

Die Gesamtkosten-Überschreitung mit Tunnel wurde mit 68% berechnet und stellte damit<br />

keine zumutbare Alternative dar.<br />

Nach der Unterlage 12.4.6 „Ausnahmeprüfung zum SPA Unteres Elbetal“ vom November 2009<br />

aus dem PFV VKE 1153 wurde für die Tunnellösung im Jahre 2009 eine aktualisierte Kostenberechnung<br />

unter Einbeziehung von Vergleichszahlen anderer Tunnelbauten der DEGES durchgeführt.<br />

Das Ergebnis lautet: „Die Optimierung der Trassenführung gegenüber der Raumordnungstrasse<br />

verlängert den Tunnel um rd. 100 m auf insgesamt 3.800 m. Unter der Annahme<br />

eines 2-Röhren-Tunnels mit erweiterter Tunnelausstattung gemäß Richtlinie für die Ausstattung<br />

und den Betrieb von Straßentunneln (RABT 2006) wurde eine Bausumme von rd. 320 Mio. € für<br />

das Tunnelbauwerk ermittelt. Unter Berücksichtigung des kalkulatorischen Sicherheitsaufschlags<br />

von ca. 10 – 15 % (so auch in der Kostenschätzung 2003 unterstellt) ergibt sich eine<br />

Gesamtsumme von ca. 350 Mio. €. Damit wird trotz zwischenzeitlicher Kostensteigerungen das<br />

bisherige Prognoseergebnis bestätigt.“ (S. 26f).<br />

Insbesondere der letzten Feststellung folgt der BUND nicht. Im ROV wurden der damaligen,<br />

dem BVWP 2003 zugrunde liegenden Gesamtsumme von 585 Mio. € die Kosten für die Tunnellösung<br />

in Höhe von 495 Mio. € gegenüber gestellt. Das entsprach einer Steigerung der Gesamtkosten<br />

um 68%. Die Gesamtkosten werden aber inzwischen auf mindestens 1,278 Mrd. € (Stand<br />

2008) prognostiziert. Da nach Kenntnis des BUND hierin jedoch noch nicht alle Kosten berücksichtigt<br />

wurden, so z.B. die Kosten für die Umverlegung und Änderung von Straßen (allein in<br />

Brandenburg betrifft das die B189, B190, B 5, Wahrenberger Straße u.a.), die Ertüchtigung der<br />

Transportstrecken, die Anlage von Rast- und Parkplätzen sowie zwischenzeitliche Kostensteigerungen,<br />

wird die A 14 im Ergebnis deutlich mehr als 1,278 Mrd. € kosten. Der BUND geht von<br />

Gesamtkosten in Höhe von 1,8 Mrd. € aus. Demgegenüber wurden in der aktualisierten Kostenberechnung<br />

„nur“ noch 350 Mio. € für die Tunnellösung berechnet. Von diesen 350 Mio. € müssen<br />

allerdings noch die Kosten für die bei der Tunnellösung entfallenden Bauwerke wie Elbbrücke,<br />

Damm, Brücken im Zuge der <strong>A14</strong>, Umverlegung der B189 und Umgestaltung von Nebenstraßen<br />

abgezogen werden. Leider sind in den Unterlagen nur ca. 60 bis 70 Mio. € für die Brücke<br />

genannt, zu den anderen Bauwerken, Straßenverlegungen usw. sind keine Kosten zu finden.<br />

Der BUND hat nachstehend die entfallenden Kosten versucht zusammenzustellen, wobei die<br />

Rechnung z.T. mit Kosten aus anderen Bauvorhaben gleicher Art durchgeführt wurde, da in den<br />

vorliegenden Unterlagen nicht alle Kosten angegeben sind.<br />

Entfällt bei Tunnellösung Länge/Anzahl Kosten Summe<br />

Elbebrücke 1.110 m ca. 70 Mio 70 Mio<br />

Damm ca. 3,5 km 2 Mio/km 7 Mio<br />

Brücken im Zuge der <strong>A14</strong> in BB 3 3 Mio/St 9 Mio<br />

Brücken im Zuge der <strong>A14</strong> in ST 2 3 Mio/St 6 Mio<br />

Umverlegung B189 u.a. 2 km 2,5Mio/km 5 Mio<br />

kalkulatorischer Sicherheitsaufschlag<br />

von ca. 15 %<br />

Zwischensumme: 97 Mio<br />

14,6 Mio<br />

Entfallende Gesamtkosen: mind. 111,5 Mio<br />

51


Damit verbleiben ca. 238 Mio. € Mehrkosten für den Tunnel. Bei den veranschlagten Gesamtkosten<br />

von 1,278 Mrd. € wären das ca. 19% Mehrkosten. Bei 1,8 Mrd. € Gesamtkosten wären es<br />

nur noch 13% Mehrkosten für den Tunnel. Damit wird die Behauptung der Unterlage 12.4.6,<br />

dass das bisherige Prognoseergebnis bestätigt werden konnte, widerlegt.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, eine aktualisierte Kostenberechnung für die gesamte <strong>A14</strong> zu<br />

erstellen und mit den Kosten für die Tunnellösung unter Berücksichtigung der dafür entfallenden<br />

Kosten zu vergleichen sowie ein aktualisiertes Prognoseergebnis vorzulegen.<br />

3.6 Abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung<br />

Obwohl erst eine abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung die naturschutzfachliche Problematik<br />

des Vorhabens deutlich machen kann, liegt sie den Planfeststellungsunterlagen für den<br />

Abschnitt VKE 1153 nicht bei. Der BUND rügt das Fehlen dieser Unterlage und weist darauf<br />

hin, dass sie bereits in den Stellungnahmen des BUND zu den VKE 4 und 5 eingefordert wurde.<br />

Aber auch unter Zugrundelegen der vorliegenden Unterlagen und denen der VKEn 4 und 5 ist<br />

die Rechtmäßigkeit des Projektes „Nordverlängerung A 14“ sehr zweifelhaft. Für die Abschnitte,<br />

in denen eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vermeidbar ist, lässt sich eine Genehmigung für<br />

das Vorhaben nur unter Beanspruchung der Ausnahmemöglichkeit des §34 Abs. 3 BNatSchG<br />

erreichen. Danach darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es<br />

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher<br />

sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und<br />

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder<br />

mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil zur A 143 einen Zusammenhang her zwischen<br />

den Gemeinwohlbelangen, die für eine Begründung der Ausnahmeregelung angeführt<br />

werden, und dem anhand der Verkehrsprognosen begründeten Bedarf einer Autobahn (Urteil des<br />

BVerwG zur <strong>A14</strong>3, Abs. 121: „Die Gemeinwohlbelange, die vom Beklagten für das Vorhaben<br />

ins Feld geführt worden sind, würden nicht das ihnen an sich innewohnende Gewicht haben, falls<br />

der Vorwurf des Klägers zuträfe, unter Zugrundelegung der vom Beklagten selbst angewandten<br />

Prognosemaßstäbe sei ein Autobahn hier nicht erforderlich.“). Im Abschnitt 2.4 dieser Stellungnahme<br />

wurde aufgezeigt, dass der Vorhabenträger mit den vom ihm selbst vorgelegten Prognosen<br />

keinen Bedarf für den Bau der A 14 nachweisen konnte. Folglich können die zur Durchsetzung<br />

des Vorhabens der A 14 angeführten zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses nicht<br />

das Gewicht beanspruchen, um sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des<br />

Habitatschutzes durchzusetzen.<br />

Da keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bestehen und es zudem<br />

zumutbare Alternativen gibt, darf das Projekt nicht zugelassen oder durchgeführt werden.<br />

Zudem beschränkt §34 Abs. 3 BNatSchG diese Ausnahmemöglichkeit ausdrücklich auf den Einzelfall.<br />

Es ist daher äußerst fragwürdig, ob der vom Gesetzgeber gewollte Schutz der nach europäischem<br />

Recht besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten noch gewährleistet bleibt, wenn<br />

die Ausnahmeregelung wiederholt angewandt wird.<br />

52


Weiterhin gilt §34 Abs(2): „Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele<br />

oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.“<br />

Eine auf das gesamte Vorhaben bezogene Betrachtung muss zu dem Ergebnis kommen, dass die<br />

A 14 nicht in einzelnen, zeitlich weit auseinanderliegenden Abschnitten gebaut werden darf,<br />

zumal nicht sicher ist, ob die später geplanten Abschnitte überhaupt realisiert werden können.<br />

Somit lässt sich also das Ziel des Vorhabens nicht erreichen. Nach der Rechtsprechung macht<br />

dies das gesamte Vorhaben nicht genehmigungsfähig.<br />

Insgesamt wird deutlich, dass der gewählte Trassenverlauf der Planung aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht einen sehr großen Raumwiderstand bietet. Es ist daher bedeutsam, ob die<br />

Alternativenprüfung, die einerseits durch den naturschutzfachlichen Planungsauftrag, andererseits<br />

für die Ausnahmeregelungen zwingend vorgeschrieben ist, korrekt erfolgt ist und ob ein<br />

Bedarf für dieses Vorhaben auch im Hinblick auf die Prognosebasis hinreichend schlüssig und<br />

nachvollziehbar dargestellt worden ist (Urteil des BVerwG zur <strong>A14</strong>3, Abs. 128).<br />

Weder unter naturschutzfachlichen, noch unter technischen Gesichtspunkten ist geklärt, ob die<br />

Gesamttrasse funktionsfähig und mit noch vertretbarem Aufwand und vertretbaren Kosten hergestellt<br />

werden kann.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

den Naturschutzverbänden die abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung zu übergeben,<br />

damit diese ihre Stellungnahme dazu erstellen können.<br />

Zur weiteren Verdeutlichung der Problematik machen wir uns hilfsweise die Ausführungen des<br />

BUND Sachsen-Anhalt aus den Planfeststellungsverfahren zu den Abschnitten VKE 1.2, 1.3 und<br />

1.4 zum Thema abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung zu eigen. Die Bewertung der abschnittsübergreifenden<br />

Betrachtung für den Abschnitt VKE 1.3 durch den BUND Sachsen-<br />

Anhalt ergab Folgendes:<br />

„Im Erläuterungsbericht wird eine abschnittsübergreifende Betrachtung unter mehreren Gesichtspunkten<br />

vorgenommen. Grundlage dieser abschnittsübergreifenden Betrachtungen sollen<br />

eine Reihe von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen sein, die nicht Bestandteil der Planunterlagen<br />

sind. Darüber hinaus soll ein „Bericht zur prognostischen Planungssicherheit des naturschutzfachlichen<br />

Gesamtkonzeptes“ des Landesbetriebs Bau des Landes Sachsen- Anhalt aus<br />

dem Januar 2009 Grundlage der abschnittsübergreifenden Gesamtbetrachtung sein. Die Unterlagen<br />

wurden nach Durchsicht der Planfeststellungsunterlagen für den Abschnitt VKE 1.2 zur<br />

Übersendung beantragt und liegen zu einem erheblichen Teil – allerdings noch immer nicht vollständig<br />

– inzwischen vor.<br />

Die A 14 soll viele Natur- und Landschaftsschutzgebiete, einige von europäischer Bedeutung,<br />

schneiden. Solche Beeinträchtigungen lassen bundesdeutsches und europäisches Recht nur unter<br />

besonderen Voraussetzungen zu. U.a. dürfen keine Alternativen bestehen. Die stehen hier aber<br />

zur Verfügung. Eine auf das gesamte Vorhaben bezogene Betrachtung muss zu dem Ergebnis<br />

kommen, dass einzelne Abschnitte der A 14 nicht gebaut werden dürfen. Dann lässt sich das Ziel<br />

des Vorhabens nicht erreichen. Nach der Rechtsprechung macht dies das gesamte Vorhaben<br />

nicht genehmigungsfähig.<br />

Der BUND LSA geht davon aus, dass dem Vorhaben in diesem und anderen Abschnitten unüberwindbare<br />

Hindernisse entgegenstehen, da FFH- und SPA-Gebiete erheblich beeinträchtigt<br />

53


werden können, jedoch zumutbare Alternativen bestehen, darüber hinaus Ausnahmegründe – wie<br />

ausführlich dargelegt – nicht vorliegen und das Vorhaben daher nicht zulassungsfähig ist.<br />

Im Bereich der Elbquerung werden mehrere FFH-Gebiete massiv beeinträchtigt. Der<br />

Vorhabenträger selbst räumt die Beeinträchtigung von drei FFH-Gebieten ein (Erläuterungsbericht<br />

S.108). Der BUND geht von der Beeinträchtigung weiterer Gebiete, vor allem<br />

aber von einer unzureichenden Erfassung der zu erwartenden Schwere der Beeinträchtigung<br />

aus. Alle in Betracht gezogenen oder zu ziehenden Alternativen sind ebenfalls<br />

mit erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten in diesem Bereich verbunden,<br />

einschließlich der Tunnel-Varianten (Erläuterungsbericht S.110). Es existiert eine zumutbare<br />

Alternative, die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen nicht vor und die<br />

Kohärenz ist nicht gesichert.<br />

Im Bereich der VKE 1.3, aber auch bereits im Randbereich der VKE 1.2 und in der VKE<br />

1.4 werden FFH- und SPA-Gebiet Colbitz-Letzlinger Heide erheblich beeinträchtigt. Die<br />

Beeinträchtigungen beschränken sich keinesfalls allein auf den Eintrag von Stickstoffen.<br />

Es existiert eine zumutbare Alternative, die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen<br />

nicht vor und die Kohärenz ist nicht gesichert.<br />

Im Bereich der Tanger-Querung wird das FFH-Gebiet Tanger Mittel- und Unterlauf erheblich<br />

beeinträchtigt. Es existiert eine zumutbare Alternative, die Voraussetzungen für<br />

eine Ausnahme liegen nicht vor und die Kohärenz ist nicht gesichert.<br />

In mehreren Abschnitten sind artenschutzrechtliche Verbote berührt, steigt insbesondere<br />

das verkehrsbedingte Tötungsrisiko mehrerer geschützter Arten, nicht allein in der VKE<br />

1.3 hinsichtlich des Braunen Langohrs (Erläuterungsbericht S.109). Auf die Ausführungen<br />

zu den einzelnen Arten wird verwiesen. Eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustands<br />

der betroffenen Arten ist anzunehmen. Die Ausnahmevoraussetzungen liegen<br />

nicht vor.<br />

Im Bereich zwischen den AS Wittenberge und Karstädt führt das Vorhaben zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des SPA-Gebiets „Unteres Elbtal“. Ein günstiger Erhaltungszustand<br />

wird für den Ortolan voraussichtlich nicht mehr gewährleistet werden können.<br />

Die Ausführungen des Vorhabenträgers zu den Verträglichkeitsprüfungen überzeugen vielfach<br />

schon wegen vorhandener Ermittlungsdefizite, aber auch methodischer Bewertungsdefizite nicht.<br />

Die Ausnahmeprüfungen überzeugen nicht. Zumutbare Alternativen sind vorhanden. Zwingende<br />

Gründe des öffentlichen Interesses sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.<br />

Im Hinblick auf die Ausführungen zur Stellungnahme des BMU zur Linienbestimmung in Sachsen-Anhalt<br />

auf S.123 f. des Erläuterungsberichts wird angeregt, eine Fachstellungnahme des<br />

BMU im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu den FFH- und SPA-Verträglichkeitsstudien<br />

einzuholen.<br />

Darüber hinaus ist die Prüfung des Aspektes der „unzerschnittenen verkehrsarmen Räume“ nur<br />

im Rahmen einer abschnittsübergreifenden Gesamtbetrachtung möglich: Das Thema<br />

„unzerschnittene verkehrsarme Räume“ ist in den Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt.<br />

Bei dem betroffenen Raum handelt es sich um den größten Bereich unzerschnittener verkehrsarmer<br />

Räume nicht nur in Sachsen-Anhalt, sondern auch im benachbarten Brandenburg. Den<br />

unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen und ihrem weitestgehenden Erhalt kommt<br />

raumordnerisch eine besondere Bedeutung zu, ohne dass dies in den Unterlagen zum Ausdruck<br />

kommt. Dem Bereich kommt sehr große Bedeutung für die wandernden Arten auch außerhalb<br />

besonderer Schutzgebiete zu, da die Arten hier weitgehend ungestört wandern können.<br />

54


Zum Abprüfen der genannten Gesichtspunkte war eine abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung<br />

als gesonderte Unterlage im Planfeststellungsverfahren bzw. als maßgeblicher Bestandteil<br />

des Erläuterungsberichts erforderlich. Wie bereits erwähnt, wird die weitere Stellungnahme<br />

nach Auswertung der einschlägigen Fachgutachten und Stellungnahmen vorbehalten.<br />

Bereits jetzt ist anhand der Ausführungen im Erläuterungsbericht als fehlerhaft zu rügen, dass<br />

keine abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des südlich anschließenden<br />

Abschnitts erfolgt ist. Im südlich anschließenden Bereich bis zur Anbindung an die A 2 stehen<br />

der geplanten Fortführung der Trasse unüberwindbare ingenieurtechnische und naturschutzfachliche<br />

Schwierigkeiten bei der Querung des Mittellandkanals oder der Elbe entgegen.<br />

Das ist den Verantwortlichen offenbar sogar bekannt und wird – was nicht nur politisch unverantwortlich,<br />

sondern auch rechtlich nicht zulässig ist – bewusst ignoriert. So wird der Landesverkehrsminister<br />

von Sachsen-Anhalt, Herr Daehre, zitiert:<br />

„Damit sollen sich spätere Generationen herumschlagen.“<br />

(Volksstimme vom 17.10.08).<br />

Jedenfalls der südlich folgende Abschnitt zwischen dem Abschnitt VKE 1.2 und der A 2 hätte in<br />

die Planfeststellung mit einbezogen müssen, da eine angemessene Problemlösung ohne diesen<br />

Abschnitt gar nicht möglich ist. Eine Planung, die sich auf den hier verfahrensgegenständlichen<br />

Abschnitt beschränkt, nimmt in Kauf, dass unzuträgliche Verkehrsverhältnisse erst produziert<br />

werden, indem eine neues leistungsfähigeres Infrastrukturvorhaben mitten in die Landschaft<br />

gesetzt wird, ohne dass eine ausreichende Zufahrt für dieses Vorhaben besteht. Die Zufahrt von<br />

der A 2 würde ausgerechnet über den Abschnitt der B 189 gehen, der nicht nur die Ortslage Mose<br />

durchschneidet, sondern in diesem Bereich auch noch zweispurig geführt ist. Für eine zweispurige<br />

Bundesstraße ist indes das Verkehrsaufkommen, welches hier prognostiziert wurde,<br />

nicht mehr zuträglich. Zudem führt es zu nicht mehr vertretbaren, im Rechtssinne unzumutbaren,<br />

Verhältnissen in der Ortslage Mose. All diese Gesichtspunkte hätten berücksichtigt werden müssen,<br />

wurden jedoch nicht berücksichtigt, da der Abschnitt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt<br />

des „Versuchsballons“ für den Bau der A 14 insgesamt betrachtet wurde.<br />

Der Führung der Trasse auf der alten B189, wie sie als - angebliche – Zwischenlösung auf unabsehbare<br />

Zeit mit der hier vorliegenden Planung angestrebt wird, steht entgegen, dass durch<br />

die mit der (Teil-) Realisierung der A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin verbundenen Anstieg<br />

des Verkehrsaufkommens bereits heute gesundheitsgefährdende und das Eigentum schwer<br />

und unerträglich beeinträchtigende Verkehrslärmbelastungen im Ortsbereich Mose noch gesteigert<br />

und neue gesundheitsschädigende und eigentumsbeeinträchtigende Belastungen hervorgerufen<br />

werden. Die Grundrechte der Betroffenen stellen sich insoweit als absolute Schranke für<br />

die Planung dar. Das Vorhaben ist ohne Schutzmaßnahmen im Bereich der Ortsdurchfahrt Mose<br />

nicht zulassungsfähig. Als Folgemaßnahme muss eine deutliche Minderung der zu erwartenden<br />

Verkehrslärmbelastungen im Ortsbereich Mose durch Tieferlegung der Trasse und/oder Schutzmaßnahmen<br />

erfolgen.<br />

Die Gesamtbetrachtung des Vorhabens Nordverlängerung A 14 im Hinblick auf die Belange des<br />

Natur- und Landschaftschutzes verdeutlicht die naturschutzfachliche Problematik des Vorhabens<br />

in beeindruckender Weise. Insgesamt sind von der geplanten Trasse 17 FFH-Gebiete und 8 europäische<br />

Vogelschutzgebiete (SPA) (Erläuterungsbericht, S. 122) betroffen, für die Verträglichkeitsprüfungen<br />

durchgeführt werden mussten. In 4 Schutzgebieten, nämlich dem FFH Gebiet<br />

„Colbitz-Letzlinger Heide“, dem SPA-Gebiet „Aland-Elbe-Niederung“, dem FFH-Gebiet „Krähenfuss“<br />

und dem SPA-Gebiet „Unteres Elbtal“ kam die Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung einzelner Schutzziele in den jeweiligen Schutzgebieten trotz<br />

vorgesehener Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht vermeiden lässt.<br />

55


In mehreren Schutzgebieten sind gleich mehrere Arten erheblich beeinträchtigt. Insgesamt sind<br />

in den 4 genannten Schutzgebieten ein Lebensraumtyp, nämlich der LRT 9170: „Labkraut-<br />

Eichen-Hainbuchenwald“ und 10 Arten erheblich beeinträchtigt, nämlich Wachtelkönig, Bekassine,<br />

Neuntöter, Zwergdommel, Weißstorch, Ortolan, Neuntöter, Heidelerche, Zwergdommel und<br />

Braunkehlchen. Außerhalb von Schutzgebieten sind in ebenfalls 4 Abschnitten der Trasse jeweils<br />

eine Art erheblich beeinträchtigt, in der VKE 1.3 das Braune Langohr, in der VKE 2.2 die Mopsfledermaus,<br />

in der VKE 3.2b die Zwergdommel und in der VKE 4 der Ortolan. Insgesamt sind<br />

also 15 Ausnahmeprüfungen erforderlich, um das Vorhaben durchzusetzen. Diese Ausnahmeprüfung<br />

regelt § 42 Abs. 8 BNatSchG. Dort heißt es: „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden…<br />

können von den Verboten des § 42 im Einzelfall Ausnahmen zulassen…“ Im Anschluss<br />

werden diese Ausnahmen genannt.<br />

Außerdem treten an 5 der insgesamt 13 Planungsabschnitte Zugriffsverbote ein, die durch Kompensationsmaßnahmen<br />

aufgehoben werden sollen. Bei der Beschreibung dieser sog. FCS-<br />

Maßnahmen sind in hohem Maße Zweifel angebracht, ob die Maßnahmen in allen Fällen die<br />

ihnen zudachte Funktion erfüllen können, nämlich<br />

die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-<br />

oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen<br />

(BNatSchG§42, Abs.5).<br />

Zur Durchsetzung der A 14 will der Vorhabenträger offensichtlich den Einzelfall zum Regelfall<br />

machen. Der BUND kann sich nicht vorstellen, dass eine solche Interpretation der Einzelfallregelung<br />

im Sinne des Gesetzgebers ist. Da der Vorhabenträger aber offenbar gewillt ist, in dieser<br />

Großzügigkeit von der Einzelfallregelung Gebrauch zu machen, wird sich möglicherweise nur<br />

durch eine gerichtliche Überprüfung feststellen lassen, welchen Ermessensspielraum die ausdrückliche<br />

Festlegung des § 42 Abs. 8 auf den Einzelfall bietet.“<br />

Eine abschnittsübergreifende Gesamtbetrachtung hätte auch die Optimierung der Trassenführung<br />

im Hinblick auf die geplante südliche Fortführung und die dort zu befürchtende Beeinträchtigung<br />

weiterer Ortslagen (Samsleben etc.) zum Inhalt haben müssen. Die<br />

Trassenoptimierung in diesem Bereich kann nicht ausschließlich unter Berücksichtigung eines<br />

Planfeststellungsabschnittes und der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen erfolgen.<br />

Insbesondere die im folgenden Abschnitt zu befürchtende höhere Beeinträchtigung der Ortslage<br />

Mose durch das erneute Heranrücken der Trasse an die Wohngebiete der Ortslage Mose hätte in<br />

der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit der<br />

Unterquerung des Mittellandkanals mit den damit verbundenen eventuellen Folgen für diesen<br />

Planfeststellungsabschnitt Gegenstand der Prüfung in diesem Abschnitt sein müssen.<br />

Weder unter naturschutzfachlichen, noch unter technischen Gesichtspunkten ist geklärt, ob die<br />

Gesamttrasse funktionsfähig und mit noch vertretbarem Aufwand und vertretbaren Kosten hergestellt<br />

werden kann.<br />

Der zwischen dem Bundesverkehrsminister und den Landesverkehrsministern der betroffenen<br />

Bundesländer getroffenen Vereinbarung ist zu entnehmen, dass in einem ersten Schritt bis zum<br />

Jahr 2015 zunächst drei Bauabschnitte angegangen werden sollen. Dies sind den Plänen zufolge<br />

die Teilstücke Wolmirstedt-Stendal, Osterburg-Karstädt und Ludwigslust/Süd-Schwerin. Dann<br />

sollen in einer zweiten Phase die Abschnitte Stendal-Osterburg und Karstädt-Ludwigslust/Süd<br />

folgen. Erst in einer dritten Phase "im dritten Jahrzehnt" wäre dann ein letzter Bauabschnitt im<br />

Norden Magdeburgs zwischen Dahlenwarsleben und Wolmirstedt zu realisieren<br />

Damit bleibt die A 14 ein Torso und führt auf unabsehbare Zeit zu unverträglichen Verkehrsbelastungen<br />

im Bereich zwischen den einzelnen Abschnitten.“<br />

56


4. Technische Gestaltung<br />

4.1 Trassierung im Aufriss<br />

Nach den Aussagen und Darstellungen in den Planfeststellungsunterlagen soll die Gradiente der<br />

A 14 am Bauanfang bei km 0+257 bis zum Bauende bei km 2+000 in Hochlage geführt und an<br />

die des Planungsabschnittes VKE 4 anschließen. Damit verstößt die Planung gegen die in der<br />

Stellungnahme des BMU zur Linienbestimmung der BAB A 14 vom 4.8.2005 zur Erhaltung der<br />

bestehenden funktionalen Beziehungen geforderte Aufständerung von der Elbebrücke bis zur AS<br />

B 195/Wittenberge. Zur Begründung der Forderung nach Aufständerung heißt es, dass eine Querung<br />

dieses Bereiches in Dammlage aus Naturschutzsicht nicht akzeptabel ist. Neben der<br />

Barrierewirkung durch die Anlage eines Dammes selbst, werden im meso- und mikroklimatischen<br />

Bereich die Verhältnisse geändert. Beeinträchtigungen des grundwasserabhängigen Bodens<br />

durch Verdichtung und Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes sind möglich. Selbst wenn<br />

der Damm mit Amphibiendurchlässen und fischottergerechten Durchlässen versehen würde,<br />

können die als Nahrungsgrundlage der Amphibien wichtigen Kleintiere das geplante Bauwerk<br />

als Barriere nicht mehr überwinden. Zur Vermeidung der Kollision von Fahrzeugen mit Vögeln<br />

und Fluginsekten sind entsprechende Vorkehrungen in diesem dann aufgeständerten Bereich zu<br />

treffen.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Planung in diesem Bereich entsprechend der Forderung<br />

des BMU zu ändern.<br />

Der Vorhabenträger hat die Trassenverschiebung in horizontaler Richtung (Tief-/Troglagen)<br />

nicht hinreichend geprüft und die wesentlichen Erwägungen nicht in die Planunterlagen eingebracht.<br />

Er ist dazu aber nach § 50 BImSchG und der landesplanerischen Beurteilung (Maßgaben<br />

1.2.1.1 und 1.2.2.1) verpflichtet. Es wird daher die Prüfung von Tief-/Troglagen für den Planfeststellungsabschnitt<br />

und die Darlegung der wesentlichen Erwägungen zu den Möglichkeiten<br />

der optimierten Trassenführungen in den einzelnen Abschnitten des gesamten Planfeststellungsabschnitts<br />

gefordert. Nach den für den Bau einer Bundesautobahn anzuwendenden Richtlinien<br />

des Bundesverkehrsministeriums sind durch Trassenverschiebungen – auch in Tief-/Troglage<br />

oder gar Tunnel – nicht nur die Grenzwerte, sondern soweit möglich die strengeren Werte der<br />

DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – einzuhalten. Maßstab muss für die hier betroffenen<br />

Wohngebiete nicht 59/49 dB(A) tags/nachts, sondern 55/40 dB(A) tags/nachts sein.<br />

Der BUND fordert daher die Absenkung der Trasse und ihre Führung in Tief-/Troglage, wie er<br />

es auch in den vorhergehenden Planfeststellungsverfahren gefordert hatte. Eine weitere deutliche<br />

Optimierung der Trasse ohne Verlust der Verkehrsfunktion ist dadurch möglich und eindeutig<br />

vorzugswürdig. Es erschließt sich nicht, warum die A 14 in Dammlage mit Höhen von bis zu 9<br />

m geführt werden soll. Die untergeordneten Straßen und Wirtschaftswege können auch über die<br />

A 14 geführt werden. Damit könnten A 14 und B 189 neu in gleicher Höhe geführt und damit<br />

sowohl die Kosten reduziert und der Lärmschutz verbessert werden.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Führung der A 14 in Tief-/Troglage zu prüfen und umzusetzen.<br />

57


4.2 Trassierung im Grundriss<br />

Lt. Punkt 4.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde in den Abschnitten der <strong>A14</strong> nördlich der AS<br />

Stendal der RQ 28 festgelegt. Diese Aussage ist nicht korrekt, da die VKE 4 und 5 (von AS Wittenberge<br />

bis Landesgrenze BB/MV) in RQ 29,5 ausgelegt wurden. Das wurde vom BUND in<br />

den im Jahr 2009 durchgeführten Planfeststellungsverfahren bemängelt. Deshalb wiederholt der<br />

BUND diese Forderung nach einem RQ 28 für die VKEn 4 und 5.<br />

4.3 Vermeidungs- und Minimierungsgrundsatz nicht beachtet<br />

Unsere Vorzugslösung besteht, wie wir in den vorhergehenden Punkten ausführlich erläutert<br />

haben, in einem bedarfs- und verkehrsgerechten Ausbau des vorhandenen Straßennetzes unter<br />

Verzicht auf eine Autobahn.<br />

Der vom BUND Sachsen-Anhalt für das seinerzeitige Planfeststellungsverfahren zum VKE 1.2<br />

(alt) hinzugezogene Sachverständige Kleemann hat dazu in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober<br />

2006 zu der Planung in ihrer damals ausgelegten Fassung ausgeführt, dass der im Bedarfsplan<br />

zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) vorgegebene Bedarf durch eine Bundesstraße mit<br />

vier Fahrspuren zu bewältigen ist. Dieser Vorgabe könnte einerseits durch den Zubau von zwei<br />

Richtungsfahrspuren an die vorhandene B 189 entsprochen werden. Andererseits könnte auch<br />

ein vierspuriger neuer Querschnitt vorgesehen werden der ggf. auch 2 – 3 Fahrspuren aufweisen<br />

könnte. In jedem Fall wäre ein Querschnitt von 18 m bis 19,5 m für die Erfüllung der Verkehrsfunktionen<br />

ausreichend. (s. Anlage). Damit könnte man die Kosten senken und Potentiale schaffen<br />

für eine Tieferlegung, für Schutzwälle oder Schutzwände und andere sinnvolle Maßnahmen,<br />

um das Vorhaben besser in die Landschaft zu integrieren, den Landschaftsverbrauch und die<br />

Belastung für die einzelnen Schutzgüter zu minimieren.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, den bedarfs- und verkehrsgerechten Ausbau des vorhandenen<br />

Straßennetzes unter Verzicht auf eine Autobahn zu prüfen und umzusetzen.<br />

5. Schutzgut Mensch<br />

5.1 Lärmbeeinträchtigung<br />

Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung<br />

Die schalltechnische Berechnung ist nicht korrekt, widersprüchlich und verstößt gegen die Maßgaben<br />

der Landesplanerischen Beurteilung. Sie führt damit zwangsläufig zu falschen Ergebnissen.<br />

Insbesondere in folgenden Punkten ist die schalltechnische Berechnung fehlerhaft:<br />

a) Immissionswerte<br />

b) Landesplanerischen Beurteilung<br />

c) Bündelung mit B 189<br />

d) DTV-Prognosewerte<br />

e) Offenporiger Asphalt<br />

f) Geschwindigkeiten<br />

g) Windgeschwindigkeiten<br />

58


Zu a) Immissionswerte<br />

Durch den von der geplanten Autobahn ausgehenden Lärm wird die Ruhe der Anwohner empfindlich<br />

gestört. Und Lärm macht krank. Dies haben zahlreiche Studien bewiesen. Eine 2002-<br />

2003 von der WHO durchgeführte Studie (LARES Studie) in 8 europäischen Großstädten zum<br />

Einfluss von Lärm im Wohnumfeld auf die Gesundheit erbrachte eine Zunahme von Allergien<br />

um 46%, von Herz-Kreislauf-Symptomen um 45%, von Bluthochdruck um 49% und von Migräne<br />

von 56%. In einer weiteren Studie (NaRoMI) wurde erschreckenderweise nachgewiesen, dass<br />

bei Männern und dauerhafter nächtlicher Lärmbelastung das Risiko einen Herzinfarkt zu erleiden<br />

um 30% erhöht war! Untersuchungen im Schlaflabor zeigen, dass der Organismus sich nie an<br />

Lärm gewöhnt. Insbesondere der nächtliche Lärm ist gefährlich, da er unsere Tiefschlafphasen<br />

verkürzt und verhindert, auch ohne dass wir es merken und uns scheinbar an den Lärm gewöhnen.<br />

Aber unser Körper wird in eine ständige Alarmbereitschaft versetzt, kann seinen "Akku"<br />

des Nachts nicht mehr auffüllen und wird auf Dauer krank. Ab einem Lärmpegel von mehr als<br />

40 dB des Nachts ist mit Gesundheitsstörungen zu rechnen. Deshalb fordert die WHO einen<br />

mittleren Lärmpegel von 30dB des Nachts.<br />

Selbst der Chef des Umweltbundesamtes, Herr Flasbarth, fordert, dass tags max. 50 und nachts<br />

max. 40 dB in Wohngebieten als gesetzliche Richtlinie in Kürze durchgesetzt werden sollten.<br />

Gesetzliche Grundlage für das anliegende Planfeststellungsverfahren ist allerdings die (veraltete)<br />

16. BImSchV von 1990. Veraltet deshalb, weil die bahnbrechenden Erkenntnisse der LARES<br />

Studie z.B. erst 2004 veröffentlicht wurden.<br />

Zwar liegt die Lärmbelastung laut den Berechnungen unterhalb der Grenzwerte der 16.<br />

BimSchV, allerdings sind die der Berechnung zugrunde liegenden Eingangsdaten falsch, wie wir<br />

weiter unten genauer erläutern werden. Aber selbst bei den mit den falschen Werten vorgenommenen<br />

Berechnungen wird an einigen Immissionsorten z.B. im Wentdorfer Ring der Immissionsgrenzwert<br />

49 dB(A) nachts erreicht (s. folgender Kartenausschnitt).<br />

Im Rahmen der UVS sind jedoch auch die Auswirkungen der nicht grenzwertüberschreitenden<br />

Lärmbelastungen zu untersuchen. Ausgangspunkt dürfen insoweit maximal die Werte der DIN<br />

18005 sein, die bereits Maßstab für die Prüfung der Anforderungen des immissionsschutzrechtlichen<br />

Trennungsgebots sind.<br />

59


Zu b) Landesplanerischen Beurteilung<br />

Die Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 wird auch in der landesplanerischen<br />

Beurteilung als Abschluss des Raumordnungsverfahrens Autobahn (A) 14 Magdeburg-<br />

Wittenberge-Schwerin, Abschnitt Brandenburg der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg<br />

vom 15. Dezember 2004 gefordert. Sie erklärt das Vorhaben des Neubaus der A<br />

14 als bedingt vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der Umweltbelange<br />

und der Belange der FFH-Verträglichkeit, wenn die dort genannten Maßgaben im Rahmen<br />

der weiteren Planung berücksichtigt werden.<br />

Die Landesplanerische Beurteilung stellt auf Seite 37 fest:<br />

„Das Vorhaben ist bei Umsetzung folgender Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung<br />

zum Schutzgut Mensch bedingt vereinbar: Die von den einzelnen Trassenvarianten betroffenen<br />

Wohngebiete sind vor Lärmbeeinträchtigungen durch den Straßenverkehr zu schützen.<br />

Hierzu sind aktive Lärmschutzmaßnahmen zu errichten, die die Einhaltung der Orientierungswerte/Vorsorgewerte<br />

im Sinne einer zukunftsorientierten Umweltvorsorge garantieren und sich<br />

in das Landschaftsbild einpassen. Im Teilabschnitt I (Anm.d.V.: Landesgrenze ST/BB bis nördlich<br />

Bentwisch) sind die Lärmschutzmaßnahmen für die A 14 und die Verlegung der B 189 zu<br />

koordinieren. Im Planfeststellungsverfahren sind für diesen Bereich die Ausbreitung der Luftschadstoffe<br />

und damit verbundene Auswirkungen auf die Luftgüte für beide Verkehrstrassen gemeinsam<br />

zu betrachten. (Maßgabe Nr. 8)“<br />

Die Maßgabe 8 lautet:<br />

„Einhaltung der Orientierungswerte/Vorsorgewerte (45 dBA) für alle Trassenvarianten sowie<br />

wirkungsoptimierte Koordination der Lärmschutzmaßnahmen zumindest im TA I für die <strong>A14</strong> und<br />

die Verlegung der B 189.“<br />

Danach sind bei der Ermittlung der Immissionen und der Festlegung der Lämschutzmaßnahmen<br />

die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Vorsorgewerte des UBA zugrunde zu legen. Insbesondere<br />

Erholungsbereiche werden bereits ab Werten bei 45 dB(A) tags erheblich in ihrer<br />

Funktion beeinträchtigt. Die schalltechnischen Berechnungen für die vorliegende VKE 1153<br />

wurden somit unter Verletzung der Maßgabe 8 der Landesplanerischen Beurteilung nur mit den<br />

Grenzwerten der 16. BImSchV durchgeführt.<br />

Bei Zugrundelegung der geforderten Orientierungs- und Vorsorgewerten wären deutlich mehr<br />

Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, da wesentlich mehr – im Durchschnitt etwa doppelt so viele<br />

– Gebäude und Flächen Anspruch auf Lärmschutz hätten. Diese Feststellung ergibt sich zum<br />

einen aus der auf Seite 59 des Erläuterungsberichtes dargestellten Tabelle 9. Danach ist der Abstand<br />

der Isophonen vom Straßenrand bei Berechnung nach der DIN 18005 annähernd doppelt so<br />

groß, bei Beachtung der gutachterlich empfohlenen Orientierungswerte für Wohngebäude mehr<br />

als doppelt so groß wie der Abstand bei Zugrundelegung der Grenzwerte der 16. BImSchV.<br />

Zum anderen ergibt sich diese Feststellung aus dem Vergleich mit den Aussagen und Angaben<br />

im ROV. Dort sind auf Seite 41 des Erläuterungsberichtes die lärmschutzbedürftigen Flächen<br />

ausgewiesen: danach wären durch die Variante 3.2 bei Berücksichtigung der Grenzwerte der 16.<br />

BImSchV Wohngebiete mit einer Fläche von 3 ha von Lärm betroffen, unter Zugrundelegung<br />

der DIN 18005 eine Fläche von 8 ha. Bei Dorf- und Mischgebieten ergäben sich 15 ha bei Berücksichtigung<br />

der Grenzwerte der 16. BImSchV und 43 ha unter Zugrundelegung der DIN<br />

18005. Nach der Karte 10, Blatt 1 der Unterlagen zum Raumordnungsverfahren, Auswirkungsprognose,<br />

wäre zusätzlich Lärmschutz erforderlich<br />

60


� die Häuser Wahrenberger Straße 45 bis 50 südlich der Wahrenberger Straße,<br />

� alle Wohngebäude im Wentdorfer Ring,<br />

� die Wohngebäude in de Lenzener Chaussee ab Haus Nr. 14,<br />

� die Naherholungsflächen/Kleingärten am Wiesenweg nordwestlich von „Kaufland“.<br />

Deutlich wird das im folgenden Ausschnitt aus Karte 10 Blatt 1 der Unterlagen zum Raumordnungsverfahren,<br />

Auswirkungsprognose. Dari sind die Gebiete rot markiert, in denen der Beurteilungspegel<br />

von 45 dB(A) nachts überschritten wird.<br />

Die Feststellung, dass wesentlich größere Areale und wesentlich mehr Anwohner der Trasse von<br />

den Lärmimmissionen betroffen sind, als in den Planfeststellungunterlagen angegeben, verdeutlicht<br />

auch die folgende Tabelle:<br />

Abstände nach DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung)<br />

Art des Verkehrsweges<br />

Straße:<br />

Beurteilungspegel nachts (dB)<br />

55 50 45 40<br />

Abstand von der Achse (m)<br />

- Bundesautobahn 450 800 1300 1800<br />

- Bundesstraße 100 200 450 800<br />

- Landesstraße 40 70 150 330<br />

- Gemeindestraße 20 40 90<br />

Tab. 3/0: Abstand, der von der Achse eines Verkehrsweges ohne Schallschutzmaßnahmen bei<br />

ungehinderter Schallausbreitung (Sichtverbindung) etwa eingehalten werden muss, um den angegebenen<br />

Beurteilungspegel nachts nicht zu überschreiten.<br />

61


Danach ist ein Mindestabstand von 800 m zu einer Autobahn nötig, um den Beurteilungspegel<br />

von 50 dB nachts nicht zu überschreiten und von 1300 m, um den Beurteilungspegel von 45 dB<br />

nachts nicht zu überschreiten Die Wohnungen im Wentdorfer Ring liegen aber gerade einmal<br />

rund 150 m von der geplanten <strong>A14</strong> entfernt.<br />

Unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 wird an wesentlich mehr Immissionsorten<br />

z.B. im Wentdorfer Ring der Orientierungswert 45 dB(A) nachts überschritten (rot<br />

markiert im folgenden Kartenausschnitt).<br />

Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (45 dB nachts)<br />

Unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 wird an wesentlich mehr Immissionsorten<br />

z.B. im Wentdorfer Ring der Orientierungswert 45 dB(A) nachts überschritten (rot<br />

markiert im folgenden Kartenausschnitt).<br />

Überschreitung der Vorsorgewerte des UBA (40 dB nachts)<br />

62


Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die schalltechnischen Berechnungen mit den Orientierungswerten<br />

der DIN 18005 und den Vorsorgewerten des UBA durchzuführen und die daraus<br />

resultierenden Lärmschutzmaßnahmen neu zu planen.<br />

Neben der Maßgabe 8 ist auch die Maßgabe 7 nicht beachtet worden.<br />

Maßgabe 7: Für alle betroffenen Erholungsbereiche sind zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz<br />

zu prüfen.<br />

Insbesondere Erholungsbereiche werden bereits ab Werten bei 45 dB(A) tags erheblich in ihrer<br />

Funktion beeinträchtigt.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz unter Zugrundelegung<br />

der Orientierungs- und Vorsorgewerte zu prüfen und die daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen<br />

neu zu planen.<br />

Zu c) Bündelung mit B 189<br />

Die Prognose der Verkehrsentwicklung aufgrund der durch die Autobahn veränderten Verkehrsströme<br />

erfordert eine Untersuchung auch der auftretenden Gesamtbelastungen durch die Bündelungen<br />

und der weiteren Auswirkungen durch den induzierten Verkehr. Auch soweit er nicht<br />

direkt durch die A 14 hervorgerufen wird, müssen der Lärm und dessen Entwicklung berücksichtigt<br />

werden.<br />

Wie oben bereits ausgeführt, wird in der Landesplanerischen Beurteilung vom 15.12.2005 der<br />

Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg gefordert, zumindest<br />

im TA I die Lärmschutzmaßnahmen für die A 14 und die Verlegung der B 189 zu koordinieren,<br />

da die Verlegung der B 189 zu zusätzlichen Immissionen führt. Das heißt, sowohl die A<br />

14 als auch die B 189 führen kumulativ zu einer Erhöhung der Lärmbelastung. Das ist nach dem<br />

Erläuterungsbericht der schalltechnischen Untersuchung aber nicht erfolgt.<br />

De Pflicht zur Beachtung der von der umverlegten B 189 ausgehenden Lärmbelästigungen ergibt<br />

sich auch aus der 16. BImSchV. In §1-Anwendungsbereich heißt es:<br />

㤠1 Anwendungsbereich<br />

(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen<br />

sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).<br />

(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn<br />

1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr<br />

oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder<br />

2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden<br />

Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70<br />

Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.<br />

Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg<br />

ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel<br />

(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.“<br />

63


Da es sich bei der Verlegung der B 189 in der VKE 1153 sowohl um einen Neubau als auch um<br />

eine wesentliche Änderung handelt, müssen die prognostizierten Verkehre auch in die schalltechnische<br />

Untersuchung eingehen. Das ist nach den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen<br />

aber nicht erfolgt. Auf Seite 81 des Erläuterungsberichtes heißt es:<br />

„Bei der Baumaßnahme handelt es sich um den Neubau eines Verkehrsweges im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung<br />

(16. BImSchV). Die betrifft den Neubau der A 14 einschließlich der<br />

AS Wittenberge sowie der anbindenden Bundesstraßen und der Anschlüsse an das bestehende<br />

Straßennetz.“<br />

Schon hieraus geht hervor, dass die Verlegung er B 189 nach Auffassung der Planer nicht zu der<br />

Baumaßnahme gehört. Auch in der Unterlage 11.1-Erläuterungsbericht der schalltechnischen<br />

Untersuchung ist kein Hinweis auf die Einbeziehung der B 189 zu finden. In Unterlage 11.2-<br />

Berechnunsgergebnisse ist die Verkehrsbelastung Prognose 2025 dargestellt. Danach beträgt die<br />

Prognose für die A 14 23.800 Kfz/24h (wobei hier gleich 3 verschiedene Prognosewerte dargestellt<br />

sind, dazu s. nächster Unter-Punkt), für die B 189 sind 3.400 Kfz/24h prognostiziert. In der<br />

Tabelle unter Punkt 11.2.1 sind dann für den DTV nur die 23.800 Kfz/24h der A 14 eingestellt.<br />

Es fehlen also 3.400Kfz/24h, sie sind nicht in die Berechnung einbezogen worden.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Bündelung mit der B 189 in die Berechnung einzubeziehen<br />

und die daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen neu zu planen.<br />

Zu d) DTV-Prognosewerte<br />

Wie bereits unter Punkt 2.4 bemängelt, ist in den Planfeststellungsunterlagen ein unseriöser Umgang<br />

mit den Prognosewerten festzustellen. Besonders negativ wirkt sich diese Unseriosität bei<br />

der Berechnung der Schallschutzmaßnahmen aus. Wie unten stehender Tabelle zu entnehmen ist,<br />

werden für die VKE 1153 3 verschiedene Prognosen dargestellt, wobei der niedrigste Wert in die<br />

Berechnungen eingestellt wurde. Damit gehen weitere 1.600 Kfz/24h nicht in die Berechnungen<br />

ein. Zusammen mit den 3.400 fehlenden Kfz/24h sind also 5.000 Kfz/24h nicht in die Berechnungen<br />

eingegangen.<br />

Verkehrsprognosen für die A 14 [Kfz/24 h]<br />

Straße von bis<br />

<strong>A14</strong> Landesgrenze<br />

ST<br />

<strong>A14</strong> AS Wittenberge<br />

<strong>A14</strong> AS<br />

Karstädt<br />

Prognosen aus: PFV VKE 4 PFV VKE1153<br />

Prognosezeitraum: bis 2020 bis 2025<br />

Quelle: Erläuterungs-<br />

bericht S. 27<br />

AS Wittenberge<br />

AS<br />

Karstädt<br />

Landesgrenze<br />

MV<br />

26.000<br />

20.400<br />

23.400<br />

Erläuterungs-<br />

bericht S. 30<br />

24.000<br />

24.000<br />

22.000<br />

Erläuterungs-<br />

bericht S. 31<br />

64<br />

Berechnungsergebnisse<br />

Schallschutz<br />

25.400 23.800<br />

19.200<br />

23.400<br />

Offenbar ist es so, dass für die Bedarfsbegründung der A 14 hohe Prognosewerte benötigt und<br />

verwendet werden, für die (kostenintensiven) Schallschutzmaßnahmen jedoch niedrige, um Geld<br />

zu sparen.<br />

16.400<br />

k. A.


Es drängt sich der Eindruck auf, dass solange gerechnet wurde, bis ein passender Prognosewert<br />

gefunden wurde, bei dem die Grenzwerte nicht mehr überschritten werden. So wären auch bei<br />

einem nur um 1,2% höheren Lkw-Anteil oder bei einem Prognosewert, der nur wenige hundert<br />

mehr Pkw berücksichtigt, die Grenzwerte überschritten. Diese Art und Weise geht damit zu Lasten<br />

der von den Lärmimmissionen der Baumaßnahme besonders betroffenen Anwohnerinnen<br />

und Anwohner, insbesondere der Kinder. Das ist unverantwortlich und wird vom BUND auf das<br />

schärfste verurteilt!<br />

Noch krasser ist das bei dem hier nicht verfahrensgegenständlichen VKE 4 (1154), bei dem die<br />

Differenz 7.600 Kfz/24h beträgt.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Berechnung der Schallschutzmaßnahmen mit den<br />

höchsten Prognosewerten durchzuführen und die daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen<br />

neu zu planen.<br />

Gerügt wird ferner, dass in der zeichnerischen „Übersicht der Verkehrsbelastung Prognose<br />

2025“ der Unterlage 11.2 für die VKE 1153 drei verschiedene Prognosewerte auf der A 14 aufgetragen<br />

sind: am Beginn ab Bau-km 0+000 sind es 23.800 Kfz/24h, kurz vor der<br />

ASWittenberge 20.100 Kfz/24h und gleich danach, aber ebenfalls noch vor der AS Wittenberge<br />

dann nur noch 16.400 Kfz/24h. Das würde bedeuten, dass auf der VKE 1153 7.400 Kfz/24h einfach<br />

verschwinden würden, abfahren können sie ja erst an der AS Wittenberge.<br />

Zu e) offenporiger Asphalt<br />

Im Abschnitt 0+250 bis 2+00 sind Fahrbahnbeläge mit lärmmindernder Wirkung, offenporiger<br />

Asphalt (OPA) DStrO= -5,0 dB(A), auf Brücken DStrO= -2,0 dB(A), vorgesehen<br />

Diese Lärmschutzmaßnahme ist allerdings nicht als Lärmschutz für die Menschen, sondern für<br />

die lärmempfindlichen Arten Wachtelkönig, Zwergrohrdommel und Drosselrohrsänger gewählt<br />

worden. Trotzdem wird die lärmmindernde Wirkung des OPA in den Berechnungen als Lärmschutzmaßnahme<br />

für Menschen eingestellt. Der BUND kritisiert nicht, dass Lärmschutz für<br />

lärmempfindliche Arten vorgesehen wird, aber er kritisiert, dass kein Lärmschutz für lärmempfindliche<br />

Menschen vorgesehen wird.<br />

Nach der Publikation des Umweltbundesamtes vom August 2009 „Lärmmindernde Fahrbahnbelege<br />

– Ein Überblick über den Stand der Technik“ beträgt die akustische Lebensdauer von OPA<br />

lediglich 6 Jahre, die bautechnische 10 Jahre.<br />

Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, ob der OPA alle 6 Jahre erneuert wird. Deshalb geht der<br />

BUND davon aus, dass das nicht erfolgen wird. Somit ist deren Wirkung auf einen Zeitraum von<br />

6 Jahren begrenzt und stellt keine Alternative zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B.<br />

Lärmschutzwände, dar.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Berechnung der Schallschutzmaßnahmen ohne die<br />

lärmmindernde Wirkung des OPA durchzuführen und die daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen<br />

neu zu planen.<br />

65


Zu f) Geschwindigkeit<br />

Die schalltechnische Untersuchung setzt apodiktisch 130 km/h als reale Höchstgeschwindigkeit<br />

an (vgl. Punkt 11.1.3.3 der Schalltechnischen Untersuchung): „Als Geschwindigkeiten werden<br />

richtliniengemäß des zulässigen Höchstgeschwindigkeiten angesetzt.“<br />

Dabei fließen die real gefahrenen Höchstgeschwindigkeiten, die deutlich höher liegen als 130<br />

km/h, nicht in die Lärmberechnungen ein. Tempo 160 oder 180 sind auf deutschen Autobahnen<br />

aber überhaupt keine Seltenheit. Einzelne Maximal-Ereignisse haben besonders schädliche Auswirkungen,<br />

wenn sie z.B. nachts erfolgen. Auch ein Aufstellen von Geschwindigkeitsschildern<br />

kann solche Ereignisse nicht verhindern. Deshalb sind Lärmberechnungen, die diese Aktivitäten<br />

ausschließen, wirklichkeitsfremd.<br />

Die Einhaltung dieser richtliniengemäßen Höchstgeschwindigkeiten ist bei dem geplanten Ausbaustandard<br />

von RQ 28 mit Fahrstreifen von 3,50 Metern, breiten Mittelstreifen und Standstreifen<br />

gänzlich unwahrscheinlich. Diese Straßenbreite verführt zum Schnellfahren und damit zu<br />

viel höheren Lärmimmissionen als bisher angenommen. Für die Nachtruhe und die Gesundheit<br />

der Bevölkerung ist aber auch die Unterschreitung von Maximalpegeln von entscheidender Bedeutung.<br />

Wird nach Verkehrsfreigabe der Autobahn keine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

für den Abschnitt vorgesehen, ist jedoch mit höheren Lärmimmissionen zu rechnen, als angenommen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass bei frei gegebenen Geschwindigkeiten Pkw und Kleintransporter<br />

regelmäßig ca. 20 bis 40 km/h schneller als die zugrunde gelegten 130 km/h fahren.<br />

In Bezug auf das Geschwindigkeitsniveau des Lkw-Verkehrs auf Autobahnen festzustellen, dass<br />

dieses in der Regel bei etwa 90 km/h liegt, also 10 km/h über der Berechnungsannahme.<br />

Beide Zusatzbelastungen werden jedoch rechnerisch nicht berücksichtigt. Demzufolge liegen die<br />

realen bzw. praktisch vorhandenen Schallpegel ca. 2 bis 3 dB über den berechneten Werten.<br />

Dementsprechend gibt es berechtigte Kritiken am Berechnungsverfahren RLS 90 (siehe dazu:<br />

Autobahnkonferenz Rüdersdorf, 25.11.2009, Vortrag „Autobahnen gestern und heute“, Dr.-Ing<br />

Ditmar Hunger, Planungsbüro Stadt-Verkehr-Umwelt, Dresden, SUV).<br />

Die Problematik ist Bestandteil verschiedener Lärmaktionspläne (siehe dazu: Autobahnkonferenz<br />

Rüdersdorf, 25.11.2009, Vortrag „Maßnahmenkonzepte von Lärmaktionsplänen“, Dipl.-<br />

Ing. Tobias Schönefeld, Planungsbüro Stadt-Verkehr-Umwelt, Dresden, SUV).<br />

Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch das wesentlich gleichmäßigere Verkehrsaufkommen<br />

im Zuge von Autobahnen ein beständiges Grundrauschen im Umfeld der überregionalen Fernstraßen<br />

zu verzeichnen ist, welches auch bei Lärmpegeln unterhalb der Grenzwerte im Sinne von<br />

Belästigungen als besonders störend empfunden wird. Für die Nachtzeiten kommt hinzu, dass<br />

bei den gerade hier vorliegenden sehr geringen Belastungen (die Stundenbelastung wird hier mit<br />

ca. 300 Kfz für beide Richtungen, also 150 Kfz pro 2spuriger Richtungsfahrbahn angegeben) die<br />

Differenzen zwischen den örtlich vorhandenen niedrigen Grundgeräuschpegeln und den Maximalpegeln<br />

infolge schneller Vorbeifahrten von Einzelfahrzeugen die Lärmbelästigungen wesentlich<br />

höher empfunden werden. Dabei ist auch zu beachten, dass infolge der Gebietseinteilung<br />

z.B. als Mischgebiet viele Grundstücke ohnehin 5 dB höher belastet werden (dürfen) und sich<br />

die Betroffenen subjektiv jedoch in einem Gebiet relativer Ruhe, zumindest einem Wohngebiet<br />

zugehörig fühlen, in welchem sonstiger Verkehrs- und Umgebungslärm auf niedrigem Niveau<br />

liegen.<br />

Es ist nicht nachvollziehbar, ob hinreichend projektspezifisch ermittelte Lkw-Anteile vorliegen,<br />

so dass mit den deutlich höheren Standard-Annahmen nach Anlage 1 zur 16.BImSchV zu rechnen<br />

war.<br />

66


Die Alternative des Ausbaus der B 189 / B 5 hätte bei einer objektiven Bearbeitung des Themas<br />

wegen der wesentlich niedrigeren Fahrgeschwindigkeiten gegenüber einer Autobahn- Neubauplanung<br />

und wegen des erheblich geringeren Gesamt-Verkehrsaufkommens in dem betroffenen<br />

Raum auch beim Lärm deutliche Vorteile.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die schalltechnischen Berechnungen mit den real gefahrenen<br />

Geschwindigkeiten durchzuführen und die daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen<br />

neu zu planen.<br />

Zu g) Windgeschwindigkeiten<br />

In den Planfeststellungsunterlagen wurden Faktoren nicht berücksichtigt, welche die Lärmbelastung<br />

in vielen Bereichen erheblich verstärken. So wurde der Berechnung der Schallimmissionen<br />

lediglich ein leichter Wind von 3 m/s zum Immissionsort hin für die Schallausbreitung zugrunde<br />

gelegt. Das entspricht der Windstärke 2. Dieses ist eine Verkennung der realen Situation in der<br />

betroffenen Region. Nach den Beobachtungen des Meteorologen Dipl.-Ing. Günter Redlin aus<br />

Perleberg, dessen Daten auch in den statistischen Jahrbüchern des Landkreises Prignitz verwendet<br />

werden, beträgt die langjährige mittlere Windstärke in der Prignitz 3,6 Beaufort, das entspricht<br />

einer Windgeschwindigkeit von ca. 5,5 m/s.<br />

In Anlage 4 sind die Winddaten für Seehausen von 2002-2010 dargestellt. Sie wurden von der<br />

Wetterstation Seehausen erstellt und treffen eher auf den Raum Wittenberge zu, als die in den<br />

Planfeststellungsunterlagen verwendeten Daten der Wetterstation Marnitz. Hieraus geht eindeutig<br />

hervor, dass Seehausen Und somit auch Wittenberge) über das ganze Jahr gesehen immer in<br />

der Windstärke 3 liegt, d.h. es sind immer 8 bis 10 Knoten, umgerechnet immer 3,4 bis 5,4 m/s<br />

vorhanden. Das heißt, dass alle Lärmschutzberechnungen auch für Wittenberge definitiv mit<br />

Windstärke 3 durchzuführen sind. Die prozentuale Windhäufigkeit auf Himmelsrichtungen bezogen<br />

zeigt auch eindeutig die über das Jahr vorherrschenden Windrichtungen<br />

West/Südwest/Nordwest.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die schalltechnischen Berechnungen mit der Windgeschwindigkeit<br />

von 5,5 m/s durchzuführen und die daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen<br />

neu zu planen.<br />

Weitere Prüfungsinhalte<br />

Die Prüfungsinhalte sind nicht ausreichend. Besondere Konflikte im Bereich der Lärmbelastungen<br />

werden durch hohe Gesamtbelastungen aus mehreren Quellen und durch den Zu- und Abfahrtverkehr<br />

der A 14 entstehen. So wird absehbar der Verkehr auf der B 189 wesentlich größer<br />

sein, als in den Prognosen vorausgesagt wird. Das hat seine Ursache darin, dass sich der Verkehr<br />

auf der B 5 zwischen Karstädt und Ludwigslust in Folge des Baus der A 14 in beiden Richtungen<br />

stark erhöhen wird, weil der nördlich folgende Abschnitt VKE 5 erst Jahre nach dem Abschnitt<br />

VKE 4 oder – nach derzeitigem Planungs- und Finanzierungsstand – gar nicht gebaut wird. Deshalb<br />

ist davon auszugehen, dass ein Großteil des von bzw. nach Ludwigslust fließenden Verkehrs,<br />

insbesondere des LKW-Verkehrs („Maut-Flüchtlinge“), die B 189 bis zur bzw. ab der AS<br />

Wittenberge benutzen wird. Dieses ist aber in den Planfeststellungsunterlagen überhaupt nicht<br />

berücksichtigt worden.<br />

Es wäre dann auf eine längere Zeit mit extrem hohen Belastungen zu rechnen, die nicht nur die<br />

Anwohner zwischen Karstädt und Ludwigslust, sondern auch in Wittenberge in ihren Grundrechten<br />

auf Schutz der Gesundheit und des Eigentums beeinträchtigen. An dem Schaffen grundrechtswidriger<br />

Verhältnisse darf der Staat nicht mitwirken.<br />

67


Es muss daher die an den anschließenden Straßen zu erwartende Belastung besonders durch<br />

Lärm und Abgase sowohl für den Fall einer Fortführung der A 14 wie auch ganz besonders für<br />

den Fall, dass die A 14 nicht oder jedenfalls für einige Zeit nicht fortgesetzt wird, untersucht<br />

werden.<br />

Bei der Planung von Lärmschutzmaßnahmen sind nicht allein Lärmschutzwände oder -wälle zu<br />

berücksichtigen. Vorrangig muss das Entstehen des Lärms vermieden werden, indem – nach<br />

Ausschöpfen der Möglichkeiten, den Lärm durch Tief-/Troglagen zu vermindern – in der Nähe<br />

von Wohngebieten von vornherein Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen werden.<br />

Prüfungsinhalt muss auch die Untertunnelung der Elbe sein (s. dazu Pkt. 3.5 dieser Stellungnahme).<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Prognosen für die B 189 unter Beachtung des oben Gesagten<br />

neu zu erstellen, die real gefahrenen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen und die<br />

schalltechnischen Berechnungen neu durchzuführen sowie die daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen<br />

neu zu planen.<br />

Wegen der fehlerhaften schalltechnischen Berechnungen können die Lärmbelästigungen der betroffenen<br />

Anwohner/innen noch nicht abschließend bewertet werden.<br />

5.2 Wertminderung von Immobilien<br />

Die negativen lokalen Folgen der Planung bis hin zur erheblichen Wertminderung der betroffenen<br />

Grundstücke, müssen berücksichtigt werden. Der Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen beim<br />

Umweltbundesamt hat eine umfangreiche Auswertung von Gutachten zur Wertminderung von<br />

Grundstücken durch Verkehrslärm vornehmen lassen und die Ergebnisse in seiner Stellungnahme<br />

„Fluglärm 2004“ dargestellt. Danach steht die Wertminderung insbesondere in keinem Verhältnis<br />

zu Grenzwertüberschreitungen und tritt insbesondere auch dort in hohem Maße auf, wo<br />

die Belastung – gemessen an Grenzwerten – relativ gering ist.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, Gutachten zur Wertminderung von Grundstücken anzufertigen,<br />

auf denen die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden.<br />

6. Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

6.1 Mängel/Ermittlungsdefizite der Planung<br />

6.1.1 Mangelhafte Berücksichtigung prioritärer Arten und Lebensraumtypen<br />

In dem dem BUND ST zwischenzeitlich übergebenen „Bericht zur prognostischen Planungssicherheit<br />

des naturschutzfachlichen Gesamtkonzeptes“ heißt es: „Durch das Vorhaben werden<br />

keine prioritären Lebensraumtypen oder Arten der Anhänge der RL 92/43/EWG erheblich<br />

beeinträchtigt, so dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 Uabs. 2 nicht maßgeblich sind.“<br />

Nach Anhang A-Relevanzprüfungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurde der Wolf<br />

im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen, sein potentielles Vorkommen „auf den Osten Brandenburgs<br />

beschränkt“.<br />

68


1. Vorkommen prioritärer Arten<br />

Wolf<br />

Auch wenn in dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt VKE 1153 nicht mit dem Auftreten<br />

von Wölfen zu rechnen ist, so ist ihr Vorkommen und ihr Verbreitungsgebiet im Zusammenhang<br />

mit der abschnittsübergreifenden Gesamtbetrachtung von hervorragender Bedeutung.<br />

Das Vorkommen des Wolfs ist in der westlichen Prignitz und im Osten des Landkreises Ludwigslust,<br />

also in dem Gebiet, das von der A 14 durchschnitten würde, nicht auszuschließen.<br />

Nachdem Wölfe wiederholt in der Schorfheide im Norden Brandenburgs festgestellt wurden,<br />

sind nun auch Vorkommen in der Kyritz-Ruppiner Heide anzunehmen. Die Aufgabe der geplanten<br />

militärischen Nutzung dieses großen unzerschnittenen Lebensraums steht unmittelbar bevor.<br />

Eine rechtliche Grundlage für die militärische Nutzung besteht ohnehin nicht, wie inzwischen<br />

vielfach gerichtlich festgestellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der Wolf weitgehend<br />

ungestört über diesen Bereich ausbreitet.<br />

Der BUND geht auch davon aus, dass es sich zumindest bei dem Gebiet der Colbitz-Letzlinger<br />

Heide um ein wichtiges Verbindungsgebiet für die Verbreitung von Wölfen handelt. Das findet<br />

in den Planfeststellungsunterlagen keinerlei Berücksichtigung.<br />

Seit 2008 wird von einem Wolfsrudel im Truppenübungsplatz Altengrabow im Jerichower Land<br />

ausgegangen. Zwar wurde der Rüde im Frühjahr 2009 erschossen, es soll der Wölfin jedoch gelungen<br />

sein, den Nachwuchs von 3 Welpen großzuziehen. Inzwischen hat sich ein weiteres Rudel<br />

dort angesiedelt (siehe Anlage) Der Naturschutzexperte Wolfgang Lippert ist sich außerdem<br />

sicher, Wolfsspuren auch in der Altmark gesichtet zu haben.<br />

Das gesamte Untersuchungsgebiet der A 14 stellt nicht nur ein Durchzugsgebiet für den Wolf<br />

dar – 2007 wurde bei Gorleben ein Wolf erschossen und 2006 in der Nähe von Celle -, es ist<br />

sogar wahrscheinlich, dass das FFH-Gebiet Colbitz-Letzlinger Heide zukünftig von Wölfen dauerhaft<br />

besiedelt wird. Es stellt aufgrund seiner Größe, seines Wildreichtums und seiner Ungestörtheit<br />

(Truppenübungsplatz) ein geeignetes Habitat dar. Wenn der ASB ein potentielles Vorkommen<br />

im UR und damit eine Relevanz verneint, kann das nach Einschätzung des BUND nur<br />

durch den Rückgriff auf veraltetes Datenmaterial erklärt werden. Auch in Bezug auf diese prioritäre<br />

Art weist der ASB schwerwiegende Mängel auf.<br />

Der Wolf benötigt große zusammenhängende Lebensräume, die in der Bundesrepublik immer<br />

seltener werden. Die bisher erzielten Erfolge bei der Ausbreitung der Art werden insbesondere<br />

durch große Straßenbauprojekte, wie die A 14, gefährdet. Wölfe benötigen weitläufige Gebiete.<br />

Nicht selten legen sie an einem Tag Dutzende von Kilometern zurück. Die längste Tageswanderung<br />

in Europa wurde in Finnland beobachtet, wo Wölfe in 24 Stunden rund 200 km zurückgelegt<br />

hatten. Da Wölfe aber sehr scheu sind, brauchen sie ruhige Rückzugsgebiete. Die Größe<br />

eines Wolfshabitats richtet sich nach dem Nahrungsangebot. Pro Rudel werden 100 bis 300 km²<br />

benötigt.<br />

Vor diesem Hintergrund hätte untersucht werden müssen, ob die genannte Art im Einflussbereich<br />

der Trasse vorkommt und durch die Trasse beeinträchtigt werden könnte. Die Entwicklung<br />

deutet darauf hin, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung wie auch die Möglichkeit<br />

einer signifikanten Steigerung des Verkehrsunfallrisikos dieser Art besteht.<br />

In dem den Planfeststellungsunterlagen zur VKE 4 beiliegenden Fachgutachten Zerschneidung<br />

(Unterlage 12.0, Anlage 6) wurde bereits auf die Bedeutung des Gebiets als Ausbreitungsachse<br />

für den Wolf hingewiesen. In Anlage A der Unterlage 12.5 (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag)<br />

69


zur VKE 1153 ist nur von einem „temporären Auftreten von Einzeltieren im Osten Brandenburgs“<br />

die Rede. Dies entspricht nicht mehr der aktuellen Situation.<br />

Hier zwei aktuelle Darstellungen des Wolfvorkommens.<br />

Quelle: http://www.nabu.de/aktionenundprojekte/wolf/willkommenwolf/<br />

70


Quelle:<br />

http://www.wildkorridor.de/03plaene/download/Zukunftswerkstatt_Wildkorridor_11_03_2009.p<br />

df<br />

Aktuelle Wolfsnachweise außerhalb der Lausitz<br />

Brandenburg:<br />

Nach Angaben der Naturschutzstation Zippelsförde wurden im nördlichen Brandenburg im Gebiet<br />

der Wittstocker Heide im Frühjahr und Sommer 2008 mittels Fotofallen Aufnahmen eines<br />

Wolfes gemacht. Auch in der westlichen Prignitz gibt es bestätigte Hinweise auf das Vorkommen<br />

eines Wolfes, dort kam es auch zu einer Reihe von Übergriffen auf Schafherden, sowohl in<br />

Brandenburg als auch im angrenzenden Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Mecklenburg-Vorpommern:<br />

Im Jahr 2008 gibt es sowohl in der Ueckermünder Heide, ganz im Osten, als auch in der<br />

Lübtheener Heide im Westen des Landes bestätigte Hinweise auf jeweils mindestens einen Wolf.<br />

Sachsen-Anhalt:<br />

Siehe Anlage 3 dieser Stellungnahme.<br />

Niedersachsen und Hessen:<br />

Seit der illegalen Erlegung eines Wolfes bei Gartow (Kreis Lüchow-Dannenberg) im Dezember<br />

2007 gibt es in der Lüneburger Heide keine Wolfsnachweise mehr, nur vereinzelte unbestätigte<br />

Hinweise.<br />

Im Solling, in Südniedersachsen, wurde im Herbst 2008 ein Wolf fotografiert. Ob es sich dabei<br />

um dasselbe Tier handelt, das im Mai 2008 nicht weit entfernt im nordhessischen Reinhardswald<br />

(bei Kassel) fotografiert wurde und sich auch im Laufe des Jahres wiederholt nachweisen ließ, ist<br />

noch unklar.<br />

71


2. Vorkommen prioritärer Lebensraumtypen<br />

Im Untersuchungsraum der VKEn 1153, 1154 und 1155 kommen folgende prioritäre LRT vor:<br />

LRT Vorkommen in<br />

6120* DE 2835-301 Rambower Moor<br />

DE 3036-304 Elbdeichvorland<br />

DE 3036-302 Elbdeichhinterland<br />

6230* DE 2835-301 Rambower Moor<br />

7210* DE 2835-301 Rambower Moor<br />

91DO* DE 2936-302 Silge<br />

NSG Kuhwinkel<br />

91D1* DE 2936-302 Silge<br />

DE 2836-302 Stavenower Wald<br />

91E0* DE 2835-301 Rambower Moor<br />

DE 3036-304 Elbdeichvorland<br />

DE 3036-302 Elbdeichhinterland<br />

DE 2935-305 Gadow<br />

DE 3036-303 Krähenfuß<br />

DE 2836-301 Mittlere und Obere Löcknitz<br />

DE 2834-301 Untere Löcknitzniederung<br />

Quelle: Vom Land Brandenburg vorgeschlagene Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie<br />

92/43/EWG (FFH-Gebiete) und UVS zum ROV<br />

Die Aussage im „Bericht zur prognostischen Planungssicherheit des naturschutzfachlichen Gesamtkonzeptes“,<br />

dass durch das Vorhaben keine prioritären Lebensraumtypen oder Arten der<br />

Anhänge der RL 92/43/EWG erheblich beeinträchtigt werden, ist auch unter Beachtung des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffend.<br />

So heißt es in § 34 BNatSchG (4):<br />

„Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten,<br />

können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im<br />

Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich<br />

der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen<br />

Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im<br />

Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde<br />

zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme<br />

der Kommission eingeholt hat.“<br />

Es kommt also nicht darauf an, ob prioritäre LRT oder Arten beeinträchtigt werden, sondern nur<br />

darauf, ob sie in dem vom Projekt betroffenen Gebiet vorkommen. Da das hier der Fall ist, ist<br />

somit klar: Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 Uabs. 2 sind maßgeblich.<br />

Das wird auch durch das Urteil des BVerwG vom 17.1.2007 - 9 A 20. 05 zur sog. Westumfahrung<br />

Halle eindeutig klargestellt:<br />

107 „Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder<br />

Arten, greifen gemäß §34 Abs. 4 BNatSchG verschärfte Zulassungsvoraussetzungen. Als<br />

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können dann ohne weiteres<br />

nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit<br />

einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes oder den maßgeblichen günstigen<br />

Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden (Satz 1). Sonstige<br />

72


Gründe können dagegen erst nach Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission berücksichtigt<br />

werden (Satz 2).“<br />

110“ Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass Art. 6 Abs. 4 Unterabs.<br />

2 FFH-RL bei unbenannten Abweichungsgründen die Einholung einer Stellungnahme der<br />

EG-Kommission schon dann fordert, wenn das Gebiet "einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp<br />

und/ oder eine prioritäre Art einschließt". Nach ihrem Wortlaut löst die Habitat-Richtlinie<br />

die genannte Pflicht somit aus, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vorhaben<br />

die von dem Schutzgebiet beherbergten prioritären Lebensraumtypen oder Arten tatsächlich<br />

beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten trifft für die prioritären Lebensraumtypen oder<br />

Arten nach Art. 1 Buchst. d und h sowie nach dem 11. Erwägungsgrund der FFH-RL eine<br />

besondere Verantwortung (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - C-117/ 03 - Slg. 2005,<br />

I-167, Rn. 27). Der Kommission wird mit dieser Zielrichtung ein "Wächteramt" (so Ramsauer,<br />

NuR 2000, 601 [610]) eingeräumt, etwaigen Fehlentwicklungen - insbesondere einer<br />

unterschiedlichen Praxis der Mitgliedstaaten - frühzeitig gegenzusteuern.“<br />

Das BVerWG führt weiterhin aus:<br />

„Angesichts dessen könnte es im Lichte des Gemeinschaftsrechts betrachtet ….. letztlich unerheblich<br />

sein, ob die LRT * 6210 und des LRT * 6240 (Anm. des BUND: gleiches gilt im<br />

Analogieschluss auch für andere prioritäre LRT und für prioritäre Arten) trassennah vorkommen<br />

und deswegen beeinträchtigt sein können oder nicht. Selbst das trassenferne Vorkommen<br />

der prioritären "Sandsilberscharte" (Anm. des BUND: gleiches gilt im Analogieschluss<br />

auch für andere prioritäre LRT und für prioritäre Arten), dessen Beeinträchtigung<br />

nicht einmal theoretisch zu besorgen ist, würde dann die Einholung einer Stellungnahme der<br />

EG-Kommission erforderlich machen, sobald der Beklagte sich auf unbenannte Rechtfertigungsgründe<br />

berufen will. Dies mag fraglich erscheinen, weil bei der zuletzt angesprochenen<br />

Fallgestaltung der Schutzzweck von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL nicht berührt wird. Eine<br />

Aussage, dass der Anwendungsbereich der Norm entsprechend ihrem Schutzzweck einzuschränken<br />

wäre, findet sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bislang jedoch<br />

nicht.“<br />

Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen<br />

beeinträchtigt, müssen damit ähnlich gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden,<br />

wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL als Anwendungsbeispiele<br />

ausdrücklich benannt hat, nämlich nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen,<br />

der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes<br />

oder maßgebliche günstige Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt.<br />

In den Beiträgen zur Ausnahmeprüfung wird jedoch die „Verbesserung der Erreichbarkeit“ als<br />

zwingender Grund des öffentlichen Interesses benannt.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

vor Planfeststellung die Stellungnahme der EG-Kommission einzuholen und dem Vorhabenträger<br />

aufzugeben, die gewichtigen Gemeinwohlbelange, wie sie der Richtliniengeber in Art.<br />

6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL ausdrücklich benannt hat, zu begründen.<br />

Weiterhin wird beantragt,<br />

die erforderlichen Bestandsaufnahmen, Analysen und Bewertungen in den entsprechenden<br />

Planungsunterlagen für die prioritäre Art Wolf vorzulegen;<br />

Weitere Hinweise auf fachliche Mängel in der Bestandsaufnahme sind in den folgenden Kapiteln<br />

der Stellungnahme enthalten.<br />

73


6.1.2 Mangelhafte Berücksichtigung anderer gefährdeter Arten und Lebensräume<br />

Die folgende Kritik bezieht sich auf fachlich falsche oder unzureichende Aussagen der floristisch-faunistischen<br />

Sondergutachten oder auf das Fehlen von faunistischen Sondergutachten.<br />

Als Folge der unzureichenden Bestandserfassung ist die Bestandsbewertung, die Bewertung<br />

der Eingriffsfolgen und/oder die Ableitung von Vermeidungs-, Minimierung- und Kompensationsmaßnahmen<br />

in LBP, FFH-Vertäglichkeitsprüfungen und Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag<br />

mit Mängeln behaftet und zu überarbeiten, auch wenn dies nicht in allen Fällen explizit angemerkt<br />

wird.<br />

Es fehlen in allen Unterlagen (LBP, FFH-Verträglichkeitsprüfungen) Angaben, dass einige der<br />

Gewässer im FFH-Gebiet „Krähenfuß“ sowie in der unmittelbaren Umgebung (und damit in<br />

funktionalem Zusammenhang mit diesem) dem FFH-LRT 3150 zuzuordnen sind. Offenbar<br />

wurden sie bei der Kartierung nicht als solche erkannt.<br />

Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass bei der Artengruppe der Fledermäuse keine<br />

Telemetrieuntersuchungen erfolgten. Die Aussagen über Flugkorridore stützen sich damit v.a.<br />

auf Annahmen und Einzelbeobachtungen. V.a. für die im Untersuchungsraum auftretende Mopsfledermaus<br />

(Anhang II FFH-RL) sind derartige Untersuchungen unbedingt erforderlich. Denn<br />

„traditionelle Flugrouten, Teillebensräume und populationsspezifische örtliche Besonderheiten<br />

sind stets durch faunistische Untersuchungen zu erheben“ (FGSV 2008: 27) als Grundlage der<br />

Planung wirksamer Überflughilfen für Fledermäuse.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 80: Vorkommen von weiteren Säugetierarten außer Fledermäusen<br />

wurden weder untersucht noch über Befragungen von Jagdausübungsberechtigten o.ä. erhoben.<br />

Der Baummarder kommt nicht nur potenziell vor, sondern ist nachgewiesen (s. U 12.0, Anlage 5,<br />

S. 50). Es fehlen jegliche Aussagen zu Beeinträchtigungen und Konflikten hinsichtlich Säugetierarten<br />

außer Fledermäusen, Biber, Fischotter.<br />

Entsprechend finden Kleinsäuger und Wild keine Berücksichtigung in der Maßnahmeplanung<br />

(z.B. Anlage einer Grünbrücke als Querungshilfe ), obwohl sowohl Vorkommen gefährdeter wie<br />

auch geschützter Arten (Spitzmäuse, Igel) anzunehmen bzw. nachgewiesen sind.<br />

Für Fischotter, Biber, Reptilien, Großmuscheln erfolgten keine systematischen Untersuchungen<br />

sondern lediglich eine Auswertung von Beibeobachtungen und großräumigen Erfassungsprojekten.<br />

Damit können die Lebensraumfunktionen dieser Arten(gruppen) im Planungsraum<br />

nicht hinreichend genau beurteilt werden.<br />

Zu Unterlage U 12.0, Anlage 3a, Avifaunagutachten 2005: Die Datenerhebung erfolgte durch<br />

vier Transektbegehungen (2 im April, je 1 in Aug/Sep und Okt/Nov). Eine Revierkartierung erfolgte<br />

nur auf ausgewählten Probeflächen durch 3 weitere Begehungen, der Schwerpunkt lag auf<br />

streng geschützten und Arten der Vogelschutz-Richtlinie. Im Gutachten werden „Status und Anzahl<br />

nachgewiesener Arten wegen unzureichender Erfassungsintensität nicht angegeben“. Das<br />

bedeutet, dass für für Bereiche außerhalb der Probeflächen keine ausreichende Datengrundlage<br />

vorliegt. Welche Bereich dies sind bleibt unklar, da die Probeflächen weder in Texte noch Karte<br />

näher dargestellt waren.<br />

Zu Unterlage U 12.0, Anlage 3c, Brutvogelkartierung 2009: Die Untersuchung ist methodisch<br />

fragwürdig, lt. Kap. 2 wird eine „flächendeckende Revierkartierung“ als erforderlich bezeichnet,<br />

jedoch erfolgten teilweise nur Transektbegehungen.<br />

Der Untersuchungszeitraum wird nicht angegeben, offenbar begannen die Erfassungen erst im<br />

Mai, wie zumindest für die Transekte angegeben wird. Das Gutachten trifft selbst die Aussage<br />

„der späte Untersuchungsbeginn schränkte die Erfassbarkeit einiger Arten ein“.<br />

74


Es wurden nur streng geschützte, gefährdete und Arten der VS-RL erfasst, jedoch nicht alle europäischen<br />

Vogelarten, obwohl alle dem Schutz des § 44 BNatSchG unterliegen. Eine ausreichende<br />

Datenbasis für den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist damit nicht vorhanden.<br />

In der Karte zum Sondergutachten ist die Legende fehlerhaft („SGM“ kann nicht Kürzel für<br />

„Steinschmätzer“ sein, „SK“ nicht für „Schwarzmilan“ stehen). Die Ergebniskarte ist damit nicht<br />

nachvollziehbar und überprüfbar.<br />

Zu Unterlage U 12.0, Anlage 3d, Eulenkartierung 2009: Methodisch wurde nicht nach dem<br />

Steinkauz gesucht (Einsatz entsprechender Klangattrappen im Offenland). Die Art kommt im<br />

Elbvorland Sachsen-Anhalt vor. Am 24.3.2005 wurde auch am Rande des FFH-Gebiets Krähenfuß<br />

ein rufendes Männchen verhört.<br />

Der Kartierungsbeginn Mitte März ist zu spät, um den Raufußkauz optimal zu erfassen, da verpaarte<br />

Männchen bereits ab Brutbeginn im März nicht mehr rufen (Südbeck et al. 2005).<br />

Zu Unterlage U 12.0, Anlage 4a, Rastvogelkartierung 2007: Auf Seite 3 findet sich der Hinweis<br />

auf die Bartmeise als potenziellen Brutvogel des FFH-Gebiets Krähenfuß. In den diversen<br />

Texten der Unterlagen zur Betroffenheit von Brutvögeln wird das potenzielle Vorkommen jedoch<br />

nirgends beachtet.<br />

Zu Unterlage U 12.0, Anlage 4a/4b, Rastvogelkartierung 2007, 2009: Es erfolgten nur Begehungen<br />

im Herbst (Anfang August bis Mitte November) Damit fehlt der Mittwinter- und Frühjahrsaspekt<br />

in der Bewertung der Funktion als Rastgebiet. Bei Anlage 4b handelt es sich laut<br />

Titelblatt um einen Zwischenbericht. Offenbar sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen.<br />

Damit basieren die Planunterlagen auf unvollständigen, vorläufigen Ergebnissen.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP S. 93: Vorkommen von Großmuscheln sind oberhalb der Elbbrücke<br />

nicht nur als „Einzelfunde“, sondern mit zahlreichen Individuen vorhanden (s. Unterlage U 12.0,<br />

Anlage 7a, dort benannt).<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 95: In der Darstellung zu Libellen werden die Ergebnisse der Sonderuntersuchung<br />

2008 nicht berücksichtigt, bei der mehrere gefährdete und bemerkenswerte Arten<br />

nachgewiesen wurden, auch in Gewässern die dem Autobahnnbau zum Opfer fallen werden<br />

(s. Anlage 7b).<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 100: Vorkommen von Laufkäfern wurden zwar im Uferbereich der<br />

Elbe untersucht, in den Nasswäldern des FFH-Gebiets Krähenfuß jedoch nicht. Hier ist mit Vorkommen<br />

zahlreicher gefährdeter, spezialisierter Arten zu rechnen, die in der Eingriffsbehandlung<br />

als wichtige Indikatoren und charakteristische Arten des FFH-LRT 91E0* einfließen müssen.<br />

Anlage 5, S. 50 benennt z.B. Vorkommen mehrerer geschützter Arten im direkten<br />

Trassenbereich des Krähenfuß.<br />

Zu Unterlage U 12.0, Anlage 8, Käfergutachten 2007: Die angewendete Methodik (eine Begehung<br />

Anfang April) ist unzureichend, um alle vom Eremiten besiedelten Bäume zu ermitteln,<br />

wie den methodischen Hinweisen der im Gutachten zitierten Arbeit von Stegner (2002) zu entnehmen<br />

ist.<br />

Laut Planunterlagen wurde früher ein weiteres Käfergutachten erstellt. Dieses liegt den Unterlagen<br />

nicht bei, so dass eine inhaltliche Prüfung nicht vorgenommen werden konnte.<br />

Zu Unterlage U 12.5, Artenschutzbeitrag, Seite A19: Ein Vorkommen des Eichenbocks<br />

(=Heldbock) im Naturraum wird verneint. In einem den Planunterlagen nicht beiliegenden Käfergutachten<br />

(Neumann 2006) wurde jedoch ein Nachweis des Eichenbocks unweit des VKE 4<br />

75


(Eiche an der Lenzener Str. bei Mc Donalds) erbracht. Aus den Unterlagen geht nicht hervor,<br />

dass eine systematische Suche nach Vorkommen der Art vorgenommen wurde.<br />

Es sind keine detaillierten Angaben über mögliche Vorkommen des Großen Feuerfalters (Anhang<br />

II FFH-RL) zu finden. In Anhang A der Unterlage 12.5 wird lediglich „kein Nachweis im<br />

UR“ sowie „potenzielles Vorkommen im UR“ angegeben. Gemäß Unterlage 12.0 wurden im<br />

Rahmen der UVS 6 repräsentative Probeflächen auf Tagfalter untersucht. Die Methodik ist nicht<br />

angegeben. Somit bleibt unklar, ob eine Suche nach Präimaginalstadien des Großen Feuerfalters<br />

erfolgte (was die beste Nachweismethode darstellt). Aufgrund der Biotopausstattung sind an<br />

Grabenrändern und im Grünland mit Beständen der Raupenfutterpflanze (Ampfer-Arten) Vorkommen<br />

des Großen Feuerfalters zu erwarten. Eine gezielte Untersuchung aller von der Trasse<br />

betroffenen potenziellen Lebensräume hat offenbar nicht stattgefunden.<br />

In allen Unterlagen werden keine Angaben zu möglichen Vorkommen von Windelschnecken-<br />

Arten (Gattung Vertigo) gemacht. Alle drei heimischen Arten besiedeln Feuchtlebensräume und<br />

werden in Anhang II FFH-RL geführt.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

die o.g. fachlichen Mängel der Sonderuntersuchungen durch ergänzende Datenerhebungen zu<br />

beseitigen und die darauf basierenden Bestandsbewertungen, Eingriffsprognosen, Konfliktdarstellungen<br />

und Maßnahmeplanungen entsprechend zu überarbeiten.<br />

6.1.3 Unzulängliche Auswirkungsprognose<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 145: Hinsichtlich betriebsbedingter Beeinträchtigungen von Biotopen<br />

werden pauschal alle Biotope als stickstofftolerant und durch Überschwemmungen der Elbe<br />

einer Stickstoffzufuhr ausgesetzt bezeichnet. Am nördlichen Ende des Planabschnitts ist westlich<br />

der B189 jedoch eine magere Grünlandbrache auf sandigem Boden vorhanden, die keineswegs<br />

als stickstoffliebend bezeichnet werden kann und nach der Planung nur teilweise durch die Autobahn<br />

überbaut wird. Auch die im Bereich Krähenfuß westlich und östlich der B189 vorhandenen<br />

Kleingewässer des FFH-LRT 3150 (die in der Biotopkartierung nicht erfasst wurden; s.<br />

6.1.2), sind gegenüber einer Eutrophierung empfindlich. Für eine detaillierte Auswirkungsprognose<br />

sind die zu erwartenden Stickstoffdepositionen unter Beachtung des atmosphärischen Eintrags<br />

detailliert zu betrachten.<br />

Da die vorgesehenen Querungshilfen für Amphibien ihre Funktion nicht erfüllen können (s.<br />

Abschnitt 6.5.1), ist von einer vollständigen Isolation der Populationen von Amphibien (sowie<br />

allen weiteren am Boden lebender Kleintieren) auf beiden Seiten der Trasse außerhalb des Elbdeichvorlandes,<br />

das von einer Brücke überspannt wird, auszugehen. Die Situation gegenüber der<br />

heutigen B189 wird sich nicht verbessern, sondern verschlechtern. Heute wird ein Teil der Tiere<br />

auf der B189 überfahren (was nach Autobahnbau nicht mehr möglich sein wird), etliche Tiere<br />

haben aber in den Nachtstunden mit geringer Verkehrsdichte die Möglichkeit, die B189 lebend<br />

zu überqueren. Aufgrund der geringen verfügbaren Lebensraumflächen östlich der Autobahn ist<br />

nach dem Bau der <strong>A14</strong> ein Aussterben der dortigen Populationen sehr wahrscheinlich. Die vorgesehenen<br />

Maßnahmen zur Sicherung der Populationen sind ungeeignet (s. Abschnitt 6.5.2).<br />

Damit kommt es - anders als im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag angenommen - zu einer<br />

Verschlechterung des Erhaltungszustands u.a. für die betroffenen Arten Moorfrosch, Rotbauchunke,<br />

Kammmolch, Knoblauchkröte.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 152ff: Bei der Konfliktanalyse Avifauna fehlen jegliche Aussagen<br />

zur Zerschneidungswirkung und optischen Scheuchwirkung der Autobahn. Als flugfähige Tiere<br />

sind Vögel zwar physikalisch in der Lage, die Autobahn zu überfliegen.<br />

76


Aufgrund der Dimensionierung und Höhe des Bauwerks (Dammlage, Kollisionsschutzwände)<br />

sowie der optischen und lärmbedingten Scheuchwirkung des Verkehrs wird die neu errichtete<br />

Autobahn dennoch eine massive Barriere darstellen. Dies wird in der Auswirkungsprognose,<br />

Konfliktanalyse und Maßnahmeplanung bisher überhaupt nicht zu berücksichtigt.<br />

Zu Unterlage 12.0, Anlage 2a, Fledermausgutachten 2007: Die den Planunterlagen beiliegende<br />

Fassung des Gutachtens enthält keine Aussagen zu Konflikten und Vermeidungs-, Minderungs-,<br />

Kompensationsmaßnahmen, obwohl dies Aufgabenstellung des Gutachtens war (s. Einleitung).<br />

Zu Unterlage 12.0, Anlage 2b, Fledermausgutachten 2008: Allgemeine Empfindlichkeiten und<br />

bedeutsame Funktionen im Planungsraum werden benannt, jedoch enthält die den Planunterlagen<br />

beiliegende Fassung des Gutachtens keine Aussagen zu Konflikten und Vermeidungs-, Minderungs-,<br />

Kompensationsmaßnahmen („nachfolgende Planungsbeiträge“).<br />

Zu Unterlage 12.0, Anlage 3a, Avifaunagutachten 2005: Die den Planunterlagen beiliegende<br />

Fassung des Gutachtens enthält keine Aussagen zur Aufgabenstellung des Gutachtens „Vorschläge<br />

zur Konfliktvermeidung und –kompensation“.<br />

Zu Unterlage 12.0, Anlage 5, Amphibiengutachten 2006: Die den Planunterlagen beiliegende<br />

Fassung des Gutachtens enthält keine Aussagen zu Konflikten und Vermeidungs-, Minderungs-,<br />

Kompensationsmaßnahmen, obwohl dies Aufgabenstellung des Gutachtens war (s. Einleitung).<br />

Auch bei den weiteren faunistischen Sondergutachten, bei denen eine Konfliktbehandlung und<br />

Maßnahmehinweise zu Vermeidung und Kompensation in der den Planunterlagen beiliegenden<br />

Fassung nicht explizit als Aufgabenstellung benannt wird, ist zu vermuten, dass die Originalgutachten<br />

entsprechende Passagen enthielten, die in den vorgelegten Planfeststellungsunterlagen<br />

gestrichen wurden. Teilweise ist nicht einmal eine Bewertung der Ergebnisse vorhanden.<br />

Damit ist eine fachliche Prüfung der vorgenommenen Abwägung und Abschichtung diverser<br />

Konflikte und eventueller fachlicher Widersprüche zwischen einzelnen faunistischen Sondergutachten<br />

nicht erkennbar und nachvollziehbar. Somit wird bezweifelt, dass eine derartige abwägende<br />

Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.<br />

Unterstützt wird diese Vermutung durch die Tatsache, dass in einzelnen Gutachten doch Textpassagen<br />

zur Bewertung und Eingriffsbeurteilung enthalten sind, so z.B. in den Libellengutachten,<br />

Anlage 7a und 7b. Interessanter Weise findet sich in diesen Texten die Aussage, dass keine<br />

erheblichen Auswirkungen auf die untersuchten Arten durch die <strong>A14</strong> zu erwarten sind. Dies<br />

stärkt die Annahme, dass unerwünschte oder konfliktträchtige Passagen anderer Gutachten nicht<br />

in die Planfeststellungsunterlagen aufgenommen wurden.<br />

(Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag): Quartiere von gebäudebewohnenden Fledermäusen im<br />

Trassenbereich werden ausgeschlossen, sind in den Gebäuden auf den Kleingartengrundstücken<br />

beidseits der B189 aber potenziell vorhanden. Ob entsprechende Untersuchungen erfolgten, ist<br />

den Unterlagen nicht zu entnehmen.<br />

Zu Unterlage 12.5, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, S. 46): Hier wird festgestellt, dass<br />

keine „besetzten Fortpflanzungsstätten“ von Europäischen Vogelarten zerstört werden, da<br />

die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit erfolgt. Der Schutz des § 44 BNatSchG erfasst jedoch<br />

alle dauerhaft genutzten Niststätten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zerstörung. Eine entsprechende<br />

Erfassung derartiger Niststätten (Höhlenbaumkartierung) wurde nicht vorgelegt und<br />

ist nachzureichen. Das Eintreten der Zugriffsverbote und die entsprechende Kompensation sind<br />

einzelartbezogen darzustellen, die pauschale Abhandlung als „Gilde ungefährdeter sonstiger<br />

Höhlen- und Nischenbrüter“ ist nicht ausreichend.<br />

77


Der Verlust vollständiger Reviere fällt auch für Arten, die keine dauerhaft genutzten Niststätten<br />

nutzen, unter die Zugriffsverbote des §44 BNatSchG.<br />

Störungen und Beeinträchtigungen von Brutvögeln und Rastvögeln, ggf. auch weiteren streng<br />

geschützten Tierarten (z.B. verkehrsbedingte Mortalität von Amphibien) durch Baumaterialtransporte,<br />

die viele Tausend zusätzliche Lkw-Fahrten in der näheren und weiteren Umgebung<br />

des Planungsabschnitts bedeuten, werden in den Unterlagen (LBP, FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen,<br />

Artenschutzbeitrag) überhaupt nicht behandelt.<br />

Zu Unterlage 12.5, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, S. 40 Konfliktermittlung Vögel sowie<br />

Maßnahmeblatt B108 und B113: Hier fehlt der Konflikt „Lebensraumverlust“ für Braunkehlchen<br />

und Neuntöter. Beide Arten wurden im Rahmen der Brutvogelerfassung 2005 im Bereich der<br />

geplanten Kompensationsmaßnahmen östlich der B189 am Kahlhorstgraben nachgewiesen<br />

und werden ihre Lebensräume bei Durchführung der Maßnahmen verlieren. Da keine detaillierte<br />

Bestandsaufnahme der geplanten Maßnahmefläche erfolgte, sind auch weitere artenschutzrechtlich<br />

relevante Beeinträchtigungen zu erwarten, die in den Planunterlagen abzuarbeiten wären.<br />

Die zur Rodung vorgesehenen Gehölzbestände im Baufeld der <strong>A14</strong> / B189 sind als potenzielle<br />

Amphibien-Winterlebensräume anzusehen. Es werden keine Maßnahmen vorgesehen, um die<br />

Verletzung der Zugriffsverbote nach §44 BNatSchG im Zuge der Baufeldfreimachung zu verhindern.<br />

Amphibienzäune sind dafür nicht geeignet, da die Individuen sich bereits innerhalb des<br />

Baufelds befinden und nicht erst von außen einwandern.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

die unzulängliche Auswirkungsprognose bezüglich der o.g. Punkte zu überarbeiten und die<br />

darauf basierenden Eingriffsprognosen, Konfliktdarstellungen und Maßnahmeplanungen<br />

entsprechend zu überarbeiten,<br />

schlüssig darzulegen, dass die vorgesehenen Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

ausreichend sind, den Eingriff zuzulassen;<br />

die Planfeststellungsunterlagen um die o.g. Kapitel bzw. die vollständigen Fachgutachten<br />

zu ergänzen;<br />

eventuelle Zielkonflikte von Maßnahmeanforderungen zwischen den einzelnen Tiergruppen<br />

zu benennen und schlüssig aufzulösen.<br />

Weitere Hinweise auf fachliche Mängel in der Auswirkungsprognose sind in den folgenden Kapiteln<br />

der Stellungnahme enthalten.<br />

6.2 Verträglichkeitsprüfungen von SPA- und FFH Gebieten<br />

Projekte sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit<br />

den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung hin zu überprüfen. Sie<br />

dürfen grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das<br />

Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele<br />

oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen<br />

nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung zu besorgen, so ist das Projekt<br />

vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig.<br />

78


Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Sinne führen kann, erfordert eine<br />

Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen<br />

abhängt.<br />

- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 128, 1 –<br />

Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können,<br />

hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung<br />

und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten.<br />

Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten.<br />

- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 03.06 -<br />

Beide Bestandteile der Prüfung enthalten hier Mängel, die dazu geführt haben, dass der Vorhabenträger<br />

zu Unrecht von der Verträglichkeit des Projekts hinsichtlich einer Reihe von Arten<br />

ausgegangen ist, für die bei fehlerfreier Prüfung von der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

auszugehen ist.<br />

6.2.1 SPA-Gebiet „Unteres Elbetal“<br />

Das SPA „Unteres Elbetal“ ist das am schwersten betroffene Schutzgebiet im Abschnitt VKE<br />

1153n. Als Ergebnis der Verträglichkeitsuntersuchung wurde festgestellt, dass Erhaltungsziele<br />

trotz der Durchführung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung erheblich beeinträchtigt werden.<br />

Der BUND sieht als eine Möglichkeit - neben der Einstellung des Vorhabens - die Beeinträchtigungen<br />

weiter zu vermindern darin, eine Untertunnelung im Bereich Elbe und Krähenfuß<br />

vorzunehmen.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die Variante „Elbuntertunnelung“ der Minderung der<br />

Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des SPA „Unteres Elbetal“ zu prüfen.<br />

6.3 Ausnahmeprüfungen<br />

6.3.1 SPA-Gebiet „Unteres Elbetal“<br />

Eine Ausnahmeprüfung umfasst drei Schritte, nämlich die abwägende Beurteilung von Abweichungsgründen,<br />

die Prüfung weniger beeinträchtigender Alternativen und die Ermittlung notwendiger<br />

Kohärenzsicherungsmaßnahmen.<br />

- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 03.06 -<br />

In allen drei Schritten sind den Planfeststellungsunterlagen Defizite vorzuhalten.<br />

Die Abweichung von dem grundsätzlichen Verbot eines Projekts wegen der Möglichkeit erheblicher<br />

Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets von europäischer Bedeutung setzt voraus, dass das<br />

Projekt „aus zwingenden Gründen des „überwiegenden“ öffentlichen Interesses durchgeführt<br />

werden muss“.<br />

- BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 9 B 15.08 –<br />

79


Zu der danach vorzunehmenden Abwägung hat das Bundesverwaltungsgericht im gerade schon<br />

angeführten Urteil vom 12. März 2008 ausgeführt:<br />

Die Abwägung knüpft an das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung an. Da sie einzelfallbezogen<br />

zu erfolgen hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 BVerwG 4 A 28.01 Buchholz<br />

451.91 Europ. UmweltR Nr. 7 S. 33; insoweit in BVerwGE 116, 254 nicht abgedruckt), hängt<br />

das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse des FFH-Gebiets in sie einzustellen ist, entscheidend<br />

vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung<br />

schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September<br />

2007 Rs. C-304/05 Slg. 2007, I-7495 Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007<br />

a.a.O. Rn. 114), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise<br />

die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ<br />

zutreffend zugrunde gelegt (vgl. Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64;<br />

Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-304/05, Slg. 2007, I-7495 Rn. 57).<br />

Die oben aufgezeigten Defizite in der Ermittlung und Bewertung der Möglichkeit erheblicher<br />

Beeinträchtigung schlagen hier nach diesen Maßstäben auf das Ergebnis durch. Im Einzelnen<br />

wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 6.2 verwiesen.<br />

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die möglichen erheblichen Beeinträchtigungen zutreffend<br />

ermittelt sind, fehlt es indes an tragfähigen Abweichungsgründen.<br />

Zwar ist die Einstellung in den Bedarfsplan wie auch in verschiedene andere staatliche Planungen<br />

und sind verkehrspolitische und raumordnerische Erwägungen grundsätzlich nach dem Urteil<br />

des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 geeignete Erwägungen, eine Abweichung<br />

zu rechtfertigen, soweit nicht prioritäre Arten oder Lebensräume betroffen sind. Doch<br />

tragen diese Erwägungen vorliegend aus den schon oben dargelegten Erwägungen gerade nicht.<br />

Hinzu kommt, dass die Abweichungsprüfung sich ausschließlich auf die A 14 als Gesamtvorhaben<br />

stützt und darauf basierend bestimmte Annahmen über positive Wirkungen der Prüfung zugrunde<br />

legt. Tatsächlich ist aber mit einer Realisierung des Gesamtvorhabens gar nicht zu rechnen,<br />

da das Gesamtvorhaben nicht finanzierbar und daher nicht realisierbar ist. Die Ausnahmeprüfung<br />

für das EU-Vogelschutzgbiet „Unteres Elbetal“ stellt aber selbst nicht die Behauptung<br />

auf, dass die herangezogenen positiven Wirkungen auch bei einer Realisierung der finanzierbaren<br />

Teilvorhaben anzunehmen wären.<br />

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei zutreffender Rechtsanwendung minder beeinträchtigende<br />

Alternativen zur Verfügung stehen. Zu den Anforderungen an die Alternativenprüfung in<br />

diesem Rahmen hat das Bundesverwaltungsgericht in der mehrfach angeführten Entscheidung<br />

vom 12. März 2008 ausgeführt:<br />

Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die FFH-rechtliche<br />

Alternativenprüfung nicht Teil einer planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde<br />

ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt (Urteil vom 27. Januar<br />

2000 BVerwG 4 C 2.99 BVerwGE 110, 302 ). Der behördliche<br />

Alternativenvergleich unterliegt also einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.<br />

Der Begriff der Alternative i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und der einschlägigen Umsetzungsregelung<br />

steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit dem Vorhaben<br />

verfolgt werden.<br />

Eine Alternativlösung setzt voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele<br />

trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen (Urteil vom 17. Mai 2002<br />

BVerwG 4 A 28.01 BVerwGE 116, 254 ). Auslegungsleitend für das Verständnis<br />

80


der vorzugswürdigen Alternative muss die Funktion sein, die das Schutzregime des Art. 4<br />

FFH-RL erfüllt. Eine (Standort- oder Ausführungs-)Alternative ist vorzugswürdig, wenn<br />

sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie<br />

günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (Urteil<br />

vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 310). Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als<br />

auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist es unzulässig, die Beeinträchtigungspotenziale<br />

in dem einen und in dem anderen FFH-Gebiet unbesehen gleichzusetzen. Abzustellen<br />

ist vielmehr auf die nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-<br />

RL bestimmte Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist in einer gestuften Prüfung zunächst<br />

zu fragen, ob auch im Falle einer Alternativlösung Lebensraumtypen des Anhangs I oder<br />

Tierarten des Anhangs II der Habitatrichtlinie erheblich beeinträchtigt werden. In zweiter<br />

Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär<br />

oder nicht prioritär sind (vgl. grundlegend Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. S. 264).<br />

Die so beschriebene Alternativenprüfung leistet die Ausnahmeprüfung zum SPA „Unteres Elbtal“<br />

nicht. Die oben beschriebenen Mängel der Alternativenprüfung „infizieren“ die Ausnahmeprüfung,<br />

da es sich um grundlegende Fehleinschätzungen handelt, die noch dazu unter der ebenfalls<br />

fehlerhaften Annahme deutlich höheren Verkehrsaufkommens und einer Realisierbarkeit<br />

des Gesamtprojekts A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin getroffen wurden.<br />

Für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gilt damit der Sache nach eine Beweisregel<br />

des Inhalts, dass ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFHRL die Behörde ein Vorhaben<br />

nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht<br />

nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor,<br />

wenn „aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel“ daran besteht, dass solche Auswirkungen<br />

nicht auftreten werden.<br />

In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist dabei die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr<br />

erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit<br />

eines Schadens. (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05)<br />

6.3.2 Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses<br />

Um der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten Jahren zum Konflikt<br />

zwischen Autobahnvorhaben und FFH Gebieten Rechnung zu tragen, versucht der Erläuterungsbericht<br />

aus Argumenten, die bereits im Erläuterungsbericht des Raumordnungsverfahrens enthalten<br />

waren, nunmehr sogenannte zwingende Gründe des öffentlichen Interesses geltend zu machen.<br />

Dazu werden nicht etwa zusätzliche Gesichtspunkte in die Argumentation eingeführt. Es<br />

werden auch keine zusätzlichen Erhebungen, Untersuchungen o. ä. angeführt.<br />

Vielmehr wird ausschließlich auf allgemeine raumordnerische Aspekte und Förderaspekte eingegangen.<br />

Das reklamierte öffentliche Interesse, wie auch insbesondere das „Zwingende“ an<br />

diesem öffentlichen Interesse, welches für die A 14 streiten soll, sind aus den Ausführungen im<br />

Erläuterungsbericht und in den Beiträgen zur Ausnahmeprüfung kaum zu identifizieren. Es lässt<br />

sich zudem deutlich erkennen, dass es nicht gelungen ist, zusätzliche öffentliche Interessen für<br />

das Vorhaben anzuführen.<br />

Als „Fazit“ der einschlägigen Ausführungen kann die Aussage im Erläuterungsbericht auf Seite<br />

24 herangezogen werden. Es heißt dort:<br />

„Das maßgebliche Planungsziel für die A 14 ist die Verbesserung der Erreichbarkeit der<br />

Ober- und Mittelzentren des bisher ungenügend erschlossenen Raumes. Im vorliegenden Fall<br />

ist festzustellen, dass sich dieses Planungsziel (nicht das Vorhaben selbst) aus grundlegenden<br />

81


staatlichen Aufgaben zwingend ergibt und die zwingenden und langfristigen Gründe des öffentlichen<br />

Interesses repräsentiert, die für das Vorhaben A 14 sprechen.“<br />

Die in Klammern gesetzte Einschränkung, dass nicht das Vorhaben selbst zwingend erforderlich<br />

ist, macht klar, dass das maßgebliche Planungsziel auch durch andere Projekte erreichbar wäre.<br />

Dieses ist auch die Auffassung des BUND.<br />

Auf Seite 25 des Erläuterungsberichtes heißt es:<br />

„Dieses zwingende öffentliche Interesse wird sowohl durch die Leitbilder der Raumentwicklung<br />

in Deutschland als auch durch die EU-Förderstrategie in vollem Umfang bestätigt.“<br />

Damit wird dieser Aspekt nicht über die allgemeinen Ausführungen zu raumordnerischen und<br />

sonstigen verkehrsplanerischen und verkehrspolitischen Gesichtspunkten hinaus ausgeführt. Zusätzliche<br />

öffentliche Interessen lassen sich nicht ausmachen. „Zwingend“ machen diese das Vorhaben<br />

schon gar nicht erforderlich. Ein zwingender Zusammenhang zwischen einem der aufgezeigten<br />

Belange und diesem zur Planfeststellung gestellten Vorhaben ist gerade nicht aufgezeigt.<br />

Alle angeführten Belange können auch mit anderen Vorhaben erreicht werden.<br />

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Planungsträger die<br />

Nullvariante wie auch die sogenannte Null-Plus-Variante aus anderen – und in diesem Zusammenhang<br />

als nicht sachgerecht zu bezeichnenden – Erwägungen heraus ausgeschlossen hat. Diese<br />

Varianten wären zum Erreichen der allgemeinen verkehrspolitischen und raumordnerischen<br />

Zielsetzungen ebenso geeignet gewesen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil zur A 143 einen Zusammenhang her zwischen<br />

den Gemeinwohlbelangen, die für eine Begründung der Ausnahmeregelung angeführt<br />

werden, und dem anhand der Verkehrsprognosen begründeten Bedarf einer Autobahn (Urteil des<br />

BVerwG zur <strong>A14</strong>3, Abs. 121: „Die Gemeinwohlbelange, die vom Beklagten für das Vorhaben<br />

ins Feld geführt worden sind, würden nicht das ihnen an sich innewohnende Gewicht haben, falls<br />

der Vorwurf des Klägers zuträfe, unter Zugrundelegung der vom Beklagten selbst angewandten<br />

Prognosemaßstäbe sei eine Autobahn hier nicht erforderlich.“).<br />

Im Abschnitt 2.4 dieser Stellungnahme wurde aufgezeigt, dass der Vorhabenträger mit den von<br />

ihm selbst vorgelegten falschen Prognosen keinen Bedarf für den Bau der A 14 nachweisen<br />

konnte. Folglich können die zur Durchsetzung des Vorhabens der A 14 angeführten zwingenden<br />

Gründe des öffentlichen Interesses nicht das Gewicht beanspruchen, um sich gegenüber den widerstreitenden<br />

Belangen des Habitatschutzes durchzusetzen. Dies gilt umso mehr, da sie mindestens<br />

viermal gegenüber den Belangen des Natur- und Habitatschutzes ins Feld geführt werden.<br />

6.3.3 Verschärfte Zulassungsvoraussetzungen<br />

Da im Abschnitt VKE 4 (und in anderen) prioritäre Arten vorkommen, reichen die zwingenden<br />

Gründe des öffentlichen Interesses für die Ausnahmeregelung nicht mehr aus. Nach dem Urteil<br />

des BVerwG vom 17.1.2007 - 9 A 20. 05 zur sog. Westumfahrung Halle greifen gemäß §34 Abs.<br />

4 BNatSchG verschärfte Zulassungsvoraussetzungen, wenn sich sich in dem vom Projekt betroffenen<br />

Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden.<br />

Als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können dann ohne weiteres<br />

nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit<br />

einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes oder den maßgeblichen günstigen<br />

Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden (Satz 1). Sonstige Gründe<br />

können dagegen erst nach Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission berücksichtigt<br />

werden (Satz 2).<br />

82


Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Punkt 6.2 dieser Stellungnahme verwiesen.<br />

6.4 Kompensationsmaßnahmen<br />

6.4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />

Die lichte Höhe der vorgesehenen Unterführungen an der B189 von 3 m ist für Fledermäuse<br />

angesichts der Länge viel zu gering (FGSV 2008: S. 28 sieht mind. 4,5 m für nicht über dem<br />

Wasser fliegende Arten vor). Zwei der drei Unterführungen der <strong>A14</strong>, die eine lichte Höhe von<br />

mind. 4,5 m aufweisen, sind Straßen-/Wegunterführungen und damit für Fledermäuse nur wenig<br />

attraktiv. Aufgrund der Fahrbahnbreite werden die neue <strong>A14</strong> und B189 auch nicht mehr von<br />

strukturgebunden fliegenden Arten überquert; die Irritationsschutzwände verstärken die<br />

Barrierewirkung noch. Die Maßnahmen sind damit nicht geeignet, den Eingriff zu vermeiden /<br />

zu verringern. Der Eingriff bleibt erheblich, die Fledermauslebensräume beidseits der Trasse<br />

werden für alle strukturgebunden fliegenden Arten vollständig zerschnitten.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 114: Im Bereich der Elbbrücke sind Kollisionsschutzwände zum<br />

Schutz von Fledermäsuen und Vögel vorgesehen, die im oberen Teil transparent gestaltet werden<br />

„mit entsprechender Sicherung gegen Vogelschlag“. Nach aktuellen Studien lassen sich Anflugopfer<br />

jedoch nur verringern, aber nicht verhindern [Rössler, M., Laube, W., Weihs, P. (2007):<br />

Vermeidung von Vogelanprall an Glasflächen. Experimentelle Untersuchungen zur Wirksamkeit<br />

von Glas-Markierungen unter natürlichen Lichtbedingungen im Flugtunnel II. Hohenau a. d.<br />

March. Zitat: „Es muss im Bewusstsein bleiben, dass Vogelanprall von gut erkennbaren Markierungen<br />

wohl erheblich reduziert, aber bei weitem nicht verhindert werden kann.“]. Aufgrund der<br />

überragenden Funktion des Elbverlaufs als Zugkorridor wandernder Vogelarten und der hohen<br />

Bedeutung der Flächen beidseits der Elbbrücke als Brut- wie auch als Rasthabitat verbleiben<br />

damit erhebliche Beeinträchtigungen, die in den nachfolgenden Planunterlagen bisher nicht berücksichtigt<br />

sind.<br />

Außerdem verstärken die Schutzwände die optische Barrierefunktion der Brücke und sind daher<br />

als zusätzliche Beeinträchtigung für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse (Populationen<br />

benachbarter Flächen; Zugwege) abzuhandeln.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 117: Amphibiendurchlässe werden nicht vorgesehen, da die Fahrbahnbreiten<br />

viel zu hoch sind und Durchlässe von Amphibien deshalb nicht mehr genutzt würden.<br />

Im nächsten Absatz wird jedoch behauptet, dass Amphibien die (genauso langen)<br />

Fischotterdurchlässe nutzen werden. Dies ist zu bezweifeln, wissenschaftliche Erkenntnisse, die<br />

diese Behauptung stützen, liegen nicht vor. Unterlage 12.0 S. 150 sagt dies selbst: „Die Errichtung<br />

von Amphibienschutzeinrichtungen ... führt zu einer dauerhaften Unterbrechung der Wechselbeziehungen<br />

...“.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 120, Maßnahme V6 Einbau von lärmminderndem Asphalt zum<br />

Schutz von Brutvogelvorkommen: Dieser hat nur eine begrenzte Wirkungsdauer, nach einigen<br />

Jahren ist die lärmmindernde Wirkung nicht mehr vorhanden. In den Planunterlagen fehlt die<br />

Festlegung, dass die lärmmindernde Wirkung regelmäßig zu überwachen ist und dass der Fahrbahnbelag<br />

zu erneuern ist, wenn die Wirkung deutlich abnimmt. Ist dies nicht vorgesehen, so<br />

sind die prognostizierten Auswirkungen, höheren Beeinträchtigungen und der daraus resultierende<br />

größere Kompensationsbedarf in den Planunterlagen aufzunehmen.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 124, Maßnahme V7: Gehölzpflanzungen soll als Leitstruktur für<br />

Fledermäuse dienen und damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44, 1 und 2<br />

BNatSchG verhindern. Ihre Wirksamkeit wird bei Erreichen einer Wuchshöhe von 4 m angenommen.<br />

83


Die Autobahn ist jedoch um einige Meter höher (Dammlage) und stellt damit eine deutlich höhere<br />

Leitstruktur dar. Die Pflanzungen können damit weder Fledermäuse wirksam zu den vorgesehenen<br />

Durchlässen leiten noch eine ausreichende Überflughöhe über die Fahrbahnen erzwingen.<br />

Temporäre Kollisionsschutzwände (vor Erreichen einer ausreichenden Wuchshöhe der Pflanzungen)<br />

verhindern diese Zerschneidungswirkung ebenfalls nicht. Damit sind die Maßnahmen<br />

nicht geeignet, als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zu dienen, da ihre Wirksamkeit vor Eintreten<br />

der Beeinträchtigungen nicht gegeben ist.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 148, Konflikt 13: Eine Tötung von Amphibien und Reptilien bei<br />

der Baufeldräumung durch einen Amphibienzaun wird nur verhindert, wenn der Zaun ab Sommer<br />

bis Frühjahr vor Baubeginn aufgestellt wird. Nur dann können sowohl in die<br />

Gehölzbestände (Winterquartiere) und die zu verfüllenden Kleingewässer einwandernde als auch<br />

in andere Lebensräume herauswandernde Tiere gefangen und umgesetzt bzw. aus dem Baufeld<br />

herausgehalten werden.<br />

Die vorgesehene Überprüfung von Gehölzstrukturen auf Reptilien ist für Mai bis September<br />

vorgesehen. In den Gehölzstrukturen überwinternde Tiere werden dadurch nicht erfasst, damit<br />

wird das Eintreten des Tötungsverbots nach §44 BNatSchG nicht wirksam verhindert.<br />

Zu Unterlage 12.0, (LBP, S. 154, K16, Maßnahme S4: Die mögliche Beschädigung des Eremiten-Baumes<br />

durch Baufahrzeuge kann nicht durch einen Rückschnitt des Baumes verhindert<br />

werden. Hierzu sind zusätzliche Baumschutzmaßnahmen erforderlich (Bauzaun). Aus den Ausführungen<br />

auf S. 165 zum Baumschutz geht nicht hervor, ob dieser Baum entsprechend eingezäunt<br />

wird. Neben dem angeführten Baum sind laut Käfergutachten (Anlage 8) 3 weitere Bäume<br />

mit Eremitenvorkommen vorhanden, für die keine Schutzmaßnahmen vorgesehen werden (zumindest<br />

nicht im Text genannt), obwohl sie ebenso im unmittelbaren Baustellenbereich liegen<br />

wie Baum Nr. 17. Gemäß der Karte im Anhang zum Käfergutachten befinden sie sich innerhalb<br />

einer geplanten Böschung und sind damit akut gefährdet. In der Karte Unterlage 12.2.1 sind die<br />

Bäume nicht beschriftet und aufgrund der Vielzahl von Eintragungen nicht auffindbar.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 163 Maßnahme G3: Die Autobahn soll durch abschnittsweise Bepflanzung<br />

der Böschungen in die Landschaft eingebunden werden. Die visuelle Barrierewirkung<br />

der mehrere m hohen Dämme wird dadurch jedoch nicht aufgehoben, sondern noch verstärkt,<br />

wenn die Gehölze deutlich höher als die Dammkrone aufwachsen. In den unbepflanzten Abschnitten<br />

wird die Autobahn dennoch als technisches Bauwerk sichtbar bleiben.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

die o.g. Mängel der Maßnahmeplanung zu überarbeiten und Maßnahmen auszuarbeiten,<br />

die die erwünschten Wirkungen tatsächlich erreichen können;<br />

ist dies nicht möglich, sind die durch das Vorhaben ausgelösten verbleibenden<br />

Beeinträchtungen neu zu bilanzieren und in die Abwägungen einzustellen;<br />

die Variante „Elbuntertunnelung“ als Beitrag zur Minderung der Beeinträchtigungen zu<br />

prüfen.<br />

84


6.4.2 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 153 Maßnahme A7: Flächige Gehölzpflanzungen soll verloren gehende<br />

Bruthabitate von Vögeln (4,63 ha gehölzgeprägte Vegetationsstrukturen und Waldflächen)<br />

kompensieren. Es werden jedoch viele Jahre vergehen, bis die Neuanpflanzungen die verloren<br />

gegangenen Funktionen ersetzen können. Eine zeitnahe Kompensation, die für die vom Eingriff<br />

betroffenen Generationen der jeweiligen Tierarten wirksam wird, ist dadurch nicht zu erreichen.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 177 Maßnahme A2: Vorgesehen wird eine Entsiegelung von Flächen<br />

im Trassennahbereich, „insbesondere die vorhandene B189“. Als zu entsiegelnde Fläche<br />

werden 1,5 ha angegeben. Die Maßnahme ist in Karte 12.2.1, Blatt 1 nur in der Legende angegeben,<br />

in der Karte jedoch nicht zu finden. Der Flächenumfang ist zu bezweifeln, bei einer angenommenen<br />

Breite der bestehenden B189 mit 7,5 m müsste die bestehende Trasse auf ganzer<br />

Länge entsiegelt werden, um die angegebenen 1,5 ha zu erreichen. Jedoch verläuft die <strong>A14</strong> in<br />

großen Teilen auf der heutigen B189, so dass keine Entsiegelung erfolgen kann.<br />

Dem Vorrang der Entsiegelung als Kompensation für Versiegelung (s. neue HVE des Landes<br />

Brandenburg von 2009) wird nicht entsprochen, es erfolgen nur geringe Entsiegelungsmaßnahmen<br />

(die Flächenangaben sind obendrein nicht nachvollziehbar, s.o.). Stattdessen sind v.a.<br />

Gehölzpflanzungen als Kompensation vorgesehen.<br />

Es bietet sich an, im Nahbereich des Vorhabens Plattenbauten am nördlichen Stadtrand von Wittenberge<br />

nahe der B189 oder die alte Stallanlage in Hermannshof rückzubauen. Es wird in den<br />

Planunterlagen jedoch kein Nachweis geführt, dass Flächen zur Entsiegelung nicht in größerem<br />

Umfang zur Verfügung stehen.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 180, Maßnahme A9: Zur Entsiegelung werden 0,5 ha nördlich des<br />

Elbdeichs vorgesehen. Es handelt sich um z.T. sehr schmale, teilbefestigte Flächen, deren Versiegelungsgrad<br />

nicht mit der geplanten Autobahn vergleichbar ist (sehr schmale Streifen; nicht<br />

durchgängig), eine Anrechnung der Kompensation mit dem Faktor 1:1 ist daher nicht angemessen.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 177, Maßnahme A3, Neuanlage von Kleingewässern für u.a. Amphibien:<br />

Die Angaben sind widersprüchlich. Laut Text werden 2 Gewässer trassennah, 8<br />

trassenfern angelegt. Laut S. 184, Tab. 74 sind es 7 und 3 Gewässer. In Karte 12.2.1, Blatt 1 sind<br />

8 Gewässer dargestellt (3 in 350 m Entfernung zur <strong>A14</strong>, 5 in 500 m Entfernung), lt. Legende<br />

sollen es 10 sein. In Karte 12.2.2, Blatt 1 heißt es „8 von 10 Gewässern“. Die Lage der 2 fehlenden<br />

Gewässer ist in den Karten nicht ersichtlich.<br />

Laut Tab. S. 187 werden 7 Gewässer erst nach der Baumaßnahme angelegt, also in mehreren<br />

Jahren. Bis dahin sind die abgeschnittenen Amphibienpopulationen östlich der Autobahn aufgrund<br />

der diversen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen voraussichtlich ausgestorben, so<br />

dass die Maßnahmen nicht mehr wirksam werden.<br />

Maßnahmekomplex am Kahlhorstweg: Aufgrund der isolierten Lage (nach Westen durch <strong>A14</strong><br />

/B189 von der offenen Landschaft abgeschnitten) sowie der eingeengten Lage zwischen Siedlungs-<br />

und Gewerbeflächen ist die Fläche nur eingeschränkt geeignet, den Verlust von<br />

Lebensraumsfunktionen zu kompensieren, v.a. für Wild und Amphibien. Zukünftig ist eine weitere<br />

Bebauung im Umfeld der Fläche zu erwarten, die ihre Wertigkeit weiter herabsetzen wird.<br />

Außerdem stellen die Flächen bereits wertvolle Lebensräume dar. So wurden 2005 im Rahmen<br />

des Brutvogelgutachtens 3 Braunkehlchenreviere und ein Neuntöterrevier nachgewiesen. Durch<br />

die geplante Gehölzanpflanzung und Entwicklung von Sukzessionsflächen werden diese Lebensraumfunktionen<br />

verloren gehen. Somit entsteht ein neuer Eingriff, dessen Kompensation in den<br />

Planunterlagen ebenfalls vorgesehen werden müsste.<br />

85


Da die Flächen durch die vorgesehenen Maßnahmen vollständig umgestaltet werden sollen, hätte<br />

eine systematische Bestandsaufnahme ihrer aktuellen Wertigkeit für diverse Tiergruppen erfolgen<br />

müssen. Diese ist den Planunterlagen nicht zu entnehmen, so wurde die Fläche z.B. im Brutvogelgutachten<br />

2009 nicht mehr beachtet, so dass lediglich Brutvogeldaten aus einer<br />

Transektbegehung 2005 vorliegen.<br />

Die Maßnahme wird auch als Kompensation für den Verlust von Landlebensräumen von Amphibien<br />

(z.B. Knoblauchkröte) vorgesehen. Die Flächen sind jedoch bereits im aktuellen Zustand<br />

als Landlebensraum geeignet und können daher nicht als Kompensation angerechnet werden.<br />

Analog wird für die Maßnahmeflächen am Birkholzer Werder (LBP S. 182ff, Maßnahmen<br />

E3, E4, E59) vorsorglich ihre Eignung als Kompensationsfläche bezweifelt. Eine Bestandserfassung<br />

des aktuellen Zustands wurde mit den Planunterlagen nicht vorgelegt.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 181, Maßnahme A10, Auwaldanpflanzung: Aufgeforstet werden<br />

die entsiegelten Flächen (Maßnahme A9), d.h. großteils schmale, streifenförmige Flächen. Aufgrund<br />

der geringen Flächendimensionierung können diese nicht als Wald bezeichnet werden und<br />

damit auch nicht als Kompensation für den Verlust flächiger Gehölzlebensräume angerechnet<br />

werden.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP, S. 181, Kompensation Baumfällungen: Für Bäume mit einem BHD<br />

von >20 cm werden jeweils 2 Bäume mit einem Stammumfang von 18 cm gepflanzt. Die Größenangabe<br />

verschleiert die Tatsache, dass dies einen BHD von nur rund 5 cm bedeutet. Eine<br />

funktionale Kompensation wird dadurch erst nach mehreren Jahrzehnten erreicht.<br />

Zu Unterlage 12.0, LBP. S. 186, Tab. 75, Zeitpunkt der Maßnahmedurchführung: Fast alle<br />

Maßnahmen werden erst nach der Baumaßnahme durchgeführt, sofern sie nicht mit dieser in<br />

technischem Zusammenhang stehen oder CEF-Maßnahmen sind. Damit besteht für die meisten<br />

verloren gehenden Funktionen eine zeitliche Lücke von mehreren Jahren bis zur Funktionsfähigkeit<br />

der Kompensationsmaßnahmen.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

die o.g. Mängel der Maßnahmeplanung zu überarbeiten und Maßnahmen auszuarbeiten,<br />

die die erwünschten Wirkungen tatsächlich erreichen können;<br />

ist dies nicht möglich, sind die durch das Vorhaben ausgelösten verbleibenden<br />

Beeinträchtungen neu zu bilanzieren und in die Abwägungen einzustellen.<br />

6.4.3 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

Sie dienen im Sinne des Art. 6 (2) FFH-RL der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands<br />

der Lebensräume und Arten. Sie sollen Störungen und Verschlechterungen verhindern und sind<br />

demzufolge als hoheitliche Aufgaben des Gebietsmanagements nicht mit den Anforderungen des<br />

Art. 6 (4) FFH-RL in Verbindung zu bringen.<br />

In den o. g. Fällen der BAB 14 können einige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ihr Ziel nur<br />

dann erreichen, wenn im Anschluss an die Umsetzung periodische Pflege- oder sonstige Unterhaltungsmaßnahmen<br />

auf der Fläche erfolgen. Zu differenzieren ist zwischen der Herstellungs-<br />

und Entwicklungspflege, die erforderlich ist, um nach einiger Zeit die angestrebte Qualität eines<br />

neuen Lebensraumes zu erreichen (z.B. können Trockenrasen und Grünland viele Jahre brauchen,<br />

um eine durch einen Eingriff zerstörte Qualität zu erlangen), und Pflegemaßnahmen, welche<br />

eine bestimmte Qualität des Ausgleichs auf Dauer erhalten (Unterhaltungspflege).<br />

86


Die Durchführung der Pflege ist untrennbarer Bestandteil der jeweiligen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

und liegt damit in der Verantwortlichkeit des Eingriffsverursachers.<br />

Es ist erforderlich, die für den Ausgleich oder Ersatz notwendigen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen<br />

(Umfang und zeitliche Aspekte) mit dem Zulassungsbescheid festzulegen und dem<br />

Verursacher gegenüber verbindlich zu machen.<br />

Um zu gewährleisten, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ihr langfristiges Ziel erreichen, ist<br />

daher ihre dauerhafte Sicherung erforderlich. Es ist zu vermeiden, dass aufgrund einer unzureichenden<br />

rechtlichen und planerischen Absicherung der langfristige Bestand und die Wirksamkeit<br />

der Maßnahmen in Frage gestellt sind. Dabei ist zwischen der Sicherung der Maßnahmendurchführung<br />

und der Sicherung der rechtlichen Zweckbestimmung der betreffenden Flächen noch zu<br />

differenzieren.<br />

Die Durchführung der Maßnahmen sollte für die BAB 14 vorab durch die rechtliche Zulassung<br />

des jeweiligen Eingriffs bzw. vom Planverfahren erfasst und dem Vorhabenträger auferlegt oder<br />

auf andere geeignete Weise (z.B. durch einen Vertrag) realisiert werden. Dagegen erfolgt die<br />

Sicherung der rechtlichen Zweckbestimmung der Fläche durch weiterreichende, vorzugsweise<br />

grundbuchrechtliche Festsetzungen.<br />

Hierfür muss der Antragsteller z.B. über den Eintrag einer beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit<br />

oder dem Eintrag einer Real- oder Baulast den Nachweis erbringen, dass die Flächen<br />

für Kompensationsmaßnahmen dauerhaft uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Ob dieses<br />

Instrument zur Anwendung kommt, wenn der Vorhabenträger nicht das Eigentum an der betreffenden<br />

Fläche erwerben kann, bleibt fraglich. Anhand der PFV-Unterlagen konnte dies ebenfalls<br />

nicht geprüft werden. So wird jedoch nicht erreicht, dass die Festlegungen zur Erhaltung der<br />

Maßnahmen im Falle eines Grundstückverkaufs nicht verloren gehen.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die dauerhafte Sicherung der für Kompensationsmaßnahmen<br />

vorgesehenen Flächen nachzuweisen.<br />

Die Verursacher von Eingriffen schulden nicht nur die Planung erforderlicher Vorkehrungen zur<br />

Vermeidung und landschaftspflegerischer Maßnahmen zur Kompensation. Aus § 19 BNatSchG<br />

und dem Urteil des BVerwG vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 ergibt sich auch eine Verantwortung<br />

für den Erfolg der Maßnahmen einschließlich der dazugehörigen Überwachung (Kontrolle) und<br />

ggf. Nachbesserung. Nachkontrollen verlangen klare Zielvorgaben. Für die Festlegung von Entwicklungszielen<br />

von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedeutet dies, dass sie flächenscharf,<br />

naturraumbezogen und unter Angabe von Erstellungs- und Zielerreichungsfristen zu formulieren<br />

sind. Sie sollten im Hinblick auf Nachkontrollen prüffähige Vorgaben enthalten. Durch den kausalen<br />

Zusammenhang zwischen Maßnahmen und den beeinträchtigten Werten und Funktionen<br />

sind auch die Vermeidungs- und Kompensationsziele entsprechend genau und in prüffähiger<br />

Form zu formulieren (ROTHENBURGER, V. (2009).<br />

Im Urteil des BVerwG vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 heißt es dazu:<br />

„Ein notwendiger Bestandteil des Schutzkonzeptes kann die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen<br />

sein (sog. Monitoring). Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die<br />

Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen kann es sich anbieten, durch ein<br />

Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend<br />

die Durchführung des Vorhabens zu steuern (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin<br />

Kokott zu C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 108).<br />

87


Der erforderliche Nachweis der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen kann allein<br />

durch ein Monitoring jedoch nicht erbracht werden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin<br />

Kokott zu C-239/04, juris Rn. 37). Vielmehr muss das Monitoring Bestandteil eines Risikomanagements<br />

sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet.<br />

Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur-<br />

und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich<br />

einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen<br />

müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen.“<br />

Unterlage U12.0, Anlage 1, Maßnahmeblätter, enthält zwar Angaben zur Fertigstellungs- und<br />

Entwicklungspflege, aber kaum Angaben zur Unterhaltungspflege für die geplanten Maßnahmen.<br />

Weiterhin gibt es keine Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass die Beobachtung<br />

nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt.<br />

Es wir daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, die entsprechenden Kontrollmaßnahmen und Korrektur-<br />

und Vorsorgemaßnahmen vorzulegen.<br />

7. Schutzgut Landschaft<br />

Die flache Landschaft im Trassenbereich der VKE 1153 erlaubt eine weite Einsehbarkeit des<br />

Landschaftsraumes. Die geplante Trasse soll im verfahrensgegenständlichen Abschnitt in<br />

Dammlage erfolgen, wobei diese zwischen 5 m und 7 m hoch sind. Dammlagen bis 2 m werden<br />

in ihrer Wirksamkeit als nicht erheblich beurteilt. Da die geplanten Dammlagen durchweg höher<br />

als 2 m sind, wird durch die Trasse eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

durch die Trasse der A 14 erfolgen. Die Aussagen zum Schutzgut Landschaft in Pkt. 5.1 des Erläuterungsberichtes,<br />

die eher verharmlosend von Störungen, Überprägungen und visuellen Beeinträchtigungen<br />

sprechen, verkennen die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds für<br />

die an der Trasse wohnenden und arbeitenden Menschen. Zur Verringerung der Erheblichkeit<br />

fordert der BUND, wie bereits unter Punkt 3.5 dieser Stellungnahme ausführlich erläutert, die<br />

Untertunnelung der Elbe.<br />

8. Durchführung der Baumaßnahme<br />

8.1 Zeitlicher Ablauf<br />

Unter 7.4 des Erläuterungsberichtes ist der Bauablauf für die VKE 1153 dargestellt. Allerdings<br />

fehlen Angaben, welche Umleitungen während der Bauphase eingerichtet werden sollen und wie<br />

die Baustofftransporte organisiert werden. Somit ist nicht zu bewerten, ob, wo und welche<br />

Schutzgüter außerhalb des Untersuchungsraumes betroffen sind und wie lange diese<br />

Betroffenheiten andauern.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, ein Umleitungskonzept zu erarbeiten, die durch Umleitungen<br />

potentiell betroffenen Schutzgüter und deren Betroffenheit, auch die zeitliche Dauer der<br />

Betroffenheit, zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen dafür vorzusehen.<br />

88


8.2 Auswirkungen während der Bauzeit<br />

Nach den Angaben in Punkt 4.4 des Erläuterungsberichts sind ca. 520.000 m³ Erdstoffe zu liefern<br />

und einzubauen. Das entspricht ca. 40.000 LKW-Ladungen a´ 20 t. Für Hin- und Rückfahrten<br />

ergeben sich somit ca. 80.000 LKW-Fahrten.<br />

Der Erdstoff soll in den Kiessandtagebauen der Region gewonnen oder aber aus anderen Regionen<br />

per Schiff und/oder Bahn nach Wittenberge und Karstädt transportiert und dort auf LKW<br />

umgeladen werden. Die Zuführung zur Baustelle soll über das öffentliche Straßennetz erfolgen.<br />

Daraus ergibt sich, dass zumindest die Straßen B 5, B 189, B 195 und möglicherweise die L 12,<br />

L 122, L 131, K 703 für die Transporte genutzt werden. Das wiederum hat zur Folge, dass weitaus<br />

mehr Schutzgüter vom Bau der A 14 betroffen sind, als in den Planfeststellungsunterlagen<br />

angegeben. So werden alle an diesen Straßen wohnenden Anlieger für lange Zeit durch Lärm,<br />

Schadstoffe und Erschütterungen erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass viele kommunale<br />

Straßen nicht für diese Belastungen ausgelegt sind.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, einen Straßenplan für die Erdstofftransporte vorzulegen, die<br />

von den Erdstofftransporten potentiell betroffenen Schutzgüter und deren Betroffenheit, auch<br />

die zeitliche Dauer der Betroffenheit, zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen dafür<br />

vorzusehen.<br />

9. Finanzierungsfragen<br />

9.1 Finanzierbarkeit<br />

Das Projekt ist nicht finanzierbar, fiskalpolitisch unvertretbar und daher nicht genehmigungsfähig.<br />

Der Bundesverkehrswegeplan 2003, der ein Rekordniveau für Verkehrsinvestitionen in Bundesstraßen,<br />

Schienen- und Wasserwege bis 2015 vorsieht, ist nicht finanzierbar. Das hat inzwischen<br />

auch in der Rechtsprechung bis hin zum Bundesverwaltungsgericht Anerkennung gefunden. Die<br />

Projekte des sogenannten weiteren Bedarfs gelten in der Rechtsprechung als auf absehbare Zeit<br />

nicht finanzierbar. Ihrer Planung fehlt die sogen. Planrechtfertigung. Ihre Planung erweist sich<br />

als verfrüht.<br />

Diese Situation hat sich durch die Konjunkturpakete der Bundesregierung nur einzelprojektbezogen<br />

für die im Einzelnen aufgelisteten nachfinanzierten Projekte geändert, nicht hingegen allgemein<br />

für die Verkehrsprojekte.<br />

Die A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin war nie finanzierbar und wird nie finanzierbar<br />

sein. Das gilt bei der inzwischen festgestellten Kosten-Verdoppelung umso mehr.<br />

Die aktuelle Vereinbarung zwischen Bund und den beteiligten Ländern schreibt die Situation<br />

noch weitergehend fest, indem eine Finanzierung und damit ein Bau der A 14 in absehbarer Zeit<br />

gar nicht mehr angestrebt wird, sondern das Vorhaben in Teilabschnitte zerlegt wird, die in drei<br />

Phasen realisiert werden sollen, wobei dann für die letzte Finanzierungs- und Realisierungsphase,<br />

die irgendwann nach 2020 beginnen soll, noch nicht einmal zeitlich konkretere Aussagen<br />

getroffen werden.<br />

Am 27.10. 2008 hatte der damalige Bundesverkehrsminister Tiefensee die Finanzierungsvereinbarung<br />

für die A 14 mitgeteilt. Danach werden in einem ersten Schritt bis 2015 zunächst drei<br />

Bauabschnitte für 775 Millionen Euro angegangen. Die Finanzierung kommt jeweils zu 29 Prozent<br />

vom Bund, zu weiteren 29 Prozent aus Bundesmitteln, die den Ländern zufließen sowie zu<br />

42 Prozent von der EU.<br />

89


Anschließend sollen in einer zweiten Phase die Abschnitte Stendal - Osterburg und Karstädt -<br />

Ludwigslust/Süd folgen. Sollten die europäischen Mittel nicht in gleicher Höhe fließen, müsste<br />

die Länderseite bei der zweiten Phase mit ihren Bundesmitteln einspringen, was von den beteiligten<br />

Bundesländern vehement abgelehnt wird und auch nicht leistbar ist.<br />

Erst in einer dritten Phase, im dritten Jahrzehnt, wäre dann ein letzter Bauabschnitt im Norden<br />

Magdeburgs zu realisieren, wie Tiefensee sagte.<br />

Die europäischen Mittel werden voraussichtlich nach 2015 nicht in gleicher Höhe fließen, da<br />

z.B. Sachsen-Anhalt nach 2015 nicht mehr Zielgebiet 1 sein wird. Die Landesregierung Sachsen-<br />

Anhalt hat ausgeschlossen, dass sich das Land mit weiteren Bundesmitteln beteiligt.<br />

Aus der Antwort des Bundesverkehrsministeriums auf eine Frage des MdB Peter Hettlich,<br />

Bündnis 90/Die Grünen vom 11.12.2008:<br />

„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit den betroffenen<br />

Ländern die Grundsätze der Finanzierung auch nach 2015 abgestimmt. Die Finanzierung des<br />

Projekts soll nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.“<br />

Die Finanzierung nach 2015 ist also nicht gesichert. Es gibt keine konkreten Zusagen für die Zeit<br />

nach 2015, lediglich rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen. Weder steht fest, welche<br />

Haushaltsmittel zur Verfügung stehen werden, noch welche Regierung nach 2015 über diese<br />

Haushaltsmittel verfügen wird.<br />

Damit steht aber zum derzeitigen Zeitpunkt fest: Die A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin<br />

ist zum maßgeblichen derzeitigen Zeitpunkt in dem für Planfeststellungsverfahren maßgeblichen<br />

zeitlichen Horizont von zehn Jahren und auch in zwanzig Jahren nicht finanzierbar.<br />

Statt lautstark nach immer mehr Geld zu rufen, müssen die Verkehrspolitiker aus Bund und Ländern<br />

jetzt endlich ihre Hausaufgaben machen. Eine Reform der Verkehrswegeplanung ist überfällig.<br />

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes müssen berücksichtigt werden, unfinanzierbare<br />

Wunschlisten für immer mehr Straßen sind nicht mehr zeitgemäß.<br />

Angesichts der aufgezeigten Finanzierungslücke ist das Vorhaben auf Dauer nicht finanzierbar.<br />

Der Mangel der Finanzierbarkeit steht der Fortführung der Planungsverfahren bis hin zum Planfeststellungsverfahren<br />

entgegen. Für Planfeststellungsverfahren entspricht dies der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, Urteil vom 15.1.2004 – 4 A<br />

11/02 – NVwZ 2004, 732, 734 m.w.N.). Einer Planung, die nicht realisierbar ist, fehlt es an der<br />

erforderlichen Rechtfertigung. Sie ist rechtswidrig. Eine solche Planung ist auch bereits auf vorgelagerten<br />

Planungsstufen rechtswidrig. Ihre Fortführung verstößt nicht nur gegen planungsrechtliche<br />

Grundsätze. Sie verstößt auch gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit.<br />

Durch einen Neubau der A 14 entstehen erhebliche Kosten in Höhe von ca. 1.283 Mio. € = 1,283<br />

Milliarden €. Mit dem sachgerechten Ausbau des vorhandenen Straßennetzes könnte der gleiche<br />

Effekt wie mit einer Autobahn erreicht werden, nur wesentlich günstiger.<br />

Die B 189 im Bereich soll nach Fertigstellung der A 14 als Landesstraße abgestuft werden und<br />

fiele damit voll in die Erhaltungslast des Landes Brandenburg, womit zusätzliche bisher nicht<br />

kalkulierbare Kosten entstehen.<br />

90


Folgt man der Auffassung nicht, dass die fehlende Finanzierbarkeit sich als absolutes Planungshindernis<br />

bereits für den ersten Planfeststellungsabschnitt erweist, wird auch von Seiten des Planungsträgers<br />

doch eingeräumt werden müssen, dass die beschriebene und allen Beteiligten landläufig<br />

bekannte Tatsache fehlender Finanzierbarkeit des Gesamtvorhabens innerhalb der kommenden<br />

zwanzig Jahre tiefgreifende Auswirkungen auf die Planunterlagen haben muss:<br />

Prognosen für den Prognosehorizont 2025 können nur die bis dahin realisierten und verkehrswirksamen<br />

Vorhaben einstellen – also keine durchgehende A 14.<br />

Werden die Prognosen nach unten korrigiert, ist der gewählte Querschnitt u.a. Trassierungsparameter<br />

nicht mehr zu rechtfertigen.<br />

Die Umweltauswirkungen sind für den voraussichtlichen Fall fehlender Anbindung an<br />

die A 2 und fehlender durchgängiger Anbindung an die A 24 zu ermitteln.<br />

Es ist zu prüfen, ob wegen der zu erwartenden Verschärfung bereits gesundheitsgefährdender<br />

und schwer und unerträglich das Eigentum beeinträchtigender Belastungen Maßnahmen<br />

zu ergreifen sind und welche Maßnahmen geeignet sind.<br />

Die Verschärfung bereits gesundheitsgefährdender und schwer und unerträglich das Eigentum<br />

beeinträchtigender Belastungen stellt ein absolutes Planungshindernis dar, da die<br />

Planung keine Abhilfe vorsieht.<br />

Es ist zu prüfen, wo sonst im Trassenverlauf durch die absehbare Realisierung nur von<br />

Teilen des Vorhabens nachteilige Auswirkungen entstehen, die so in den Planfeststellungsunterlagen<br />

nicht dargestellt sind und ob sich diese Belastungen als zwingendes Planungshindernis<br />

herausstellen.<br />

Kann das Vorhaben seine verkehrlichen Wirkungen aufgrund fehlender Finanzierbarkeit<br />

nicht wie vorgesehen entfalten, entfällt zugleich die Rechtfertigung für die mit dem Vorhaben<br />

einher gehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und insbesondere<br />

der betroffenen Schutzgebiete.<br />

9.2 Nutzen-Kosten-Verhältnis<br />

Obwohl in den Planfeststellungsunterlagen keine Angaben zum Nutzen-Kosten-Verhältnis gefunden<br />

werden konnten, sei an dieser Stelle zumindest auf die Fragwürdigkeit der bisher bekannten<br />

Angaben dazu hingewiesen.<br />

Im BVWP 2003 wurde eine Gesamtsumme von 585 Mio EUR für die A 14 veranschlagt. Das<br />

NKV wurde mit 3,4 ermittelt. In einer Antwort des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes<br />

Sachsen-Anhalt vom 22.2.2006 an den Vorsitzenden des Dachverbandes der Bürgerinitiativen<br />

gegen die A 39 wurde hierfür bereits ein NKV von 4,6 genannt.<br />

Die veranschlagten Baukosten stiegen kontinuierlich an: Anfang 2008 bezifferten Bundes- und<br />

Landesregierung BB die Kosten für die Nordverlängerung der A 14 mit 770 Millionen Euro.<br />

Dann kam Anfang 2008 quasi über Nacht eine Kostenexplosion auf beinahe 1,3 Milliarden Euro<br />

ans Licht, weil sich die Planer der bundeseigenen DEGES das Projekt inzwischen näher angesehen<br />

hatten. In einer Nutzen-Kosten-Berechnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung, Preisstand 2008, wurde für die <strong>A14</strong> unter Zugrundelegung der Baukosten von<br />

1286,4 Mio. € und einer Länge von 155,2 km ein NKV von 4,7 ermittelt.<br />

91


Wie kann es sein, dass trotz einer Verdoppelung der Baukosten, das Nutzen-Kosten-Verhältnis<br />

steigt? Hier liegt der Verdacht einer bewussten Manipulation nahe, um das Projekt nicht scheitern<br />

zu lassen.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, eine von unabhängiger Stelle zu erarbeitende aktuelle Nutzen-Kosten-Berechnung<br />

vorzulegen und die Gründe, die zu einer Erhöhung des NKV geführt<br />

haben sollen, im Vergleich mit der Nutzen-Kosten-Berechnung des BVWP 2003 detailliert<br />

aufzuführen.<br />

9.3 Kosten der VKE 1153<br />

In den Unterlagen fehlen jegliche Angaben zu Kosten der VKE 1153.<br />

Es wird daher beantragt,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, eine plausible und übersichtliche Zusammenstellung der<br />

Kosten für die einzelnen Abschnitte, Einheiten und Bauwerke vorzulegen.<br />

Groß Breese, 5.4.2010<br />

Wilfried Treutler<br />

Vorsitzender des<br />

BUND-KV Prignitz<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1: Stellungnahme Prof. Becker zur Null-Plus-Untersuchung<br />

Anlage 2: Fachtechnische Stellungnahme Dipl.-Ing Kleemann zu VKE 1.2(alt)<br />

Anlage 3: Auflistung von Beiträgen zum Thema „Wölfe in Sachsen–Anhalt“<br />

Anlage 4: Windstatistik Seehausen<br />

Anlage 5: Kostenschätzung für den Ausbau der vorhandenen Bundesstraßen<br />

92


Anlage 1: Stellungnahme Prof. Becker zur Null-Plus-Untersuchung<br />

Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr<br />

TU Dresden_Verkehrsökologie_D-01062 Dresden<br />

BUND<br />

z.H. Frau Bohlander<br />

Herrn Treutler<br />

Dorfstraße 11<br />

19322 Groß Breese<br />

Null-Plus-Untersuchung <strong>A14</strong><br />

Sehr geehrte Frau Bohlander, sehr geehrter Herr Treutler,<br />

Dresden, 10. Juli 2005<br />

ich danke Ihnen herzlich für die Unterlagen zur geplanten BAB A 14. Ich habe sie gelesen,<br />

gerne teile ich Ihnen meine Einschätzung mit.<br />

Den Text lege ich bei.<br />

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute,<br />

mit besten Grüßen<br />

(Prof. Dr.-Ing. Udo J. Becker)<br />

Anlage: Stellungnahme<br />

93<br />

Lehrstuhl für Verkehrsökologie<br />

Prof. Dr.–Ing.<br />

Udo J. Becker<br />

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Roswita Rußig<br />

Telefon: +49 (0) 351 - 463 36566<br />

Telefax: +49 (0) 351 - 463 37718<br />

E-Mail: becker@verkehrsoekologie.de<br />

Internet: http://www.verkehrsoekologie.de


Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr<br />

TU Dresden_Verkehrsökologie_D-01062 Dresden<br />

Null-Plus-Untersuchung <strong>A14</strong><br />

Im September 2004 hat eine Arbeitsgruppe verschiedener Ingenieurbüros eine sog. „Untersu-<br />

chung der Null-Plus-Variante“ für die „Verkehrsuntersuchung <strong>A14</strong> Magdeburg-Wittenberge-<br />

Schwerin“ vorgelegt.<br />

Die Arbeit erfolgte im Auftrag der Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen Anhalt für die<br />

drei beteiligten Länder und wurde vom BMVBW finanziert. Die Ingenieurbüros sind ausgewie-<br />

sen Experten auf dem Untersuchungsgebiet; sie arbeiten mehr oder weniger regelmäßig für<br />

die genannten Auftraggeber.<br />

Eine „Null-Plus-Variante“ wird üblicherweise ein Vorschlag genannt, der auf dem vorhandenen<br />

Straßennetz beruht und dieses Netz nur so modifiziert bzw. erweitert, dass die angestrebten<br />

Ziele (im allgemeinen: verkehrliche Ziele) erreicht werden. Die Untersuchung einer Null-Plus-<br />

Variante war im Verlaufe des Verfahrens zugesagt worden und erfolgte mit dieser Studie.<br />

Zur Einordnung muss festgestellt werden, dass im politischen Raum bereits vorher eindeutige<br />

Aussagen zur <strong>A14</strong> getroffen worden waren: Die Autobahn sei erwünscht, notwendig und vor-<br />

teilhaft. Die Untersuchung der Null-Plus-Variante hatte vor diesem Hintergrund zwei mögliche<br />

Ergebnisse erbringen können:<br />

1. Entweder die Untersuchungen ergeben, dass eine Null-Plus-Variante die angestrebten<br />

Ziele ebenfalls erreicht, dabei aber billiger oder sauberer oder leiser oder flächensparen-<br />

der usw. ist: Dann wäre die Null-Plus-Variante besser als die vorgeschlagene Autobahn-<br />

trasse.<br />

2. Oder aber die Untersuchungen ergeben, dass eine Null-Plus-Variante die angestrebten<br />

Ziele nur erreicht, wenn sie teurer, länger, unbequemer, lauter, ressourcenverzehrender<br />

etc. wäre: In diesem Fall müsste natürlich die vorgeschlagene BAB-Trasse realisiert wer-<br />

den.<br />

Im ersten Fall hätte das politisch bedeutet, dass die vorherige politische Festlegung auf eine<br />

BAB–Neubautrasse konterkariert worden wäre: Der Gesichtsverlust wäre signifikant gewesen,<br />

sowohl auf Ebene der Politik als auch auf Ebene der Verkehrsplanung, die sich ebenfalls des-<br />

avouiert fühlen müsste. Dagegen wären die Gegner der ursprünglichen Trasse in ihrer Mei-<br />

94<br />

Lehrstuhl für Verkehrsökologie<br />

Prof. Dr.–Ing.<br />

Udo J. Becker<br />

Juli 2005


nung bestätigt worden. Diese politischen Konsequenzen hätten möglicherweise auch zu In-<br />

teressenskonflikten zwischen den Ministerien/Straßenbauverwaltungen und den beteiligten<br />

Ingenieurbüros, etwa im Rahmen künftiger Projekte und Ausschreibungen, führen können.<br />

Im zweiten Fall hätten sich Politik und offizielle Verkehrsplanung bestätigt fühlen können – die<br />

Ergebnisse hätten dann bestätigt, dass die vorherige Priorisierung der BAB-Neubautrasse<br />

richtig gewesen ist.<br />

Damit aber waren klare politische Interessen mit dem Gutachten verbunden. Entweder wird<br />

das Gutachten zur Ohrfeige für Politiker und Planer (und kann zu Verärgerungen, etwa bei<br />

künftigen Aufträgen führen), oder aber das Gutachten bestätigt die offizielle Position und re-<br />

duziert die Anzahl der Gegenmeinungen.<br />

Vor diesem Hintergrund kommt der Auswahl der Gutachter und der Auswahl der Leistungszie-<br />

le, die mit dem Ausbau getroffen werden sollten, entscheidende Bedeutung zu. Es stellen sich<br />

zwei Fragen:<br />

1. Wer führt die Arbeiten durch, und werden die Arbeiten gesamtgesellschaftlich-<br />

integrativ durchgeführt oder rein verkehrsplanerisch?<br />

2. Welche Leistungsziele werden vorgegeben: Was muss die Trasse erfüllen.<br />

Vor allem die zweite Frage ist entscheidend: was soll eigentlich mit der Verbindung erreicht<br />

werden? Hierzu finden sich in den Dokumenten nur wenige grundsätzliche Aussagen.<br />

Von Verkehrsbauvorhaben wird in aller Regel erwartet, dass sie Verkehrsströme bewältigen:<br />

Eine Straße muss so dimensioniert sein, dass die entsprechenden Verkehrsmengen abfließen<br />

können. Können zwei Querschnitte die selben Verkehrsmengen bewältigen, dann ist die billi-<br />

gere/günstiger zu realisieren.<br />

Im vorliegenden Fall wird diese klassische Forderung eklatant verletzt, und zwar bereits bei<br />

der grundsätzlichen Festlegung der Ziele, also vor jeder Berechnung oder Konkretisierung.<br />

Auf Seite 1 bzw. Seite 2 des Ergebnisberichts heißt es lapidar:<br />

„Die <strong>A14</strong> soll vorrangig die beiden Oberzentren Magdeburg und Schwerin verbinden ... Da-<br />

rüber hinaus soll die A 14 dazu beitragen, die im Untersuchungsraum vorhandenen Er-<br />

reichbarkeitsdefizite zu beheben. Dies kann nur mit einer Schnellstraße erreicht werden,<br />

deren mögliche Fahrgeschwindigkeiten relativ hoch sind und die nicht ... reduziert werden.„<br />

In diesen wenigen Worten wird festgelegt, WIE die beiden Varianten zu vergleichen sind: Es<br />

geht NICHT darum, von zwei Varianten, die die selben Verkehrsmengen abdecken, die billige-<br />

re zu wählen, sondern es geht ausschließlich darum, zwei Varianten mit annähernd gleicher,<br />

möglichst hoher Fahrgeschwindigkeit zu vergleichen. Das bedeutet, die klassische Aufgabe<br />

(wähle die günstigste Variante, die die Verkehre bewältigen kann) kehrt sich um:<br />

95


Jetzt wird angenommen, die Verkehre werden in jedem Fall bewältigt, dies ist also kein Ent-<br />

scheidungskriterium mehr. Entscheidungsrelevant werden jetzt die Geschwindigkeiten: Plane<br />

zwei Varianten, die möglichst gleich schnell sind, und dann wähle die günstigere.<br />

In diesem Moment der Untersuchung, also noch vor jeder verkehrsplanerischen Berechnung,<br />

war die Entscheidung gefallen: Selbstverständlich hat ein vorhandenes Straßennetz niemals<br />

die Geschwindigkeiten zu bieten, die eine neutrassierte Bundesautobahn zu bieten hat. Damit<br />

war klar, dass die vorhandenen Straßen extrem aufgerüstet werden müssen – bis zum Niveau<br />

einer BAB. Mit anderen Worten stellte sich die Frage für die Untersuchung wie folgt:<br />

Bitte planen Sie zwei Straßen, die de facto beide Geschwindigkeiten wie auf Bundesautobah-<br />

nen zulassen – planen Sie also bitte zwei „de-facto-Autobahnen“. Im ersten Fall können Sie<br />

direkt und neu trassieren, im anderen Fall müssen Sie Elemente der alten Strecken, Zwangs-<br />

punkte und Randparameter mit einbinden.<br />

Der Untersuchungsbericht sagt dies ausnehmend deutlich:<br />

Seite 5: „... Letztlich muss die neue Straße (die Null-Plus-Variante, d.Verf.) nahezu voll-<br />

ständig neu gebaut werden.“<br />

An dieser Stelle steht damit bereits fest: Die Null-Plus-Variante muss länger werden, sie muss<br />

mehr Zwangspunkte berücksichtigen, stärker in das nachgeordnete Straßennetz eingreifen<br />

und damit teurer, bevölkerungsnäher (also lauter) und ungünstiger werden. De facto war nach<br />

dieser Festlegung der gesamte Rest der Bearbeitung unnötig, das Ergebnis stand fest und im<br />

Sinne einer sparsamen Bewirtschaftung von Steuermitteln hätte man die Untersuchung ab-<br />

brechen können.<br />

Damit aber war das ursprünglich mit dem Vorschlag einer Null-Plus-Variante verbundenen<br />

Ziel, die Verbindung mit einem geringeren Gesamtaufwand erstellen zu können, ebenfalls<br />

konterkariert.<br />

Dennoch lässt dieses Vorgehen der Bearbeiter und Straßenbauverwaltungen einige Erkennt-<br />

nisse zu:<br />

1. Zum einen ist ganz klar festzustellen, dass es auf der Relation Magdeburg-Schwerin<br />

keine Verkehrsmengenprobleme geben wird. Dies kann nicht überraschen – es werden<br />

zwei eher kleinere Bevölkerungs- und Wirtschaftsräume verbunden. Im Gesamtergebnis<br />

kann davon ausgegangen werden, dass jede moderne Bundesstraße die hier vorliegen-<br />

den Verkehrsmengen problemlos abdecken kann.<br />

2. Das Ziel der Straßenbaumaßnahmen ist laut der Studie die Verbesserung der Erreich-<br />

barkeit der Region durch höhere Geschwindigkeiten. Dieses Ziel erscheint im Lichte der<br />

neuen ökonomischen Forschungsarbeiten höchst strittig: „Erreichbarkeit“ ist kein Wert<br />

an sich., Stattdessen ist es Stand des Wissens, dass „Straßen in zwei Richtungen wir-<br />

ken“: Sie können eine starke und attraktive Region fördern, indem sie die starke Region<br />

96


mit dem Umland verbinden. Umgekehrt werden schwächere Regionen durch Verkehrs-<br />

wege dem Konkurrenzdruck starker Regionen umso stärker ausgesetzt, je besser diese<br />

Verbindungen sind. Dies ist hier der Fall. Es ist deshalb schwer vorstellbar, das außer in<br />

kleinen Nischen, die Straßenbaumaßnahme zu einer Stärkung der lokalen Wirtschaft<br />

beiträgt.<br />

Zusammenfassend kann man also wie folgt formulieren:<br />

1. Für die Verbindung Magdeburg-Schwerin war frühzeitig eine Festlegung auf eine neu-<br />

trassierte BAB-Verbindung erfolgt.<br />

2. Eine Null-Plus-Variante war vorgeschlagen worden, die dann ebenfalls untersucht wer-<br />

den sollte. Dabei waren aber politische Randbedingungen und Vorgaben zu beachten.<br />

3. Den Interessensstandpunkten von Auftraggeber und Bearbeiter hätte ein Ergebnis, das<br />

eine Null-Plus-Variante als vorteilhaft erscheinen lässt, möglicherweise nicht direkt ent-<br />

sprochen. Die Definition der Bedingungen für den Vergleich war deshalb von entschei-<br />

dender Wichtigkeit.<br />

4. Die Bedingungen für den Vergleich wurden so festgelegt, dass de facto „zwei Autobahn-<br />

trassen“ gegeneinander antreten: Eine direkte, neu zu bauende Variante, und eine indi-<br />

rekte, ebenfalls fast vollständig neu zu bauende Variante, die aber zusätzlich noch viele<br />

alte Zwangspunkte berücksichtigen muss.<br />

5. Damit stand das Ergebnis bereits vor Beginn aller Berechnungen fest: Die Null Plus-<br />

Variante musste länger, teurer, schlechter sein.<br />

6. Die tatsächlichen Ergebnisse der Untersuchungen bestätigten diese Erwartung vollum-<br />

fänglich.<br />

7. Verkehrsmengen waren für die Priorisierung der Neubautrasse nicht verantwortlich: Die<br />

im Untersuchungsraum vorliegenden Ströme sind vergleichsweise klein und könnten<br />

auch durch jede moderne Bundesstrassenplanung abgedeckt werden.<br />

Die vorliegende Untersuchung der Null-Plus-Variante mag fachlich in allen Facetten „belegbar<br />

und exakt sein“ – sie ist durch die Vorgaben verzerrt. Im englischsprachigen Raum sagt man<br />

dazu: „true, but unfair“. Das Ergebnis entspricht dem. Aus gesellschaftlicher Sicht (und aus wis-<br />

senschaftlich-neutraler Sicht) kann ein solches Vorgehen nicht befriedigen.<br />

Dresden, 10.7.2005<br />

(Prof. Dr.- Ing. Udo Becker)<br />

97


Anlage 2: Fachtechnische Stellungnahme Dipl.-Ing Kleemann zu VKE 1.2(alt)<br />

(Auszüge)<br />

Dipl.-Ing. Hans-Peter Kleemann<br />

Steinäcker 18<br />

D- 70619 Stuttgart<br />

BUND Landesverband Sachsen-Anhalt<br />

Frau Susanne Bohlander<br />

Olvenstedter Str. 10<br />

39108 Magdeburg<br />

Fon 0711- 476 52-20<br />

Fax 0711- 476 52-11<br />

98<br />

Stuttgart, 13.10.2006<br />

BAB A 14, Magdeburg - Wittenberge - Schwerin, VKE 1.2 - AS Wolmirstedt - B 189 (Colbitz)<br />

Fachtechnische Stellungnahme, 2. Zwischenbericht<br />

I Sachstand und Arbeitsauftrag.<br />

Die Straßenbauverwaltung von Sachsen-Anhalt (SN), hier vertreten durch den Landesbetrieb<br />

Bau SN (Niederlassung Süd), plant den Bau einer Bundesautobahn mit der Bezeichnung „A<br />

14“.<br />

Die derzeit bereits vorhandene BAB A 14 reicht von der BAB A 4 bei Döbeln (westl. Dresden)<br />

über die BAB A 9 zwischen Halle / Leipzig bis zur BAB A 2 westlich Magdeburg und noch etwas<br />

darüber hinaus bis zur B 71. An die B 71 schließt sie durch einfache Spurreduktion (von 4 auf 2<br />

Fahrspuren) an.<br />

Die vorgesehene Weiterführung ist durch einen ersten Planfeststellungsabschnitt dokumentiert.<br />

Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Datum vom 15.02.2006<br />

den Planfeststellungsbeschluss für die als Bauwerk (Bw.) 13 Ü bezeichnete „Wirtschaftswegüberführung“<br />

erlassen.<br />

Gegen diesen Beschluss wurde vom BUND SN über die Kanzlei Sommer, Berlin, Klage vor<br />

dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht.<br />

Die B.A.U GmbH (BAU) wurde vom BUND SN beauftragt, eine fachtechnische Beurteilung der<br />

verkehrsplanerischen Belange vorzulegen.<br />

III Das Bundesfernstraßennetz<br />

III.1 B 189<br />

Die B 189 ist von Magdeburg aus nach Norden verlaufend 4-streifig ausgebaut. Am Bauende<br />

(südlich von Mose) besteht ein unmittelbarer Übergang von vier auf zwei Spuren (Reduktion).<br />

Die verkehrliche Beanspruchung von Magdeburg nach Stendal ist für den vorhandenen, 2spurigen<br />

Querschnitt beträchtlich. Der Lkw-Anteil ist hoch. Die Verkehrsmengen sind insbesondere<br />

im Bereich der Siedlungsschwerpunkte groß und im Streckenabschnitt Mose bis nördlich<br />

Colbitz ist der Anteil des Durchgangsverkehrs (DV) überwiegend (wegen des eingeschränkten


Betrachtungsbereichs).<br />

Zum Befahrenszeitraum (Ortstermin: 22.09.06, Freitag, ca. 12.30 bis 14.30 Uhr) war der Verkehrsfluss<br />

stetig und schnell (80 – 100 km/h), trotz einer vermutlich überdurchschnittlichen Kfz-<br />

Menge (Mischung aus Berufs- und Wochenendverkehr).<br />

Die Sicherheit ist im Bereich zweistreifiger Abschnitte bei der im Betrachtungsabschnitt vorhandenen<br />

Verkehrsstärke gering bzw. die Empfindlichkeit gegenüber Unfall bedingter Verkehrsstörungen<br />

relativ hoch. Für den vorliegenden Streckenabschnitt liegen innerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />

(PFV) keine Nachweise einer Streckenüberlastung oder zum Unfallgeschehen<br />

vor [1 + 2].<br />

III.2 BAB A 14 / B 71<br />

Die A 14 geht zwischen A 2 und B 71 am Bauende ebenfalls durch Spurreduktion in die B 71<br />

über. Das Verkehrsaufkommen war o.g. Freitag (Ortstermin) gering, ebenfalls der Lkw-Anteil.<br />

Ein zweispuriger Querschnitt wäre ausreichend und voraussichtlich nicht ausgelastet.<br />

III.3 BAB A 2<br />

Die BAB A 2, Hannover – Magdeburg – Berlin, ist im Streckenabschnitt AK – Magdeburg (A 2 /<br />

A 14) bis AS Magdeburg – Zentrum (A 2 / B 189) sechsspurig ausgebaut. Eine Auslastung der<br />

Strecke im genannten Abschnitt besteht nach vorliegenden Daten auch dann nicht, wenn eine<br />

bereichsweise Bündelung mit der BAB A 14 erfolgen würde.<br />

V Hinweise zur Planung des Straßenbauwerks.<br />

Soweit dem nicht gewichtige Belange – insbesondere des (hier nicht behandelten) Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege - entgegenstehen, ist festzustellen:<br />

Grundsätzlich ist eine Trassenhochlage wegen der ansonsten problematischen Unterfahrung<br />

von Wasserläufen, der vermeidbaren Gewinnung, Transport, Ablagerung und Verdichtung von<br />

Erdmassen und der Schonung des vermutlich hoch anstehenden Grundwassers aus ingenieurtechnischer<br />

Sicht begründet. Die Hochlage erlaubt relativ einfache Querungsbauwerke.<br />

Das Augenmerk ist demnach aus ingenieurtechnischer Sicht vorrangig auf Trassierungselemente<br />

/ Entwurfsgeschwindigkeit und Querschnittsausgestaltung zu legen, um eine Minimierung<br />

des Eingriffs in Natur und Landschaft zu erreichen. Die Auswertung von Verkehrsdaten<br />

(Anlagen II.1 – II.3) zeigt, dass es sich um eine Bundesfernstraße mit relativ kleinräumigen Verkehren<br />

handelt. Diese ist der Kategorie A II (ggf. auch B II) zuzuordnen [5].<br />

Konkret bedeutet dies:<br />

Der Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) schreibt einen Bedarf vor, welcher<br />

durch das Vorhandensein von vier Bundesfernstraßenfahrspuren zu bewältigen ist.<br />

Dieser Vorgabe könnte einerseits durch den Zubau von zwei Richtungsfahrspuren (Fall 1) an<br />

die vorhandene B 189 entsprochen werden. Andererseits könnte auch ein vierspuriger neuer<br />

Querschnitt vorgesehen werden (Fall 2a) der ggf. auch 2 – 3 Fahrspuren aufweisen könnte (Fall<br />

2b).<br />

Der Fall 1 (Spuraddition) könnte in Verbindung mit veränderten, problemangepassten Trassierungs-<br />

und Ausgestaltungselementen wie folgt aussehen:<br />

Das prognostizierte Verkehrsaufkommen liegt bei ca. 20.000 Kfz/24h. Der Lkw-Anteil wird mit<br />

20 % angenommen. Hiermit befindet man sich im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit einer<br />

zwei bis dreispurigen Straße (v = 60 - 80 km/h). Der Übergang zum 4-streifigen Straßenflä-<br />

99


chenangebot ist nicht unbegründet. Es bedarf jedoch ausschließlich eines vierstreifigen Querschnitts<br />

mit folgendem Aufbau [4, Abb. 23 b]:<br />

Querschnitt im Streckenbereich<br />

│1,50 │ 3,50 │ 3,25 │1,50│ 3,25 │ 3,50 │ 1,50 │ 1,50<br />

Bankett Fahrspur 2 Fahrspur 2 Bankett<br />

Fahrspur 1 Mittel- Fahrspur 1 (Haltebucht)<br />

streifen<br />

18,0 (19,5) m<br />

Die Entwurfsgeschwindigkeit beträgt 100 km/h, es wird empfohlen im Abstand von ca. 0,5 Km<br />

ca. 50 m lange Haltebuchten mit einer Breite von 3,0 m als Fahrbahnrand (doppelte<br />

Bankettbreite) anzuordnen.<br />

Die Trassenlage sollte eine weitergehende Übereinstimmung mit der heutigen Lage der B 189<br />

aufweisen. Zur Darstellung einer alternativen, vorzugswürdigen Linienführung ist eine Skizze<br />

als Anlage beigefügt.<br />

Der Fall 2a/b (neuer Querschnitt) würde bedeuten, dass ein zusätzliches Straßenbauwerk erstellt<br />

wird. Die heutige B 189 bleibt erhalten (und kann zurückgebaut werden).<br />

Auch in diesem Fall bedarf es maximal eines vierstreifigen Querschnitts, wie oben dargestellt.<br />

Wegen der Veränderungen in Querschnittsausgestaltung, Entwurfsgeschwindigkeit und damit<br />

auch Trassierungselemente ist eine Anpassung der Autobahn an die Umgebung in verbessertem<br />

Umfang möglich.<br />

Bei Trennung von lokalen Verkehren und weiträumigen Verkehren (und Sperrung der Bestandstrasse<br />

für den Schwerverkehr) würde auch der Neubau eines dreistreifigen Straßenbauwerks<br />

ausreichen.<br />

Die in den letzten Jahren getätigten Ausbauvorhaben im unter Ziffer III betrachteten Fernstraßennetz<br />

bzw. dessen aktueller Zustand lassen folgende Aussage hinsichtlich einer verkehrlich<br />

ausreichenden und ökologisch sinnvollen Trassierung zu:<br />

--- Die A 14 kann vom Kreuz Magdeburg über die A 2 zur Anschlussstelle Magdeburg Mitte<br />

geführt werden.<br />

--- Die Linie und der Ausbaustandard der B 189 von der AS Magdeburg-Mitte bis nördlich<br />

Wolmirstedt (Ausbauquerschnitt, vierstreifig) stellt heute bereits in ihrer Ausgestaltung einen<br />

Teilabschnitt der A 14 dar. (Das voreilig und unnötig erstellte Teilstück der A 14 zwischen AK-<br />

Magdeburg und Meitzendorf ist als Ausgleichsmaßnahme rückzubauen).<br />

--- Nördlich von Meitzendorf ist die B 189 über eine Länge von ca. 4,5 km ausbaufähig.<br />

--- Bei Mose ist ein ca. 0,5 km langer Tunnelabschnitt (davon ca. 0,2 km bergmännisch,<br />

einschließlich der Überführung eines Wasserlaufs) sinnvoll.<br />

VII Zusammenfassung:<br />

100


Die derzeit vorhandene Struktur der Straßenbauwerke ist unter Berücksichtigung des für das<br />

Jahr 2015 prognostizierten Verkehrsaufkommens weitgehend ausreichend. Die B 189 ist im<br />

Bereich zwischen der BAB A 2 Magdeburg-Mitte und Stendal nahe der Leistungsgrenze einer<br />

zweistreifigen Bundesfernstraße [1]. Hier wäre ein Zubau von Fahrstreifen begründbar. Ob (z.B.<br />

aus rechtlichen Gründen) eine eigenständige Trassierung als vorzugswürdig anzusehen ist und<br />

wie diese dann auszusehen hätte (2-3 oder 4-spurig) wird hier nicht vertiefend erörtert. Zumindest<br />

aus verkehrstechnischen Gründen ist eine eigenständige Trassierung nicht erforderlich<br />

und drängt sich nicht auf.<br />

Ein Ausbau der bestehenden B 189 ist vielmehr - von wenigen Kilometern abgesehen – nach<br />

Augenschein unschwer möglich, d.h. ein Trassenneubau nicht erforderlich. Aufgrund von Topographie,<br />

Grundwasserstand, Entwässerungsplanung und Massenbilanz ist eine<br />

Trassenhochlage zunächst aus verkehrsplanerischer Sicht nahe liegend. Eine Tieflage mag<br />

partiell sinnvoll sein bzw. erübrigt sich bei zutreffender Linienführung auf der Bestandsausbau<br />

(außer beim Tunnel Mose).<br />

Die im Planfeststellungsverfahren für die BAB A 14 gewählten Trassierungsparameter sind verkehrs-technisch<br />

überzogen und ökologisch schädlich. Im Falle einer Neubautrasse kann ohne<br />

Nachteile für eine zügige Bewältigung der prognostizierten Verkehrsmengen mit deutlich verringerter<br />

Eingriffs-intensität geplant und gebaut werden [3].<br />

Der planfestgestellte Wirtschaftsweg (Bw. 13Ü) stellt in der geplanten Ausgestaltung eine Maximierung<br />

des Eingriffsumfangs dar. Hierfür besteht keine bautechnische oder gar verkehrliche<br />

Notwendigkeit. Eine Absenkung des Brückenbauwerks oder gar ein Komplettverzicht bei einer<br />

relativ geringen Anhebung der geplanten Autobahn (ca. 2 m auf 3000 m Baustrecke) sind möglich.<br />

Entsprechende Untersuchungen für eine derartige Optimierung liegen nicht vor.<br />

Aufgestellt:<br />

Stuttgart, den 13. Oktober 2006<br />

B.A.U Büro für Angewandten Umweltschutz GmbH<br />

Gez. Hans-Peter Kleemann (GF)<br />

101


Anlage 3: Auflistung von Beiträgen zum Thema „Wölfe in Sachsen–Anhalt“<br />

in der Volksstimme im Jahre 2009<br />

(Da die Dateien aus dem elektronischen Archiv der Volksstimme sind, fehlen die Bilder)<br />

9. Juni<br />

Genthin. Ein Jäger aus Kade (Landkreis Jerichower Land) hat während einer Ansitzjagd im<br />

Raum Tucheim am vergangenen Sonnabend einen Wolf erlegt. Wie das Umweltministerium<br />

gestern mitteilte, handelt es sich wahrscheinlich um eines der beiden Tiere, die auf dem Truppenübungsplatz<br />

Altengrabow seit Mitte vergangenen Jahres nachgewiesen werden konnten.<br />

Wölfe dürfen in Deutschland nicht bejagt werden. Sie sind durch das europäische Naturschutzrecht<br />

strengstens geschützt. In Deutschland leben derzeit schätzungsweise 50 Wölfe, die meisten<br />

im Osten. In Sachsen-Anhalt sind bisher zwei Tiere auf dem Truppenübungsplatz nachgewiesen.<br />

Experten gingen davon aus, dass es in diesem Jahr von den beiden Tieren den ersten Wolfsnachwuchs<br />

geben könnte. Umweltministerin Petra Wernicke (CDU) erklärte: „Der Umgang mit<br />

streng geschützten Arten ist jagdliches Grundwissen. Dies zu ignorieren, ist unentschuldbar.“<br />

Der Präsident des Landesjagdverbandes Wulf Stubbe missbilligte den „mit nichts zu rechtfertigenden<br />

Abschuss eines Wolfes“ und sprach sich für schnelle und harte Konsequenzen für den<br />

Schützen aus. Stubbe forderte den sofortigen Entzug des Jagdscheines. Die zuständige Jägerschaft<br />

werde gegen den Schützen ein Ausschlussverfahren einleiten. Der NABU-Landesverband<br />

zeigte sich entsetzt über den Abschuss des Tieres. „Unser Bundesland war als Wolfserwartungsland<br />

auf einem guten Weg, da aus den Erfahrungen der anderen benachbarten Bundesländer profitiert<br />

werden konnte“, so Geschäftsführerin Annette Leipelt. NABU-Wolfsexperte Markus<br />

Bathen sagte, der Abschuss stelle auch ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz dar. Für die<br />

Aufzucht der Jungen habe der Abschuss fatale Folgen.<br />

18. Juni<br />

Burg. Für die Existenz von Wölfen auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow (Landkreis<br />

Jerichower Land) gibt es den ersten Fotobeweis. Der 53-jährige Jäger Reinhard Goldbecker aus<br />

dem westfälischen Halle (Nordrhein-Westfalen) hat bei einer Ansitzjagd des Bundesforstamtes<br />

auf dem Truppenübungsplatz am vergangenen Sonnabend gegen 21 Uhr Meister Isegrim fotografiert.<br />

Dass es sich wirklich um einen Wolf handelt, bestätigte das wildbiologische Büro „Lupus“<br />

in Spreewitz (Sachsen). Bisher hatten Experten lediglich indirekt das streng geschützte<br />

Beutetier nachweisen können: über Losung (Kot) und Spuren. Sowohl die Wolfsexperten als<br />

auch die Forstleute des Bundesforstamtes waren davon ausgegangen, dass auf dem Truppenübungsplatz<br />

seit vergangenem Herbst ein Wolfspärchen heimisch geworden ist. Seit der Wiederbesiedlung<br />

im Jahr 2000 leben derzeit rund 50 Wölfe in Deutschland.<br />

28. Juli<br />

Altengrabow/Halle. Nur knapp sechs Wochen nach dem ersten Fotobeweis für die Existenz des<br />

Wolfes in Sachsen-Anhalt steht fest, dass frei lebende Wölfe auf dem Truppenübungsplatz in<br />

Altengrabow (Jerichower Land) auch Nachwuchs haben. Klaus Puffer, Wolfsbeauftragter beim<br />

zuständigen Bundesforstamt, hat bei einem Abendansitz am vergangenen Donnerstag gegen<br />

20.30 Uhr drei Welpen mit eigenen Augen gesehen. Zuvor, genau am 9. Juli gegen 23.30 Uhr,<br />

hatte eine der sieben, seit Ende Mai auf dem Truppenübungsplatz installierten, automatisch arbeitenden<br />

Fotofallen mehrere Infrarot-Fotos von einem einzelnen, schätzungsweise zwei Monate<br />

alten Welpen geliefert (siehe Foto links). Laut Landesumweltamt in Halle ist das Foto der Beleg<br />

dafür, dass sich Wölfe in Sachsen-Anhalt erstmals seit ihrem Aussterben im 19. Jahrhundert<br />

wieder fortpflanzen konnten. Erst am 13. Juni war auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow<br />

102


von einem Jäger ein Wolf fotografiert worden. Es war der erste Fotobeweis für die Existenz von<br />

Meister Isegrim in Sachsen-Anhalt. Bis dato hatten Experten das Raubtier nur indirekt – über<br />

Spuren, Losung (Kot) und gerissenes Wild – nachweisen können. Dass die Tiere auch Nachwuchs<br />

haben würden, hatten sie erhofft und ebenso erwartet. Puffer vermutet, dass die Wölfn die<br />

vermutlich insgesamt drei Jungen allein großziehen muss. Nach dem illegalen Abschuss eines<br />

zweijährigen Wolfsrüden am 6. Juni durch einen Jäger ist noch nicht geklärt, ob es sich dabei um<br />

das Vatertier handelt. Laut Landesumweltamt habe man in den letzten Wochen nur noch Spuren<br />

von einem erwachsenen Tier gefunden, so dass der Schluss naheliegt, dass es sich bei dem erlegten<br />

Wolf wirklich um das Vatertier handelt. Wenn es so sein sollte, hätten die Welpen durch die<br />

Aufzucht eines einzelnen Elterntieres verringerte Überlebenschancen. Gewissheit soll ein Gentest<br />

bringen. Dazu werde laut Puffer frische Losung der Welpen benötigt. Das Genmaterial der<br />

Jungtiere könne dann mit dem des erlegten Tieres verglichen werden. Der Wolf (Canis lupus)<br />

galt seit dem 19. Jahrhundert in Deutschland als ausgestorben. Der auf dem Gebiet der heutigen<br />

Bundesrepublik vorläufig letzte freilebende Wolf wurde am 27. Februar 1904 in der Lausitz erschossen.<br />

Heute gibt es von dem streng geschützten Tier, das nicht bejagt werden darf, schätzungsweise<br />

50 Tiere in Deutschland. Sie sind von Polen aus eingewandert und bevorzugen vor<br />

allem Truppenübungsplätze.<br />

9. September<br />

Altengrabow. Die drei jungen Wölfe auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow (Jerichower<br />

Land) sollen Anfang 2010 mit Senderhalsbändern ausgestattet werden. Das bestätigte Bundesförster<br />

Klaus Puffer auf Volksstimme-Anfrage, der auf dem Platz als Wolfsbeauftragter agiert.<br />

Derzeit gibt es auf dem rund 100 Hektar großen Areal ein Muttertier mit drei Jungen – das erste<br />

und bisher einzige Vorkommen des streng geschützten Tieres in Sachsen-Anhalt nach über 100<br />

Jahren. Bei dem Vatertier handelt es sich vermutlich um den zweijährigen Wolf, der von einem<br />

Jäger am 6. Juni in der Nähe illegal erlegt worden war. Von der Ausstattung der drei Wolfswelpen<br />

mit Sendern erhoffen sich die Experten nähere Aufschlüsse über ihr Wanderverhalten. Das<br />

Landesumweltamt hat dafür das Büro „Lupus“ in Spreewitz (Sachsen) beauftragt. Die Signale<br />

sollen von den nächsten Mobilfunkmasten empfangen und als SMS auf das Handy der Lupus-<br />

Mitarbeiter geleitet werden. Ob das Vorhaben gelingt, ist unklar. Bevor die Tiere mit den Sendern<br />

ausgestattet werden können, müssen sie in gepolsterten Fallen gefangen werden. Weil es in<br />

der Vergangenheit immer wieder zu Abschüssen der streng geschützten Tiere kam und in Sachsen<br />

über den Status des Wolfes debattiert wird, hat der Naturschutzbund Deutschlands (NABU)<br />

gestern in Berlin ein juristisches Gutachten zum Schutzstatus des Wolfes vorgelegt. Für einen<br />

Abschuss gebe es „keinerlei Freifahrtscheine“ und auch der Spielraum für Ausreden wie eine<br />

Verwechslung sei „gleich Null“. Ein Abschuss sei nur das „allerletzte Mittel“, etwa bei Tollwut.<br />

Derzeit leben rund 50 Wölfe in Deutschland.<br />

25. September<br />

Der Wolf ist in Sachsen-Anhalt wieder zu Hause. Nachdem Isegrim vor einem Jahr das erste Mal<br />

Schlagzeilen machte, erfolgt nun die wissenschaftliche Aufarbeitung seines Lebens und seines<br />

Lebensraumes. Experten des Wildbiologischen Büros Lupus sind mit Beobachtung und Analyse<br />

beauftragt. Spuren, Risse, Losungen, Sichtungen und ein Abschuss zeugen davon, dass sich das<br />

scheue Raubtier zwischen Burg und Zerbst niedergelassen hat. Zerbst/Altengrabow. Im niedrigsten<br />

Gang rollt der Ford-Geländewagen auf den Sandwegen des Truppenübungsplatzes (TÜP)<br />

Altengrabow. Die Fenster sind unten. Auf der linken Seite am Steuer schaut Förster Klaus Puffer<br />

mehr auf den Boden als nach vorn. Rechts neben ihm sitzt Sebastian Koerner vom Wildbiologischen<br />

Büro Lupus aus Spreewitz (Sachsen). Während der Geländewagen langsam den Wald mit<br />

seinen großen Freiflächen durchfährt, kleben die Blicke von Puffer und Koerner förmlich auf<br />

103


dem sandigen Boden. Sie sind auf der Suche. Das Bild gleicht einer modernen Pirsch verwegener<br />

Indianer. Der Bundesförster und der Wolfsexperte aus der Lausitz wollen Spuren des Wolfes<br />

finden: Fährten, Losungen (Kot) oder andere Hinweise. Außerdem kontrollieren sie regelmäßig<br />

die Fotofallen, die auf dem abgesperrten Übungsplatz montiert sind. Sie hoffen auf eine gute<br />

Beute. Im Winter macht Klaus Puffer auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow die ersten<br />

Wolfsspuren aus und zwar gleich von zwei Tieren mit unterschiedlich großen Pfoten – wahrscheinlich<br />

ein Pärchen. Im Sommer dann haben Förster und Wildexperten Gewissheit: Sie finden<br />

die Spuren, beobachten und fotografieren die ersten drei Wolfswelpen, die in Deutschland außerhalb<br />

der sächsischen Lausitz nachgewiesen werden können. Doch die Freude über die erfolgreiche<br />

Rückkehr des seltensten Säugetiers Deutschlands in die Region ist nicht überall überschwänglich.<br />

Jäger fürchten um das Wild, Schäfer um ihre Nutztiere. Vor Wochen dann macht<br />

ein Jäger „den Finger krumm“ und erlegt widerrechtlich den Rüden. Von nun an ist die wahrscheinlich<br />

noch junge Mutterwölfin mit ihren drei Jungen auf sich allein gestellt. „Schwierig<br />

wird es noch einmal jetzt im Herbst“, so Sebastian Koerner, „der Hunger der rasch herangewachsenen<br />

Welpen wird immer größer.“ Der Biologe kommt vom Lupus-Büro aus Sachsen.<br />

Dort hat man bereits seit einem Jahrzehnt Erfahrungen mit dem unter Artenschutz stehenden<br />

Wolf, der sich noch nach gut 100 Jahren wieder in sein altes Revier zurückwagt – was für die<br />

Natur ein Gewinn und nur für manche Menschen ein Problem ist. „Wir müssen überhaupt keine<br />

Angst vor dem Wolf haben. Dass ein Wolfsrudel Menschen angreift, ist eine Erfindung aus Hollywood“,<br />

lacht Koerner. Dennoch überwiegt die Skepsis. Es ist das Unbekannte, die Fabel und<br />

die Geschichten des „bösen Wolfes“, die sich nach wie vor im Bewusstsein halten, macht auch<br />

Revierförster Klaus Puffer deutlich. „Ein normaler Wolf würde nie den Kontakt zum Menschen<br />

suchen“, sagt er. Der Wolf ist auf Beutesuche und wagt sich deshalb manchmal – meistens<br />

nachts – auch sehr nah an menschliche Behausungen heran. Wie erst vor drei Wochen, als ein<br />

möglicher Riss aus Loburg gemeldet wird. Ob es aber tatsächlich die Wölfin ist, bleibt ungeklärt.<br />

„Die Information eines Risses erhielt die Referenzstelle Wolfsschutz vom Bürgermeister des<br />

Ortes lediglich als Information ohne Bitte auf Überprüfung“, teilt dazu Petra Franke, Pressesprecherin<br />

des sachsen-anhaltischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, auf Anfrage der<br />

Volksstimme mit. Doch die Wahrscheinlichkeit, dass es das Muttertier der Wölfe vom TÜP Altengrabow<br />

ist, liegt auf der Hand. Die Reviergröße der dortigen Tiere liegt nach Schätzungen des<br />

Ministeriums bei rund 300 Quadratkilometern. Darum, so die Ministeriumssprecherin, kann es in<br />

dem Bereich immer wieder mal vorkommen, dass „mit einem Auftreten von Wölfen zu rechnen“<br />

sei. Im Naturhaushalt ist der Wolf für die Bejagung von Huftieren „zuständig“: Das sind hier<br />

Rehe, Hirsche und Wildschweine. Saisonale und regionale Unterschiede im Nahrungsspektrum<br />

sind bekannt. Da Wölfe nicht zwischen „erlaubter“ und „unerlaubter“ Beute unterscheiden können,<br />

töten sie auch Nutztiere, vor allem Schafe; wenn die Halter sie nicht vor dem Zugriff schützen.<br />

Kleinere Säugetiere, Aas und Obst ergänzen manchmal den Speiseplan. „Wölfe töten die<br />

Beutetiere, die sie am leichtesten erreichen können, und das sind vor allem Junge, Schwache<br />

oder besonders Alte“, berichtet Experte Sebastian Koerner. Der tägliche Mindestbedarf an Nahrung<br />

beläuft sich auf geschätzte vier Kilogramm Fleisch. Der Wolf kann kurzzeitig bis zu zehn<br />

Kilogramm Fleisch auf einmal aufnehmen, aber auch mal zwei Wochen lang hungern. „Halt,<br />

stehenbleiben“, ruft Sebastian Koerner. Er reißt die Beifahrertür auf und geht einige Schritte zurück.<br />

Er hat selbst „optische Witterung“ aufgenommen: Auf dem unberührten Sandboden zeichnen<br />

sich mehrere unscheinbare Spuren ab. Leichte Eintritte, die sowohl Bundesförster und Biologe<br />

sofort dem Wolf zuschreiben. „Das ist eine klasse Spur. Die werden wir aufnehmen“, kündigt<br />

Koerner an. Alle 14 Tage durchstreift das Team den Truppenübungsplatz, kartiert Spuren<br />

und Losungen. Außerdem werden Fotofallen ausgewertet. Aus den kontinuierlich gesammelten<br />

Daten, die anschließend wissenschaftlich ausgewertet werden, ergibt sich ein klareres Bild von<br />

dem kleinen Wolfsrudel bei Altengrabow. „Bisher gibt es im Land definitiv lediglich einen<br />

Wolfsriss“ Während der Revierförster die Protokollblätter zurechtrückt, kniet Sebastian Koerner<br />

schon im staubigen Heideboden. Er ist von der entdeckten Spur so begeistert wie ein Goldgräber<br />

nach einem Nuggetfund. „Ich kann zwei unterschiedliche Spuren sehen. Ich denke, das sind<br />

104


Muttertier und ein Welpe“, ist die erste Einschätzung von Koerner. Mit einem kleinen Lineal und<br />

einem Zollstock werden Spuren und Tritte vermessen. Wie ein Kriminalist um eine frische Fährte<br />

hockt der Experte. „Das ist auch kein Hund, eindeutig nicht“, so Koerner. Was er sieht, ist der<br />

so genannte geschnürte Trab – die bevorzugte Gangart des Wolfes; der Laufstil ist sehr gleichmäßig,<br />

energiesparend, ohne viele Schlenker. Der Wolf setzt dabei die Hinterpfote einer Körperseite<br />

genau in den Abdruck der zugehörigen Vorderpfote. Die Schrittlänge im geschnürten Trab<br />

(Abstand vom Abdruck einer Pfote zum nächsten Abdruck derselben Pfote) beträgt mindestens<br />

100 Zentimeter, eher mehr. Auch die Trittsiegel sind meist charakteristisch. Wolfspfoten sind<br />

länglich oval und sehr ebenmäßig. „Die Vorderpfote ist ohne Krallen rund acht bis elf Zentimeter<br />

lang und zwischen sieben und neun Zentimeter breit. Die Hinterpfoten sind meist kürzer und<br />

schmaler“, spricht der Experte zur Klärung in den Block des Reporters. Die Daten werden in<br />

eine Landkarte eingetragen, Fotos mit Maßstab gemacht. 100 Meter weiter südlich fi nden die<br />

beiden eine Losung (Kot eines Tieres). „Das ist typisch“, macht Förster Klaus Puffer deutlich.<br />

„Kot wird von territorialen Wölfen meist deutlich als Markierung gelegt.“ Mitten auf dem Weg<br />

liegen drei kleine Reste, die ein Spaziergänger mit laienhaften Kenntnissen ohne Probleme übersehen<br />

hätte. Doch für den Förster und den Biologen sind die Exkremente ein kleiner Schatz:<br />

Enthaltene Haare und Knochen verraten den Speiseplan der Wölfe. Auch diese Hinterlassenschaft,<br />

die dort schon gut drei Tage liegt und fast völlig ausgetrocknet ist, wird kartiert und analysiert:<br />

Welche Farbe hat die Losung? Sind Fell oder Knochenreste zu erkennen? Welchen Geruch<br />

hat der Kot? – Auch diese unangenehme Arbeit gehört zur Forschung. Erfahrungen zeigen:<br />

Während die Jäger die Existenz des Wolfes zwar zähneknirschend, aber als von der Natur gegeben<br />

hinnehmen, entwickeln vor allem die Schafzüchter ein getrübtes Verhältnis zu dem listigen<br />

Allesfresser. Sie haben zunächst Angst um ihre Schafe, denn wenn der Wolf erst einmal mitbekommen<br />

hat, wie einfach ein kleines oder krankes Tier einer Schafherde zu reißen ist, dann befürchten<br />

die Schäfer häufigere Übergriffe. Doch die Sorgen sind derzeit noch unberechtigt, statistisch<br />

zumindest. In Sachsen-Anhalt wurde seit Bekanntwerden des Wolfes im Land lediglich<br />

ein definitiver Wolfsriss an einem Nutztier bekannt. „Für den ersten dem Wolf zuzuschreibenden<br />

Schafriss bei Nedlitz im September 2008 wurde eine Unterstützung in Höhe des Verlustes gewährt.<br />

Weitere Forderungen wurden bislang nicht erhoben“, teilt dazu das Landesumweltministerium<br />

mit. „Meiner Meinung nach müssten Wölfe in Reservaten angesiedelt werden“ Dennoch<br />

sind die Schafzüchter aufgeschreckt, berichtet Dr. Hans-Jörg Rösler, Geschäftsführer des Landesschafzuchtverbandes<br />

Sachsen-Anhalt in Halle. „Während die Bevölkerung keine Probleme<br />

wegen der Ansiedlung des Wolfes sieht, haben wir eine andere Meinung“, so Dr. Rösler, der in<br />

der Vergangenheit mehrfach Anfragen von Schafzüchtern zu dieser Problematik betreffend auf<br />

seinem Tisch hatte. Die Vermutung: Wenn der Wolf erst einmal gelernt hat, wie einfach es ist,<br />

sich ein Schaf aus einer großen Herde zu reißen, dann wird sich Isegrim nur noch auf dem „Silbertablett“<br />

bedienen. Selbst Hüteschutzhunde, Flatterbänder und Zäune sind nicht das Allheilmittel<br />

aus Sicht des obersten Schafzüchters aus Sachsen-Anhalt. „Nach meiner Meinung müssten<br />

Wölfe in Reservaten angesiedelt werden. Dafür bietet sich beispielsweise der Truppenübungsplatz<br />

in Altengrabow an. Klar, der Wolf hat ein großes Revier, das er durchstreift. Aber mit dieser<br />

Lösung könnten wir Schäfer leben“, schlägt Dr. Hans-Jörg Rösler vor. Die Erfahrungen aus<br />

Sachsen zeigen: Dort kommen Wolf und Schaf miteinander klar. „Präventionsmaßnahmen sind<br />

besser und billiger, als ungeschützte Schafe zu opfern“, entgegnet Sebastian Koerner. Im Landesumweltministerium<br />

kennt man die Sorgen der Schafzüchter. Doch die Artensicherung des<br />

Wolfes wird über das Leben der Schafe gestellt. Die Folge: Kommt es zu Rissen durch Wölfe,<br />

sollen Schäfer einen Ausgleich erhalten. „Die Begleichung von Schäden durch Großraubtiere –<br />

hier in Sachsen-Anhalt übrigens für Wolf und Luchs – ist vorgesehen. Dazu wird gegenwärtig<br />

das Naturschutzgesetz des Landes angepasst. Der Entwurf befindet sich in der parlamentarischen<br />

Abstimmung“, so die Pressestelle des Ministeriums. Als Voraussetzung müssen die Schäfer<br />

nun in bekannten Wolfsgebieten – also gegenwärtig im Bereich des TÜP Altengrabow und<br />

30 Kilometer Umkreis – entsprechende Abwehrmaßnahmen ergreifen: mindestens Euronetzzaun<br />

mit entsprechender Spannung, teilt das Umweltministerium der Volksstimme mit. Die Entschä-<br />

105


digungen unterliegen der „de-Minimis-Regelung der EU“. Das heißt, in diesem Fall können dem<br />

betroffenen Tierhalter bis zu maximal 7500 Euro innerhalb von drei Jahren gezahlt werden. Ein<br />

gutes Zuchtschaf ist nach Auskunft von Dr. Hans-Jörg Rösler rund 200 bis 250 Euro wert. Ansonsten<br />

kostet ein Kilogramm Schafsfleisch auf dem Markt 50 Cent. Hinzu kommen die Kosten<br />

für die Tierkörperbeseitigung und Verwaltungsaufwendungen. Ziel ist nun das halbwegs friedliche<br />

Zusammenleben. Einerseits ist zwar der Tisch im Wald für den Wolf reichlich gedeckt, doch<br />

einzelne Angriffe auf Nutztiere lassen sich auf Zeit sicherlich nicht verhindern. Auf der anderen<br />

Seite unterliegt der Wolf dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen. Seine Spezies ist<br />

dringend schützenswert. Aus diesem Grund wenden die Länder Sachsen und Brandenburg schon<br />

seit Jahren erhebliche finanzielle Mittel auf, um die Population der Wölfe zu beobachten. Auch<br />

Sachsen-Anhalt steht vor diesem Schritt. Derzeit hat das Wildbiologische Büro Lupus im Rahmen<br />

eines Werkvertrags eine Analyse des Altengrabower Wolf-Vorkommens vorgenommen und<br />

kontinuierlich die Tiere nachgewiesen. Eine Ausweitung der Arbeit wird angestrebt. Wie das<br />

Umweltministerium nun mitteilt, ist eine Kennzeichnung der in Sachsen-Anhalt lebenden Tiere<br />

mit Chip beziehungsweise Sender beabsichtigt: als Projekt unter Federführung des Landesamtes<br />

für Umweltschutz und mit praktischer Umsetzung durch das Lupus-Büro. Dazu laufen gegenwärtig<br />

noch Abstimmungen. Start könnte aber schon im nächsten Jahr sein. Einen Überblick<br />

über die Wanderbewegung der gekennzeichneten Tiere bietet einen erheblichen Kenntniszuwachs.<br />

Angesichts des wahrscheinlichen Abschusses des männlichen Wolfes im Revier Altengrabow<br />

besteht die Möglichkeit einer Paarung des Weibchens mit Hunden, vermuten die Experten<br />

im Ministerium. Deshalb ist ein Erkenntnisgewinn über den Aufenthalt und das Bewegungsmuster<br />

besonders wichtig. Oder ein Rüde aus den östlichen Bereichen findet im Winter den Weg<br />

zu dem Rudel nach Sachsen-Anhalt. Das alles macht die Arbeit von Bundesförster Klaus Puffer<br />

und Wildbiologe Sebastian Koerner so spannend. Sie werden auch weiterhin alle zwei Wochen<br />

mit dem Geländewagen im niedrigsten Gang über den Truppenübungsplatz rollen. Immer verbunden<br />

mit der Hoffnung, dem Wolf noch mehr auf die Spur zu kommen.<br />

5. Dezember<br />

Altengrabow (ddp). In Sachsen-Anhalt haben sich erneut Wölfe angesiedelt. Auf dem Truppenübungsplatz<br />

Altengrabow im Jerichower Land seien zwei bislang unbekannte Jungwölfe und ein<br />

neuer Rüde gesichtet worden, sagte das Wildbiologische Büro „Lupus“. Damit habe sich ein<br />

dortiges Rudel auf sieben Tiere vergrößert.<br />

106


Anlage 4: Windstatistik Seehausen<br />

prozentuale Windhäufigkeit am Standort Seehausen<br />

Winddaten Seehausen<br />

Statistiken basieren auf Messwerten zwischen 3/2002 -2/2010 täglich von 7:00 bis 19:00 lokaler<br />

Zeit.<br />

Monat des Jahres<br />

Vorherrschende<br />

Windrichtung<br />

Wind-<br />

Wahrscheinlichkeit<br />

> = 4 Beaufort (%)<br />

Durchschnittliche<br />

Windstärke (Knoten)<br />

Durchschnittl.<br />

Lufttemp. (°C)<br />

107<br />

Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Ges.<br />

01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 1-12<br />

26 25 35 21 21 24 24 20 15 17 21 21 22<br />

9 9 10 8 8 9 9 8 8 8 8 8 8<br />

1 2 6 11 16 19 20 19 16 11 7 3 10


Anlage 5: Kostenschätzung für den Ausbau der vorhandenen Bundesstraßen<br />

Auf den folgenden Seiten hat der BUND den Versuch unternommen, die Kosten für die vom<br />

Vorhabenträger bisher nicht durchgeführte Untersuchung der Null-Plus-Lösung zu ermitteln. Die<br />

angesetzten spezifischen Kosten basieren auf verschiedenen Veröffentlichungen in Zeitungen,<br />

Zeitschriften und im Internet über Kosten von realisierten Straßenbauprojekten. Sie wurden von<br />

Straßenplanern stichprobenartig geprüft und für annähernd zutreffend eingeschätzt. Der BUND<br />

erhebt mit seiner Kostenschätzung keinen Anspruch auf eine Kostenschätzung oder gar Kostenberechnung<br />

im Sinne der HOAI. Es geht lediglich darum, eine Tendenz der zu erwartenden Kosten<br />

für einen bedarfs- und verkehrsgerechten Ausbau der vorhandenen Bundesstraßen bei Verzicht<br />

auf eine Autobahn zu ermitteln.<br />

Die Kostenschätzung wurde für die drei betroffenen Bundeländer Sachsen-Anhalt, Brandenburg<br />

und Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Zum Schluss wurde daraus eine Gesamt-<br />

Kostenschätzung erstellt und die zu erwartenden Einsparungen gegenüber dem Bau der Nordverlängerung<br />

der A 14 ermittelt.<br />

Das Ergebnis lautet: Bei einem bedarfs- und verkehrsgerechten Ausbau der vorhandenen Bundesstraßen<br />

unter Verzicht auf eine Autobahn können ca. 75% der Kosten eingespart werden.<br />

Es folgen die Anlagen:<br />

Das Einsparpotenzial beträgt somit rund 1 Milliarde Euro!!<br />

5.1: Kostenschätzung für den Ausbau der B189 in Sachsen Anhalt<br />

5.2: Kostenschätzung für den Ausbau der B189 und der B5 in Brandenburg<br />

5.3: Kostenschätzung für den Ausbau der B5/B106 und Anschluß ans Schweriner Kreuz in MV<br />

5.4: Kostenschätzung für den Ausbau der B189/B5/B106 von Magdeburg nach Schwerin<br />

108

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