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Antragsformular Sterbegeldversicherung

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Wichtige Hinweise und Erklärungen<br />

Information zum Vertragsabschluss im Rahmen des Kollektivvertrags (Vertragsvoraussetzungen)<br />

Der Abschluss und die Fortführung des Versicherungsvertrages auf Grundlage des zwischen der Förderungsgesellschaft des Bundeswehr-Sozialwerks<br />

e.V. und der MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung a.G. abgeschlossenen Kollektivvertrages setzt voraus, dass Sie die Einwilligung zum Lastschrifteinzug<br />

der Beiträge abgegeben und nicht widerrufen haben.<br />

Wegfall der Vertragsvoraussetzungen des Kollektivvertrages<br />

a) Teilt uns die Förderungsgesellschaft des Bundeswehr-Sozialwerks e.V. Ihr Ausscheiden als Mitglied aus dem BwSW mit oder widerrufen Sie die<br />

Lastschrift-Einzugsermächtigung für die Beiträge, wandelt sich die Versicherung zu Beginn des auf die Mitteilung des Ausscheidens / den Widerruf<br />

folgenden Monats in eine beitragsfreie Versicherung um. Sie haben in diesem Fall das Recht, die Versicherung innerhalb von 3 Monaten als Einzelversicherung<br />

nach Tarif 10 zu dem Beitrag fortzusetzen, der hierfür nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für die Berechnung der Prämie<br />

vorgesehen ist. Voraussetzung ist, dass der vorgesehene Mindestbeitrag bzw. die Mindestversicherungssumme erreicht wird.<br />

b) Ist Ihr/e Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in oder Ihr Kind versicherte Person und endet die mit dieser/diesem bestehende häusliche Gemeinschaft,<br />

Ehe oder Lebenspartnerschaft, haben Sie dies der MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung a.G. und der FöGBwSW unverzüglich mitzuteilen.<br />

Für die Weiterversicherung des/der Ehegatten/Ehegattin, Lebenspartners/Lebenspartnerin bzw. Kindes gelten in diesem Fall die Regelungen gemäß<br />

a) entsprechend.<br />

c) Wird der Kollektivertrag, etwa durch Kündigung eines Vertragspartners, beendet, gelten die Regelungen gemäß a) entsprechend.<br />

Wird bei Eintritt einer der Fälle gemäß a) – c) die Versicherung als Einzelversicherung fortgesetzt, wird bei Tod der versicherten Person innerhalb der<br />

ersten 3 Versicherungsjahre nicht die vereinbarte Versicherungssumme, sondern – außer bei Unfalltod - nur eine Leistung in Höhe der bis zum Todesfall<br />

fällig gewordenen Beiträge gezahlt.<br />

Leistung im Todesfall<br />

Bei Tod der versicherten Person innerhalb des ersten Versicherungsjahres wird nicht die vereinbarte Versicherungssumme, sondern folgende<br />

Leistung fällig. Bei Tod im ersten Versicherungsmonat kommt der einbezahlte Beitrag zur Auszahlung. Bei Tod im zweiten Versicherungsmonat<br />

beträgt die Todesfallleistung 1/12 der Versicherungssumme, bei Tod im dritten oder einem späteren Versicherungsmonat erhöht sich die Todesfallleistung<br />

um jeweils 1/12 der Versicherungssumme für jeden zurückgelegten vollen Versicherungsmonat. Ab Beginn des zweiten Versicherungsjahres<br />

besteht der Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe. Die vorgenannte Staffelung für das erste Versicherungsjahr gilt nicht,<br />

wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt.<br />

Beitragszahlungs- und Versicherungsdauer<br />

Die Beiträge sind bis zum rechnungsmäßigen 85. Lebensjahr der versicherten Person zu zahlen. Bei einem Eintrittsalter der zu versichernden<br />

Person von 84 oder 85 Jahren beträgt die Beitragszahlungsdauer 2 Jahre.<br />

Erklärung zu einer Überzahlung von Beiträgen<br />

Ich habe davon Kenntnis genommen, dass bei vorgerücktem Lebensalter des Versicherten oder nicht ausreichend langer Versicherungsdauer<br />

die gezahlten Beiträge die garantierte Kapitalleistung übersteigen können.<br />

Verwendungsform der Überschussbeteiligung<br />

Die Überschussanteile werden als Einmalbeitrag für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherungssumme in Form der Bonussumme<br />

(Überschussplan „B“) verwendet.<br />

Hinweise zum wirtschaftlich Berechtigten gemäß Geldwäschegesetz (GwG)<br />

Wirtschaftlich berechtigt ist nach § 1 Abs. 6 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der der Vertragspartner<br />

letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung<br />

letztlich begründet wird.<br />

Grundsätzlich sind Sie als Antragsteller/Versicherungsnehmer selbst "wirtschaftlich berechtigt", es sei denn, Sie handeln auf<br />

Veranlassung eines Dritten bzw. fremdnützig. Typischerweise ist die natürliche Person, welche die Beitragszahlung anstelle des<br />

VN übernimmt oder die natürliche Person, an welche die Vertragsansprüche abgetreten sind, wirtschaftlich berechtigt.<br />

Einwilligung zur gemeinsamen Datenführung<br />

Ich willige ein, dass die Versicherer der MÜNCHENER VEREIN Versicherungsgruppe (MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung<br />

a.G., MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung a.G., MÜNCHENER VEREIN Allgemeine Versicherungs-AG) meine allgemeinen<br />

Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen.<br />

Einwilligung in die Bonitätsprüfung<br />

Ich willige ein, dass der Versicherer bei Vertragsschluss, im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie bei Zahlungsverzug Informationen<br />

über mein allgemeines Zahlungsverhalten von einer Auskunftei (z.B. Creditreform, InFoScore) einholt und nutzt. Ich kann<br />

meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Versicherer ist im Übrigen verpflichtet, mir Auskunft<br />

über die zu meiner Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie zum Zweck der Speicherung zu geben. Zur<br />

Überprüfung meiner dort gespeicherten Daten kann ich mich auch direkt mit den Auskunft gebenden Unternehmen in Verbindung<br />

setzen.<br />

Widerrufsbelehrung (nur bei Antragstellung)<br />

Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-<br />

Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit<br />

den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der<br />

Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung<br />

a.G., Fachbereich PVB, 80283 München (oder Hausanschrift: Pettenkoferstr. 19, 80336 München). Bei einem Widerruf per<br />

Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: (089) 5152-4080.<br />

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach<br />

Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der<br />

Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten;<br />

von dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise 1/30<br />

für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir aus.<br />

Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz<br />

nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren<br />

und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind<br />

MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung a.G., Sitz München, HRB 350, AG München<br />

Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-1000, Fax 089/51 52-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heinrich Traublinger, MdL a.D. • Vorstände: Dr. Rainer Reitzler (Vorsitzender) • Hartmut Krause • Karsten Kronberg • Dr. Martin Zsohar (stv.)<br />

KVV-501 (12.12) - Seite 4 von 4 -

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