Ãnderungen des Universitätsgesetzes 2002 / Ergänzung zum Fact ...
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Änderungen <strong>des</strong> Universitätsgesetzes <strong>2002</strong> / Ergänzung <strong>zum</strong> <strong>Fact</strong>-Sheet Nov.<br />
2008<br />
Die beschlossene Änderung <strong>des</strong> Universitätsgesetzes <strong>2002</strong> (§ 91 Abs. 1 und 2) beinhaltet<br />
die weitgehende Neuregelung der Studienbeiträge. Das Prinzip der Studienbeitragspflicht<br />
bleibt erhalten, es wurde jedoch ein Zeitraum geschaffen, der studienbeitragsfrei<br />
ist und es wird in Zukunft mehr Befreiungstatbestände geben als bisher<br />
(s. <strong>Fact</strong>-Sheet Nov. 08).<br />
.<br />
Folgende neue Informationen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Wissenschaft und Forschung<br />
<strong>zum</strong> Erlass der Studiengebühren sind nun verfügbar:<br />
• Außerordentliche Studierende, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung<br />
vorbereiten, müssen jedenfalls Studiengebühren zahlen (ausgenommen sind<br />
außerordentliche Studierende, die nur bestimmte Lehrgänge besuchen – diese<br />
müssen die entsprechenden Lehrgangsbeiträge bezahlen)!<br />
• Die Semesterzählung beginnt exakt mit dem Semester, in dem man sich im<br />
SS 09 befindet – bereits vor dem SS 09 absolvierte Zeiten sind einzurechnen!<br />
• Beim Erlass <strong>des</strong> Studienbeitrages aufgrund von Berufstätigkeit ist das Bruttojahreseinkommen<br />
maßgeblich! Die Sozialversicherungsbeiträge müssen<br />
nicht abgezogen werden!<br />
• Konventionsflüchtlinge waren bisher von den Studiengebühren befreit. Nun<br />
sind sie Österreichischen Studierenden gleichgestellt und müssen somit Studiengebühren<br />
zahlen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit überschreiten.<br />
Änderung der StubeiVO 2004 (Entwurf <strong>des</strong> Wissenschaftsministeriums - Umsetzung<br />
der neuen Regelung)<br />
• Die Einhebung <strong>des</strong> Studienbeitrages sowie die Überprüfung, ob die beitragsfreie<br />
Zeit (vorgesehene Studienzeit plus zwei Toleranzsemester pro Abschnitt)<br />
überschritten wurde, obliegt den Universitäten. Bereits vor dem SS 09 absolvierte<br />
Zeiten sind einzurechnen.<br />
• Bei sämtlichen Arten <strong>des</strong> Studiums sind jene Semester zu berücksichtigen, die<br />
im Falle eines Wechsels <strong>des</strong> Universitätsstandortes bereits absolviert worden<br />
sind.<br />
• Studierenden, die die beitragsfreie Zeit nicht überschritten haben, ist von der<br />
Universität kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur<br />
den Studierendenbeitrag (= ÖH-Beitrag) zu entrichten.<br />
• Neu zugelassene Studierende haben im SS 09 keinen Studienbeitrag zu entrichten,<br />
da sie die vorgesehene Studienzeit noch nicht überschritten haben<br />
können.<br />
sozialreferat@oeh.jku.at
• All jenen Studierenden, die die beitragsfreie Zeit überschritten haben, ist im<br />
Rahmen der Meldung der Fortsetzung <strong>des</strong> Studiums von der Universität (ne<br />
• ben dem ÖH-Beitrag) auch der Studienbeitrag in Höhe von 363,36 € vorzuschreiben.<br />
Der Studienbeitrag erhöht sich wie bisher bei Entrichtung innerhalb<br />
der Nachfrist um 10%.<br />
• Jene Studierenden, für die eine Beitragspflicht besteht, haben einen Studienbeitrag<br />
in Höhe von 363,36 € zu entrichten. Die Regelung über den doppelten<br />
Studienbeitrag in Höhe von 726,72 € ist entfallen.<br />
• Die „vorgesehene Studienzeit“ ist jene, die im Curriculum für das jeweilige<br />
Studium vorgesehen ist. Die Festlegung jener Studienzeit, in der keine Studienbeiträge<br />
zu entrichten sind, orientiert sich an den Studienabschnitten. In<br />
Studienabschnitte gegliedert sind nur Diplomstudien. Bei Bachelor-, Masterund<br />
Doktoratsstudien bezieht sich die „vorgesehene Studiendauer“ auf die gesamte<br />
Studiendauer <strong>des</strong> betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.<br />
Eine allfällige Gliederung von Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien in<br />
Studienabschnitte ist gesetzlich nicht vorgesehen und bleibt daher unerheblich.<br />
• Studierende, die zu mehreren Studien (entweder an derselben oder an einer<br />
anderen Universität) zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag entrichten,<br />
sobald in einer Studienrichtung eine Beitragspflicht entsteht.<br />
Für den Erlass <strong>des</strong> Studienbeitrages gilt folgen<strong>des</strong>:<br />
• Wurde der/die Studierende im Rahmen der Fortsetzung <strong>des</strong> Studiums von der<br />
Universität aufgefordert, den Studienbeitrag zu entrichten, kann der/die Studierende<br />
den Erlass <strong>des</strong> Studienbeitrages bei der Universität beantragen.<br />
• Für den Nachweis eines Erlassgrun<strong>des</strong> sind folgende Dokumente vorzulegen:<br />
1. Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung <strong>des</strong> Militärkommandos bzw. der<br />
Zivildienstserviceagentur<br />
2. Hinderung am Studium mehr als zwei Monate durch Krankheit oder<br />
Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt<br />
3. Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>,<br />
Meldezettel <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und <strong>des</strong>/der betreuenden Studierenden sowie<br />
ei<strong>des</strong>stattliche Erklärung <strong>des</strong>/der betreuenden Studierenden<br />
4. Erwerbstätigkeit: Einkommensteuerbescheid <strong>des</strong> zuständigen Finanzamtes<br />
5. Behinderung: Behindertenpass <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialamtes<br />
In Zweifelsfällen sollte der Studienbeitrag entrichtet werden, da sonst die Zulassung<br />
<strong>zum</strong> Studium erlöschen könnte.<br />
Die Rückerstattung eines bereits entrichteten Studienbeitrages, der gemäß den erwähnten<br />
Regeln eigentlich nicht hätte entrichtet werden müssen, kann bei der jeweiligen<br />
Universität beantragt werden.<br />
sozialreferat@oeh.jku.at
Im Falle eines Studienwechsels wird die studienbeitragsfreie Zeit für das neue Studium<br />
selbständig berechnet. Die Zählung beginnt somit wieder bei Semester 1. Selbiges<br />
gilt für die Aufnahme eines neuen Studiums nach Absolvierung eines vorher<br />
gehenden Studiums (Zulassung zu einem aufbauenden Masterstudium nach einem<br />
Bachelorstudium).<br />
Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ziehen Tätigkeiten für die Österreichische<br />
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der Bestimmung <strong>des</strong><br />
Studienbeitrags keine (begünstigenden) Rechtsfolgen nach sich.<br />
Studierende, die Auslandssemester aufgrund verpflichtender Bestimmungen der<br />
Studienpläne oder im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolvieren, sind auch<br />
weiterhin vom Studienbeitrag befreit. Ebenso sind auch weiterhin Sonderbestimmungen<br />
für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern vorgesehen.<br />
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass Studierende für mehrere Studien<br />
(auch an mehreren Universitäten) nur einmal den Studienbeitrag zu bezahlen haben,<br />
sofern sie nicht aufgrund einer der oben geschilderten Bestimmungen davon befreit<br />
sind.<br />
Bei Fragen kannst du dich jederzeit an die ÖH-Sozialreferentin Hannah Stögermüller<br />
(hannah.stoegermueller@oeh.jku.at) wenden.<br />
sozialreferat@oeh.jku.at