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Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 / Ergänzung zum Fact ...

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Änderungen <strong>des</strong> Universitätsgesetzes <strong>2002</strong> / Ergänzung <strong>zum</strong> <strong>Fact</strong>-Sheet Nov.<br />

2008<br />

Die beschlossene Änderung <strong>des</strong> Universitätsgesetzes <strong>2002</strong> (§ 91 Abs. 1 und 2) beinhaltet<br />

die weitgehende Neuregelung der Studienbeiträge. Das Prinzip der Studienbeitragspflicht<br />

bleibt erhalten, es wurde jedoch ein Zeitraum geschaffen, der studienbeitragsfrei<br />

ist und es wird in Zukunft mehr Befreiungstatbestände geben als bisher<br />

(s. <strong>Fact</strong>-Sheet Nov. 08).<br />

.<br />

Folgende neue Informationen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Wissenschaft und Forschung<br />

<strong>zum</strong> Erlass der Studiengebühren sind nun verfügbar:<br />

• Außerordentliche Studierende, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung<br />

vorbereiten, müssen jedenfalls Studiengebühren zahlen (ausgenommen sind<br />

außerordentliche Studierende, die nur bestimmte Lehrgänge besuchen – diese<br />

müssen die entsprechenden Lehrgangsbeiträge bezahlen)!<br />

• Die Semesterzählung beginnt exakt mit dem Semester, in dem man sich im<br />

SS 09 befindet – bereits vor dem SS 09 absolvierte Zeiten sind einzurechnen!<br />

• Beim Erlass <strong>des</strong> Studienbeitrages aufgrund von Berufstätigkeit ist das Bruttojahreseinkommen<br />

maßgeblich! Die Sozialversicherungsbeiträge müssen<br />

nicht abgezogen werden!<br />

• Konventionsflüchtlinge waren bisher von den Studiengebühren befreit. Nun<br />

sind sie Österreichischen Studierenden gleichgestellt und müssen somit Studiengebühren<br />

zahlen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit überschreiten.<br />

Änderung der StubeiVO 2004 (Entwurf <strong>des</strong> Wissenschaftsministeriums - Umsetzung<br />

der neuen Regelung)<br />

• Die Einhebung <strong>des</strong> Studienbeitrages sowie die Überprüfung, ob die beitragsfreie<br />

Zeit (vorgesehene Studienzeit plus zwei Toleranzsemester pro Abschnitt)<br />

überschritten wurde, obliegt den Universitäten. Bereits vor dem SS 09 absolvierte<br />

Zeiten sind einzurechnen.<br />

• Bei sämtlichen Arten <strong>des</strong> Studiums sind jene Semester zu berücksichtigen, die<br />

im Falle eines Wechsels <strong>des</strong> Universitätsstandortes bereits absolviert worden<br />

sind.<br />

• Studierenden, die die beitragsfreie Zeit nicht überschritten haben, ist von der<br />

Universität kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur<br />

den Studierendenbeitrag (= ÖH-Beitrag) zu entrichten.<br />

• Neu zugelassene Studierende haben im SS 09 keinen Studienbeitrag zu entrichten,<br />

da sie die vorgesehene Studienzeit noch nicht überschritten haben<br />

können.<br />

sozialreferat@oeh.jku.at


• All jenen Studierenden, die die beitragsfreie Zeit überschritten haben, ist im<br />

Rahmen der Meldung der Fortsetzung <strong>des</strong> Studiums von der Universität (ne<br />

• ben dem ÖH-Beitrag) auch der Studienbeitrag in Höhe von 363,36 € vorzuschreiben.<br />

Der Studienbeitrag erhöht sich wie bisher bei Entrichtung innerhalb<br />

der Nachfrist um 10%.<br />

• Jene Studierenden, für die eine Beitragspflicht besteht, haben einen Studienbeitrag<br />

in Höhe von 363,36 € zu entrichten. Die Regelung über den doppelten<br />

Studienbeitrag in Höhe von 726,72 € ist entfallen.<br />

• Die „vorgesehene Studienzeit“ ist jene, die im Curriculum für das jeweilige<br />

Studium vorgesehen ist. Die Festlegung jener Studienzeit, in der keine Studienbeiträge<br />

zu entrichten sind, orientiert sich an den Studienabschnitten. In<br />

Studienabschnitte gegliedert sind nur Diplomstudien. Bei Bachelor-, Masterund<br />

Doktoratsstudien bezieht sich die „vorgesehene Studiendauer“ auf die gesamte<br />

Studiendauer <strong>des</strong> betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.<br />

Eine allfällige Gliederung von Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien in<br />

Studienabschnitte ist gesetzlich nicht vorgesehen und bleibt daher unerheblich.<br />

• Studierende, die zu mehreren Studien (entweder an derselben oder an einer<br />

anderen Universität) zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag entrichten,<br />

sobald in einer Studienrichtung eine Beitragspflicht entsteht.<br />

Für den Erlass <strong>des</strong> Studienbeitrages gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

• Wurde der/die Studierende im Rahmen der Fortsetzung <strong>des</strong> Studiums von der<br />

Universität aufgefordert, den Studienbeitrag zu entrichten, kann der/die Studierende<br />

den Erlass <strong>des</strong> Studienbeitrages bei der Universität beantragen.<br />

• Für den Nachweis eines Erlassgrun<strong>des</strong> sind folgende Dokumente vorzulegen:<br />

1. Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung <strong>des</strong> Militärkommandos bzw. der<br />

Zivildienstserviceagentur<br />

2. Hinderung am Studium mehr als zwei Monate durch Krankheit oder<br />

Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt<br />

3. Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>,<br />

Meldezettel <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> und <strong>des</strong>/der betreuenden Studierenden sowie<br />

ei<strong>des</strong>stattliche Erklärung <strong>des</strong>/der betreuenden Studierenden<br />

4. Erwerbstätigkeit: Einkommensteuerbescheid <strong>des</strong> zuständigen Finanzamtes<br />

5. Behinderung: Behindertenpass <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>sozialamtes<br />

In Zweifelsfällen sollte der Studienbeitrag entrichtet werden, da sonst die Zulassung<br />

<strong>zum</strong> Studium erlöschen könnte.<br />

Die Rückerstattung eines bereits entrichteten Studienbeitrages, der gemäß den erwähnten<br />

Regeln eigentlich nicht hätte entrichtet werden müssen, kann bei der jeweiligen<br />

Universität beantragt werden.<br />

sozialreferat@oeh.jku.at


Im Falle eines Studienwechsels wird die studienbeitragsfreie Zeit für das neue Studium<br />

selbständig berechnet. Die Zählung beginnt somit wieder bei Semester 1. Selbiges<br />

gilt für die Aufnahme eines neuen Studiums nach Absolvierung eines vorher<br />

gehenden Studiums (Zulassung zu einem aufbauenden Masterstudium nach einem<br />

Bachelorstudium).<br />

Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ziehen Tätigkeiten für die Österreichische<br />

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der Bestimmung <strong>des</strong><br />

Studienbeitrags keine (begünstigenden) Rechtsfolgen nach sich.<br />

Studierende, die Auslandssemester aufgrund verpflichtender Bestimmungen der<br />

Studienpläne oder im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolvieren, sind auch<br />

weiterhin vom Studienbeitrag befreit. Ebenso sind auch weiterhin Sonderbestimmungen<br />

für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern vorgesehen.<br />

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass Studierende für mehrere Studien<br />

(auch an mehreren Universitäten) nur einmal den Studienbeitrag zu bezahlen haben,<br />

sofern sie nicht aufgrund einer der oben geschilderten Bestimmungen davon befreit<br />

sind.<br />

Bei Fragen kannst du dich jederzeit an die ÖH-Sozialreferentin Hannah Stögermüller<br />

(hannah.stoegermueller@oeh.jku.at) wenden.<br />

sozialreferat@oeh.jku.at

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