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DIGITALE MEDIEN & RECHT<br />
auf die Fankommunikation mittels<br />
WhatsApp, geschieht dies als Teil des<br />
Marketings. Daher ist die WhatsApp-<br />
Nachricht im Normalfall Werbung<br />
und ihr Versand bedarf der vorherigen<br />
ausdrücklichen Einwilligung des<br />
Empfängers. Es empfiehlt sich<br />
daher, die Fankommunikation per<br />
WhatsApp oder einem anderen<br />
Messaging-Dienst erst dann<br />
aufzunehmen, wenn der Fan zuvor<br />
ausdrücklich zugestimmt hat.<br />
Hierzu bietet sich ein double-opt-in-<br />
Verfahren an, wonach der Fan dem<br />
Anbieter seine Mobilnummer mitteilt<br />
in Verbindung mit der Aufforderung,<br />
künftig Infos per WhatsApp erhalten<br />
zu wollen. Sodann sollte dem Fan<br />
eine Bestätigungsnachricht geschickt<br />
werden, die als solcher erkennbar ist<br />
und dem Empfänger die Möglichkeit<br />
belässt, den weiteren Erhalt von<br />
Nachrichten aktiv zu veranlassen, z.B.<br />
indem der Empfänger die Rufnummer<br />
des Anbieters zu seinen Kontakten<br />
hinzufügt und eine Antwort auf die<br />
Nachricht versenden muss.<br />
Zwar sorgte die Rechtsprechung in<br />
Deutschland zuletzt für Unsicherheit,<br />
weil Gerichte die Auffassung<br />
vertraten, dass beim E-Mail-Marketing<br />
Abb. Immer mehr Unternehmen greifen zu den Messenger-Diensten<br />
bereits die Bestätigungsmail als<br />
unzulässige – weil unaufgeforderte<br />
– Werbung anzusehen sei. Diese<br />
Rechtsprechung wäre auf den Einsatz<br />
von WhatsApp übertragbar und<br />
würde zu Spamming führen, wenn<br />
z.B. Dritte bei einem Anbieter Fan-<br />
Infos per WhatsApp unter Angabe<br />
einer fremden Rufnummer anfordern.<br />
Da der Anbieter aber im Grunde<br />
keine Möglichkeit hat, auf anderem<br />
effektiven Weg eine Einwilligung<br />
einzuholen und der Empfänger keine<br />
weiteren Nachrichten erhält, wenn<br />
er die Bestätigungsnachricht nicht<br />
ausgelöst hat, ist diese Rechtsprechung<br />
zu recht außerordentlich umstritten.<br />
Fazit<br />
Nach alledem können sich Anbieter<br />
ermutigt fühlen, WhatsApp<br />
als Fan-Kommunikationsmittel<br />
einzusetzen. Letztlich entscheiden<br />
die Empfänger, ob sie sich – allen<br />
kolportierten Datenschutz- und<br />
Datensicherheitslücken von<br />
WhatsApp zum Trotz - auf einen<br />
solchen Service einlassen.<br />
Fabian Reinholz ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz<br />
und seit 2001 Partner von HÄRTING Rechtsanwälte.<br />
Zu seinen Mandanten gehören Unternehmen aus den Bereichen<br />
Medien, Technologie, Werbung und Sport.<br />
Er berät und veröffentlicht regelmäßig in Fach- und<br />
Branchenzeitschriften zu Fragen des Marken-, Urheber und<br />
Wettbewerbsrechts und des E-Commerce-Rechts mit dem<br />
Schwerpunkt Sportvermarktung<br />
DIGITALE SPORT MEDIEN | 13