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DIGITALE MEDIEN & RECHT<br />

auf die Fankommunikation mittels<br />

WhatsApp, geschieht dies als Teil des<br />

Marketings. Daher ist die WhatsApp-<br />

Nachricht im Normalfall Werbung<br />

und ihr Versand bedarf der vorherigen<br />

ausdrücklichen Einwilligung des<br />

Empfängers. Es empfiehlt sich<br />

daher, die Fankommunikation per<br />

WhatsApp oder einem anderen<br />

Messaging-Dienst erst dann<br />

aufzunehmen, wenn der Fan zuvor<br />

ausdrücklich zugestimmt hat.<br />

Hierzu bietet sich ein double-opt-in-<br />

Verfahren an, wonach der Fan dem<br />

Anbieter seine Mobilnummer mitteilt<br />

in Verbindung mit der Aufforderung,<br />

künftig Infos per WhatsApp erhalten<br />

zu wollen. Sodann sollte dem Fan<br />

eine Bestätigungsnachricht geschickt<br />

werden, die als solcher erkennbar ist<br />

und dem Empfänger die Möglichkeit<br />

belässt, den weiteren Erhalt von<br />

Nachrichten aktiv zu veranlassen, z.B.<br />

indem der Empfänger die Rufnummer<br />

des Anbieters zu seinen Kontakten<br />

hinzufügt und eine Antwort auf die<br />

Nachricht versenden muss.<br />

Zwar sorgte die Rechtsprechung in<br />

Deutschland zuletzt für Unsicherheit,<br />

weil Gerichte die Auffassung<br />

vertraten, dass beim E-Mail-Marketing<br />

Abb. Immer mehr Unternehmen greifen zu den Messenger-Diensten<br />

bereits die Bestätigungsmail als<br />

unzulässige – weil unaufgeforderte<br />

– Werbung anzusehen sei. Diese<br />

Rechtsprechung wäre auf den Einsatz<br />

von WhatsApp übertragbar und<br />

würde zu Spamming führen, wenn<br />

z.B. Dritte bei einem Anbieter Fan-<br />

Infos per WhatsApp unter Angabe<br />

einer fremden Rufnummer anfordern.<br />

Da der Anbieter aber im Grunde<br />

keine Möglichkeit hat, auf anderem<br />

effektiven Weg eine Einwilligung<br />

einzuholen und der Empfänger keine<br />

weiteren Nachrichten erhält, wenn<br />

er die Bestätigungsnachricht nicht<br />

ausgelöst hat, ist diese Rechtsprechung<br />

zu recht außerordentlich umstritten.<br />

Fazit<br />

Nach alledem können sich Anbieter<br />

ermutigt fühlen, WhatsApp<br />

als Fan-Kommunikationsmittel<br />

einzusetzen. Letztlich entscheiden<br />

die Empfänger, ob sie sich – allen<br />

kolportierten Datenschutz- und<br />

Datensicherheitslücken von<br />

WhatsApp zum Trotz - auf einen<br />

solchen Service einlassen.<br />

Fabian Reinholz ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz<br />

und seit 2001 Partner von HÄRTING Rechtsanwälte.<br />

Zu seinen Mandanten gehören Unternehmen aus den Bereichen<br />

Medien, Technologie, Werbung und Sport.<br />

Er berät und veröffentlicht regelmäßig in Fach- und<br />

Branchenzeitschriften zu Fragen des Marken-, Urheber und<br />

Wettbewerbsrechts und des E-Commerce-Rechts mit dem<br />

Schwerpunkt Sportvermarktung<br />

DIGITALE SPORT MEDIEN | 13

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