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Fachmitteilung Nr. 91 als pdf - Mit uns

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einer Restrukturierungsmassnahme das Arbeitsverhältnis mit einer bestimmten angestellten<br />

Person aufgelöst werden soll.<br />

II. Bearbeiten von Personendaten durch die Vorsorgeeinrichtung<br />

Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und die von ihnen mit der Aufgabenerfüllung betrauten<br />

Dritten sind an die Art. 4ff. DSG (allgemeine Datenschutzbestimmungen) gebunden. Insbesondere<br />

müssen die Personendaten vor unbefugtem Zugriff gesichert sein (Art. 7 DSG).<br />

Die Grundsätze der Bearbeitung von Personendaten des DSG gelten auch in der weitergehenden<br />

beruflichen Vorsorge. Die Nichteinhaltung stellt eine nicht rechtfertigungsfähige Persönlichkeitsverletzung<br />

dar (Art. 12 DSG).<br />

1. Schweigepflicht<br />

Auskunftsbegehren der versicherten Personen bei ihrer VE dürfen zu keinen negativen Auswirkungen<br />

auf ihr Arbeitsverhältnis führen, weshalb die <strong>Mit</strong>arbeitenden der Vorsorgeeinrichtungen<br />

der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG unterstehen. Die Verletzung dieser Pflicht<br />

wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu CHF 30‘000 bestraft; vorbehalten<br />

bleibt das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nach Strafgesetzbuch<br />

mit einer strengeren Strafe bedroht wird, wie z.B. die Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320<br />

StGB). Die Schweigepflicht gilt gegenüber „Dritten“, <strong>als</strong>o gegenüber all den Stellen und Personen,<br />

die nicht zur VE gehören. Obwohl sie auf die obligatorische berufliche Vorsorge beschränkt<br />

ist, gilt sie auch bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen. Bei rein überobligatorischen<br />

Vorsorgeeinrichtungen gelten der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB sowie der<br />

datenschutzrechtliche Berufsgeheimnisschutz nach Art. 35 DSG.<br />

2. Datenbekanntgabe gegenüber Dritten<br />

Art. 86a BVG regelt abschliessend die zulässige Bekanntgabe von Personendaten an Dritte<br />

und geht der allgemeinen Datenbearbeitungsbestimmung von Art. 85a BVG vor. Sofern kein<br />

überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, ist die Datenbekanntgabe ohne schriftliches<br />

Ersuchen z.B. zwischen den verschiedenen Organen der beruflichen Vorsorge zulässig, soweit<br />

die Daten für die Aufgabenerfüllung notwendig sind (Art. 86a Abs. 2 lit. a BVG). Weiter<br />

ist die Bekanntgabe von Personendaten zulässig, wenn die betroffene Person im Einzelfall<br />

schriftlich eingewilligt hat. Die Einwilligung ist nur gültig, wenn sie nach angemessener Information<br />

freiwillig erfolgt ist. Bei der Bearbeitung besonders schützenswerter Daten im Sinne<br />

von Art. 3 lit. c DSG (z.B. Gesundheitsdaten) muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.<br />

In der weitergehenden und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge gelten die gleichen<br />

Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 5 DSG). Bei einem Outsourcing hat sich die VE zu vergewissern,<br />

dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet (Art. 10a Abs. 2 DSG).<br />

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