Fachmitteilung Nr. 91 als pdf - Mit uns
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einer Restrukturierungsmassnahme das Arbeitsverhältnis mit einer bestimmten angestellten<br />
Person aufgelöst werden soll.<br />
II. Bearbeiten von Personendaten durch die Vorsorgeeinrichtung<br />
Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und die von ihnen mit der Aufgabenerfüllung betrauten<br />
Dritten sind an die Art. 4ff. DSG (allgemeine Datenschutzbestimmungen) gebunden. Insbesondere<br />
müssen die Personendaten vor unbefugtem Zugriff gesichert sein (Art. 7 DSG).<br />
Die Grundsätze der Bearbeitung von Personendaten des DSG gelten auch in der weitergehenden<br />
beruflichen Vorsorge. Die Nichteinhaltung stellt eine nicht rechtfertigungsfähige Persönlichkeitsverletzung<br />
dar (Art. 12 DSG).<br />
1. Schweigepflicht<br />
Auskunftsbegehren der versicherten Personen bei ihrer VE dürfen zu keinen negativen Auswirkungen<br />
auf ihr Arbeitsverhältnis führen, weshalb die <strong>Mit</strong>arbeitenden der Vorsorgeeinrichtungen<br />
der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG unterstehen. Die Verletzung dieser Pflicht<br />
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu CHF 30‘000 bestraft; vorbehalten<br />
bleibt das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nach Strafgesetzbuch<br />
mit einer strengeren Strafe bedroht wird, wie z.B. die Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320<br />
StGB). Die Schweigepflicht gilt gegenüber „Dritten“, <strong>als</strong>o gegenüber all den Stellen und Personen,<br />
die nicht zur VE gehören. Obwohl sie auf die obligatorische berufliche Vorsorge beschränkt<br />
ist, gilt sie auch bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen. Bei rein überobligatorischen<br />
Vorsorgeeinrichtungen gelten der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB sowie der<br />
datenschutzrechtliche Berufsgeheimnisschutz nach Art. 35 DSG.<br />
2. Datenbekanntgabe gegenüber Dritten<br />
Art. 86a BVG regelt abschliessend die zulässige Bekanntgabe von Personendaten an Dritte<br />
und geht der allgemeinen Datenbearbeitungsbestimmung von Art. 85a BVG vor. Sofern kein<br />
überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, ist die Datenbekanntgabe ohne schriftliches<br />
Ersuchen z.B. zwischen den verschiedenen Organen der beruflichen Vorsorge zulässig, soweit<br />
die Daten für die Aufgabenerfüllung notwendig sind (Art. 86a Abs. 2 lit. a BVG). Weiter<br />
ist die Bekanntgabe von Personendaten zulässig, wenn die betroffene Person im Einzelfall<br />
schriftlich eingewilligt hat. Die Einwilligung ist nur gültig, wenn sie nach angemessener Information<br />
freiwillig erfolgt ist. Bei der Bearbeitung besonders schützenswerter Daten im Sinne<br />
von Art. 3 lit. c DSG (z.B. Gesundheitsdaten) muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.<br />
In der weitergehenden und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge gelten die gleichen<br />
Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 5 DSG). Bei einem Outsourcing hat sich die VE zu vergewissern,<br />
dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet (Art. 10a Abs. 2 DSG).<br />
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