Merkblatt zum Formblatt für den Eintritt in die ... - CyberEPC
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3. Vollmacht (Regel 152 EPÜ)<br />
Zugelassene Vertreter, <strong>die</strong> sich als solche zu erkennen<br />
geben, müssen nach Regel 152 (1) bis (3) EPÜ <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung mit dem Beschluss der Präsi<strong>den</strong>t<strong>in</strong> des<br />
Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 nur <strong>in</strong><br />
bestimmten Fällen e<strong>in</strong>e unterzeichnete Vollmacht<br />
e<strong>in</strong>reichen (siehe hierzu Sonderausgabe Nr. 3, ABl.<br />
EPA 2007, L.1.). H<strong>in</strong>gegen müssen nach<br />
Artikel 134 (8) EPÜ vertretungsberechtigte Rechtsanwälte<br />
sowie Angestellte, <strong>die</strong> für e<strong>in</strong>en Anmelder<br />
gemäß Artikel 133 (3) Satz 1 EPÜ handeln und ke<strong>in</strong>e<br />
zugelassenen Vertreter s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e unterzeichnete<br />
Vollmacht e<strong>in</strong>reichen, sofern sie nicht bereits beim<br />
EPA als Anmeldeamt e<strong>in</strong>e Vollmacht e<strong>in</strong>gereicht<br />
haben, <strong>die</strong> sich ausdrücklich auch auf <strong>die</strong> durch das<br />
EPÜ geschaffenen Verfahren erstreckt.<br />
2<br />
Ist <strong>die</strong> E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Vollmacht erforderlich, so<br />
wird für e<strong>in</strong>e Vollmacht <strong>die</strong> Verwendung des <strong>Formblatt</strong>s<br />
EPA/EPO/OEB 1003 und für e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Vollmacht <strong>die</strong> Verwendung des <strong>Formblatt</strong>s EPA 1004<br />
empfohlen.<br />
4. Prüfungsantrag (Artikel 150 (2) und 94, Regel 70<br />
EPÜ)<br />
4.1 Der Prüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn <strong>die</strong><br />
Prüfungsgebühr entrichtet wor<strong>den</strong> ist (Artikel 94 (1),<br />
Regel 70 (1) EPÜ). Der Prüfungsantrag ist bereits <strong>in</strong><br />
Feld 4.1 des <strong>Formblatt</strong>s 1200 angekreuzt. Wird der<br />
Prüfungsantrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zugelassenen Nichtamtssprache<br />
gestellt (Artikel 14 (4) EPÜ, Regel 6 (3) EPÜ),<br />
wird <strong>die</strong> Prüfungsgebühr um 20 % ermäßigt. Formulierungen<br />
für <strong>den</strong> Prüfungsantrag <strong>in</strong> zugelassenen<br />
Nichtamtssprachen s<strong>in</strong>d auf der Website des EPA<br />
aufgelistet.<br />
Der Prüfungsantrag muss entweder bis <strong>zum</strong> Ablauf<br />
von sechs Monaten nach dem Tag gestellt wer<strong>den</strong>,<br />
an dem der <strong>in</strong>ternationale Recherchenbericht (oder<br />
<strong>die</strong> Erklärung nach Artikel 17 (2) a) PCT) veröffentlicht<br />
wor<strong>den</strong> ist (Artikel 153 (6) EPÜ), oder <strong>in</strong>nerhalb von<br />
31 Monaten ab dem Anmeldetag oder gegebenenfalls<br />
dem (frühesten) Prioritätstag. Es gilt jeweils <strong>die</strong> Frist,<br />
<strong>die</strong> später endet. In der Praxis bedeutet <strong>die</strong>s, dass im<br />
Regelfall <strong>in</strong>nerhalb der 31-Monatsfrist der Prüfungsantrag<br />
durch Entrichtung der Prüfungsgebühr gestellt<br />
wer<strong>den</strong> muss (Regel 159 (1) f) EPÜ), es sei <strong>den</strong>n, der<br />
<strong>in</strong>ternationale Recherchenbericht wurde verspätet<br />
veröffentlicht.<br />
4.2 E<strong>in</strong> Anmelder, der <strong>den</strong> Prüfungsantrag bereits vor<br />
dem Zugang des ergänzen<strong>den</strong> europäischen Recherchenberichts<br />
gestellt hat, wird nach dessen Übersendung<br />
vom EPA aufgefordert, <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von<br />
sechs Monaten zu erklären, ob er <strong>die</strong> Anmeldung<br />
aufrechterhält (Regel 70 (2) EPÜ). Muss er zudem<br />
e<strong>in</strong>e Erwiderung auf <strong>die</strong> Stellungnahme zur Recherche<br />
abgeben, so ist auch <strong>die</strong>se <strong>in</strong>nerhalb derselben<br />
Frist e<strong>in</strong>zureichen (Regel 70a (2) EPÜ). Zur Beschleunigung<br />
des Verfahrens kann der Anmelder <strong>in</strong> Feld 4.2<br />
auf <strong>die</strong> oben genannte Aufforderung verzichten. In<br />
<strong>die</strong>sem Fall gilt <strong>die</strong> Aufrechterhaltungserklärung mit<br />
Zugang des ergänzen<strong>den</strong> europäischen Recherchenberichts<br />
als abgegeben. Zu <strong>den</strong> Rechtsfolgen<br />
vergleiche Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>die</strong> Prüfung im EPA,<br />
C-VI, 1.1.2.<br />
5. Zusätzliche Abschriften der im ergänzen<strong>den</strong> europäischen<br />
Recherchenbericht angeführten Schriftstücke<br />
Gegen Zahlung der Pauschalgebühr(en) können e<strong>in</strong><br />
oder mehrere zusätzliche Sätze der Abschriften der im<br />
ergänzen<strong>den</strong> europäischen Recherchenbericht<br />
angeführten Schriftstücke angefordert wer<strong>den</strong><br />
(vgl. Regel 65 EPÜ).<br />
6. Für das Verfahren vor dem EPA bestimmte Unterlagen<br />
(Regel 159 (1) b) EPÜ) und <strong>die</strong> Erwiderung<br />
auf e<strong>in</strong>en schriftlichen Bescheid des EPA<br />
(Regel 161 (1) EPÜ)<br />
Der Anmelder muss beim <strong>E<strong>in</strong>tritt</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> europäische<br />
Phase <strong>die</strong> Anmeldungsunterlagen angeben, <strong>die</strong> dem<br />
europäischen Erteilungsverfahren <strong>in</strong> der ursprünglich<br />
e<strong>in</strong>gereichten oder <strong>in</strong> geänderter Fassung zugrunde<br />
zu legen s<strong>in</strong>d (Regel 159 (1) b) EPÜ). Feld 6 ist auf<br />
<strong>den</strong> Normalfall abgestellt und stellt klar, dass der<br />
Anmelder entweder<br />
• gemäß Feld 6.1 das Verfahren vor dem EPA als<br />
Bestimmungsamt (ohne PCT Kapitel II) mit <strong>den</strong><br />
veröffentlichten Anmeldungsunterlagen (ggf.<br />
e<strong>in</strong>schließlich der nach Artikel 19 PCT beim<br />
Internationalen Büro e<strong>in</strong>gereichten Änderungen<br />
der Ansprüche) oder<br />
• gemäß Feld 6.2 das Verfahren vor dem EPA als<br />
ausgewähltem Amt (nach PCT Kapitel II) mit<br />
<strong>den</strong> dem <strong>in</strong>ternationalen vorläufigen Prüfungsbericht<br />
zugrunde liegen<strong>den</strong> Unterlagen<br />
weiterverfolgen will.<br />
Der Anmelder kann jedoch erklären, dass dem<br />
Erteilungsverfahren geänderte Unterlagen zugrunde<br />
zu legen s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> beim <strong>E<strong>in</strong>tritt</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> europäische<br />
Phase e<strong>in</strong>gereicht wur<strong>den</strong>.<br />
Bei Euro-PCT-Anmeldungen, zu <strong>den</strong>en bis <strong>zum</strong><br />
1. April 2010 noch ke<strong>in</strong>e Mitteilung nach Regel 161<br />
EPÜ ergangen ist und zu <strong>den</strong>en ke<strong>in</strong> ergänzender<br />
europäischer Recherchenbericht erstellt wird, gilt<br />
Folgendes (zu E<strong>in</strong>zelheiten siehe Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>die</strong><br />
Prüfung im EPA, C-VI, 3.5.1):<br />
War das EPA als Internationale Recherchenbehörde<br />
(ISA) und - falls e<strong>in</strong> Antrag nach Artikel 31 PCT<br />
gestellt wurde - auch als mit der <strong>in</strong>ternationalen<br />
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) oder<br />
als mit der ergänzen<strong>den</strong> <strong>in</strong>ternationalen Recherche<br />
beauftragte Behörde (SISA) tätig, so muss der<br />
Anmelder auf e<strong>in</strong>en vom EPA als ISA erstellten<br />
negativen schriftlichen Bescheid (WO-ISA) oder<br />
gegebenenfalls auf <strong>den</strong> vom EPA als IPEA erstellten<br />
negativen <strong>in</strong>ternationalen vorläufigen Prüfungsbericht<br />
(IPER) bzw. auf <strong>die</strong> E<strong>in</strong>wände reagieren, <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Erläuterungen im ergänzen<strong>den</strong> <strong>in</strong>ternationalen<br />
Recherchenbericht (SISR) nach Regel 45bis.7 e) PCT<br />
vorgebracht wur<strong>den</strong>. Die Frist für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>reichung der<br />
Erwiderung beträgt sechs Monate nach der Aufforderung<br />
gemäß Regel 161 (1) EPÜ <strong>in</strong> der ab 1. Mai<br />
2011 gelten<strong>den</strong> Fassung (siehe ABl. EPA 2010, 634).<br />
Reagiert der Anmelder nicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>die</strong>ser Frist, so<br />
gilt <strong>die</strong> Anmeldung als zurückgenommen<br />
(Regel 161 (1) EPÜ).<br />
EPA 1200 <strong>Merkblatt</strong> 05.11