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Wasserreglement - Gemeinde Oberkulm

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberkulm</strong> <strong>Wasserreglement</strong><br />

Erhebung<br />

Zahlungsfrist<br />

3 Nach Eintritt der Zahlungspflicht bzw. erfolgter Schlusskontrolle der Baute<br />

erlässt der <strong>Gemeinde</strong>rat die definitive Zahlungsverfügung.<br />

4 Die Anschlussgebühr wird innert 30 Tagen nach Rechtskraft der<br />

Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig.<br />

4. Benützungsgebühren<br />

§ 48<br />

Benützungsgebühren<br />

Grundsatz<br />

1 Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und Unterhalt,<br />

sowie für den Betrieb nicht durch Erschliessungsbeiträge und<br />

Anschlussgebühren gedeckt werden, sind Benützungsgebühren zu<br />

entrichten.<br />

2 Die Benützungsgebühren sind vom ersten Tag des Wasserbezugs geschuldet.<br />

Die Finanzverwaltung der <strong>Gemeinde</strong> stellt halbjährlich Rechnung,<br />

welche innert 30 Tagen zu bezahlen ist.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen<br />

Jahresgesamtgebühren verlangen.<br />

4 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete<br />

oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch.<br />

Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet.<br />

§ 49<br />

Bemessung, Erhebung<br />

Die Benützungsgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr.<br />

Die Erhebung erfolgt halbjährlich. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann kürzere<br />

Ableseperioden anordnen.<br />

§ 50<br />

Grundgebühr<br />

Die Grundgebühr bemisst sich gemäss Tarif im Anhang.<br />

§ 51<br />

Verbrauchsgebühr<br />

Die Verbrauchsgebühr bemisst sich nach dem vom Wasserzähler ermittelten<br />

Wasserbezug und wird gemäss Tarif im Anhang berechnet.<br />

§ 52<br />

Bauwasser,<br />

Sonderfälle<br />

1 Für den Bezug von Bauwasser ist die Verbrauchsgebühr und die Miete<br />

für den Wasserzähler zu entrichten. Erfolgt der Anschluss mit Bewilligung<br />

der WV ab Hydrant, ist zusätzlich noch eine Kontrollgebühr zu entrichten.<br />

Die Ansätze sind im Tarifanhang festgelegt.<br />

2 Für Festwirtschaften, Schaustellerbuden und dergleichen legt der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat bei der Bewilligungserteilung die Abgaben fest.<br />

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