16.11.2012 Aufrufe

Minderjährige im fremdenrechtlichen Verfahren - UMF

Minderjährige im fremdenrechtlichen Verfahren - UMF

Minderjährige im fremdenrechtlichen Verfahren - UMF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

hängenden Behörde zu treffen. Essentiell erscheint in diesem Zusammenhang die Anhörung<br />

der betroffenen Jugendlichen <strong>im</strong> Hinblick auf ihre Bedürfnisse. 99<br />

Was die Zahl der Haftplätze anlangt, so verweist die Arbeitsgruppe auf das bereits von der<br />

AG zum Schubhaftzentrum Leoben (Vordernberg) genannte Risiko, dass einmal vorhandene<br />

Haftkapazitäten zu Lasten der Verhängung des gelinderen Mittels auch genutzt würden. Diese<br />

AG sprach sich daher gegen die Einrichtung von Haftplätzen für Jugendliche <strong>im</strong> neuen<br />

Schubhaftzentrum aus. Jedoch bestünde die Alternative wohl darin, den status quo zu belassen,<br />

was klar den internationalen Vorgaben widerspräche. Nach Auffassung des Menschenrechtsbeirates<br />

sollten Haftplätze für Jugendliche <strong>im</strong> neuen Schubhaftzentrum daher<br />

nicht ausgeschlossen, aber nur in sehr eingeschränktem Ausmaß geschaffen werden.<br />

Im PAZ sollten die Jugendlichen nach Ansicht der Arbeitsgruppe zumindest einmal wöchentlich<br />

von diplomierten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern besucht werden, wobei in<br />

unterschiedlichen Phasen auch häufigere Besuche notwendig sein können. Dabei ginge es<br />

um eine reine Alltagsbetreuung, auch <strong>im</strong> Sinne eines Frühwarnsystems. Die Unabhängigkeit<br />

der Betreuung erscheint dem Beirat durch den „Zukauf“ qualifizierter Fachkräfte am Besten<br />

gewahrt. Dabei wird auf das Modell 100 der Arbeitsgruppe „Gesundheitsvorsorge in Schubhaft“<br />

des MRB, welche sich mit der Frage der Einrichtung einer sozialen Betreuung an den PAZ<br />

auseinandersetzt, verwiesen:<br />

� Die psychosoziale Betreuung soll von qualifizierten Fachkräften, d.h. von diplomierten Sozialarbeiterinnen<br />

und Sozialarbeiter, die idealerweise über entsprechende Fremdsprachenkenntnisse verfügen,<br />

durchgeführt werden.<br />

� Diese Tätigkeit ist idealerweise eine von der Rechts- und Rückkehrberatung getrennte Funktion. In jedem<br />

Fall sollte es eine personelle Trennung sein.<br />

� Eine hohe Anwesenheit <strong>im</strong> PAZ ist erforderlich, jedoch abhängig von der Größe des jeweiligen PAZ und<br />

der Zahl der Angehaltenen. In den Wiener PAZen wäre eine permanente Anwesenheit erforderlich, während<br />

in kleineren PAZen 1-2 Mal pro Woche ausreichen würde. Jedenfalls soll die Anwesenheit so gestaltet<br />

sein, dass das Aufnahmegespräch („Sozialanamnese“) ohne unnötigen Aufschub nach der Aufnahme<br />

erfolgen kann.<br />

� Die Entlastungsfunktion der sozialen Betreuung für PAZ-Beamtinnen und Beamten bzw. die Funktion als<br />

Frühwarnsystem wird nochmals betont.<br />

Mit Blick auf jugendliche Schubhäftlinge erscheint dem Menschenrechtsbeirat insbesondere<br />

die Klärung des Verhältnisses zur bzw. die Vernetzung mit der Jugendwohlfahrt wichtig. In<br />

der Praxis sollte den Betroffenen eine zentrale Anlaufstelle und eine Vertrauensperson zur<br />

Verfügung stehen.<br />

In engem Zusammenhang mit der Schaffung einer Sozialbetreuung an den PAZ sind auch<br />

die besonders für Jugendliche negativen Auswirkungen einer mangelnden Beschäftigung zu<br />

sehen. Daher sollten <strong>im</strong> PAZ Rossauer Lände und <strong>im</strong> Schubhaftzentrum Vordernberg adäquate<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, und für den Fall einer längeren Anhaltung<br />

auch der Zugang zu Bildung sichergestellt werden. Beispielhaft genannt sei etwa das<br />

vor einigen Jahren für die Insassen des PAZ Salzburg durchgeführte Kunstprojekt.<br />

Eine jugendgerechte Unterbringung <strong>im</strong> Stande der Anhaltung sowie der Schubhaft (die<br />

bisher nur für 14- bis 16-Jährige normiert ist - § 79 Abs. 2 FPG) sollte nach Ansicht des<br />

Menschenrechtsbeirates auch für 16- bis 18-Jährige gesetzlich gewährleistet sein.<br />

99 Vgl. etwa UN-Kinderrechtsausschuss Allgemeine Bemerkung Nr. 12 (2009) Das Recht des Kindes, gehört zu<br />

werden, CRC/C/GC/12: „.. 67. Verwaltungsverfahren, die für Kinder bedeutsam sind, befassen sich unter anderem<br />

mit Disziplinarmaßnahmen und Verweigerung von Vergünstigungen in Jugendhaftanstalten sowie Asylanträgen<br />

unbegleiteter Kinder . In diesen Angelegenheiten sollte ein Kind das Recht haben, gehört zu werden und<br />

auch die anderen Rechte "<strong>im</strong> Einklang mit den innerstaatlichen <strong>Verfahren</strong>svorschriften" in Anspruch zu nehmen.“<br />

100 AG Gesundheitsvorsorge in Schubhaft, Protokoll der Sitzung vom 29. April 2011.<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!