ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
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ST. NIKOLAUS-HOSPITAL EUPEN Tel. 087/599.599<br />
Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong> Fax. 087/599.299<br />
12/2012<br />
<strong>ARBEITSORDNUNG</strong><br />
für Angestellte und Arbeiter
Arbeitsordnung<br />
Inhaltsverzeichnis :<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
2. Einstellung und Arbeitsvertrag<br />
3. Arbeitszeit, Kontrolle und Abwesenheiten<br />
4. Arbeitsorganisation<br />
5. Ruhetage, gesetzliche Feiertage und Urlaubstage<br />
6. Löhne und Gehälter<br />
7. Das leitende Personal<br />
8. Vorschriften zur Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und zum gepflegtem Auftreten<br />
9. Arbeitsunfälle und Erstversorgung<br />
10. Verfehlungen bzw. Verstöße gegen vertragliche Auflagen<br />
11. Auflösung des Arbeitsvertrages<br />
Anhänge<br />
1. Generelle Angaben<br />
2. Übersicht der <strong>St</strong>undenpläne<br />
3. Abkommen zur Arbeitszeitkontrolle<br />
4. Abkommen zu innerbetrieblichen Feiertagen<br />
5. Abkommen zum Berechnen der freien Tage<br />
6. Schutz gegen Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />
7. Charta und Prozedur zur Vermeidung der Einnahme von Alkohol und Rauschmitteln<br />
am Arbeitsplatz<br />
2
Arbeitsordnung<br />
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Artikel 1.1<br />
Das <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> arbeitet in der weiterführenden Verpflichtung der Gründer des<br />
<strong>Hospital</strong>s als eine privatrechtliche Einrichtung christlicher Weltanschauung. Daher muss es<br />
das Bestreben aller Arbeitnehmer, Ärzte und Mitarbeiter des <strong>Hospital</strong>s sein, den Patienten<br />
eine bestmögliche, vorbeugende, heilende und pflegerische Betreuung anzubieten.<br />
Die Achtung der Würde des Patienten und des Arbeitnehmers bzw. Mitarbeiters als Mensch -<br />
Mann oder Frau - ist ein Recht und eine Verpflichtung für jeden Beteiligten des <strong>Hospital</strong>s.<br />
In diesem Rahmen regelt vorliegende Arbeitsordnung die Arbeitsbedingungen aller<br />
Arbeitnehmer des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong>s <strong>Eupen</strong>, in Ausführung des Gesetzes vom 8. April<br />
1965 bzgl. der Arbeitsordnungen und dessen Ausführungsbestimmungen, der Ergänzungen<br />
und Änderungen sowie in Anwendung der innerbetrieblichen Vereinbarungen.<br />
Artikel 1.2<br />
Jeder Arbeitnehmer erhält ein Exemplar der Arbeitsordnung bei der Unterzeichnung seines<br />
Arbeitsvertrages. Er bestätigt schriftlich den Erhalt der Arbeitsordnung und verpflichtet sich,<br />
deren Bestimmungen einzuhalten.<br />
Die nach der Aushändigung der Arbeitsordnung gemachten Änderungen mit Ausnahme von<br />
zeitbegrenzten bzw. außergewöhnlichen Änderungen der <strong>St</strong>undenpläne bzw. der<br />
administrativen Angaben werden den Arbeitnehmern durch Aushang an den Personaltafeln<br />
zur Kenntnis gebracht.<br />
Die vom Betriebsrat genehmigte und somit verbindliche Arbeitsordnung und deren<br />
erwähnten Anlagen können auf der Webseite des <strong>Hospital</strong>s bzw. im Personalbüro während<br />
den gängigen Öffnungszeiten eingesehen werden.<br />
2. EINSTELLUNG UND ARBEITSVERTRAG<br />
Artikel 2.1<br />
Bei der Einstellung unterzeichnet der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag in zwei<br />
Exemplaren, wovon er eines erhält. Der Arbeitsvertrag legt die auszuübende Arbeit, die<br />
Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Probezeit, den Lohn bzw. das Gehalt<br />
entsprechend des gültigen Tarifabkommens sowie die generellen Arbeitsbedingungen fest.<br />
Eine Arbeitsaufnahme ist dem Arbeitnehmer nur gestattet, insofern er den Arbeitsvertrag<br />
unterzeichnet hat.<br />
Bei Ablauf von zeitbegrenzten Verträgen bzw. bei Ersatzverträgen achten das Personalbüro<br />
sowie gegebenenfalls der Dienstverantwortliche darauf, dem Arbeitnehmer einen neuen<br />
Vertrag zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift des Arbeitsvertrages muss spätestens 3<br />
Arbeitstage vor Beginn des neuen Arbeitsvertrages erfolgen. Verweigert der Arbeitnehmer<br />
die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, ist ihm eine Fortsetzung seiner Arbeit und das<br />
Betreten des Arbeitsplatzes untersagt. Das Personalbüro informiert sofort das zuständige<br />
Direktionsmitglied und den Dienstleiter.<br />
Artikel 2.2<br />
Zur Sicherung der Vorteile für den Arbeitnehmer, die sich aus einer korrekten Anwendung<br />
der Sozialgesetzgebung bzw. aus der Einhaltung der innerbetrieblichen Vereinbarungen<br />
ergeben, füllt der Arbeitnehmer im Personalbüro das vertrauliche Auskunftsblatt zu seinen<br />
Personalien, zu seiner Familiensituation sowie zu den vorher geleisteten Dienstjahren bei<br />
anderen Arbeitgebern aus.<br />
Eintretende Änderungen in Zivil- und Familienstand sowie Wohnungswechsel sind dem<br />
Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />
3
Arbeitsordnung<br />
Die genannten Angaben sind nur verbindlich für den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, dass<br />
diese durch gültige Dokumente bzw. Bescheinigungen durch den Arbeitnehmer belegt sind.<br />
3. ARBEITSZEIT, KONTROLLE UND ABWESENHEITEN<br />
Artikel 3.1: Arbeitszeit<br />
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im <strong>St</strong>.<br />
<strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> grundsätzlich 38 <strong>St</strong>unden, verteilt auf 5 Wochentagen von montags bis<br />
freitags, vorbehaltlich der gesetzlichen Abweichungen für das paramedizinische Personal<br />
und das Personal, welches in aufeinanderfolgenden Schichten bzw. mit flexiblen<br />
Arbeitszeiten arbeitet.<br />
Der Arbeitnehmer, der im internen bzw. externen Katastropheneinsatzplan benannt ist, muss<br />
bei dessen Anwendung unverzüglich zur Arbeit erscheinen oder gegebenenfalls jegliche<br />
Verhinderung triftig begründen..<br />
Artikel 3.2<br />
Die genaue Arbeitszeit ist im genannten Referenzstundenplan festgelegt, der dem<br />
Arbeitsvertrag beigefügt ist. Eine Übersicht aller <strong>St</strong>undenpläne ist der Arbeitsordnung in<br />
Anhang 2 beigefügt, der im Personalbüro bzw. auf der Webseite des <strong>Hospital</strong>s einsehbar ist.<br />
Falls der Referenzstundenplan mögliche Arbeitszeiten am Wochenende, an Feiertagen, in<br />
der Nacht oder im Schichtdienst vorsieht, wird der genaue Dienstplan eines Monates den<br />
Arbeitnehmern spätestens am 15. Tag des vorhergehenden Monates per Aushang im Dienst<br />
zur Kenntnis gebracht. Änderungen im Dienstplan werden im gegenseitigen Einverständnis<br />
zwischen Dienstleiter und Arbeitnehmer vereinbart.<br />
Bei Schichtwechsel wartet der Arbeitnehmer, unabhängig von der angegebenen Beendigung<br />
seiner Arbeitszeit, die Ankunft der Ablösung ab. Im Fall wo diese Ablösung nicht<br />
ordnungsgemäß erfolgt, informiert der betroffene Arbeitnehmer den Dienstleiter oder die<br />
Direktion, um Anweisungen entgegenzunehmen.<br />
Artikel 3.3: Kontrolle der Arbeitszeit<br />
Entsprechend des innerbetrieblichen Abkommens vom 1.1.2008 (siehe Anhang 3) muss<br />
jedes Personalmitglied sich der Arbeitszeitkontrolle durch <strong>St</strong>echen bei Arbeitsbeginn und<br />
Arbeitsende bzw. bei Unterbrechung der Arbeitszeit u.a. der Mittagspause unterwerfen.<br />
<strong>St</strong>echuhren befinden sich unter anderem im Haupteingang, bei den Umkleideräumen und am<br />
Speiseraum.<br />
Es ist strengstens verboten, für ein anderes Personalmitglied zu stechen; jegliche<br />
Übertretung dieser Bestimmung gilt als schwerwiegender Fehler und ist Grund zur<br />
Entlassung ohne Kündigungsfrist noch Entschädigung.<br />
Artikel 3.4: Abwesenheiten und Unterbrechungen der Arbeit - Arbeitsunfähigkeit<br />
3.4.1. Jedes Personalmitglied, das wegen Problemen auf dem Arbeitsweg und unabhängig<br />
von seinem Willen nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann, hat seinen<br />
Dienstleiter oder die Direktion so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch zu<br />
benachrichtigen. Die Verspätung gilt als Arbeitszeit, wie im <strong>St</strong>undenplan vorgesehen,<br />
insofern das Personalmitglied den Beweis, schriftlich oder durch Zeugenaussage<br />
erbringen kann und dieser vom Arbeitgeber angenommen wird.<br />
Jeder Arbeitnehmer, der die Arbeit ausnahmsweise während oder vor Ende des<br />
Arbeitstages einstellen möchte, hat hierzu die Erlaubnis des Dienstleiters<br />
entsprechend den Gepflogenheiten der Abteilung bzw. der Direktion zu erlangen.<br />
3.4.2. Jede Abwesenheit bis zu 24 <strong>St</strong>unden wegen Arbeitsunfähigkeit muss dem<br />
Dienstleiter oder, in seiner Abwesenheit, dem Personal der betroffenen Abteilung<br />
4
Arbeitsordnung<br />
durch ein Telefongespräch schnellstmöglich und vor Beginn des vorgesehenen<br />
Arbeitsantritts mitgeteilt werden. Die Abteilung informiert umgehend die<br />
Pflegedienstleitung beziehungsweise ihren Vorgesetzten im Direktionsteam.<br />
3.4.3. Jede Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit, länger als 24 <strong>St</strong>unden, muss der<br />
Arbeitnehmer seinem Dienstleiter so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch<br />
mitteilen und zusätzlich ein ärztliches Attest innerhalb von 48 <strong>St</strong>unden ab Beginn der<br />
Arbeitsunfähigkeit vorlegen, außer es bestünde eine Verhinderung wegen höherer<br />
Gewalt. Das Attest gibt die voraussichtliche Krankheitsdauer an.<br />
Das Attest wird an Wochentagen im Personalbüro abgegeben und abends, am<br />
Wochenende oder an Feiertagen dem Rezeptionspersonal gegen<br />
Empfangsbestätigung ausgehändigt. Eine Zusendung per Post, Fax oder E-Mail ist<br />
auch möglich.<br />
Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das vorgesehene Datum hinaus, muss der<br />
Arbeitnehmer seinen Dienstleiter unverzüglich und so schnell wie möglich durch ein<br />
Telefongespräch informieren und ein neues ärztliches Attest binnen 24 <strong>St</strong>unden<br />
einreichen.<br />
3.4.4. Arbeitnehmerinnen können zur Wahrnehmung einer vorgeburtlichen Untersuchung<br />
der Arbeit ohne Lohn- bzw. Gehaltsverlust fernbleiben, wenn der Arbeitgeber vorher<br />
informiert wird und ein ärztliches Attest nachgereicht wird.<br />
3.4.5. Andere nicht gerechtfertigte bzw. nicht genehmigte Abwesenheiten sind nicht erlaubt.<br />
Sie werden nicht entlohnt und können im Wiederholungsfall als Vertragsbruch gelten.<br />
3.4.6. Persönliche Besuche, Telefongespräche, der Gebrauch von Handy oder anderen<br />
Kommunikationsmitteln sowie ärztliche Konsultationen oder Behandlungen sind<br />
während den Arbeitsstunden nicht gestattet, außer in dringenden Fällen und mit<br />
vorheriger Erlaubnis des Dienstleiters. Falls eine vorherige Erlaubnis nicht möglich<br />
ist, muss der Arbeitnehmer diese im Nachhinein anfragen. Jede persönliche Arbeit ist<br />
untersagt.<br />
3.4.7. Jede nebenberufliche Tätigkeit, sei es als Mitarbeiter eines anderen Unternehmens<br />
oder freiberuflich, darf nicht in Konkurrenz treten zu den Aktivitäten des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<br />
<strong>Hospital</strong>s und darf das gute Funktionieren des Dienstes nicht beeinträchtigen.<br />
4. ARBEITSORGANISATION<br />
Artikel 4.1.<br />
Jeder Arbeitnehmer hat die Arbeit zu verrichten, die ihm in Ausführung des Arbeitsvertrages<br />
zugeteilt ist. Die Direktion hat das Recht zur Sicherstellung der Betriebsabläufe und unter<br />
Einhaltung der Bedingungen des Arbeitsvertrages, die Abteilung bzw. den Arbeitsort des<br />
Arbeitnehmers - kurzfristig zur Aushilfe in anderen Abteilungen oder langfristig- zu ändern.<br />
Diese langfristige Änderung darf aber keine finanzielle oder im <strong>St</strong>undeplan bedingte<br />
Nachteile für den Arbeitnehmer zur Folge haben.<br />
Artikel 4.2.<br />
Zur Ausführung seiner Arbeit stehen dem Arbeitnehmer Gebrauchsgüter, Gerätschaften und<br />
Einrichtungen zur Verfügung. Er ist für eine(n) kostenbewusste(n) und sachgerechte(n)<br />
Verbrauch und Nutzung dieser Sachgüter verantwortlich. Die nachweisbare Nichteinhaltung<br />
dieser Verantwortung ist durch den betroffenen Arbeitnehmer zu entschädigen. Davon<br />
5
Arbeitsordnung<br />
ausgeschlossen ist die Abnutzung infolge normaler Benutzung der Sachgüter oder der<br />
Verlust, der sich trotz persönlicher Vorsichtsmaßnahmen ergibt.<br />
Artikel 4.3.<br />
Dem Arbeitnehmer ist nicht gestattet, sich während der Arbeitszeit in eine andere Abteilung<br />
oder an einen anderen Arbeitsort zu begeben, es sei denn, dies wäre für die Ausführung<br />
seiner Arbeit erforderlich oder durch seinen Dienstleiter genehmigt.<br />
Außerhalb der Arbeitszeit darf der Arbeitnehmer nicht die Arbeitsorganisation im <strong>Hospital</strong><br />
durch seine Präsenz stören.<br />
Artikel 4.4.<br />
Persönliche Angaben zu Patienten und zu ihrer Behandlung unterliegen dem<br />
Berufsgeheimnis und mithin der Schweigepflicht. Jeder Arbeitnehmer hat diese selbst nach<br />
Ablauf des Arbeitsvertrages einzuhalten.<br />
Der Arbeitnehmer nimmt von den Kranken oder ihrer Familie keinerlei Geschenke oder<br />
Trinkgelder zur persönlichen Bereicherung an. Gegebenenfalls reicht er diese der<br />
Personalkasse seiner Abteilung oder in Ermangelung der Sozialkasse weiter.<br />
5. RUHETAGE, GESETZLICHE FEIERTAGE UND URLAUBSTAGE<br />
Artikel 5.1.<br />
Der Arbeitnehmer arbeitet im Prinzip 5 Tage pro Woche von Montag bis Freitag. Falls ein<br />
Arbeitnehmer am Wochenende oder an einem Feiertag arbeitet, hat er Anrecht auf<br />
entsprechende Ausgleichstage.<br />
Artikel 5.2.<br />
Neben den freien Wochenenden bzw. den entsprechenden Ausgleichstagen hat der<br />
Arbeitnehmer Anrecht auf seinen gesetzlichen Urlaub, auf die in der paritätischen<br />
Kommission vereinbarten und innerbetrieblich gewährten Urlaubstage, auf 10 gesetzliche<br />
Feiertage, auf den 2. Weihnachtstag sowie auf einen Kulturtag (siehe unter Anhang 4.)<br />
Artikel 5.3.<br />
Die unter 5.1. genannten Ausgleichstage sowie die unter 5.2 genannten freien Tage werden<br />
entsprechend der durch den Betriebsrat getroffenen Regelung (siehe unter Anhang 5)<br />
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart.<br />
Artikel 5.4.<br />
Der Hauptjahresurlaub muss bis zum 15. Januar des betreffenden Jahres auf den gelben<br />
Urlaubskarten vom Arbeitnehmer beantragt werden.<br />
Dieser Hauptjahresurlaub wird dann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber (Direktion) und<br />
Arbeitnehmer bis spätestens zum 15. Februar festgelegt. Hierbei darf dem guten<br />
Betriebsgang des <strong>Hospital</strong>s nicht geschadet werden.<br />
Außer bei gegenteiliger Anfrage durch den Arbeitnehmer, muss eine durchgehende<br />
Urlaubszeit von 2 Wochen zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober gewährleistet werden.<br />
Den Arbeitnehmern mit Kindern im schulpflichtigen Alter wird der Urlaub vorzugsweise<br />
während der Schulferien ihrer Kinder gewährt und unter Berücksichtigung der Erfordernisse<br />
der Abteilung.<br />
6
Arbeitsordnung<br />
Artikel 5.5.<br />
Dem KAA 74 vom 17.11.1999 hat jeder Arbeitnehmer bei folgenden Gelegenheiten Anrecht<br />
auf einen Sonderurlaub mit Beibehaltung seiner Vergütung:<br />
Abwesenheitsgründe<br />
Abwesenheitsdauer<br />
1. Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage, die in der Woche der Heirat oder der<br />
ihr<br />
folgenden Woche nach Wunsch des<br />
Betreffenden<br />
genommen werden kann<br />
2. Heirat<br />
Tag der Heirat<br />
Kind des Arbeitnehmers oder des<br />
Ehepartners, Bruder, Schwester,<br />
Schwager, Schwägerin, Vater, Mutter,<br />
Schwiegervater, Schwiegermutter,<br />
<strong>St</strong>iefmutter, <strong>St</strong>iefvater<br />
Enkelkind des Arbeitnehmers<br />
3. Weihe oder Ordenseintritt<br />
Kind des Arbeitsnehmers, Partners, Bruder,<br />
Schwester, Schwager, Schwägerin<br />
Der Tag der Zeremonie<br />
4. Geburt des Kindes des Arbeitnehmers 10 Tage innerhalb von 4 Wochen nach der<br />
Entbindung. Drei Tage werden vom<br />
Arbeitgeber bezahlt, die anderen 7 von der<br />
Krankenkasse<br />
5. Adoption laut gesetzlichen Bestimmungen<br />
6. Tod<br />
Partner*, Kind des Arbeitnehmers oder des<br />
Partners*, Vater, Mutter, Schwiegervater,<br />
Schwiegermutter, <strong>St</strong>iefmutter, <strong>St</strong>iefvater,<br />
Enkelkind des Arbeitnehmers<br />
7. Tod<br />
Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin,<br />
Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel,<br />
Schwiegersohn, Schwiegertochter<br />
Für den vorgesehenen Urlaub bei<br />
<strong>St</strong>erbefall werden Eltern, Geschwister,<br />
Schwager, Schwägerin, Großeltern,<br />
Urgroßeltern des Partners denen des<br />
Arbeitnehmers gleichgestellt<br />
8. Kommunion oder Jugendweihe<br />
Kind des Arbeitnehmers oder seines<br />
Partners*<br />
9. Gericht<br />
Vorladung als Zeuge, persönliches<br />
3 Tage zu wählen zwischen dem Todestag<br />
und dem Tag der Bestattung<br />
Der Verstorbene wohnt beim Arbeitnehmer:<br />
2 Tage zu wählen zwischen Todestag und<br />
Bestattung<br />
Der Verstorbene wohnt nicht beim<br />
Arbeitnehmer: Tag der Bestattung<br />
Tag des Ereignisses oder normaler<br />
Arbeitstag vor oder nach dem Ereignis, wenn<br />
dieses auf einen Sonntag oder Feiertag oder<br />
einen gewöhnlichen freien Tag fällt<br />
Die notwendige Zeit mit einem Maximum von<br />
5 Tagen<br />
7
Arbeitsordnung<br />
Erscheinen vor Gericht auf Veranlassung des<br />
Arbeitsgerichtes, Teilnahme als<br />
Geschworener<br />
10. Teilnahme an der Sitzung des durch den<br />
Friedensrichter einberufenen Familienrat<br />
Die notwendige Zeit mit einem Maximum von<br />
1 Tag<br />
11. Wahlen:<br />
Beisitzer in einem Wahl- oder Hauptzählbüro<br />
von gesetzlich vorgesehenen Körperschaften<br />
Die notwendige Zeit mit einem Maximum von<br />
5 Tagen<br />
12. Militär laut gesetzlichen Bestimmungen<br />
13. Umzugstag bei Änderung des Wohnortes, auf Vorlage<br />
einer Bescheinigung der Gemeinde<br />
Partner*: legal zusammenlebend oder verheiratet<br />
Diese Abwesenheiten müssen der Direktion nach Möglichkeit vorher und in den<br />
unvorhersehbaren Fällen am Tage selbst oder binnen 24 <strong>St</strong>unden nach dem Ereignis, das<br />
die Abwesenheit rechtfertigt, mitgeteilt und schriftlich belegt werden.<br />
6. LÖHNE UND GEHÄLTER<br />
Artikel 6.1.<br />
Die Grundlage für die Berechnung der Löhne und Gehälter ergibt sich aus dem persönlichen<br />
Arbeitsvertrag und aus den unter 2.2 genannten Angaben.<br />
Artikel 6.2.<br />
Die Gehälter der Angestellten werden pro Monat, die Löhne des Arbeiterpersonals nach<br />
Werktagen pro Monat berechnet. Eine Anzahlung wird dem Arbeitnehmer auf sein<br />
persönliches Konto um den 25. Tag des Monats überwiesen. Der verbleibende Teil wird dem<br />
Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften um den 10. Tag des<br />
darauffolgenden Monates auf sein persönliches Konto überwiesen.<br />
Die Arbeitnehmer erhalten nach der Auszahlung einen Gehalts- bzw. Lohnzettel. Dieser führt<br />
die gesetzlich und innerbetrieblich festgelegten Angaben auf.<br />
Erklärungen zur Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erteilt die Personalabteilung an allen<br />
Werktagen von 9.30 bis 17.00 Uhr.<br />
Artikel 6.3.<br />
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über den Lohn bzw. Gehaltsschutz können<br />
vom auszuzahlenden Nettolohn bzw. Nettogehalt alle gesetzlich erlaubten Abzüge sowie die<br />
auferlegten Geldstrafen abgehalten werden. Für das Küchenpersonal werden außerdem die<br />
in der Küche eingenommenen Mahlzeiten entsprechend der innerbetrieblichen<br />
Vereinbarungen abgehalten. Diese werden dem betreffenden Arbeitnehmer bei Dienstantritt<br />
in der Zentralküche mitgeteilt.<br />
8
Arbeitsordnung<br />
Artikel 6.4.<br />
Das Prinzip der gleichen Entlohnung für weibliche und männliche Arbeitnehmer, so wie<br />
durch das Kollektive Arbeitsabkommen (KAA) N°25 vom 15. Oktober 1975, abgeändert<br />
durch das KAA N°25.2 vom 19. Dezember 2001 und vom KAA N°25.3 vom 09. Juli 2008,<br />
vorgesehen, ist im <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> die Regel.<br />
Die gleiche Entlohnung bedeutet, dass für die gleiche Arbeit oder Arbeit eines gleichen<br />
Wertes, kein Unterschied auf Basis der Geschlechter gemacht werden darf.<br />
7. DAS LEITENDE PERSONAL<br />
Artikel 7.1.<br />
Die Direktion des <strong>Hospital</strong>s verantwortet die Betriebsabläufe und den Einsatz der<br />
Arbeitnehmer. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der vorliegenden Arbeitsordnung.<br />
In diesem Rahmen obliegt ihr insbesondere :<br />
Die Kontrolle der Anwesenheiten, die Arbeitszuteilung und entsprechende Anweisungen, die<br />
Kontrolle der geleisteten Arbeit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im <strong>Hospital</strong>,<br />
die Sicherheit, die Hygiene und die Gesundheit des Personals, der gute Umgang mit<br />
Sachgütern, mit der Ausrüstung und Geräten.<br />
Die Direktion kann diese Aufgaben Dienstleitern, Abteilungsleitern oder anderen leitenden<br />
Angestellten übertragen, diese handeln dann im Auftrag der Direktion.<br />
8. VORSCHRIFTEN IN SACHEN SICHERHEIT, HYGIENE, GESUNDHEIT UND<br />
GEPFLEGTEM AUFTRETEN<br />
Artikel 8.1.<br />
Die Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Arbeitsschutzes, der<br />
Sicherheit, der Gesundheit, der Hygiene, des Schutzes gegen Gewalt und moralische oder<br />
sexuelle Belästigung, sind dem Arbeitnehmer bekannt und unter Anhang 6 der<br />
Arbeitsordnung beigefügt.<br />
Der Arbeitnehmer muss die in diesem Rahmen von seinen Vorgesetzten erteilten<br />
Anweisungen befolgen.<br />
Er ist insbesondere verpflichtet:<br />
- den für ihn vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen,<br />
Vorsorgeuntersuchungen oder Registrierungen, Impfungen nachzukommen;<br />
- die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen sowie von den zur Verfügung<br />
gestellten Schutzmitteln (Arbeits- und Schutzkleidung, Helme, Brillen oder<br />
Gesichtsabschirmungen, Handschuhe oder Fausthandschuhe, Schutzschuhe,<br />
Schutzmittel gegen ionisierende <strong>St</strong>rahlung) Gebrauch zu machen;<br />
- das Tragen von Schmuck und Körperschmuck entsprechend den intern festgelegten<br />
Sicherheits- und Hygieneregeln zu unterlassen<br />
- ihre Schwangerschaften dem Arbeitgeber unverzüglich anhand eines ärztlichen<br />
Attestes mitzuteilen.<br />
Artikel 8.2.<br />
Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit beziehungsweise der<br />
persönlichen Kleidung während der Arbeitszeit steht jedem Arbeitnehmer ein Schrank im<br />
Umkleideraum zur Verfügung. Jeder Arbeitnehmer sorgt selber für ein Hängeschloss zum<br />
9
Arbeitsordnung<br />
Verschluss dieses Schrankes. Die Direktion hat das Recht, den Inhalt des Schrankes in<br />
Gegenwart des Arbeitnehmers und ,falls gewünscht, eines Zeugen zu überprüfen.<br />
Zur Aufbewahrung von Handtaschen und persönlichen Wertgegenständen steht dem<br />
Arbeitnehmer ein abschließbares Ablagefach im Dienst zur Verfügung, das er<br />
gegebenenfalls mit einem anderen Arbeitnehmer teilt.<br />
Die Direktion kann nicht für gestohlene oder beschädigte Gegenstände, sei es im<br />
Umkleideraum oder im Dienst, verantwortlich gemacht werden.<br />
Artikel 8.3.<br />
Die Mahlzeiten werden vom Personal generell im Speiseraum und zu den vom Dienstleiter<br />
vorgesehenen Zeiten eingenommen. Ausnahmen hierzu können u.a. während des<br />
Nachtdienstes genehmigt werden.<br />
Der Arbeitnehmer muss gegebenenfalls und entsprechend den gemachten Vorschriften<br />
einen Schutzkittel über seine Arbeitskleidung tragen, bevor er sich in den Speisesaal begibt.<br />
Artikel 8.4<br />
Der Arbeitnehmer achtet auf ein sauberes, gepflegtes und dem Patienten gegenüber<br />
angemessenes Auftreten.<br />
Artikel 8.5<br />
Das Rauchen ist generell am Arbeitsplatz und im <strong>Hospital</strong> verboten.<br />
Artikel 8.6<br />
Die Einnahme von Alkohol bzw. von anderen Rauschmitteln am Arbeitsplatz ist in<br />
Anwendung der diesbezüglichen Charta und den einzuhaltenden Regeln untersagt (siehe<br />
Anhang 7)<br />
9. ARBEITSUNFÄLLE<br />
Artikel 9.1.<br />
Jeder Arbeitsunfall im <strong>Hospital</strong> bzw. auf dem Arbeitsweg, so geringfügig er auch sei, muss<br />
unverzüglich dem Personalbüro mitgeteilt werden. Für die Folgen bei einer<br />
selbstverursachten, verspäteten Meldung übernimmt die Direktion keine Verantwortung.<br />
Für die Erstversorgung bei Arbeitsunfällen auf dem Gelände des <strong>Hospital</strong>s oder<br />
gegebenenfalls auf dem Arbeitsweg steht die Notaufnahme auf Wunsch zur Verfügung.<br />
10. VERFEHLUNGEN BZW. VERSTÖßE GEGEN VERTRAGLICHE AUFLAGEN<br />
Artikel 10.1.<br />
Die Verfehlungen und Verstöße eines Arbeitnehmers gegen die Verpflichtungen, die sich für<br />
den Arbeitnehmer aus dem Vertrag bzw. der Arbeitsordnung ergeben und die nicht, wie in<br />
Artikel 10.2 festgehalten vom Arbeitgeber als Grund für eine fristlose Entlassung gewertet<br />
sind, werden in der folgenden Reihenfolge von der Direktion geahndet:<br />
10.1.1 Eine mündliche Verwarnung mit Eintrag in die Personalakte, dessen Inhalt dem<br />
Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt wird<br />
10.1.2 Eine schriftliche Mahnung, gegen Empfangsbestätigung im Rückfall bei gleichen<br />
Vergehen oder bei Häufung von verschiedenen Verstößen, die schriftlich angemahnt<br />
wurden<br />
10
Arbeitsordnung<br />
10.1.3 Eine Aussperrung während eines oder mehrerer Arbeitstage ohne Entgelt mit<br />
vorheriger schriftlicher Begründung durch den Arbeitgeber bei erneutem Rückfall bei<br />
gleichen Vergehen oder bei einer Häufung von verschiedenen Verstößen<br />
10.1.4 Die Aufkündigung des Arbeitsvertrages.<br />
Artikel 10.2<br />
Als schwere Verfehlungen, die frist- und entschädigungslose Auflösung des Vertrages<br />
gestatten, können u.a. geltend gemacht werden:<br />
- das <strong>St</strong>echen für einen anderen Belegschaftsangehörigen bzw. das <strong>St</strong>echen lassen<br />
durch andere Belegschaftsangehörige<br />
- die ungerechtfertigte Abwesenheit von mehr als 24 <strong>St</strong>unden, es sei denn 3.4.2 und<br />
3.4.3 finden Anwendung ;<br />
- die nicht triftig begründete Weigerung der Ausführung von Anweisungen bzw. der<br />
Durchführung von Eigeninitiativen, die zu schwerwiegenden Risiken bzw. Schäden<br />
führen<br />
- die Unsittlichkeit, die schwere Beleidigung, der Diebstahl<br />
- wiederholte leichtere Verfehlungen nach einer schriftlichen Mahnung entsprechend<br />
Artikel 10.1, einschließlich der wiederholten kürzeren Abwesenheit ohne ernsthaften<br />
Grund, der wiederholten Verspätung oder des Weggangs vor Ende des Arbeitstages,<br />
- schwere Verfehlen gegen das Berufsgeheimnis u.a. nicht gestattete Einsicht der<br />
Patientenakte bzw. nicht erlaubte bzw. beabsichtigt falsche Veränderungen der<br />
elektronischen Angaben in der Patientenakte<br />
- physische Gewaltanwendung bei Belegschaftsangehörigen oder Patienten.<br />
11. AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERTRAGES<br />
Artikel 11.1.<br />
Der Arbeitsvertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen, durch einseitige Kündigung oder<br />
durch Vertragsbruch, im Falle eines schweren Fehlers, aufgelöst werden.<br />
Artikel 11.2.<br />
Die Auflösung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen wird schriftlich bestätigt und von<br />
beiden Parteien unterschrieben.<br />
Artikel 11.3.<br />
Die einseitige Kündigung hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.<br />
Aufgestellt in <strong>Eupen</strong>, am 20.4.2011 und den Arbeitnehmern, per Anschlag am 27.4.2011 zur<br />
Kenntnis gebracht.<br />
Einregistriert bei der Sozialinspektion unter der Nummer 39/00007491/WE am 21.10.2011.<br />
Der Arbeitgeber<br />
W. Heuschen - Direktor<br />
11
Arbeitsordnung<br />
ANHANG 1 DER <strong>ARBEITSORDNUNG</strong>:<br />
GENERELLE ANGABEN - RENSEIGNEMENTS GÉNÉRAUX<br />
Unternehmen<br />
Tätigkeit<br />
Sitz<br />
<strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> EUPEN<br />
Nummer 406.657.850<br />
www.st-.nikolaushospital-<strong>Eupen</strong>.be<br />
Pflege der Kranken<br />
Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong><br />
Eintragungsnr. bei der Sozialen Sicherheit 025/156/378/54<br />
111 156 378 54<br />
Ferienkasse für Arbeitnehmer<br />
Office National des Vacances Annuelles<br />
12,rue des Champs Elysées 1050 Bruxelles<br />
Nr. 266.190<br />
Ausgleichskasse für Familienzulagen Familienzulagenkasse der Ostgebiete VoG. -<br />
FZK<br />
Herbesthaler <strong>St</strong>raße 1A , 4700 <strong>Eupen</strong><br />
N° 791<br />
Versicherungsgesellschaft für Arbeitsunfälle<br />
Arbeitsmedizin<br />
KBC<br />
Prof. Roger Overstraetenplein 2<br />
2000 Leuven<br />
Police Nummer –numéro de police:<br />
28.991.208<br />
CESI Hufengasse 4, 4700 <strong>Eupen</strong> Tel.<br />
087/74.45.47<br />
Avenue Konrad Adenauer 8, 1200 Bruxelles<br />
Tél. : 02/771.00.25<br />
Paritätische Kommission 33001.10<br />
Sozialinspektion zur Kontrolle der Anwendung der Sozialinspektion<br />
gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz Rue Fernand Houget, 2, 4800 Verviers<br />
Tel. 087/30.71.91 (FR) – 087/30.71.95 (D)<br />
Schutz gegen Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />
Zuständiger Vorsorgeberater und Vertrauensperson: siehe Anhang 6 zur Arbeitsordnung<br />
12
Arbeitsordnung<br />
ANHANG 2<br />
ÜBERSICHT DER STUNDENPLÄNE<br />
Kann in der Personalabteilung eingesehen werden.<br />
13
Arbeitsordnung<br />
ANHANG 3<br />
ABKOMMEN VOM 01.01.2008 BEZÜGLICH DER BENUTZUNG DER STECHUHREN:<br />
BERECHNUNG DER ZEITEN<br />
Zwischen dem <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> <strong>Eupen</strong>, Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong>, vertreten durch<br />
Herrn Willy HEUSCHEN, Direktor,<br />
einerseits<br />
Und der Angestelltengewerkschaft „Centrale Nationale des Employés“ (in Abkürzung CNE),<br />
vertreten durch<br />
Frau Martha BRÜLL-VEITHEN, Frau Brigitte VEITHEN, Herr Andreas SCHUMACHER, Herr<br />
Francois HOETERS, Herr Walter LEJOLY, Gewerkschaftsdelegierte, und Frau Vera HILT,<br />
Gewerkschaftssekretärin,<br />
andererseits<br />
wurde folgendes vereinbart:<br />
Artikel 1:<br />
Das vorliegende Abkommen betrifft alle Personalmitglieder des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong>s.<br />
Artikel 2:<br />
Alle Angestellten und Arbeiter, die das Krankenhaus betreten oder verlassen, müssen<br />
stechen. Außerdem müssen sie eine Begründung geben können, falls dies innerhalb der im<br />
<strong>St</strong>undenplan vorgesehenen Dienstzeit geschieht.<br />
Artikel 3: Beim Eingang<br />
Personalmitglieder, die sich nicht umziehen, müssen sich nach dem <strong>St</strong>echen direkt zu ihrem<br />
Dienst begeben.<br />
Für die Personalmitglieder, die sich umziehen müssen, zählt die Umkleidezeit zur Arbeitszeit.<br />
Hier werden alle <strong>St</strong>undenpläne um 5 Minuten vorgesetzt (Beginn und Ende 5 Minuten<br />
früher). Nach dem Umziehen muss sich jeder sofort zu seinem Dienst begeben.<br />
Wenn jemand früher kommt, wird automatisch die vorgesehene Zeit als Anfangszeit<br />
genommen. Wenn jemand wünscht, dass ihm diese Zeit trotzdem angerechnet wird, muss er<br />
dies mit seinem Dienstleiter absprechen, der dann nach Überprüfung eine manuelle<br />
Verbesserung macht.<br />
Wenn jemand zu spät kommt, wird die reelle Anfangszeit genommen. Es erscheint<br />
außerdem eine Fehlermeldung.<br />
Artikel 4: Mittagszeit<br />
Vorläufig gilt folgende Regel:<br />
Jeder, der seinen Dienst verlässt, um zum Speiseraum zu gehen, muss in der Mittagspause<br />
stechen. Folgende Fälle können auftreten:<br />
− Wenn der Mitarbeiter nicht sticht, berechnet das Programm automatisch die<br />
vorgesehene Dauer (d.h. laut <strong>St</strong>undenplan – Minimum eine halbe <strong>St</strong>unde).<br />
− Wenn die vorgesehene Dauer nicht erreicht wird, wird diese automatisch berechnet.<br />
− Wenn die vorgesehene Dauer überschritten wird, wird die reelle Zeit genommen.<br />
− Manuelle Verbesserungen durch den Dienstleiter sind in begründeten<br />
Ausnahmefällen möglich.<br />
Nach Inbetriebnahme des neuen Personalrestaurants muss jeder seinen Dienst während der<br />
im <strong>St</strong>undenplan vorgesehenen Pause verlassen, um dort oder außerhalb zu sein. Die Regeln<br />
für diesen späteren Zeitpunkt müssen noch festgelegt werden.<br />
14
Arbeitsordnung<br />
Artikel 5: Beim Ausgang<br />
Wenn der Mitarbeiter innerhalb von 10 Minuten nach der vorgesehenen Endzeit sticht, zählt<br />
die vorgesehene Endzeit.<br />
Wenn er nach den 10 Minuten sticht, wird die reelle <strong>St</strong>echzeit genommen. Der Dienstleiter<br />
überprüft die <strong>St</strong>echzeit und die Begründung in Absprache mit dem Mitarbeiter und<br />
entscheidet, ob gegebenenfalls noch eine Korrektur gemacht wird.<br />
Wenn jemand früher aufhört, wird die reelle Zeit genommen.<br />
Artikel 6: Gleitende Arbeitszeiten<br />
Die Dienste, die dieses System anwenden möchten, müssen eine Zusage des Betriebsrates<br />
erhalten.<br />
Eine gewisse Zeitspanne für den Arbeitsbeginn (z.B. 8-9 Uhr) und den Feierabend (z.B. 16-<br />
17 Uhr) wird festgesetzt. Hier wird dann die reelle Zeit von der <strong>St</strong>echuhr genommen für den<br />
Ein- und Ausgang während dieser Zeitspanne. Außerhalb der vorgesehenen gleitenden<br />
Arbeitszeit kann nur mit Begründung gearbeitet werden.<br />
Für die Mittagspausen gelten dieselben Regeln wir unter Artikel 4.<br />
Die Anzahl der Überstunden darf das Maximum von 30 <strong>St</strong>unden nicht überschreiten. Die<br />
Anzahl der Minusstunden darf das Maximum von –10 <strong>St</strong>unden nicht überstreiten.<br />
Falls dies trotzdem geschieht, muss der Dienstleiter sich mit dem Mitarbeiter einigen, um die<br />
<strong>St</strong>undenanzahl innerhalb der nächsten Monate zu regulieren.<br />
Artikel 7: Inkrafttreten und Dauer<br />
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Januar 2008 für eine unbestimmte Dauer in Kraft.<br />
Das Abkommen kann vorzeitig durch beide Parteien, mittels einer Kündigungsfrist von drei<br />
Monaten aufgekündigt werden.<br />
Artikel 8: Einregistrierung<br />
Die Parteien verpflichten sich, das vorliegende Kollektivabkommen durch den zuständigen<br />
Dienst der Kollektivbeziehungen des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung<br />
einregistrieren zu lassen.<br />
Ausgestellt zu <strong>Eupen</strong>, den 1. Dezember 2007 in vier Exemplaren, wovon eines für das<br />
Ministerium für Arbeit und Beschäftigung bestimmt ist.<br />
CNE –CSC<br />
ST. NIKOLAUS-HOSPITAL<br />
M. Brüll-Veithen V. Hilt W. Heuschen<br />
Gewerkschafts-<br />
Direktor<br />
Sekretärin<br />
B. Veithen<br />
A. Schumacher F. Hoeters<br />
W. Lejoly<br />
Gewerkschaftsdelegierte<br />
15
Arbeitsordnung<br />
ANHANG 4 + 5<br />
BERECHNUNG DER FREIEN TAGE<br />
1) Anwesenheitstage (1-4 Tage / Jahr) (Basis = vorheriges Jahr)<br />
a) Ausrechnung:<br />
Der Mitarbeiter hat Anrecht:<br />
auf 1 Anwesenheitstag, wenn er spätestens am 30/9 des laufenden Jahres 3<br />
Dienstjahre im Gesundheitssektor erreicht.<br />
auf 2 Anwesenheitstage, wenn er spätestens am 30/9 des laufenden Jahres 6<br />
Dienstjahre im Gesundheitssektor erreicht.<br />
auf 3 Anwesenheitstage, wenn er spätestens am 30/9 des laufenden Jahres 10<br />
Dienstjahre im Gesundheitssektor erreicht.<br />
auf 4 Anwesenheitstage, wenn er spätestens am 30/9 des laufenden Jahres 15<br />
Dienstjahre im Gesundheitssektor erreicht.<br />
NB : Das Jahr, in dem der Mitarbeiter angefangen hat im Krankenhaus zu arbeiten,<br />
wird als Dienstjahr mit berücksichtigt, wenn er spätestens am 1/10 (inklusive)<br />
angefangen hat.<br />
b) Zu nehmen: Vom 1/1 bis zum 31/12 (Pflegepersonal) oder bis zum 31/1 des<br />
nächsten Jahres für alle anderen.<br />
c) Anwendung:<br />
Die Anzahl ausgerechneter Tage werden zum aktuellen Prozentsatz des Monats genommen<br />
(z.B. 7,6 <strong>St</strong>. oder 3,8 <strong>St</strong> bei 50%, etc.).<br />
d) Bezahlung:<br />
Die Berechnung der Bezahlung dieser Tage wird auf Basis der gearbeiteten Monate und des<br />
durchschnittlich geleisteten Prozentsatzes im vorigen Jahr (= Referenzjahr) bestimmt.<br />
Anders ausgedrückt, erhält der Mitarbeiter, der im Referenzjahr zu einem höheren<br />
Prozentsatz gearbeitet hat, im laufenden Jahr für diese Tage mehr Lohn, als in seinem<br />
aktuellen Vertrag festgelegt. Derjenige, der im Referenzjahr weniger gearbeitet hat, erhält<br />
folglich weniger Lohn.<br />
Die Tage werden in die Lohnbuchhaltung eingespielt in dem Monat, wo sie genommen<br />
werden.<br />
e) Beim Eingang:<br />
Siehe Ausrechnung.<br />
f) Beim Abgang:<br />
Die noch nicht genommenen Tage werden ausbezahlt.<br />
g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />
Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Jahr hat der Arbeitnehmer Anrecht auf diese<br />
Anwesenheitstage.<br />
Wenn die Dauer ein Jahr überschreitet, hat er kein Anrecht mehr auf Anwesenheitstage<br />
für die Dauer, die ein Jahr überschreitet.<br />
Wenn ein Anwesenheitstag vorgesehen ist und der Mitarbeiter vorher krank wird,<br />
kann er den Tag später nehmen. Wenn er während eines Anwesenheitstags<br />
beziehungsweise während einer Periode von aufeinander folgenden freien Tagen<br />
krank wird, gelten die vorgesehenen Tage als genommen.<br />
16
Arbeitsordnung<br />
NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />
Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen,<br />
Kulturtag, Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines<br />
Ausgleichsruhetages (für einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese<br />
Regel nicht, da diese trotz Krankheit später genommen werden können.<br />
h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />
In diesem Fall hat man weiterhin Anrecht auf die Anwesenheitstage. Falls man sie zu Beginn<br />
der Abwesenheit noch nicht genommen hat, müssen sie im Prinzip direkt nach der Rückkehr<br />
genommen werden.<br />
i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf Erhöhung der Dienstjahre<br />
geben<br />
Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />
Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Krankheit über 1 Jahr<br />
...<br />
Wenn die Abwesenheit ein Jahr überschreitet, werden die Dienstjahre für die<br />
Anwesenheitstage gestoppt.<br />
Beispiel: Ein(e) Arbeitnehmer(in) hat 11 Dienstjahre und Anrecht auf 3 Anwesenheitstage.<br />
Wenn sie während zwei Jahren abwesend ist, bleibt sie während dieser Zeit bei 11<br />
Dienstjahren und 3 Anwesenheitstagen stehen.<br />
j) Bemerkung<br />
Im Prinzip sollen bis Ende des Jahres alle Tage genommen werden.<br />
Ist dies in der Pflege bis zum 31.12 nicht geschehen, werden sie in Einverständnis mit dem<br />
Dienstleiter, der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />
In den anderen Diensten können die noch nicht genommenen Tage auch noch später<br />
genommen werden.<br />
Die noch nicht genommenen Tage werden auf das nächste Jahr übertragen (im gleichen<br />
Guthaben) und sollen dann im neuen Jahr vor allen anderen Tagen abgebaut werden<br />
Ist dies bis zum 31.01 des neuen Jahres nicht geschehen, werden sie in Einverständnis mit<br />
dem Dienstleiter, der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />
2) Kulturtag (1 Tag / Jahr)<br />
a) Ausrechnung:<br />
Im Jahr, wo der Mitarbeiter eingestellt wird, erhält er den Kulturtag noch im selben Jahr, falls<br />
dies bis zum 1/10 inklusive geschehen ist.<br />
b) Zu nehmen: Vom 1/1 bis zum 31/03 des darauffolgenden Jahres<br />
c) Anwendung:<br />
Dieser Tag steht zur freien Verfügung und ist in Absprache mit seinem Dienst zu nehmen. Er<br />
wird zum aktuellen Prozentsatz des Monats genommen (z.B. 7,6 <strong>St</strong>. oder 3,8 <strong>St</strong> bei 50%,<br />
etc.).<br />
d) Bezahlung:<br />
Er wird zum aktuellen Prozentsatz des Monats bezahlt. Der Tag wird in die Lohnbuchhaltung<br />
eingespielt in dem Monat, wo er genommen wird.<br />
17
Arbeitsordnung<br />
e) Beim Eingang: siehe Ausrechnung<br />
f) Beim Abgang:<br />
Falls der Tag noch nicht genommen wurde, wird er zum aktuellen Prozentsatz ausbezahlt.<br />
Bedingung ist aber, dass der Mitarbeiter mindestens 3 Monate im Hause gearbeitet haben<br />
muss.<br />
g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />
Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Jahr hat man Anrecht auf den Kulturtag.<br />
Wenn die Krankheit die Dauer von einem Jahr überschreitet, gilt folgende Regel:<br />
- Wenn jemand im 1. Semester nach Ablauf des Jahres zurückkommt, erhält er den<br />
Tag.<br />
- Wenn jemand im 2. Semester nach Ablauf des Jahres zurückkommt, erhält er den<br />
Tag nicht.<br />
Wenn der Kulturtag vorgesehen ist und der Mitarbeiter vorher krank wird, kann er den<br />
Tag später nehmen. Wenn er während des Kulturtags beziehungsweise während<br />
einer Periode von aufeinanderfolgenden freien Tagen krank wird, gelten die<br />
vorgesehenen Tage als genommen.<br />
NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />
Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen,<br />
Kulturtag, Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines<br />
Ausgleichsruhetages (für einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese<br />
Regel nicht, da diese trotz Krankheit später genommen werden können.<br />
h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />
In diesem Fall hat man weiterhin Anrecht auf den Kulturtag. Falls man ihn zu Beginn der<br />
Abwesenheit noch nicht genommen hat, muss er im Prinzip direkt nach der Rückkehr<br />
genommen werden.<br />
i) Abwesenheiten die länger als 1 Jahr dauern, die kein Anrecht auf den Kulturtag geben<br />
Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />
Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Krankheit über 1 Jahr<br />
.....<br />
Hier gilt die Regelung wie unter Punkt G (bei Krankheit/Arbeitsunfall).<br />
j) Bemerkung<br />
Nach Möglichkeit soll der Kulturtag bis Ende des Jahres genommen sein. Der noch nicht<br />
genommene Tag wird auf das nächste Jahr übertragen (im gleichen Guthaben) und soll<br />
dann im neuen Jahr vor allen anderen Tagen abgebaut werden.<br />
Ist dies bis zum 31.03 des neuen Jahres nicht geschehen, wird er in Einverständnis mit dem<br />
Dienstleiter, der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />
3) 20 Urlaubstage<br />
a) Ausrechnung:<br />
Diese Tage werden ausgerechnet auf Basis der gearbeiteten Monate während des<br />
Referenzjahres. (voriges Jahr)<br />
Die Anzahl der freien Tage wird auf Basis von folgenden Tabellen berechnet:<br />
18
Arbeitsordnung<br />
Angestellte: Anzahl geleisteter oder assimilierter Monate:<br />
Anzahl Urlaubstage<br />
12 20<br />
11 19<br />
10 17<br />
9 15<br />
8 14<br />
7 12<br />
6 10<br />
5 9<br />
4 7<br />
3 5<br />
2 4<br />
1 2<br />
Arbeiter: Anzahl effektiv geleisteter oder assimilierter Tage:<br />
Anzahl Urlaubstage<br />
Mehr als 231 Tage:<br />
20<br />
221 bis 230 Tage: 19<br />
212 bis 220 Tage: 18<br />
202 bis 211 Tage: 17<br />
192 bis 201 Tage: 16<br />
182 bis 191 Tage: 15<br />
163 bis 181 Tage: 14<br />
154 bis 162 Tage: 13<br />
144 bis 153 Tage: 12<br />
135 bis 143 Tage: 11<br />
125 bis 134 Tage: 10<br />
106 bis 124 Tage: 9<br />
97 bis 105 Tage: 8<br />
87 bis 96 Tage: 7<br />
77 bis 86 Tage: 6<br />
67 bis 76 Tage: 5<br />
48 bis 66 Tage: 4<br />
39 bis 47 Tage: 3<br />
20 bis 38 Tage: 2<br />
10 bis 19 Tage: 1<br />
0 bis 9 Tage: 0<br />
P.S.:<br />
Die Schulabgänger, die im Jahr ihres Abschlusses am 31/12 unter 25 Jahre alt sind<br />
und mindestens einen Monat gearbeitet haben, können bis zu 20 Tage nehmen. Das<br />
Krankenhaus (oder die Ferienkasse für die Arbeiter) bezahlt ihnen die Tage auf die<br />
sie Anrecht haben, für die Monate, die sie hier gearbeitet haben. Diese Tage müssen<br />
zuerst genommen werden.<br />
Für die restlichen Tage, die ganz oder teilweise genommen werden können, erhalten<br />
sie 65% ihres Lohnes (maximal 65% von 1.832.40 € im Jahr 2008)vom ONEM.<br />
b) Zu nehmen: Vom 1/1 bis 31/12<br />
19
Arbeitsordnung<br />
c) Anwendung:<br />
Die Anzahl ausgerechneter Tage werden zum aktuellen Prozentsatz des Monats<br />
genommen (z.B. 7,6 <strong>St</strong>. oder 3,8 <strong>St</strong> etc.).<br />
Innerhalb eines Jahres müssen alle Urlaubstage, auf die man Anrecht hat als<br />
Urlaubstage eingeplant bzw. abgebaut werden.<br />
Hat der Mitarbeiter zum Beispiel Anrecht auf 20 Urlaubstage, müssen<br />
die 20 Tage innerhalb eines Jahres im Plan wiederzufinden zu sein.<br />
Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte!<br />
Alle zur Verfügung stehenden Urlaubstage des Teilzeitbeschäftigten müssen im Plan<br />
ersichtlich sein und gegebenenfalls durch fiktive Urlaubstage nach einer effektiven<br />
Urlaubsperiode aufgefüllt werden.<br />
d) Bezahlung:<br />
Die Berechnung der Bezahlung des einfachen Urlaubsgeldes wird auf Basis der gearbeiteten<br />
Monate und des durchschnittlich geleisteten Prozentsatzes im Referenzjahr (= voriges Jahr)<br />
bestimmt.<br />
Anders ausgedrückt, erhält der Mitarbeiter, der im Referenzjahr zu einem höheren<br />
Prozentsatz gearbeitet hat, im Urlaubsjahr für diese Tage mehr Lohn, als in seinem aktuellen<br />
Vertrag festgelegt ist. Derjenige, der im Referenzjahr weniger gearbeitet hat, erhält folglich<br />
weniger Lohn.<br />
Die Tage werden in die Lohnbuchhaltung eingespielt in dem Monat, wo sie genommen<br />
werden.<br />
Das doppelte Urlaubsgeld wird im Mai bezahlt und auf der gleichen Basis ausgerechnet wie<br />
das einfache Urlaubsgeld.<br />
N.B.: Besonderheit für die Arbeiter:<br />
Die Arbeiter erhalten ihr einfaches und doppeltes Urlaubsgeld im Monat Mai oder Juni von<br />
der Feriengeldkasse bezahlt und bekommen keinen Lohn vom Krankenhaus, wenn Sie die<br />
Urlaubstage nehmen.<br />
Daher wäre es besser dass die Arbeiter, anstatt Urlaubstagen bis Juni zuerst die<br />
Zusatzurlaubstage, die Anwesenheitstage und den Kulturtag nehmen, damit sie keinen<br />
Lohnausfall haben, da die Auszahlung durch die Urlaubskasse noch nicht geschehen ist.<br />
e) Beim Eingang:<br />
Wenn der Mitarbeiter im Laufe eines Jahres anfängt und im vorigen Jahr nicht gearbeitet hat,<br />
hat er in dem Jahr kein Anrecht auf bezahlten Urlaub.<br />
Hat er im vorigen Jahr (Referenzjahr) bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, hat er<br />
Anrecht auf die dementsprechenden Urlaubstage (außer die schon genommenen) . Diese<br />
werden allerdings nicht vom Krankenhaus bezahlt, da sie schon vom vorherigen Arbeitgeber<br />
vergütet wurden, bzw. von der Feriengeldkasse (Arbeiter) bezahlt werden.<br />
f) Beim Abgang:<br />
Für Angestellte werden die noch nicht genommenen Tage ausbezahlt.<br />
g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />
Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Jahr hat man Anrecht auf die Urlaubstage.<br />
Wenn die Dauer ein Jahr überschreitet, hat man kein Anrecht mehr auf Urlaubstage<br />
für die Dauer, die ein Jahr überschreitet.<br />
Wenn ein Mitarbeiter vor einer Urlaubsperiode krank wird, kann er die freien Tage<br />
später nehmen. Wenn er während des Urlaubs bzw. während einer Periode von<br />
aufeinander folgenden freien Tage krank wird, gelten die vorgesehenen freien Tage<br />
als genommen.<br />
20
Arbeitsordnung<br />
NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />
Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen, Kulturtag,<br />
Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines Ausgleichsruhetages (für<br />
einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese Regel nicht, da diese trotz Krankheit<br />
später genommen werden können.<br />
h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />
In diesem Fall hat man weiterhin Anrecht auf die Urlaubstage.<br />
Zu den Punkten g) und h):<br />
Falls Ende des Jahres noch Urlaubstage zu nehmen sind, werden diese im Dezember<br />
ausgezahlt. Während dieser Zeit zahlt die Krankenkasse keine Entschädigung.<br />
i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf die Urlaubstage geben<br />
Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />
Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Krankheit über 1 Jahr<br />
....<br />
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die während eines Jahres 3 Monate Elternurlaub (bei<br />
vollständiger Abwesenheit) genommen hat, hat im darauffolgenden Jahr nur Anrecht auf 15<br />
Urlaubstage.<br />
j) Bemerkung<br />
Die Anfragen der restlichen Urlaubstage müssen bis zum 1. Oktober auf der Urlaubskarte<br />
eingetragen sein, damit der Dienstleiter diese im <strong>St</strong>undenplan vom November oder<br />
Dezember berücksichtigen kann.<br />
Im Prinzip sollen bis Ende des Jahres alle Tage genommen werden.<br />
Ist dies bis zum 31.12 nicht geschehen, werden sie in Einverständnis mit dem Dienstleiter,<br />
der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />
4) 4 Zusatzurlaubstage<br />
a) Ausrechnung:<br />
Diese Tage werden ausgerechnet auf Basis der gearbeiteten Monate während des<br />
Referenzjahres. (= voriges Jahr) und werden ab dem 15. des ersten Monates eines<br />
beginnenden Trimesters berechnet.<br />
Beispiel:<br />
Jemand, der ab dem 15/1 des Referenzjahres im Krankenhaus gearbeitet hat, hat<br />
Anrecht im darauffolgenden Jahr auf 4 Zusatzurlaubstage.<br />
Ab dem 15/4 hat er Anrecht auf 3 Zusatzurlaubstage<br />
Ab dem 15/7 hat er Anrecht auf 2 Zusatzurlaubstage<br />
Ab dem 15/10 hat er Anrecht auf 1 Zusatzurlaubstag.<br />
b) Zu nehmen: Bis zum 31/5 (Pflegepersonal) und bis zum 30/6 für alle anderen.<br />
c) Anwendung:<br />
Die Anzahl ausgerechneter Tage werden zum aktuellen Prozentsatz genommen (z.B. 7,6 <strong>St</strong>.<br />
oder 3,8 <strong>St</strong> etc.).<br />
d) Bezahlung:<br />
Die Berechnung der Bezahlung wird auf Basis der gearbeiteten Monate und des<br />
durchschnittlich geleisteten Prozentsatzes im Referenzjahr bestimmt.<br />
21
Arbeitsordnung<br />
Anders ausgedrückt, erhält der Mitarbeiter der im Referenzjahr zu einem höheren<br />
Prozentsatz gearbeitet hat im Urlaubsjahr für diese Tage mehr Lohn als in seinem aktuellen<br />
Vertrag festgelegt. Derjenige, der im Referenzjahr weniger gearbeitet hat erhält folglich<br />
weniger Lohn.<br />
Die Tage werden in die Lohnbuchhaltung eingespielt in dem Monat, wo sie genommen<br />
werden.<br />
e) Beim Eingang:<br />
Wenn der Mitarbeiter im Laufe eines Jahres anfängt, hat er in dem Jahr kein Anrecht auf<br />
bezahlte Zusatzurlaubstage.<br />
Jemand, der vorher im Gesundheitssektor gearbeitet und somit bei seinem vorherigen<br />
Arbeitgeber Anrecht auf diese Tage hatte, hat auch bei uns Anrecht auf diese Tage (außer<br />
die schon genommenen Tage). Diese werden allerdings nicht bezahlt vom Krankenhaus, da<br />
sie schon vom vorigen Arbeitgeber vergütet wurden.<br />
f) Beim Abgang:<br />
Hier werden die noch nicht genommenen Tage ausbezahlt.<br />
g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />
Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Jahr hat man Anrecht auf die<br />
Zusatzurlaubstage. Wenn die Dauer ein Jahr überschreitet, hat man kein Anrecht<br />
mehr auf die Zusatzurlaubstage für die Dauer, die ein Jahr überschreitet.<br />
Wenn ein Zusatzurlaubstag vorgesehen ist und der Mitarbeiter vorher krank wird,<br />
kann er den Tag später nehmen. Wenn er während eines Zusatzurlaubstags<br />
beziehungsweise während einer Periode von aufeinander folgenden freien Tagen<br />
krank wird, gelten die vorgesehenen Tage als genommen.<br />
NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />
Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen, Kulturtag,<br />
Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines Ausgleichsruhetages (für<br />
einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese Regel nicht, da diese trotz Krankheit<br />
später genommen werden können.<br />
h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />
In diesem Fall hat man weiterhin Anrecht auf die Zusatzurlaubstage. Falls man sie zu Beginn<br />
der Abwesenheit noch nicht genommen hat, müssen sie im Prinzip direkt nach der Rückkehr<br />
genommen werden.<br />
i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf die Zusatzurlaubstage geben<br />
Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />
Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Krankheit über 1 Jahr<br />
....<br />
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die Anrecht auf 4 Zusatzurlaubstage hat und während einem<br />
Jahr 3 Monate Elternurlaub genommen hat, hat im darauffolgenden Jahr nur Anrecht auf 3<br />
Tage.<br />
22
Arbeitsordnung<br />
5) 11 Feiertage pro Jahr<br />
a) Ausrechnung:<br />
Der Mitarbeiter hat im Laufe des Jahres Anrecht auf 11 Feiertage.<br />
Teilzeitbeschäftigte verfügen über ein <strong>St</strong>undenpotential entsprechend 11 Feiertagen<br />
multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl zu leistenden <strong>St</strong>unden pro Tag.<br />
Beispiel: Eine Halbzeitkraft hat Anrecht auf ein <strong>St</strong>undenpotential von 11 FT X 3.8 <strong>St</strong> = 41.8 <strong>St</strong><br />
b) Zu nehmen bis: Vom 1/1 bis zum 31/03 des darauffolgenden Jahres.<br />
c) Anwendung :<br />
Der Feiertag wird zum aktuellen Prozentsatz des Monats genommen (z.B. 7,6 <strong>St</strong>. oder 3,8 <strong>St</strong><br />
etc.).<br />
Wenn der Mitarbeiter an diesem genommenen Feiertag mehr <strong>St</strong>unden hätte leisten müssen<br />
als zum vorgesehenen vertraglichen Prozentsatz, dann kann ein zweiter Feiertag<br />
eingetragen werden (d.h. an einem Tag eingetragen werden, wo er nicht arbeiten muss).<br />
Beispiel n° 1 :<br />
Vertraglicher Prozentsatz : 50%<br />
Feiertag : 3,8 <strong>St</strong>unden<br />
Vorgesehener <strong>St</strong>undenplan : A7,6<br />
folglich kann noch ein Feiertag auf einem Tag eingetragen werden, wo er nicht<br />
arbeiten muss.<br />
Beispiel n° 2 :<br />
Vertraglicher Prozentsatz : 80%<br />
Feiertag : 6,08 <strong>St</strong>unden<br />
Vorgesehener <strong>St</strong>undenplan : A7,6<br />
folglich kann nach zwei Feiertagen ein dritter Feiertag auf einem Tag eingetragen<br />
werden, wo er nicht arbeiten muss.<br />
NB : eventuelle Überstunden können ebenfalls gebraucht werden, um die entstandenen<br />
Minusstunden auszugleichen<br />
d) Bezahlung:<br />
Die Feiertage werden auf dem Lohnzettel in dem Monat eingetragen, wo sie kalendermäßig<br />
fallen und werden nicht vom <strong>St</strong>undenplanprogramm eingespielt, wo sie effektiv genommen<br />
werden.<br />
Sie werden immer zu dem Prozentsatz bezahlt, zu dem im betreffenden Monat gearbeitet<br />
wird.<br />
e) Beim Eingang:<br />
Jeder hat ab seinem Eingang Anrecht auf die noch anstehenden Feiertage.<br />
f) Beim Abgang:<br />
Die noch nicht genommenen Feiertage, sowie die Feiertage die in den 30 Tagen nach dem<br />
Abgang fallen, werden ausbezahlt.<br />
g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />
Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Monat wird der Feiertag , der in dem Monat fällt,<br />
vom Krankenhaus ausbezahlt.<br />
23
Arbeitsordnung<br />
Definitionen :<br />
Ausgleichsruhetag : ist ein freier Tag, der als Ausgleich für einen geleisteten<br />
Feiertag mit dem Dienstleiter vereinbart wird.<br />
Ersatztag : ist ein freier Tag, der einen Feiertag ersetzt, an dem der Mitarbeiter<br />
gewöhnlich nicht arbeitet. Dieser wird mit dem Dienstleiter vereinbart.<br />
Dieser Ersatztag unterliegt den gleichen Regeln wie der Feiertag.<br />
Wenn ein Mitarbeiter an einem Feiertag oder einem Ersatztag krank ist, gilt der Tag als<br />
genommen.<br />
Wenn er hingegen an einem Ausgleichsruhetag krank ist, wird dieser in Vereinbarung mit<br />
dem Dienstleiter neu festgelegt werden.<br />
Wenn der Mitarbeiter an einem Feiertag eingeplant ist (und er hat somit Anrecht auf einen<br />
Ausgleichsruhetag) und er ist an diesem Feiertag krank, erhält er nicht den<br />
Ausgleichsruhetag.<br />
Wenn der Feiertag auf einen freien Tag fällt an dem er gewöhnlich nicht arbeitet und der<br />
Mitarbeiter an diesem Tag krank ist , erhält er noch immer den Ersatztag.<br />
NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />
Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen, Kulturtag,<br />
Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines Ausgleichsruhetages (für<br />
einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese Regel nicht, da diese trotz Krankheit<br />
später genommen werden können.<br />
h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />
In diesem Fall hat man ab Beginn der Abwesenheit kein Anrecht mehr auf die Feiertage.<br />
Falls man einen/mehrere Feiertag(e), auf die man vor der Abwesenheit Anrecht hatte, noch<br />
nicht genommen wurden, müssen sie im Prinzip direkt nach der Rückkehr genommen<br />
werden.<br />
i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf die Feiertage geben<br />
Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />
Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Krankheit über 30 Tage<br />
...<br />
<br />
Während der Dauer dieser Abwesenheiten hat man kein Anrecht auf die Feiertage.<br />
j) Bemerkung<br />
Nach Möglichkeit sollen bis Ende des Jahres alle Tage genommen sein.<br />
Die noch nicht genommenen Tage werden auf das nächste Jahr übertragen (im gleichen<br />
Guthaben) und sollen dann im neuen Jahr vor allen anderen Tagen abgebaut werden.<br />
Ist dies bis zum 31.03 des neuen Jahres nicht geschehen, werden sie in Einverständnis mit<br />
dem Dienstleiter, der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />
6) Arbeitszeitverkürzung Ende Karriere<br />
a) Ausrechnung:<br />
Die Mitarbeiter ab 45 Jahre haben Anrecht auf zusätzliche freie Tage. Hier gibt es zwei<br />
Kategorien:<br />
24
Arbeitsordnung<br />
Kategorie 1 :<br />
Die Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Funktion oder weil sie 200 <strong>St</strong>unden unregelmäßige<br />
Dienste auf 24 Monate geleistet haben, und nicht die Prämie gewählt haben.<br />
Sie haben bei Vollzeitbeschäftigung Anrecht auf:<br />
- Ab 45 Jahre: 1 Tag pro Monat zu 8 <strong>St</strong>unden (96 <strong>St</strong>unden)<br />
- Ab 50 Jahre: 2 Tage pro Monat zu 8 <strong>St</strong>unden (192 <strong>St</strong>unden)<br />
- Ab 55 Jahre: 3 Tage pro Monat zu 8 <strong>St</strong>unden (288 <strong>St</strong>unden)<br />
Der Arbeitnehmer erhält die Tage ab dem Monat, in dem er 45 Jahre alt wird und die<br />
Bedingungen erfüllt. Wenn er diese zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, erhält er die Tage ab<br />
diesem Monat. Er kommt in die nächste Altersstufe ab dem Monat, in dem er 50 oder 55 wird<br />
und die Bedingungen weiterhin erfüllt.<br />
Kategorie 2 :<br />
Die Arbeitnehmer, die nicht zur ersten Kategorie gehören, haben jährlich Anrecht auf:<br />
Arbeitnehmer ab 50 Jahre: 5 Tage zu 7,6 <strong>St</strong>unden (bei Vollzeitbeschäftigung)<br />
Arbeitnehmer ab 52 Jahre: 10 Tage zu 7,6 <strong>St</strong>unden (bei Vollzeitbeschäftigung)<br />
Arbeitnehmer ab 55 Jahre: 20 Tage zu 7,6 <strong>St</strong>unden (bei Vollzeitbeschäftigung)<br />
Besonderheiten:<br />
Wenn jemand im Laufe des Jahres die erste Altersstufe erreicht, erhält er die Tage<br />
proportional zum Rest des Jahres (z.B. die Hälfte (2,5 Tage) wenn er im Juli 50 wird)<br />
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres in eine andere Altersstufe aufsteigt,<br />
geschieht folgendes:<br />
Für die Monate des Jahres, in denen er in der alten Altersstufe ist, erhält er die<br />
Anzahl Tage multipliziert mit dieser Anzahl Monate /12. Für den Rest des Jahres<br />
erhält er die Anzahl Tage der neuen Altersstufe multipliziert mit der restlichen<br />
Anzahl Monate / 12.<br />
b) Zu nehmen:<br />
Für die Arbeitnehmer der ersten Kategorie sind die Tage monatlich und in vollen Tagen<br />
zu nehmen.<br />
Für die Arbeitnehmer der zweiten Kategorie sollen die Tage auch in vollen Tagen und aufs<br />
ganze Jahr verteilt genommen werden :<br />
Bei 5 Tagen, alle 2 Monate einer, außer in den 2 Ferienmonaten.<br />
Bei 10 Tagen, jeden Monat einen, außer in den 2 Ferienmonaten.<br />
Bei 20 Tagen, jeden Monat zwei, außer in den 2 Ferienmonaten.<br />
c) Anwendung:<br />
Wenn ein AZV-Tag genommen wird, wird dieser Tag zum aktuellen Prozentsatz des Monats<br />
gezählt.<br />
Bei Kategorie 1 wird der Tag bei Vollzeitbeschäftigung zu 8 <strong>St</strong>unden genommen (bei 50% =<br />
4 <strong>St</strong>unden) ; bei Kategorie 2 zu 7,6 <strong>St</strong>unden (bei 50% = 3,8 <strong>St</strong>unden) .<br />
d) Bezahlung:<br />
Bei den Leuten aus der 1. Kategorie und denjenigen, die die Prämie gewählt haben, werden<br />
die Tage / die Prämie im Monat selber bezahlt.<br />
Bei den anderen werden die Tage monatlich in die Lohnbuchhaltung eingetragen, sowie sie<br />
unter Punkt A (Ausrechnung) vorgesehen sind.<br />
25
Arbeitsordnung<br />
e) Beim Eingang:<br />
Falls man beim Eingang die Bedingungen erfüllt, erhält man automatisch die Anzahl Tage<br />
der entsprechenden Altersstufe und Kategorie.<br />
f) Beim Abgang:<br />
Beim Abgang werden die noch nicht genommenen Tage ausbezahlt.<br />
g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />
Wenn jemand in einem Kalendermonat komplett krank ist, hat er in diesem Monat<br />
kein Anrecht auf den/die Tag(e).<br />
Wenn ein AZV-Tag vorgesehen ist und der Mitarbeiter vorher krank wird, kann er den<br />
Tag später nehmen. Wenn er während eines AZV-Tages beziehungsweise während<br />
einer Periode von aufeinander folgenden freien Tagen krank wird, gelten die<br />
vorgesehenen Tage als genommen.<br />
NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />
Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen, Kulturtag,<br />
Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines Ausgleichsruhetages (für<br />
einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese Regel nicht, da diese trotz Krankheit<br />
später genommen werden können.<br />
h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />
In diesem Fall hat man kein Anrecht auf die AZV-Tage. Wenn die Abwesenheit im Laufe<br />
eines Monats beginnt, hat man in diesem Monat noch Anrecht auf die Tage. Falls man Tage,<br />
auf die man vor der Abwesenheit Anrecht hatte noch nicht genommen hat, müssen sie im<br />
Prinzip direkt nach der Rückkehr genommen werden.<br />
i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf die AZV-Tage geben<br />
Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />
Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />
Krankheit über 1 kompletten Kalendermonat<br />
....<br />
Während der Dauer dieser Abwesenheiten hat man kein Anrecht auf die AZV-Tage. Wenn<br />
die Abwesenheit im Laufe eines Monats beginnt, hat man in diesem Monat noch Anrecht auf<br />
die Tage.<br />
7) Zusammenfassung<br />
Wenn die Leute normal Anrecht auf die freien Tage haben und im aktuellen Jahr nicht länger<br />
abwesend sind beziehungsweise noch sein werden, werden diese Tage wie folgt berechnet:<br />
Tag Lohnbuchhaltung/Auszahlung <strong>St</strong>undenplanprogramm<br />
a) Anwesenheitstage: Auf Basis der Leistungen Zum aktuellen Prozentsatz<br />
des vorigen Jahres<br />
b) Kulturtag: Zum aktuellen Prozentsatz Zum aktuellen Prozentsatz<br />
c) Urlaubstage: Auf Basis der Leistungen Zum aktuellen Prozentsatz<br />
des vorigen Jahres<br />
d) Zusatzurlaubstage: Auf Basis der Leistungen Zum aktuellen Prozentsatz<br />
des vorigen Jahres<br />
e) Feiertage: Zum aktuellen Prozentsatz System des Topfes<br />
f) AZV-Tage (45/50/55) Zum aktuellen Prozentsatz 8H * aktueller Prozentsatz<br />
g) AZV-Tage (50/52/55) Zum aktuellen Prozentsatz Zum aktuellen Prozentsatz<br />
26
Arbeitsordnung<br />
ANHANG 6<br />
ANPASSUNG DER <strong>ARBEITSORDNUNG</strong> ZUM SCHUTZ GEGEN GEWALT UND MORALISCHE<br />
ODER SEXUELLE BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ<br />
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />
1.1 Gewalt am Arbeitsplatz<br />
Als Gewalt am Arbeitsplatz ist zu verstehen: jeder Vorfall bei dem ein Arbeitnehmer (oder<br />
eine gleichgestellte Person) während seiner Arbeit verfolgt, bedroht oder physischen<br />
Angriffen ausgesetzt wird.<br />
1.2 Moralische Belästigung am Arbeitsplatz<br />
Als moralische Belästigung am Arbeitsplatz ist zu verstehen: jede Art von unkorrektem und<br />
wiederholtem Benehmen, gleich welchen Ursprungs, von außerhalb oder innerhalb des<br />
Betriebs oder der Einrichtung in Form von Verhalten, Worten, Einschüchterungen,<br />
Taten, Gesten und einseitigen Schriftstücken, deren Ziel oder Auswirkung einen Angriff<br />
auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität eines<br />
Arbeitnehmers während seiner Arbeit ist, oder die darauf abzielen oder bewirken, dass<br />
sein Arbeitsplatz in Gefahr gerät oder ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes<br />
Klima geschaffen wird.<br />
1.3 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />
Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist zu verstehen: jede Art von gesprochenem,<br />
stillschweigendem oder körperlichem Verhalten sexueller Art, dessen Urheber weiß oder<br />
wissen müsste, dass es die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz antastet.<br />
1.4 AGS<br />
Als AGS ist zu verstehen: Ausschuss für Gefahrenverhütung und Sicherheit am Arbeitsplatz.<br />
1.5 Zuständiger Vorsorge-Berater<br />
Der zuständige Vorsorge-Berater ist ein Spezialist auf dem Gebiet der psychosozialen<br />
Aspekte der Arbeit, wie Gewalt, moralische oder sexuelle Belästigung. Er wird durch<br />
den Arbeitgeber nach vorheriger Zustimmung aller Komitee-Mitglieder bestimmt.<br />
1.6 Vertrauensperson<br />
Die Vertrauensperson ist die Person, die dem zuständigem Vorsorge-Berater beisteht und<br />
den Auftrag hat, den Opfern von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung zu<br />
helfen.<br />
1.7 Opfer<br />
Jeder Arbeitnehmer, der glaubt an seinem Arbeitsplatz Opfer von Gewalttaten oder<br />
moralischer oder sexueller Belästigungen geworden zu sein.<br />
2. WER MUSS GEWALT UND MORALISCHE ODER SEXUELLE BELÄSTIGUNG AM<br />
ARBEITSPLATZ UNTERLASSEN?<br />
2.1 Arbeitgeber<br />
2.2 Arbeitnehmer oder Gleichgestellte wie Ärzte, Interimpersonal, Praktikanten, <strong>St</strong>udenten<br />
und Freiwillige.<br />
2.3 Jede Person, die in Kontakt mit dem Arbeitnehmer während der Ausübung seiner Arbeit<br />
tritt.<br />
27
Arbeitsordnung<br />
3.GRUNDSATZERKLÄRUNG<br />
3.1 Jeder Arbeitnehmer – Mann oder Frau – hat das Recht mit Würde behandelt zu werden.<br />
3.2 Der Arbeitgeber legt die Maßnahmen fest, die getroffen werden müssen, um die<br />
Arbeitnehmer gegen Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am<br />
Arbeitsplatz zu schützen. Diese Maßnahmen bedürfen der vorherigen<br />
Zustimmung des AGS. Ein spezielles Kapitel mit den Vorsorgemaßnahmen ist in<br />
den globalen Vorsorgeplan und, gegebenenfalls in den jährlichen Aktionsplan<br />
einzufügen.<br />
3.3 Die Gewalt, sowie die moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />
können weder erlaubt, noch toleriert werden. Der Arbeitnehmer, der glaubt Opfer<br />
solcher Taten zu sein; kann sich an die Vertrauensperson oder den Vorsorge-<br />
Berater, was die psychosozialen Aspekte betrifft, oder an die medizinische<br />
Arbeitsinspektion wenden. Er besitzt außerdem das Recht eine begründete Klage<br />
bei diesen Personen einzureichen – gemäß den Bedingungen und Modalitäten,<br />
die in der vorliegenden Arbeitsordnung vorgesehen sind. Außerdem, besitzt jeder<br />
Arbeitnehmer, der sich an die Vertrauensperson oder den Vorsorge-Berater<br />
gewandt hat, das Recht die Folgen der durch ihn eingeleiteten Aktion zu erfahren.<br />
3.4 Der Arbeitgeber verpflichtet sich die begründeten Klagen durch den Vorsorge-<br />
Berater prüfen zu lassen, und zwar mit dem gebotenem Ernst, schnell und<br />
unparteiisch und in der größten Diskretion. Außerdem wird es der Arbeitgeber<br />
unterlassen, im Zusammenhang mit der Behandlung der Klage, Maßnahmen zu<br />
ergreifen, die dazu führen den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der eine Klage<br />
eingereicht hat, zu beenden oder die Arbeitsbedingungen einseitig abzuändern.<br />
3.5 Wenn dem Arbeitgeber Gewalttaten oder Fälle von moralischer oder sexueller<br />
Belästigung zur Kenntnis gebracht werden, muss er die erforderlichen<br />
Maßnahmen treffen.<br />
3.6 Jeder Arbeitnehmer muss sich aktiv an der Vorsorgepolitik beteiligen, die im<br />
Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gewalt und die moralische<br />
und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz betrieben wird, und hat darauf zu achten<br />
seine Arbeitskollegen mit Respekt und Würde zu behandeln.<br />
3.7 Der Arbeitnehmer darf ein Klageverfahren nicht grundlos anstrengen.<br />
4.BERATUNG UND BEISTAND<br />
Jeder Arbeitnehmer, der glaubt Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung<br />
am Arbeitsplatz zu sein, kann durch die Vertrauensperson und/oder den zuständigen<br />
Vorsorge-Berater empfangen werden, um deren Ratschläge einzuholen und die<br />
notwendige Hilfe und Unterstützung zu erhalten.<br />
Diese Vertrauensperson und/oder Vorsorge-Berater unternehmen Schritte, um die Gewalt, die<br />
moralische oder sexuelle Belästigung schnell und diskret zu beenden.<br />
Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer, die Opfer von Gewalt oder moralischer oder<br />
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind, über eine psychologische Betreuung, mittels<br />
einer Liste, die bei der Vertrauensperson zu erhalten ist. Diese Liste beinhaltet Angaben<br />
und Adressen zu spezialisierten Diensten und Einrichtungen.<br />
28
Arbeitsordnung<br />
5.VERFAHREN<br />
Das nachstehend beschriebene Verfahren muss eine schnelle, effektive und durchgreifende<br />
Lösung des Problems garantieren.<br />
Der Arbeitnehmer/Arbeitnehmer-Vertreter kann ein Klageverfahren nicht grundlos anstrengen.<br />
Wird das Verfahren grundlos angestrengt, sind die Sanktionen zu treffen, die im Punkt 6<br />
näher beschrieben werden.<br />
5.1 Informelles Verfahren<br />
Für jeden Arbeitnehmer, der glaubt Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller<br />
Belästigung zu sein, ist es wichtig zeitig und informell zu handeln, indem er Kontakt zur<br />
Vertrauensperson und/oder dem Gewerkschaftsdelegierten und/oder dem zuständigem<br />
Vorsorge-Berater aufnimmt.<br />
Wenn die Vertrauensperson kontaktiert wurde, empfängt sie das Opfer und hört sich<br />
zuallererst dessen Aussage an, erteilt Ratschläge, hilft ihm und steht ihm bei.<br />
Auf Antrag des Opfers, kann sie ebenfalls versuchen zwischen dem Opfer und dem Urheber<br />
der Gewalt zu schlichten.<br />
Es muss erreicht werden, dass miteinander gesprochen wird, damit die Gewalttaten und<br />
Belästigungen aufhören.<br />
Der Arbeitnehmer kann sich , wenn er es wünscht, anstelle der Vertrauensperson, an den<br />
zuständigen Vorsorge-Berater wenden, der dann die Rolle des Zuhörers und Schlichters<br />
übernimmt.<br />
Führt die Schlichtung zu keinem Ergebnis oder erscheint eine Schlichtung unmöglich, klären<br />
die Vertrauensperson oder der Vorsorge-Berater den Arbeitnehmer über das formelle<br />
Verfahren auf.<br />
5.2 Das formelle Klageverfahren<br />
Der Arbeitnehmer, der glaubt Opfer von Gewalttaten oder moralischer oder sexueller<br />
Belästigungen am Arbeitsplatz zu sein, kann sich entweder an den zuständigen<br />
Vorsorge-Berater oder an die Vertrauenspersonen wenden, die ihm helfen seine<br />
begründete Klage einzureichen.<br />
Die begründete Klage wird in einem Dokument festgehalten, das durch den Klagenden mit<br />
Hilfe des Vorsorge-Beraters aufgesetzt wird.<br />
Wenn die Vertrauensperson eine begründete Klage eines Arbeitnehmers in Empfang nimmt,<br />
leitet sie diese sofort an den zuständigen Vorsorge-Berater weiter.<br />
Wenn ein Verfahren aufgrund einer begründeten Klage auf der Ebene des Krankenhauses<br />
eingeleitet wird, teilt der zuständige Vorsorge-Berater dem Arbeitgeber sofort mit, dass<br />
der betreffende Arbeitnehmer in den Genuss der Schutzmaßnamen gemäß Artikel 3.4<br />
der vorliegenden Arbeitsordnung kommt.<br />
Während der Untersuchung wird (werden) die angeklagte(n) Person(en) über die Art der<br />
beklagten Taten informiert und eingeladen sich hierzu zu äußern.<br />
Der zuständige Vorsorge-Berater erstellt ein individuelles Klagedossier, das einen<br />
vollständigen Bericht über alle Begegnungen, Interventionen und Analysen, sowie alle<br />
Dokumente, Erklärungen und vorgeschlagenen Maßnahmen und seine persönlichen<br />
Notizen und Feststellungen enthält. Diese Akte wird vom Vorsorge-Berater vertraulich<br />
behandelt.<br />
29
Arbeitsordnung<br />
Der zuständige Vorsorge-Berater verfasst einen Schlussbericht, im Falle einer motivierten<br />
Klage, den er dem Arbeitgeber zustellt.<br />
Dieser Bericht beinhaltet eine Beschreibung des Verfahrens, sowie die Schlussfolgerung der<br />
unparteiischen Untersuchung. Er enthält Vorschläge von Maßnahmen für den<br />
Arbeitgeber, die geeignet sind Gewalttaten oder moralische oder sexuelle Belästigung<br />
zu beenden.<br />
5.3 Verfahren für Taten, die durch Außenstehende begangen wurden<br />
Die Arbeitnehmer, die Glauben Opfer von Gewalttaten oder moralischer oder sexueller<br />
Belästigungen durch Betriebsfremde zusein, sind angehalten dem Arbeitgeber eine<br />
diesbezügliche Erklärung vorzulegen. Diese Erklärung wird in ein Register der<br />
Gewalttaten am Arbeitsplatz eingetragen. Dieses Register befindet sich im<br />
Personalbüro. Allein der Arbeitgeber, der zuständige psychosoziale Vorsorge-Berater,<br />
die Vertrauensperson, sowie der Arbeitsinspektion haben Zugang zu diesem Register.<br />
Für die Gewalttaten oder Fälle von moralischer oder sexueller Belästigung, die dem<br />
Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht werden, muss letzterer die notwendigen Maßnahmen<br />
treffen.<br />
5.4 Gerichtliches Klageverfahren<br />
Jeder Arbeitnehmer, der mit dem Verfahren oder mit der Entscheidung des Klageverfahrens<br />
nicht einverstanden ist, kann selbst eine gerichtliche Klage anstrengen.<br />
6. SANKTIONEN<br />
6.1 Die Sanktion hängt von der Schwere der beanstandeten Taten ab. Die Person; die<br />
sich Gewalttaten, moralische oder sexuelle Belästigungen zu Schulden kommen<br />
gelassen hat, kann je nach der Schwere seines Fehlverhaltens oder falls es sich um<br />
wiederholte Taten handelt, <strong>St</strong>rafen auferlegt bekommen.<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
mündliche und/oder schriftliche Abmahnung<br />
schriftliche Abmahnung<br />
letzte schriftliche Abmahnung<br />
fristlose Kündigung<br />
6.2 Das <strong>St</strong>rafverfahren wird in den Artikeln 3.0 bis 3.4 der Arbeitsordnung beschrieben.<br />
6.3 Der Arbeitnehmer, der dieses Gesetz missbraucht um eine unzulässige Klage<br />
einzureichen, kann aus schwerwiegenden Gründen fristlos und ohne Entschädigung<br />
entlassen werden. Der Missbrauch eines Verfahrens setzt voraus, dass der<br />
Arbeitnehmer die Gesetzgebung in betrügerischer Absicht einem Anderen zu<br />
Schaden, ausgenutzt hat.<br />
30
Arbeitsordnung<br />
Name der Vertrauensperson<br />
: Frau Hahn<br />
Telefonnummer : 087/599.333<br />
Name der 2.Vertrauensperson<br />
: Frau Ahn<br />
Telefonnummer : 087/599.333<br />
Medizinische Arbeitsinspektion<br />
: Inspection médicale<br />
Boulevard de la Sauvenière, 73<br />
4000 LIEGE<br />
Telefonnummer : 04/223.04.34<br />
Vorsorge-Berater<br />
: Frau Arens (extern)<br />
Externer Dienst<br />
: CESI<br />
Telefonnummer : 02/761.17.74<br />
Gewerkschaftsdelegierter<br />
: Herr Andreas Schumacher<br />
Telefonnummer : 087/599.207<br />
Piepsernummer :459207<br />
31
Arbeitsordnung<br />
ANHANG 7<br />
ERKLÄRUNG ZUR FESTLEGUNG EINER PRÄVENTIONSPOLITIK IN BEZUG AUF ALKOHOL,<br />
BEWUSSTSEINSBEEINTRÄCHTIGENDE MEDIKAMENTE UND DROGEN IM ST. NIKOLAUS<br />
HOSPITAL EUPEN<br />
Die Festlegung einer Grundsatzstrategie zur Förderung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz<br />
macht Teil einer Gesamtstrategie des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong> <strong>Hospital</strong>s aus. Die Ausarbeitung einer<br />
Präventionsstrategie betreffend Missbrauch von Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden<br />
Medikamenten und Drogen ist Teil dieser Gesamtstrategie.<br />
Der Genuss von Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten und Drogen im<br />
Zusammenhang mit der beruflichen Aktivität ist einer der Faktoren mit möglichen negativen<br />
Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Mitarbeiters und<br />
dessen Umfeldes.<br />
Die Aktivität im <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong> <strong>Hospital</strong> beinhaltet besondere Risiken; aus diesem Grunde ist<br />
der Missbrauch von Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen<br />
nicht vereinbar mit der Sicherheit der Mitarbeiter, der Kunden und der Besucher und ist<br />
außerdem nicht vereinbar mit dem Bild unseres Unternehmens in der Öffentlichkeit. Die<br />
Mitarbeiter des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong> <strong>Hospital</strong>s haben außerdem eine Vorbildfunktion gegenüber den<br />
Patienten und insbesondere in Bezug auf Patienten mit einer Suchtproblematik. Diese<br />
Tatsache erfordert eine kohärente Präventionsstrategie in Bezug auf Alkohol,<br />
bewusstseinsbeeinträchtigende Medikamente und Drogen.<br />
Die Präventionsstrategie verfolgt folgende Ziele:<br />
Eine Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe infolge des Konsums von Alkohol,<br />
bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen vermeiden.<br />
Negative Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit und das Wohlbefinden von<br />
Mitarbeitern, Patienten und anderen Partnern ausschließen.<br />
Bewusstseinsbildung um zu vermeiden, dass der gesellschaftliche Konsum von<br />
Alkohol (im Privatleben), sowie die Einnahme von verordneten und notwendigen<br />
Medikamenten zu einem problematischen Konsum wird.<br />
Es wird dem Ärzterat empfohlen ebenfalls eine Regelung betreffend Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigende<br />
Medikamente und Drogen festzulegen.<br />
Zum Erreichen dieser Ziele werden folgende Maßnahmen getroffen :<br />
- <strong>St</strong>riktes Verbot des Konsums von Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden<br />
Medikamenten oder Drogen während der Arbeitszeit.<br />
- Vermeiden, dass Personen, die unter Einfluss von Alkohol,<br />
bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen stehen, am Arbeitsplatz<br />
vorstellig werden.<br />
- Bewusstseinsbildung durch geeignete Medien, die es ermöglichen die Problematik<br />
innerhalb des Betriebes zu thematisieren<br />
- Auf Auffälligkeiten achten und dabei Wert legen auf die maßgebliche Rolle der<br />
Vorgesetzten in diesem Zusammenhang<br />
- Sensibilisierung aller Mitarbeiter, den begründeten Verdacht auf Missbrauch von<br />
Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen im<br />
Kollegenkreis dem Vorgesetzten mitzuteilen.<br />
- Festlegung der Prozedur zur Aufdeckung eines Missbrauchs von Alkohol,<br />
bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen.<br />
- Den Mitarbeitern anbieten, Analysen von Urin, <strong>St</strong>uhl, Blut... durchzuführen, die<br />
gegebenenfalls einen unbegründeten Verdacht zerstreuen oder objektivieren können.<br />
32
Arbeitsordnung<br />
- Vorsehen von geeigneten Sanktionen in der Arbeitsordnung.<br />
Maßnahmen nach Feststellung der Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe und Verdacht auf,<br />
bzw. offensichtlichem problematischen Umgang mit Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden<br />
Medikamenten oder Drogen<br />
- Die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Sanktionen anwenden.<br />
- Klare Aufforderung zur Veränderung des Konsumverhaltens.<br />
- Vorsehen von geeigneten Empfangs- und Begleitstrukturen für problematische<br />
Konsumenten in Konzertierung mit den Präventionsdienst(en) und mit dem kurativen<br />
Sektor. Ein informelles Gespräch mit der Vertrauensperson ist jederzeit möglich.<br />
- Festlegung der Arbeitsmethode und der Prozeduren, die nach einer Feststellung der<br />
Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters eingehalten werden müssen im Hinblick auf den<br />
Transport des Betreffenden nach Hause, dessen Begleitung und der<br />
Kostenregelung.<br />
Die oben beschriebenen Ziele und Maßnahmen finden Anwendung für alle im <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong><br />
<strong>Hospital</strong> beschäftigten Personen, auch jene, die im Auftrag von externen Firmen arbeiten.<br />
Die Umsetzung dieser Präventionspolitik ist eine gemeinsame Aufgabe der Direktion, der<br />
Führungskräfte und aller Mitarbeiter.<br />
33
Arbeitsordnung<br />
34
Arbeitsordnung<br />
35
Arbeitsordnung<br />
36
Arbeitsordnung<br />
37
ST. NIKOLAUS-HOSPITAL EUPEN Tel. 087/599.599<br />
Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong> Fax. 087/599.299<br />
Nachtrag 1 zur Arbeitsordnung vom 20.04.2011<br />
Die unterstrichenen Textpassagen wurden hinzugefügt oder abgeändert.<br />
Ref. TXT/ARBORDN Nachtrag1<br />
Art. 2.1. (Zusatz): Das Personalbüro informiert sofort das zuständige Direktionsmitglied und den<br />
Dienstleiter.<br />
Art. 3.3. (Ergänzung) …. befinden sich unter anderem im Haupteingang, bei den Umkleideräumen<br />
und am Speiseraum.<br />
Art. 3.4.1. (Abänderung): ….so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch zu benachrichtigen.<br />
(Hinzugefügter Artikel):<br />
Art. 3.4.2.: Jede Abwesenheit bis zu 24 <strong>St</strong>unden wegen Arbeitsunfähigkeit muss dem Dienstleiter<br />
oder, in seiner Abwesenheit, dem Personal der betroffenen Abteilung durch ein Telefongespräch<br />
schnellstmöglich und vor Beginn des vorgesehenen Arbeitsantritts mitgeteilt werden. Die Abteilung<br />
informiert umgehend die Pflegedienstleitung beziehungsweise ihren Vorgesetzten im<br />
Direktionsteam.<br />
(Neubenennung des Artikels)<br />
Art. 3.4.2 Art. 3.4.3 (Abänderung):<br />
Jede Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit, länger als 24 <strong>St</strong>unden, muss der Arbeitnehmer seinem<br />
Dienstleiter so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch mitteilen und zusätzlich ein ärztliches<br />
Attest innerhalb von 48 <strong>St</strong>unden ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlegen, außer es bestünde eine<br />
Verhinderung wegen höherer Gewalt. Das Attest gibt die voraussichtliche Krankheitsdauer an.<br />
Das Attest wird an Wochentagen im Personalbüro abgegeben und abends, am Wochenende oder<br />
an Feiertagen dem Rezeptionspersonal gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Eine<br />
Zusendung per Post, Fax oder E-Mail ist auch möglich.<br />
Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das vorgesehene Datum hinaus, muss der Arbeitnehmer seinen<br />
Dienstleiter unverzüglich und so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch informieren und ein<br />
neues ärztliches Attest binnen 24 <strong>St</strong>unden einreichen.<br />
(Neubenennung der Artikel)<br />
Art. 3.4.3 Art.3.4.4<br />
Art. 3.4.4 Art.3.4.5<br />
Art. 3.4.5 Art.3.4.6<br />
(Hinzugefügter Artikel):<br />
Art. 3.4.7: Jede nebenberufliche Tätigkeit, sei es als Mitarbeiter eines anderen Unternehmens oder<br />
freiberuflich, darf nicht in Konkurrenz treten zu den Aktivitäten des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong>s und darf<br />
das gute Funktionieren des Dienstes nicht beeinträchtigen.<br />
Art. 5.5. (Zusatz):<br />
Abwesenheitsgrund 6: Partner*, Partners*<br />
Abwesenheitsgrund 7: Für den vorgesehenen Urlaub bei <strong>St</strong>erbefall werden Eltern, Geschwister,<br />
Schwager, …<br />
Abwesenheitsgrund 8 : … seines Partners*<br />
Unter der Tabelle der Abwesenheitsgründe: Partner*: legal zusammenlebend oder verheiratet<br />
Art. 9.1. (Zusatz): Für die Erstversorgung bei Arbeitsunfällen auf dem Gelände des <strong>Hospital</strong>s oder<br />
…<br />
Art. 10.2(Zusatz): die ungerechtfertigte Abwesenheit von mehr als 24 <strong>St</strong>unden, es sei denn 3.4.2<br />
und 3.4.3 finden Anwendung;<br />
Anhang 4+5.1) Anwesenheitstage a) Ausrechnung:<br />
<strong>St</strong>reichen: „Krankenhaussektor“ (4 x)
ST. NIKOLAUS-HOSPITAL EUPEN Tel. 087/599.599<br />
Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong> Fax. 087/599.299<br />
Nachtrag 2 zur Arbeitsordnung vom 20.04.2011<br />
Ref. TXT/ARBORDN Nachtrag2<br />
Das Personal hat sich bereit erklärt, ab 2013 auf den 2. Weihnachtstag als Feiertag zu verzichten,<br />
ab September 2013 auf die Mahlzeitschecks zu verzichten und die zusätzliche Zahlung aus dem<br />
Solidaritätsfonds für krankheitsbedingte Abwesenheiten über 30 Tage nicht zu beanspruchen.<br />
Folgende Artikel der Arbeitsordnung ändern sich demnach wie folgt:<br />
SEITE 6:<br />
Artikel 5.2.<br />
Neben den freien Wochenenden bzw. den entsprechenden Ausgleichstagen hat der<br />
Arbeitnehmer Anrecht auf seinen gesetzlichen Urlaub, auf die in der paritätischen Kommission<br />
vereinbarten und innerbetrieblich gewährten Urlaubstage, auf 10 gesetzliche Feiertage, auf den<br />
2. Weihnachtstag sowie auf einen Kulturtag (siehe unter Anhang 4.)<br />
SEITE 23:<br />
Anhang 4+5<br />
5) 10 Feiertage pro Jahr<br />
a) Ausrechnung:<br />
Der Mitarbeiter hat im Laufe des Jahres Anrecht auf 10 Feiertage.<br />
Teilzeitbeschäftigte verfügen über ein <strong>St</strong>undenpotential entsprechend 10 Feiertagen multipliziert<br />
mit der durchschnittlichen Anzahl zu leistenden <strong>St</strong>unden pro Tag.<br />
Beispiel: Eine Halbzeitkraft hat Anrecht auf ein <strong>St</strong>undenpotential von 10 FT X 3.8 <strong>St</strong> = 41.8 <strong>St</strong>