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ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen

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ST. NIKOLAUS-HOSPITAL EUPEN Tel. 087/599.599<br />

Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong> Fax. 087/599.299<br />

12/2012<br />

<strong>ARBEITSORDNUNG</strong><br />

für Angestellte und Arbeiter


Arbeitsordnung<br />

Inhaltsverzeichnis :<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

2. Einstellung und Arbeitsvertrag<br />

3. Arbeitszeit, Kontrolle und Abwesenheiten<br />

4. Arbeitsorganisation<br />

5. Ruhetage, gesetzliche Feiertage und Urlaubstage<br />

6. Löhne und Gehälter<br />

7. Das leitende Personal<br />

8. Vorschriften zur Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und zum gepflegtem Auftreten<br />

9. Arbeitsunfälle und Erstversorgung<br />

10. Verfehlungen bzw. Verstöße gegen vertragliche Auflagen<br />

11. Auflösung des Arbeitsvertrages<br />

Anhänge<br />

1. Generelle Angaben<br />

2. Übersicht der <strong>St</strong>undenpläne<br />

3. Abkommen zur Arbeitszeitkontrolle<br />

4. Abkommen zu innerbetrieblichen Feiertagen<br />

5. Abkommen zum Berechnen der freien Tage<br />

6. Schutz gegen Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />

7. Charta und Prozedur zur Vermeidung der Einnahme von Alkohol und Rauschmitteln<br />

am Arbeitsplatz<br />

2


Arbeitsordnung<br />

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel 1.1<br />

Das <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> arbeitet in der weiterführenden Verpflichtung der Gründer des<br />

<strong>Hospital</strong>s als eine privatrechtliche Einrichtung christlicher Weltanschauung. Daher muss es<br />

das Bestreben aller Arbeitnehmer, Ärzte und Mitarbeiter des <strong>Hospital</strong>s sein, den Patienten<br />

eine bestmögliche, vorbeugende, heilende und pflegerische Betreuung anzubieten.<br />

Die Achtung der Würde des Patienten und des Arbeitnehmers bzw. Mitarbeiters als Mensch -<br />

Mann oder Frau - ist ein Recht und eine Verpflichtung für jeden Beteiligten des <strong>Hospital</strong>s.<br />

In diesem Rahmen regelt vorliegende Arbeitsordnung die Arbeitsbedingungen aller<br />

Arbeitnehmer des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong>s <strong>Eupen</strong>, in Ausführung des Gesetzes vom 8. April<br />

1965 bzgl. der Arbeitsordnungen und dessen Ausführungsbestimmungen, der Ergänzungen<br />

und Änderungen sowie in Anwendung der innerbetrieblichen Vereinbarungen.<br />

Artikel 1.2<br />

Jeder Arbeitnehmer erhält ein Exemplar der Arbeitsordnung bei der Unterzeichnung seines<br />

Arbeitsvertrages. Er bestätigt schriftlich den Erhalt der Arbeitsordnung und verpflichtet sich,<br />

deren Bestimmungen einzuhalten.<br />

Die nach der Aushändigung der Arbeitsordnung gemachten Änderungen mit Ausnahme von<br />

zeitbegrenzten bzw. außergewöhnlichen Änderungen der <strong>St</strong>undenpläne bzw. der<br />

administrativen Angaben werden den Arbeitnehmern durch Aushang an den Personaltafeln<br />

zur Kenntnis gebracht.<br />

Die vom Betriebsrat genehmigte und somit verbindliche Arbeitsordnung und deren<br />

erwähnten Anlagen können auf der Webseite des <strong>Hospital</strong>s bzw. im Personalbüro während<br />

den gängigen Öffnungszeiten eingesehen werden.<br />

2. EINSTELLUNG UND ARBEITSVERTRAG<br />

Artikel 2.1<br />

Bei der Einstellung unterzeichnet der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag in zwei<br />

Exemplaren, wovon er eines erhält. Der Arbeitsvertrag legt die auszuübende Arbeit, die<br />

Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Probezeit, den Lohn bzw. das Gehalt<br />

entsprechend des gültigen Tarifabkommens sowie die generellen Arbeitsbedingungen fest.<br />

Eine Arbeitsaufnahme ist dem Arbeitnehmer nur gestattet, insofern er den Arbeitsvertrag<br />

unterzeichnet hat.<br />

Bei Ablauf von zeitbegrenzten Verträgen bzw. bei Ersatzverträgen achten das Personalbüro<br />

sowie gegebenenfalls der Dienstverantwortliche darauf, dem Arbeitnehmer einen neuen<br />

Vertrag zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift des Arbeitsvertrages muss spätestens 3<br />

Arbeitstage vor Beginn des neuen Arbeitsvertrages erfolgen. Verweigert der Arbeitnehmer<br />

die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, ist ihm eine Fortsetzung seiner Arbeit und das<br />

Betreten des Arbeitsplatzes untersagt. Das Personalbüro informiert sofort das zuständige<br />

Direktionsmitglied und den Dienstleiter.<br />

Artikel 2.2<br />

Zur Sicherung der Vorteile für den Arbeitnehmer, die sich aus einer korrekten Anwendung<br />

der Sozialgesetzgebung bzw. aus der Einhaltung der innerbetrieblichen Vereinbarungen<br />

ergeben, füllt der Arbeitnehmer im Personalbüro das vertrauliche Auskunftsblatt zu seinen<br />

Personalien, zu seiner Familiensituation sowie zu den vorher geleisteten Dienstjahren bei<br />

anderen Arbeitgebern aus.<br />

Eintretende Änderungen in Zivil- und Familienstand sowie Wohnungswechsel sind dem<br />

Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />

3


Arbeitsordnung<br />

Die genannten Angaben sind nur verbindlich für den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, dass<br />

diese durch gültige Dokumente bzw. Bescheinigungen durch den Arbeitnehmer belegt sind.<br />

3. ARBEITSZEIT, KONTROLLE UND ABWESENHEITEN<br />

Artikel 3.1: Arbeitszeit<br />

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im <strong>St</strong>.<br />

<strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> grundsätzlich 38 <strong>St</strong>unden, verteilt auf 5 Wochentagen von montags bis<br />

freitags, vorbehaltlich der gesetzlichen Abweichungen für das paramedizinische Personal<br />

und das Personal, welches in aufeinanderfolgenden Schichten bzw. mit flexiblen<br />

Arbeitszeiten arbeitet.<br />

Der Arbeitnehmer, der im internen bzw. externen Katastropheneinsatzplan benannt ist, muss<br />

bei dessen Anwendung unverzüglich zur Arbeit erscheinen oder gegebenenfalls jegliche<br />

Verhinderung triftig begründen..<br />

Artikel 3.2<br />

Die genaue Arbeitszeit ist im genannten Referenzstundenplan festgelegt, der dem<br />

Arbeitsvertrag beigefügt ist. Eine Übersicht aller <strong>St</strong>undenpläne ist der Arbeitsordnung in<br />

Anhang 2 beigefügt, der im Personalbüro bzw. auf der Webseite des <strong>Hospital</strong>s einsehbar ist.<br />

Falls der Referenzstundenplan mögliche Arbeitszeiten am Wochenende, an Feiertagen, in<br />

der Nacht oder im Schichtdienst vorsieht, wird der genaue Dienstplan eines Monates den<br />

Arbeitnehmern spätestens am 15. Tag des vorhergehenden Monates per Aushang im Dienst<br />

zur Kenntnis gebracht. Änderungen im Dienstplan werden im gegenseitigen Einverständnis<br />

zwischen Dienstleiter und Arbeitnehmer vereinbart.<br />

Bei Schichtwechsel wartet der Arbeitnehmer, unabhängig von der angegebenen Beendigung<br />

seiner Arbeitszeit, die Ankunft der Ablösung ab. Im Fall wo diese Ablösung nicht<br />

ordnungsgemäß erfolgt, informiert der betroffene Arbeitnehmer den Dienstleiter oder die<br />

Direktion, um Anweisungen entgegenzunehmen.<br />

Artikel 3.3: Kontrolle der Arbeitszeit<br />

Entsprechend des innerbetrieblichen Abkommens vom 1.1.2008 (siehe Anhang 3) muss<br />

jedes Personalmitglied sich der Arbeitszeitkontrolle durch <strong>St</strong>echen bei Arbeitsbeginn und<br />

Arbeitsende bzw. bei Unterbrechung der Arbeitszeit u.a. der Mittagspause unterwerfen.<br />

<strong>St</strong>echuhren befinden sich unter anderem im Haupteingang, bei den Umkleideräumen und am<br />

Speiseraum.<br />

Es ist strengstens verboten, für ein anderes Personalmitglied zu stechen; jegliche<br />

Übertretung dieser Bestimmung gilt als schwerwiegender Fehler und ist Grund zur<br />

Entlassung ohne Kündigungsfrist noch Entschädigung.<br />

Artikel 3.4: Abwesenheiten und Unterbrechungen der Arbeit - Arbeitsunfähigkeit<br />

3.4.1. Jedes Personalmitglied, das wegen Problemen auf dem Arbeitsweg und unabhängig<br />

von seinem Willen nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann, hat seinen<br />

Dienstleiter oder die Direktion so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch zu<br />

benachrichtigen. Die Verspätung gilt als Arbeitszeit, wie im <strong>St</strong>undenplan vorgesehen,<br />

insofern das Personalmitglied den Beweis, schriftlich oder durch Zeugenaussage<br />

erbringen kann und dieser vom Arbeitgeber angenommen wird.<br />

Jeder Arbeitnehmer, der die Arbeit ausnahmsweise während oder vor Ende des<br />

Arbeitstages einstellen möchte, hat hierzu die Erlaubnis des Dienstleiters<br />

entsprechend den Gepflogenheiten der Abteilung bzw. der Direktion zu erlangen.<br />

3.4.2. Jede Abwesenheit bis zu 24 <strong>St</strong>unden wegen Arbeitsunfähigkeit muss dem<br />

Dienstleiter oder, in seiner Abwesenheit, dem Personal der betroffenen Abteilung<br />

4


Arbeitsordnung<br />

durch ein Telefongespräch schnellstmöglich und vor Beginn des vorgesehenen<br />

Arbeitsantritts mitgeteilt werden. Die Abteilung informiert umgehend die<br />

Pflegedienstleitung beziehungsweise ihren Vorgesetzten im Direktionsteam.<br />

3.4.3. Jede Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit, länger als 24 <strong>St</strong>unden, muss der<br />

Arbeitnehmer seinem Dienstleiter so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch<br />

mitteilen und zusätzlich ein ärztliches Attest innerhalb von 48 <strong>St</strong>unden ab Beginn der<br />

Arbeitsunfähigkeit vorlegen, außer es bestünde eine Verhinderung wegen höherer<br />

Gewalt. Das Attest gibt die voraussichtliche Krankheitsdauer an.<br />

Das Attest wird an Wochentagen im Personalbüro abgegeben und abends, am<br />

Wochenende oder an Feiertagen dem Rezeptionspersonal gegen<br />

Empfangsbestätigung ausgehändigt. Eine Zusendung per Post, Fax oder E-Mail ist<br />

auch möglich.<br />

Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das vorgesehene Datum hinaus, muss der<br />

Arbeitnehmer seinen Dienstleiter unverzüglich und so schnell wie möglich durch ein<br />

Telefongespräch informieren und ein neues ärztliches Attest binnen 24 <strong>St</strong>unden<br />

einreichen.<br />

3.4.4. Arbeitnehmerinnen können zur Wahrnehmung einer vorgeburtlichen Untersuchung<br />

der Arbeit ohne Lohn- bzw. Gehaltsverlust fernbleiben, wenn der Arbeitgeber vorher<br />

informiert wird und ein ärztliches Attest nachgereicht wird.<br />

3.4.5. Andere nicht gerechtfertigte bzw. nicht genehmigte Abwesenheiten sind nicht erlaubt.<br />

Sie werden nicht entlohnt und können im Wiederholungsfall als Vertragsbruch gelten.<br />

3.4.6. Persönliche Besuche, Telefongespräche, der Gebrauch von Handy oder anderen<br />

Kommunikationsmitteln sowie ärztliche Konsultationen oder Behandlungen sind<br />

während den Arbeitsstunden nicht gestattet, außer in dringenden Fällen und mit<br />

vorheriger Erlaubnis des Dienstleiters. Falls eine vorherige Erlaubnis nicht möglich<br />

ist, muss der Arbeitnehmer diese im Nachhinein anfragen. Jede persönliche Arbeit ist<br />

untersagt.<br />

3.4.7. Jede nebenberufliche Tätigkeit, sei es als Mitarbeiter eines anderen Unternehmens<br />

oder freiberuflich, darf nicht in Konkurrenz treten zu den Aktivitäten des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<br />

<strong>Hospital</strong>s und darf das gute Funktionieren des Dienstes nicht beeinträchtigen.<br />

4. ARBEITSORGANISATION<br />

Artikel 4.1.<br />

Jeder Arbeitnehmer hat die Arbeit zu verrichten, die ihm in Ausführung des Arbeitsvertrages<br />

zugeteilt ist. Die Direktion hat das Recht zur Sicherstellung der Betriebsabläufe und unter<br />

Einhaltung der Bedingungen des Arbeitsvertrages, die Abteilung bzw. den Arbeitsort des<br />

Arbeitnehmers - kurzfristig zur Aushilfe in anderen Abteilungen oder langfristig- zu ändern.<br />

Diese langfristige Änderung darf aber keine finanzielle oder im <strong>St</strong>undeplan bedingte<br />

Nachteile für den Arbeitnehmer zur Folge haben.<br />

Artikel 4.2.<br />

Zur Ausführung seiner Arbeit stehen dem Arbeitnehmer Gebrauchsgüter, Gerätschaften und<br />

Einrichtungen zur Verfügung. Er ist für eine(n) kostenbewusste(n) und sachgerechte(n)<br />

Verbrauch und Nutzung dieser Sachgüter verantwortlich. Die nachweisbare Nichteinhaltung<br />

dieser Verantwortung ist durch den betroffenen Arbeitnehmer zu entschädigen. Davon<br />

5


Arbeitsordnung<br />

ausgeschlossen ist die Abnutzung infolge normaler Benutzung der Sachgüter oder der<br />

Verlust, der sich trotz persönlicher Vorsichtsmaßnahmen ergibt.<br />

Artikel 4.3.<br />

Dem Arbeitnehmer ist nicht gestattet, sich während der Arbeitszeit in eine andere Abteilung<br />

oder an einen anderen Arbeitsort zu begeben, es sei denn, dies wäre für die Ausführung<br />

seiner Arbeit erforderlich oder durch seinen Dienstleiter genehmigt.<br />

Außerhalb der Arbeitszeit darf der Arbeitnehmer nicht die Arbeitsorganisation im <strong>Hospital</strong><br />

durch seine Präsenz stören.<br />

Artikel 4.4.<br />

Persönliche Angaben zu Patienten und zu ihrer Behandlung unterliegen dem<br />

Berufsgeheimnis und mithin der Schweigepflicht. Jeder Arbeitnehmer hat diese selbst nach<br />

Ablauf des Arbeitsvertrages einzuhalten.<br />

Der Arbeitnehmer nimmt von den Kranken oder ihrer Familie keinerlei Geschenke oder<br />

Trinkgelder zur persönlichen Bereicherung an. Gegebenenfalls reicht er diese der<br />

Personalkasse seiner Abteilung oder in Ermangelung der Sozialkasse weiter.<br />

5. RUHETAGE, GESETZLICHE FEIERTAGE UND URLAUBSTAGE<br />

Artikel 5.1.<br />

Der Arbeitnehmer arbeitet im Prinzip 5 Tage pro Woche von Montag bis Freitag. Falls ein<br />

Arbeitnehmer am Wochenende oder an einem Feiertag arbeitet, hat er Anrecht auf<br />

entsprechende Ausgleichstage.<br />

Artikel 5.2.<br />

Neben den freien Wochenenden bzw. den entsprechenden Ausgleichstagen hat der<br />

Arbeitnehmer Anrecht auf seinen gesetzlichen Urlaub, auf die in der paritätischen<br />

Kommission vereinbarten und innerbetrieblich gewährten Urlaubstage, auf 10 gesetzliche<br />

Feiertage, auf den 2. Weihnachtstag sowie auf einen Kulturtag (siehe unter Anhang 4.)<br />

Artikel 5.3.<br />

Die unter 5.1. genannten Ausgleichstage sowie die unter 5.2 genannten freien Tage werden<br />

entsprechend der durch den Betriebsrat getroffenen Regelung (siehe unter Anhang 5)<br />

zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart.<br />

Artikel 5.4.<br />

Der Hauptjahresurlaub muss bis zum 15. Januar des betreffenden Jahres auf den gelben<br />

Urlaubskarten vom Arbeitnehmer beantragt werden.<br />

Dieser Hauptjahresurlaub wird dann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber (Direktion) und<br />

Arbeitnehmer bis spätestens zum 15. Februar festgelegt. Hierbei darf dem guten<br />

Betriebsgang des <strong>Hospital</strong>s nicht geschadet werden.<br />

Außer bei gegenteiliger Anfrage durch den Arbeitnehmer, muss eine durchgehende<br />

Urlaubszeit von 2 Wochen zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober gewährleistet werden.<br />

Den Arbeitnehmern mit Kindern im schulpflichtigen Alter wird der Urlaub vorzugsweise<br />

während der Schulferien ihrer Kinder gewährt und unter Berücksichtigung der Erfordernisse<br />

der Abteilung.<br />

6


Arbeitsordnung<br />

Artikel 5.5.<br />

Dem KAA 74 vom 17.11.1999 hat jeder Arbeitnehmer bei folgenden Gelegenheiten Anrecht<br />

auf einen Sonderurlaub mit Beibehaltung seiner Vergütung:<br />

Abwesenheitsgründe<br />

Abwesenheitsdauer<br />

1. Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage, die in der Woche der Heirat oder der<br />

ihr<br />

folgenden Woche nach Wunsch des<br />

Betreffenden<br />

genommen werden kann<br />

2. Heirat<br />

Tag der Heirat<br />

Kind des Arbeitnehmers oder des<br />

Ehepartners, Bruder, Schwester,<br />

Schwager, Schwägerin, Vater, Mutter,<br />

Schwiegervater, Schwiegermutter,<br />

<strong>St</strong>iefmutter, <strong>St</strong>iefvater<br />

Enkelkind des Arbeitnehmers<br />

3. Weihe oder Ordenseintritt<br />

Kind des Arbeitsnehmers, Partners, Bruder,<br />

Schwester, Schwager, Schwägerin<br />

Der Tag der Zeremonie<br />

4. Geburt des Kindes des Arbeitnehmers 10 Tage innerhalb von 4 Wochen nach der<br />

Entbindung. Drei Tage werden vom<br />

Arbeitgeber bezahlt, die anderen 7 von der<br />

Krankenkasse<br />

5. Adoption laut gesetzlichen Bestimmungen<br />

6. Tod<br />

Partner*, Kind des Arbeitnehmers oder des<br />

Partners*, Vater, Mutter, Schwiegervater,<br />

Schwiegermutter, <strong>St</strong>iefmutter, <strong>St</strong>iefvater,<br />

Enkelkind des Arbeitnehmers<br />

7. Tod<br />

Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin,<br />

Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel,<br />

Schwiegersohn, Schwiegertochter<br />

Für den vorgesehenen Urlaub bei<br />

<strong>St</strong>erbefall werden Eltern, Geschwister,<br />

Schwager, Schwägerin, Großeltern,<br />

Urgroßeltern des Partners denen des<br />

Arbeitnehmers gleichgestellt<br />

8. Kommunion oder Jugendweihe<br />

Kind des Arbeitnehmers oder seines<br />

Partners*<br />

9. Gericht<br />

Vorladung als Zeuge, persönliches<br />

3 Tage zu wählen zwischen dem Todestag<br />

und dem Tag der Bestattung<br />

Der Verstorbene wohnt beim Arbeitnehmer:<br />

2 Tage zu wählen zwischen Todestag und<br />

Bestattung<br />

Der Verstorbene wohnt nicht beim<br />

Arbeitnehmer: Tag der Bestattung<br />

Tag des Ereignisses oder normaler<br />

Arbeitstag vor oder nach dem Ereignis, wenn<br />

dieses auf einen Sonntag oder Feiertag oder<br />

einen gewöhnlichen freien Tag fällt<br />

Die notwendige Zeit mit einem Maximum von<br />

5 Tagen<br />

7


Arbeitsordnung<br />

Erscheinen vor Gericht auf Veranlassung des<br />

Arbeitsgerichtes, Teilnahme als<br />

Geschworener<br />

10. Teilnahme an der Sitzung des durch den<br />

Friedensrichter einberufenen Familienrat<br />

Die notwendige Zeit mit einem Maximum von<br />

1 Tag<br />

11. Wahlen:<br />

Beisitzer in einem Wahl- oder Hauptzählbüro<br />

von gesetzlich vorgesehenen Körperschaften<br />

Die notwendige Zeit mit einem Maximum von<br />

5 Tagen<br />

12. Militär laut gesetzlichen Bestimmungen<br />

13. Umzugstag bei Änderung des Wohnortes, auf Vorlage<br />

einer Bescheinigung der Gemeinde<br />

Partner*: legal zusammenlebend oder verheiratet<br />

Diese Abwesenheiten müssen der Direktion nach Möglichkeit vorher und in den<br />

unvorhersehbaren Fällen am Tage selbst oder binnen 24 <strong>St</strong>unden nach dem Ereignis, das<br />

die Abwesenheit rechtfertigt, mitgeteilt und schriftlich belegt werden.<br />

6. LÖHNE UND GEHÄLTER<br />

Artikel 6.1.<br />

Die Grundlage für die Berechnung der Löhne und Gehälter ergibt sich aus dem persönlichen<br />

Arbeitsvertrag und aus den unter 2.2 genannten Angaben.<br />

Artikel 6.2.<br />

Die Gehälter der Angestellten werden pro Monat, die Löhne des Arbeiterpersonals nach<br />

Werktagen pro Monat berechnet. Eine Anzahlung wird dem Arbeitnehmer auf sein<br />

persönliches Konto um den 25. Tag des Monats überwiesen. Der verbleibende Teil wird dem<br />

Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften um den 10. Tag des<br />

darauffolgenden Monates auf sein persönliches Konto überwiesen.<br />

Die Arbeitnehmer erhalten nach der Auszahlung einen Gehalts- bzw. Lohnzettel. Dieser führt<br />

die gesetzlich und innerbetrieblich festgelegten Angaben auf.<br />

Erklärungen zur Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erteilt die Personalabteilung an allen<br />

Werktagen von 9.30 bis 17.00 Uhr.<br />

Artikel 6.3.<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über den Lohn bzw. Gehaltsschutz können<br />

vom auszuzahlenden Nettolohn bzw. Nettogehalt alle gesetzlich erlaubten Abzüge sowie die<br />

auferlegten Geldstrafen abgehalten werden. Für das Küchenpersonal werden außerdem die<br />

in der Küche eingenommenen Mahlzeiten entsprechend der innerbetrieblichen<br />

Vereinbarungen abgehalten. Diese werden dem betreffenden Arbeitnehmer bei Dienstantritt<br />

in der Zentralküche mitgeteilt.<br />

8


Arbeitsordnung<br />

Artikel 6.4.<br />

Das Prinzip der gleichen Entlohnung für weibliche und männliche Arbeitnehmer, so wie<br />

durch das Kollektive Arbeitsabkommen (KAA) N°25 vom 15. Oktober 1975, abgeändert<br />

durch das KAA N°25.2 vom 19. Dezember 2001 und vom KAA N°25.3 vom 09. Juli 2008,<br />

vorgesehen, ist im <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> die Regel.<br />

Die gleiche Entlohnung bedeutet, dass für die gleiche Arbeit oder Arbeit eines gleichen<br />

Wertes, kein Unterschied auf Basis der Geschlechter gemacht werden darf.<br />

7. DAS LEITENDE PERSONAL<br />

Artikel 7.1.<br />

Die Direktion des <strong>Hospital</strong>s verantwortet die Betriebsabläufe und den Einsatz der<br />

Arbeitnehmer. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der vorliegenden Arbeitsordnung.<br />

In diesem Rahmen obliegt ihr insbesondere :<br />

Die Kontrolle der Anwesenheiten, die Arbeitszuteilung und entsprechende Anweisungen, die<br />

Kontrolle der geleisteten Arbeit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im <strong>Hospital</strong>,<br />

die Sicherheit, die Hygiene und die Gesundheit des Personals, der gute Umgang mit<br />

Sachgütern, mit der Ausrüstung und Geräten.<br />

Die Direktion kann diese Aufgaben Dienstleitern, Abteilungsleitern oder anderen leitenden<br />

Angestellten übertragen, diese handeln dann im Auftrag der Direktion.<br />

8. VORSCHRIFTEN IN SACHEN SICHERHEIT, HYGIENE, GESUNDHEIT UND<br />

GEPFLEGTEM AUFTRETEN<br />

Artikel 8.1.<br />

Die Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Arbeitsschutzes, der<br />

Sicherheit, der Gesundheit, der Hygiene, des Schutzes gegen Gewalt und moralische oder<br />

sexuelle Belästigung, sind dem Arbeitnehmer bekannt und unter Anhang 6 der<br />

Arbeitsordnung beigefügt.<br />

Der Arbeitnehmer muss die in diesem Rahmen von seinen Vorgesetzten erteilten<br />

Anweisungen befolgen.<br />

Er ist insbesondere verpflichtet:<br />

- den für ihn vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen,<br />

Vorsorgeuntersuchungen oder Registrierungen, Impfungen nachzukommen;<br />

- die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen sowie von den zur Verfügung<br />

gestellten Schutzmitteln (Arbeits- und Schutzkleidung, Helme, Brillen oder<br />

Gesichtsabschirmungen, Handschuhe oder Fausthandschuhe, Schutzschuhe,<br />

Schutzmittel gegen ionisierende <strong>St</strong>rahlung) Gebrauch zu machen;<br />

- das Tragen von Schmuck und Körperschmuck entsprechend den intern festgelegten<br />

Sicherheits- und Hygieneregeln zu unterlassen<br />

- ihre Schwangerschaften dem Arbeitgeber unverzüglich anhand eines ärztlichen<br />

Attestes mitzuteilen.<br />

Artikel 8.2.<br />

Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit beziehungsweise der<br />

persönlichen Kleidung während der Arbeitszeit steht jedem Arbeitnehmer ein Schrank im<br />

Umkleideraum zur Verfügung. Jeder Arbeitnehmer sorgt selber für ein Hängeschloss zum<br />

9


Arbeitsordnung<br />

Verschluss dieses Schrankes. Die Direktion hat das Recht, den Inhalt des Schrankes in<br />

Gegenwart des Arbeitnehmers und ,falls gewünscht, eines Zeugen zu überprüfen.<br />

Zur Aufbewahrung von Handtaschen und persönlichen Wertgegenständen steht dem<br />

Arbeitnehmer ein abschließbares Ablagefach im Dienst zur Verfügung, das er<br />

gegebenenfalls mit einem anderen Arbeitnehmer teilt.<br />

Die Direktion kann nicht für gestohlene oder beschädigte Gegenstände, sei es im<br />

Umkleideraum oder im Dienst, verantwortlich gemacht werden.<br />

Artikel 8.3.<br />

Die Mahlzeiten werden vom Personal generell im Speiseraum und zu den vom Dienstleiter<br />

vorgesehenen Zeiten eingenommen. Ausnahmen hierzu können u.a. während des<br />

Nachtdienstes genehmigt werden.<br />

Der Arbeitnehmer muss gegebenenfalls und entsprechend den gemachten Vorschriften<br />

einen Schutzkittel über seine Arbeitskleidung tragen, bevor er sich in den Speisesaal begibt.<br />

Artikel 8.4<br />

Der Arbeitnehmer achtet auf ein sauberes, gepflegtes und dem Patienten gegenüber<br />

angemessenes Auftreten.<br />

Artikel 8.5<br />

Das Rauchen ist generell am Arbeitsplatz und im <strong>Hospital</strong> verboten.<br />

Artikel 8.6<br />

Die Einnahme von Alkohol bzw. von anderen Rauschmitteln am Arbeitsplatz ist in<br />

Anwendung der diesbezüglichen Charta und den einzuhaltenden Regeln untersagt (siehe<br />

Anhang 7)<br />

9. ARBEITSUNFÄLLE<br />

Artikel 9.1.<br />

Jeder Arbeitsunfall im <strong>Hospital</strong> bzw. auf dem Arbeitsweg, so geringfügig er auch sei, muss<br />

unverzüglich dem Personalbüro mitgeteilt werden. Für die Folgen bei einer<br />

selbstverursachten, verspäteten Meldung übernimmt die Direktion keine Verantwortung.<br />

Für die Erstversorgung bei Arbeitsunfällen auf dem Gelände des <strong>Hospital</strong>s oder<br />

gegebenenfalls auf dem Arbeitsweg steht die Notaufnahme auf Wunsch zur Verfügung.<br />

10. VERFEHLUNGEN BZW. VERSTÖßE GEGEN VERTRAGLICHE AUFLAGEN<br />

Artikel 10.1.<br />

Die Verfehlungen und Verstöße eines Arbeitnehmers gegen die Verpflichtungen, die sich für<br />

den Arbeitnehmer aus dem Vertrag bzw. der Arbeitsordnung ergeben und die nicht, wie in<br />

Artikel 10.2 festgehalten vom Arbeitgeber als Grund für eine fristlose Entlassung gewertet<br />

sind, werden in der folgenden Reihenfolge von der Direktion geahndet:<br />

10.1.1 Eine mündliche Verwarnung mit Eintrag in die Personalakte, dessen Inhalt dem<br />

Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt wird<br />

10.1.2 Eine schriftliche Mahnung, gegen Empfangsbestätigung im Rückfall bei gleichen<br />

Vergehen oder bei Häufung von verschiedenen Verstößen, die schriftlich angemahnt<br />

wurden<br />

10


Arbeitsordnung<br />

10.1.3 Eine Aussperrung während eines oder mehrerer Arbeitstage ohne Entgelt mit<br />

vorheriger schriftlicher Begründung durch den Arbeitgeber bei erneutem Rückfall bei<br />

gleichen Vergehen oder bei einer Häufung von verschiedenen Verstößen<br />

10.1.4 Die Aufkündigung des Arbeitsvertrages.<br />

Artikel 10.2<br />

Als schwere Verfehlungen, die frist- und entschädigungslose Auflösung des Vertrages<br />

gestatten, können u.a. geltend gemacht werden:<br />

- das <strong>St</strong>echen für einen anderen Belegschaftsangehörigen bzw. das <strong>St</strong>echen lassen<br />

durch andere Belegschaftsangehörige<br />

- die ungerechtfertigte Abwesenheit von mehr als 24 <strong>St</strong>unden, es sei denn 3.4.2 und<br />

3.4.3 finden Anwendung ;<br />

- die nicht triftig begründete Weigerung der Ausführung von Anweisungen bzw. der<br />

Durchführung von Eigeninitiativen, die zu schwerwiegenden Risiken bzw. Schäden<br />

führen<br />

- die Unsittlichkeit, die schwere Beleidigung, der Diebstahl<br />

- wiederholte leichtere Verfehlungen nach einer schriftlichen Mahnung entsprechend<br />

Artikel 10.1, einschließlich der wiederholten kürzeren Abwesenheit ohne ernsthaften<br />

Grund, der wiederholten Verspätung oder des Weggangs vor Ende des Arbeitstages,<br />

- schwere Verfehlen gegen das Berufsgeheimnis u.a. nicht gestattete Einsicht der<br />

Patientenakte bzw. nicht erlaubte bzw. beabsichtigt falsche Veränderungen der<br />

elektronischen Angaben in der Patientenakte<br />

- physische Gewaltanwendung bei Belegschaftsangehörigen oder Patienten.<br />

11. AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERTRAGES<br />

Artikel 11.1.<br />

Der Arbeitsvertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen, durch einseitige Kündigung oder<br />

durch Vertragsbruch, im Falle eines schweren Fehlers, aufgelöst werden.<br />

Artikel 11.2.<br />

Die Auflösung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen wird schriftlich bestätigt und von<br />

beiden Parteien unterschrieben.<br />

Artikel 11.3.<br />

Die einseitige Kündigung hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.<br />

Aufgestellt in <strong>Eupen</strong>, am 20.4.2011 und den Arbeitnehmern, per Anschlag am 27.4.2011 zur<br />

Kenntnis gebracht.<br />

Einregistriert bei der Sozialinspektion unter der Nummer 39/00007491/WE am 21.10.2011.<br />

Der Arbeitgeber<br />

W. Heuschen - Direktor<br />

11


Arbeitsordnung<br />

ANHANG 1 DER <strong>ARBEITSORDNUNG</strong>:<br />

GENERELLE ANGABEN - RENSEIGNEMENTS GÉNÉRAUX<br />

Unternehmen<br />

Tätigkeit<br />

Sitz<br />

<strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> EUPEN<br />

Nummer 406.657.850<br />

www.st-.nikolaushospital-<strong>Eupen</strong>.be<br />

Pflege der Kranken<br />

Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong><br />

Eintragungsnr. bei der Sozialen Sicherheit 025/156/378/54<br />

111 156 378 54<br />

Ferienkasse für Arbeitnehmer<br />

Office National des Vacances Annuelles<br />

12,rue des Champs Elysées 1050 Bruxelles<br />

Nr. 266.190<br />

Ausgleichskasse für Familienzulagen Familienzulagenkasse der Ostgebiete VoG. -<br />

FZK<br />

Herbesthaler <strong>St</strong>raße 1A , 4700 <strong>Eupen</strong><br />

N° 791<br />

Versicherungsgesellschaft für Arbeitsunfälle<br />

Arbeitsmedizin<br />

KBC<br />

Prof. Roger Overstraetenplein 2<br />

2000 Leuven<br />

Police Nummer –numéro de police:<br />

28.991.208<br />

CESI Hufengasse 4, 4700 <strong>Eupen</strong> Tel.<br />

087/74.45.47<br />

Avenue Konrad Adenauer 8, 1200 Bruxelles<br />

Tél. : 02/771.00.25<br />

Paritätische Kommission 33001.10<br />

Sozialinspektion zur Kontrolle der Anwendung der Sozialinspektion<br />

gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz Rue Fernand Houget, 2, 4800 Verviers<br />

Tel. 087/30.71.91 (FR) – 087/30.71.95 (D)<br />

Schutz gegen Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />

Zuständiger Vorsorgeberater und Vertrauensperson: siehe Anhang 6 zur Arbeitsordnung<br />

12


Arbeitsordnung<br />

ANHANG 2<br />

ÜBERSICHT DER STUNDENPLÄNE<br />

Kann in der Personalabteilung eingesehen werden.<br />

13


Arbeitsordnung<br />

ANHANG 3<br />

ABKOMMEN VOM 01.01.2008 BEZÜGLICH DER BENUTZUNG DER STECHUHREN:<br />

BERECHNUNG DER ZEITEN<br />

Zwischen dem <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> <strong>Eupen</strong>, Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong>, vertreten durch<br />

Herrn Willy HEUSCHEN, Direktor,<br />

einerseits<br />

Und der Angestelltengewerkschaft „Centrale Nationale des Employés“ (in Abkürzung CNE),<br />

vertreten durch<br />

Frau Martha BRÜLL-VEITHEN, Frau Brigitte VEITHEN, Herr Andreas SCHUMACHER, Herr<br />

Francois HOETERS, Herr Walter LEJOLY, Gewerkschaftsdelegierte, und Frau Vera HILT,<br />

Gewerkschaftssekretärin,<br />

andererseits<br />

wurde folgendes vereinbart:<br />

Artikel 1:<br />

Das vorliegende Abkommen betrifft alle Personalmitglieder des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong>s.<br />

Artikel 2:<br />

Alle Angestellten und Arbeiter, die das Krankenhaus betreten oder verlassen, müssen<br />

stechen. Außerdem müssen sie eine Begründung geben können, falls dies innerhalb der im<br />

<strong>St</strong>undenplan vorgesehenen Dienstzeit geschieht.<br />

Artikel 3: Beim Eingang<br />

Personalmitglieder, die sich nicht umziehen, müssen sich nach dem <strong>St</strong>echen direkt zu ihrem<br />

Dienst begeben.<br />

Für die Personalmitglieder, die sich umziehen müssen, zählt die Umkleidezeit zur Arbeitszeit.<br />

Hier werden alle <strong>St</strong>undenpläne um 5 Minuten vorgesetzt (Beginn und Ende 5 Minuten<br />

früher). Nach dem Umziehen muss sich jeder sofort zu seinem Dienst begeben.<br />

Wenn jemand früher kommt, wird automatisch die vorgesehene Zeit als Anfangszeit<br />

genommen. Wenn jemand wünscht, dass ihm diese Zeit trotzdem angerechnet wird, muss er<br />

dies mit seinem Dienstleiter absprechen, der dann nach Überprüfung eine manuelle<br />

Verbesserung macht.<br />

Wenn jemand zu spät kommt, wird die reelle Anfangszeit genommen. Es erscheint<br />

außerdem eine Fehlermeldung.<br />

Artikel 4: Mittagszeit<br />

Vorläufig gilt folgende Regel:<br />

Jeder, der seinen Dienst verlässt, um zum Speiseraum zu gehen, muss in der Mittagspause<br />

stechen. Folgende Fälle können auftreten:<br />

− Wenn der Mitarbeiter nicht sticht, berechnet das Programm automatisch die<br />

vorgesehene Dauer (d.h. laut <strong>St</strong>undenplan – Minimum eine halbe <strong>St</strong>unde).<br />

− Wenn die vorgesehene Dauer nicht erreicht wird, wird diese automatisch berechnet.<br />

− Wenn die vorgesehene Dauer überschritten wird, wird die reelle Zeit genommen.<br />

− Manuelle Verbesserungen durch den Dienstleiter sind in begründeten<br />

Ausnahmefällen möglich.<br />

Nach Inbetriebnahme des neuen Personalrestaurants muss jeder seinen Dienst während der<br />

im <strong>St</strong>undenplan vorgesehenen Pause verlassen, um dort oder außerhalb zu sein. Die Regeln<br />

für diesen späteren Zeitpunkt müssen noch festgelegt werden.<br />

14


Arbeitsordnung<br />

Artikel 5: Beim Ausgang<br />

Wenn der Mitarbeiter innerhalb von 10 Minuten nach der vorgesehenen Endzeit sticht, zählt<br />

die vorgesehene Endzeit.<br />

Wenn er nach den 10 Minuten sticht, wird die reelle <strong>St</strong>echzeit genommen. Der Dienstleiter<br />

überprüft die <strong>St</strong>echzeit und die Begründung in Absprache mit dem Mitarbeiter und<br />

entscheidet, ob gegebenenfalls noch eine Korrektur gemacht wird.<br />

Wenn jemand früher aufhört, wird die reelle Zeit genommen.<br />

Artikel 6: Gleitende Arbeitszeiten<br />

Die Dienste, die dieses System anwenden möchten, müssen eine Zusage des Betriebsrates<br />

erhalten.<br />

Eine gewisse Zeitspanne für den Arbeitsbeginn (z.B. 8-9 Uhr) und den Feierabend (z.B. 16-<br />

17 Uhr) wird festgesetzt. Hier wird dann die reelle Zeit von der <strong>St</strong>echuhr genommen für den<br />

Ein- und Ausgang während dieser Zeitspanne. Außerhalb der vorgesehenen gleitenden<br />

Arbeitszeit kann nur mit Begründung gearbeitet werden.<br />

Für die Mittagspausen gelten dieselben Regeln wir unter Artikel 4.<br />

Die Anzahl der Überstunden darf das Maximum von 30 <strong>St</strong>unden nicht überschreiten. Die<br />

Anzahl der Minusstunden darf das Maximum von –10 <strong>St</strong>unden nicht überstreiten.<br />

Falls dies trotzdem geschieht, muss der Dienstleiter sich mit dem Mitarbeiter einigen, um die<br />

<strong>St</strong>undenanzahl innerhalb der nächsten Monate zu regulieren.<br />

Artikel 7: Inkrafttreten und Dauer<br />

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Januar 2008 für eine unbestimmte Dauer in Kraft.<br />

Das Abkommen kann vorzeitig durch beide Parteien, mittels einer Kündigungsfrist von drei<br />

Monaten aufgekündigt werden.<br />

Artikel 8: Einregistrierung<br />

Die Parteien verpflichten sich, das vorliegende Kollektivabkommen durch den zuständigen<br />

Dienst der Kollektivbeziehungen des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung<br />

einregistrieren zu lassen.<br />

Ausgestellt zu <strong>Eupen</strong>, den 1. Dezember 2007 in vier Exemplaren, wovon eines für das<br />

Ministerium für Arbeit und Beschäftigung bestimmt ist.<br />

CNE –CSC<br />

ST. NIKOLAUS-HOSPITAL<br />

M. Brüll-Veithen V. Hilt W. Heuschen<br />

Gewerkschafts-<br />

Direktor<br />

Sekretärin<br />

B. Veithen<br />

A. Schumacher F. Hoeters<br />

W. Lejoly<br />

Gewerkschaftsdelegierte<br />

15


Arbeitsordnung<br />

ANHANG 4 + 5<br />

BERECHNUNG DER FREIEN TAGE<br />

1) Anwesenheitstage (1-4 Tage / Jahr) (Basis = vorheriges Jahr)<br />

a) Ausrechnung:<br />

Der Mitarbeiter hat Anrecht:<br />

auf 1 Anwesenheitstag, wenn er spätestens am 30/9 des laufenden Jahres 3<br />

Dienstjahre im Gesundheitssektor erreicht.<br />

auf 2 Anwesenheitstage, wenn er spätestens am 30/9 des laufenden Jahres 6<br />

Dienstjahre im Gesundheitssektor erreicht.<br />

auf 3 Anwesenheitstage, wenn er spätestens am 30/9 des laufenden Jahres 10<br />

Dienstjahre im Gesundheitssektor erreicht.<br />

auf 4 Anwesenheitstage, wenn er spätestens am 30/9 des laufenden Jahres 15<br />

Dienstjahre im Gesundheitssektor erreicht.<br />

NB : Das Jahr, in dem der Mitarbeiter angefangen hat im Krankenhaus zu arbeiten,<br />

wird als Dienstjahr mit berücksichtigt, wenn er spätestens am 1/10 (inklusive)<br />

angefangen hat.<br />

b) Zu nehmen: Vom 1/1 bis zum 31/12 (Pflegepersonal) oder bis zum 31/1 des<br />

nächsten Jahres für alle anderen.<br />

c) Anwendung:<br />

Die Anzahl ausgerechneter Tage werden zum aktuellen Prozentsatz des Monats genommen<br />

(z.B. 7,6 <strong>St</strong>. oder 3,8 <strong>St</strong> bei 50%, etc.).<br />

d) Bezahlung:<br />

Die Berechnung der Bezahlung dieser Tage wird auf Basis der gearbeiteten Monate und des<br />

durchschnittlich geleisteten Prozentsatzes im vorigen Jahr (= Referenzjahr) bestimmt.<br />

Anders ausgedrückt, erhält der Mitarbeiter, der im Referenzjahr zu einem höheren<br />

Prozentsatz gearbeitet hat, im laufenden Jahr für diese Tage mehr Lohn, als in seinem<br />

aktuellen Vertrag festgelegt. Derjenige, der im Referenzjahr weniger gearbeitet hat, erhält<br />

folglich weniger Lohn.<br />

Die Tage werden in die Lohnbuchhaltung eingespielt in dem Monat, wo sie genommen<br />

werden.<br />

e) Beim Eingang:<br />

Siehe Ausrechnung.<br />

f) Beim Abgang:<br />

Die noch nicht genommenen Tage werden ausbezahlt.<br />

g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />

Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Jahr hat der Arbeitnehmer Anrecht auf diese<br />

Anwesenheitstage.<br />

Wenn die Dauer ein Jahr überschreitet, hat er kein Anrecht mehr auf Anwesenheitstage<br />

für die Dauer, die ein Jahr überschreitet.<br />

Wenn ein Anwesenheitstag vorgesehen ist und der Mitarbeiter vorher krank wird,<br />

kann er den Tag später nehmen. Wenn er während eines Anwesenheitstags<br />

beziehungsweise während einer Periode von aufeinander folgenden freien Tagen<br />

krank wird, gelten die vorgesehenen Tage als genommen.<br />

16


Arbeitsordnung<br />

NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />

Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen,<br />

Kulturtag, Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines<br />

Ausgleichsruhetages (für einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese<br />

Regel nicht, da diese trotz Krankheit später genommen werden können.<br />

h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />

In diesem Fall hat man weiterhin Anrecht auf die Anwesenheitstage. Falls man sie zu Beginn<br />

der Abwesenheit noch nicht genommen hat, müssen sie im Prinzip direkt nach der Rückkehr<br />

genommen werden.<br />

i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf Erhöhung der Dienstjahre<br />

geben<br />

Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />

Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Krankheit über 1 Jahr<br />

...<br />

Wenn die Abwesenheit ein Jahr überschreitet, werden die Dienstjahre für die<br />

Anwesenheitstage gestoppt.<br />

Beispiel: Ein(e) Arbeitnehmer(in) hat 11 Dienstjahre und Anrecht auf 3 Anwesenheitstage.<br />

Wenn sie während zwei Jahren abwesend ist, bleibt sie während dieser Zeit bei 11<br />

Dienstjahren und 3 Anwesenheitstagen stehen.<br />

j) Bemerkung<br />

Im Prinzip sollen bis Ende des Jahres alle Tage genommen werden.<br />

Ist dies in der Pflege bis zum 31.12 nicht geschehen, werden sie in Einverständnis mit dem<br />

Dienstleiter, der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />

In den anderen Diensten können die noch nicht genommenen Tage auch noch später<br />

genommen werden.<br />

Die noch nicht genommenen Tage werden auf das nächste Jahr übertragen (im gleichen<br />

Guthaben) und sollen dann im neuen Jahr vor allen anderen Tagen abgebaut werden<br />

Ist dies bis zum 31.01 des neuen Jahres nicht geschehen, werden sie in Einverständnis mit<br />

dem Dienstleiter, der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />

2) Kulturtag (1 Tag / Jahr)<br />

a) Ausrechnung:<br />

Im Jahr, wo der Mitarbeiter eingestellt wird, erhält er den Kulturtag noch im selben Jahr, falls<br />

dies bis zum 1/10 inklusive geschehen ist.<br />

b) Zu nehmen: Vom 1/1 bis zum 31/03 des darauffolgenden Jahres<br />

c) Anwendung:<br />

Dieser Tag steht zur freien Verfügung und ist in Absprache mit seinem Dienst zu nehmen. Er<br />

wird zum aktuellen Prozentsatz des Monats genommen (z.B. 7,6 <strong>St</strong>. oder 3,8 <strong>St</strong> bei 50%,<br />

etc.).<br />

d) Bezahlung:<br />

Er wird zum aktuellen Prozentsatz des Monats bezahlt. Der Tag wird in die Lohnbuchhaltung<br />

eingespielt in dem Monat, wo er genommen wird.<br />

17


Arbeitsordnung<br />

e) Beim Eingang: siehe Ausrechnung<br />

f) Beim Abgang:<br />

Falls der Tag noch nicht genommen wurde, wird er zum aktuellen Prozentsatz ausbezahlt.<br />

Bedingung ist aber, dass der Mitarbeiter mindestens 3 Monate im Hause gearbeitet haben<br />

muss.<br />

g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />

Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Jahr hat man Anrecht auf den Kulturtag.<br />

Wenn die Krankheit die Dauer von einem Jahr überschreitet, gilt folgende Regel:<br />

- Wenn jemand im 1. Semester nach Ablauf des Jahres zurückkommt, erhält er den<br />

Tag.<br />

- Wenn jemand im 2. Semester nach Ablauf des Jahres zurückkommt, erhält er den<br />

Tag nicht.<br />

Wenn der Kulturtag vorgesehen ist und der Mitarbeiter vorher krank wird, kann er den<br />

Tag später nehmen. Wenn er während des Kulturtags beziehungsweise während<br />

einer Periode von aufeinanderfolgenden freien Tagen krank wird, gelten die<br />

vorgesehenen Tage als genommen.<br />

NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />

Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen,<br />

Kulturtag, Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines<br />

Ausgleichsruhetages (für einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese<br />

Regel nicht, da diese trotz Krankheit später genommen werden können.<br />

h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />

In diesem Fall hat man weiterhin Anrecht auf den Kulturtag. Falls man ihn zu Beginn der<br />

Abwesenheit noch nicht genommen hat, muss er im Prinzip direkt nach der Rückkehr<br />

genommen werden.<br />

i) Abwesenheiten die länger als 1 Jahr dauern, die kein Anrecht auf den Kulturtag geben<br />

Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />

Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Krankheit über 1 Jahr<br />

.....<br />

Hier gilt die Regelung wie unter Punkt G (bei Krankheit/Arbeitsunfall).<br />

j) Bemerkung<br />

Nach Möglichkeit soll der Kulturtag bis Ende des Jahres genommen sein. Der noch nicht<br />

genommene Tag wird auf das nächste Jahr übertragen (im gleichen Guthaben) und soll<br />

dann im neuen Jahr vor allen anderen Tagen abgebaut werden.<br />

Ist dies bis zum 31.03 des neuen Jahres nicht geschehen, wird er in Einverständnis mit dem<br />

Dienstleiter, der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />

3) 20 Urlaubstage<br />

a) Ausrechnung:<br />

Diese Tage werden ausgerechnet auf Basis der gearbeiteten Monate während des<br />

Referenzjahres. (voriges Jahr)<br />

Die Anzahl der freien Tage wird auf Basis von folgenden Tabellen berechnet:<br />

18


Arbeitsordnung<br />

Angestellte: Anzahl geleisteter oder assimilierter Monate:<br />

Anzahl Urlaubstage<br />

12 20<br />

11 19<br />

10 17<br />

9 15<br />

8 14<br />

7 12<br />

6 10<br />

5 9<br />

4 7<br />

3 5<br />

2 4<br />

1 2<br />

Arbeiter: Anzahl effektiv geleisteter oder assimilierter Tage:<br />

Anzahl Urlaubstage<br />

Mehr als 231 Tage:<br />

20<br />

221 bis 230 Tage: 19<br />

212 bis 220 Tage: 18<br />

202 bis 211 Tage: 17<br />

192 bis 201 Tage: 16<br />

182 bis 191 Tage: 15<br />

163 bis 181 Tage: 14<br />

154 bis 162 Tage: 13<br />

144 bis 153 Tage: 12<br />

135 bis 143 Tage: 11<br />

125 bis 134 Tage: 10<br />

106 bis 124 Tage: 9<br />

97 bis 105 Tage: 8<br />

87 bis 96 Tage: 7<br />

77 bis 86 Tage: 6<br />

67 bis 76 Tage: 5<br />

48 bis 66 Tage: 4<br />

39 bis 47 Tage: 3<br />

20 bis 38 Tage: 2<br />

10 bis 19 Tage: 1<br />

0 bis 9 Tage: 0<br />

P.S.:<br />

Die Schulabgänger, die im Jahr ihres Abschlusses am 31/12 unter 25 Jahre alt sind<br />

und mindestens einen Monat gearbeitet haben, können bis zu 20 Tage nehmen. Das<br />

Krankenhaus (oder die Ferienkasse für die Arbeiter) bezahlt ihnen die Tage auf die<br />

sie Anrecht haben, für die Monate, die sie hier gearbeitet haben. Diese Tage müssen<br />

zuerst genommen werden.<br />

Für die restlichen Tage, die ganz oder teilweise genommen werden können, erhalten<br />

sie 65% ihres Lohnes (maximal 65% von 1.832.40 € im Jahr 2008)vom ONEM.<br />

b) Zu nehmen: Vom 1/1 bis 31/12<br />

19


Arbeitsordnung<br />

c) Anwendung:<br />

Die Anzahl ausgerechneter Tage werden zum aktuellen Prozentsatz des Monats<br />

genommen (z.B. 7,6 <strong>St</strong>. oder 3,8 <strong>St</strong> etc.).<br />

Innerhalb eines Jahres müssen alle Urlaubstage, auf die man Anrecht hat als<br />

Urlaubstage eingeplant bzw. abgebaut werden.<br />

Hat der Mitarbeiter zum Beispiel Anrecht auf 20 Urlaubstage, müssen<br />

die 20 Tage innerhalb eines Jahres im Plan wiederzufinden zu sein.<br />

Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte!<br />

Alle zur Verfügung stehenden Urlaubstage des Teilzeitbeschäftigten müssen im Plan<br />

ersichtlich sein und gegebenenfalls durch fiktive Urlaubstage nach einer effektiven<br />

Urlaubsperiode aufgefüllt werden.<br />

d) Bezahlung:<br />

Die Berechnung der Bezahlung des einfachen Urlaubsgeldes wird auf Basis der gearbeiteten<br />

Monate und des durchschnittlich geleisteten Prozentsatzes im Referenzjahr (= voriges Jahr)<br />

bestimmt.<br />

Anders ausgedrückt, erhält der Mitarbeiter, der im Referenzjahr zu einem höheren<br />

Prozentsatz gearbeitet hat, im Urlaubsjahr für diese Tage mehr Lohn, als in seinem aktuellen<br />

Vertrag festgelegt ist. Derjenige, der im Referenzjahr weniger gearbeitet hat, erhält folglich<br />

weniger Lohn.<br />

Die Tage werden in die Lohnbuchhaltung eingespielt in dem Monat, wo sie genommen<br />

werden.<br />

Das doppelte Urlaubsgeld wird im Mai bezahlt und auf der gleichen Basis ausgerechnet wie<br />

das einfache Urlaubsgeld.<br />

N.B.: Besonderheit für die Arbeiter:<br />

Die Arbeiter erhalten ihr einfaches und doppeltes Urlaubsgeld im Monat Mai oder Juni von<br />

der Feriengeldkasse bezahlt und bekommen keinen Lohn vom Krankenhaus, wenn Sie die<br />

Urlaubstage nehmen.<br />

Daher wäre es besser dass die Arbeiter, anstatt Urlaubstagen bis Juni zuerst die<br />

Zusatzurlaubstage, die Anwesenheitstage und den Kulturtag nehmen, damit sie keinen<br />

Lohnausfall haben, da die Auszahlung durch die Urlaubskasse noch nicht geschehen ist.<br />

e) Beim Eingang:<br />

Wenn der Mitarbeiter im Laufe eines Jahres anfängt und im vorigen Jahr nicht gearbeitet hat,<br />

hat er in dem Jahr kein Anrecht auf bezahlten Urlaub.<br />

Hat er im vorigen Jahr (Referenzjahr) bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, hat er<br />

Anrecht auf die dementsprechenden Urlaubstage (außer die schon genommenen) . Diese<br />

werden allerdings nicht vom Krankenhaus bezahlt, da sie schon vom vorherigen Arbeitgeber<br />

vergütet wurden, bzw. von der Feriengeldkasse (Arbeiter) bezahlt werden.<br />

f) Beim Abgang:<br />

Für Angestellte werden die noch nicht genommenen Tage ausbezahlt.<br />

g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />

Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Jahr hat man Anrecht auf die Urlaubstage.<br />

Wenn die Dauer ein Jahr überschreitet, hat man kein Anrecht mehr auf Urlaubstage<br />

für die Dauer, die ein Jahr überschreitet.<br />

Wenn ein Mitarbeiter vor einer Urlaubsperiode krank wird, kann er die freien Tage<br />

später nehmen. Wenn er während des Urlaubs bzw. während einer Periode von<br />

aufeinander folgenden freien Tage krank wird, gelten die vorgesehenen freien Tage<br />

als genommen.<br />

20


Arbeitsordnung<br />

NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />

Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen, Kulturtag,<br />

Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines Ausgleichsruhetages (für<br />

einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese Regel nicht, da diese trotz Krankheit<br />

später genommen werden können.<br />

h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />

In diesem Fall hat man weiterhin Anrecht auf die Urlaubstage.<br />

Zu den Punkten g) und h):<br />

Falls Ende des Jahres noch Urlaubstage zu nehmen sind, werden diese im Dezember<br />

ausgezahlt. Während dieser Zeit zahlt die Krankenkasse keine Entschädigung.<br />

i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf die Urlaubstage geben<br />

Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />

Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Krankheit über 1 Jahr<br />

....<br />

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die während eines Jahres 3 Monate Elternurlaub (bei<br />

vollständiger Abwesenheit) genommen hat, hat im darauffolgenden Jahr nur Anrecht auf 15<br />

Urlaubstage.<br />

j) Bemerkung<br />

Die Anfragen der restlichen Urlaubstage müssen bis zum 1. Oktober auf der Urlaubskarte<br />

eingetragen sein, damit der Dienstleiter diese im <strong>St</strong>undenplan vom November oder<br />

Dezember berücksichtigen kann.<br />

Im Prinzip sollen bis Ende des Jahres alle Tage genommen werden.<br />

Ist dies bis zum 31.12 nicht geschehen, werden sie in Einverständnis mit dem Dienstleiter,<br />

der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />

4) 4 Zusatzurlaubstage<br />

a) Ausrechnung:<br />

Diese Tage werden ausgerechnet auf Basis der gearbeiteten Monate während des<br />

Referenzjahres. (= voriges Jahr) und werden ab dem 15. des ersten Monates eines<br />

beginnenden Trimesters berechnet.<br />

Beispiel:<br />

Jemand, der ab dem 15/1 des Referenzjahres im Krankenhaus gearbeitet hat, hat<br />

Anrecht im darauffolgenden Jahr auf 4 Zusatzurlaubstage.<br />

Ab dem 15/4 hat er Anrecht auf 3 Zusatzurlaubstage<br />

Ab dem 15/7 hat er Anrecht auf 2 Zusatzurlaubstage<br />

Ab dem 15/10 hat er Anrecht auf 1 Zusatzurlaubstag.<br />

b) Zu nehmen: Bis zum 31/5 (Pflegepersonal) und bis zum 30/6 für alle anderen.<br />

c) Anwendung:<br />

Die Anzahl ausgerechneter Tage werden zum aktuellen Prozentsatz genommen (z.B. 7,6 <strong>St</strong>.<br />

oder 3,8 <strong>St</strong> etc.).<br />

d) Bezahlung:<br />

Die Berechnung der Bezahlung wird auf Basis der gearbeiteten Monate und des<br />

durchschnittlich geleisteten Prozentsatzes im Referenzjahr bestimmt.<br />

21


Arbeitsordnung<br />

Anders ausgedrückt, erhält der Mitarbeiter der im Referenzjahr zu einem höheren<br />

Prozentsatz gearbeitet hat im Urlaubsjahr für diese Tage mehr Lohn als in seinem aktuellen<br />

Vertrag festgelegt. Derjenige, der im Referenzjahr weniger gearbeitet hat erhält folglich<br />

weniger Lohn.<br />

Die Tage werden in die Lohnbuchhaltung eingespielt in dem Monat, wo sie genommen<br />

werden.<br />

e) Beim Eingang:<br />

Wenn der Mitarbeiter im Laufe eines Jahres anfängt, hat er in dem Jahr kein Anrecht auf<br />

bezahlte Zusatzurlaubstage.<br />

Jemand, der vorher im Gesundheitssektor gearbeitet und somit bei seinem vorherigen<br />

Arbeitgeber Anrecht auf diese Tage hatte, hat auch bei uns Anrecht auf diese Tage (außer<br />

die schon genommenen Tage). Diese werden allerdings nicht bezahlt vom Krankenhaus, da<br />

sie schon vom vorigen Arbeitgeber vergütet wurden.<br />

f) Beim Abgang:<br />

Hier werden die noch nicht genommenen Tage ausbezahlt.<br />

g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />

Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Jahr hat man Anrecht auf die<br />

Zusatzurlaubstage. Wenn die Dauer ein Jahr überschreitet, hat man kein Anrecht<br />

mehr auf die Zusatzurlaubstage für die Dauer, die ein Jahr überschreitet.<br />

Wenn ein Zusatzurlaubstag vorgesehen ist und der Mitarbeiter vorher krank wird,<br />

kann er den Tag später nehmen. Wenn er während eines Zusatzurlaubstags<br />

beziehungsweise während einer Periode von aufeinander folgenden freien Tagen<br />

krank wird, gelten die vorgesehenen Tage als genommen.<br />

NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />

Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen, Kulturtag,<br />

Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines Ausgleichsruhetages (für<br />

einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese Regel nicht, da diese trotz Krankheit<br />

später genommen werden können.<br />

h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />

In diesem Fall hat man weiterhin Anrecht auf die Zusatzurlaubstage. Falls man sie zu Beginn<br />

der Abwesenheit noch nicht genommen hat, müssen sie im Prinzip direkt nach der Rückkehr<br />

genommen werden.<br />

i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf die Zusatzurlaubstage geben<br />

Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />

Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Krankheit über 1 Jahr<br />

....<br />

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die Anrecht auf 4 Zusatzurlaubstage hat und während einem<br />

Jahr 3 Monate Elternurlaub genommen hat, hat im darauffolgenden Jahr nur Anrecht auf 3<br />

Tage.<br />

22


Arbeitsordnung<br />

5) 11 Feiertage pro Jahr<br />

a) Ausrechnung:<br />

Der Mitarbeiter hat im Laufe des Jahres Anrecht auf 11 Feiertage.<br />

Teilzeitbeschäftigte verfügen über ein <strong>St</strong>undenpotential entsprechend 11 Feiertagen<br />

multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl zu leistenden <strong>St</strong>unden pro Tag.<br />

Beispiel: Eine Halbzeitkraft hat Anrecht auf ein <strong>St</strong>undenpotential von 11 FT X 3.8 <strong>St</strong> = 41.8 <strong>St</strong><br />

b) Zu nehmen bis: Vom 1/1 bis zum 31/03 des darauffolgenden Jahres.<br />

c) Anwendung :<br />

Der Feiertag wird zum aktuellen Prozentsatz des Monats genommen (z.B. 7,6 <strong>St</strong>. oder 3,8 <strong>St</strong><br />

etc.).<br />

Wenn der Mitarbeiter an diesem genommenen Feiertag mehr <strong>St</strong>unden hätte leisten müssen<br />

als zum vorgesehenen vertraglichen Prozentsatz, dann kann ein zweiter Feiertag<br />

eingetragen werden (d.h. an einem Tag eingetragen werden, wo er nicht arbeiten muss).<br />

Beispiel n° 1 :<br />

Vertraglicher Prozentsatz : 50%<br />

Feiertag : 3,8 <strong>St</strong>unden<br />

Vorgesehener <strong>St</strong>undenplan : A7,6<br />

folglich kann noch ein Feiertag auf einem Tag eingetragen werden, wo er nicht<br />

arbeiten muss.<br />

Beispiel n° 2 :<br />

Vertraglicher Prozentsatz : 80%<br />

Feiertag : 6,08 <strong>St</strong>unden<br />

Vorgesehener <strong>St</strong>undenplan : A7,6<br />

folglich kann nach zwei Feiertagen ein dritter Feiertag auf einem Tag eingetragen<br />

werden, wo er nicht arbeiten muss.<br />

NB : eventuelle Überstunden können ebenfalls gebraucht werden, um die entstandenen<br />

Minusstunden auszugleichen<br />

d) Bezahlung:<br />

Die Feiertage werden auf dem Lohnzettel in dem Monat eingetragen, wo sie kalendermäßig<br />

fallen und werden nicht vom <strong>St</strong>undenplanprogramm eingespielt, wo sie effektiv genommen<br />

werden.<br />

Sie werden immer zu dem Prozentsatz bezahlt, zu dem im betreffenden Monat gearbeitet<br />

wird.<br />

e) Beim Eingang:<br />

Jeder hat ab seinem Eingang Anrecht auf die noch anstehenden Feiertage.<br />

f) Beim Abgang:<br />

Die noch nicht genommenen Feiertage, sowie die Feiertage die in den 30 Tagen nach dem<br />

Abgang fallen, werden ausbezahlt.<br />

g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />

Bei Krankheit/Arbeitsunfall bis zu einem Monat wird der Feiertag , der in dem Monat fällt,<br />

vom Krankenhaus ausbezahlt.<br />

23


Arbeitsordnung<br />

Definitionen :<br />

Ausgleichsruhetag : ist ein freier Tag, der als Ausgleich für einen geleisteten<br />

Feiertag mit dem Dienstleiter vereinbart wird.<br />

Ersatztag : ist ein freier Tag, der einen Feiertag ersetzt, an dem der Mitarbeiter<br />

gewöhnlich nicht arbeitet. Dieser wird mit dem Dienstleiter vereinbart.<br />

Dieser Ersatztag unterliegt den gleichen Regeln wie der Feiertag.<br />

Wenn ein Mitarbeiter an einem Feiertag oder einem Ersatztag krank ist, gilt der Tag als<br />

genommen.<br />

Wenn er hingegen an einem Ausgleichsruhetag krank ist, wird dieser in Vereinbarung mit<br />

dem Dienstleiter neu festgelegt werden.<br />

Wenn der Mitarbeiter an einem Feiertag eingeplant ist (und er hat somit Anrecht auf einen<br />

Ausgleichsruhetag) und er ist an diesem Feiertag krank, erhält er nicht den<br />

Ausgleichsruhetag.<br />

Wenn der Feiertag auf einen freien Tag fällt an dem er gewöhnlich nicht arbeitet und der<br />

Mitarbeiter an diesem Tag krank ist , erhält er noch immer den Ersatztag.<br />

NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />

Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen, Kulturtag,<br />

Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines Ausgleichsruhetages (für<br />

einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese Regel nicht, da diese trotz Krankheit<br />

später genommen werden können.<br />

h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />

In diesem Fall hat man ab Beginn der Abwesenheit kein Anrecht mehr auf die Feiertage.<br />

Falls man einen/mehrere Feiertag(e), auf die man vor der Abwesenheit Anrecht hatte, noch<br />

nicht genommen wurden, müssen sie im Prinzip direkt nach der Rückkehr genommen<br />

werden.<br />

i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf die Feiertage geben<br />

Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />

Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Krankheit über 30 Tage<br />

...<br />

<br />

Während der Dauer dieser Abwesenheiten hat man kein Anrecht auf die Feiertage.<br />

j) Bemerkung<br />

Nach Möglichkeit sollen bis Ende des Jahres alle Tage genommen sein.<br />

Die noch nicht genommenen Tage werden auf das nächste Jahr übertragen (im gleichen<br />

Guthaben) und sollen dann im neuen Jahr vor allen anderen Tagen abgebaut werden.<br />

Ist dies bis zum 31.03 des neuen Jahres nicht geschehen, werden sie in Einverständnis mit<br />

dem Dienstleiter, der Direktion und dem Betriebsrat ausbezahlt.<br />

6) Arbeitszeitverkürzung Ende Karriere<br />

a) Ausrechnung:<br />

Die Mitarbeiter ab 45 Jahre haben Anrecht auf zusätzliche freie Tage. Hier gibt es zwei<br />

Kategorien:<br />

24


Arbeitsordnung<br />

Kategorie 1 :<br />

Die Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Funktion oder weil sie 200 <strong>St</strong>unden unregelmäßige<br />

Dienste auf 24 Monate geleistet haben, und nicht die Prämie gewählt haben.<br />

Sie haben bei Vollzeitbeschäftigung Anrecht auf:<br />

- Ab 45 Jahre: 1 Tag pro Monat zu 8 <strong>St</strong>unden (96 <strong>St</strong>unden)<br />

- Ab 50 Jahre: 2 Tage pro Monat zu 8 <strong>St</strong>unden (192 <strong>St</strong>unden)<br />

- Ab 55 Jahre: 3 Tage pro Monat zu 8 <strong>St</strong>unden (288 <strong>St</strong>unden)<br />

Der Arbeitnehmer erhält die Tage ab dem Monat, in dem er 45 Jahre alt wird und die<br />

Bedingungen erfüllt. Wenn er diese zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, erhält er die Tage ab<br />

diesem Monat. Er kommt in die nächste Altersstufe ab dem Monat, in dem er 50 oder 55 wird<br />

und die Bedingungen weiterhin erfüllt.<br />

Kategorie 2 :<br />

Die Arbeitnehmer, die nicht zur ersten Kategorie gehören, haben jährlich Anrecht auf:<br />

Arbeitnehmer ab 50 Jahre: 5 Tage zu 7,6 <strong>St</strong>unden (bei Vollzeitbeschäftigung)<br />

Arbeitnehmer ab 52 Jahre: 10 Tage zu 7,6 <strong>St</strong>unden (bei Vollzeitbeschäftigung)<br />

Arbeitnehmer ab 55 Jahre: 20 Tage zu 7,6 <strong>St</strong>unden (bei Vollzeitbeschäftigung)<br />

Besonderheiten:<br />

Wenn jemand im Laufe des Jahres die erste Altersstufe erreicht, erhält er die Tage<br />

proportional zum Rest des Jahres (z.B. die Hälfte (2,5 Tage) wenn er im Juli 50 wird)<br />

Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres in eine andere Altersstufe aufsteigt,<br />

geschieht folgendes:<br />

Für die Monate des Jahres, in denen er in der alten Altersstufe ist, erhält er die<br />

Anzahl Tage multipliziert mit dieser Anzahl Monate /12. Für den Rest des Jahres<br />

erhält er die Anzahl Tage der neuen Altersstufe multipliziert mit der restlichen<br />

Anzahl Monate / 12.<br />

b) Zu nehmen:<br />

Für die Arbeitnehmer der ersten Kategorie sind die Tage monatlich und in vollen Tagen<br />

zu nehmen.<br />

Für die Arbeitnehmer der zweiten Kategorie sollen die Tage auch in vollen Tagen und aufs<br />

ganze Jahr verteilt genommen werden :<br />

Bei 5 Tagen, alle 2 Monate einer, außer in den 2 Ferienmonaten.<br />

Bei 10 Tagen, jeden Monat einen, außer in den 2 Ferienmonaten.<br />

Bei 20 Tagen, jeden Monat zwei, außer in den 2 Ferienmonaten.<br />

c) Anwendung:<br />

Wenn ein AZV-Tag genommen wird, wird dieser Tag zum aktuellen Prozentsatz des Monats<br />

gezählt.<br />

Bei Kategorie 1 wird der Tag bei Vollzeitbeschäftigung zu 8 <strong>St</strong>unden genommen (bei 50% =<br />

4 <strong>St</strong>unden) ; bei Kategorie 2 zu 7,6 <strong>St</strong>unden (bei 50% = 3,8 <strong>St</strong>unden) .<br />

d) Bezahlung:<br />

Bei den Leuten aus der 1. Kategorie und denjenigen, die die Prämie gewählt haben, werden<br />

die Tage / die Prämie im Monat selber bezahlt.<br />

Bei den anderen werden die Tage monatlich in die Lohnbuchhaltung eingetragen, sowie sie<br />

unter Punkt A (Ausrechnung) vorgesehen sind.<br />

25


Arbeitsordnung<br />

e) Beim Eingang:<br />

Falls man beim Eingang die Bedingungen erfüllt, erhält man automatisch die Anzahl Tage<br />

der entsprechenden Altersstufe und Kategorie.<br />

f) Beim Abgang:<br />

Beim Abgang werden die noch nicht genommenen Tage ausbezahlt.<br />

g) Bei Krankheit/Arbeitsunfall:<br />

Wenn jemand in einem Kalendermonat komplett krank ist, hat er in diesem Monat<br />

kein Anrecht auf den/die Tag(e).<br />

Wenn ein AZV-Tag vorgesehen ist und der Mitarbeiter vorher krank wird, kann er den<br />

Tag später nehmen. Wenn er während eines AZV-Tages beziehungsweise während<br />

einer Periode von aufeinander folgenden freien Tagen krank wird, gelten die<br />

vorgesehenen Tage als genommen.<br />

NB : Periode von aufeinander folgenden freien Tage :<br />

Kann aus einer Kombination von Urlaubstagen, Zusatzurlaubstagen, Kulturtag,<br />

Anwesenheitstagen, AZV oder Feiertage bestehen. Im Falle eines Ausgleichsruhetages (für<br />

einen Feiertag) oder Überstundenabbaus gilt diese Regel nicht, da diese trotz Krankheit<br />

später genommen werden können.<br />

h) Bei Entfernung vom Arbeitsplatz, Mutterschaftsurlaub und <strong>St</strong>illurlaub<br />

In diesem Fall hat man kein Anrecht auf die AZV-Tage. Wenn die Abwesenheit im Laufe<br />

eines Monats beginnt, hat man in diesem Monat noch Anrecht auf die Tage. Falls man Tage,<br />

auf die man vor der Abwesenheit Anrecht hatte noch nicht genommen hat, müssen sie im<br />

Prinzip direkt nach der Rückkehr genommen werden.<br />

i) Abwesenheiten von längerer Dauer, die kein Anrecht auf die AZV-Tage geben<br />

Hierbei handelt es sich um folgende Abwesenheiten:<br />

Elternurlaub (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Zeitkredit (bei vollständiger Abwesenheit)<br />

Krankheit über 1 kompletten Kalendermonat<br />

....<br />

Während der Dauer dieser Abwesenheiten hat man kein Anrecht auf die AZV-Tage. Wenn<br />

die Abwesenheit im Laufe eines Monats beginnt, hat man in diesem Monat noch Anrecht auf<br />

die Tage.<br />

7) Zusammenfassung<br />

Wenn die Leute normal Anrecht auf die freien Tage haben und im aktuellen Jahr nicht länger<br />

abwesend sind beziehungsweise noch sein werden, werden diese Tage wie folgt berechnet:<br />

Tag Lohnbuchhaltung/Auszahlung <strong>St</strong>undenplanprogramm<br />

a) Anwesenheitstage: Auf Basis der Leistungen Zum aktuellen Prozentsatz<br />

des vorigen Jahres<br />

b) Kulturtag: Zum aktuellen Prozentsatz Zum aktuellen Prozentsatz<br />

c) Urlaubstage: Auf Basis der Leistungen Zum aktuellen Prozentsatz<br />

des vorigen Jahres<br />

d) Zusatzurlaubstage: Auf Basis der Leistungen Zum aktuellen Prozentsatz<br />

des vorigen Jahres<br />

e) Feiertage: Zum aktuellen Prozentsatz System des Topfes<br />

f) AZV-Tage (45/50/55) Zum aktuellen Prozentsatz 8H * aktueller Prozentsatz<br />

g) AZV-Tage (50/52/55) Zum aktuellen Prozentsatz Zum aktuellen Prozentsatz<br />

26


Arbeitsordnung<br />

ANHANG 6<br />

ANPASSUNG DER <strong>ARBEITSORDNUNG</strong> ZUM SCHUTZ GEGEN GEWALT UND MORALISCHE<br />

ODER SEXUELLE BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ<br />

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

1.1 Gewalt am Arbeitsplatz<br />

Als Gewalt am Arbeitsplatz ist zu verstehen: jeder Vorfall bei dem ein Arbeitnehmer (oder<br />

eine gleichgestellte Person) während seiner Arbeit verfolgt, bedroht oder physischen<br />

Angriffen ausgesetzt wird.<br />

1.2 Moralische Belästigung am Arbeitsplatz<br />

Als moralische Belästigung am Arbeitsplatz ist zu verstehen: jede Art von unkorrektem und<br />

wiederholtem Benehmen, gleich welchen Ursprungs, von außerhalb oder innerhalb des<br />

Betriebs oder der Einrichtung in Form von Verhalten, Worten, Einschüchterungen,<br />

Taten, Gesten und einseitigen Schriftstücken, deren Ziel oder Auswirkung einen Angriff<br />

auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität eines<br />

Arbeitnehmers während seiner Arbeit ist, oder die darauf abzielen oder bewirken, dass<br />

sein Arbeitsplatz in Gefahr gerät oder ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes<br />

Klima geschaffen wird.<br />

1.3 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />

Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist zu verstehen: jede Art von gesprochenem,<br />

stillschweigendem oder körperlichem Verhalten sexueller Art, dessen Urheber weiß oder<br />

wissen müsste, dass es die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz antastet.<br />

1.4 AGS<br />

Als AGS ist zu verstehen: Ausschuss für Gefahrenverhütung und Sicherheit am Arbeitsplatz.<br />

1.5 Zuständiger Vorsorge-Berater<br />

Der zuständige Vorsorge-Berater ist ein Spezialist auf dem Gebiet der psychosozialen<br />

Aspekte der Arbeit, wie Gewalt, moralische oder sexuelle Belästigung. Er wird durch<br />

den Arbeitgeber nach vorheriger Zustimmung aller Komitee-Mitglieder bestimmt.<br />

1.6 Vertrauensperson<br />

Die Vertrauensperson ist die Person, die dem zuständigem Vorsorge-Berater beisteht und<br />

den Auftrag hat, den Opfern von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung zu<br />

helfen.<br />

1.7 Opfer<br />

Jeder Arbeitnehmer, der glaubt an seinem Arbeitsplatz Opfer von Gewalttaten oder<br />

moralischer oder sexueller Belästigungen geworden zu sein.<br />

2. WER MUSS GEWALT UND MORALISCHE ODER SEXUELLE BELÄSTIGUNG AM<br />

ARBEITSPLATZ UNTERLASSEN?<br />

2.1 Arbeitgeber<br />

2.2 Arbeitnehmer oder Gleichgestellte wie Ärzte, Interimpersonal, Praktikanten, <strong>St</strong>udenten<br />

und Freiwillige.<br />

2.3 Jede Person, die in Kontakt mit dem Arbeitnehmer während der Ausübung seiner Arbeit<br />

tritt.<br />

27


Arbeitsordnung<br />

3.GRUNDSATZERKLÄRUNG<br />

3.1 Jeder Arbeitnehmer – Mann oder Frau – hat das Recht mit Würde behandelt zu werden.<br />

3.2 Der Arbeitgeber legt die Maßnahmen fest, die getroffen werden müssen, um die<br />

Arbeitnehmer gegen Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am<br />

Arbeitsplatz zu schützen. Diese Maßnahmen bedürfen der vorherigen<br />

Zustimmung des AGS. Ein spezielles Kapitel mit den Vorsorgemaßnahmen ist in<br />

den globalen Vorsorgeplan und, gegebenenfalls in den jährlichen Aktionsplan<br />

einzufügen.<br />

3.3 Die Gewalt, sowie die moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz<br />

können weder erlaubt, noch toleriert werden. Der Arbeitnehmer, der glaubt Opfer<br />

solcher Taten zu sein; kann sich an die Vertrauensperson oder den Vorsorge-<br />

Berater, was die psychosozialen Aspekte betrifft, oder an die medizinische<br />

Arbeitsinspektion wenden. Er besitzt außerdem das Recht eine begründete Klage<br />

bei diesen Personen einzureichen – gemäß den Bedingungen und Modalitäten,<br />

die in der vorliegenden Arbeitsordnung vorgesehen sind. Außerdem, besitzt jeder<br />

Arbeitnehmer, der sich an die Vertrauensperson oder den Vorsorge-Berater<br />

gewandt hat, das Recht die Folgen der durch ihn eingeleiteten Aktion zu erfahren.<br />

3.4 Der Arbeitgeber verpflichtet sich die begründeten Klagen durch den Vorsorge-<br />

Berater prüfen zu lassen, und zwar mit dem gebotenem Ernst, schnell und<br />

unparteiisch und in der größten Diskretion. Außerdem wird es der Arbeitgeber<br />

unterlassen, im Zusammenhang mit der Behandlung der Klage, Maßnahmen zu<br />

ergreifen, die dazu führen den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der eine Klage<br />

eingereicht hat, zu beenden oder die Arbeitsbedingungen einseitig abzuändern.<br />

3.5 Wenn dem Arbeitgeber Gewalttaten oder Fälle von moralischer oder sexueller<br />

Belästigung zur Kenntnis gebracht werden, muss er die erforderlichen<br />

Maßnahmen treffen.<br />

3.6 Jeder Arbeitnehmer muss sich aktiv an der Vorsorgepolitik beteiligen, die im<br />

Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gewalt und die moralische<br />

und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz betrieben wird, und hat darauf zu achten<br />

seine Arbeitskollegen mit Respekt und Würde zu behandeln.<br />

3.7 Der Arbeitnehmer darf ein Klageverfahren nicht grundlos anstrengen.<br />

4.BERATUNG UND BEISTAND<br />

Jeder Arbeitnehmer, der glaubt Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung<br />

am Arbeitsplatz zu sein, kann durch die Vertrauensperson und/oder den zuständigen<br />

Vorsorge-Berater empfangen werden, um deren Ratschläge einzuholen und die<br />

notwendige Hilfe und Unterstützung zu erhalten.<br />

Diese Vertrauensperson und/oder Vorsorge-Berater unternehmen Schritte, um die Gewalt, die<br />

moralische oder sexuelle Belästigung schnell und diskret zu beenden.<br />

Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer, die Opfer von Gewalt oder moralischer oder<br />

sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind, über eine psychologische Betreuung, mittels<br />

einer Liste, die bei der Vertrauensperson zu erhalten ist. Diese Liste beinhaltet Angaben<br />

und Adressen zu spezialisierten Diensten und Einrichtungen.<br />

28


Arbeitsordnung<br />

5.VERFAHREN<br />

Das nachstehend beschriebene Verfahren muss eine schnelle, effektive und durchgreifende<br />

Lösung des Problems garantieren.<br />

Der Arbeitnehmer/Arbeitnehmer-Vertreter kann ein Klageverfahren nicht grundlos anstrengen.<br />

Wird das Verfahren grundlos angestrengt, sind die Sanktionen zu treffen, die im Punkt 6<br />

näher beschrieben werden.<br />

5.1 Informelles Verfahren<br />

Für jeden Arbeitnehmer, der glaubt Opfer von Gewalt oder moralischer oder sexueller<br />

Belästigung zu sein, ist es wichtig zeitig und informell zu handeln, indem er Kontakt zur<br />

Vertrauensperson und/oder dem Gewerkschaftsdelegierten und/oder dem zuständigem<br />

Vorsorge-Berater aufnimmt.<br />

Wenn die Vertrauensperson kontaktiert wurde, empfängt sie das Opfer und hört sich<br />

zuallererst dessen Aussage an, erteilt Ratschläge, hilft ihm und steht ihm bei.<br />

Auf Antrag des Opfers, kann sie ebenfalls versuchen zwischen dem Opfer und dem Urheber<br />

der Gewalt zu schlichten.<br />

Es muss erreicht werden, dass miteinander gesprochen wird, damit die Gewalttaten und<br />

Belästigungen aufhören.<br />

Der Arbeitnehmer kann sich , wenn er es wünscht, anstelle der Vertrauensperson, an den<br />

zuständigen Vorsorge-Berater wenden, der dann die Rolle des Zuhörers und Schlichters<br />

übernimmt.<br />

Führt die Schlichtung zu keinem Ergebnis oder erscheint eine Schlichtung unmöglich, klären<br />

die Vertrauensperson oder der Vorsorge-Berater den Arbeitnehmer über das formelle<br />

Verfahren auf.<br />

5.2 Das formelle Klageverfahren<br />

Der Arbeitnehmer, der glaubt Opfer von Gewalttaten oder moralischer oder sexueller<br />

Belästigungen am Arbeitsplatz zu sein, kann sich entweder an den zuständigen<br />

Vorsorge-Berater oder an die Vertrauenspersonen wenden, die ihm helfen seine<br />

begründete Klage einzureichen.<br />

Die begründete Klage wird in einem Dokument festgehalten, das durch den Klagenden mit<br />

Hilfe des Vorsorge-Beraters aufgesetzt wird.<br />

Wenn die Vertrauensperson eine begründete Klage eines Arbeitnehmers in Empfang nimmt,<br />

leitet sie diese sofort an den zuständigen Vorsorge-Berater weiter.<br />

Wenn ein Verfahren aufgrund einer begründeten Klage auf der Ebene des Krankenhauses<br />

eingeleitet wird, teilt der zuständige Vorsorge-Berater dem Arbeitgeber sofort mit, dass<br />

der betreffende Arbeitnehmer in den Genuss der Schutzmaßnamen gemäß Artikel 3.4<br />

der vorliegenden Arbeitsordnung kommt.<br />

Während der Untersuchung wird (werden) die angeklagte(n) Person(en) über die Art der<br />

beklagten Taten informiert und eingeladen sich hierzu zu äußern.<br />

Der zuständige Vorsorge-Berater erstellt ein individuelles Klagedossier, das einen<br />

vollständigen Bericht über alle Begegnungen, Interventionen und Analysen, sowie alle<br />

Dokumente, Erklärungen und vorgeschlagenen Maßnahmen und seine persönlichen<br />

Notizen und Feststellungen enthält. Diese Akte wird vom Vorsorge-Berater vertraulich<br />

behandelt.<br />

29


Arbeitsordnung<br />

Der zuständige Vorsorge-Berater verfasst einen Schlussbericht, im Falle einer motivierten<br />

Klage, den er dem Arbeitgeber zustellt.<br />

Dieser Bericht beinhaltet eine Beschreibung des Verfahrens, sowie die Schlussfolgerung der<br />

unparteiischen Untersuchung. Er enthält Vorschläge von Maßnahmen für den<br />

Arbeitgeber, die geeignet sind Gewalttaten oder moralische oder sexuelle Belästigung<br />

zu beenden.<br />

5.3 Verfahren für Taten, die durch Außenstehende begangen wurden<br />

Die Arbeitnehmer, die Glauben Opfer von Gewalttaten oder moralischer oder sexueller<br />

Belästigungen durch Betriebsfremde zusein, sind angehalten dem Arbeitgeber eine<br />

diesbezügliche Erklärung vorzulegen. Diese Erklärung wird in ein Register der<br />

Gewalttaten am Arbeitsplatz eingetragen. Dieses Register befindet sich im<br />

Personalbüro. Allein der Arbeitgeber, der zuständige psychosoziale Vorsorge-Berater,<br />

die Vertrauensperson, sowie der Arbeitsinspektion haben Zugang zu diesem Register.<br />

Für die Gewalttaten oder Fälle von moralischer oder sexueller Belästigung, die dem<br />

Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht werden, muss letzterer die notwendigen Maßnahmen<br />

treffen.<br />

5.4 Gerichtliches Klageverfahren<br />

Jeder Arbeitnehmer, der mit dem Verfahren oder mit der Entscheidung des Klageverfahrens<br />

nicht einverstanden ist, kann selbst eine gerichtliche Klage anstrengen.<br />

6. SANKTIONEN<br />

6.1 Die Sanktion hängt von der Schwere der beanstandeten Taten ab. Die Person; die<br />

sich Gewalttaten, moralische oder sexuelle Belästigungen zu Schulden kommen<br />

gelassen hat, kann je nach der Schwere seines Fehlverhaltens oder falls es sich um<br />

wiederholte Taten handelt, <strong>St</strong>rafen auferlegt bekommen.<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

mündliche und/oder schriftliche Abmahnung<br />

schriftliche Abmahnung<br />

letzte schriftliche Abmahnung<br />

fristlose Kündigung<br />

6.2 Das <strong>St</strong>rafverfahren wird in den Artikeln 3.0 bis 3.4 der Arbeitsordnung beschrieben.<br />

6.3 Der Arbeitnehmer, der dieses Gesetz missbraucht um eine unzulässige Klage<br />

einzureichen, kann aus schwerwiegenden Gründen fristlos und ohne Entschädigung<br />

entlassen werden. Der Missbrauch eines Verfahrens setzt voraus, dass der<br />

Arbeitnehmer die Gesetzgebung in betrügerischer Absicht einem Anderen zu<br />

Schaden, ausgenutzt hat.<br />

30


Arbeitsordnung<br />

Name der Vertrauensperson<br />

: Frau Hahn<br />

Telefonnummer : 087/599.333<br />

Name der 2.Vertrauensperson<br />

: Frau Ahn<br />

Telefonnummer : 087/599.333<br />

Medizinische Arbeitsinspektion<br />

: Inspection médicale<br />

Boulevard de la Sauvenière, 73<br />

4000 LIEGE<br />

Telefonnummer : 04/223.04.34<br />

Vorsorge-Berater<br />

: Frau Arens (extern)<br />

Externer Dienst<br />

: CESI<br />

Telefonnummer : 02/761.17.74<br />

Gewerkschaftsdelegierter<br />

: Herr Andreas Schumacher<br />

Telefonnummer : 087/599.207<br />

Piepsernummer :459207<br />

31


Arbeitsordnung<br />

ANHANG 7<br />

ERKLÄRUNG ZUR FESTLEGUNG EINER PRÄVENTIONSPOLITIK IN BEZUG AUF ALKOHOL,<br />

BEWUSSTSEINSBEEINTRÄCHTIGENDE MEDIKAMENTE UND DROGEN IM ST. NIKOLAUS<br />

HOSPITAL EUPEN<br />

Die Festlegung einer Grundsatzstrategie zur Förderung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz<br />

macht Teil einer Gesamtstrategie des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong> <strong>Hospital</strong>s aus. Die Ausarbeitung einer<br />

Präventionsstrategie betreffend Missbrauch von Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden<br />

Medikamenten und Drogen ist Teil dieser Gesamtstrategie.<br />

Der Genuss von Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten und Drogen im<br />

Zusammenhang mit der beruflichen Aktivität ist einer der Faktoren mit möglichen negativen<br />

Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Mitarbeiters und<br />

dessen Umfeldes.<br />

Die Aktivität im <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong> <strong>Hospital</strong> beinhaltet besondere Risiken; aus diesem Grunde ist<br />

der Missbrauch von Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen<br />

nicht vereinbar mit der Sicherheit der Mitarbeiter, der Kunden und der Besucher und ist<br />

außerdem nicht vereinbar mit dem Bild unseres Unternehmens in der Öffentlichkeit. Die<br />

Mitarbeiter des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong> <strong>Hospital</strong>s haben außerdem eine Vorbildfunktion gegenüber den<br />

Patienten und insbesondere in Bezug auf Patienten mit einer Suchtproblematik. Diese<br />

Tatsache erfordert eine kohärente Präventionsstrategie in Bezug auf Alkohol,<br />

bewusstseinsbeeinträchtigende Medikamente und Drogen.<br />

Die Präventionsstrategie verfolgt folgende Ziele:<br />

Eine Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe infolge des Konsums von Alkohol,<br />

bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen vermeiden.<br />

Negative Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit und das Wohlbefinden von<br />

Mitarbeitern, Patienten und anderen Partnern ausschließen.<br />

Bewusstseinsbildung um zu vermeiden, dass der gesellschaftliche Konsum von<br />

Alkohol (im Privatleben), sowie die Einnahme von verordneten und notwendigen<br />

Medikamenten zu einem problematischen Konsum wird.<br />

Es wird dem Ärzterat empfohlen ebenfalls eine Regelung betreffend Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigende<br />

Medikamente und Drogen festzulegen.<br />

Zum Erreichen dieser Ziele werden folgende Maßnahmen getroffen :<br />

- <strong>St</strong>riktes Verbot des Konsums von Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden<br />

Medikamenten oder Drogen während der Arbeitszeit.<br />

- Vermeiden, dass Personen, die unter Einfluss von Alkohol,<br />

bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen stehen, am Arbeitsplatz<br />

vorstellig werden.<br />

- Bewusstseinsbildung durch geeignete Medien, die es ermöglichen die Problematik<br />

innerhalb des Betriebes zu thematisieren<br />

- Auf Auffälligkeiten achten und dabei Wert legen auf die maßgebliche Rolle der<br />

Vorgesetzten in diesem Zusammenhang<br />

- Sensibilisierung aller Mitarbeiter, den begründeten Verdacht auf Missbrauch von<br />

Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen im<br />

Kollegenkreis dem Vorgesetzten mitzuteilen.<br />

- Festlegung der Prozedur zur Aufdeckung eines Missbrauchs von Alkohol,<br />

bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten oder Drogen.<br />

- Den Mitarbeitern anbieten, Analysen von Urin, <strong>St</strong>uhl, Blut... durchzuführen, die<br />

gegebenenfalls einen unbegründeten Verdacht zerstreuen oder objektivieren können.<br />

32


Arbeitsordnung<br />

- Vorsehen von geeigneten Sanktionen in der Arbeitsordnung.<br />

Maßnahmen nach Feststellung der Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe und Verdacht auf,<br />

bzw. offensichtlichem problematischen Umgang mit Alkohol, bewusstseinsbeeinträchtigenden<br />

Medikamenten oder Drogen<br />

- Die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Sanktionen anwenden.<br />

- Klare Aufforderung zur Veränderung des Konsumverhaltens.<br />

- Vorsehen von geeigneten Empfangs- und Begleitstrukturen für problematische<br />

Konsumenten in Konzertierung mit den Präventionsdienst(en) und mit dem kurativen<br />

Sektor. Ein informelles Gespräch mit der Vertrauensperson ist jederzeit möglich.<br />

- Festlegung der Arbeitsmethode und der Prozeduren, die nach einer Feststellung der<br />

Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters eingehalten werden müssen im Hinblick auf den<br />

Transport des Betreffenden nach Hause, dessen Begleitung und der<br />

Kostenregelung.<br />

Die oben beschriebenen Ziele und Maßnahmen finden Anwendung für alle im <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong><br />

<strong>Hospital</strong> beschäftigten Personen, auch jene, die im Auftrag von externen Firmen arbeiten.<br />

Die Umsetzung dieser Präventionspolitik ist eine gemeinsame Aufgabe der Direktion, der<br />

Führungskräfte und aller Mitarbeiter.<br />

33


Arbeitsordnung<br />

34


Arbeitsordnung<br />

35


Arbeitsordnung<br />

36


Arbeitsordnung<br />

37


ST. NIKOLAUS-HOSPITAL EUPEN Tel. 087/599.599<br />

Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong> Fax. 087/599.299<br />

Nachtrag 1 zur Arbeitsordnung vom 20.04.2011<br />

Die unterstrichenen Textpassagen wurden hinzugefügt oder abgeändert.<br />

Ref. TXT/ARBORDN Nachtrag1<br />

Art. 2.1. (Zusatz): Das Personalbüro informiert sofort das zuständige Direktionsmitglied und den<br />

Dienstleiter.<br />

Art. 3.3. (Ergänzung) …. befinden sich unter anderem im Haupteingang, bei den Umkleideräumen<br />

und am Speiseraum.<br />

Art. 3.4.1. (Abänderung): ….so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch zu benachrichtigen.<br />

(Hinzugefügter Artikel):<br />

Art. 3.4.2.: Jede Abwesenheit bis zu 24 <strong>St</strong>unden wegen Arbeitsunfähigkeit muss dem Dienstleiter<br />

oder, in seiner Abwesenheit, dem Personal der betroffenen Abteilung durch ein Telefongespräch<br />

schnellstmöglich und vor Beginn des vorgesehenen Arbeitsantritts mitgeteilt werden. Die Abteilung<br />

informiert umgehend die Pflegedienstleitung beziehungsweise ihren Vorgesetzten im<br />

Direktionsteam.<br />

(Neubenennung des Artikels)<br />

Art. 3.4.2 Art. 3.4.3 (Abänderung):<br />

Jede Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit, länger als 24 <strong>St</strong>unden, muss der Arbeitnehmer seinem<br />

Dienstleiter so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch mitteilen und zusätzlich ein ärztliches<br />

Attest innerhalb von 48 <strong>St</strong>unden ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlegen, außer es bestünde eine<br />

Verhinderung wegen höherer Gewalt. Das Attest gibt die voraussichtliche Krankheitsdauer an.<br />

Das Attest wird an Wochentagen im Personalbüro abgegeben und abends, am Wochenende oder<br />

an Feiertagen dem Rezeptionspersonal gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Eine<br />

Zusendung per Post, Fax oder E-Mail ist auch möglich.<br />

Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das vorgesehene Datum hinaus, muss der Arbeitnehmer seinen<br />

Dienstleiter unverzüglich und so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch informieren und ein<br />

neues ärztliches Attest binnen 24 <strong>St</strong>unden einreichen.<br />

(Neubenennung der Artikel)<br />

Art. 3.4.3 Art.3.4.4<br />

Art. 3.4.4 Art.3.4.5<br />

Art. 3.4.5 Art.3.4.6<br />

(Hinzugefügter Artikel):<br />

Art. 3.4.7: Jede nebenberufliche Tätigkeit, sei es als Mitarbeiter eines anderen Unternehmens oder<br />

freiberuflich, darf nicht in Konkurrenz treten zu den Aktivitäten des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong>s und darf<br />

das gute Funktionieren des Dienstes nicht beeinträchtigen.<br />

Art. 5.5. (Zusatz):<br />

Abwesenheitsgrund 6: Partner*, Partners*<br />

Abwesenheitsgrund 7: Für den vorgesehenen Urlaub bei <strong>St</strong>erbefall werden Eltern, Geschwister,<br />

Schwager, …<br />

Abwesenheitsgrund 8 : … seines Partners*<br />

Unter der Tabelle der Abwesenheitsgründe: Partner*: legal zusammenlebend oder verheiratet<br />

Art. 9.1. (Zusatz): Für die Erstversorgung bei Arbeitsunfällen auf dem Gelände des <strong>Hospital</strong>s oder<br />

…<br />

Art. 10.2(Zusatz): die ungerechtfertigte Abwesenheit von mehr als 24 <strong>St</strong>unden, es sei denn 3.4.2<br />

und 3.4.3 finden Anwendung;<br />

Anhang 4+5.1) Anwesenheitstage a) Ausrechnung:<br />

<strong>St</strong>reichen: „Krankenhaussektor“ (4 x)


ST. NIKOLAUS-HOSPITAL EUPEN Tel. 087/599.599<br />

Hufengasse 4-8, 4700 <strong>Eupen</strong> Fax. 087/599.299<br />

Nachtrag 2 zur Arbeitsordnung vom 20.04.2011<br />

Ref. TXT/ARBORDN Nachtrag2<br />

Das Personal hat sich bereit erklärt, ab 2013 auf den 2. Weihnachtstag als Feiertag zu verzichten,<br />

ab September 2013 auf die Mahlzeitschecks zu verzichten und die zusätzliche Zahlung aus dem<br />

Solidaritätsfonds für krankheitsbedingte Abwesenheiten über 30 Tage nicht zu beanspruchen.<br />

Folgende Artikel der Arbeitsordnung ändern sich demnach wie folgt:<br />

SEITE 6:<br />

Artikel 5.2.<br />

Neben den freien Wochenenden bzw. den entsprechenden Ausgleichstagen hat der<br />

Arbeitnehmer Anrecht auf seinen gesetzlichen Urlaub, auf die in der paritätischen Kommission<br />

vereinbarten und innerbetrieblich gewährten Urlaubstage, auf 10 gesetzliche Feiertage, auf den<br />

2. Weihnachtstag sowie auf einen Kulturtag (siehe unter Anhang 4.)<br />

SEITE 23:<br />

Anhang 4+5<br />

5) 10 Feiertage pro Jahr<br />

a) Ausrechnung:<br />

Der Mitarbeiter hat im Laufe des Jahres Anrecht auf 10 Feiertage.<br />

Teilzeitbeschäftigte verfügen über ein <strong>St</strong>undenpotential entsprechend 10 Feiertagen multipliziert<br />

mit der durchschnittlichen Anzahl zu leistenden <strong>St</strong>unden pro Tag.<br />

Beispiel: Eine Halbzeitkraft hat Anrecht auf ein <strong>St</strong>undenpotential von 10 FT X 3.8 <strong>St</strong> = 41.8 <strong>St</strong>

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