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Drogen in der Schule – Durchsuchung der Schultasche ...

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<strong>Drogen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> – <strong>Durchsuchung</strong> <strong>der</strong> <strong>Schultasche</strong> -<br />

Schulärztliche Untersuchung o<strong>der</strong> Polizei?<br />

Darf e<strong>in</strong> Lehrer die <strong>Schultasche</strong> durchsuchen, wenn er den Verdacht hat, dass dort e<strong>in</strong><br />

Jo<strong>in</strong>t versteckt ist?<br />

Darf <strong>der</strong> Schulleiter dies anordnen?<br />

Ist, wenn <strong>Drogen</strong> gefunden werden, automatisch die Polizei zu verständigen?<br />

Zu diesen Fragen aus <strong>der</strong> Praxis Rechtsanwalt Dr Gebhard He<strong>in</strong>zle, Bregenz:<br />

Das SchUG räumt dem Lehrer o<strong>der</strong> dem Schulleiter im Falle des Verdachts e<strong>in</strong>er<br />

strafbaren Handlung ke<strong>in</strong>e (krim<strong>in</strong>al- o<strong>der</strong> sicherheits-)polizeilichen Kompetenzen e<strong>in</strong>.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en ist die Polizei zuständig. Im Falle des Verdachts von strafbaren<br />

Handlungen gegen das „Suchtmittelgesetz“ (illegale Substanzen) bestehen<br />

Son<strong>der</strong>vorschriften.<br />

1. <strong>Durchsuchung</strong> von <strong>Schultasche</strong>n:<br />

Die Hausordnung e<strong>in</strong>er <strong>Schule</strong> könnte vorsehen, dass <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> <strong>Schultasche</strong> von<br />

von <strong>der</strong> Schulleitung ermächtigten Personen überprüft werden darf.<br />

Ist dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hausordnung nicht vorgesehen o<strong>der</strong> besteht ke<strong>in</strong>e Hausordnung, kann<br />

im Falle e<strong>in</strong>es konkreten Verdachts, dass e<strong>in</strong> Schüler <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> illegale<br />

Substanzen besitzt und diese zB <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schultasche</strong> aufbewahrt, folgen<strong>der</strong>maßen<br />

vorgegangen werden.<br />

Konkreter Verdacht heißt, dass bestimmte Tatsachen zu e<strong>in</strong>er solchen Annahme<br />

zw<strong>in</strong>gen. Es liegt nicht bloß e<strong>in</strong>e Vermutung des Lehrers vor, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Lehrer erhält<br />

zB von e<strong>in</strong>em Mitschüler e<strong>in</strong>e konkrete, den Betroffenen belastende Information<br />

2. Verdacht des Besitzes zum Zwecke <strong>der</strong> Weitergabe:


Im Falle e<strong>in</strong>es Verdachts, e<strong>in</strong> Schüler besitze (zB <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er <strong>Schultasche</strong>) größere<br />

Mengen und er beabsichtige, das Material an <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> an an<strong>der</strong>e weiterzugeben, ist<br />

so vorzugehen, wie wenn zB <strong>der</strong> begründete Verdacht besteht, <strong>der</strong> Schüler führe <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schultasche</strong> e<strong>in</strong> Messer o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Schusswaffe mit:<br />

Willigt <strong>der</strong> Schüler <strong>in</strong> die <strong>Durchsuchung</strong> <strong>der</strong> <strong>Schultasche</strong> e<strong>in</strong>, darf die <strong>Schultasche</strong><br />

selbstverständlich durchsucht werden.<br />

Willigt <strong>der</strong> Schüler nicht e<strong>in</strong>, empfiehlt es sich, den Schüler aufzuklären, dass e<strong>in</strong><br />

konkreter Verdacht (des Besitzes von illegalen Substanzen zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Weitergabe an an<strong>der</strong>e Personen) besteht und er so lange festgehalten wird, bis die<br />

Polizei kommt. Diese ist unverzüglich zu verständigen. Nach dieser Information wird die<br />

E<strong>in</strong>willigung möglicherweise doch erteilt.<br />

3. SONDERVORSCHRIFTEN bei Verdacht des Besitzes zum Eigengebrauch –<br />

beson<strong>der</strong>e schulärztliche Untersuchung:<br />

Wenn bestimmte Tatsachen zur Annahme zw<strong>in</strong>gen, dass <strong>der</strong> Schüler Substanzen zum<br />

Eigengebrauch besitzt und selber konsumiert („Suchtgift missbraucht“), gibt es<br />

Son<strong>der</strong>vorschriften im Suchtmittelgesetz (§ 13 SMG). Hier darf <strong>der</strong> Schulleiter die<br />

Polizei nicht verständigen, son<strong>der</strong>n muss e<strong>in</strong>e schulärztliche Untersuchung<br />

veranlassen. Die Untersuchung sollte ohne unnötigen Zeitverlust, jedoch nicht<br />

überfallsartig erfolgen. Vor Anordnung s<strong>in</strong>d die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu<br />

verständigen. Verweigert <strong>der</strong> Schüler die Untersuchung o<strong>der</strong> die Mitwirkung bei <strong>der</strong><br />

Untersuchung, ist trotzdem nicht die Polizei zu verständigen, son<strong>der</strong>n die<br />

Gesundheitsbehörde (Amtsarzt).<br />

Wichtig ist, dass nur bei begründetem Verdacht des Konsums von illegalen<br />

Substanzen e<strong>in</strong>e schulärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Die Untersuchung ist<br />

ausschließlich bei dem konkret unter Missbrauchsverdacht stehenden Schüler<br />

durchzuführen, e<strong>in</strong>e prophylaktische Ausdehnung auf Schüler/<strong>in</strong>nen, bei denen bloß<br />

vage angenommen werden kann, dass sie im Zusammenhang mit dem Konsum von<br />

illegalen Substanzen stehen, ist nicht zulässig.<br />

2


Das Instrument <strong>der</strong> schulärztlichen Untersuchung gem § 13 Abs 1 SMG sollte<br />

verantwortungsvoll gehandhabt werden, nämlich aus echter Sorge um die<br />

(gesundheitliche) Gefährdung des Schülers durch Substanzkonsum, nicht aber als<br />

Diszipl<strong>in</strong>ierungsmittel. Auch <strong>der</strong> Verdacht e<strong>in</strong>es nur e<strong>in</strong>maligen aktuellen Missbrauchs<br />

verpflichtet den Schulleiter die schulärztliche Untersuchung zu veranlassen, wenn zB<br />

e<strong>in</strong> Schüler beim Rauchen e<strong>in</strong>es Jo<strong>in</strong>ts von e<strong>in</strong>em Lehrer ertappt wurde. Je nachdem<br />

wie konkret die Verdachtlage ist, hat <strong>der</strong> Schulleiter die Möglichkeit, zB den Verdacht<br />

als nicht so zw<strong>in</strong>gend zu bewerten (zB e<strong>in</strong> Mitschüler wird von e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en<br />

Mitschüler beschuldigt, und es kommt auch <strong>in</strong> Frage, dass die Beschuldigung falsch<br />

ist), und daher von <strong>der</strong> Anordnung e<strong>in</strong>er schulärztlichen Untersuchung absehen.<br />

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