Drogen in der Schule â Durchsuchung der Schultasche ...
Drogen in der Schule â Durchsuchung der Schultasche ...
Drogen in der Schule â Durchsuchung der Schultasche ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Drogen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> – <strong>Durchsuchung</strong> <strong>der</strong> <strong>Schultasche</strong> -<br />
Schulärztliche Untersuchung o<strong>der</strong> Polizei?<br />
Darf e<strong>in</strong> Lehrer die <strong>Schultasche</strong> durchsuchen, wenn er den Verdacht hat, dass dort e<strong>in</strong><br />
Jo<strong>in</strong>t versteckt ist?<br />
Darf <strong>der</strong> Schulleiter dies anordnen?<br />
Ist, wenn <strong>Drogen</strong> gefunden werden, automatisch die Polizei zu verständigen?<br />
Zu diesen Fragen aus <strong>der</strong> Praxis Rechtsanwalt Dr Gebhard He<strong>in</strong>zle, Bregenz:<br />
Das SchUG räumt dem Lehrer o<strong>der</strong> dem Schulleiter im Falle des Verdachts e<strong>in</strong>er<br />
strafbaren Handlung ke<strong>in</strong>e (krim<strong>in</strong>al- o<strong>der</strong> sicherheits-)polizeilichen Kompetenzen e<strong>in</strong>.<br />
Im Allgeme<strong>in</strong>en ist die Polizei zuständig. Im Falle des Verdachts von strafbaren<br />
Handlungen gegen das „Suchtmittelgesetz“ (illegale Substanzen) bestehen<br />
Son<strong>der</strong>vorschriften.<br />
1. <strong>Durchsuchung</strong> von <strong>Schultasche</strong>n:<br />
Die Hausordnung e<strong>in</strong>er <strong>Schule</strong> könnte vorsehen, dass <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> <strong>Schultasche</strong> von<br />
von <strong>der</strong> Schulleitung ermächtigten Personen überprüft werden darf.<br />
Ist dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hausordnung nicht vorgesehen o<strong>der</strong> besteht ke<strong>in</strong>e Hausordnung, kann<br />
im Falle e<strong>in</strong>es konkreten Verdachts, dass e<strong>in</strong> Schüler <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> illegale<br />
Substanzen besitzt und diese zB <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schultasche</strong> aufbewahrt, folgen<strong>der</strong>maßen<br />
vorgegangen werden.<br />
Konkreter Verdacht heißt, dass bestimmte Tatsachen zu e<strong>in</strong>er solchen Annahme<br />
zw<strong>in</strong>gen. Es liegt nicht bloß e<strong>in</strong>e Vermutung des Lehrers vor, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Lehrer erhält<br />
zB von e<strong>in</strong>em Mitschüler e<strong>in</strong>e konkrete, den Betroffenen belastende Information<br />
2. Verdacht des Besitzes zum Zwecke <strong>der</strong> Weitergabe:
Im Falle e<strong>in</strong>es Verdachts, e<strong>in</strong> Schüler besitze (zB <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er <strong>Schultasche</strong>) größere<br />
Mengen und er beabsichtige, das Material an <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> an an<strong>der</strong>e weiterzugeben, ist<br />
so vorzugehen, wie wenn zB <strong>der</strong> begründete Verdacht besteht, <strong>der</strong> Schüler führe <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Schultasche</strong> e<strong>in</strong> Messer o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Schusswaffe mit:<br />
Willigt <strong>der</strong> Schüler <strong>in</strong> die <strong>Durchsuchung</strong> <strong>der</strong> <strong>Schultasche</strong> e<strong>in</strong>, darf die <strong>Schultasche</strong><br />
selbstverständlich durchsucht werden.<br />
Willigt <strong>der</strong> Schüler nicht e<strong>in</strong>, empfiehlt es sich, den Schüler aufzuklären, dass e<strong>in</strong><br />
konkreter Verdacht (des Besitzes von illegalen Substanzen zum Zwecke <strong>der</strong><br />
Weitergabe an an<strong>der</strong>e Personen) besteht und er so lange festgehalten wird, bis die<br />
Polizei kommt. Diese ist unverzüglich zu verständigen. Nach dieser Information wird die<br />
E<strong>in</strong>willigung möglicherweise doch erteilt.<br />
3. SONDERVORSCHRIFTEN bei Verdacht des Besitzes zum Eigengebrauch –<br />
beson<strong>der</strong>e schulärztliche Untersuchung:<br />
Wenn bestimmte Tatsachen zur Annahme zw<strong>in</strong>gen, dass <strong>der</strong> Schüler Substanzen zum<br />
Eigengebrauch besitzt und selber konsumiert („Suchtgift missbraucht“), gibt es<br />
Son<strong>der</strong>vorschriften im Suchtmittelgesetz (§ 13 SMG). Hier darf <strong>der</strong> Schulleiter die<br />
Polizei nicht verständigen, son<strong>der</strong>n muss e<strong>in</strong>e schulärztliche Untersuchung<br />
veranlassen. Die Untersuchung sollte ohne unnötigen Zeitverlust, jedoch nicht<br />
überfallsartig erfolgen. Vor Anordnung s<strong>in</strong>d die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu<br />
verständigen. Verweigert <strong>der</strong> Schüler die Untersuchung o<strong>der</strong> die Mitwirkung bei <strong>der</strong><br />
Untersuchung, ist trotzdem nicht die Polizei zu verständigen, son<strong>der</strong>n die<br />
Gesundheitsbehörde (Amtsarzt).<br />
Wichtig ist, dass nur bei begründetem Verdacht des Konsums von illegalen<br />
Substanzen e<strong>in</strong>e schulärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Die Untersuchung ist<br />
ausschließlich bei dem konkret unter Missbrauchsverdacht stehenden Schüler<br />
durchzuführen, e<strong>in</strong>e prophylaktische Ausdehnung auf Schüler/<strong>in</strong>nen, bei denen bloß<br />
vage angenommen werden kann, dass sie im Zusammenhang mit dem Konsum von<br />
illegalen Substanzen stehen, ist nicht zulässig.<br />
2
Das Instrument <strong>der</strong> schulärztlichen Untersuchung gem § 13 Abs 1 SMG sollte<br />
verantwortungsvoll gehandhabt werden, nämlich aus echter Sorge um die<br />
(gesundheitliche) Gefährdung des Schülers durch Substanzkonsum, nicht aber als<br />
Diszipl<strong>in</strong>ierungsmittel. Auch <strong>der</strong> Verdacht e<strong>in</strong>es nur e<strong>in</strong>maligen aktuellen Missbrauchs<br />
verpflichtet den Schulleiter die schulärztliche Untersuchung zu veranlassen, wenn zB<br />
e<strong>in</strong> Schüler beim Rauchen e<strong>in</strong>es Jo<strong>in</strong>ts von e<strong>in</strong>em Lehrer ertappt wurde. Je nachdem<br />
wie konkret die Verdachtlage ist, hat <strong>der</strong> Schulleiter die Möglichkeit, zB den Verdacht<br />
als nicht so zw<strong>in</strong>gend zu bewerten (zB e<strong>in</strong> Mitschüler wird von e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en<br />
Mitschüler beschuldigt, und es kommt auch <strong>in</strong> Frage, dass die Beschuldigung falsch<br />
ist), und daher von <strong>der</strong> Anordnung e<strong>in</strong>er schulärztlichen Untersuchung absehen.<br />
3