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Satzung der Kampfsportgemeinschaft Oh-Do ... - KSG Oh Do Kwan

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§ 7 Jugendleiter<br />

Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer<br />

geson<strong>der</strong>t einberufenen Versammlung von <strong>der</strong><br />

Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf <strong>der</strong><br />

Bestätigung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

§ 8 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

Oberstes Organ ist die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1. Eine ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet jährlich<br />

statt (Jahreshauptversammlung)<br />

2. Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> Tagesordnung einzuberufen,<br />

wenn es:<br />

a) <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gesamtvorstand<br />

beschließt<br />

b) ein Viertel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.<br />

- Die Einberufung <strong>der</strong> ordentlichen und<br />

außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgt<br />

durch den geschäftsführenden Vorstand durch<br />

Veröffentlichung am schwarzen Brett. Zwischen dem<br />

Tag <strong>der</strong> Einladung und Termin <strong>der</strong> Versammlung<br />

muss eine Frist von drei Wochen liegen<br />

3. Mit <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist die Tagesordnung<br />

mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:<br />

3a) Abgabe <strong>der</strong> Berichte<br />

3b) Kassenbericht <strong>der</strong> Kassenprüfer<br />

3c) Entlastung des Gesamtvorstandes<br />

3d) Wahlen, soweit diese erfor<strong>der</strong>lich sind<br />

3e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge<br />

4. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitlie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> gefasst.<br />

Bei Stimmengleichheit wird über den Antrag noch<br />

mal in geheimer Wahl abgestimmt.<br />

6. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen können nur mit <strong>der</strong> Mehrheit<br />

<strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

beschlossen werden.<br />

7. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime<br />

Abstimmung muss entsprochen werden.<br />

§ 9 Kassenprüfung<br />

Die Kasse des Vereins wird jährlich vor <strong>der</strong> Jahres-<br />

Hauptversammlung durch zwei von <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählten Kassenprüfer<br />

geprüft. .<br />

Die Kassenprüfer erstatten <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung einen Prüfungsbericht und<br />

beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung <strong>der</strong><br />

Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.<br />

§10 Auflösung des Vereins<br />

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu<br />

diesem Zweck einberufenen außerordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen werden.<br />

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf<br />

nur erfolgen, wenn es<br />

2a) <strong>der</strong> Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von<br />

Dreivierteln aller seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlossen<br />

hat, o<strong>der</strong> 2b) von Zweidritteln <strong>der</strong><br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> des Vereins<br />

schriftlich gefor<strong>der</strong>t wurde.<br />

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens 50%<br />

<strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Die<br />

Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von<br />

dreiviertel <strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> beschlossen werden. Die Abstimmung ist<br />

namentlich vorzunehmen. Sollten bei <strong>der</strong> ersten<br />

Versammlung weniger als 50% <strong>der</strong><br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend sein, ist eine<br />

zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit<br />

einer Mehrheit von Dreiviertel <strong>der</strong> anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />

3. Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereins o<strong>der</strong><br />

bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein<br />

Vermögen an den Stadtsportverband Viersen e.V.<br />

mit <strong>der</strong> Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen<br />

unmittelbar und ausschließlich zur För<strong>der</strong>ung des<br />

Sports verwendet werden darf.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> ersetzt die <strong>Satzung</strong> vom 01.04.2003<br />

und tritt am 01.04.2005 in Kraft.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Kampfsportgemeinschaft</strong><br />

<strong>Oh</strong>-<strong>Do</strong>-<strong>Kwan</strong> Dülken e.V.

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