Satzung der Kampfsportgemeinschaft Oh-Do ... - KSG Oh Do Kwan
Satzung der Kampfsportgemeinschaft Oh-Do ... - KSG Oh Do Kwan
Satzung der Kampfsportgemeinschaft Oh-Do ... - KSG Oh Do Kwan
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 7 Jugendleiter<br />
Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer<br />
geson<strong>der</strong>t einberufenen Versammlung von <strong>der</strong><br />
Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf <strong>der</strong><br />
Bestätigung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
§ 8 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
Oberstes Organ ist die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1. Eine ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet jährlich<br />
statt (Jahreshauptversammlung)<br />
2. Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist<br />
mit entsprechen<strong>der</strong> Tagesordnung einzuberufen,<br />
wenn es:<br />
a) <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Gesamtvorstand<br />
beschließt<br />
b) ein Viertel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.<br />
- Die Einberufung <strong>der</strong> ordentlichen und<br />
außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgt<br />
durch den geschäftsführenden Vorstand durch<br />
Veröffentlichung am schwarzen Brett. Zwischen dem<br />
Tag <strong>der</strong> Einladung und Termin <strong>der</strong> Versammlung<br />
muss eine Frist von drei Wochen liegen<br />
3. Mit <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> ordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist die Tagesordnung<br />
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:<br />
3a) Abgabe <strong>der</strong> Berichte<br />
3b) Kassenbericht <strong>der</strong> Kassenprüfer<br />
3c) Entlastung des Gesamtvorstandes<br />
3d) Wahlen, soweit diese erfor<strong>der</strong>lich sind<br />
3e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge<br />
4. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitlie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />
anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> gefasst.<br />
Bei Stimmengleichheit wird über den Antrag noch<br />
mal in geheimer Wahl abgestimmt.<br />
6. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen können nur mit <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />
beschlossen werden.<br />
7. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime<br />
Abstimmung muss entsprochen werden.<br />
§ 9 Kassenprüfung<br />
Die Kasse des Vereins wird jährlich vor <strong>der</strong> Jahres-<br />
Hauptversammlung durch zwei von <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählten Kassenprüfer<br />
geprüft. .<br />
Die Kassenprüfer erstatten <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung einen Prüfungsbericht und<br />
beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung <strong>der</strong><br />
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.<br />
§10 Auflösung des Vereins<br />
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu<br />
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen werden.<br />
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf<br />
nur erfolgen, wenn es<br />
2a) <strong>der</strong> Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von<br />
Dreivierteln aller seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlossen<br />
hat, o<strong>der</strong> 2b) von Zweidritteln <strong>der</strong><br />
stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> des Vereins<br />
schriftlich gefor<strong>der</strong>t wurde.<br />
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens 50%<br />
<strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Die<br />
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von<br />
dreiviertel <strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten<br />
Mitglie<strong>der</strong> beschlossen werden. Die Abstimmung ist<br />
namentlich vorzunehmen. Sollten bei <strong>der</strong> ersten<br />
Versammlung weniger als 50% <strong>der</strong><br />
stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend sein, ist eine<br />
zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit<br />
einer Mehrheit von Dreiviertel <strong>der</strong> anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />
3. Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereins o<strong>der</strong><br />
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein<br />
Vermögen an den Stadtsportverband Viersen e.V.<br />
mit <strong>der</strong> Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen<br />
unmittelbar und ausschließlich zur För<strong>der</strong>ung des<br />
Sports verwendet werden darf.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> ersetzt die <strong>Satzung</strong> vom 01.04.2003<br />
und tritt am 01.04.2005 in Kraft.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Kampfsportgemeinschaft</strong><br />
<strong>Oh</strong>-<strong>Do</strong>-<strong>Kwan</strong> Dülken e.V.