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Satzung der Kampfsportgemeinschaft Oh-Do ... - KSG Oh Do Kwan

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§ 1 Name und Sitz<br />

Der Verein führt den Namen<br />

<strong>Kampfsportgemeinschaft</strong> <strong>Oh</strong>-<strong>Do</strong>-<strong>Kwan</strong>.<br />

Sitz des Vereins ist Viersen. Er führt nach <strong>der</strong><br />

Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz<br />

„eingetragener Verein" in abgekürzter Form „e.V.".<br />

§ 2 Zweck und Mittel<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes<br />

„steuerbegünstigte Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />

Zweck des Vereins ist die För<strong>der</strong>ung des Sports und<br />

<strong>der</strong> sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos<br />

tätig - er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins<br />

dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke<br />

verwendet werde. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine<br />

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf<br />

keine Person durch Ausgaben, die den Zweck <strong>der</strong><br />

Körperschaft fremd sind, o<strong>der</strong> durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

§ 3 Mitglie<strong>der</strong><br />

Der Verein führt als<br />

Mitglie<strong>der</strong>:<br />

a) Aktive,<br />

b) Passive,<br />

c) Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

Alle vorstehenden Mitglie<strong>der</strong> haben die gleichen<br />

Pflichten und Rechte.<br />

Aktive Mitglie<strong>der</strong> sind Mitglie<strong>der</strong> die sich voll am<br />

Vereinsleben beteiligen und aktiv am Sport<br />

teilnehmen.<br />

Passive Mitglie<strong>der</strong> sind durch die Zahlung ihrer<br />

Beiträge För<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong> des Vereins.<br />

Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind Personen, die auf Vorschlag<br />

von aktiven und passiven Mitglie<strong>der</strong>n<br />

vorgeschlagen, durch Prüfung des Vorstands und<br />

dessen Entscheids, für diese Ehrung ernannt worden<br />

sind.<br />

Beitragszahlungen:<br />

Die aktiven und passiven Mitglie<strong>der</strong> sind zur<br />

pünktlichen Zahlung <strong>der</strong> Beitritts gebühren und <strong>der</strong><br />

Mitgliedsbeiträge in <strong>der</strong> beschlossenen Höhe<br />

verpflichtet.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Kampfsportgemeinschaft</strong> <strong>Oh</strong>-<strong>Do</strong>-<strong>Kwan</strong> Dülken e.V.<br />

Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind vom Beitrag freigestellt.<br />

Sollte ein Mitglied mir drei Monats- beiträgen in<br />

Rückstand sein, so ist <strong>der</strong> Mitgliedsbeitrag bis Ende<br />

<strong>der</strong> Mitglied- schaft sofort zu zahlen.<br />

Stimm- und Re<strong>der</strong>echt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />

Jedes ordnungsgemäße angemeldete Mitglied hat<br />

Stimm- und Re<strong>der</strong>echt. Das Stimmrecht wird<br />

ausgesetzt, wenn ein Mitglied mit einem<br />

Monatsbeitrag im Verzug ist. Das Re<strong>der</strong>echt kann<br />

vom Versammlungsleiter auch Außenstehenden<br />

Personen übertragen werden.<br />

§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Voraussetzung für den Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft:<br />

1. Der Besitz <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte.<br />

2. Die Zahlung des Aufnahmebeitrages sowie des<br />

ersten Mitgliedsbeitrages.<br />

3. Die Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die<br />

Aufnahme<br />

entscheidet <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand.<br />

4. Das Mindesteintrittsalter sollte sechs<br />

Jahre sein.<br />

5. Der Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Verein zieht<br />

zugleich die Einzelmitgliedschaft in den Verbänden<br />

nach sich, denen <strong>der</strong> Verein selbst als Mitglied<br />

angehört. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet<br />

sich durch seine Beitrittserklärung die <strong>Satzung</strong> des<br />

Vereins und <strong>der</strong>jenigen Verbände, denen <strong>der</strong> Verein<br />

als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.<br />

§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1. Ordentliche Kündigung:<br />

Die Mitgliedschaft ist halbjährlich in schriftlicher<br />

Form zu kündigen.<br />

- Kündigung im 1. Halbjahr spätestens am 15.03.<br />

zum 30.06.<br />

- Kündigung im 2. Halbjahr spätestens am 15.10.<br />

zum 31.12.<br />

Gültig ist das Datum des Poststempels!<br />

2. Außerordentliche Kündigung:<br />

Mitglie<strong>der</strong> die dem Verein schaden, dürfen<br />

ausgeschlossen werden, z.B. durch<br />

- Verletzung seiner satzungsgemäßen<br />

Verpflichtungen gravierende Nachteile bereitet hat.<br />

- Das Ansehen des Vereins in <strong>der</strong> Öffent- lichkeit in<br />

bedeuten<strong>der</strong> Weise schädigt.<br />

- Ein grob unsportliches Verhalten an den Tag legt<br />

und sich hieraus Nachteile für an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong><br />

ergeben.<br />

- Vor dem Ausschluss muss eine Anhörung erfolgen,<br />

schriftlich o<strong>der</strong> mündlich, mit Frist von zwei<br />

Wochen, nach <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung, des<br />

Vorstandes, über den Beschluss <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />

Mitglied- schaft.<br />

Gültig ist das Datum des Poststempels!<br />

3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die<br />

Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene<br />

Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz<br />

seine Verpflicht-<br />

ungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.<br />

4. In Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Kündigung<br />

möglich.<br />

Der Vorstand entscheidet dabei von Fall zu Fall, ob<br />

<strong>der</strong> Absatz 1 ausgesetzt werden kann.<br />

5. Kosten einer ordentlichen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

außerordentlichen Kündigung, die dem Verein<br />

entstehen (Porto, Gebühren, etc.), sind vom Mitglied<br />

zu übernehmen.<br />

§ 6 Organe des Vereins<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2. Der Vorstand<br />

2.a) als geschäftsführenden Vorstand bestehend<br />

aus: dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die<br />

beiden Vorstandsmitglie<strong>der</strong> vertreten den Verein<br />

gemeinsam. Der Vorstand bleibt bis zu einer<br />

Neuwahl im Amt. Mit Beendigung <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.<br />

Aufgaben: - Der Mitgliedsbeitrag sowie<br />

außerordentliche Beiträge und Ordnungen, werden<br />

vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Die<br />

Beschlüsse sind zu protokollieren und vom<br />

geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben.<br />

2.b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem:<br />

geschäftsführenden Vorstand, dem Vereinssekretär,<br />

den Ressortleitern für Poomsae und Gyorugi,<br />

Ressortleiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

und dem Jugendwart. Voraussetzungen für ein Amt<br />

im Gesamtvorstand (falls diese erfor<strong>der</strong>lich wählbar<br />

sind). Um eine sinnvolle Interessenvertretung des<br />

Vereins durch seinen Vorstand zu gewährleisten,<br />

können nur Mitglie<strong>der</strong> gewählt werden, die entwe<strong>der</strong><br />

ein Jahr Mitglied des Vereins sind, o<strong>der</strong> im Besitz<br />

des Grün-Gürtels sind. Außerdem muss das gewählte<br />

Mitglied in seiner Funktion geschäftsfähig sein.


§ 7 Jugendleiter<br />

Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer<br />

geson<strong>der</strong>t einberufenen Versammlung von <strong>der</strong><br />

Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf <strong>der</strong><br />

Bestätigung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

§ 8 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

Oberstes Organ ist die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1. Eine ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet jährlich<br />

statt (Jahreshauptversammlung)<br />

2. Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> Tagesordnung einzuberufen,<br />

wenn es:<br />

a) <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gesamtvorstand<br />

beschließt<br />

b) ein Viertel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.<br />

- Die Einberufung <strong>der</strong> ordentlichen und<br />

außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgt<br />

durch den geschäftsführenden Vorstand durch<br />

Veröffentlichung am schwarzen Brett. Zwischen dem<br />

Tag <strong>der</strong> Einladung und Termin <strong>der</strong> Versammlung<br />

muss eine Frist von drei Wochen liegen<br />

3. Mit <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist die Tagesordnung<br />

mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:<br />

3a) Abgabe <strong>der</strong> Berichte<br />

3b) Kassenbericht <strong>der</strong> Kassenprüfer<br />

3c) Entlastung des Gesamtvorstandes<br />

3d) Wahlen, soweit diese erfor<strong>der</strong>lich sind<br />

3e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge<br />

4. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitlie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> gefasst.<br />

Bei Stimmengleichheit wird über den Antrag noch<br />

mal in geheimer Wahl abgestimmt.<br />

6. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen können nur mit <strong>der</strong> Mehrheit<br />

<strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

beschlossen werden.<br />

7. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime<br />

Abstimmung muss entsprochen werden.<br />

§ 9 Kassenprüfung<br />

Die Kasse des Vereins wird jährlich vor <strong>der</strong> Jahres-<br />

Hauptversammlung durch zwei von <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählten Kassenprüfer<br />

geprüft. .<br />

Die Kassenprüfer erstatten <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung einen Prüfungsbericht und<br />

beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung <strong>der</strong><br />

Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.<br />

§10 Auflösung des Vereins<br />

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu<br />

diesem Zweck einberufenen außerordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen werden.<br />

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf<br />

nur erfolgen, wenn es<br />

2a) <strong>der</strong> Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von<br />

Dreivierteln aller seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlossen<br />

hat, o<strong>der</strong> 2b) von Zweidritteln <strong>der</strong><br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> des Vereins<br />

schriftlich gefor<strong>der</strong>t wurde.<br />

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens 50%<br />

<strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Die<br />

Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von<br />

dreiviertel <strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> beschlossen werden. Die Abstimmung ist<br />

namentlich vorzunehmen. Sollten bei <strong>der</strong> ersten<br />

Versammlung weniger als 50% <strong>der</strong><br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend sein, ist eine<br />

zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit<br />

einer Mehrheit von Dreiviertel <strong>der</strong> anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />

3. Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereins o<strong>der</strong><br />

bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein<br />

Vermögen an den Stadtsportverband Viersen e.V.<br />

mit <strong>der</strong> Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen<br />

unmittelbar und ausschließlich zur För<strong>der</strong>ung des<br />

Sports verwendet werden darf.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> ersetzt die <strong>Satzung</strong> vom 01.04.2003<br />

und tritt am 01.04.2005 in Kraft.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Kampfsportgemeinschaft</strong><br />

<strong>Oh</strong>-<strong>Do</strong>-<strong>Kwan</strong> Dülken e.V.

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