Satzung der Kampfsportgemeinschaft Oh-Do ... - KSG Oh Do Kwan
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§ 1 Name und Sitz<br />
Der Verein führt den Namen<br />
<strong>Kampfsportgemeinschaft</strong> <strong>Oh</strong>-<strong>Do</strong>-<strong>Kwan</strong>.<br />
Sitz des Vereins ist Viersen. Er führt nach <strong>der</strong><br />
Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz<br />
„eingetragener Verein" in abgekürzter Form „e.V.".<br />
§ 2 Zweck und Mittel<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes<br />
„steuerbegünstigte Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />
Zweck des Vereins ist die För<strong>der</strong>ung des Sports und<br />
<strong>der</strong> sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos<br />
tätig - er verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins<br />
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke<br />
verwendet werde. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine<br />
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf<br />
keine Person durch Ausgaben, die den Zweck <strong>der</strong><br />
Körperschaft fremd sind, o<strong>der</strong> durch<br />
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden.<br />
§ 3 Mitglie<strong>der</strong><br />
Der Verein führt als<br />
Mitglie<strong>der</strong>:<br />
a) Aktive,<br />
b) Passive,<br />
c) Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />
Alle vorstehenden Mitglie<strong>der</strong> haben die gleichen<br />
Pflichten und Rechte.<br />
Aktive Mitglie<strong>der</strong> sind Mitglie<strong>der</strong> die sich voll am<br />
Vereinsleben beteiligen und aktiv am Sport<br />
teilnehmen.<br />
Passive Mitglie<strong>der</strong> sind durch die Zahlung ihrer<br />
Beiträge För<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong> des Vereins.<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind Personen, die auf Vorschlag<br />
von aktiven und passiven Mitglie<strong>der</strong>n<br />
vorgeschlagen, durch Prüfung des Vorstands und<br />
dessen Entscheids, für diese Ehrung ernannt worden<br />
sind.<br />
Beitragszahlungen:<br />
Die aktiven und passiven Mitglie<strong>der</strong> sind zur<br />
pünktlichen Zahlung <strong>der</strong> Beitritts gebühren und <strong>der</strong><br />
Mitgliedsbeiträge in <strong>der</strong> beschlossenen Höhe<br />
verpflichtet.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Kampfsportgemeinschaft</strong> <strong>Oh</strong>-<strong>Do</strong>-<strong>Kwan</strong> Dülken e.V.<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind vom Beitrag freigestellt.<br />
Sollte ein Mitglied mir drei Monats- beiträgen in<br />
Rückstand sein, so ist <strong>der</strong> Mitgliedsbeitrag bis Ende<br />
<strong>der</strong> Mitglied- schaft sofort zu zahlen.<br />
Stimm- und Re<strong>der</strong>echt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />
Jedes ordnungsgemäße angemeldete Mitglied hat<br />
Stimm- und Re<strong>der</strong>echt. Das Stimmrecht wird<br />
ausgesetzt, wenn ein Mitglied mit einem<br />
Monatsbeitrag im Verzug ist. Das Re<strong>der</strong>echt kann<br />
vom Versammlungsleiter auch Außenstehenden<br />
Personen übertragen werden.<br />
§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
Voraussetzung für den Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft:<br />
1. Der Besitz <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte.<br />
2. Die Zahlung des Aufnahmebeitrages sowie des<br />
ersten Mitgliedsbeitrages.<br />
3. Die Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die<br />
Aufnahme<br />
entscheidet <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand.<br />
4. Das Mindesteintrittsalter sollte sechs<br />
Jahre sein.<br />
5. Der Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Verein zieht<br />
zugleich die Einzelmitgliedschaft in den Verbänden<br />
nach sich, denen <strong>der</strong> Verein selbst als Mitglied<br />
angehört. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet<br />
sich durch seine Beitrittserklärung die <strong>Satzung</strong> des<br />
Vereins und <strong>der</strong>jenigen Verbände, denen <strong>der</strong> Verein<br />
als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.<br />
§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
1. Ordentliche Kündigung:<br />
Die Mitgliedschaft ist halbjährlich in schriftlicher<br />
Form zu kündigen.<br />
- Kündigung im 1. Halbjahr spätestens am 15.03.<br />
zum 30.06.<br />
- Kündigung im 2. Halbjahr spätestens am 15.10.<br />
zum 31.12.<br />
Gültig ist das Datum des Poststempels!<br />
2. Außerordentliche Kündigung:<br />
Mitglie<strong>der</strong> die dem Verein schaden, dürfen<br />
ausgeschlossen werden, z.B. durch<br />
- Verletzung seiner satzungsgemäßen<br />
Verpflichtungen gravierende Nachteile bereitet hat.<br />
- Das Ansehen des Vereins in <strong>der</strong> Öffent- lichkeit in<br />
bedeuten<strong>der</strong> Weise schädigt.<br />
- Ein grob unsportliches Verhalten an den Tag legt<br />
und sich hieraus Nachteile für an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong><br />
ergeben.<br />
- Vor dem Ausschluss muss eine Anhörung erfolgen,<br />
schriftlich o<strong>der</strong> mündlich, mit Frist von zwei<br />
Wochen, nach <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung, des<br />
Vorstandes, über den Beschluss <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />
Mitglied- schaft.<br />
Gültig ist das Datum des Poststempels!<br />
3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die<br />
Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene<br />
Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz<br />
seine Verpflicht-<br />
ungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.<br />
4. In Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Kündigung<br />
möglich.<br />
Der Vorstand entscheidet dabei von Fall zu Fall, ob<br />
<strong>der</strong> Absatz 1 ausgesetzt werden kann.<br />
5. Kosten einer ordentlichen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
außerordentlichen Kündigung, die dem Verein<br />
entstehen (Porto, Gebühren, etc.), sind vom Mitglied<br />
zu übernehmen.<br />
§ 6 Organe des Vereins<br />
1. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2. Der Vorstand<br />
2.a) als geschäftsführenden Vorstand bestehend<br />
aus: dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die<br />
beiden Vorstandsmitglie<strong>der</strong> vertreten den Verein<br />
gemeinsam. Der Vorstand bleibt bis zu einer<br />
Neuwahl im Amt. Mit Beendigung <strong>der</strong><br />
Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.<br />
Aufgaben: - Der Mitgliedsbeitrag sowie<br />
außerordentliche Beiträge und Ordnungen, werden<br />
vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Die<br />
Beschlüsse sind zu protokollieren und vom<br />
geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben.<br />
2.b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem:<br />
geschäftsführenden Vorstand, dem Vereinssekretär,<br />
den Ressortleitern für Poomsae und Gyorugi,<br />
Ressortleiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
und dem Jugendwart. Voraussetzungen für ein Amt<br />
im Gesamtvorstand (falls diese erfor<strong>der</strong>lich wählbar<br />
sind). Um eine sinnvolle Interessenvertretung des<br />
Vereins durch seinen Vorstand zu gewährleisten,<br />
können nur Mitglie<strong>der</strong> gewählt werden, die entwe<strong>der</strong><br />
ein Jahr Mitglied des Vereins sind, o<strong>der</strong> im Besitz<br />
des Grün-Gürtels sind. Außerdem muss das gewählte<br />
Mitglied in seiner Funktion geschäftsfähig sein.
§ 7 Jugendleiter<br />
Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer<br />
geson<strong>der</strong>t einberufenen Versammlung von <strong>der</strong><br />
Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf <strong>der</strong><br />
Bestätigung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
§ 8 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
Oberstes Organ ist die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1. Eine ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet jährlich<br />
statt (Jahreshauptversammlung)<br />
2. Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist<br />
mit entsprechen<strong>der</strong> Tagesordnung einzuberufen,<br />
wenn es:<br />
a) <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Gesamtvorstand<br />
beschließt<br />
b) ein Viertel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.<br />
- Die Einberufung <strong>der</strong> ordentlichen und<br />
außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgt<br />
durch den geschäftsführenden Vorstand durch<br />
Veröffentlichung am schwarzen Brett. Zwischen dem<br />
Tag <strong>der</strong> Einladung und Termin <strong>der</strong> Versammlung<br />
muss eine Frist von drei Wochen liegen<br />
3. Mit <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> ordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist die Tagesordnung<br />
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:<br />
3a) Abgabe <strong>der</strong> Berichte<br />
3b) Kassenbericht <strong>der</strong> Kassenprüfer<br />
3c) Entlastung des Gesamtvorstandes<br />
3d) Wahlen, soweit diese erfor<strong>der</strong>lich sind<br />
3e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge<br />
4. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitlie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />
anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> gefasst.<br />
Bei Stimmengleichheit wird über den Antrag noch<br />
mal in geheimer Wahl abgestimmt.<br />
6. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen können nur mit <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />
beschlossen werden.<br />
7. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime<br />
Abstimmung muss entsprochen werden.<br />
§ 9 Kassenprüfung<br />
Die Kasse des Vereins wird jährlich vor <strong>der</strong> Jahres-<br />
Hauptversammlung durch zwei von <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählten Kassenprüfer<br />
geprüft. .<br />
Die Kassenprüfer erstatten <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung einen Prüfungsbericht und<br />
beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung <strong>der</strong><br />
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.<br />
§10 Auflösung des Vereins<br />
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu<br />
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen werden.<br />
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf<br />
nur erfolgen, wenn es<br />
2a) <strong>der</strong> Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von<br />
Dreivierteln aller seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlossen<br />
hat, o<strong>der</strong> 2b) von Zweidritteln <strong>der</strong><br />
stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> des Vereins<br />
schriftlich gefor<strong>der</strong>t wurde.<br />
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens 50%<br />
<strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Die<br />
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von<br />
dreiviertel <strong>der</strong> erschienenen stimmberechtigten<br />
Mitglie<strong>der</strong> beschlossen werden. Die Abstimmung ist<br />
namentlich vorzunehmen. Sollten bei <strong>der</strong> ersten<br />
Versammlung weniger als 50% <strong>der</strong><br />
stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend sein, ist eine<br />
zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit<br />
einer Mehrheit von Dreiviertel <strong>der</strong> anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />
3. Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereins o<strong>der</strong><br />
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein<br />
Vermögen an den Stadtsportverband Viersen e.V.<br />
mit <strong>der</strong> Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen<br />
unmittelbar und ausschließlich zur För<strong>der</strong>ung des<br />
Sports verwendet werden darf.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> ersetzt die <strong>Satzung</strong> vom 01.04.2003<br />
und tritt am 01.04.2005 in Kraft.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Kampfsportgemeinschaft</strong><br />
<strong>Oh</strong>-<strong>Do</strong>-<strong>Kwan</strong> Dülken e.V.