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Richtlinie Schulweg - Primarschule Andelfingen

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Reglement<br />

<strong>Schulweg</strong><br />

<strong>Primarschule</strong> <strong>Andelfingen</strong>, 3. Oktober 2013


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Ausgangslage ______________________________________________________ 3<br />

1.1. Allgemeine Bestimmungen 3<br />

1.2. Grundsatz 3<br />

1.3. Grundlagen 3<br />

2. <strong>Schulweg</strong> _________________________________________________________ 4<br />

2.1. Gesetzliche Grundlagen 4<br />

2.2. Kriterien für einen zumutbaren <strong>Schulweg</strong> 5<br />

2.3. <strong>Schulweg</strong>plan 6<br />

2.4. Velo 6<br />

2.5. Prävention und Verkehrsschulung 6<br />

2.6. Massnahmen 7<br />

2.7. Pedibus (zu Fuss) 7<br />

2.8. Schulbus 8<br />

3. Übergangsbestimmungen ____________________________________________ 9<br />

4. Inkraftsetzung ______________________________________________________ 9<br />

Seite 2 von 9


1. Ausgangslage<br />

1.1. Allgemeine Bestimmungen<br />

Gestützt auf § 8 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 und Art. 21 der<br />

Gemeindeordnung erlässt die Primarschulpflege <strong>Andelfingen</strong> das Reglement <strong>Schulweg</strong>.<br />

1.2. Grundsatz<br />

Die <strong>Primarschule</strong> <strong>Andelfingen</strong> hat auf Grund der Gesetzgebung für die Schüler und<br />

Schülerinnen der Primarschulgemeinde einen kostenlosen und zumutbaren <strong>Schulweg</strong><br />

zu gewährleisten.<br />

Für die Kinder ist der <strong>Schulweg</strong> ein besonderes Erlebnis. Er bietet die Möglichkeit, sich<br />

mit Gleichaltrigen zu treffen und trägt zur motorischen, intellektuellen und sozialen Entwicklung<br />

bei. Daher sollten sie diesen Weg möglichst selbstständig zurücklegen.<br />

Grundsätzlich liegt der <strong>Schulweg</strong> im Verantwortungsbereich der Eltern. Die Eltern entscheiden,<br />

wie ihr Kind den <strong>Schulweg</strong> zurücklegen soll. Die Gemeinde hat nur dann<br />

Massnahmen zu ergreifen, wenn der <strong>Schulweg</strong> für einzelne Schülerinnen oder Schüler<br />

unzumutbar ist.<br />

Dieses Reglement erläutert die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und beurteilt die<br />

Zumutbarkeit der <strong>Schulweg</strong>e auf Grund der <strong>Schulweg</strong>länge und <strong>Schulweg</strong>sicherheit.<br />

Die <strong>Schulweg</strong>e sind im zugehörigen <strong>Schulweg</strong>plan ersichtlich.<br />

1.3. Grundlagen<br />

<strong>Schulweg</strong>, bfu-Dokumentation 2.023, 2008<br />

<strong>Schulweg</strong>, Massnahmen zur Erhöhung der <strong>Schulweg</strong>sicherheit, bfu, 2006<br />

Erläuterungen zur Umsetzung des Volksschulgesetzes, Bildungsdirektion Kanton<br />

Zürich, 2008<br />

Merkblatt <strong>Schulweg</strong>-Velo, bfu aktuelle 2/2005<br />

Gängige Gerichtspraxis<br />

Seite 3 von 9


2. <strong>Schulweg</strong><br />

2.1. Gesetzliche Grundlagen<br />

Bundesverfassung Art. 19 und 62<br />

Gemäss diesen Gesetzesartikeln ist der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich.<br />

Daraus wird abgeleitet, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Primarschulgemeinde<br />

nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht haben, sondern auch, dass<br />

der <strong>Schulweg</strong> für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuchs bedeutet. Ist<br />

der <strong>Schulweg</strong> zu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben<br />

Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen.<br />

Volksschulverordnung Art. 8 Abs. 3<br />

Können Schülerinnen und Schüler den <strong>Schulweg</strong> auf Grund der Länge oder Gefährlichkeit<br />

nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf Kosten der Schule geeignete<br />

Massnahmen an.<br />

Volksschulverordnung Art. 25 Abs. 1 1. Satz<br />

Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die<br />

Länge und Gefährlichkeit des <strong>Schulweg</strong>es und auf eine ausgewogene Zusammensetzung<br />

zu achten.<br />

Volksschulverordnung Art. 66 Abs. 2<br />

Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem <strong>Schulweg</strong> liegt bei den<br />

Eltern.<br />

Seite 4 von 9


2.2. Kriterien für einen zumutbaren <strong>Schulweg</strong><br />

Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von<br />

der Person des Schülers, von der Art des <strong>Schulweg</strong>es (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit)<br />

und von der Gefährlichkeit des Weges (Bundesrat 1.7.1998, VPB 62.85).<br />

Person der Schülerin, des Schülers<br />

Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an ein Kind im Hinblick auf den<br />

<strong>Schulweg</strong> gestellt werden können, entscheiden das Alter, die physischen und die intellektuellen<br />

Fähigkeiten. Was einem gesunden Achtklässler ohne weiteres zugemutet<br />

werden darf, kann für ein Kind im Kindergartenalter oder für ein behindertes Kind jenseits<br />

seiner Möglichkeiten liegen (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage,<br />

2003).<br />

An Kinder im Kindergartenalter können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden,<br />

weder intellektuell, noch körperlich, noch in ihrem Verhalten. Für die Kindergartenkinder<br />

muss ein gefahrloser Weg zu einem möglichst nahe gelegenen Kindergarten sichergestellt<br />

werden.<br />

Länge und Art des <strong>Schulweg</strong>es<br />

Kommen keine zusätzlichen Erschwernisse hinzu, wie bedeutende Höhenunterschiede,<br />

besonders steile Partien, so gelten rund 2.5 Kilometer in jedem Fall als zumutbar, auch<br />

für Kinder im Kindergartenalter (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage,<br />

2003).<br />

Auf Grund der topographischen Verhältnisse (zu bewältigende Höhenunterschiede von<br />

maximal 80m) und der effektiven maximalen <strong>Schulweg</strong>abwicklung wurden folgende reduzierte<br />

<strong>Schulweg</strong>distanzen in Luftlinie für die jeweiligen Altersstufen festgelegt:<br />

Stufe<br />

Kindergarten<br />

4- bis 5-jährige<br />

Distanz (Luftlinie) / ca.<br />

Zeitbedarf<br />

Entscheide<br />

bis 1.1 km<br />

ca. 30 min Gehzeit Bundesgerichtsurteil 2c495/2007<br />

Unterstufe<br />

6- bis 8-jährige<br />

Mittelstufe<br />

9- bis 11-jährige<br />

Mittagszeit<br />

bis 1.3 km<br />

ca. 30 min Gehzeit<br />

bis 1.5 km<br />

ca. 30 min Gehzeit<br />

oder bis 4.0 km Velo<br />

ca. 40 min<br />

Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,<br />

2. Auflage, 2003<br />

Sándor Horváth, Der verfassungsmässige<br />

Anspruch auf einen zumutbaren<br />

<strong>Schulweg</strong>, publiziert in ZBl 108/2007 S.<br />

659 ff.<br />

Seite 5 von 9


Gefährlichkeit des <strong>Schulweg</strong>es<br />

Ein <strong>Schulweg</strong> wird oft subjektiv als gefährlich empfunden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit<br />

soll aber möglichst objektiv, anhand von anerkannten Indizien (Strassen ohne<br />

Trottoirs oder Radstreifen, Übergänge über stark befahrene Strassen, längere Partien<br />

durch einsame Wälder) erfolgen.<br />

Grundsätzlich ist es Aufgabe der politischen Gemeinden, allfällige baulichen Massnahmen<br />

zur Erreichung der erforderlichen <strong>Schulweg</strong>sicherheit umzusetzen.<br />

Die <strong>Schulweg</strong>sicherheit wird periodisch durch die Schulpflege in Zusammenarbeit mit<br />

den politischen Gemeinden und der Kantonspolizei überprüft.<br />

2.3. <strong>Schulweg</strong>plan<br />

Im <strong>Schulweg</strong>plan werden die unter 2.2 festgelegten zumutbaren <strong>Schulweg</strong>distanzen und<br />

die jeweiligen Hauptschulwege grafisch dargestellt. Ebenfalls werden die im Dokument<br />

<strong>Schulweg</strong>sicherheit untersuchten Kreuzungsbereiche und weiteren Gefahrenstellen dargestellt.<br />

2.4. Velo<br />

Die Verwendung des Velos für die Bewältigung des <strong>Schulweg</strong>es ist frühestens ab der<br />

dritten Klasse erlaubt (gemäss bfu aktuell 2/2005). Es wird empfohlen, das Kind erst ab<br />

dem Eintritt in die 4. Klasse mit dem Velo zur Schule fahren zu lassen.<br />

2.5. Prävention und Verkehrsschulung<br />

Durch Schulpolizist H. Gwerder, Kantonspolizei Zürich:<br />

Stufe<br />

Inhalt<br />

Kindergarten<br />

Unterstufe<br />

Mittelstufe<br />

Weg von Kindergarten bis Turnhalle ablaufen<br />

Verhalten an Fussgängerstreifen<br />

<strong>Schulweg</strong><br />

Regeln der einzelnen Verkehrsteilnehmer<br />

Gefahren im Bereich Strassenverkehr<br />

Fahrschule mit Veloprüfung<br />

Verkehrszeichen<br />

Verkehrsregeln<br />

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Weiter werden folgende präventive Massnahmen getroffen:<br />

Bändel für Kindergartenkinder<br />

Bändel für 1. Klasse<br />

Broschüren für Eltern<br />

Beratung und Instruktion der Verkehrslotsen (Kleinandelfingen). Es werden Leuchtwesten<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Die Aussenwachtkinder fahren vorgängig beim Wechsel von Bustransport auf Velo<br />

mit Herrn Gwerder (Kantonspolizei) den <strong>Schulweg</strong> ab.<br />

2.6. Massnahmen<br />

Ist der <strong>Schulweg</strong> gemessen an den oben genannten Kriterien unzulänglich bzw. unzumutbar,<br />

sind in Zusammenarbeit mit den Eltern und mit weiteren Stellen (Behörden, Polizei,<br />

Beratungsstellen) verschiedene Möglichkeiten zu prüfen. So können z.B. Lösungen<br />

wie Pedibus, Lotsendienste oder bauliche Massnahmen (Bau eines Trottoirs / Verkehrsberuhigung)<br />

zu einem vertretbaren Ergebnis führen. Weitere alternative Lösungen sind<br />

die Umteilung in einen anderen Kindergarten oder in ein anderes Schulhaus oder die<br />

Einschulung in einer Nachbargemeinde.<br />

Sind keine einfacheren Lösungen möglich, so ist die Schulgemeinde für die Organisation<br />

und Finanzierung des Schülertransportes verantwortlich. Steht ein öffentliches Transportmittel<br />

zur Verfügung, so genügt es, wenn die Gemeinde die entsprechenden Billettkosten<br />

übernimmt – denn Schülertransport heisst nicht Transport bis vor die Haustüre.<br />

Einen zumutbaren Fussweg bis zu einem Einstiegsort oder bis zu einer Haltestelle müssen<br />

Eltern und Kinder hinnehmen. Entscheidend ist, dass der Weg auf das zulässige<br />

Mass reduziert und von nicht vertretbaren Gefahren frei ist.<br />

Im Zweifelsfall sind Gesuche um weitergehende Massnahmen bei als unzumutbar erachteten<br />

<strong>Schulweg</strong>en schriftlich an die Schulpflege zu stellen. Die Schulpflege entscheidet<br />

über die Massnahmen unter Beizug allfälliger Fachpersonen.<br />

2.7. Pedibus (gemeinsam zu Fuss)<br />

Auf gefährlichen <strong>Schulweg</strong>en ist der Pedibus eine praktische Alternative zum Elterntaxi.<br />

Dabei werden die Kinder von einer erwachsenen Person begleitet.<br />

Mit dem Pedibus gehen Kinder gemeinsam zur Schule, von einem Erwachsenen geführt.<br />

Die Route, Haltestellen und Fahrpläne werden von den Eltern festgelegt. Alle Eltern, die<br />

ihr Kind in den Pedibus eingeschrieben haben, begleiten den Pedibus selbst ein- oder<br />

zweimal pro Woche.<br />

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Die Kinder werden vom Pedibus an einer Haltestelle abgeholt und gehen so gemeinsam<br />

mit ihren Freunden zur Schule. Nach der Schule bringt der Pedibus die Kinder wieder<br />

nach Hause (Haltestelle), wo ihre Eltern sie erwarten.<br />

Die Route wird durch die Eltern festgelegt, die den Pedibus „fahren“.<br />

Die Haltestellen werden mit Schildern markiert.<br />

Der Fahrplan wird von den Eltern erstellt, je nach ihren Bedürfnissen und denen<br />

ihrer Kinder.<br />

Der Pedibus funktioniert mit vier Mal pro Tag während 5 Tagen.<br />

Er kann aber auch den Bedürfnissen entsprechend eingeführt werden. Zum Beispiel<br />

nur für den <strong>Schulweg</strong> am Morgen, für nur einen Tag in der Woche, etc.<br />

Die Begleitperson ist in der Regel ein Elternteil.<br />

Es können aber auch Grosseltern, Tagesmütter und alle anderen interessierten<br />

Personen den Bus führen, sofern alle Eltern damit einverstanden sind.<br />

2.8. Schulbus<br />

Für Schulbustransporte von Schülerinnen und Schülern der Primarschulgemeinde <strong>Andelfingen</strong><br />

gelten folgende Prioritäten:<br />

Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler bis zur 3. Klasse, welche gemäss<br />

<strong>Schulweg</strong>plan ausserhalb der zulässigen <strong>Schulweg</strong>distanzen wohnen.<br />

Transporte für den obligatorischen Turnunterricht sowie für sonderpädagogische<br />

Massnahmen.<br />

Schüler und Schülerinnen mit einer besonderen Beeinträchtigung. Es ist ein<br />

schriftliches Gesuch mit entsprechendem Attest des Schularztes oder der IV einzureichen.<br />

Es werden grundsätzlich Sammelplätze für Schülerinnen und Schüler eingerichtet. Die<br />

Schulkinder müssen pünktlich an den vereinbarten Orten bereitstehen.<br />

Der Entscheid, welche Kinder mit dem Schulbus befördert werden, liegt bei der Schulpflege.<br />

Es dürfen keine anderen Personen als die durch die <strong>Primarschule</strong> bezeichneten<br />

im Schulbus mitgenommen werden. Extrafahrten zugunsten einzelner Kinder sind nicht<br />

zulässig. Ausnahmen bewilligt die Primarschulpflege <strong>Andelfingen</strong>.<br />

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3. Übergangsbestimmungen<br />

Bestehende Handhabungen, welche dem vorliegenden Reglement widersprechen, sind<br />

innert Jahresfrist durch die Schulpflege zu prüfen und anzupassen oder mit begründeter<br />

Ausnahmebewilligung um maximal ein Jahr zu verlängern.<br />

4. Inkraftsetzung<br />

Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft (Schuljahr 2013/2014) und ersetzt<br />

alle diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen.<br />

Genehmigt durch die Primarschulpflege <strong>Andelfingen</strong> am 3. Oktober 2013<br />

Präsidentin<br />

Schulverwaltung<br />

Barbara Kummer<br />

Monika Amplatz<br />

Publiziert am 11. Oktober 2013<br />

Rechtskraftbescheinigung vom …………………….<br />

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