Richtlinie Schulweg - Primarschule Andelfingen
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Reglement<br />
<strong>Schulweg</strong><br />
<strong>Primarschule</strong> <strong>Andelfingen</strong>, 3. Oktober 2013
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Ausgangslage ______________________________________________________ 3<br />
1.1. Allgemeine Bestimmungen 3<br />
1.2. Grundsatz 3<br />
1.3. Grundlagen 3<br />
2. <strong>Schulweg</strong> _________________________________________________________ 4<br />
2.1. Gesetzliche Grundlagen 4<br />
2.2. Kriterien für einen zumutbaren <strong>Schulweg</strong> 5<br />
2.3. <strong>Schulweg</strong>plan 6<br />
2.4. Velo 6<br />
2.5. Prävention und Verkehrsschulung 6<br />
2.6. Massnahmen 7<br />
2.7. Pedibus (zu Fuss) 7<br />
2.8. Schulbus 8<br />
3. Übergangsbestimmungen ____________________________________________ 9<br />
4. Inkraftsetzung ______________________________________________________ 9<br />
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1. Ausgangslage<br />
1.1. Allgemeine Bestimmungen<br />
Gestützt auf § 8 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 und Art. 21 der<br />
Gemeindeordnung erlässt die Primarschulpflege <strong>Andelfingen</strong> das Reglement <strong>Schulweg</strong>.<br />
1.2. Grundsatz<br />
Die <strong>Primarschule</strong> <strong>Andelfingen</strong> hat auf Grund der Gesetzgebung für die Schüler und<br />
Schülerinnen der Primarschulgemeinde einen kostenlosen und zumutbaren <strong>Schulweg</strong><br />
zu gewährleisten.<br />
Für die Kinder ist der <strong>Schulweg</strong> ein besonderes Erlebnis. Er bietet die Möglichkeit, sich<br />
mit Gleichaltrigen zu treffen und trägt zur motorischen, intellektuellen und sozialen Entwicklung<br />
bei. Daher sollten sie diesen Weg möglichst selbstständig zurücklegen.<br />
Grundsätzlich liegt der <strong>Schulweg</strong> im Verantwortungsbereich der Eltern. Die Eltern entscheiden,<br />
wie ihr Kind den <strong>Schulweg</strong> zurücklegen soll. Die Gemeinde hat nur dann<br />
Massnahmen zu ergreifen, wenn der <strong>Schulweg</strong> für einzelne Schülerinnen oder Schüler<br />
unzumutbar ist.<br />
Dieses Reglement erläutert die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und beurteilt die<br />
Zumutbarkeit der <strong>Schulweg</strong>e auf Grund der <strong>Schulweg</strong>länge und <strong>Schulweg</strong>sicherheit.<br />
Die <strong>Schulweg</strong>e sind im zugehörigen <strong>Schulweg</strong>plan ersichtlich.<br />
1.3. Grundlagen<br />
<strong>Schulweg</strong>, bfu-Dokumentation 2.023, 2008<br />
<strong>Schulweg</strong>, Massnahmen zur Erhöhung der <strong>Schulweg</strong>sicherheit, bfu, 2006<br />
Erläuterungen zur Umsetzung des Volksschulgesetzes, Bildungsdirektion Kanton<br />
Zürich, 2008<br />
Merkblatt <strong>Schulweg</strong>-Velo, bfu aktuelle 2/2005<br />
Gängige Gerichtspraxis<br />
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2. <strong>Schulweg</strong><br />
2.1. Gesetzliche Grundlagen<br />
Bundesverfassung Art. 19 und 62<br />
Gemäss diesen Gesetzesartikeln ist der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich.<br />
Daraus wird abgeleitet, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Primarschulgemeinde<br />
nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht haben, sondern auch, dass<br />
der <strong>Schulweg</strong> für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuchs bedeutet. Ist<br />
der <strong>Schulweg</strong> zu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben<br />
Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen.<br />
Volksschulverordnung Art. 8 Abs. 3<br />
Können Schülerinnen und Schüler den <strong>Schulweg</strong> auf Grund der Länge oder Gefährlichkeit<br />
nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf Kosten der Schule geeignete<br />
Massnahmen an.<br />
Volksschulverordnung Art. 25 Abs. 1 1. Satz<br />
Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die<br />
Länge und Gefährlichkeit des <strong>Schulweg</strong>es und auf eine ausgewogene Zusammensetzung<br />
zu achten.<br />
Volksschulverordnung Art. 66 Abs. 2<br />
Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem <strong>Schulweg</strong> liegt bei den<br />
Eltern.<br />
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2.2. Kriterien für einen zumutbaren <strong>Schulweg</strong><br />
Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von<br />
der Person des Schülers, von der Art des <strong>Schulweg</strong>es (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit)<br />
und von der Gefährlichkeit des Weges (Bundesrat 1.7.1998, VPB 62.85).<br />
Person der Schülerin, des Schülers<br />
Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an ein Kind im Hinblick auf den<br />
<strong>Schulweg</strong> gestellt werden können, entscheiden das Alter, die physischen und die intellektuellen<br />
Fähigkeiten. Was einem gesunden Achtklässler ohne weiteres zugemutet<br />
werden darf, kann für ein Kind im Kindergartenalter oder für ein behindertes Kind jenseits<br />
seiner Möglichkeiten liegen (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage,<br />
2003).<br />
An Kinder im Kindergartenalter können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden,<br />
weder intellektuell, noch körperlich, noch in ihrem Verhalten. Für die Kindergartenkinder<br />
muss ein gefahrloser Weg zu einem möglichst nahe gelegenen Kindergarten sichergestellt<br />
werden.<br />
Länge und Art des <strong>Schulweg</strong>es<br />
Kommen keine zusätzlichen Erschwernisse hinzu, wie bedeutende Höhenunterschiede,<br />
besonders steile Partien, so gelten rund 2.5 Kilometer in jedem Fall als zumutbar, auch<br />
für Kinder im Kindergartenalter (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage,<br />
2003).<br />
Auf Grund der topographischen Verhältnisse (zu bewältigende Höhenunterschiede von<br />
maximal 80m) und der effektiven maximalen <strong>Schulweg</strong>abwicklung wurden folgende reduzierte<br />
<strong>Schulweg</strong>distanzen in Luftlinie für die jeweiligen Altersstufen festgelegt:<br />
Stufe<br />
Kindergarten<br />
4- bis 5-jährige<br />
Distanz (Luftlinie) / ca.<br />
Zeitbedarf<br />
Entscheide<br />
bis 1.1 km<br />
ca. 30 min Gehzeit Bundesgerichtsurteil 2c495/2007<br />
Unterstufe<br />
6- bis 8-jährige<br />
Mittelstufe<br />
9- bis 11-jährige<br />
Mittagszeit<br />
bis 1.3 km<br />
ca. 30 min Gehzeit<br />
bis 1.5 km<br />
ca. 30 min Gehzeit<br />
oder bis 4.0 km Velo<br />
ca. 40 min<br />
Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,<br />
2. Auflage, 2003<br />
Sándor Horváth, Der verfassungsmässige<br />
Anspruch auf einen zumutbaren<br />
<strong>Schulweg</strong>, publiziert in ZBl 108/2007 S.<br />
659 ff.<br />
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Gefährlichkeit des <strong>Schulweg</strong>es<br />
Ein <strong>Schulweg</strong> wird oft subjektiv als gefährlich empfunden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit<br />
soll aber möglichst objektiv, anhand von anerkannten Indizien (Strassen ohne<br />
Trottoirs oder Radstreifen, Übergänge über stark befahrene Strassen, längere Partien<br />
durch einsame Wälder) erfolgen.<br />
Grundsätzlich ist es Aufgabe der politischen Gemeinden, allfällige baulichen Massnahmen<br />
zur Erreichung der erforderlichen <strong>Schulweg</strong>sicherheit umzusetzen.<br />
Die <strong>Schulweg</strong>sicherheit wird periodisch durch die Schulpflege in Zusammenarbeit mit<br />
den politischen Gemeinden und der Kantonspolizei überprüft.<br />
2.3. <strong>Schulweg</strong>plan<br />
Im <strong>Schulweg</strong>plan werden die unter 2.2 festgelegten zumutbaren <strong>Schulweg</strong>distanzen und<br />
die jeweiligen Hauptschulwege grafisch dargestellt. Ebenfalls werden die im Dokument<br />
<strong>Schulweg</strong>sicherheit untersuchten Kreuzungsbereiche und weiteren Gefahrenstellen dargestellt.<br />
2.4. Velo<br />
Die Verwendung des Velos für die Bewältigung des <strong>Schulweg</strong>es ist frühestens ab der<br />
dritten Klasse erlaubt (gemäss bfu aktuell 2/2005). Es wird empfohlen, das Kind erst ab<br />
dem Eintritt in die 4. Klasse mit dem Velo zur Schule fahren zu lassen.<br />
2.5. Prävention und Verkehrsschulung<br />
Durch Schulpolizist H. Gwerder, Kantonspolizei Zürich:<br />
Stufe<br />
Inhalt<br />
Kindergarten<br />
Unterstufe<br />
Mittelstufe<br />
Weg von Kindergarten bis Turnhalle ablaufen<br />
Verhalten an Fussgängerstreifen<br />
<strong>Schulweg</strong><br />
Regeln der einzelnen Verkehrsteilnehmer<br />
Gefahren im Bereich Strassenverkehr<br />
Fahrschule mit Veloprüfung<br />
Verkehrszeichen<br />
Verkehrsregeln<br />
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Weiter werden folgende präventive Massnahmen getroffen:<br />
Bändel für Kindergartenkinder<br />
Bändel für 1. Klasse<br />
Broschüren für Eltern<br />
Beratung und Instruktion der Verkehrslotsen (Kleinandelfingen). Es werden Leuchtwesten<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
Die Aussenwachtkinder fahren vorgängig beim Wechsel von Bustransport auf Velo<br />
mit Herrn Gwerder (Kantonspolizei) den <strong>Schulweg</strong> ab.<br />
2.6. Massnahmen<br />
Ist der <strong>Schulweg</strong> gemessen an den oben genannten Kriterien unzulänglich bzw. unzumutbar,<br />
sind in Zusammenarbeit mit den Eltern und mit weiteren Stellen (Behörden, Polizei,<br />
Beratungsstellen) verschiedene Möglichkeiten zu prüfen. So können z.B. Lösungen<br />
wie Pedibus, Lotsendienste oder bauliche Massnahmen (Bau eines Trottoirs / Verkehrsberuhigung)<br />
zu einem vertretbaren Ergebnis führen. Weitere alternative Lösungen sind<br />
die Umteilung in einen anderen Kindergarten oder in ein anderes Schulhaus oder die<br />
Einschulung in einer Nachbargemeinde.<br />
Sind keine einfacheren Lösungen möglich, so ist die Schulgemeinde für die Organisation<br />
und Finanzierung des Schülertransportes verantwortlich. Steht ein öffentliches Transportmittel<br />
zur Verfügung, so genügt es, wenn die Gemeinde die entsprechenden Billettkosten<br />
übernimmt – denn Schülertransport heisst nicht Transport bis vor die Haustüre.<br />
Einen zumutbaren Fussweg bis zu einem Einstiegsort oder bis zu einer Haltestelle müssen<br />
Eltern und Kinder hinnehmen. Entscheidend ist, dass der Weg auf das zulässige<br />
Mass reduziert und von nicht vertretbaren Gefahren frei ist.<br />
Im Zweifelsfall sind Gesuche um weitergehende Massnahmen bei als unzumutbar erachteten<br />
<strong>Schulweg</strong>en schriftlich an die Schulpflege zu stellen. Die Schulpflege entscheidet<br />
über die Massnahmen unter Beizug allfälliger Fachpersonen.<br />
2.7. Pedibus (gemeinsam zu Fuss)<br />
Auf gefährlichen <strong>Schulweg</strong>en ist der Pedibus eine praktische Alternative zum Elterntaxi.<br />
Dabei werden die Kinder von einer erwachsenen Person begleitet.<br />
Mit dem Pedibus gehen Kinder gemeinsam zur Schule, von einem Erwachsenen geführt.<br />
Die Route, Haltestellen und Fahrpläne werden von den Eltern festgelegt. Alle Eltern, die<br />
ihr Kind in den Pedibus eingeschrieben haben, begleiten den Pedibus selbst ein- oder<br />
zweimal pro Woche.<br />
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Die Kinder werden vom Pedibus an einer Haltestelle abgeholt und gehen so gemeinsam<br />
mit ihren Freunden zur Schule. Nach der Schule bringt der Pedibus die Kinder wieder<br />
nach Hause (Haltestelle), wo ihre Eltern sie erwarten.<br />
Die Route wird durch die Eltern festgelegt, die den Pedibus „fahren“.<br />
Die Haltestellen werden mit Schildern markiert.<br />
Der Fahrplan wird von den Eltern erstellt, je nach ihren Bedürfnissen und denen<br />
ihrer Kinder.<br />
Der Pedibus funktioniert mit vier Mal pro Tag während 5 Tagen.<br />
Er kann aber auch den Bedürfnissen entsprechend eingeführt werden. Zum Beispiel<br />
nur für den <strong>Schulweg</strong> am Morgen, für nur einen Tag in der Woche, etc.<br />
Die Begleitperson ist in der Regel ein Elternteil.<br />
Es können aber auch Grosseltern, Tagesmütter und alle anderen interessierten<br />
Personen den Bus führen, sofern alle Eltern damit einverstanden sind.<br />
2.8. Schulbus<br />
Für Schulbustransporte von Schülerinnen und Schülern der Primarschulgemeinde <strong>Andelfingen</strong><br />
gelten folgende Prioritäten:<br />
Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler bis zur 3. Klasse, welche gemäss<br />
<strong>Schulweg</strong>plan ausserhalb der zulässigen <strong>Schulweg</strong>distanzen wohnen.<br />
Transporte für den obligatorischen Turnunterricht sowie für sonderpädagogische<br />
Massnahmen.<br />
Schüler und Schülerinnen mit einer besonderen Beeinträchtigung. Es ist ein<br />
schriftliches Gesuch mit entsprechendem Attest des Schularztes oder der IV einzureichen.<br />
Es werden grundsätzlich Sammelplätze für Schülerinnen und Schüler eingerichtet. Die<br />
Schulkinder müssen pünktlich an den vereinbarten Orten bereitstehen.<br />
Der Entscheid, welche Kinder mit dem Schulbus befördert werden, liegt bei der Schulpflege.<br />
Es dürfen keine anderen Personen als die durch die <strong>Primarschule</strong> bezeichneten<br />
im Schulbus mitgenommen werden. Extrafahrten zugunsten einzelner Kinder sind nicht<br />
zulässig. Ausnahmen bewilligt die Primarschulpflege <strong>Andelfingen</strong>.<br />
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3. Übergangsbestimmungen<br />
Bestehende Handhabungen, welche dem vorliegenden Reglement widersprechen, sind<br />
innert Jahresfrist durch die Schulpflege zu prüfen und anzupassen oder mit begründeter<br />
Ausnahmebewilligung um maximal ein Jahr zu verlängern.<br />
4. Inkraftsetzung<br />
Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft (Schuljahr 2013/2014) und ersetzt<br />
alle diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen.<br />
Genehmigt durch die Primarschulpflege <strong>Andelfingen</strong> am 3. Oktober 2013<br />
Präsidentin<br />
Schulverwaltung<br />
Barbara Kummer<br />
Monika Amplatz<br />
Publiziert am 11. Oktober 2013<br />
Rechtskraftbescheinigung vom …………………….<br />
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