Satzung - Bezirk Coesfeld eV - DLRG
Satzung - Bezirk Coesfeld eV - DLRG
Satzung - Bezirk Coesfeld eV - DLRG
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<strong>Satzung</strong><br />
der<br />
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft<br />
<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.
<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
Frauen und Männer besitzen im <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> den gleichen Stellenwert.<br />
Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser <strong>Satzung</strong> nur die<br />
männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem<br />
Grundsatz.<br />
I. Name, Sitz, Zweck<br />
§ 1 Name, Sitz<br />
1. Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine<br />
Gliederung des Landesverbandes Westfalen e.V. der am 19. Oktober 1913<br />
gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.<br />
2. Der <strong>Bezirk</strong> führt den Namen<br />
„Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft<br />
Landesverband Westfalen<br />
<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.“<br />
abgekürzt „<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong>“.<br />
3. Das räumliche Tätigkeitsfeld umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen den<br />
Kreis <strong>Coesfeld</strong> in seinen politischen Grenzen.<br />
4. Sitz des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> ist 48653 <strong>Coesfeld</strong>.<br />
5. Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> ist in das Vereinsregister eingetragen.<br />
§ 2 Zweck<br />
1. Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation,<br />
in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird.<br />
2. Zweck des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> ist die Schaffung und Förderung aller<br />
Maßnahmen, die der Verhinderung des Ertrinkungstodes dienen sowie<br />
die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendarbeit, insbesondere<br />
der sportlichen Jugendarbeit.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:<br />
- die Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser<br />
- die Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am,<br />
im und auf dem Wasser<br />
- die Förderung des Anfängerschwimmens<br />
- die Förderung des Schulschwimmunterrichts<br />
- die Aus- und Fortbildung zu Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern,<br />
Funkern und Tauchern sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse<br />
- die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter<br />
- die Planung und Organisation des Wasserrettungsdienstes<br />
- die Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen<br />
am und im Wasser<br />
- der Natur- und Umweltschutz am und im Wasser<br />
- die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen<br />
- die Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit<br />
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis<br />
zum Leistungssport<br />
- die Durchführung von Volkssportveranstaltungen.<br />
4. Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich<br />
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte<br />
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
5. Mittel des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> dürfen nur für satzungsgemäße<br />
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />
aus Mitteln der <strong>DLRG</strong>.<br />
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong><br />
der <strong>DLRG</strong> fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />
begünstigt werden. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung<br />
der Auslagen, die im Auftrag des Vorstandes des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der<br />
<strong>DLRG</strong> entstanden sind.<br />
§ 3 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
II. Mitgliedschaft und Gliederungen<br />
§ 4 Mitgliedschaft<br />
1. Mitglied des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> können Einzelpersonen, Vereinigungen,<br />
Behörden und Firmen sein. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung<br />
die <strong>Satzung</strong>en und Ordnungen der <strong>DLRG</strong>, des Landesverbandes<br />
Westfalen der <strong>DLRG</strong> und des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> an und übernehmen<br />
alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.<br />
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.<br />
Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in dieser Gliederung<br />
aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederung der <strong>DLRG</strong> durch Delegierte<br />
vertreten. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig,<br />
dass die Beitragszahlung für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr<br />
nachgewiesen ist.<br />
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.<br />
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende des Geschäftsjahres<br />
wirksam und muss spätestens bis zum 31. Oktober dieses Jahres<br />
gegenüber der örtlichen Gliederung schriftlich erklärt werden.<br />
b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen.<br />
Auf Antrag kann diese Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen<br />
Beiträge fortgeführt werden.<br />
c) Den Ausschluss aus der <strong>DLRG</strong> regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung<br />
der <strong>DLRG</strong>.<br />
4. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der jeweiligen örtlichen<br />
Gliederung festgesetzt wird und die Beitragsanteile für die übergeordneten<br />
Gliederungen enthalten. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt die<br />
Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Ende der<br />
Mitgliedschaft rechtswirksam geworden ist. Erlischt die Mitgliedschaft oder<br />
scheidet ein Mitglied aus seinem Amt aus, ist das im Besitz des ehemaligen<br />
Mitgliedes oder Amtsträgers befindliche Eigentum der <strong>DLRG</strong> unverzüglich<br />
der zuständigen Gliederung der <strong>DLRG</strong> zurückzugeben.<br />
5. Die Mitglieder sind, sofern sie ihre Beitragspflicht für das laufende oder das<br />
vorhergegangene Geschäftsjahr erfüllt haben, in der für sie zuständigen örtlichen<br />
Gliederung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung<br />
des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt<br />
mit Eintritt der Volljährigkeit.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, jedoch sind die Beitragsanteile<br />
an die übergeordneten Gliederungen zu entrichten.<br />
7. Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung, in der Ausbildung oder im Wasserrettungsdienst<br />
im Auftrag des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> tätig sind, müssen<br />
Mitglieder der <strong>DLRG</strong> sein.<br />
8. Durch eigenmächtiges Handeln seiner Mitglieder wird der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong><br />
der <strong>DLRG</strong> nicht verpflichtet.<br />
§ 5 Gliederung des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong><br />
1. Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> gliedert sich in örtliche Gliederungen, deren<br />
Grenzen mit den politischen Grenzen einer Gemeinde oder den Grenzen einer<br />
Teilgemeinde übereinstimmen sollen.<br />
2. Die örtlichen Gliederungen können sich in Stützpunkte untergliedern.<br />
3. Die <strong>Bezirk</strong>stagung oder der <strong>Bezirk</strong>srat bestimmen die Grenzen der örtlichen<br />
Gliederung bei Abweichung von den politischen Grenzen und richtet neue<br />
Gliederungen ein. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit.<br />
§ 6 Verhältnis des Landesverbandes Westfalen der <strong>DLRG</strong> zum <strong>Bezirk</strong><br />
<strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong><br />
1. Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> ist an die <strong>Satzung</strong>en der <strong>DLRG</strong> und des Landesverbandes<br />
Westfalen der <strong>DLRG</strong> gebunden und verpflichtet sich, seine<br />
<strong>Satzung</strong> grundsätzlich mit den vorgenannten <strong>Satzung</strong>en im Einklang zu halten.<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen der Zustimmung des Landesverband<br />
Westfalen der <strong>DLRG</strong>.<br />
2. Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> verpflichtet sich, dem Landesverband Westfalen<br />
der <strong>DLRG</strong> insbesondere folgende Rechte einzuräumen:<br />
a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong><br />
der <strong>DLRG</strong><br />
b) Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der<br />
Deutschen Prüfungsordnung<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
c) Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter<br />
zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederungen ab<br />
d) Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> führt die den übergeordneten Gliederungen<br />
zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen<br />
an den Landesverband Westfalen der <strong>DLRG</strong> ab<br />
e) Der <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> stellt dem Landesverband Westfalen der<br />
<strong>DLRG</strong> am Ende des Geschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie<br />
eine Kopie der Niederschrift der <strong>Bezirk</strong>stagung zur Verfügung<br />
f) Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt der <strong>Bezirk</strong><br />
<strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> dem Landesverband Westfalen der <strong>DLRG</strong> eine entsprechende<br />
Personennachweisung zu.<br />
§ 7 Verhältnis des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> zu den örtlichen<br />
Gliederungen<br />
1. Die in den örtlichen Gliederungen geltenden <strong>Satzung</strong>en müssen im Einklang<br />
mit dieser <strong>Satzung</strong> stehen. Neue <strong>Satzung</strong>en und <strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen<br />
der vorherigen Zustimmung durch den Landesverband Westfalen der<br />
<strong>DLRG</strong> und des <strong>Bezirk</strong>svorstandes. Bei Meinungsverschiedenheiten oder wenn<br />
der <strong>Bezirk</strong>svorstand die Zustimmung verweigert, ist der <strong>Bezirk</strong>srat anzurufen.<br />
Dessen Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit.<br />
2. Die örtlichen Gliederungen halten sich an diese <strong>Satzung</strong> gebunden und verpflichten<br />
sich, die dem <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> zustehenden Rechte einzuräumen.<br />
Die örtlichen Gliederungen haben dem <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong><br />
Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresababschlüsse<br />
unverzüglich vorzulegen und die festgesetzten Beitragsanteile sowie<br />
Umlagen fristgerecht zu entrichten.<br />
3. Das Stimmrecht der örtlichen Gliederung in der <strong>Bezirk</strong>stagung kann nur ausgeübt<br />
werden, wenn die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 termingerecht erfüllt<br />
worden sind.<br />
4. Die von den Ortsgruppen an den <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> abzuführenden<br />
Beitragsanteile sowie evt. Umlagen und die Zahlungsmodalitäten legt die <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
fest. Die durch die Bundestagung und die Landesverbandstagung<br />
beschlossenen Beitragsanteile des Präsidiums und des Landesverbandes sowie<br />
evt. Umlagen sind von den Ortsgruppen aufgrund der festgelegten Modalitäten<br />
an den <strong>Bezirk</strong> abzuführen.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
§ 8 Jugend<br />
1. Die <strong>DLRG</strong>-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der <strong>DLRG</strong>.<br />
2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der <strong>DLRG</strong> und die damit<br />
verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen<br />
und eine bedeutende Aufgabe des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> dar. Ihre Arbeit<br />
ist in der Jugendordnung des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> geregelt, die<br />
vom <strong>Bezirk</strong>sjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
oder des <strong>Bezirk</strong>srates bedarf.<br />
III. Organe<br />
§ 9 <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
1. Die <strong>Bezirk</strong>stagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des<br />
<strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong>. Sie wird gebildet aus den Delegierten der örtlichen<br />
Gliederungen und den Mitgliedern des <strong>Bezirk</strong>srates.<br />
2. Stimmberechtigt sind die von den Ortsgruppen gemeldeten Delegierten und<br />
die Mitglieder des <strong>Bezirk</strong>srates. Die örtlichen Gliederungen haben je angefangene<br />
100 Mitglieder eine Stimme. Stimmbündelung ist nicht zulässig. Das<br />
Mitglied des <strong>Bezirk</strong>srates hat eine Stimme. Für die Ermittlung der Delegiertenstimmen<br />
werden die Mitglieder der letzten drei Jahre, für die Beitragsanteile<br />
abgeführt wurden, zusammengezählt und durch drei geteilt. Stimmübertragung<br />
auf andere Gliederungen ist nicht zulässig.<br />
3. Die <strong>Bezirk</strong>stagung tritt alle drei Jahre zusammen. Eine außerordentliche <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten<br />
Mitglieder nach Abs. 1 dieses verlangen oder wenn der <strong>Bezirk</strong>srat dieses<br />
mit einfacher Mehrheit beschließt.<br />
4. Zur ordentlichen <strong>Bezirk</strong>stagung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher,<br />
zu einer außerordentlichen <strong>Bezirk</strong>stagung mindestens zwei Wochen vorher<br />
unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
Anträge zur <strong>Bezirk</strong>stagung müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vorher<br />
eingereicht werden. Sie sind unmittelbar nach Ablauf dieser Frist den<br />
Mitgliedern des <strong>Bezirk</strong>srates und den örtlichen Gliederungen zuzuleiten.<br />
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der<br />
anwesenden Stimmen nach Abs. 2 die Behandlung zulassen.<br />
Die <strong>Bezirk</strong>stagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmbeberechtigten<br />
Mitglieder nach Abs. 2 anwesend sind. Die Ortsgruppentagungen<br />
der <strong>DLRG</strong> sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder<br />
beschlussfähig. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, wird mit einer Frist von<br />
einer Stunde nach dem vorgesehenen Termin der ursprünglichen <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
eine neue <strong>Bezirk</strong>stagung mit gleicher Tagesordnung mündlich einberufen,<br />
die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten<br />
beschlussfähig ist.<br />
Beschlüsse der <strong>Bezirk</strong>stagung werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit<br />
erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Jaund<br />
Nein-Stimmen) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
Abstimmungen erfolgen offen, soweit die <strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt.<br />
Dem Antrag auf geheime Wahl ist stattzugeben.<br />
5. Die <strong>Bezirk</strong>stagung beschließt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt<br />
grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong>.<br />
Sie nimmt die Berichte des <strong>Bezirk</strong>svorstandes und der Kassenprüfer entgegen<br />
und ist zuständig für Beschüsse über<br />
a) die Wahl der Mitglieder des <strong>Bezirk</strong>svorstandes und deren Stellvertreter<br />
b) die Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts und deren<br />
Stellvertreter<br />
c) die Bestätigung der Wahl des <strong>Bezirk</strong>s-Jugendwartes und seines Stellvertreters<br />
d) die Wahl der Kassenprüfer<br />
e) die Entlastung des <strong>Bezirk</strong>svorstandes<br />
f) die Feststellung des Haushaltsvoranschlages (falls erforderlich)<br />
g) die vorliegenden Anträge<br />
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehren-Vorstandsmitgliedern<br />
i) die Höhe der Beitragsanteile sowie evt. Umlagen, die die örtlichen<br />
Gliederungen an den <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> zu entrichten haben<br />
i) <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />
k) die Wahl der Delegierten für die Landesverbandstagung<br />
l) die Auflösung des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong>.<br />
6. In den Jahren, in denen die <strong>Bezirk</strong>stagung nicht zusammentritt, nimmt der<br />
<strong>Bezirk</strong>srat die Aufgaben zu Abs. 5 c), f) und g) wahr.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
7. Der Vorsitzende des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> beruft die <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Über die <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer<br />
zu unterzeichnen ist. Kopien des Protokolls sind allen Teilnehmern der <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
innerhalb von sechs Wochen zugänglich zu machen. Einsprüche<br />
gegen das Protokoll sind innerhalb von sechs Wochen nach dessen Veröffentlichung<br />
schriftlich beim Vorsitzenden geltend zu machen. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und macht<br />
das Ergebnis allen Teilnehmern der <strong>Bezirk</strong>stagung zugänglich.<br />
§ 10 <strong>Bezirk</strong>srat<br />
1. Der <strong>Bezirk</strong>srat sorgt für die Zusammenfassung aller im <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der<br />
<strong>DLRG</strong> wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten,<br />
die nicht der <strong>Bezirk</strong>stagung vorbehalten sind.<br />
2. Der <strong>Bezirk</strong>srat wird gebildet aus<br />
a) den Mitgliedern des <strong>Bezirk</strong>svorstandes und deren Stellvertretern<br />
b) den Vorsitzenden der örtlichen Gliederungen.<br />
Soweit diese dem <strong>Bezirk</strong>svorstand angehören, tritt an ihre Stelle ein satzungsgemäßer<br />
Vertreter, bei Verhinderung ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied<br />
der örtlichen Gliederung.<br />
3. Im <strong>Bezirk</strong>srat haben die Mitglieder nach Abs. 2 a) jeweils eine Stimme und<br />
die Mitglieder nach Abs. 2 b) je angefangene 100 Mitglieder ihrer Ortsgruppen<br />
je eine Stimme.<br />
4. Der <strong>Bezirk</strong>srat tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Auf Beschluss des<br />
<strong>Bezirk</strong>svorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedes<br />
<strong>Bezirk</strong>srates ist der <strong>Bezirk</strong>srat einzuberufen. § 9 Abs. 4 und 7 finden entsprechend<br />
Anwendung.<br />
§ 11 <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
1. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand leitet den <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> im Rahmen der<br />
<strong>Satzung</strong>. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
und des <strong>Bezirk</strong>srates. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
2. Den <strong>Bezirk</strong>svorstand bilden<br />
a) der Vorsitzende des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong><br />
b) der stellvertretende Vorsitzende<br />
c) der Geschäftsführer<br />
d) der Schatzmeister<br />
e) der Technische Leiter<br />
f) der Arzt<br />
g) der Leiter Öffentlichkeitsarbeit<br />
h) der Leiter Tauchwesen<br />
j) der Leiter Bootswesen<br />
k) der Leiter Katastrophenschutz<br />
l) der Leiter Wasserrettungsdienst und Informationswesen<br />
m) der Leiter Sanitätswesen<br />
n) der Leiter Ausbildung<br />
o) bis zu drei Beisitzer<br />
p) der <strong>Bezirk</strong>s-Jugendwart<br />
Jedes Mitglied des <strong>Bezirk</strong>svorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse sind mit<br />
einfacher Mehrheit zu fassen. Den Beisitzern können eigenverantwortlich<br />
Aufgaben übertragen werden.<br />
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong><br />
der <strong>DLRG</strong> und der stellvertretende Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende<br />
ist nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden<br />
vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende<br />
können den <strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> einzeln vertreten. Der Vorsitzende<br />
führt grundsätzlich den Vorsitz im <strong>Bezirk</strong>svorstand, im Verhinderungsfall vertritt<br />
ihn der stellvertretende Vorsitzende.<br />
4. Die Mitglieder des <strong>Bezirk</strong>svorstandes, außer dem Jugendwart, werden von<br />
der <strong>Bezirk</strong>stagung in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit umfasst den Zeitraum<br />
von der Wahl bis zur nächsten ordentlichen <strong>Bezirk</strong>stagung bei Beginn<br />
der Neuwahlen. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann<br />
offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.<br />
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja- und<br />
Nein-Stimmen) auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet<br />
eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmen--<br />
zahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los.<br />
5. Der <strong>Bezirk</strong>s-Jugendwart und sein Stellvertreter, die vom <strong>Bezirk</strong>s-Jugendtag<br />
nach der Jugendordnung des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> gewählt worden<br />
sind, sind von der <strong>Bezirk</strong>stagung gemäß Abs. 4 zu bestätigen. Bei Änderung<br />
innerhalb der Amtszeit des <strong>Bezirk</strong>svorstandes ist für die Bestätigung<br />
der <strong>Bezirk</strong>srat zuständig.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
6. Die Mitglieder des <strong>Bezirk</strong>svorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien,<br />
die sich der <strong>Bezirk</strong>svorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der<br />
<strong>Bezirk</strong>svorstand außerdem besondere Beauftragte berufen.<br />
7. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er benennt ein<br />
Mitglied, das den <strong>Bezirk</strong>svorstand im <strong>Bezirk</strong>s-Jugendausschuss vertritt.<br />
8. Für die Einberufung des <strong>Bezirk</strong>svorstandes, für die Beschlussfassung und<br />
das Protokoll finden § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 7 entsprechend Anwendung.<br />
§ 12 Ausschüsse<br />
Ausschüsse können auf Beschluss eines Organs des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der<br />
<strong>DLRG</strong> für bestimmte, aber eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet<br />
werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ<br />
zur Auswertung und ggf. zur Beschlussfassung zuzuleiten.<br />
§ 13 Schieds- und Ehrengericht<br />
1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen des <strong>Bezirk</strong>s<br />
<strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> zu wahren und Verstöße dagegen zu ahnden.<br />
2. Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts, seine Aufgaben und<br />
das Verfahren regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der <strong>DLRG</strong>.<br />
IV. Sonstige Bestimmungen<br />
§ 14 Prüfungen<br />
Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die <strong>DLRG</strong> Prüfungen<br />
ab. Art, Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung<br />
der <strong>DLRG</strong> und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie<br />
sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
§ 15 <strong>DLRG</strong>-Material<br />
1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (<strong>DLRG</strong>-Material) wird<br />
von der <strong>DLRG</strong> selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen. Der <strong>Bezirk</strong><br />
<strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> und seine Untergliederungen sind verpflichtet, dafür<br />
Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das<br />
nicht von der Materialstelle der <strong>DLRG</strong> bezogen wird, der Gestaltungsordnung<br />
der <strong>DLRG</strong> oder gesetzlichen Vorgaben entspricht und geeignet ist.<br />
2. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong><br />
der <strong>DLRG</strong> ist der Geschäftsführer verantwortlich.<br />
§ 16 Ehrungen<br />
1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasrettung<br />
oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie<br />
langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird in der Ehrungsordnung<br />
der <strong>DLRG</strong> geregelt; sie wird vom Präsidium erlassen.<br />
2. Die <strong>Bezirk</strong>stagung kann Ehrenvorsitzende und Ehren-Vorstandsmitglieder auf<br />
Lebenszeit mit Sitz und Stimme im <strong>Bezirk</strong>svorstand und Ehrenmitglieder<br />
ernennen.<br />
3. Die vom Landesverband Westfalen der <strong>DLRG</strong> gestiftete „Johanna-Sebus-<br />
Medaille“ und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der <strong>DLRG</strong>“<br />
werden nach besonderen Ordnungen verliehen.<br />
§ 17 Geschäftsordnung<br />
Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen kann der <strong>Bezirk</strong>rat<br />
eine Geschäftsordnung erlassen.<br />
§ 18 Wirtschaftsordnung<br />
Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung wird in der<br />
Wirtschaftsordnung der <strong>DLRG</strong> und den Richtlinien der Kassen-, Buch- und<br />
Wirtschaftsführung geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen und ist bindend.<br />
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<strong>DLRG</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Coesfeld</strong> e.V.<br />
<strong>Bezirk</strong>ssatzung<br />
V. Schlußbestimmungen<br />
§ 19 <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />
1. <strong>Satzung</strong>sänderungen können grundsätzlich (Ausnahmen s. Abs. 3) nur von<br />
der <strong>Bezirk</strong>stagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf <strong>Satzung</strong>sänderung<br />
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />
2. Die beantragte <strong>Satzung</strong>sänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des<br />
Landesverbandes Westfalen der <strong>DLRG</strong> und muss im Wortlaut und mit<br />
schriftlicher Begründung mit der Einladung zur <strong>Bezirk</strong>stagung (§ 9 Abs. 4)<br />
bekannt gegeben werden.<br />
3. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand wird ermächtigt, <strong>Satzung</strong>sänderungen, die vom Registergericht,<br />
vom Finanzamt oder vom Landesverband Westfalen der <strong>DLRG</strong><br />
aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, zu beschließen und<br />
anzumelden.<br />
§ 20 Auflösung<br />
1. Die Auflösung des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> kann nur in einer zu diesem<br />
Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen<br />
<strong>Bezirk</strong>stagung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen<br />
beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.<br />
2. Bei Auflösung des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Coesfeld</strong> der <strong>DLRG</strong> fällt das Vermögen dem Landesverband<br />
Westfalen der <strong>DLRG</strong> oder einer vom Finanzamt anerkannten<br />
gemeinnützigen Organisation mit gleichen oder artverwandten Zielsetzungen<br />
zu.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> wurde am 28. April 1978 auf der ausserordenlichen <strong>Bezirk</strong>stagung<br />
in Lüdinghausen beschlossen und zuletzt auf der <strong>Bezirk</strong>stagung am 26. November<br />
2004 in <strong>Coesfeld</strong> geändert.<br />
Stand: 18.01.2005 Seite: 13 von 13