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Verwaltungskostensatzung - Wasser- und Abwasserzweckverband ...

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Thüringer Verwaltungszustellungs- <strong>und</strong> Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der<br />

jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 15<br />

Rechtsbehelf<br />

Gegen die Erhebung von Gebühren aufgr<strong>und</strong> dieser Satzung sind Rechtsbehelfe nach<br />

den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürVwGO) gegeben. Durch<br />

Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gebühren <strong>und</strong><br />

Auslagen nach dieser Satzung wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben.<br />

§ 16<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.<br />

Gotha, den 19.11.2012<br />

gez. Brand<br />

Verbandsvorsitzender - Siegel -

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