und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
-14-<br />
trag von der abflussrelevanten Fläche eine Fläche von 10 m² ab einem Behältervolumen<br />
von je 0,5 m³ abgezogen.<br />
Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Niederschlagswassermengen sind bis zum Ablauf<br />
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.<br />
§ 14<br />
Beseitigungsgebühr<br />
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den<br />
nicht angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> aus den Gr<strong>und</strong>stückskläranlagen angeschlossener<br />
Gr<strong>und</strong>stücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten<br />
Messeinrichtung festgestellt.<br />
(2) Die Gebühr beträgt:<br />
a) pro Kubikmeter Abwasser aus 24,01 EUR<br />
einer abflusslosen Grube<br />
b) pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) 33,81 EUR<br />
aus einer Gr<strong>und</strong>stückskläranlage<br />
§ 15<br />
Gebührenzuschläge<br />
(1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung)<br />
Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser<br />
von mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert<br />
übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.<br />
(2) Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm<br />
gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz<br />
1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht.<br />
§ 16<br />
Entstehen der Gebührenschuld<br />
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.<br />
Die Niederschlagswassereinleitungsgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf<br />
den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht<br />
die Niederschlagswassereinleitungsgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines<br />
Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit<br />
jeder Entnahme des Räumguts.<br />
(2) Die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld für anschließbare Gr<strong>und</strong>stücke entsteht erstmals mit dem Tag,<br />
der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Zweckverband<br />
teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die<br />
Gr<strong>und</strong>gebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils<br />
der Jahresgr<strong>und</strong>gebührenschuld neu.