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und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)

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-14-<br />

trag von der abflussrelevanten Fläche eine Fläche von 10 m² ab einem Behältervolumen<br />

von je 0,5 m³ abgezogen.<br />

Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Niederschlagswassermengen sind bis zum Ablauf<br />

eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.<br />

§ 14<br />

Beseitigungsgebühr<br />

(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den<br />

nicht angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> aus den Gr<strong>und</strong>stückskläranlagen angeschlossener<br />

Gr<strong>und</strong>stücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten<br />

Messeinrichtung festgestellt.<br />

(2) Die Gebühr beträgt:<br />

a) pro Kubikmeter Abwasser aus 24,01 EUR<br />

einer abflusslosen Grube<br />

b) pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) 33,81 EUR<br />

aus einer Gr<strong>und</strong>stückskläranlage<br />

§ 15<br />

Gebührenzuschläge<br />

(1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung)<br />

Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser<br />

von mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert<br />

übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.<br />

(2) Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm<br />

gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz<br />

1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht.<br />

§ 16<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.<br />

Die Niederschlagswassereinleitungsgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf<br />

den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht<br />

die Niederschlagswassereinleitungsgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines<br />

Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit<br />

jeder Entnahme des Räumguts.<br />

(2) Die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld für anschließbare Gr<strong>und</strong>stücke entsteht erstmals mit dem Tag,<br />

der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Zweckverband<br />

teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die<br />

Gr<strong>und</strong>gebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils<br />

der Jahresgr<strong>und</strong>gebührenschuld neu.

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