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Der Totalitäre Staat

Das wichtigste Merkmal geheimdienstlicher Aktivitäten ist zugegebenermaßen das plausible Abstreiten ( plausible denial ) derselben. Daraus folgt natürlich, daß auf Stellungnahmen der Geheimdienste, ja des ganzen Staates mit allen seinen Behörden in dieser Hinsicht kein Verlaß ist. Die Lüge wird, das ergibt sich ja aus dem Ausdruck plausible denial, offen zugegeben. Und fragen sie einen Lügner, ob er lügt. Was wird er wohl Antworten? Eine Klärung der Aktivitäten der Geheimdienste kann also nur in einer breiten und vor allem öffentlichen Diskussion erfolgen, in der vor allem auch die Betroffenen und Opfer zu Wort kommen. Sofern man sie, nach den erlittenen „Maßnahmen“ und den damit verbundenen Drohungen überhaupt dazu überreden kann, über das Erlebte zu reden oder gar in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

Das wichtigste Merkmal geheimdienstlicher Aktivitäten ist zugegebenermaßen das plausible
Abstreiten ( plausible denial ) derselben. Daraus folgt natürlich, daß auf Stellungnahmen der
Geheimdienste, ja des ganzen Staates mit allen seinen Behörden in dieser Hinsicht kein Verlaß ist.
Die Lüge wird, das ergibt sich ja aus dem Ausdruck plausible denial, offen zugegeben. Und fragen sie
einen Lügner, ob er lügt. Was wird er wohl Antworten?
Eine Klärung der Aktivitäten der Geheimdienste kann also nur in einer breiten und vor allem
öffentlichen Diskussion erfolgen, in der vor allem auch die Betroffenen und Opfer zu Wort kommen.
Sofern man sie, nach den erlittenen „Maßnahmen“ und den damit verbundenen Drohungen überhaupt
dazu überreden kann, über das Erlebte zu reden oder gar in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

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§ 126 ( Gesetzliche Schriftform ) (1) Ist durch ein Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die<br />

Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten<br />

Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf<br />

derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden<br />

aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde<br />

unterzeichnet. (3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.<br />

Diese Paragraphen sind der Vollständigkeit halber mit aufgeführt, da sie eventuell zutreffen könnten.<br />

§ 133 ( Auslegung eine Willenserklärung ) Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche<br />

Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften.<br />

Das trifft insbesondere auf das immer tiefere Verstricken von Mitarbeitern in<br />

Geheimdienstangelegenheiten, die von den Betreffenden bei der Unterzeichnung sicher nicht gewollt<br />

waren<br />

§ 134 ( Gesetzliches Verbot ) Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist<br />

nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.<br />

Also kann auch illegale Bespitzelung nicht verlangt werden.<br />

§ 138 ( Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher ) (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten<br />

verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter<br />

Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der<br />

erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung<br />

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der<br />

Leistung stehen.<br />

Ein Vertrag zur Bespitzelung und Hintergehung anderer ist immer sittenwidrig. So wurde bereits in den<br />

fünfziger Jahren von einem deutschen Gericht entschieden, daß eine solche Verpflichtungserklärung<br />

nichtig ist.<br />

§ 139 ( Teilnichtigkeit ) Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft<br />

nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.<br />

§ 142 ( Wirkung der Anfechtung ) (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als<br />

von Anfang an nichtig anzusehen.<br />

§ 143 ( Anfechtungserklärung ) (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem<br />

Anfechtungsgegner. (2) <strong>Der</strong> Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des §<br />

123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (3) Bei<br />

einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem Anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der Andere<br />

der Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt bei einen Rechtsgeschäfte, das einem Anderen oder einer<br />

Behörde gegenüber vorzunehmen war. Auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber<br />

vorgenommen worden ist. (4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist ein<br />

Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil<br />

erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber<br />

abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung<br />

demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.<br />

Wie man sieht spricht eine Vielzahl von Gesetzen in Wortlaut und Sinn gegen die Gültigkeit von<br />

Verpflichtungserklärungen gegenüber den Geheimdiensten, so daß sich niemand daran gebunden<br />

fühlen muß, es sei denn, daß der Geheimdienst ihn erpreßt. Und das wäre wiederum eine Straftat, die<br />

die Geheimdienstler begehen würden.<br />

Wenn also Geheimdienstinformation weitergegeben wird, sei es an die Öffentlichkeit, die Justiz oder<br />

den Ehepartner, so kann, bei entsprechender Aussage des Opfers, immer davon ausgegangen<br />

werden, daß eine Erpressung oder der Versuch einer Erpressung durch den Geheimdienst<br />

vorangegangen ist.<br />

Und Nötigung, auch der Versuch dazu, kann nach § 240 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft werden. Natürlich auch dann, wenn die Drohung nicht offen ausgesprochen

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