Messstellen- und Messrahmenvertrag - Hertener Stadtwerke
Messstellen- und Messrahmenvertrag - Hertener Stadtwerke
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
Zwischen<br />
der <strong>Hertener</strong> <strong>Stadtwerke</strong> GmbH<br />
Herner Straße 21<br />
45699 Herten,<br />
im Folgenden Netzbetreiber genannt,<br />
<strong>und</strong><br />
[Bezeichnung <strong>Messstellen</strong>betreiber/Messdienstleister; ILN/BDEW-Codenummer],<br />
im Folgenden <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister genannt,<br />
gemeinsam auch Vertragsparteien genannt,<br />
wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
<strong>Messstellen</strong>betrieb<br />
Messdienstleistung<br />
Inhalt<br />
Präambel<br />
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 2<br />
§ 1 Vertragsgegenstand 2<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen 2<br />
§ 3 Voraussetzungen des <strong>Messstellen</strong>betriebs <strong>und</strong> der Messung; technische Mindestanforderungen<br />
<strong>und</strong> Mindestanforderungen an Datenqualität <strong>und</strong> Datenumfang 3<br />
§ 4 Datenaustausch; Datenformate 3<br />
§ 5 Mitteilungspflichten 3<br />
§ 6 Stammdatenänderung 4<br />
§ 7 Aufbereitung der Messdaten; Archivierung 4<br />
§ 8 Zutrittsrechte 4<br />
§ 9 Haftung 4<br />
II. REGELUNGEN ZUM MESSSTELLENBETRIEB 4<br />
§ 10 <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel 4<br />
§ 11 Anmeldung bei Inbetriebnahme 5<br />
§ 12 <strong>Messstellen</strong>betreiberkonkurrenz 5<br />
§ 13 Art, Zahl, Größe <strong>und</strong> Anbringungsort der Mess- <strong>und</strong> Steuereinrichtungen 5<br />
§ 14 Übergang der bisherigen Messeinrichtung 6<br />
§ 15 Einbau einer Messeinrichtung des <strong>Messstellen</strong>betreibers beim <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel 6<br />
§ 16 Einbau einer Messeinrichtung des <strong>Messstellen</strong>betreibers bei Inbetriebnahme 6<br />
§ 17 Zählpunktverwaltung 7<br />
§ 18 Durchführung des <strong>Messstellen</strong>betriebs 7<br />
§ 19 Nachprüfung der Messeinrichtung 7<br />
§ 20 Störungsbeseitigung 8<br />
§ 21 Wechsel des bisherigen Anschlussnutzers 8<br />
§ 22 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses 8<br />
§ 23 Ausfall des <strong>Messstellen</strong>betreibers 8<br />
III. REGELUNGEN ZUR MESSUNG 8<br />
§ 24 Anwendbarkeit der Regelungen zum <strong>Messstellen</strong>betrieb 8<br />
§ 25 Durchführung der Messung 9<br />
§ 26 Powerline Communication 9<br />
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9<br />
§ 27 Verbot von Beschränkungen des Lieferantenwechsels 9<br />
§ 28 Ausfall des Messdienstleisters 10<br />
§ 29 Vertragslaufzeit; Kündigung 10<br />
Stand: 01.11.2008<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
§ 30 Vertragsanpassung, Anpassung der Mindestanforderungen 10<br />
§ 31 Übertragung von Rechten <strong>und</strong> Pflichten; Änderungen des Netzgebietes 10<br />
§ 32 Gerichtsstand <strong>und</strong> Rechtswahl 11<br />
§ 33 Salvatorische Klausel 11<br />
§ 34 Ersetzungsklausel; Vertraulichkeit; Anlagen 11<br />
Präambel<br />
Durch das Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom <strong>und</strong> Gas für Wettbewerb erfolgt eine vollständige Liberalisierung<br />
der Bereiche des <strong>Messstellen</strong>betriebs <strong>und</strong> der Messung. Mit der Neuregelung von § 21b EnWG <strong>und</strong> der Verordnung zum<br />
Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- <strong>und</strong> Gasbereich – Messzugangsverordnung (MessZV) – können<br />
Dritte auf Wunsch des jeweiligen Anschlussnutzers den <strong>Messstellen</strong>betrieb <strong>und</strong>/oder die Messung durchführen, sofern sie<br />
einen einwandfreien <strong>und</strong> den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden <strong>Messstellen</strong>betrieb bzw. eine entsprechende Messung<br />
gewährleisten. Andernfalls obliegen die Aufgaben des <strong>Messstellen</strong>betriebs <strong>und</strong> der Messung der gelieferten Energie<br />
dem Netzbetreiber.<br />
Diesem Vertrag liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Messzugangsverordnung (MessZV), das Eichgesetz, die<br />
Eichordnung, der MeteringCode, die Stromnetzzugangs- <strong>und</strong> die Stromnetzentgeltverordnung (StromNZV, StromNEV), die<br />
Gasnetzzugangs- <strong>und</strong> die Gasnetzentgeltverordnung (GasNZV, GasNEV), die Anreizregulierungsverordnung (ARegV), die<br />
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), die Stromgr<strong>und</strong>versorgungsverordnung<br />
(StromGVV) <strong>und</strong> die Gasgr<strong>und</strong>versorgungsverordnung (GasGVV) in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
jeweils geltenden Fassung zu Gr<strong>und</strong>e. Der Vertrag wird weiterhin automatisch modifiziert durch einschlägige Festlegungen<br />
der Regulierungsbehörden, soweit <strong>und</strong> solange diese vollziehbar sind. Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
(EEG) bleiben unberührt.<br />
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen <strong>und</strong> die Durchführung des <strong>Messstellen</strong>betriebs <strong>und</strong>/oder der Messung in den<br />
Bereichen Strom <strong>und</strong>/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister<br />
– nachfolgend gemeinsam auch „Dritte“ genannt – im Netzagebiet des Netzbetreibers.<br />
Der Netzbetreiber gestattet dem <strong>Messstellen</strong>betreiber den Einbau, den Betrieb <strong>und</strong> die Wartung von Messeinrichtungen<br />
<strong>und</strong> dem Messdienstleister die Durchführung der Messung in seinem Netzgebiet auf der Gr<strong>und</strong>lage dieses Vertrages<br />
<strong>und</strong> erbringt im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen.<br />
Der Netzbetreiber führt für jeden <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong> Messdienstleister eine Bestandsliste „<strong>Messstellen</strong>“ (Anlage<br />
1), in der alle <strong>Messstellen</strong> aufgeführt sind, für die der <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister den <strong>Messstellen</strong>betrieb<br />
<strong>und</strong>/oder die Messung durchführt. Dieser Vertrag gilt als Rahmenvertrag für alle vom Netzbetreiber bestätigten<br />
<strong>Messstellen</strong>. Die bestätigten <strong>Messstellen</strong> werden vom Netzbetreiber in die als Anlage 1 beigefügte Bestandsliste aufgenommen.<br />
Die Regelungen in Abschnitt II (<strong>Messstellen</strong>betrieb) gelten ausschließlich im Verhältnis Netzbetreiber zum <strong>Messstellen</strong>betreiber;<br />
die des Abschnitts III (Messung) im Verhältnis Netzbetreiber zu dem Dritten, der die Messung durchführt<br />
(<strong>Messstellen</strong>betreiber oder Messdienstleister).<br />
Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind<br />
a) die Abrechnung der Netznutzung durch den Netzbetreiber i.S.d. Anlage 2 zur Strom-NEV (Ziffer 11)/GasNEV (Ziffer<br />
6) (kaufmännische Bearbeitung der Zählerdaten, Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung <strong>und</strong> Abrechnung),<br />
c) das Anschlussnutzungsverhältnis zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> Anschlussnutzer,<br />
c) das Netzanschlussverhältnis zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> Anschlussnehmer sowie<br />
d) das Verhältnis zwischen dem Anschlussnutzer <strong>und</strong> dem von ihm beauftragten <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong>/oder<br />
Messdienstleister.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
1.<br />
2.<br />
Die Messstelle umfasst gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a MessZV die Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen<br />
(ohne TAE-Dosen bzw. ohne SIM-Karten) <strong>und</strong> bei der Gasentnahmemessung Druck- <strong>und</strong> Temperaturmesseinrichtungen.<br />
Bestandteil der Messeinrichtung sind gem. MeteringCode weiterhin Zusatz-, Tarif- <strong>und</strong> Steuereinrichtungen.<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber ist gem. § 3 Nr. 26a EnWG ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des <strong>Messstellen</strong>betriebs<br />
wahrnimmt.<br />
Stand: 01.11.2008<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
<strong>Messstellen</strong>betrieb bedeutet gem. § 3 Nr. 26b EnWG Einbau, Betrieb <strong>und</strong> Wartung von Messeinrichtungen.<br />
Messdienstleister ist gem. § 9 Abs. 2 MessZV ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Messung durchführt, ohne <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
zu sein.<br />
Die Messung umfasst gem. § 3 Nr. 26c EnWG die Ab- <strong>und</strong> Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten<br />
an die Berechtigten.<br />
Werktage nach diesem Vertrag sind Werktage im Sinne der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse <strong>und</strong> Datenformate<br />
zur K<strong>und</strong>enbelieferung mit Elektrizität der BNetzA vom 11.07.2006, BK6-06-009 (GPKE) bzw. der Festlegung einheitlicher<br />
Geschäftsprozesse <strong>und</strong> Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas der BNetzA vom<br />
20.08.2007, Az.: BK7-07-067 (GeLi Gas).<br />
§ 3 Voraussetzungen des <strong>Messstellen</strong>betriebs <strong>und</strong> der Messung; technische Mindestanforderungen<br />
<strong>und</strong> Mindestanforderungen an Datenqualität <strong>und</strong> Datenumfang<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betrieb <strong>und</strong>/oder die Messung durch Dritte erfolgt auf Wunsch des Anschlussnutzers. Der Anschlussnutzer<br />
hat in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 21b EnWG einen Dritten mit dem <strong>Messstellen</strong>betrieb <strong>und</strong>/<br />
oder der Messung zu beauftragen (§ 5 MessZV). Die Erklärung des Anschlussnutzers kann von diesem selbst oder vom<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister in Vollmacht für den Anschlussnutzer gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben<br />
werden (§ 174 BGB bleibt unberührt). Die Erklärung kann gem. § 5 Abs. 1 S. 3 <strong>und</strong> 4 MessZV stattdessen vom<br />
Anschlussnutzer auch gegenüber dem Dritten abgegeben werden, in diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie<br />
als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber.<br />
Der vorherige Abschluss dieses Vertrages ist gem. § 21b EnWG Voraussetzung zur Durchführung des <strong>Messstellen</strong>betriebs<br />
<strong>und</strong>/oder der Messung durch Dritte.<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong>/oder Messdienstleister müssen über eine Identifikationsnummer (ILN/BDEW-Codenummer),<br />
mit der sie in ihrer Marktrolle eindeutig identifiziert werden können, verfügen.<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong>/oder Messdienstleister müssen einen einwandfreien <strong>und</strong> den eichrechtlichen Vorschriften<br />
entsprechenden <strong>Messstellen</strong>betrieb bzw. eine entsprechende Messung gewährleisten, insbesondere sind störende Rückwirkungen<br />
der Messeinrichtung auf den Netzbetrieb zu verhindern. Die jeweiligen Mess- <strong>und</strong> Steuereinrichtungen müssen<br />
eine Messung nach den §§ 10 <strong>und</strong> 11 MessZV ermöglichen.<br />
Der Netzbetreiber hat einheitlich für sein Netzgebiet die als Anlage 2 beigefügten Technischen Mindestanforderungen<br />
<strong>und</strong> die als Anlage 3 beigefügten Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang <strong>und</strong> Datenqualität aufgestellt. Die<br />
Einhaltung dieser Vorgaben während der gesamten Vertragslaufzeit ist Voraussetzung zur Durchführung des <strong>Messstellen</strong>betriebs<br />
<strong>und</strong>/oder der Messung durch Dritte.<br />
Sofern die Messeinrichtung elektronisch ausgelesen wird (elektronische Übermittlung der Messdaten per Funk oder<br />
über ein Telekommunikations- oder ein Stromnetz oder elektronische Auslesung vor Ort), hat der <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
gem. § 9 Abs. 2 MessZV auch die Messung durchzuführen. Gleiches gilt bei nicht elektronisch ausgelesenen Messeinrichtungen,<br />
wenn aufgr<strong>und</strong> der Art der Messeinrichtung mit der Messung eine Handlung an der Messeinrichtung erforderlich<br />
ist (z. B. das Rückstellen eines Maximumzählers). In allen anderen Fällen kann der Anschlussnutzer die Durchführung<br />
der Messung auch einem anderen als dem <strong>Messstellen</strong>betreiber übertragen.<br />
§ 4 Datenaustausch; Datenformate<br />
1.<br />
2.<br />
Nach § 12 MessZV ist der Netzbetreiber berechtigt, für den elektronischen Datenaustausch ein einheitliches Format vorzugeben,<br />
das in Bezug auf Mess- oder Stammdaten die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse<br />
für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglicht, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Der<br />
Datenaustausch erfolgt vorbehaltlich abweichender Festlegungen der B<strong>und</strong>esnetzagentur ausschließlich in den vom<br />
Netzbetreiber vorgegebenen Formaten.<br />
Die zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong>/oder Messdienstleister relevanten Daten werden einheitlich<br />
in den in Anlage 5 dargestellten Formaten ausgetauscht.<br />
§ 5 Mitteilungspflichten<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Die Parteien werden sich über alle Umstände, die für den Netzbetrieb, den <strong>Messstellen</strong>betrieb <strong>und</strong> die Messung relevant<br />
sind, gegenseitig informieren.<br />
Die Parteien werden sich insbesondere Verlust, Beschädigungen <strong>und</strong> Störungen an Mess- <strong>und</strong> Steuereinrichtungen unverzüglich<br />
nach Bekanntwerden in Textform gegenseitig mitteilen.<br />
Erhalten der <strong>Messstellen</strong>betreiber oder der Messdienstleister Kenntnis über den Gebrauch von Energie unter Umgehung,<br />
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen, werden sie den Netzbetreiber unverzüglich informieren.<br />
Führt der Netzbetreiber Maßnahmen durch, die zu Eingriffen in die Wirkungsweise der Messeinrichtungen (Veränderungen<br />
der Messwerte) führen, ist der <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong>/oder Messdienstleister unverzüglich zu informieren.<br />
Netzbetreiber <strong>und</strong> <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister benennen sich gegenüber die zuständigen Ansprech-<br />
Stand: 01.11.2008<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
partner mit Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc., ggf. getrennt nach ihrer Zuständigkeit für z. B. Messwerte,<br />
Datenübertragung, Störungsbeseitigung) gemäß Anlage 5.<br />
§ 6 Stammdatenänderung<br />
Ändern sich Stammdaten der Mess- oder Entnahmestelle, des Netzbetreibers, des <strong>Messstellen</strong>betreibers, des Messdienstleisters<br />
oder des Anschlussnutzers, findet der Geschäftprozess „Stammdatenänderung“ der GPKE bzw. Geli Gas entsprechend<br />
Anwendung.<br />
§ 7 Aufbereitung der Messdaten; Archivierung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Aufbereitung der Messdaten erfolgt durch den Netzbetreiber <strong>und</strong> umfasst sowohl deren Plausibilisierung als auch<br />
die Ersatzwertbildung. Der <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong> der Messdienstleister unterstützen den Netzbetreiber bei dieser<br />
Aufbereitung der Messdaten. Insbesondere übermittelt der <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. der Messdienstleister in Fällen<br />
einer Wandlermessung die Produktivdaten (Rohdaten x Wandlerfaktor) <strong>und</strong> auch den jeweiligen Wandlerfaktor.<br />
Der Netzbetreiber übermittelt die durch ihn aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messdaten an die Netznutzer.<br />
Die übermittelten Daten werden vom Netzbetreiber für den im Rahmen des Netzzugangs erforderlichen Zeitraum archiviert.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber, sofern dieser die Messung durchführt, oder der Messdienstleister führen die Rohdatenarchivierung<br />
der Messdaten für die im Rahmen des Netzzugangs erforderlichen Zeiträume durch <strong>und</strong> stellen diese dem<br />
Netzbetreiber auf Anforderung im Format nach § 4(2) zur Verfügung. Endet die Messung durch den <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
bzw. Messdienstleister an einer Messstelle, übergibt dieser die archivierten Daten an den Netzbetreiber.<br />
§ 8 Zutrittsrechte<br />
Die Parteien werden sich bei der Ausübung aller Zutrittsrechte gegenüber Anschlussnutzer <strong>und</strong> Anschlussnehmer, die für<br />
den Netzbetrieb, den <strong>Messstellen</strong>betrieb <strong>und</strong> die Messung relevant oder zur Wahrung sonstiger Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus<br />
diesem Vertrag erforderlich sind, gegenseitig unterstützen. Sind <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong> Messdienstleister nicht identisch,<br />
gilt in ihrem Verhältnis Satz 1 entsprechend.<br />
§ 9 Haftung<br />
Der Netzbetreiber haftet dem <strong>Messstellen</strong>betreiber bei Störungen des <strong>Messstellen</strong>betriebs <strong>und</strong> dem Messdienstleister bei<br />
Störungen der Messung entsprechend § 18 NAV bzw. NDAV.<br />
II.<br />
REGELUNGEN ZUM MESSSTELLENBETRIEB<br />
§ 10 <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Ein <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel (Wechsel des <strong>Messstellen</strong>betreibers an einer Messstelle bei identischem Anschlussnutzer)<br />
ist nur durch An- <strong>und</strong>/oder Abmeldung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich.<br />
Die Anmeldung durch einen neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber erfolgt durch Mitteilung aller <strong>Messstellen</strong> seiner neuen K<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> alle hinzukommenden <strong>Messstellen</strong> seiner bisherigen K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> des jeweils beabsichtigten Beginns des<br />
<strong>Messstellen</strong>betriebs in Textform an den Netzbetreiber spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.<br />
Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vereinheitlichung der Prozessabläufe (insbesondere zur<br />
Vereinheitlichung des Zeitverlaufs der Prüfung der Anmeldung durch den Netzbetreiber nach § 5 MessZV) Mitteilungen,<br />
die vor diesem Zeitpunkt eingehen, stets als beim Netzbetreiber am letzten Tag des vorletzten Kalendermonats vor dem<br />
beabsichtigten Beginn des <strong>Messstellen</strong>betriebs zugegangen gelten.<br />
Der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber hat dem Netzbetreiber bei jeder Anmeldung zur eindeutigen Identifikation der Messstelle<br />
die in Anlage 3 aufgeführten Daten vollständig mitzuteilen.<br />
Sofern es sich bei dem bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreiber nicht um den Netzbetreiber handelt, legt der <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
dem Netzbetreiber mit der Anmeldung die Einwilligung des bisher für die jeweilige Messstelle zuständigen <strong>Messstellen</strong>betreibers<br />
in den <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel vor.<br />
Bis zu einer Vorgabe einheitlicher Formate für einen elektronischen Datenaustausch nach § 4 erfolgt die Anmeldung<br />
nach den Abs. (1) <strong>und</strong> (3) ausschließlich unter Verwendung der Vorlage nach Anlage 4.<br />
Der Netzbetreiber wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme des <strong>Messstellen</strong>betriebs prüfen <strong>und</strong> dem<br />
neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anmeldung gemäß den Abs. (1) bis (3) die<br />
Bestätigung oder Ablehnung des <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsels in Textform mitteilen. Mit der Bestätigung ist die Zuordnung<br />
der Messstelle zum neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber für die Parteien verbindlich. Der Netzbetreiber ist nur berechtigt,<br />
Stand: 01.11.2008<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
den Wechsel des <strong>Messstellen</strong>betriebs für die <strong>Messstellen</strong> abzulehnen, bei denen die Voraussetzungen nach den Abs. (1)<br />
<strong>und</strong> (3) oder nach § 3 nicht erfüllt sind oder die Einwilligung des bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreibers nach Abs. (4) nicht<br />
vorliegt. Eine Ablehnung aufgr<strong>und</strong> einer unvollständigen Mitteilung nach Abs. (3) darf nur dann erfolgen, wenn die<br />
Messstelle auch nicht aufgr<strong>und</strong> der Erklärung des Anschlussnutzers nach § 3(1) eindeutig identifizierbar ist. Eine Ablehnung<br />
ist zu begründen.<br />
Der Netzbetreiber nimmt die bestätigten <strong>Messstellen</strong> in die als Anlage 1 beigefügte Bestandsliste „<strong>Messstellen</strong>“ auf. Die<br />
aktuelle Bestandsliste wird dem <strong>Messstellen</strong>betreiber spätestens am 16. Werktag des Monats vor dem beabsichtigten<br />
Beginn des <strong>Messstellen</strong>betriebs übersandt.<br />
Die Regelungen der Abs. (2), (3) <strong>und</strong> (5) bis (7) gelten entsprechend für die Abmeldung einer Messstelle durch den bisherigen<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber. Im Fall einer Beendigung des dem <strong>Messstellen</strong>betrieb zugr<strong>und</strong>e liegenden Rechtsverhältnisses<br />
zwischen <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong> Anschlussnutzer ist der <strong>Messstellen</strong>betreiber zu einer unverzüglichen Abmeldung<br />
der betroffenen <strong>Messstellen</strong> verpflichtet.<br />
Der Netzbetreiber wird dem bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreiber den Zeitpunkt des Übergangs des <strong>Messstellen</strong>betriebs <strong>und</strong><br />
die Identität des neuen <strong>Messstellen</strong>betreibers unverzüglich mitteilen, damit dieser seinen Verpflichtungen aus § 14 dieses<br />
Vertrages <strong>und</strong> der MessZV nachkommen kann.<br />
Bisheriger <strong>und</strong> neuer <strong>Messstellen</strong>betreiber sind verpflichtet, zu einem effizienten Wechselprozess beizutragen, indem<br />
sie insbesondere untereinander die notwendigen Daten austauschen.<br />
§ 11 Anmeldung bei Inbetriebnahme<br />
1.<br />
2.<br />
Soll der <strong>Messstellen</strong>betreiber auf Wunsch des Anschlussnutzers den <strong>Messstellen</strong>betrieb an einer Messstelle übernehmen,<br />
die erstmalig (z. B. Neuanschluss) oder wieder (z. B. nach Leerstand) in Betrieb genommen wird, gilt § 10 entsprechend.<br />
Abweichend von § 10(1) <strong>und</strong> § 10(2) kann dabei eine Anmeldung auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch<br />
untermonatlich <strong>und</strong> ohne Einhaltung der Frist erfolgen, sofern dem Netzbetreiber eine Prüfung nach § 10(6) <strong>und</strong> eine<br />
organisatorische Abwicklung möglich ist. § 14 NDAV bleibt unberührt.<br />
Bei <strong>Messstellen</strong>, die erstmalig in Betrieb genommen werden, vergibt der Netzbetreiber die Zählpunktbezeichnung <strong>und</strong><br />
teilt diese dem <strong>Messstellen</strong>betreiber, soweit möglich, vor Inbetriebnahme der Messstelle mit.<br />
§ 12 <strong>Messstellen</strong>betreiberkonkurrenz<br />
Wird die Durchführung des <strong>Messstellen</strong>betriebs an einer Messstelle von mehreren <strong>Messstellen</strong>betreibern für den gleichen<br />
Zeitraum oder Beginn des <strong>Messstellen</strong>betriebs angemeldet, wird derjenige, für den der Anschlussnutzer seinen Wunsch nach<br />
§ 3(1) zuerst geäußert hat, zuständiger <strong>Messstellen</strong>betreiber für die jeweilige Messstelle. Die Rechte des Anschlussnutzers<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 13 Art, Zahl, Größe <strong>und</strong> Anbringungsort der Mess- <strong>und</strong> Steuereinrichtungen<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber bestimmt gem. § 8 Abs. 1 <strong>und</strong> 5 MessZV sowie nach Maßgabe dieses Vertrages Art, Zahl <strong>und</strong><br />
Größe der Mess- <strong>und</strong> Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss jeweils unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher<br />
Belange zur Höhe des Verbrauchs <strong>und</strong> zum Verbrauchsverhalten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der<br />
Netzbetreiber bestimmt nach § 22 NAV bzw. NDAV den Anbringungsort von Mess- <strong>und</strong> Steuereinrichtungen.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist beim Stromnetzzugang zum Einbau von Messeinrichtungen zur viertelstündigen registrierenden<br />
Leistungsmessung bzw. zur Bestimmung der Leistungsspitzen verpflichtet, soweit dies hoheitlich vorgegeben<br />
oder vom Anschlussnutzer im Einvernehmen mit seinem Lieferanten nach § 10 Abs. 3 MessZV gefordert wird <strong>und</strong> der<br />
Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens für die Abrechnung der Netzentgelte vereinbart<br />
hat.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist beim Gasnetzzugang zum Einbau von Messeinrichtungen zur stündlichen registrierenden<br />
Leistungsmessung (inkl. der Datenübertragungssysteme) verpflichtet, soweit dies gesetzlich vorgegeben ist.<br />
Will der Gr<strong>und</strong>versorger nach § 14 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV bei einem seiner K<strong>und</strong>en Bargeld- oder Chipkartenzähler<br />
oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten, ist der <strong>Messstellen</strong>betreiber verpflichtet, eine den Vorgaben<br />
des Gr<strong>und</strong>versorgers entsprechende Messeinrichtung einzubauen.<br />
Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veränderungen, einer Änderung des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers<br />
oder Änderungen des Netznutzungsvertrages andere Mindestanforderungen nach § 3 anzuwenden sind, ist der<br />
Netzbetreiber berechtigt, von dem <strong>Messstellen</strong>betreiber unverzüglich, spätestens jedoch mit einer Frist von zwei Monaten<br />
eine Anpassung zu verlangen. Erfolgt keine rechtzeitige Anpassung an die anzuwendenden Mindestanforderungen,<br />
ist der Netzbetreiber berechtigt, den <strong>Messstellen</strong>betrieb für diese Messstelle bei einer wesentlichen Abweichung von<br />
den Mindestanforderungen unverzüglich zu übernehmen.<br />
Stand: 01.11.2008<br />
MBRV<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
§ 14 Übergang der bisherigen Messeinrichtung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Bei einem <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel bietet der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber, sofern <strong>und</strong> soweit er über die Messstelle<br />
verfügungsberechtigt ist, dem neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber unverzüglich auf dessen Anforderung die Messstelle<br />
oder einzelne der nach § 2(1) dazu gehörenden Einrichtungen gegen ein vom bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreiber bestimmtes<br />
angemessenes Entgelt nach Wahl des bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreibers zum Kauf oder zur Nutzung an. Kommt es zu<br />
einer Einigung, teilt dies der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber dem Netzbetreiber mit der Anmeldung nach § 10(2) mit. Erfolgt<br />
keine solche Mitteilung, ist der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber zum Einbau einer eigenen Messeinrichtung verpflichtet.<br />
Ist der Netzbetreiber der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber, gilt Abs. (1) entsprechend. Die Anforderung des Angebots hat<br />
in diesen Fällen so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber dem Netzbetreiber spätestens mit der<br />
Anmeldung nach § 10(2) mitteilen kann, ob er dessen Angebot annimmt.<br />
Geht die Messeinrichtung nach Abs. (1) auf den neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber über, übermittelt der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
dem Netzbetreiber unverzüglich den Zählerstand zum Zeitpunkt des Übergangs. § 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend.<br />
§ 15 Einbau einer Messeinrichtung des <strong>Messstellen</strong>betreibers beim <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung an<br />
jeder Messstelle, für die er nach diesem Vertrag den <strong>Messstellen</strong>betrieb durchführt. Der Einbau einer in seinem Eigentum<br />
stehenden Messeinrichtung ist verpflichtend, wenn ansonsten keine Messeinrichtung zur Verfügung steht. Das<br />
Recht des Netzbetreibers, auf eigene Kosten (zusätzliche) Messeinrichtungen einzubauen <strong>und</strong> zu betreiben, bleibt unberührt,<br />
es sei denn, dass dies dem <strong>Messstellen</strong>betreiber oder dem Anschlussnutzer nicht zumutbar ist.<br />
Kommt bei einem <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel kein Übergang der bisherigen Messeinrichtung nach § 14 (vollständig<br />
oder teilweise) zustande, erfolgt ein Ausbau der bisherigen Messeinrichtung. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass<br />
Aus- <strong>und</strong> Einbau in seinem oder im Beisein seiner Beauftragten erfolgen. Die Termine des Aus- bzw. Einbaus sind mit dem<br />
Netzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vorher, durch den jeweiligen <strong>Messstellen</strong>betreiber abzustimmen.<br />
Der bisherige <strong>und</strong> der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber haben dabei einen möglichst unterbrechungsfreien <strong>Messstellen</strong>betrieb<br />
sicherzustellen. Der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber teilt dem neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber rechtzeitig, spätestens<br />
10 Werktage vor dem Wechsel des <strong>Messstellen</strong>betreibers mit, ob er seine vorhandenen technischen Einrichtungen selbst<br />
entfernt. Verzichtet der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber auf dieses Recht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, hat<br />
der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber den Ausbau durch den neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber zu dulden.<br />
Der Ausbau durch den bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreiber erfolgt unentgeltlich <strong>und</strong> zu einem von dem neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
in Textform zu bestimmenden Zeitpunkt mit einer Vorlauffrist von mindestens 5 Werktagen. Der neue<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber wird bei der Bestimmung des Zeitpunkts auf die Belange des bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreibers<br />
Rücksicht nehmen.<br />
a) Baut der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber die Messstelle nicht fristgerecht aus, ist der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber berechtigt,<br />
den Ausbau nach Abs. (4) selbst vorzunehmen, oder vornehmen zu lassen.<br />
b) Spätestens einen Monat nach dem <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel ist der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber zu einem<br />
Ausbau auch ohne Bestimmung des Zeitpunktes berechtigt; dies wird der bisherige dem neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
mit einer Vorlauffrist von mindestens 5 Werktagen in Textform ankündigen. Weitergehende Ansprüche zwischen<br />
dem bisherigen <strong>und</strong> dem neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber bleiben unberührt.<br />
Duldet der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber den Ausbau durch den neuen <strong>Messstellen</strong>betreiber, erfolgt dieser Ausbau<br />
ebenfalls unentgeltlich <strong>und</strong> spätestens einen Monat nach dem <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel. Der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
bewahrt die ausgebauten technischen Einrichtungen auf <strong>und</strong> sichert diese gegen Beschädigungen <strong>und</strong> den<br />
unberechtigten Zugriff Dritter. Der neue <strong>Messstellen</strong>betreiber informiert den bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreiber unverzüglich<br />
in Textform über den Ausbau <strong>und</strong> stellt ihm die technischen Einrichtungen nach Wahl des bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreibers<br />
unverzüglich entweder zur Abholung oder durch unentgeltliche Anlieferung zur Verfügung.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber, der die bisherige Messeinrichtung ausbaut, übermittelt dem Netzbetreiber unverzüglich den<br />
Zählerstand der ausgebauten Messeinrichtung zum Zeitpunkt des Ausbaus (Endzählerstand). Der <strong>Messstellen</strong>betreiber,<br />
der die neue Messeinrichtung einbaut, übermittelt dem Netzbetreiber unverzüglich den Zählerstand der neu eingebauten<br />
Messeinrichtung zum Zeitpunkt des Einbaus (Anfangszählerstand). § 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend.<br />
§ 16 Einbau einer Messeinrichtung des <strong>Messstellen</strong>betreibers bei Inbetriebnahme<br />
1.<br />
2.<br />
§ 15(1) gilt für den Einbau von Messeinrichtungen bei <strong>Messstellen</strong>, die erstmalig (z. B. Neuanschluss) oder wieder (z. B.<br />
nach Leerstand) in Betrieb genommen werden, entsprechend. §§ 13 <strong>und</strong> 14 NAV bzw. NDAV bleiben unberührt.<br />
Der Netzbetreiber kann verlangen, dass ggf. erforderliche Vorinbetriebnahme- <strong>und</strong> Inbetriebnahmeprüfungen in seinem<br />
oder im Beisein seiner Beauftragten erfolgen. Die Termine der Vorinbetriebnahme- <strong>und</strong> Inbetriebnahmeprüfung<br />
sind mit dem Netzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vorher, durch den <strong>Messstellen</strong>betreiber abzustimmen.<br />
Erfolgen der Gerätewechsel <strong>und</strong> die Inbetriebnahmeprüfung im Beisein des Netzbetreibers oder seiner Beauftragten<br />
<strong>und</strong> ist die Inbetriebnahmeprüfung positiv, ist keine weitere Freigabe durch den Netzbetreiber erforderlich. In<br />
Stand: 01.11.2008<br />
MBRV<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
3.<br />
4.<br />
allen anderen Fällen erfolgt die Freigabe durch den Netzbetreiber, sobald die Installationsanmeldung des Vertragsinstallationsunternehmens<br />
mit der Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung <strong>und</strong> Prüfung der K<strong>und</strong>enanlage beim<br />
Netzbetreiber vorliegt. Bei Einrichtungen zur Zählerfernauslesung muss spätestens bei Inbetriebnahme der K<strong>und</strong>enanlage<br />
die ordnungsgemäße Funktion der Datenübertragung zum Netzbetreiber sichergestellt sein.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber übermittelt dem Netzbetreiber <strong>und</strong> ggf. dem Messdienstleister unverzüglich den Zählerstand<br />
der neu eingebauten Messeinrichtung zum Zeitpunkt ihres Einbaus (Anfangszählerstand). § 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend.<br />
Die Messeinrichtung wird nach den Vorgaben des Netzbetreibers durch den <strong>Messstellen</strong>betreiber gegen die unberechtigte<br />
Energieentnahme (z. B. durch Plombierung) gesichert. Der Netzbetreiber kann die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen<br />
auch selbst vornehmen. Die alleinige Befugnis des Netzbetreibers zur Plombierung von Anlagenteilen, in denen<br />
nicht gemessene Energie fließt, bleibt unberührt.<br />
§ 17 Zählpunktverwaltung<br />
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Zählpunkte zu verwalten. Der <strong>Messstellen</strong>betreiber übermittelt dem Netzbetreiber die<br />
hierfür erforderlichen in Anlage 1 aufgeführten Informationen.<br />
§ 18 Durchführung des <strong>Messstellen</strong>betriebs<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit Einbau, Ausbau, Betrieb <strong>und</strong> Wartung der Messeinrichtung dürfen außer<br />
durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers nach § 13 Abs. 2 S. 4 NAV bzw. §<br />
13 Abs. 2 S. 3 NDAV eingetragenes Unternehmen ausgeführt werden. Die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere<br />
die DIN-Normen sowie VDE- <strong>und</strong> DVGW-Regelwerke, die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers <strong>und</strong> die<br />
Angaben des Herstellers sind zu beachten.<br />
Werden Maßnahmen oder Arbeiten an <strong>Messstellen</strong> oder -einrichtungen vorgenommen, die Auswirkungen auf den Netzbetrieb<br />
haben können, ist vor Aufnahme der Arbeiten die Einwilligung des Netzbetreibers in Textform einzuholen.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts <strong>und</strong> damit verantwortlich für die Einhaltung<br />
aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Verpflichtungen. Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist insbesondere verantwortlich für<br />
die Vorhaltung <strong>und</strong> Dokumentation eichrechtlich relevanter Daten sowie für die Nachweispflichten <strong>und</strong> Auskünfte gegenüber<br />
den Eichbehörden.<br />
Der Austausch von Messeinrichtungen während des <strong>Messstellen</strong>betriebs (z. B. wegen Umbau der Messstelle, Wechsel<br />
des Messverfahrens, Störungen, eichrechtlicher Vorgaben oder turnusmäßigem Wechsel) liegt im Verantwortungsbereich<br />
des <strong>Messstellen</strong>betreibers. Der <strong>Messstellen</strong>betreiber hat den Netzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage<br />
vor dem Austausch von Messeinrichtungen zu informieren, um dem Netzbetreiber bei Bedarf seine Anwesenheit zu<br />
ermöglichen, es sei denn, eine solche Mitteilung ist aufgr<strong>und</strong> der Umstände des Einzelfalls nicht oder nicht rechtzeitig<br />
möglich. Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist in jedem Fall verpflichtet, dem Netzbetreiber <strong>und</strong> – sofern vorhanden – dem Messdienstleister<br />
den Austauschzeitpunkt sowie den Anfangs- <strong>und</strong> den Endzählerstand beim Austausch der Messeinrichtungen<br />
unverzüglich mitzuteilen. § 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend.<br />
Der Betrieb von Steuereinrichtungen des <strong>Messstellen</strong>betreibers erfolgt nach Vorgabe des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber<br />
teilt dem <strong>Messstellen</strong>betreiber die für den Betrieb der Messeinrichtung erforderlichen Daten <strong>und</strong> Informationen, z.<br />
B. Tarifschalt- <strong>und</strong> Unterbrechungszeiten, mit.<br />
Auf Verlangen des Netzbetreibers ist der <strong>Messstellen</strong>betreiber verpflichtet, Handlungen an seinen Messeinrichtungen<br />
vorzunehmen, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Netzbetreibers notwendig sind. Dazu zählt insbesondere<br />
die Durchführung einer Unterbrechung der Anschlussnutzung nach den §§ 17 <strong>und</strong> 24 NAV/NDAV oder des Netzanschlusses.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber darf Unterbrechungen, die der Netzbetreiber veranlasst hat, nicht ohne dessen<br />
vorherige Zustimmung wieder aufheben. Der Netzbetreiber stellt den <strong>Messstellen</strong>betreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen,<br />
die sich aus einer vom Netzbetreiber veranlassten unberechtigten Handlung ergeben, insoweit frei, als<br />
kein Verschulden des <strong>Messstellen</strong>betreibers vorliegt.<br />
§ 19 Nachprüfung der Messeinrichtung<br />
1.<br />
2.<br />
Der Netzbetreiber kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Bef<strong>und</strong>prüfung nach § 32 Abs. 1,<br />
1a <strong>und</strong> 3 EichO durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle gem. § 2 Abs. 4 EichG verlangen. Stellt er<br />
den Antrag auf Nachprüfung nicht beim <strong>Messstellen</strong>betreiber, hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Bef<strong>und</strong>prüfung nach § 32 Abs. 2 EichO, § 20 StromNZV<br />
bzw. § 40 GasNZV <strong>und</strong> § 8 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV bleiben unberührt.<br />
Die Kosten der Nachprüfung fallen dem <strong>Messstellen</strong>betreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung<br />
nicht verwendet werden darf, andernfalls dem Netzbetreiber.<br />
Stand: 01.11.2008<br />
MBRV<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
§ 20 Störungsbeseitigung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Beseitigung von Störungen der Messeinrichtungen obliegt dem <strong>Messstellen</strong>betreiber, der hierfür eine ununterbrochen<br />
besetzte Störungsannahme vorzuhalten hat. Erlangt er Kenntnis von einer Störung der Messeinrichtung, ist er zur<br />
Beseitigung der Störung unverzüglich, insbesondere bei einer unterbrochenen Energieversorgung in der Regel innerhalb<br />
eines Werktags, verpflichtet. Der Netzbetreiber ist unverzüglich in Textform über Eintritt <strong>und</strong> Beendigung der Störung<br />
zu informieren. Erfolgt die Beseitigung der Störung nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Störung auf<br />
Kosten des <strong>Messstellen</strong>betreibers selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.<br />
Ist bei einer technischen Störung, aus Gründen der Gefahrenabwehr oder zur Erforschung einer Gefahr ein sofortiges<br />
Eingreifen des Netzbetreibers erforderlich, darf der Netzbetreiber soweit erforderlich auch Handlungen an den Messeinrichtungen<br />
des <strong>Messstellen</strong>betreibers vornehmen. Ist eine Störung der Messeinrichtung ursächlich, hat der <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
die hierbei entstandenen Kosten zu tragen.<br />
Bei sonstigen Störungen, zu deren Beseitigung Handlungen an den Messeinrichtungen des <strong>Messstellen</strong>betreibers erforderlich<br />
sind, ist der <strong>Messstellen</strong>betreiber auf Verlangen des Netzbetreibers verpflichtet, diese Handlungen an seinen<br />
Messeinrichtungen vorzunehmen oder zu dulden.<br />
§ 21 Wechsel des bisherigen Anschlussnutzers<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Wechselt der Anschlussnutzer einer Messstelle des <strong>Messstellen</strong>betreibers, übernimmt der Netzbetreiber unverzüglich<br />
ab Kenntnis den <strong>Messstellen</strong>betrieb für diese Messstelle.<br />
Abweichend von Abs. (1) kann der Netzbetreiber den bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreiber durch eine Mitteilung in Textform<br />
verpflichten, den <strong>Messstellen</strong>betrieb für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten fortzuführen. Der<br />
Netzbetreiber wird dem <strong>Messstellen</strong>betreiber hierfür ein angemessenes Entgelt zahlen. Als angemessen gilt das vom<br />
Netzbetreiber im Rahmen der Netznutzung jeweils auf seinen Internetseiten veröffentlichte Entgelt für den <strong>Messstellen</strong>betrieb.<br />
Abs. (1) <strong>und</strong> (2) gelten nicht, sobald ein neuer <strong>Messstellen</strong>betreiber auf Wunsch des neuen Anschlussnutzers den <strong>Messstellen</strong>betrieb<br />
übernimmt. § 10 gilt entsprechend. Dabei kann abweichend von § 10(1) <strong>und</strong> § 10(2) eine Anmeldung auch<br />
untermonatlich <strong>und</strong> ohne Einhaltung der Frist erfolgen, sofern dem Netzbetreiber eine Prüfung nach § 10(6) <strong>und</strong> eine<br />
organisatorische Abwicklung möglich ist.<br />
§ 22 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses<br />
Endet das Anschlussnutzungsverhältnis an einer Messstelle des <strong>Messstellen</strong>betreibers, ohne dass ein Wechsel des Anschlussnutzers<br />
vorliegt, hat der <strong>Messstellen</strong>betreiber die Messeinrichtung auf Verlangen des Netzbetreibers unverzüglich zu entfernen.<br />
§ 23 Ausfall des <strong>Messstellen</strong>betreibers<br />
1.<br />
2.<br />
Fällt der <strong>Messstellen</strong>betreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausfalls ein neuer <strong>Messstellen</strong>betreiber auf Wunsch des<br />
Anschlussnutzers den <strong>Messstellen</strong>betrieb übernimmt, wird der Netzbetreiber unverzüglich den <strong>Messstellen</strong>betrieb für<br />
diese Messstelle übernehmen. Ein Ausfall liegt insbesondere vor,<br />
a) wenn dieser Vertrag endet <strong>und</strong> keine neue Vereinbarung nach § 21b Abs. 1 EnWG getroffen worden ist oder<br />
b) die Voraussetzungen nach § 3 einzeln oder insgesamt nicht mehr erfüllt sind oder<br />
c) der <strong>Messstellen</strong>betreiber seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder<br />
d) über das Vermögen des <strong>Messstellen</strong>betreibers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt wurde.<br />
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die vorhandene Messeinrichtung solange unentgeltlich zu nutzen, bis diese ausgebaut<br />
wird. Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist verpflichtet, den Netzbetreiber mindestens eine Woche vor einem geplanten Ausbau<br />
der Messstelle über den Zeitpunkt zu informieren, um dem Netzbetreiber den Einbau einer eigenen Messstelle zu ermöglichen.<br />
III.<br />
REGELUNGEN ZUR MESSUNG<br />
§ 24 Anwendbarkeit der Regelungen zum <strong>Messstellen</strong>betrieb<br />
Die Regelungen zum <strong>Messstellen</strong>betrieb in § 10, § 11, § 12 <strong>und</strong> § 21 finden auf die Durchführung der Messung durch den<br />
Messdienstleister entsprechende Anwendung.<br />
Stand: 01.11.2008<br />
MBRV<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
§ 25 Durchführung der Messung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
Die Messung durch den Messdienstleister erfolgt durch Ab- bzw. Auslesung der vom <strong>Messstellen</strong>betreiber nach § 13<br />
oder durch den Netzbetreiber bestimmten Messeinrichtung. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist dabei auch eine Selbstablesung durch<br />
den K<strong>und</strong>en möglich, sofern es sich nicht um eine Messeinrichtung zur viertelstündigen (Strom) bzw. stündlichen (Gas)<br />
registrierenden Leistungsmessung bzw. zur Bestimmung der Leistungsspitzen handelt. Der Netzbetreiber kann in begründeten<br />
Fällen statt einer Selbstablesung durch den K<strong>und</strong>en eine Ablesung durch den Messdienstleister verlangen,<br />
wenn der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine eigene Ablesung durchführt.<br />
Der Netzbetreiber kann von dem Messdienstleister eine erneute Ablesung verlangen, die dieser selbst durchzuführen<br />
hat, wenn der vom Messdienstleister zunächst übermittelte Messwert um +/- 20 % von der Jahresverbrauchsprognose<br />
für die Entnahmestelle abweicht oder die Plausibilitätsprüfung in wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Fällen negativ<br />
ausfällt.<br />
Der Messdienstleister übermittelt die ab- oder ausgelesenen Messdaten elektronisch vollständig an den Netzbetreiber.<br />
Übernimmt der Messdienstleister die Messung an einer Messstelle, übermittelt er dem Netzbetreiber unverzüglich den<br />
Zählerstand zum Zeitpunkt der Übernahme der Messung.<br />
Bei gr<strong>und</strong>versorgten Haushaltsk<strong>und</strong>en erfolgt die Turnusablesung gem. § 18a Abs. 1 StromNZV bzw. § 38a GasNZV nach<br />
den Vorgaben des Gr<strong>und</strong>versorgers. Der Messdienstleister ist außerdem verpflichtet, die Turnusablesung nach den Vorgaben<br />
des Lieferanten, die sich aus dessen Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EnWG ergeben, durchzuführen.<br />
Die Übermittlung der Messdaten vom Messdienstleister an den Netzbetreiber erfolgt nach §§ 4 Abs. 3, 12 Abs. 2 MessZV.<br />
Dafür gelten derzeit insbesondere folgende Zeitpunkte:<br />
a) Bei Anschlussnutzern mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung mit installierter Fernauslesung<br />
(Strom): Werktags bis 6 Uhr für den Vortag bzw. für die Vortage.<br />
b) Bei Anschlussnutzern mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung ohne Fernauslesung (Strom): Monatlich<br />
spätestens am 2. Werktag des auf den Liefermonat folgenden Monats.<br />
c) Bei Anschlussnutzern, deren Belieferung über ein Standardlastprofil abgewickelt wird (Strom): 7 Kalendertage<br />
nach den auslösenden Geschäftsprozessen gemäß dem Prozess „Zählerstand-/ Zählwertübermittlung“ der Anlage<br />
zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse <strong>und</strong> Datenformate für die K<strong>und</strong>enbelieferung mit Elektrizität der<br />
BNetzA vom 11.07.2006 („GPKE“, Az.: BK6-06-009), jedenfalls aber zum Jahreswechsel.<br />
d) Bei Anschlussnutzern mit registrierender Leistungsmessung mit installierter Fernauslesung (Gas):<br />
• untertägig die vorläufigen, d.h. nicht ersatzwert- <strong>und</strong> nicht brennwertkorrigierten Messwerte für die Zeit von 6<br />
Uhr bis 12 Uhr bis 14 Uhr desselben Tages<br />
• am Folgetag nach dem Transporttag bis 8 Uhr die vorläufigen, d.h. nicht ersatzwert- <strong>und</strong> nicht brennwertkorrigierten<br />
Messwerte für den Transporttag<br />
e) Bei Anschlussnutzern, deren Belieferung über ein Standardlastprofil abgewickelt wird (Gas): 7 Kalendertage nach<br />
den auslösenden Prozessen im Sinne der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse <strong>und</strong> Datenformate beim<br />
Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas der BNetzA vom 20.08.2007 (GeLi Gas, Az.: BK7-07-067), jedenfalls<br />
aber zum Ende des Gaswirtschaftsjahres.<br />
Bei Vorliegen einer Vereinbarungen nach § 40 Abs. 2 S. 2 EnWG: Spätestens am 2. Werktag des auf den Liefermonat, das<br />
Liefervierteljahr bzw. das Lieferhalbjahr folgenden Monats.<br />
Verpflichtungen des Messdienstleisters zur Datenübermittlung aus seinem Rechtsverhältnis mit dem Anschlussnutzer<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 26 Powerline Communication<br />
Soweit der Netzbetreiber eine Messdatenübertragung über sein Elektrizitätsverteilungsnetz durchführt oder zulässt, kann<br />
der Messdienstleister gem. § 4 Abs. 7 MessZV zum gleichen Zweck Zugang zu diesem Teil des Netzes gegen Zahlung eines<br />
angemessenen Entgelts erhalten. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Das Zugangsrecht besteht nicht, solange<br />
der Netzbetreiber die Messdatenübertragung ganz oder in Teilen des Netzes für einen eng befristeten Zeitraum ausschließlich<br />
zu technischen Testzwecken durchführt.<br />
IV.<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
§ 27 Verbot von Beschränkungen des Lieferantenwechsels<br />
Die Vertragsparteien werden mit dem Anschlussnutzer keine Regelungen vereinbaren, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers<br />
behindern. Die Vertragsparteien werden dem Anschlussnutzer insbesondere keine vertraglichen Verpflichtungen<br />
auferlegen, nach denen er nicht unabhängig von <strong>Messstellen</strong>betrieb oder Messung seinen Lieferanten wechseln kann.<br />
Stand: 01.11.2008<br />
MBRV<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
§ 28 Ausfall des Messdienstleisters<br />
1.<br />
2.<br />
Sind <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong> Messdienstleister nicht identisch <strong>und</strong> fällt der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeitpunkt<br />
des Ausfalls ein neuer Messdienstleister auf Wunsch des Anschlussnutzers die Messung übernimmt, wird der<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber gem. § 9 Abs. 1 MessZV unverzüglich die Messung für diese Messstelle übernehmen. Ein Ausfall<br />
liegt insbesondere vor,<br />
a) wenn der Vertrag zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> Messdienstleister nach § 3 MessZV endet <strong>und</strong> keine neue Vereinbarung<br />
nach § 21b Abs. 1 EnWG getroffen worden ist oder<br />
b) die Voraussetzungen nach § 3 einzeln oder insgesamt nicht mehr erfüllt sind oder<br />
c) der Messdienstleister seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder<br />
d) über das Vermögen des Messdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt wurde.<br />
Auf Wunsch des <strong>Messstellen</strong>betreibers kann ihm der Netzbetreiber in den Fällen des Abs. (1) ein Angebot zur Durchführung<br />
der Messung unterbreiten.<br />
§ 29 Vertragslaufzeit; Kündigung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung <strong>und</strong> läuft auf unbestimmte Zeit.<br />
Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen, der<br />
Netzbetreiber jedoch nur, sofern ein begründetes Anpassungsbedürfnis besteht. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
Erfolgt die Kündigung durch den Netzbetreiber, bietet dieser – gr<strong>und</strong>sätzlich mit der Kündigungserklärung, spätestens<br />
jedoch zwei Monate vor dem Datum, auf das die Kündigung erfolgt ist – den Abschluss eines neuen <strong>Messstellen</strong>- bzw.<br />
<strong>Messrahmenvertrag</strong>es zu angemessenen Konditionen an, so dass ein neuer Vertrag noch vor Beendigung des laufenden<br />
Vertrages abgeschlossen werden kann.<br />
Unbeschadet seiner Rechte aus § 29(2) ist der Netzbetreiber berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn<br />
a) Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. den Messdienstleister<br />
vorliegen, oder<br />
b) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des <strong>Messstellen</strong>betreibers bzw. des Messdienstleisters<br />
eintritt, oder<br />
c) der <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister wesentliche vertragliche Verpflichtungen grob verletzt.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister ist verpflichtet, den Netzbetreiber unverzüglich über einen Antrag auf<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu unterrichten. Der ungehinderte Zugang zu den Messeinrichtungen<br />
muss auch in diesem Fall gewährleistet sein.<br />
§ 30 Vertragsanpassung, Anpassung der Mindestanforderungen<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Die Regelungen des <strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong>es einschließlich seiner Anlagen beruhen auf den derzeitigen<br />
technischen, rechtlichen − insbesondere den in der Präambel benannten Gesetze, Verordnungen <strong>und</strong> Festlegungen −<br />
<strong>und</strong> energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese <strong>und</strong>/oder die<br />
einschlägige Rechtsprechung ändern, oder zukünftig erlassene vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden<br />
unmittelbaren Einfluss auf dieses Vertragsverhältnis haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, diesen <strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Messrahmenvertrag</strong> einschließlich seiner Anlagen insoweit anzupassen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses<br />
von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung <strong>und</strong>/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren<br />
Fort- <strong>und</strong> Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Änderungskündigung bleibt vorbehalten.<br />
Anpassungen nach Abs. (1) wird der Netzbetreiber dem <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister mindestens 6 Wochen<br />
vor deren Inkrafttreten schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilen. Ist der <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
<strong>und</strong>/oder Messdienstleister mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den<br />
<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong> mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu<br />
kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber oder Messdienstleister in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />
Einvernehmliche Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen des <strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong>es <strong>und</strong> seiner Anlagen bedürfen<br />
der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, auch über die Aufhebung dieser Klausel, sind nichtig.<br />
§ 31 Übertragung von Rechten <strong>und</strong> Pflichten; Änderungen des Netzgebietes<br />
1.<br />
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen.<br />
Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert<br />
werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten<br />
bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der<br />
schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte <strong>und</strong> Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie<br />
Stand: 01.11.2008<br />
MBRV<br />
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<strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong><br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte <strong>und</strong> Pflichten gesondert hingewiesen.<br />
Der Zustimmung des <strong>Messstellen</strong>betreibers oder Messdienstleisters bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung<br />
der Rechte <strong>und</strong> Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetreibers nach § 7 EnWG<br />
handelt.<br />
Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder ein Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, verliert dieser Vertrag im<br />
Hinblick auf die Entnahmestellen im abgebenden Gebiet seine Gültigkeit. Der Netzbetreiber informiert den <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
bzw. den Messdienstleister über die Netzabgabe <strong>und</strong> die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von<br />
mindestens 2 Monaten vor Wirksamwerden der Netzabgabe.<br />
Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die <strong>Messstellen</strong> des <strong>Messstellen</strong>betreibers bzw. des Messdienstleisters<br />
in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrages abgewickelt.<br />
Der Netzbetreiber informiert den <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. den Messdienstleister über die Netzübernahme <strong>und</strong><br />
die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens 2 Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme.<br />
§ 32 Gerichtsstand <strong>und</strong> Rechtswahl<br />
1.<br />
2.<br />
Der Gerichtsstand für Kaufleute i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts <strong>und</strong> öffentlichrechtliche<br />
Sondervermögen ist Herten.<br />
Das gleiche gilt, wenn der <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,<br />
nach dem Abschluss des Vertrages seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder<br />
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />
§ 33 Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen des <strong>Messstellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Messrahmenvertrag</strong>es unwirksam oder <strong>und</strong>urchführbar sein oder<br />
werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame bzw. <strong>und</strong>urchführbare<br />
Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende<br />
Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.<br />
§ 34 Ersetzungsklausel; Vertraulichkeit; Anlagen<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Mit Vertragsbeginn werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen diesen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über<br />
den <strong>Messstellen</strong>betrieb <strong>und</strong>/oder die Messung unwirksam.<br />
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Daten <strong>und</strong> Unterlagen<br />
vertraulich zu behandeln.<br />
Die beigefügten Anlagen sind wesentliche Vertragsbestandteile.<br />
Herten, ,<br />
Unterschrift <strong>Hertener</strong> <strong>Stadtwerke</strong><br />
Unterschrift Messtellenbetreiber bzw. Messdienstleister<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1:<br />
Anlage 2.1:<br />
Anlage 2.2:<br />
Anlage 3:<br />
Anlage 4:<br />
Anlage 5:<br />
Bestandsliste „<strong>Messstellen</strong>“<br />
Technische Mindestanforderungen an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Strom<br />
Technische Mindestanforderungen <strong>Messstellen</strong>betrieb Gas<br />
Technische Mindestanforderungen an Datenumfang <strong>und</strong> Datenqualität<br />
Formular für die An- <strong>und</strong> Abmeldung von <strong>Messstellen</strong> bei <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel<br />
Ansprechpartner <strong>und</strong> Datenformate<br />
Stand: 01.11.2008<br />
MBRV<br />
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Anlage 1: Bestandsliste „<strong>Messstellen</strong>“<br />
• <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister<br />
• Entnahmestelle (inkl. Messstelle, falls hiervon abweichend)<br />
-- Zählernummer<br />
-- Straße, Hausnummer, Hausnummer Zusatz, Postleitzahl, Ort<br />
• Zählpunktbezeichnung<br />
• Anschlussnutzer<br />
-- Name, Vorname bzw. Firma unter Angabe von Registergericht <strong>und</strong> Registernummer<br />
-- Straße, Hausnummer, Hausnummer Zusatz, Postleitzahl <strong>und</strong> Ort<br />
• Durchführung <strong>Messstellen</strong>betrieb ja/nein<br />
• Durchführung Messung ja/nein<br />
• Art der Messeinrichtung<br />
-- Ggf. technische Details (Wandlermessung)<br />
-- Lastgangzähler<br />
-- Standardlastprofilzähler<br />
-- Elektronisch auslesbar ja/nein<br />
• Anschlussspannungsebene/ Anschlussdruckstufe<br />
• Messspannungsebene/Messdruckstufe [sofern von Anschlussspannungsebene/ Anschlussdruckstufe abweichend]<br />
• Beginn <strong>Messstellen</strong>betrieb<br />
• Beginn Messung<br />
• Ende <strong>Messstellen</strong>betrieb<br />
• Ende Messung<br />
Stand: 03/2009 MBRV Anlage 1<br />
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Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen<br />
an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Strom (TMA – Strom)<br />
1.<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Anlage zum <strong>Messstellen</strong>betreiberrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Strommesseinrichtungen<br />
von <strong>Messstellen</strong>betreibern nach § 21b EnWG. Diese Anlage gilt auch bei Durchführung von Umbauten an bestehenden<br />
Strommesseinrichtungen durch Betreiber von Messeinrichtungen nach § 21 b EnWG.<br />
Diese Anlage ersetzt nicht die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.<br />
2.<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist verpflichtet, direkt oder bei Beauftragung von Dienstleistern indirekt die gesetzlichen Anforderungen,<br />
die anerkannten Regeln der Technik – insbesondere die Vorgaben des Eichrechtes bzw. des zuständigen Eichamtes –<br />
<strong>und</strong> die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber hat über diese Kenntnis einen Nachweis in Form einer Eintragung in das Installateurverzeichnis des<br />
Netzbetreibers oder eines anderen in Deutschland ansässigen Netzbetreibers zu erbringen.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber hat eine Registrierung seiner Marktrolle beim BDEW nachzuweisen. Die zugeteilte Markpartneridentifikationsnummer<br />
ist bei jedem Datenaustausch zu nennen.<br />
Die Technischen Anschlussbedingungen <strong>und</strong> darüber hinaus geltende Regelungen des Netzbetreibers sind auf der Internetseite<br />
unter der Adresse http://www.hertener-stadtwerke.de abzurufen.<br />
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Anschlüsse im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers. Die Dimensionierung<br />
von Messeinrichtungen in höheren Spannungsebenen als Niederspannung bedarf einer gesonderten Vereinbarung <strong>und</strong> ist<br />
mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. Ausgenommen von den hier aufgeführten technischen Mindestanforderungen<br />
sind Messeinrichtungen an Netzkoppelpunkten.<br />
Technische Einrichtungen zur Absperrung der Messeinrichtung sind ebenfalls ausgenommen.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung<br />
offene Anlagenteile abgedeckt <strong>und</strong> gegen unbeabsichtigtes Berühren entsprechend gesichert werden.<br />
Die Messeinrichtung ist gegen unberechtigte Energieentnahmen <strong>und</strong> Manipulationsversuche zu schützen <strong>und</strong> zu plombieren.<br />
Der Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> Anschlussnehmer einschließlich der zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Technischen<br />
Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt.<br />
Der Netzbetreiber behält sich den Zugang zur Messstelle aus Gründen der Betriebssicherheit <strong>und</strong> Kontrolle zu jeder Zeit vor.<br />
Der Netzbetreiber kann auf eigene Rechnung Kontrollauslegungen durchführen. Er kann den Anschluss aus Gründen der Betriebssicherheit<br />
jederzeit Sperren bzw. vom Netz trennen. Hierüber hat der Netzbetreiber den <strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong> ggf.<br />
den Messdienstleister unverzüglich zu informieren. Um Gefahren abzuwehren kann diese Meldung auch nach Durchführung<br />
der Tätigkeiten geschehen. Es ist sicherzustellen, dass dem Netzbetreiber jederzeit ein qualifizierter Ansprechpartner beim<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber zur Verfügung steht.<br />
Dem Netzbetreiber sind im Zusammenhang mit dem Ein-, Aus- <strong>und</strong> Umbau von Messeinrichtungen<br />
• vollständige Einbauberichte für Zähler <strong>und</strong> Zusatzgeräte gemäß Netzbetreibervorgaben,<br />
• Übersichtszeichnungen bei <strong>Messstellen</strong> mit Wandleranlage<br />
• <strong>und</strong> – soweit es sich um ein beim Netzbetreiber nicht als „bevorzugt einzusetzende Messeinrichtung“ benanntes Gerät<br />
handelt – pro eingesetztem Fabrikat ein Satz Datenblätter der eingebauten Geräte (Wandler, Zähler, Übertragungseinrichtung<br />
etc.)<br />
in digitaler Form zu übergeben. Führen Wartung- oder Instandsetzungsarbeiten zu einem Ausfall von Messwerten, so ist dies<br />
dem Netzbetreiber zu melden.<br />
Die Erstinbetriebnahme eines Hausanschlusses bis zur ersten Trenneinrichtung vor dem Zähler erfolgt ausschließlich durch<br />
den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten.<br />
Eine Wiederinbetriebnahme eines durch den <strong>Messstellen</strong>betreiber stillgelegten Hausanschlusses, erfolgt durch den Netzbetreiber<br />
oder dessen Beauftragten, auf Kosten des veranlassenden <strong>Messstellen</strong>betreibers.<br />
Eine Wiederinbetriebnahme der K<strong>und</strong>enanlage nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung<br />
Stand: 17.03.2009 MBRV Anlage 2.1<br />
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Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen<br />
an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Strom (TMA – Strom)<br />
erfolgt durch den <strong>Messstellen</strong>betreiber.<br />
2.1.<br />
Allgemeine Anforderungen an Messeinrichtungen<br />
Die Dimension der Messeinrichtungen ist so zu wählen, dass eine einwandfreie Messung des Energieverbrauchs sichergestellt<br />
wird.<br />
Es gilt insbesondere das VDN-Lastenheft „Elektronische Elektrizitätszähler“. Der <strong>Messstellen</strong>betreiber muss auf Nachfrage einen<br />
entsprechenden Nachweis über die Betriebsfähigkeit der angebrachten Geräte gegenüber dem Netzbetreiber erbringen.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber ist beim Ein- oder Umbau einer Messeinrichtung an die sich aus dem jeweiligen Netznutzungsoder<br />
Lieferverhältnis ergebenden Vorgaben (z.B. Verbrauchsgrenzen, Zählverfahren), die der Netzbetreiber veröffentlicht,<br />
geb<strong>und</strong>en.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber hat die Messstelle eindeutig zu kennzeichnen <strong>und</strong> den Anschlussnutzer darüber zu informieren,<br />
welcher Marktpartner im Notfall zu informieren ist. Aufwände, die durch Notruf an den falschen Beteiligten (§20 Störungsbeseitigung)<br />
entstehen, werden dem verursachenden Marktpartner in Rechnung gestellt.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber hat an einem Zählpunkt, der in das PLC-System (PowerLIneCommunication-System) des Netzbetreibers<br />
eingeb<strong>und</strong>en ist, dafür Sorge zu tragen, dass durch den Wechsel des <strong>Messstellen</strong>betreibers oder den Ein-, Aus- oder<br />
Umbau einer Messeinrichtung keine Störung oder Unterbrechung des PLC-Systems hervorgerufen wird. Diese Vorgabe gilt<br />
ebenso für Steuergeräte, wie bspw. R<strong>und</strong>steuergeräte zur Tarifsteuerung, die bereits am Zählpunkt installiert sind. Eine<br />
unterbrechungsfreie Kommunikation zum nächsten Zählpunkt mittels entsprechender Überbrückung sind sicherzustellen.<br />
Diese Maßnahmen sind mit dem Netzbetreiber im Vorfeld abzustimmen.<br />
Sollen abweichende als die nachstehend aufgeführten technischen Geräte einsetzt werden, so ist dies dem Netzbetreiber<br />
im Vorfeld anzuzeigen. Der <strong>Messstellen</strong>betreiber legt entsprechende Baupläne offen <strong>und</strong> unterweist den Netzbetreiber im<br />
Umgang mit den technischen Geräten. Diese Unterweisung ist unabdinglich, um die Sicherheit des Netzbetriebs insbesondere<br />
im Störungsfall zu gewähren. Befindet der Netzbetreiber die technischen Geräte für seine Anforderung entsprechend,<br />
so sind sie in die Liste der „bevorzugt einzusetzenden Messeinrichtungen“ aufzunehmen. Verweigerungen begründet <strong>und</strong><br />
dokumentiert der Netzbetreiber schriftlich gegenüber dem <strong>Messstellen</strong>betreiber.<br />
2.2.<br />
Bevorzugt einzusetzende Messeinrichtungen (Strom)<br />
Der Netzbetreiber behält sich vor, Arbeiten an einer höheren Spannungsebene als Niederspannung nur nach Rücksprache<br />
zuzustimmen. Zur Wahrung der Betriebssicherheit des Netzes der öffentlichen Versorgung sind solche Arbeiten mit einem<br />
Vorlauf von 2 WT anzukündigen.<br />
2.2.1.<br />
Induktionszähler <strong>und</strong> elektronische Zähler<br />
Für elektronische Zähler gelten die im VDN-Lastenheft „Elektronische Haushaltszähler“ (in der jeweils gültigen Fassung)<br />
beschriebenen Eigenschaften sowie ggf. vom Netzbetreiber ergänzende Anforderungen.<br />
Einsatz von Zählern nach Jahresenergieverbrauch<br />
Jahresenergieverbrauch < = 100.000 kWh<br />
direkter Anschluss, Eintarif<br />
Anschluss über Stromwandler, Eintarif<br />
Jahresenergieverbrauch > 100.000 kWh<br />
direkter Anschluss<br />
Anschluss über Stromwandler, Eintarif<br />
Arbeitszähler<br />
Wechsel- <strong>und</strong> Drehstromzähler<br />
10 (60) A, 1x230 V<br />
10 (60) A, 3x230/400 V<br />
10 (100) A, 3x230/400 V<br />
Drehstromzähler<br />
5/1 A, 3x230/400 V<br />
Lastgangzähler<br />
10 (60) A, 3x230/400 V<br />
5/1 A, 3x230/400 V<br />
Stand: 17.03.2009 MBRV Anlage 2.1<br />
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Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen<br />
an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Strom (TMA – Strom)<br />
auf Baustellen<br />
direkter Anschluss, Eintarif<br />
Anschluss über Stromwandler, Eintarif<br />
Arbeitszähler, Drehstromzähler<br />
10 (100) A, 3x230/400 V<br />
5/1 A, 3x230/400 V<br />
Die folgenden Zähler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im<br />
Netz gewährleistet ist (bei anderen Zählern ist vor der Verwendung eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber<br />
<strong>und</strong> dem <strong>Messstellen</strong>betreiber erforderlich):<br />
Spannung Strom Klasse Vor- Nachkommastellen Messart Tarife<br />
1x230 V 10(60) A Kl 2.0 6/1 (VK/NK) Ferraris Eintarif<br />
3x230/400 V 10(60) A Kl 2.0 6/1 (VK/NK) Ferraris Ein- / Doppeltarif<br />
3x230/400 V 10(100) A Kl 2.0 6/1 (VK/NK) Ferraris Ein- / Doppeltarif<br />
3x230/400 V 5//1 A Kl 2.0 6/1 (VK/NK) Ferraris Ein- / Doppeltarif<br />
Mindestanforderungen an elektronische Haushaltszähler<br />
Elektronische Zähler müssen über marktübliche Schnittstellen (RS 232 / 485 für den Modemanschluss, bis 19.200 Baud fest/<br />
variabel einstellbar, Protokoll IEC 62056-21 bzw. IEC 1107) ausgelesen werden können.<br />
2.2.2.<br />
Zähler mit Lastgangspeicherung<br />
Für Lastgangzähler gelten die im VDN-Lastenheft „Elektronische Lastgangzähler“ (in der jeweils gültigen Fassung) beschriebenen<br />
Eigenschaften sowie ggf. vom Netzbetreiber ergänzende Anforderungen.<br />
Die folgenden Zähler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im<br />
Netz gewährleistet ist. Bei anderen Zählern ist vor der Verwendung eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber<br />
<strong>und</strong> dem <strong>Messstellen</strong>betreiber erforderlich.<br />
- ISKRA MT851 IEC 62056-21<br />
Die Lastgangzähler müssen über marktübliche Schnittstellen (RS 232 / 485 für den Modemanschluss, bis 19.200 Baud fest/<br />
variabel einstellbar, Protokoll IEC 62056-21 bzw. IEC 1107) ausgelesen werden können.<br />
2.2.3.<br />
Wandler<br />
Die folgenden Wandler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im<br />
Netz gewährleistet ist. Bei anderen Wandlern ist vor der Verwendung eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber<br />
<strong>und</strong> dem <strong>Messstellen</strong>betreiber erforderlich.<br />
Hersteller Bezeichnung Klasse Iso.-Pegel Leistung Übersetzung Ith Norm<br />
Ritz EKS 60-03 0,5 S FS5 0,72 / 3 kV 5 VA 400/5 24 kA, 1s DIN VDE 0414<br />
Teil 44-1<br />
Ritz EKS 60-03 0,5 S FS5 0,72 / 3 kV 5 VA 300/5 18 kA, 1s DIN VDE 0414<br />
Teil 44-1<br />
Ritz EKS 60-03 0,5 S FS5 0,72 / 3 kV 5 VA 200/5 12 kA, 1s DIN VDE 0414<br />
Teil 44-1<br />
Ritz EKS 60-03 0,5 S FS5 0,72 / 3 kV 5 VA 150/5 9 kA, 1s DIN VDE 0414<br />
Teil 44-1<br />
Für alle Wandler wird eine Dauerstrombelastbarkeit von 1,2 x In gefordert.<br />
Stand: 17.03.2009 MBRV Anlage 2.1<br />
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Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen<br />
an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Strom (TMA – Strom)<br />
2.2.4.<br />
Datenübertragungseinrichtungen<br />
Für die Kommunikationseinrichtung zur Fernauslesung eines Lastgangzählers bzw. eines elektronischen Haushaltszählers,<br />
inklusive der Sicherstellung der Funktionsweise ist der <strong>Messstellen</strong>betreiber verantwortlich. Die Zeitsynchronisation des<br />
Datenspeichers ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.<br />
Ein Passwortschutz ist zur Wahrung des Datenschutzes einzurichten. Die Passwörter sind dem Netzbetreiber unaufgefordert<br />
mitzuteilen. Die folgenden Modems erfüllen die Anforderungen des Netzbetreibers <strong>und</strong> können ohne Rücksprache eingesetzt<br />
werden. Bei anderen Modems ist vor der Verwendung eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber <strong>und</strong> dem<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber erforderlich.<br />
Hersteller Bezeichnung Übertragungsart Parametrierung Sonstiges<br />
Elster DM 100 Analoges Telefonmodem<br />
Software DMSET Zähleranschluss nach<br />
IEC 1107<br />
Elster DM 600 GSM-Modem Software DMSET Zähleranschluss nach<br />
EN 61107<br />
3.<br />
Steuereinrichtungen <strong>und</strong> Tarifschaltzeiten<br />
Auf Anforderung des Netzbetreibers hat der <strong>Messstellen</strong>betreiber unentgeltlich geänderte Tarifschaltzeiten oder Vorgaben<br />
zur Lastbegrenzung bzw. zum Lastabwurf in der Messeinrichtung einzustellen.<br />
Bei Letztverbrauchern mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind vorherige Abstimmungen zwischen Lieferant,<br />
<strong>Messstellen</strong>betreiber <strong>und</strong> Netzbetreiber erforderlich – insbesondere wenn die Schaltvorgänge wesentlichen Einfluss auf die<br />
Netzlast haben.<br />
Die Bereitstellung der R<strong>und</strong>steuerempfänger bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Nachtspeicherheizungen)<br />
sowie der entsprechenden R<strong>und</strong>steuersignale erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber.<br />
Hiervon betroffene Zählpunkte sind mit der Anmeldung des <strong>Messstellen</strong>betriebs vom Netzbetreiber zu benennen.<br />
4.<br />
Geschäftsprozesse, Fristen <strong>und</strong> Datenumfang<br />
Bis zum Zeitpunkt einer Festlegung durch die B<strong>und</strong>esnetzagentur oder einer branchenweiten Regelung durch die Verbände<br />
gelten nachfolgende Regelungen im Verteilnetz des Netzbetreibers. Sie basieren gr<strong>und</strong>sätzlich auf den Beschlüssen der<br />
B<strong>und</strong>esnetzagentur BK6-06-009, BK7-06-067 sowie BK7-08-002, soweit diese für den <strong>Messstellen</strong>betrieb sinnvoll anwendbar<br />
sind. Weiterhin wurden die Geschäftsprozesse in Anlehnung an die VDN-Richtlinie Datenaustausch <strong>und</strong> Mengenbilanzierung<br />
(DuM, Kapitel 7 in der Fassung von 11/2007) beschrieben.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber nimmt die Marktrolle als neuer oder alter <strong>Messstellen</strong>betreiber (MSB alt / MSB neu) für die Messstelle<br />
eines Anschlussnutzers wahr. Für die Dauer von einem bestätigten Beginntermin bis zu einem bestätigten Endtermin<br />
ordnet der Netzbetreiber die Messstelle unabhängig von den unter den <strong>Messstellen</strong>betreibern zu regelnden Eigentumsverhältnissen<br />
an den Messeinrichtungen genau einem <strong>Messstellen</strong>betreiber zu. Die Klärung von Konfliktsituationen zwischen<br />
<strong>Messstellen</strong>betreibern ist Aufgabe der <strong>Messstellen</strong>betreiber. Der Verteilnetzbetreiber ist hiervon ausgenommen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich, wenn nicht anders vermerkt, gelten die Fristen aus BK6-06-009, BK7-06-067 <strong>und</strong> BK7-08-002. Damit ist der<br />
planmäßige <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel mit einem Monat Vorlauf vor dem geplanten Wechsel des <strong>Messstellen</strong>betreibers<br />
möglich (Fristenmonat). Abweichend davon ist ein Beginn des <strong>Messstellen</strong>betriebs <strong>und</strong> eine Beendigung des <strong>Messstellen</strong>betriebs<br />
innerhalb des laufenden Monats bei Einzug, Umzug <strong>und</strong> Auszug bzw. bei Erstinstallation oder Stilllegung der Messeinrichtung<br />
möglich.<br />
Die Datenformate für den Datenaustausch orientieren sich ebenfalls an den Vorgaben der GPKE/GeLi (MSCONS, UTILMD) –<br />
insbesondere im Hinblick auf die Messwertübermittlung.<br />
Nachfolgend ist die Prozessabwicklung des <strong>Messstellen</strong>betriebs beschrieben.<br />
Stand: 17.03.2009 MBRV Anlage 2.1<br />
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Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen<br />
an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Strom (TMA – Strom)<br />
Prozessübersicht<br />
Prozess Sender Empfänger Frist Inhalt/Format<br />
Beginn <strong>Messstellen</strong>betrieb MSB (Neu) VNB Spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten<br />
Dienstleistungsbeginn<br />
Rückmeldung durch den VNB: unverzüglich,<br />
jedoch spätestens bis zum<br />
Ablauf des 15. Werktags des Fristenmonats<br />
Storno Beginn <strong>Messstellen</strong>betrieb MSB (Neu) VNB Unverzüglich bis zur Bestätigung der<br />
Anmeldung<br />
Ende <strong>Messstellen</strong>betrieb MSB (Alt) VNB Unverzüglich, jedoch spätestens bis<br />
zum Ablauf des 10 Werktags vor dem<br />
geplanten Dienstleistungsende.<br />
Rückmeldung durch den VNB: unverzüglich,<br />
(GPKE, GeLiGas)<br />
jedoch spätestens bis zum<br />
Ablauf des 10. Werktags nach Eingang<br />
der Abmeldung.<br />
Storno Ende <strong>Messstellen</strong>betrieb MSB (Alt) VNB Unverzüglich bis zur Bestätigung der<br />
Abmeldung<br />
Störungsmeldung (MSB) MSB VNB unverzüglich<br />
Störungsmeldung (VNB) VNB MSB unverzüglich<br />
Ende Störungsmeldung (MSB) MSB VNB unverzüglich<br />
Ende Störungsmeldung (VNB) VNB MSB unverzüglich<br />
Messwertübermittlung MSB VNB im Rahmen der GPKE / GeLi-Fristen gemäß MSCONS<br />
Stammdatenaustausch MSB VNB im Rahmen der GPKE / GeLi-Fristen UTILMD<br />
Der genaue Datenumfang, der zur Abwicklung der vorstehenden Prozesse erforderlich ist, ist der nachstehenden Tabelle zu<br />
entnehmen.<br />
Stand: 17.03.2009 MBRV Anlage 2.1<br />
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Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen<br />
an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Strom (TMA – Strom)<br />
Datenumfang Messdienstleistung<br />
Bestandsliste<br />
Beginn Messdienstleistung<br />
Ende Messdienstleistung<br />
Stammdatenänderung (MSB)<br />
Stammdatenänderung (VNB)<br />
Störungsmeldung (MSB)<br />
Störungsmeldung (VNB)<br />
Ende Störungsmeldung (MSB)<br />
Ende Störungsmeldung (VNB)<br />
Messwertübermittlung<br />
Storno<br />
Antwort<br />
Versender VNB MSB MSB MSB VNB MSB VNB MSB VNB MSB VNB/MSB VNB/MSB<br />
M = Mussfeld<br />
Empfänger MSB VNB VNB VNB MSB VNB MSB VNB MSB VNB MSB/VNB MSB/VNB<br />
Transaktionsgr<strong>und</strong> MSB1 MSB2 MSB3 MSB4 MSB5 MSB6 MSB7 MSB8 MSB9 MSB10 MSB11 MSB12<br />
Nr. Feldtitel Wert Beschreibung<br />
1 Vorgangsnummer Numerisch Vorgangsnummer generiert der Absender M M M M M M M M M M M M<br />
2 Referenznummer Numerisch entspricht bei der Antwort der Vorgangsnummer M<br />
3 Transaktionsgr<strong>und</strong> Alphanumerisch MSB1 bis MSB12 M M M M M M M M M M M M<br />
4 Vorgang Alphanumerisch Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung M M M<br />
5 Zählpunktbezeichnung Alphanumerisch Vollständige Zählpunktbezeichnung des Zählpunktes nachnach Vorgabe des Verteilnetzbetreibers M M M M M M M M M M M M<br />
6 Messdienstleister Alphanumerisch ILN-Nummer des Messdienstleisters M M M M M M M M M M M M<br />
7 Anschlussnehmer Name Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
8 Anschlussnehmer Vorname Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
9 Anschlussnehmer Straße Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
10 Anschlussnehmer Hausnummer Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
11 Anschlussnehmer Zusatz Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
12 Anschlussnehmer PLZ Numerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
13 Anschlussnehmer Ort Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
14 Anschlussnutzer Name Alphanumerisch M M M<br />
15 Anschlussnutzer Vorname Alphanumerisch M M M<br />
16 Anschlussnutzer Straße Alphanumerisch M M M<br />
17 Anschlussnutzer Hausnummer Alphanumerisch M M M<br />
18 Anschlussnutzer Zusatz Alphanumerisch M M M<br />
19 Anschlussnutzer PLZ Numerisch M M M<br />
20 Anschlussnutzer Ort Alphanumerisch M M M<br />
21 Sparte Numerisch 01 = Strom / 02 = Gas M M M<br />
22 Zählernummer Alphanumerisch vollständige Identifikationsnummernach Vorgabe des Verteilnetzbetreibers M M M M M M M M M M<br />
23 Messart Alphanumerisch registrierende Leistungsmessung, Arbeitszähler M M M<br />
24<br />
25<br />
Anschlussspannungsebene,<br />
-druckstufe<br />
Messspannungsebene,<br />
-druckstufe<br />
Alphanumerisch NS/MS/HS, ND/MD/HD M M M<br />
Alphanumerisch NS/MS/HS, ND/MD/HD M M M<br />
26 K<strong>und</strong>engruppe Alphanumerisch SLP, RLM (wird vom Verteilnetzbetreiber mit der Bestätigung vorgegeben) M M M<br />
27 Gerätetyp Alphanumerisch Arbeitszähler, Lastgangzähler, Wandler, Mengenumwerter, Kommunikationseinrichtung M M M<br />
28 elektronisch auslesbar Alphanumerisch ja/ nein M M M<br />
29 Ablesezeitpunkt TT.MM.JJJJ, hh:mm Datum, Uhrzeit Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M<br />
30 Zählerstand Numerisch Wert Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M<br />
31 Einheit Alphanumerisch Einheit Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M<br />
32 Multiplikationskonstante Numerisch Zählerkonstante (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M<br />
33 Messart Alphanumerisch Selbstablesung, Ablesung vor Ort, Schätzung M<br />
34 Ableseturnus TT.MM.JJJJ Datum (wird vom Verteilnetzbetreiber mit der Bestätigung vorgegeben)<br />
35 Ende der Eichfrist JJJJ Jahr<br />
36 Antwort zum Vorgang Alphanumerisch<br />
Analog zum Lieferantenwechsel, z.B.<br />
E15 = Zustimmung ohne Korrekturen<br />
E10 = Ablehnung „Lieferadresse“ nicht identifizierbar<br />
37 Bemerkungen zum Vorgang Alphanumerisch Freitext zur Ergänzung der Meldung<br />
38 Beginn Messdienstleistung TT.MM.JJJJ Datum Beginn Messdienstleistung M M<br />
39 Ende Messdienstleistung TT.MM.JJJJ Datum Ende Messdienstleistung M M<br />
40 Sonstiges Alphanumerisch Zusätzliche Informationen, wichtig bei Störung M M M M M M<br />
M<br />
Stand: 17.03.2009 MBRV Anlage 2.1<br />
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Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen<br />
an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Strom (TMA – Strom)<br />
5.<br />
Regelwerke<br />
Neben den gesetzlichen Anforderungen <strong>und</strong> den spezifischen Anforderungen des Netzbetreibers sind insbesondere nachfolgende<br />
Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung sind zu beachten:<br />
VDEW-Lastenheft Elektronische Elektrizitätszähler<br />
VDEW-Technische Richtlinie „Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des EVU“, VDEW<br />
VDEW-Technische Richtlinie „Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Mittelspannungsnetz des EVU“, VDEW<br />
VDEW-Technische Richtlinie „Bau <strong>und</strong> Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von K<strong>und</strong>en aus dem Mittelspannungsnetz“<br />
VDEW-Richtlinien für den Anschluss ortsfester Schalt- <strong>und</strong> Steuerschränke im Freien an das Niederspannungsnetz der EVU<br />
VDEW-Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen – Distribution Code<br />
Metering Code<br />
DIN EN 61 038<br />
Schaltuhren für Tarif- <strong>und</strong> Laststeuerung<br />
Zeitgesetz vom 25.07.78 (geändert am 13.09.94)<br />
Stand: 17.03.2009 MBRV Anlage 2.1<br />
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Anlage 3: Mindestanforderungen<br />
an Datenumfang <strong>und</strong> Datenqualität<br />
I. Allgemeine Anforderungen an den Messdienstleister<br />
Der Messdienstleister ist verpflichtet, direkt oder bei Beauftragung von Dienstleistern indirekt die gesetzlichen Anforderungen,<br />
die anerkannten Regeln der Technik – insbesondere die Vorgaben des „Metering Code“ – sowie die Technischen Anschlussbedingungen<br />
des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten.<br />
Der Messdienstleister hat dem Netzbetreiber einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den Anforderungen an die Messdienstleistung<br />
nachkommen kann. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dies mittels eines Kompatibilitätstests im Hinblick auf die<br />
zu liefernden Daten nach Vorgabe des Netzbetreibers sicherzustellen. Weiterhin ist durch den Messdienstleister nachzuweisen,<br />
dass der Datenaustausch auch am Wochenende in der geforderten Qualität möglich ist.<br />
Der Messdienstleister hat eine Registrierung seiner Marktrolle beim BDEW nachzuweisen. Die zugeteilte Markpartneridentifikationsnummer<br />
ist bei jedem Datenaustausch zu nennen.<br />
Die Technischen Anschlussbedingungen <strong>und</strong> darüber hinaus geltende Regelungen des Netzbetreibers sind auf der Internetseite<br />
unter der Adresse http://www.stadtwerke-herten.de abzurufen.<br />
II. Mindestanforderung an die Datenqualität<br />
Die Marktpartner verpflichten sich, die Verarbeitung <strong>und</strong> den Austausch elektronischer Nachrichten im Rahmen der relevanten<br />
Geschäftsprozesse dieses Vertrags auf Basis der durch den BDEW genormten EDIFACT-Nachrichtentypen vorzunehmen.<br />
Aktuelle <strong>und</strong> gültige Formatbeschreibungen sind unter www.edi-energy.de einzusehen <strong>und</strong> abrufbar.<br />
Für die Übermittlung von Zählerständen <strong>und</strong> Lastgängen ist das Format MSCONS, für alle anderen Daten das Format UTILMD<br />
in seinen jeweils aktuellen Versionen zu verwenden. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, abweichende bilaterale<br />
Vereinbarungen zum Datenaustausch für eine Übergangsphase bis zur endgültigen Festlegung der Prozesse durch die<br />
B<strong>und</strong>esnetzagentur zu vereinbaren. In der Übergangszeit kann für Meldungen <strong>und</strong> Bestandslisten statt UTILMD-Nachrichten<br />
das csv-Übergangsformat gemäß den Vorgaben des Netzbetreibers eingesetzt werden. Eine entsprechende Musterdatei zur<br />
ausschließlichen Verwendung stellt der Netzbetreiber zur Verfügung.<br />
Der Messdienstleister hat für Messungen im Strom den in der VDN-Richtlinie „Metering Code“ in der jeweils aktuellen<br />
Fassung festgelegten Anforderungen, sowie für Messungen im Gas dem DVGW-Arbeitsblatt G 687 (Entwurf) „Technische<br />
Mindestanforderungen an die Gasmessung“ insbesondere hinsichtlich Datenumfang <strong>und</strong> Datenqualität zu entsprechen.<br />
Bei Lastgangübermittlungen sind die OBIS-Kennziffern <strong>und</strong> wenn notwendig mit EBIS-Kennzahlen gemäß BDEW- <strong>und</strong> DVGW-<br />
Vorgabe einzuhalten. Für die Datenweitergabe sind die Zählwerte vollständig <strong>und</strong> damit eindeutig zu beschreiben. Jeder<br />
Wert ist mit einem Status gekennzeichnet.<br />
Der Netzbetreiber kann jederzeit auf eigene Rechnung Kontrollauslesungen durchführen. Wird die Richtigkeit der Messwerte<br />
von einem Betroffenen in Frage gestellt, hat der Zweifelnde das Recht, die Messwerte beim Messdienstleister zu reklamieren.<br />
Sofern sich die Vermutung bestätigt, der Fehler aber nicht durch den Messdienstleister verursacht wurde sondern in der Messeinrichtung<br />
begründet ist, so fordert der Messdiensleister den <strong>Messstellen</strong>betreiber zur Überprüfung der Messeinrichtung<br />
auf. Der Verursacher trägt die Kosten der Überprüfung.<br />
Bei fehlenden, gestörten oder unplausiblen Werten werden vom Netzbetreiber Ersatzwerte gemäß § 7 des Vertrages erzeugt.<br />
Das Verfahren bezüglich der Ersatzwerte wird vom Netzbetreiber nach DVGW-Arbeitsblatt G685 festgelegt. Die Ersatzwertbildung<br />
befreit den Messdienstleister nicht davon, korrekte Werte zu einem späteren Zeitpunkt nachzuliefern. Das Ersatzwertbildungsverfahren<br />
darf nicht dazu eingesetzt werden, die Verwendung geeichter Messgeräte zu umgehen. Der Netzbetreiber<br />
behält sich vor, die Bildung von Ersatzwerten dem Messdienstleister in Rechnung zu stellen.<br />
Den Änderungsgr<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Basis für die Ersatzwertbildung kann der berechtigte Datenempfänger (K<strong>und</strong>e, Lieferant, Übertragungs-/Bilanzkreisnetzbetreiber)<br />
vom Netzbetreiber bei Bedarf anfordern.<br />
Der Netzbetreiber legt den Zeitraum der Turnusablesung (stichtagsbezogen, rollierend) für alle Kleink<strong>und</strong>en (SLP) in seinem<br />
Verteilnetz fest. Die Turnusablesung erfolgt durch den <strong>Messstellen</strong>betreiber ohne Zusatzkosten für den Netzbetreiber. Bei<br />
K<strong>und</strong>enselbstablesung ist sicherzustellen, dass mindestens alle 24 Monate eine Kontrollablesung innerhalb des vorgegebenen<br />
Zeitraums der Turnusablesung vor Ort durch den Messdienstleister erfolgt. Im Rahmen der Turnusablesung ist eine<br />
Ablesequote von 95% einzuhalten, d.h. maximal 5% der Messwerte dürfen durch Hochrechnung/Schätzung ermittelt werden.<br />
Das Verfahren für hochgerechnete oder geschätzte Verbräuche ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen <strong>und</strong> die Messwerte<br />
entsprechend zu kennzeichnen. Hochgerechnete oder geschätzte Verbräuche bei leistungsgemessenen K<strong>und</strong>en (RLM) werden<br />
vom Netzbetreiber nicht akzeptiert. Bei Ablauf der Eichfrist des Zählers ist eine Ablesung durch den Vertragspartner durchzuführen.<br />
Bei der Übermittlung der Messwerte wird der Erfassungszeitpunkt (Datum <strong>und</strong> ggf. Uhrzeit) angegeben.<br />
Stand: 03/2009 MBRV Anlage 3<br />
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Anlage 3: Mindestanforderungen<br />
an Datenumfang <strong>und</strong> Datenqualität<br />
Der Messdienstleister übermittelt dem Netzbetreiber im vereinbarten Datenformat die abgelesenen Zählerstände <strong>und</strong> Lastgänge<br />
in der Einheit Kilowattst<strong>und</strong>en (Strom) bzw. in der Einheit Betriebs- oder Normkubikmeter (Gas). Der abrechnungsrelevante<br />
Brennwert wird monatlich nachträglich durch den Netzbetreiber ermittelt <strong>und</strong> mit Versand der Netznutzungsabrechnung<br />
durch den Netzbetreiber ggü. Lieferanten bzw. K<strong>und</strong>en bekannt gegeben.<br />
Dem Messdienstleister obliegt die Archivierung der Rohdaten für den gesetzlich geforderten Zeitraum. Für den Fall, das der<br />
Messdienstleister seine Tätigkeit dauerhaft einstellt, sind dem Netzbetreiber auf dessen Verlangen diese Rohdaten unentgeltlich<br />
in einem abgestimmten elektronischen Datenformat zu übergeben.<br />
Der elektronische Datenaustausch unterliegt dem Datenschutz gemäß B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz (BDSG). Technische <strong>und</strong><br />
organisatorische Maßnahmen zu Datenschutz <strong>und</strong> Datensicherheit sind in § 9 <strong>und</strong> Anlage zu § 9 BDSG geregelt. Die Daten<br />
dürfen nur Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt werden, die in dem Übermittlungsverfahren eindeutig identifiziert<br />
werden können. Es sind technische <strong>und</strong> organisatorische Verfahren anzuwenden, die eine Verfälschung, Datenverluste oder<br />
einen Datenmissbrauch durch Dritte verhindern.<br />
III. Geschäftsprozesse, Fristen <strong>und</strong> Datenumfang<br />
Bis zu dem Zeitpunkt einer Festlegung durch die B<strong>und</strong>esnetzagentur oder einer branchenweiten Regelung durch die Verbände<br />
gelten nachfolgende Regelungen im Verteilnetz des Netzbetreibers. Sie basieren gr<strong>und</strong>sätzlich auf den Beschlüssen der<br />
B<strong>und</strong>esnetzagentur BK6-06-009, BK7-06-067 sowie BK7-08-002, soweit diese für die Messdienstleistung sinnvoll anwendbar<br />
sind. Weiterhin wurden die Geschäftsprozesse in Anlehnung an die VDN-Richtlinie Datenaustausch <strong>und</strong> Mengenbilanzierung<br />
(DuM, Kapitel 7 in der Fassung vom November 2007) beschrieben.<br />
Der Messdienstleister nimmt die Aktivitäten als (bisheriger oder zukünftiger) Messdienstleister (MDL) für die Messstelle eines<br />
Anschlussnutzers wahr.<br />
Für die Dauer von einem bestätigten Beginntermin bis zu einem bestätigten Endtermin ordnet der Netzbetreiber die Messstelle<br />
genau einem Messdienstleister zu. Die Klärung von Konfliktsituationen zwischen <strong>Messstellen</strong>betreibern ist Aufgabe<br />
der Messdienstleister. Der Verteilnetzbetreiber ist hiervon ausgenommen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich, wenn nicht anders vermerkt, gelten die Fristen aus BK6-06-009, BK7-06-067 <strong>und</strong> BK7-08-002. Damit ist der<br />
planmäßige Messdienstleisterwechsel mit einem Monat Vorlauf vor dem geplanten Wechsel des Messdienstleisters möglich<br />
(Fristenmonat). Abweichend davon ist eine Anmeldung der Messdienstleistung <strong>und</strong> eine Abmeldung der Messdienstleistung<br />
innerhalb des laufenden Monats bei Einzug, Umzug <strong>und</strong> Auszug bzw. bei Erstinstallation oder Stilllegung möglich.<br />
Nachfolgende Übersicht beschreibt die wesentlichen Prozesse zur Abwicklung des <strong>Messstellen</strong>betriebs.<br />
Prozessübersicht<br />
Prozess Sender Empfänger Frist Inhalt/ Format<br />
Beginn Messdienstleistung MDL (Neu) VNB Spätestens einen Monat vor beabsichtigtem<br />
Dienstleistungsbeginn<br />
Rückmeldung durch den VNB: Unverzüglich,<br />
spätestens bis zum Ablauf des 15. Werktags des<br />
Fristenmonats<br />
Storno Beginn Messdienstleistung<br />
Unverzüglich bis zur Bestätigung der Anmeldung<br />
Ende Messdienstleistung MDL VNB Unverzüglich<br />
Rückmeldung durch den VNB: Unverzüglich,<br />
jedoch spätestens 5 WT nach Eingang der Abmeldung<br />
Storno Ende Messdienstleistung<br />
Unverzüglich bis zur Bestätigung der Abmeldung<br />
Störungsmeldung (MDL) MDL VNB Unverzüglich<br />
Störungsmeldung (VNB) VNB MDL Unverzüglich<br />
Ende Störungsmeldung (MDL) MDL VNB Unverzüglich<br />
Ende Störungsmeldung (VNB) VNB MDL Unverzüglich<br />
Messwertübermittlung SLP-<br />
K<strong>und</strong>en<br />
MDL VNB Unverzüglich nach Aufnahme der Dienstleistung,<br />
nach Turnusablesung, nach Zwischenablesung,<br />
nach Beendigung der Dienstleistung<br />
.csv-<br />
Übergangsformat<br />
(Inhalte der Nachricht<br />
sind als Muss-<br />
Felder deklariert)<br />
gemäß MSCONS<br />
Stand: 03/2009 MBRV Anlage 3<br />
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Anlage 3: Mindestanforderungen<br />
an Datenumfang <strong>und</strong> Datenqualität<br />
Messwertübermittlung RLM-<br />
K<strong>und</strong>en (Strom)<br />
Messwertübermittlung RLM-<br />
K<strong>und</strong>en (GAS)<br />
MDL VNB Unverzüglich nach Aufnahme der Dienstleistung,<br />
nach Turnusablesung, nach Zwischenablesung,<br />
nach Beendigung der Dienstleistung, Werktags bis<br />
6.00 Uhr; am 2. Werktag nach dem Belieferungsmonat<br />
MDL VNV Unverzüglich nach Aufnahme der Dienstleistung,<br />
nach Turnusablesung, nach Zwischenablesung,<br />
nach Beendigung der Dienstleistung, Werktags bis<br />
bis 8.00 Uhr u. bis 14.00 Uhr; am 2. Werktag nach<br />
dem Belieferungsmonat<br />
gemäß MSONS<br />
gemäß MSCONS<br />
Stammdatenaustausch MSB VNB im Rahmen der GPKE / GeLi-Fristen csv-Übergangsformat<br />
(Inhalte der Nachricht<br />
sind als Muss-<br />
Felder deklariert)<br />
Der genaue Datenumfang, der zur Abwicklung der vorstehenden Prozesse erforderlich ist, ist der nachstehenden Tabelle zu<br />
entnehmen.<br />
Stand: 03/2009 MBRV Anlage 3<br />
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Anlage 3: Mindestanforderungen<br />
an Datenumfang <strong>und</strong> Datenqualität<br />
Datenumfang Messdienstleistung<br />
Bestandsliste<br />
Beginn Messdienstleistung<br />
Ende Messdienstleistung<br />
Stammdatenänderung (MDL)<br />
Stammdatenänderung (VNB)<br />
Störungsmeldung (MDL)<br />
Störungsmeldung (VNB)<br />
Ende Störungsmeldung (MDL)<br />
Ende Störungsmeldung (VNB)<br />
Messwertübermittlung SLP-K<strong>und</strong>en (Strom <strong>und</strong> Gas)<br />
Messwertübermittlung RLM-K<strong>und</strong>en (Strom)<br />
Messwertübermittlung RLM-K<strong>und</strong>en (Gas)<br />
Storno<br />
Antwort<br />
Versender VNB MDL MDL MDL VNB MDL VNB MDL VNB MDL MDL MDL VNB/MDL VNB/MDL<br />
M = Mussfeld<br />
Empfänger MDL VNB VNB VNB MDL VNB MDL VNB MDL VNB VNB VNB MDL/VNB MDL/VNB<br />
Transaktionsgr<strong>und</strong> MDL1 MDL2 MDL3 MDL4 MDL5 MDL6 MDL7 MDL8 MDL9 MDL10 MDL11 MDL12 MDL13 MDL14<br />
Nr. Feldtitel Wert Beschreibung<br />
1 Vorgangsnummer Numerisch Vorgangsnummer generiert der Absender M M M M M M M M M M M M M M<br />
2 Referenznummer Numerisch entspricht bei der Antwort der Vorgangsnummer M<br />
3 Transaktionsgr<strong>und</strong> Alphanumerisch MDL1 bis MDL14 M M M M M M M M M M M M M M<br />
4 Vorgang Alphanumerisch Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung M M M M M<br />
5 Zählpunktbezeichnung Alphanumerisch Vollständige Zählpunktbezeichnung des Zählpunktes nachnach Vorgabe des Verteilnetzbetreibers M M M M M M M M M M M M M M<br />
6 Messdienstleister Alphanumerisch ILN-Nummer des Messdienstleisters M M M M M M M M M M M M M M<br />
7 Anschlussnehmer Name Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
8 Anschlussnehmer Vorname Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
9 Anschlussnehmer Straße Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
10 Anschlussnehmer Hausnummer Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
11 Anschlussnehmer Zusatz Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
12 Anschlussnehmer PLZ Numerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
13 Anschlussnehmer Ort Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M<br />
14 Anschlussnutzer Name Alphanumerisch M M M<br />
15 Anschlussnutzer Vorname Alphanumerisch M M M<br />
16 Anschlussnutzer Straße Alphanumerisch M M M<br />
17 Anschlussnutzer Hausnummer Alphanumerisch M M M<br />
18 Anschlussnutzer Zusatz Alphanumerisch M M M<br />
19 Anschlussnutzer PLZ Numerisch M M M<br />
20 Anschlussnutzer Ort Alphanumerisch M M M<br />
21 Sparte Numerisch 01 = Strom / 02 = Gas M M M<br />
22 Zählernummer Alphanumerisch vollständige Identifikationsnummernach Vorgabe des Verteilnetzbetreibers M M M M M M M M M M M M<br />
23 Messart Alphanumerisch registrierende Leistungsmessung, Arbeitszähler M M M<br />
24<br />
25<br />
Anschlussspannungsebene,<br />
-druckstufe<br />
Messspannungsebene,<br />
-druckstufe<br />
Alphanumerisch NS/MS/HS, ND/MD/HD M M M<br />
Alphanumerisch NS/MS/HS, ND/MD/HD M M M<br />
26 K<strong>und</strong>engruppe Alphanumerisch SLP, RLM (wird vom Verteilnetzbetreiber mit der Bestätigung vorgegeben) M M M<br />
27 Gerätetyp Alphanumerisch Arbeitszähler, Lastgangzähler, Wandler, Mengenumwerter, Kommunikationseinrichtung M M M<br />
28 elektronisch auslesbar Alphanumerisch ja/ nein M M M<br />
29 Ablesezeitpunkt<br />
TT.MM.JJJJ,<br />
hh:mm<br />
Datum, Uhrzeit Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M M M<br />
30 Zählerstand Numerisch Wert Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M M M<br />
31 Einheit Alphanumerisch Einheit Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M M M<br />
32 Multiplikationskonstante Numerisch Zählerkonstante (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M M M<br />
33 Messart Alphanumerisch Selbstablesung, Ablesung vor Ort, Schätzung M M M<br />
34 Ableseturnus TT.MM.JJJJ Datum (wird vom Verteilnetzbetreiber mit der Bestätigung vorgegeben)<br />
35 Ende der Eichfrist JJJJ Jahr<br />
36 Antwort zum Vorgang Alphanumerisch<br />
Analog zum Lieferantenwechsel, z.B.<br />
E15 = Zustimmung ohne Korrekturen<br />
E10 = Ablehnung „Lieferadresse“ nicht identifizierbar<br />
37 Bemerkungen zum Vorgang Alphanumerisch Freitext zur Ergänzung der Meldung<br />
38 Beginn Messdienstleistung TT.MM.JJJJ Datum Beginn Messdienstleistung M M<br />
39 Ende Messdienstleistung TT.MM.JJJJ Datum Ende Messdienstleistung M M<br />
40 Sonstiges Alphanumerisch Zusätzliche Informationen, wichtig bei Störung M M M M M M<br />
M<br />
Stand: 03/2009 MBRV Anlage 3<br />
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Anlage 3: Mindestanforderungen<br />
an Datenumfang <strong>und</strong> Datenqualität<br />
IV. Regelwerke<br />
Neben den gesetzlichen Anforderungen <strong>und</strong> den spezifischen Anforderungen des Netzbetreibers sind insbesondere nachfolgende<br />
Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung sind zu beachten:<br />
VDEW-Lastenheft Elektronische Elektrizitätszähler<br />
VDEW-Technische Richtlinie „Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des EVU“, VDEW<br />
VDEW-Technische Richtlinie „Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Mittelspannungsnetz des EVU“, VDEW<br />
VDEW-Technische Richtlinie „Bau <strong>und</strong> Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von K<strong>und</strong>en aus dem Mittelspannungsnetz“<br />
VDEW-Richtlinien für den Anschluss ortsfester Schalt- <strong>und</strong> Steuerschränke im Freien an das Niederspannungsnetz der EVU<br />
VDEW-Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen – Distribution Code<br />
Metering Code<br />
DIN EN 61 038<br />
Schaltuhren für Tarif- <strong>und</strong> Laststeuerung<br />
Zeitgesetz vom 25.07.78 (geändert am 13.09.94)<br />
DIN EN 1359<br />
Gaszähler; Balgengaszähler<br />
DIN EN 1776<br />
Erdgasmessanlagen – Funktionale Anforderungen<br />
DIN EN 10204<br />
Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen<br />
DIN EN 12261<br />
Gaszähler; Turbinenradgaszähler<br />
DIN EN 12405<br />
Gaszähler; Elektronische Zustandsmengenumwerter<br />
DIN EN 12480<br />
Gaszähler; Drehkolbengaszähler<br />
DIN 30690-1<br />
Bauteile in Anlagen der Gasversorgung<br />
PTB TR G 13<br />
Einbau <strong>und</strong> Betrieb von Turbinenradgaszählern<br />
PTB-Prüfregel Bd. 30 Hochdruckprüfung von Gaszählern<br />
DVGW G 485<br />
Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG)<br />
DVGW G 486<br />
Realgasfaktoren <strong>und</strong> Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechung <strong>und</strong> Anwendung<br />
DVGW G 488<br />
Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung Planung, Errichtung, Betrieb<br />
DVGW G 491<br />
Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung,<br />
Prüfung, Inbetriebnahme <strong>und</strong> Betrieb<br />
DVGW G 492<br />
Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung,<br />
Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb <strong>und</strong> Instandhaltung<br />
DVGW G 495<br />
Gasanlagen – Instandhaltung<br />
DVGW G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen, DVGW-TRGI 1986/1996<br />
DVGW G 685<br />
Gasabrechnung<br />
DVGW G 687 (Entwurf) Technische Mindestanforderungen an die Gasmessung<br />
DVGW G 689 (Entwurf) Technische Mindestanforderungen an den <strong>Messstellen</strong>betrieb Gas<br />
DVGW G 2000<br />
Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität <strong>und</strong> Anschluss an Gasversorgungsnetze<br />
Stand: 03/2009 MBRV Anlage 3<br />
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Anlage 4: Formular für die An- <strong>und</strong> Abmeldung<br />
von <strong>Messstellen</strong> bei <strong>Messstellen</strong>betreiberwechsel<br />
• <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister<br />
• Bearbeitungsgr<strong>und</strong><br />
-- Anmeldung<br />
-- Abmeldung<br />
• Entnahmestelle<br />
-- Zählernummer<br />
-- Straße, Postleitzahl, Ort<br />
• Zählpunkt- bzw. <strong>Messstellen</strong>bezeichnung<br />
• Anschlussnutzer<br />
-- Name bzw. Firma unter Angabe von Registergericht <strong>und</strong> Registernummer<br />
-- Straße, Postleitzahl <strong>und</strong> Ort<br />
• Durchführung <strong>Messstellen</strong>betrieb: ja/nein<br />
• Durchführung Messung: ja/nein<br />
• Bei Anmeldung:<br />
-- Beginn <strong>Messstellen</strong>betrieb:<br />
-- Beginn Messung:<br />
• Bei Abmeldung:<br />
-- Ende <strong>Messstellen</strong>betrieb:<br />
-- Ende Messung:<br />
• Übergang der Messeinrichtung:<br />
-- Falls der Netzbetreiber der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber ist <strong>und</strong> ein Angebot auf Übernahme der Messeinrichtung<br />
erfolgt ist: Wird dieses Angebot angenommen?<br />
-- Falls der Netzbetreiber nicht der bisherige <strong>Messstellen</strong>betreiber ist: Wurde mit dem bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreiber<br />
eine Einigung über den Übergang der Messeinrichtung erzielt?<br />
• Zählerart<br />
-- Ggf. technische Details (Wandlermessung)<br />
-- Lastgangzähler<br />
-- Standardlastprofilzähler<br />
-- Elektronisch ausgelesen ja/nein<br />
• Anschlussspannungsebene/ Anschlussdruckstufe<br />
• Messspannungsebene/Messdruckstufe [sofern von Anschlussspannungsebene/ Anschlussdruckstufe abweichend]<br />
1.<br />
2.<br />
Einwilligung des bisherigen <strong>Messstellen</strong>betreibers <strong>und</strong>/oder Messdienstleisters in den Wechsel<br />
Erklärung des Anschlussnutzers über den Wunsch zur Durchführung von <strong>Messstellen</strong>betrieb <strong>und</strong>/oder Messung durch<br />
den <strong>Messstellen</strong>betreiber bzw. Messdienstleister als elektronische Kopie (nicht erforderlich, wenn der Anschlussnutzer<br />
die Erklärung direkt gegenüber dem Netzbetreiber abgibt)<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Bearbeitung der Anmeldung ohne diese Angaben bzw. bei deren Fehlerhaftigkeit<br />
nicht erfolgen kann.<br />
Stand: 03/2009 MBRV Anlage 4<br />
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Anlage 5: Ansprechpartner <strong>und</strong> Datenformate<br />
E-Mail-Adresse, EDIFACT-Nachrichtenversionen, Ansprechpartner<br />
<strong>und</strong> Kontaktdaten des Netzbetreibers <strong>Hertener</strong> <strong>Stadtwerke</strong> GmbH<br />
1.<br />
E-Mail-Adresse des Netzbetreibers für den Datenaustausch, bis zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse durch den<br />
Gesetzgeber<br />
E-Mail:<br />
em@herten.de<br />
2.<br />
Nachrichtenformate bis zur Festlegung<br />
Prozeß<br />
Format<br />
An- <strong>und</strong> Abmeldungen<br />
csv − Datei<br />
Stammdatenänderung<br />
csv – Datei<br />
<strong>Messstellen</strong>umbau<br />
csv − Datei<br />
Zählerwerte MSCONS 2.1<br />
Zählerstände MSCONS 2.1<br />
Störungsmeldung<br />
in Textform per e-Mail<br />
3.<br />
Ansprechpartner <strong>und</strong> Kontaktdaten des Netzbetreibers:<br />
Für Fragen zu Anmeldungen, Abmeldungen, Stammdaten, Vertragsfragen, Datenaustausch, Zeitreihenübermittlung für<br />
die Messdienstleistung / den <strong>Messstellen</strong>betrieb:<br />
Fax: 02366 / 307-127<br />
E-Mail:<br />
em@herten.de<br />
Ansprechpartner: Joachim Anhuth Thomas Knels<br />
Tel.: 02366 / 307-155 02366 / 307-181<br />
4.<br />
5.<br />
Der <strong>Messstellen</strong>betreiber / Messdienstleister stellt eine E-Mail-Adresse für den Datenaustausch nach diesem Vertrag <strong>und</strong><br />
eine entsprechende Liste mit seinen Ansprechpartnern <strong>und</strong> deren Kontaktdaten, insbesondere zum <strong>Messstellen</strong>betreibervertrag,<br />
zum Störungsdienst <strong>und</strong> Datentransfer mit Vertragsabschluss zur Verfügung, die als Anlage 5b dem Vertrag beigefügt<br />
wird.<br />
Ändern sich die E-Mail-Adresse für den Datenaustausch oder Ansprechpartner bzw. Kontaktdaten, wird die andere Vertragspartei<br />
umgehend in Textform informiert.<br />
Stand: 03/2009 MBRV Anlage 5<br />
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