Curriculum DOKTORATSSTUDIUM der Sozial- und ... - JKU
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K 784<br />
<strong>Curriculum</strong><br />
für das<br />
<strong>DOKTORATSSTUDIUM</strong><br />
<strong>der</strong><br />
<strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften<br />
38. Sitzung des Senats, 16.6.09 Mitteilungsblatt vom 1.7.2009, 31. Stk. Pkt. 270 Version II.1<br />
1_DrS_Doktorat SOWI Seite 1 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Qualifikationsprofil <strong>und</strong> Bildungsziele....................................................3<br />
§ 2 Einrichtung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze für die Gestaltung des Studiums........................3<br />
§ 3 Zulassung zum Doktoratsstudium .........................................................3<br />
§ 4 Dissertationsfächer ..........................................................................4<br />
§ 5 Aufbau des Studiums ........................................................................5<br />
§ 6 Dissertationsfach ............................................................................5<br />
§ 7 Wissenschaftstheorie <strong>und</strong> Forschungsmethodik.........................................6<br />
§ 8 <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende ...................7<br />
§ 9 Allgemeine Bestimmungen für Lehrveranstaltungen...................................7<br />
§ 10 Dissertation .................................................................................8<br />
§ 11 Rigorosum ...................................................................................8<br />
§ 12 Akademischer Grad ........................................................................9<br />
§ 13 Inkrafttreten ................................................................................9<br />
38. Sitzung des Senats, 16.6.09 Mitteilungsblatt vom 1.7.2009, 31. Stk. Pkt. 270 Version II.1<br />
1_DrS_Doktorat SOWI Seite 2 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
§ 1 Qualifikationsprofil <strong>und</strong> Bildungsziele<br />
(1) Das Doktoratsstudium <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften dient vor allem<br />
<strong>der</strong> Befähigung zur eigenständigen Forschung. Darüber hinaus sollen erweiterte <strong>und</strong><br />
vertiefte Kenntnisse in den sozial- <strong>und</strong> wirtschaftswissenschaftlichen Methoden erworben<br />
sowie aktuelle Forschungsarbeiten auf Doktoratsniveau durchgeführt werden.<br />
(2) Insbeson<strong>der</strong>e dient das Doktoratsstudium <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften<br />
folgenden spezifischen Bildungszielen:<br />
• dem Erwerb <strong>der</strong> Fähigkeit zur Lösung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen<br />
auf den Gebieten <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lagenforschung <strong>und</strong> <strong>der</strong> angewandten Forschung,<br />
• dem Erwerb <strong>der</strong> Befähigung zur Teilnahme an Forschungsprozessen <strong>und</strong> wissenschaftlichen<br />
Diskursen auf internationalem Niveau <strong>und</strong> im Kontext eines globalen Arbeitsmarktes,<br />
• dem Erwerb <strong>der</strong> Befähigung zur Teilnahme an kooperativen Strukturen <strong>der</strong> Forschung<br />
(<strong>Sozial</strong>e Kompetenz, Teamfähigkeit, wissenschaftliches Management),<br />
• sowie dem Erwerb <strong>der</strong> Befähigung zur Teilnahme an diskursiven Strukturen <strong>der</strong> Forschung<br />
(kommunikative Kompetenz).<br />
§ 2 Einrichtung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze für die Gestaltung des Studiums<br />
(1) An <strong>der</strong> Johannes Kepler Universität Linz wird das Doktoratsstudium <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong><br />
Wirtschaftswissenschaften eingerichtet; es ist den sozial- <strong>und</strong> wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Studien zugeordnet (§ 54 Abs.1 Universitätsgesetz 2002).<br />
(2) Für die Gestaltung des Doktoratsstudiums <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften<br />
gelten die Gr<strong>und</strong>sätze des § 2 Universitätsgesetz 2002, darunter insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
• <strong>der</strong> Verbindung von Forschung <strong>und</strong> Lehre,<br />
• <strong>der</strong> Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien,<br />
• <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> Wissenschaft gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft, vor<br />
allem <strong>der</strong> Achtung <strong>der</strong> Menschenrechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten,<br />
• <strong>der</strong> sozialen Chancengleichheit,<br />
• <strong>der</strong> Gleichstellung von Frauen <strong>und</strong> Männern <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Frauen- <strong>und</strong><br />
Geschlechterforschung mit an<strong>der</strong>en Forschungsbereichen,<br />
• des Zusammenwirkens <strong>der</strong> Universitätsangehörigen<br />
• sowie <strong>der</strong> nationalen <strong>und</strong> internationalen Mobilität <strong>der</strong> Studierenden <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
AbsolventInnen.<br />
(3) Die Betreuung <strong>der</strong> Dissertation beinhaltet regelmäßige Besprechungen <strong>der</strong> Fortschritte<br />
<strong>der</strong> Dissertation. Zu den Betreuungsaufgaben gehört die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> DoktorandInnen<br />
durch Unterstützung bei Tagungsteilnahmen, Veröffentlichungen sowie<br />
Berufsorientierungen.<br />
§ 3 Zulassung zum Doktoratsstudium<br />
(1) Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratsstudium <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong><br />
Wirtschaftswissenschaften an <strong>der</strong> <strong>JKU</strong> Linz ist <strong>der</strong> Abschluss eines<br />
38. Sitzung des Senats, 16.6.09 Mitteilungsblatt vom 1.7.2009, 31. Stk. Pkt. 270 Version II.1<br />
1_DrS_Doktorat SOWI Seite 3 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
1. sozial- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- o<strong>der</strong> Masterstudiums o<strong>der</strong><br />
2. eines an<strong>der</strong>en sozial- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an einer<br />
anerkannten inländischen o<strong>der</strong> ausländischen postsek<strong>und</strong>ären Bildungseinrichtung, das<br />
einem sozial- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- o<strong>der</strong> Masterstudium nach<br />
Inhalt <strong>und</strong> Umfang gleichwertig ist.<br />
(2) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Gr<strong>und</strong> eines Studiums gemäß<br />
Abs. 1 Z 2 kann, wenn die Gleichwertigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben ist <strong>und</strong> nur einzelne<br />
Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach<br />
fehlen, durch das Rektorat die Feststellung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit mit <strong>der</strong><br />
Auflage <strong>der</strong> Absolvierung von Prüfungen verb<strong>und</strong>en werden, <strong>der</strong>en Auswahl Bestandteil<br />
des Zulassungsbescheids ist <strong>und</strong> die während des Doktoratsstudiums zu absolvieren<br />
sind.<br />
(3) Eine gr<strong>und</strong>sätzliche Gleichwertigkeit des Studiums setzt den Nachweis von<br />
Vorstudien im Ausmaß von 240 ECTS voraus <strong>und</strong> <strong>der</strong> Umfang des die Zulassung begründenden<br />
Faches darf - ggf. unter Einbeziehung <strong>der</strong> Auflage von Prüfungen, die während<br />
des Doktoratsstudiums abzulegen sind (§ 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002) - 67% des<br />
Umfangs des als Vergleichsbasis herangezogenen Studiums nicht unterschreiten.<br />
§ 4 Dissertationsfächer<br />
(1) Eine Dissertation kann in einem <strong>der</strong> folgenden Fächer verfasst werden:<br />
a. Betriebswirtschaftslehre [BWL]<br />
b. <strong>Sozial</strong>wirtschaft [SOZWI]<br />
c. Soziologie [SOZ]<br />
d. Statistik [STAT]<br />
e. Volkswirtschaftslehre [VWL]<br />
f. Wirtschaftsinformatik [WIN]<br />
g. Wirtschaftspädagogik [WIPAED]<br />
Das o<strong>der</strong> die wählbare(n) Fach/Fächer leiten sich aus dem die Zulassung begründenden<br />
Studium ab.<br />
(2) Auf Antrag kann das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ<br />
anlässlich <strong>der</strong> Meldung <strong>der</strong> Dissertation die Wahl eines an<strong>der</strong>en Faches genehmigen,<br />
wenn mit dem Antrag ein Gutachten einer zur Betreuung <strong>der</strong> Dissertation befugten<br />
Person vorgelegt wird, wonach das absolvierte Studium ebenfalls eine ausreichende<br />
Vorbildung für das beantragte Fach vermittelt hat. Ist die Gleichwertigkeit nur annähernd<br />
gegeben, so kann zur Herstellung <strong>der</strong> vollen Gleichwertigkeit auch die Auflage<br />
zusätzlicher Lehrveranstaltungen (im Ausmaß von höchstens 12 ECTS) festgelegt werden.<br />
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Fächern kann eine Dissertation, wenn das<br />
Dissertationsvorhaben einen engen sozial- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Bezug aufweist, auch in folgenden Fächern angefertigt werden:<br />
h. Geschichte [GESCH]<br />
i. Philosophie [PHIL]<br />
j. Psychologie [PSYCH]<br />
Für die Wahl eines Faches gemäß Abs. 3 ist jedenfalls das Verfahren gemäß Abs. 2<br />
anzuwenden.<br />
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1_DrS_Doktorat SOWI Seite 4 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
§ 5 Aufbau des Studiums<br />
(1) Das Doktoratsstudium <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften dauert 3 Jahre<br />
<strong>und</strong> umfasst 180 ECTS-Punkte (17 SSt). Diese Studienleistungen verteilen sich auf folgende<br />
drei Fächer:<br />
Dissertationsfach (Wahlfach) SSt. ECTS<br />
Lehrveranstaltungsprüfungen (Dissertationskolloquien) 6 18<br />
Dissertation 122<br />
Rigorosum (Präsentation <strong>und</strong> Verteidigung <strong>der</strong> Dissertation) 6<br />
6 146<br />
Wissenschaftstheorie <strong>und</strong> Forschungsmethodik (Pflichtfach)<br />
Lehrveranstaltungsprüfungen 7 22<br />
7 22<br />
<strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften für<br />
Doktoratsstudierende (Pflichtfach)<br />
Lehrveranstaltungsprüfungen 4 12<br />
4 12<br />
Gesamt 17 180<br />
§ 6 Dissertationsfach<br />
(1) Im Dissertationsfach, das nach den Bestimmungen des § 4 gewählt wurde, sind<br />
folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren:<br />
Dissertationskolloquien sind insgesamt im Ausmaß von 18 ECTS Punkten (6 SSt) zu absolvieren,<br />
wobei je Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 6 ECTS<br />
berücksichtigt werden. Die Beurteilung des Dissertationskolloquiums erfolgt aufgr<strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> schriftlichen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> mündlichen Präsentation des jeweiligen Standes <strong>der</strong> Dissertation.<br />
LV-Klasse LV-Titel LV-Typ ECTS SSt. Teilungsziffer<br />
3D*KS Dissertationskolloqium Fach SE 6 2 15<br />
* ist dabei durch die Abkürzung des Faches zu ersetzen, wie in eckigen Klammern in § 4 angegeben <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> jeweilige Begriff des Faches ist im LV-Titel einzusetzen: 3DBWLKS, 3DSOZWIKS, 3DSOZKS,<br />
3DSTATKS, 3DVWLKS, 3DWINKS, 3DWIPAEDKS, 3DGESCHKS, 3DPHILKS, 3DPSYCHKS.<br />
(2) Die Dissertationskolloquien dienen <strong>der</strong> laufenden Präsentation des<br />
Dissertationsfortschritts <strong>und</strong> <strong>der</strong> Qualitätssicherung <strong>der</strong> Dissertation, insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch im Sinne <strong>der</strong> Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis.<br />
(3) Dissertationskolloquien sind gr<strong>und</strong>sätzlich bei Bedarf anzubieten. Der Bedarf in<br />
einem Dissertationsfach gilt bei mindestens fünf teilnehmenden Dissertierenden als<br />
gegeben. Die gemeinsame Abhaltung eines Dissertationskolloquiums für mehrere<br />
Fächer ist zulässig, insbeson<strong>der</strong>e wenn nur wenige DissertantInnen in den jeweiligen<br />
Themengebieten zu erwarten sind.<br />
(4) Ein Dissertationskolloquium wird von drei UniversitätslehrerInnen mit venia<br />
docendi gleichzeitig geleitet. Für die Beurteilung des Erfolgs <strong>der</strong> Teilnahme werden<br />
die LeiterInnen gemeinsam wie ein Prüfungssenat tätig, die Bestimmungen des § 32<br />
des Satzungsteiles Studienrecht <strong>der</strong> <strong>JKU</strong> gelten sinngemäß. Der Betreuer/die Betreuerin<br />
ist zu je<strong>der</strong> Präsentation im Rahmen des Dissertationskolloquiums einzuladen.<br />
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1_DrS_Doktorat SOWI Seite 5 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
(5) Voraussetzung für die Anmeldung zu einem Dissertationskolloquium ist die<br />
Absolvierung des IK Wissenschaftstheorie (3DOK).<br />
(6) Unbeschadet <strong>der</strong> Anerkennungsmöglichkeiten von § 78 Universitätsgesetz 2002<br />
kann die Leitung <strong>der</strong> Lehrveranstaltung nach Anhörung des/<strong>der</strong> Betreuers/in zur<br />
Publikation angenommene Beiträge des/<strong>der</strong> Dissertanten/in zum Dissertationsthema<br />
in referierten Fachzeitschriften o<strong>der</strong> die Präsentation von Teilen <strong>der</strong> Dissertation auf<br />
internationalen wissenschaftlichen Tagungen für die Beurteilung von maximal zwei<br />
Dissertationskolloquien heranziehen.<br />
§ 7 Wissenschaftstheorie <strong>und</strong> Forschungsmethodik<br />
(1) Im Fach Wissenschaftstheorie <strong>und</strong> Forschungsmethodik sind folgende Lehrveranstaltungen<br />
zu belegen; ihre Beurteilung erfolgt in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen:<br />
LV-Klasse LV-Titel LV-Typ ECTS SSt. Teilungsziffer<br />
3DOK Wissenschaftstheorie IK 6 2 60<br />
3DFMQUANI<br />
Quantitative<br />
Forschungsmethoden IK<br />
6 2<br />
30<br />
3DFMQUALI<br />
Qualitative<br />
Forschungsmethoden IK<br />
6 2<br />
30<br />
Frauen <strong>und</strong><br />
4 1<br />
3DFGI Geschlechterforschung IK<br />
30<br />
(2) Die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen haben folgende Ziele, Inhalte, Prüfungsmethoden<br />
<strong>und</strong> Voraussetzungen:<br />
1. IK Wissenschaftstheorie (3DOK):<br />
Der Intensivierungskurs Wissenschaftstheorie dient <strong>der</strong> methodischen Reflexion <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
wissenschaftstheoretischen o<strong>der</strong> wissenschaftsgeschichtlichen Einordnung des<br />
bearbeiteten o<strong>der</strong> beabsichtigten Dissertationsthemas. Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung<br />
ist den DoktorandInnen Gelegenheit zu geben, jene wissenschaftstheoretischen<br />
<strong>und</strong> methodischen Fragen zu vertiefen, die in engem Zusammenhang mit dem<br />
Fachbereich bzw. dem Thema ihrer Dissertation stehen.<br />
2. IK quantitative Forschungsmethoden (3DFMQUANI) <strong>und</strong> IK qualitative<br />
Forschungsmethoden (3DFMQUALI)<br />
Die Intensivierungskurse quantitative <strong>und</strong> qualitative Forschungsmethoden vermitteln<br />
ausgewählte vertiefte fachbezogene methodische Kenntnisse <strong>und</strong> werden mit<br />
Schwerpunkten in unterschiedlichen Fächern angeboten. Die Beurteilung erfolgt<br />
aufgr<strong>und</strong> laufen<strong>der</strong> mündlicher o<strong>der</strong> schriftlicher Beiträge.<br />
3. IK Frauen <strong>und</strong> Geschlechterforschung (3DFGI)<br />
Der Intensivierungskurs Frauen- <strong>und</strong> Geschlechterforschung vermittelt unter Bezugnahme<br />
auf fachspezifische Ansätze, entsprechend den TeilnehmerInnen des Kurses, die<br />
Interdisziplinarität <strong>der</strong> gen<strong>der</strong> studies. Die Beurteilung erfolgt aufgr<strong>und</strong> laufen<strong>der</strong><br />
mündlicher o<strong>der</strong>/<strong>und</strong> schriftlicher Beiträge.<br />
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1_DrS_Doktorat SOWI Seite 6 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
§ 8 <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende<br />
(1) Im Fach <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende sind<br />
nach freier Wahl des/<strong>der</strong> Studierenden Lehrveranstaltungen von insgesamt 12 ECTS (4<br />
SSt) aus folgendem Angebot zu belegen; ihre Beurteilung erfolgt in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen:<br />
LV-Klasse LV-Titel LV-Typ ECTS SSt. Teilungsziffer<br />
3D*S Doktoratsseminar Fach SE 6 2 20<br />
* ist dabei durch die Abkürzung des Faches zu ersetzen, wie in eckigen Klammern in § 4 angegeben <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> jeweilige Begriff des Faches ist im LV-Titel einzusetzen: 3DBWLS, 3DSOZWIS, 3DSOZS, 3DSTATS,<br />
3DVWLS, 3DWINS, 3DWIPAEDS, 3DGESCHS, 3DPHILS, 3DPSYCHS.<br />
(2) Die Doktoratsseminare dienen <strong>der</strong> inhaltlichen Vertiefung in <strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />
Auseinan<strong>der</strong>setzung mit Inhalten <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften. Es<br />
wird den Studierenden empfohlen, Lehrveranstaltungen aus - auch unterschiedlichen -<br />
Fächern zu wählen, die eine inhaltliche Weiterentwicklung/Reflexion des eigenen Dissertationsvorhabens<br />
sicherstellen. Die Beurteilung in den Doktoratsseminare erfolgt<br />
auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> laufenden mündlichen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> schriftlichen Beiträge.<br />
Doktoratsseminare sind nach Maßgabe des Bedarfs in den Dissertationsfächern anzubieten.<br />
Die Anzahl <strong>der</strong> Dissertationsseminare ist am Bedarf zu orientieren. Der Bedarf<br />
gilt bei mindestens fünf teilnehmenden Studierenden als gegeben.<br />
§ 9 Allgemeine Bestimmungen für Lehrveranstaltungen<br />
(1) Es wird folgende Aufteilung <strong>der</strong> Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Semester<br />
des Studiums empfohlen:<br />
Wiss. Arbeiten Dissertationsfach Doktoratsfach<br />
1. Semester 3DOK<br />
Zweimal 3D*S<br />
2. Semester 3DFMQUANI 3D*KS<br />
(Semesterzuordnung<br />
3. Semester 3DFMQUALI<br />
laut Empfehlung<br />
4. Semester 3DFGI 3D*KS<br />
<strong>der</strong>/des<br />
5. Semester<br />
Betreuerin/Betreuers)<br />
6. Semester 3D*KS<br />
(2) Bei <strong>der</strong> zeitlichen Planung <strong>der</strong> Abhaltungstermine <strong>der</strong> Lehrveranstaltungen ist<br />
auf die beson<strong>der</strong>en Bedarfe berufstätiger Studieren<strong>der</strong> Rücksicht zu nehmen.<br />
(3) Sämtliche Lehrveranstaltungen im Doktoratsstudium richten sich ausschließlich<br />
an Studierende des Doktoratsstudiums <strong>und</strong> haben immanenten Prüfungscharakter. Die<br />
Abhaltung englischsprachiger Lehrveranstaltungen wird empfohlen.<br />
(4) Die Zuteilung <strong>der</strong> Lehrveranstaltungsplätze erfolgt nach dem Verfahren „Zuteilung<br />
nach Vorrangzahl“ aus <strong>der</strong> von dem/<strong>der</strong> Vizerektor/in für Lehre erlassenen Verordnung<br />
über die zulässigen Zuteilungsverfahren gem. § 26 des Satzungsteiles Studienrecht<br />
<strong>der</strong> <strong>JKU</strong> Linz.<br />
(5) Lehrveranstaltungen gemäß § 7 <strong>und</strong> § 8 können bis zu einem Gesamtausmaß von<br />
18 ECTS-Punkten auf Antrag durch an<strong>der</strong>e studienspezifische Lehrveranstaltungen ersetzt<br />
werden, sofern dadurch das Ziel <strong>der</strong> wissenschaftlichen Berufsvorbildung nicht<br />
beeinträchtigt wird <strong>und</strong> die Wahl <strong>der</strong> vorgeschlagenen Lehrveranstaltungen im Hinblick<br />
auf die im Qualifikationsprofil festgelegten Ziele, auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge<br />
sowie auf eine Ergänzung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll<br />
erscheint. Der Antrag auf Lehrveranstaltungstausch ist bei <strong>der</strong>/beim Vizerektor/in<br />
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1_DrS_Doktorat SOWI Seite 7 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
für Lehre einzubringen.<br />
§ 10 Dissertation<br />
(1) Die Dissertation stellt die publikationsfähige Präsentation <strong>der</strong> Ergebnisse einer<br />
wissenschaftlichen Forschungsarbeit mit sozial- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> wirtschaftswissenschaftlichem<br />
Bezug <strong>und</strong> damit den Nachweis zur selbstständigen Bewältigung<br />
wissenschaftlicher Fragestellungen dar.<br />
(2) Die Dissertation ist in Form einer schriftlichen Hausarbeit abzufassen. Kumulative<br />
Dissertationen sind zulässig.<br />
(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist gem.<br />
§ 37 Abs. 1 des Satzungsteiles Studienrecht <strong>der</strong> <strong>JKU</strong> zulässig, wenn die Leistungen <strong>der</strong><br />
einzelnen Studierenden geson<strong>der</strong>t beurteilbar bleiben.<br />
(4) Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen o<strong>der</strong> das Thema<br />
aus einer Anzahl von Vorschlägen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden BetreuerInnen auszuwählen.<br />
(5) Die abgeschlossene Dissertation ist beim/bei <strong>der</strong> Vizerektor/in für Lehre im<br />
Wege über die Studienadministration zur Beurteilung einzureichen. Die Einreichung<br />
<strong>der</strong> Dissertation ist erst nach positiver Beurteilung des dritten Dissertationskolloquiums<br />
zulässig. Der/die Vizerektor/in für Lehre hat die Dissertation zwei zur Beurteilung<br />
berechtigten Personen vorzulegen.<br />
(6) Die Dissertation ist von den zwei Beurteilerinnen/Beurteilern innerhalb von<br />
höchstens vier Monaten zu beurteilen. Für die Beurteilung, die durch die BegutachterInnen<br />
in Form zweier unabhängiger schriftlicher Gutachten erfolgt, gelten die Bestimmungen<br />
des § 37 Abs 8 <strong>und</strong> 9 des Satzungsteiles Studienrecht <strong>der</strong> <strong>JKU</strong> Linz.<br />
§ 11 Rigorosum<br />
(1) Das Rigorosum stellt die das Doktoratsstudium abschließende Gesamtprüfung<br />
dar. Diese Gesamtprüfung besteht aus folgenden Fächern:<br />
1. Wissenschaftstheorie <strong>und</strong> Forschungsmethodik<br />
2. <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende<br />
3. Dissertationsfach<br />
(2) Das Fach Wissenschaftstheorie <strong>und</strong> Forschungsmethodik <strong>und</strong> das Fach <strong>Sozial</strong><strong>und</strong><br />
Wirtschaftswissenschaften für Doktoratsstudierende werden durch positiven Abschluss<br />
aller dem jeweiligen Fach zugeordneten Lehrveranstaltungsprüfungen absolviert.<br />
Die Fachnote ist gemäß § 34 Abs 4 des Satzungsteiles Studienrecht zu ermitteln.<br />
(3) Die Prüfung im Dissertationsfach besteht aus einem schriftlichen <strong>und</strong> einem<br />
mündlichen Prüfungsteil; <strong>der</strong> schriftliche Teil wird durch den positiven Abschluss aller<br />
dem Dissertationsfach zugeordneten Lehrveranstaltungsprüfungen absolviert.<br />
(4) Der mündliche Teil ist in Form einer kommissionellen Fachprüfung abzulegen<br />
<strong>und</strong> besteht aus <strong>der</strong> Präsentation <strong>und</strong> Verteidigung <strong>der</strong> Dissertation.<br />
(5) Zur kommissionellen mündlichen Fachprüfung wird ein/e Kandidat/in zugelassen,<br />
wenn er/sie alle Lehrveranstaltungsprüfungen positiv abgeschlossen hat <strong>und</strong><br />
seine/ihre Dissertation positiv beurteilt wurde.<br />
(6) Ort <strong>und</strong> Termin <strong>der</strong> Präsentation <strong>und</strong> Verteidigung <strong>der</strong> Dissertation sind<br />
vom/von <strong>der</strong> Vizerektor/in für Lehre mindestens drei Wochen vorher öffentlich bekannt<br />
zu machen.<br />
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(7) Die Präsentation <strong>und</strong> Verteidigung <strong>der</strong> Dissertation ist eine Prüfung vor einem<br />
Prüfungssenat, <strong>der</strong> sich aus Erstbeurteiler/in, Zweitbeurteiler/in sowie einem/einer<br />
weiteren Prüfer/in zusammensetzt. Diese/r ist auf Antrag des Kandidaten/<strong>der</strong><br />
Kandidatin vom/von <strong>der</strong> Vizerektor/in für Lehre heranzuziehen. Den Vorsitz führt<br />
<strong>der</strong>/die Erstbeurteiler/in.<br />
(8) Im Rahmen <strong>der</strong> Präsentation <strong>und</strong> Verteidigung <strong>der</strong> Dissertation hat <strong>der</strong>/die<br />
Studierende die zentralen Probleme <strong>der</strong> Forschungsarbeit <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Lösung in Form<br />
eines kurzen Vortrages (ca. 25 min) vorzustellen. Anschließend hat er/sie seine Forschungsarbeit<br />
zu verteidigen.<br />
§ 12 Akademischer Grad<br />
(1) An die AbsolventInnen des Doktoratsstudiums ist <strong>der</strong> akademische Grad "Doktor(in)<br />
<strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Doctor<br />
rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Dr. rer.soc.oec.“ zu verleihen.<br />
(2) Der Bescheid über den akademischen Grad ist in deutscher Sprache <strong>und</strong> englischer<br />
Übersetzung auszufertigen.<br />
§ 13 Inkrafttreten<br />
(1) Das <strong>Curriculum</strong> tritt am 1. August 2009 in Kraft. Studierende, die vor<br />
Inkrafttreten dieses <strong>Curriculum</strong>s zum Doktoratsstudium <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften<br />
an <strong>der</strong> Johannes Kepler Universität Linz zugelassen wurden,<br />
sind berechtigt, ihr Studium bis zum 30. September 2017 nach dem bisherigen Studienplan<br />
für das Doktoratsstudium <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften abzuschließen.<br />
(2) Studierende, die das Doktoratsstudium <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften<br />
vor dem In-Kraft-Treten dieses <strong>Curriculum</strong>s begonnen haben, haben das Recht sich<br />
durch entsprechende Erklärung den Bestimmungen dieses <strong>Curriculum</strong>s zu unterwerfen.<br />
In diesem Fall gelten für die im bisherigen <strong>Curriculum</strong> positiv abgeschlossenen<br />
Studienleistungen die in <strong>der</strong> folgenden Tabelle angegebenen Studienleistungen des<br />
vorliegenden <strong>Curriculum</strong> als absolviert, wobei Abweichungen bei den Semesterst<strong>und</strong>en<br />
o<strong>der</strong> den ECTS-Punkten unerheblich sind:<br />
38. Sitzung des Senats, 16.6.09 Mitteilungsblatt vom 1.7.2009, 31. Stk. Pkt. 270 Version II.1<br />
1_DrS_Doktorat SOWI Seite 9 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
Absolvierte Leistung nach dem bisherigen<br />
<strong>Curriculum</strong><br />
Als absolviert geltende Leistungen<br />
dieses <strong>Curriculum</strong>s<br />
Gr<strong>und</strong>lagen wissenschaftlichen Arbeitens Wissenschaftstheorie<br />
1. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
2. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
3. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
Lehrveranstaltung im Dissertationsfach im Doktoratsseminar im Ausmaß von 2 h<br />
Ausmaß von 2 h<br />
Lehrveranstaltung im Dissertationsfach im Doktoratsseminare im Ausmaß von 4h<br />
Ausmaß von 4 h<br />
Gr<strong>und</strong>lagen wissenschaftlichen Arbeitens<br />
+ 1. DissertantInnenkolloquium<br />
Wissenschaftstheorie<br />
+ Frauen- <strong>und</strong> Geschlechterforschung<br />
2. DissertantInnenkolloquium<br />
+ 4 h Lehrveranstaltungen im<br />
Dissertationsfach<br />
3. DissertantInnenkolloquium<br />
+ 8 h Lehrveranstaltungen im<br />
Dissertationsfach<br />
Dissertation<br />
+ Dissertationskolloquium<br />
Dissertationskolloquium<br />
+ Forschungsmethoden quan. o<strong>der</strong> qual<br />
+ 1. Dissertationsseminar<br />
3. Dissertationskolloquium<br />
+ Forschungsmethoden quan.<br />
+ Forschungsmethoden qual.<br />
+ Doktoratsseminare im Ausmaß von 4 h<br />
Dissertation<br />
Wurden Studienleistungen im alten <strong>Curriculum</strong> durch Anerkennung erworben, so<br />
gelten diese bei Anwendung <strong>der</strong> obigen Äquivalenztabelle wie originär absolvierte<br />
Studienleistungen.<br />
Studierende, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterwerfungserklärung die Voraussetzungen des<br />
§ 9 Abs 1 des bisherigen <strong>Curriculum</strong>s erfüllen <strong>und</strong> daher im bisherigen <strong>Curriculum</strong> zum<br />
Rigorosum zugelassen gewesen wären, erfüllen die Anfor<strong>der</strong>ungen des § 11 Abs 5<br />
dieses <strong>Curriculum</strong>s <strong>und</strong> sind somit zur Präsentation <strong>und</strong> Verteidigung <strong>der</strong> Dissertation<br />
zugelassen.<br />
DissertantInnenseminare <strong>und</strong> -privatissima, die nach einem <strong>Curriculum</strong> für das<br />
Doktoratsstudium <strong>der</strong> <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Wirtschaftswissenschaften, welches vor dem 1.<br />
Oktober 2002 gültig war, absolviert wurden, gelten als Doktoratsseminare nach<br />
diesem <strong>Curriculum</strong>.<br />
Diese Umstiegsbestimmungen sind nur auf Studierende anzuwenden, die sich vor dem<br />
1. Oktober 2017 den Bestimmungen des neuen <strong>Curriculum</strong> freiwillig unterstellen<br />
(„begünstigter Umstieg“).<br />
(3) Für Studierende, die aufgr<strong>und</strong> des Ablaufs <strong>der</strong> Übergangsfrist des alten<br />
<strong>Curriculum</strong>s ohne freiwillige Erklärung dem neuen <strong>Curriculum</strong> unterstellt werden, sind<br />
folgende Bestimmungen anzuwenden:<br />
38. Sitzung des Senats, 16.6.09 Mitteilungsblatt vom 1.7.2009, 31. Stk. Pkt. 270 Version II.1<br />
1_DrS_Doktorat SOWI Seite 10 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009
Absolvierte Leistung nach dem bisherigen<br />
<strong>Curriculum</strong><br />
Als absolviert geltende Leistungen<br />
dieses <strong>Curriculum</strong>s<br />
Gr<strong>und</strong>lagen wissenschaftlichen Arbeitens Wissenschaftstheorie<br />
1. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
2. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
3. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
LV im Dissertationsfach im Ausmaß von 2 h Doktoratsseminar im Ausmaß von 2 h<br />
LV im Dissertationsfach im Ausmaß von 4 h Doktoratsseminare im Ausmaß von 4 h<br />
LV im Dissertationsfach im Ausmaß von 6 h Doktoratsseminare im Ausmaß von 4 h<br />
+ Frauen- <strong>und</strong> Geschlechterforschung<br />
LV im Dissertationsfach im Ausmaß von 8 h Doktoratsseminare im Ausmaß von 4 h<br />
+ Frauen- <strong>und</strong> Geschlechterforschung<br />
+ Forschungsmethoden quan. o<strong>der</strong> qual.<br />
Dissertation<br />
Dissertation<br />
(4) Studierende, die vom Recht auf Umstieg auf das vorliegende <strong>Curriculum</strong> gem.<br />
Abs 2 keinen Gebrauch machen, haben folgende Studienleistungen anstelle <strong>der</strong> im<br />
bisherigen <strong>Curriculum</strong> gefor<strong>der</strong>ten Studienleistungen zu absolvieren:<br />
Leistung im alten <strong>Curriculum</strong><br />
Zu absolvierende Leistung bei Verbleib<br />
im alten <strong>Curriculum</strong><br />
Gr<strong>und</strong>lagen wissenschaftlichen Arbeitens Wissenschaftstheorie<br />
1. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
2. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
3. DissertantInnenkolloquium Dissertationskolloquium<br />
LV im Dissertationsfach im Ausmaß von 2 h Doktoratsseminar im Ausmaß von 4 h<br />
LV im Dissertationsfach im Ausmaß von 2 h Frauen- <strong>und</strong> Geschlechterforschung<br />
LV im Dissertationsfach im Ausmaß von 2 h Forschungsmethoden quan. o<strong>der</strong> qual.<br />
Dissertation<br />
Dissertation<br />
38. Sitzung des Senats, 16.6.09 Mitteilungsblatt vom 1.7.2009, 31. Stk. Pkt. 270 Version II.1<br />
1_DrS_Doktorat SOWI Seite 11 von 11 Inkrafttreten: 1.8.2009