ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN ... - GEWO Heilbronn
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<strong>ALLGEMEINE</strong> <strong>MIETBEDINGUNGEN</strong><br />
STUDENTENAPARTMENTHÄUSER<br />
Sontheimer Landwehr 1, 74074 <strong>Heilbronn</strong> (Apartmenthaus I)<br />
Robert-Bosch-Straße 45, 74081 <strong>Heilbronn</strong>-Sontheim (Apartmenthaus<br />
II)<br />
1. Mietberechtigung<br />
Unsere Apartments werden ausschließlich an Studierende der<br />
Hochschule <strong>Heilbronn</strong><br />
Berufsakademie Mosbach (Campus <strong>Heilbronn</strong>)<br />
mit jeweils gültigen Immatrikulationsbescheinigungen vermietet.<br />
Vor Abschluss eines Mietvertrages muss die Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt<br />
werden.<br />
Für jedes Semester muss spätestens zwei Wochen nach Semesterbeginn eine Studienbescheinigung<br />
unaufgefordert vorgelegt werden.<br />
Liegt sie zu diesem Termin nicht vor und wird sie trotz Aufforderung nicht nachgereicht,<br />
kann das Mietverhältnis von der <strong>GEWO</strong> gekündigt werden<br />
2. Mietdauer<br />
Die Mietdauer für die Apartments kann folgende Mietzeiträume umfassen:<br />
a) Mietvertrag über Regelstudienzeit<br />
Vertragsdauer über die gesamte Regelstudienzeit<br />
Eine Verlängerung bei längerer Studienzeit ist auf schriftlichen Antrag mit Angabe der zusätzlichen<br />
Semester möglich.<br />
Anträge zur Verlängerung müssen bis spätestens 01. Juni für das nächste Winter- bzw.<br />
bis 01. Dezember für das Sommersemester bei der <strong>GEWO</strong> eingegangen sein. Für die<br />
Folgeverträge gelten – soweit nicht anders vereinbart – die für Neuverträge geltenden<br />
Vertragsbedingungen. Die beim Einzug bezahlte Kaution wird auf die für Neuverträge geltende<br />
Höhe angepasst.<br />
b) Semestermietvertrag<br />
Mietvertrag über ein Semester (=6 Monate)<br />
Für Semestermietverträge wird zur Abdeckung der höheren Verwaltungskosten ein monatlicher<br />
Zuschlag in Höhe von 20% der Nettokaltmiete berechnet und der Grundmiete<br />
zugeschlagen.<br />
3. Aufnahmegebühr<br />
Eine Aufnahmegebühr wird derzeit nicht berechnet<br />
4. Kaution<br />
a) Kautionshöhe:<br />
Die Kaution beträgt grundsätzlich 3 Nettokaltmieten (ohne Zuschlag bei Semestermietverträgen).<br />
Eine Ratenzahlung ist bis zu maximal 3 Raten zulässig.<br />
b) Zahlungsfälligkeit:<br />
Die Kaution wird spätestens zum Vertragsbeginn fällig.<br />
Der Anspruch auf Übergabe des Wohnraums entsteht erst nach Zahlung der Kaution<br />
bzw. deren erster Rate. Eine Verzinsung der Kaution zugunsten des Mieters erfolgt nicht<br />
(§ 551 Abs. 3 BGB)<br />
Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 1
c) Kautionsverrechnung<br />
Der Mieter kann die Kaution während des Mietverhältnisses nicht mit Forderungen des<br />
Vermieters verrechnen.<br />
Die Kaution kann nach Auszug mit offenen Mieten sowie mit Kosten für<br />
• Schäden an Mieträumen oder Mobiliar, die über die übliche Abnutzung hinausgehen<br />
• erforderliche Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten<br />
• fehlende Inventarteile oder Schlüssel sowie<br />
• sonstigen Forderungen des Vermieters<br />
verrechnet werden.<br />
d) Kautionsrückzahlung nach Mietende<br />
Die Kaution bzw. deren nicht verrechnete Teile werden in der Regel ca. 3 Monate nach<br />
Beendigung des Mietvertrages auf das für die Mietabbuchung genannte oder ein anderes<br />
schriftlich mitgeteiltes Konto überwiesen, sofern keine Schäden etc. abgerechnet werden<br />
müssen. Wird ein Konto im Ausland benannt, sind die Überweisungskosten vom Mieter<br />
zu tragen. Die Kaution verfällt 3 Jahre nach Ende des Mietvertrages, wenn die Rückzahlung<br />
aus Gründen, die die <strong>GEWO</strong> nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann.<br />
5. Mietzahlung<br />
a) Fälligkeit:<br />
Die Miete ist am dritten Werktag eines jeden Monats fällig, bei Zahlungsverzug wird für<br />
jede Mahnung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von derzeit 8,00 € erhoben.<br />
b) Einzugsermächtigung:<br />
Der Mieter hat für die Miete und sonstige mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden<br />
Zahlungen (z.B. Kaution, Mahnkosten, Gebühren) eine Einzugsermächtigung zu erteilen.<br />
Liegt diese nicht vor, erhöht sich die Miete wegen der dadurch entstehenden Verwaltungskosten<br />
um 8,00 € je Monat.<br />
Ist eine Abbuchung mangels Deckung oder aus anderen vom Mieter zu vertretenden<br />
Gründen nicht möglich, muss dieser alle daraus entstehenden Kosten tragen.<br />
c) Mietzusammensetzung<br />
Die berechnete Warmmiete setzt sich zusammen aus Grundmiete und Betriebskosten<br />
Grundmiete (Nettokaltmiete)<br />
Betriebskosten (pauschal)<br />
Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung<br />
Sonstige Betriebskosten, wie<br />
Kaltwasser- und Abwassergebühren<br />
laufende öffentliche Lasten des Grundstückes (Grundsteuer)<br />
Straßenreinigung und Müllbeseitigung<br />
Gebäudereinigung<br />
Betrieb und Wartung von Fahrzeugen, Rasenmähern u.ä., z.B. für Müllsammlung,<br />
Pflege und Reinigung der Außenfläche usw.<br />
Hausmeister<br />
Stromgebühren für Allgemeinräume<br />
Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />
Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage (Apartmenthaus I)<br />
Wartung/Überprüfung von Feuerlöschern und anderen Feuerschutzeinrichtungen<br />
Betriebskosten der Satellitenanlage (ohne Empfangsgeräte)<br />
Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 2
Nicht in den Betriebskosten enthalten sind u. a.<br />
Stromkosten für den Verbrauch des Mieters im Apartment<br />
Eventuelle Gebühren für die Nutzung des EDV-Netzes der Hochschule <strong>Heilbronn</strong><br />
Telefon-, Breitband- (Internetanschluss) und Rundfunkgebühren (GEZ)<br />
Einmalige Anschlussgebühren für Telefon und Breitbandverbindungen<br />
d) Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht<br />
Ein Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht gegenüber den Mietzinsforderungen<br />
besteht nur für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Dies gilt<br />
nicht für Ansprüche aus § 536a BGB.<br />
6. Beginn der Mietzeit, Übergabe<br />
a) Mietbeginn<br />
Die Mietzeit beginnt an dem im Vertrag genannten Tag, liegt dieser zwischen dem 1. bis<br />
14. eines Monats, so ist eine ganze, ab dem 15. eines Monats eine halbe Monatsmiete für<br />
den ersten Monat zu entrichten. Stand der Wohnraum aufgrund einer Reservierung ab<br />
Monatsanfang zur Verfügung und wurde aus Gründen, die in der Person des Mieters liegen,<br />
erst später bezogen, so ist in jedem Fall eine volle Monatsmiete zu bezahlen.<br />
b) Übergabe<br />
Die Wohnraumübergabe erfolgt am Tag des Vertragsbeginns ab 13.00 Uhr, ist dies ein<br />
Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, erfolgt die Übergabe erst am nächsten<br />
Werktag ab 13.00 Uhr. Bei Einzug wird ein Protokoll gefertigt, in dem der Zustand des<br />
Wohnraums und Inventars sowie die Vollzähligkeit des Inventars festgehalten werden.<br />
Einwendungen gegen das Protokoll oder Ergänzungen sind nur innerhalb von drei Werktagen<br />
nach Einzug möglich. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass später eingetretene<br />
Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietsache nur auf vertragsgemäßen<br />
Gebrauch zurückzuführen sind.<br />
7. Umzüge innerhalb des Gebäudes oder in ein anderes Apartmenthaus<br />
Umzüge sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zu Semesterbeginn möglich.<br />
Der schriftliche Antrag muss bis spätestens 01. Juni für das Winter- bzw. 01. Dezember<br />
für das Sommersemester bei der <strong>GEWO</strong> eingegangen sein.<br />
Für Umzüge wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von derzeit 120 € erhoben. Ein<br />
Umzug ist nur zulässig, wenn ein von der <strong>GEWO</strong> unterzeichneter schriftlicher Änderungsvertrag<br />
vorliegt.<br />
Umzüge sind nur an Werktagen während der Betreuungsstunden des Hausmeisters möglich,<br />
eine Terminabsprache muss spätestens 14 Tage vor dem Umzug erfolgen. Erfolgt<br />
der Umzug nicht fristgemäß zu dem im Vertrag bzw. unter Ziff. 6b) festgelegten Zeitpunkt,<br />
so ist die <strong>GEWO</strong> berechtigt, das Apartment anderweitig zu vergeben. Der Mieter haftet für<br />
alle Kosten, die durch einen nicht fristgerechten Umzug entstehen.<br />
8. Schließanlage<br />
Unsere Apartmenthäuser verfügen über eine Schließanlage.<br />
Beim Einzug werden die im Protokoll aufgeführten Schlüssel übergeben. Bei Verlust bzw.<br />
nicht fristgerechter Rückgabe haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden. Die<br />
<strong>GEWO</strong> ist berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche<br />
dazu vorhandenen Schließzylinder durch neue ersetzen zu lassen.<br />
Der Mieter darf keine von der <strong>GEWO</strong> angebrachte Schließzylinder oder Schließeinrichtungen<br />
durch andere ersetzen, Schlüssel selbst nachmachen lassen oder Dritten die<br />
Schlüssel überlassen.<br />
Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 3
9. Untervermietung<br />
a) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mieträume an<br />
Dritte ist auf schriftlichen Antrag durch den Mieter nur bei Mietverträgen über die Regelstudienzeit<br />
(Ziff.2.a) und nur mit vorheriger schriftliche Zustimmung durch die <strong>GEWO</strong><br />
grundsätzlich möglich.<br />
b) Die Aufnahme einer weiteren Person in die vom Mieter bewohnten Räume ist ohne<br />
schriftliche Zustimmung der <strong>GEWO</strong> nicht erlaubt.<br />
c) Für die Untervermietung gelten die gleichen Bestimmungen gemäß Ziff. 1. Der Mieter<br />
ist im Falle einer Untervermietung verpflichtet, die erforderlichen Immatrikulationsbescheinigungen<br />
des Untermieters seinem Antrag beizulegen und über die beabsichtigte<br />
Dauer der Untervermietung sowie der mit dem Untermieter vereinbarten Miethöhe Auskunft<br />
zu geben.<br />
d) Für die Mietzahlungen und sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und dieser<br />
Allgemeinen Mietbedingungen bleibt der Mieter verantwortlich.<br />
10. Pflichten des Mieters, Haftung<br />
a) Sämtliche Einrichtungen, wie die Apartments sowie mitbenutzte Gemeinschaftsräume<br />
und -einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und stets in sauberem, bewohnbarem Zustand<br />
zu halten. Die Apartments müssen regelmäßig mit geeigneten Mitteln gereinigt und<br />
gepflegt werden. Mieter in Wohngruppen sind für die Reinigung der gemeinsam genutzten<br />
Räume gemeinsam verantwortlich.<br />
b) Baupolizeiliche und Brandschutz-Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten. Alle<br />
Flucht- und Rettungswege sind immer freizuhalten, entzündliche oder giftige Materialien<br />
dürfen nicht im Gebäude oder auf dem Grundstück gelagert werden.<br />
c) Alle Apartmenthäuser sind mit einem Waschraum mit Münzautomaten ausgestattet.<br />
Das zusätzliche Aufstellen von Waschmaschinen und Trockner ist in den Apartments<br />
grundsätzlich verboten.<br />
d) Die Hausordnung ist zu beachten und einzuhalten. In allen gemeinschaftlich genutzten<br />
Räumen besteht ein striktes Rauchverbot.<br />
e) Mit Ausnahme von Aquarien mit Zierfischen und Kleintieren, für die grundsätzlich eine<br />
Zustimmung der <strong>GEWO</strong> erforderlich ist, ist die Tierhaltung untersagt.<br />
f) Die gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung der Apartments oder der gemeinschaftlichen<br />
Räume einschließlich der Telekommunikationseinrichtungen oder Verbindungen zu<br />
den Hochschulrechenzentren sowie Werbung durch den Mieter ist nicht erlaubt.<br />
g) Schäden in den Mieträumen, im Hause und an den Außenanlagen sind dem Vermieter<br />
unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung<br />
der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere<br />
wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen<br />
Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt<br />
werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter<br />
sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des<br />
Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen. Wird ein Schaden nicht oder nicht<br />
rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für etwaige Folgeschäden, auch wenn ihn für den<br />
ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Nach Einzug festgestellte Schäden oder<br />
Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach Einzug zu melden, ansonsten kann sich der<br />
Mieter nicht darauf berufen, der Schaden sei bereits beim Einzug vorhanden gewesen.<br />
Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 4
h) Der Mieter haftet für Schäden an Mieträumen, Gebäude und Inventar, die durch Verletzung<br />
der dem Mieter obliegenden Pflichten oder durch zu seinem Haushalt gehörende<br />
Personen, Besucher oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Die Beweislast dafür,<br />
dass ein Verschulden nicht vorliegt, obliegt dem Mieter. Mieter von Gemeinschaftswohnungen<br />
haften für Schäden an gemeinschaftlich genutzten Räumen und Einrichtungen<br />
gesamtschuldnerisch, sofern ein Einzelverschulden nicht nachgewiesen werden kann.<br />
11. Vermieterhaftung<br />
Die <strong>GEWO</strong> haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher sowie<br />
an vom Mieter eingebrachten Sachen nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden<br />
seiner Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Schadensersatzpflicht<br />
des Vermieters für bei Vertragsschluss bestehende unbekannte Mängel ist ausgeschlossen.<br />
12. Bauliche Veränderungen<br />
a) Bauliche Veränderungen an den Mieträumen sind grundsätzlich nicht gestattet. Hierzu<br />
gehören insbesondere Farbanstriche an den Wänden und Decken, verkleben von Teppichböden,<br />
verlegen von Laminat-, Parkett-, oder anderen Bodenbelägen.<br />
Änderungen im Duschbad und an der Kücheneinrichtung sowie an allen Installationseinrichtungen<br />
sind nicht gestattet, im Duschbad sind Bohrungen grundsätzlich nicht gestattet.<br />
Das Aufkleben von Spiegeln oder Dekorationen an Türen und Wände ist nicht gestattet.<br />
b) Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen und nur nach vorheriger schriftlichen Genehmigung<br />
<strong>GEWO</strong> möglich. Auch im Falle einer Genehmigung ist bei Ende des Mietverhältnisses<br />
der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Der Mieter haftet auch bei Zustimmung<br />
der <strong>GEWO</strong> für Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm durchgeführten<br />
Veränderungsmaßnahmen entstehen.<br />
13. Besichtigung der Mietsache, Arbeiten am Gebäude<br />
a) Eine Besichtigung der Mieträume zur Feststellung des baulichen, hygienischen oder<br />
sonstigen Zustandes kann vom Vermieter einmal im Semester vorgenommen werden und<br />
ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu dulden, sofern die Inspektion 4 Werktage<br />
vorher schriftlich angekündigt wurde. Dies kann auch durch Aushang geschehen.<br />
b) Arbeiten am Gebäude oder Inventar sowie Inspektionen, die zur Erhaltung des Gebäudes,<br />
der Mieträume oder des Inventars, zur Beseitigung von Schäden oder Abwendung<br />
drohender Gefahr notwendig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen<br />
werden. Der Zustand von technischen Einrichtungen wie Heizkörpern, Armaturen etc.<br />
kann jederzeit inspiziert werden, sofern Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes<br />
Funktionieren vorliegen. Der Zugang zu den betreffenden Räumen ist an Werktagen nach<br />
24- stündiger Vorankündigung zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, bei drohender Gefahr<br />
und/oder schweren Schäden jederzeit auch ohne Vorankündigung zu dulden.<br />
c) Soweit Arbeiten am Gebäude oder an den Mieträumen geduldet werden müssen, kann<br />
weder die Miete gemindert, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt noch Schadensersatz<br />
verlangt werden.<br />
14. PKW-Abstellplätze<br />
a) Unsere Apartmenthäuser verfügen über PKW-Abstellplätze, die zusätzlich zum Apartment<br />
angemietet werden können:<br />
Apartmenthaus I (Sontheimer Landwehr 1) 20 Abstellplätze, davon 2 rollstuhlgerecht.<br />
Apartmenthaus II (Robert-Bosch-Str. 45) 23 Abstellplätze in der Tiefgarage, 2 oberirdische,<br />
rollstuhlgerechte Abstellplätze<br />
Für diese Stellplätze werden gesonderte Mietverträge abgeschlossen.<br />
Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 5
) Die Zufahrt zu den Stellplätzen ist nur für Mieter möglich (Schrankenanlage Haus I,<br />
TG-Tor Haus II).<br />
c) Das Abstellen von unbrauchbaren, nicht genutzten oder abgemeldeter Kraftfahrzeuge<br />
oder Fahrzeugteile ist nicht gestattet. Sollten dennoch derartige Fahrzeuge oder Teile abgestellt<br />
werden, ist die <strong>GEWO</strong> berechtigt, diese auf Kosten des Mieters bzw. Fahrzeughalters<br />
zu entfernen.<br />
d) Reparaturen aller Art sind auf den jeweiligen Geländen untersagt.<br />
15. Beendigung des Mietverhältnisses<br />
a) Das Mietverhältnis ist auf die im Vertrag angegebene Laufzeit befristet und endet mit<br />
Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Abschluss<br />
eines neuen Mietvertrages ist nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 2.a) möglich,<br />
eine stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.<br />
b) Darüber hinaus bestehen folgende außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten mit gesetzlicher<br />
Kündigungsfrist gem. § 573c (= drei Monate, d.h. bis zum 3. Werktag eines<br />
Monats zum Ende des übernächsten Monats)<br />
1.) Des Mieters<br />
a. nach erfolgtem/r und nachgewiesenem/r Studienabschluss oder Exmatrikulation<br />
b. bei Heirat, Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes, sofern Nachweise vorgelegt<br />
werden<br />
c. ohne Begründung jeweils zum Semesterende (28./29. Februar bzw. 31. August)<br />
2.) Des Vermieters<br />
a. sofern ein Wohnheim wegen erforderlicher Sanierungsarbeiten ganz oder teilweise<br />
geräumt werden muss<br />
b. sofern bei angemietetem Wohnraum der Mietvertrag mit dem Vermieter endet<br />
c) Eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung)<br />
durch den Vermieter erfolgt:<br />
a. wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Monate mit der Miete ganz oder<br />
nicht unerheblich in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei<br />
Monate erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von 2 Monatsmieten<br />
b. wenn der Wohnraum unberechtigt einem Dritten überlassen, ein Dritter unberechtigt<br />
aufgenommen wird oder eine andere vertragswidrige Nutzung vorliegt,<br />
c. wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Mietvertrag, Benutzungsordnung,<br />
Allgemeine Mietbedingungen oder Hausordnung vorliegen oder der Hausfrieden<br />
nachhaltig oder wiederholt gestört wird,<br />
d. wenn die Voraussetzungen nach Ziff.1. nicht mehr vorliegen.<br />
e. In allen Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für einen etwaigen Mietausfall<br />
bis zur Neuvermietung.<br />
d) Das Mietverhältnis endet jeweils um 12.00 Uhr des Tages, zu dem die Kündigung fristgemäß<br />
wirksam wird oder das Mietverhältnis durch Fristablauf endet.<br />
16. Pflichten bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />
a) Die Mieträume sind spätestens am Tag des Vertragsendes bis 12.00 Uhr zurückzugeben.<br />
Ist dies ein Samstag oder ein Sonntag, muss die Übergabe am davor liegenden Freitag<br />
bis 12.00 Uhr erfolgen; fällt das Vertragsende auf einen gesetzlichen Feiertag, muss<br />
die Übergabe am davor liegenden Werktag bis 15.00 Uhr erfolgen.<br />
Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 6
) Die Rückgabe muss durch den Mieter oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter<br />
erfolgen. Ein Übergabetermin ist spätestens 14 Tage vor Auszug mit dem Hausmeister zu<br />
vereinbaren. Wird kein Termin vereinbart, der vereinbarte Termin nicht eingehalten oder<br />
ist der Mieter oder sein Vertreter zum Übergabetermin nicht anwesend, kann der Vermieter<br />
die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen gem. Ziff. 17 in Rechnung stellen.<br />
c) Der Vermieter ist berechtigt, in den letzten 2 Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses<br />
den Zustand der Mieträume zu überprüfen. Ein Termin wird dem Mieter spätestens<br />
48 Stunden vorher mitgeteilt. Ist er zu diesem Termin nicht anwesend und hat er<br />
auch niemand zu seiner Vertretung bevollmächtigt, können die Mieträume auch in Abwesenheit<br />
des Mieters betreten und überprüft werden.<br />
d) Die Mieträume sind so zurückzugeben, dass die sofortige Nachvermietung ohne Beanstandungen<br />
möglich ist:<br />
Alle vom Mieter vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen (z.B. Farbanstriche)<br />
sowie Nägel und Schrauben müssen fach- und sachgerecht beseitigt und<br />
der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Dies gilt auch bei überdurchschnittlicher<br />
Abnutzung und für alle vom Mieter verursachten Schäden an Mieträumen<br />
oder Inventar, auch an Waschbecken oder WC-Sitzen.<br />
Alle ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände müssen vollständig vorhanden<br />
sein.<br />
Alle vom Mieter eingebrachten Sachen müssen aus Wohnräumen entfernt sein.<br />
Die Mieträume einschließlich der Fenster sowie das Inventar müssen gereinigt, ein<br />
vorhandener Kühlschrank abgetaut sein.<br />
Bei Wohngruppen gilt dies auch für die gemeinschaftlich genutzten Räume wie Küchen,<br />
Bäder etc.<br />
Sind diese bei Auszug eines Mieters nicht sauber und hygienisch einwandfrei, können sie<br />
auf Kosten aller Mieter gereinigt werden.<br />
Alle Mieter einer Wohngruppe haften für die Reinigungskosten als Gesamtschuldner.<br />
e) Bei der Übergabe wird ein Protokoll erstellt, in dem der Zustand der Mieträume, des<br />
Inventars sowie alle etwaigen Schäden und Mängel festgehalten werden. Ziff .6. b) gilt<br />
sinngemäß. Alle ausgehändigten Schlüssel müssen zurückgegeben werden. Nach erfolgter<br />
Rückgabe können die Mieträume nicht mehr betreten werden.<br />
f) Ist der Mieter den unter Ziff. 16. d) genannten Verpflichtungen bis zum Ende der Mietzeit<br />
bzw. bis zum Auszug nicht nachgekommen, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten<br />
des Mieters hinterlassene Gegenstände zu entfernen, Schönheits- und sonstige Reparaturen<br />
durchzuführen und die Mieträume reinigen zu lassen. Sachen, die vom Vermieter in<br />
Verwahrung genommen wurden, gehen nach Ablauf von 6 Monaten in das Eigentum des<br />
Vermieters über, Sachen ohne erkennbaren Wert werden vernichtet. Für während der<br />
Aufbewahrung entstandene Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober<br />
Fahrlässigkeit. Werden die Gegenstände während der Aufbewahrungszeit vom Mieter<br />
heraus verlangt, so kann der Vermieter für die Aufbewahrung eine angemessene Vergütung<br />
verlangen.<br />
g) Werden Mieträume nicht fristgerecht zurückgegeben oder ist wegen Beanstandungen<br />
oder notwendiger Beseitigung von Schäden die sofortige Weitervermietung nicht möglich,<br />
haftet der Mieter für daraus resultierende Kosten, auch für die Kosten einer anderweitigen<br />
Unterbringung des Nachmieters sowie für Mietausfall. Dies gilt auch bei nicht fristgerecht<br />
durchgeführten Umzügen (Ziff. 7).<br />
Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 7
17. Erstattung von Aufwendungen des Vermieters<br />
a) Durch vertragswidriges Verhalten des Mieters erzwungene oder erforderliche zusätzliche<br />
Dienstleistungen bzw. der hierfür notwendige Arbeits- und Zeitaufwand werden dem<br />
Mieter in Rechnung gestellt. Hierzu gehören insbesondere:<br />
1. Reinigung der Mieträume oder gemeinschaftlichen Räume bei besonderer Verschmutzung,<br />
wenn eine Reinigung durch den/die Mieter trotz Aufforderung nicht erfolgt. Die<br />
Aufforderung kann unterbleiben, wenn durch die Verschmutzung unmittelbare Gesundheitsgefährdungen<br />
oder Sachschäden zu befürchten sind.<br />
2. Streichen der Miet- oder Gemeinschaftsräume wegen besonderer Verwahrlosung,<br />
übermäßiger Verschmutzung bzw. Abnutzung oder zur Beseitigung eines Farbanstrichs<br />
oder Beschädigungen an der Tapete,<br />
3. Inanspruchnahme von Mitarbeitern des Vermieters außerhalb der regulären Dienstzeiten,<br />
außer bei unverschuldeten Notfällen,<br />
4. Auszug bzw. Umzug ohne vorherige rechtzeitige Anmeldung oder ohne Zimmerübergabe,<br />
Nicht-Einhaltung des Übergabetermins - Räumung der Miet- oder Gemeinschaftsräume<br />
sowie von zurückgelassenen Gegenständen.<br />
b) Die Kosten werden entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt, der<br />
Ansatz von Pauschalen ist zulässig. Die Pauschalen werden in den Wohnheimen bzw.<br />
auf der Webseite des Vermieters veröffentlicht.<br />
18. Schriftform<br />
Alle Erklärungen des Mieters, die das Mietverhältnis betreffen, bedürfen zur Wirksamkeit<br />
der Schriftform.<br />
<strong>Heilbronn</strong>, im September 2010<br />
<strong>GEWO</strong> Wohnungsbaugenossenschaft <strong>Heilbronn</strong> eG<br />
Urbanstraße 12<br />
74072 <strong>Heilbronn</strong><br />
Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 8