10.06.2015 Aufrufe

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN ... - GEWO Heilbronn

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN ... - GEWO Heilbronn

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN ... - GEWO Heilbronn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>ALLGEMEINE</strong> <strong>MIETBEDINGUNGEN</strong><br />

STUDENTENAPARTMENTHÄUSER<br />

Sontheimer Landwehr 1, 74074 <strong>Heilbronn</strong> (Apartmenthaus I)<br />

Robert-Bosch-Straße 45, 74081 <strong>Heilbronn</strong>-Sontheim (Apartmenthaus<br />

II)<br />

1. Mietberechtigung<br />

Unsere Apartments werden ausschließlich an Studierende der<br />

Hochschule <strong>Heilbronn</strong><br />

Berufsakademie Mosbach (Campus <strong>Heilbronn</strong>)<br />

mit jeweils gültigen Immatrikulationsbescheinigungen vermietet.<br />

Vor Abschluss eines Mietvertrages muss die Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt<br />

werden.<br />

Für jedes Semester muss spätestens zwei Wochen nach Semesterbeginn eine Studienbescheinigung<br />

unaufgefordert vorgelegt werden.<br />

Liegt sie zu diesem Termin nicht vor und wird sie trotz Aufforderung nicht nachgereicht,<br />

kann das Mietverhältnis von der <strong>GEWO</strong> gekündigt werden<br />

2. Mietdauer<br />

Die Mietdauer für die Apartments kann folgende Mietzeiträume umfassen:<br />

a) Mietvertrag über Regelstudienzeit<br />

Vertragsdauer über die gesamte Regelstudienzeit<br />

Eine Verlängerung bei längerer Studienzeit ist auf schriftlichen Antrag mit Angabe der zusätzlichen<br />

Semester möglich.<br />

Anträge zur Verlängerung müssen bis spätestens 01. Juni für das nächste Winter- bzw.<br />

bis 01. Dezember für das Sommersemester bei der <strong>GEWO</strong> eingegangen sein. Für die<br />

Folgeverträge gelten – soweit nicht anders vereinbart – die für Neuverträge geltenden<br />

Vertragsbedingungen. Die beim Einzug bezahlte Kaution wird auf die für Neuverträge geltende<br />

Höhe angepasst.<br />

b) Semestermietvertrag<br />

Mietvertrag über ein Semester (=6 Monate)<br />

Für Semestermietverträge wird zur Abdeckung der höheren Verwaltungskosten ein monatlicher<br />

Zuschlag in Höhe von 20% der Nettokaltmiete berechnet und der Grundmiete<br />

zugeschlagen.<br />

3. Aufnahmegebühr<br />

Eine Aufnahmegebühr wird derzeit nicht berechnet<br />

4. Kaution<br />

a) Kautionshöhe:<br />

Die Kaution beträgt grundsätzlich 3 Nettokaltmieten (ohne Zuschlag bei Semestermietverträgen).<br />

Eine Ratenzahlung ist bis zu maximal 3 Raten zulässig.<br />

b) Zahlungsfälligkeit:<br />

Die Kaution wird spätestens zum Vertragsbeginn fällig.<br />

Der Anspruch auf Übergabe des Wohnraums entsteht erst nach Zahlung der Kaution<br />

bzw. deren erster Rate. Eine Verzinsung der Kaution zugunsten des Mieters erfolgt nicht<br />

(§ 551 Abs. 3 BGB)<br />

Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 1


c) Kautionsverrechnung<br />

Der Mieter kann die Kaution während des Mietverhältnisses nicht mit Forderungen des<br />

Vermieters verrechnen.<br />

Die Kaution kann nach Auszug mit offenen Mieten sowie mit Kosten für<br />

• Schäden an Mieträumen oder Mobiliar, die über die übliche Abnutzung hinausgehen<br />

• erforderliche Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten<br />

• fehlende Inventarteile oder Schlüssel sowie<br />

• sonstigen Forderungen des Vermieters<br />

verrechnet werden.<br />

d) Kautionsrückzahlung nach Mietende<br />

Die Kaution bzw. deren nicht verrechnete Teile werden in der Regel ca. 3 Monate nach<br />

Beendigung des Mietvertrages auf das für die Mietabbuchung genannte oder ein anderes<br />

schriftlich mitgeteiltes Konto überwiesen, sofern keine Schäden etc. abgerechnet werden<br />

müssen. Wird ein Konto im Ausland benannt, sind die Überweisungskosten vom Mieter<br />

zu tragen. Die Kaution verfällt 3 Jahre nach Ende des Mietvertrages, wenn die Rückzahlung<br />

aus Gründen, die die <strong>GEWO</strong> nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann.<br />

5. Mietzahlung<br />

a) Fälligkeit:<br />

Die Miete ist am dritten Werktag eines jeden Monats fällig, bei Zahlungsverzug wird für<br />

jede Mahnung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von derzeit 8,00 € erhoben.<br />

b) Einzugsermächtigung:<br />

Der Mieter hat für die Miete und sonstige mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden<br />

Zahlungen (z.B. Kaution, Mahnkosten, Gebühren) eine Einzugsermächtigung zu erteilen.<br />

Liegt diese nicht vor, erhöht sich die Miete wegen der dadurch entstehenden Verwaltungskosten<br />

um 8,00 € je Monat.<br />

Ist eine Abbuchung mangels Deckung oder aus anderen vom Mieter zu vertretenden<br />

Gründen nicht möglich, muss dieser alle daraus entstehenden Kosten tragen.<br />

c) Mietzusammensetzung<br />

Die berechnete Warmmiete setzt sich zusammen aus Grundmiete und Betriebskosten<br />

Grundmiete (Nettokaltmiete)<br />

Betriebskosten (pauschal)<br />

Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung<br />

Sonstige Betriebskosten, wie<br />

Kaltwasser- und Abwassergebühren<br />

laufende öffentliche Lasten des Grundstückes (Grundsteuer)<br />

Straßenreinigung und Müllbeseitigung<br />

Gebäudereinigung<br />

Betrieb und Wartung von Fahrzeugen, Rasenmähern u.ä., z.B. für Müllsammlung,<br />

Pflege und Reinigung der Außenfläche usw.<br />

Hausmeister<br />

Stromgebühren für Allgemeinräume<br />

Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />

Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage (Apartmenthaus I)<br />

Wartung/Überprüfung von Feuerlöschern und anderen Feuerschutzeinrichtungen<br />

Betriebskosten der Satellitenanlage (ohne Empfangsgeräte)<br />

Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 2


Nicht in den Betriebskosten enthalten sind u. a.<br />

Stromkosten für den Verbrauch des Mieters im Apartment<br />

Eventuelle Gebühren für die Nutzung des EDV-Netzes der Hochschule <strong>Heilbronn</strong><br />

Telefon-, Breitband- (Internetanschluss) und Rundfunkgebühren (GEZ)<br />

Einmalige Anschlussgebühren für Telefon und Breitbandverbindungen<br />

d) Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht<br />

Ein Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht gegenüber den Mietzinsforderungen<br />

besteht nur für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Dies gilt<br />

nicht für Ansprüche aus § 536a BGB.<br />

6. Beginn der Mietzeit, Übergabe<br />

a) Mietbeginn<br />

Die Mietzeit beginnt an dem im Vertrag genannten Tag, liegt dieser zwischen dem 1. bis<br />

14. eines Monats, so ist eine ganze, ab dem 15. eines Monats eine halbe Monatsmiete für<br />

den ersten Monat zu entrichten. Stand der Wohnraum aufgrund einer Reservierung ab<br />

Monatsanfang zur Verfügung und wurde aus Gründen, die in der Person des Mieters liegen,<br />

erst später bezogen, so ist in jedem Fall eine volle Monatsmiete zu bezahlen.<br />

b) Übergabe<br />

Die Wohnraumübergabe erfolgt am Tag des Vertragsbeginns ab 13.00 Uhr, ist dies ein<br />

Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, erfolgt die Übergabe erst am nächsten<br />

Werktag ab 13.00 Uhr. Bei Einzug wird ein Protokoll gefertigt, in dem der Zustand des<br />

Wohnraums und Inventars sowie die Vollzähligkeit des Inventars festgehalten werden.<br />

Einwendungen gegen das Protokoll oder Ergänzungen sind nur innerhalb von drei Werktagen<br />

nach Einzug möglich. Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass später eingetretene<br />

Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietsache nur auf vertragsgemäßen<br />

Gebrauch zurückzuführen sind.<br />

7. Umzüge innerhalb des Gebäudes oder in ein anderes Apartmenthaus<br />

Umzüge sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zu Semesterbeginn möglich.<br />

Der schriftliche Antrag muss bis spätestens 01. Juni für das Winter- bzw. 01. Dezember<br />

für das Sommersemester bei der <strong>GEWO</strong> eingegangen sein.<br />

Für Umzüge wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von derzeit 120 € erhoben. Ein<br />

Umzug ist nur zulässig, wenn ein von der <strong>GEWO</strong> unterzeichneter schriftlicher Änderungsvertrag<br />

vorliegt.<br />

Umzüge sind nur an Werktagen während der Betreuungsstunden des Hausmeisters möglich,<br />

eine Terminabsprache muss spätestens 14 Tage vor dem Umzug erfolgen. Erfolgt<br />

der Umzug nicht fristgemäß zu dem im Vertrag bzw. unter Ziff. 6b) festgelegten Zeitpunkt,<br />

so ist die <strong>GEWO</strong> berechtigt, das Apartment anderweitig zu vergeben. Der Mieter haftet für<br />

alle Kosten, die durch einen nicht fristgerechten Umzug entstehen.<br />

8. Schließanlage<br />

Unsere Apartmenthäuser verfügen über eine Schließanlage.<br />

Beim Einzug werden die im Protokoll aufgeführten Schlüssel übergeben. Bei Verlust bzw.<br />

nicht fristgerechter Rückgabe haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden. Die<br />

<strong>GEWO</strong> ist berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche<br />

dazu vorhandenen Schließzylinder durch neue ersetzen zu lassen.<br />

Der Mieter darf keine von der <strong>GEWO</strong> angebrachte Schließzylinder oder Schließeinrichtungen<br />

durch andere ersetzen, Schlüssel selbst nachmachen lassen oder Dritten die<br />

Schlüssel überlassen.<br />

Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 3


9. Untervermietung<br />

a) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mieträume an<br />

Dritte ist auf schriftlichen Antrag durch den Mieter nur bei Mietverträgen über die Regelstudienzeit<br />

(Ziff.2.a) und nur mit vorheriger schriftliche Zustimmung durch die <strong>GEWO</strong><br />

grundsätzlich möglich.<br />

b) Die Aufnahme einer weiteren Person in die vom Mieter bewohnten Räume ist ohne<br />

schriftliche Zustimmung der <strong>GEWO</strong> nicht erlaubt.<br />

c) Für die Untervermietung gelten die gleichen Bestimmungen gemäß Ziff. 1. Der Mieter<br />

ist im Falle einer Untervermietung verpflichtet, die erforderlichen Immatrikulationsbescheinigungen<br />

des Untermieters seinem Antrag beizulegen und über die beabsichtigte<br />

Dauer der Untervermietung sowie der mit dem Untermieter vereinbarten Miethöhe Auskunft<br />

zu geben.<br />

d) Für die Mietzahlungen und sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und dieser<br />

Allgemeinen Mietbedingungen bleibt der Mieter verantwortlich.<br />

10. Pflichten des Mieters, Haftung<br />

a) Sämtliche Einrichtungen, wie die Apartments sowie mitbenutzte Gemeinschaftsräume<br />

und -einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und stets in sauberem, bewohnbarem Zustand<br />

zu halten. Die Apartments müssen regelmäßig mit geeigneten Mitteln gereinigt und<br />

gepflegt werden. Mieter in Wohngruppen sind für die Reinigung der gemeinsam genutzten<br />

Räume gemeinsam verantwortlich.<br />

b) Baupolizeiliche und Brandschutz-Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten. Alle<br />

Flucht- und Rettungswege sind immer freizuhalten, entzündliche oder giftige Materialien<br />

dürfen nicht im Gebäude oder auf dem Grundstück gelagert werden.<br />

c) Alle Apartmenthäuser sind mit einem Waschraum mit Münzautomaten ausgestattet.<br />

Das zusätzliche Aufstellen von Waschmaschinen und Trockner ist in den Apartments<br />

grundsätzlich verboten.<br />

d) Die Hausordnung ist zu beachten und einzuhalten. In allen gemeinschaftlich genutzten<br />

Räumen besteht ein striktes Rauchverbot.<br />

e) Mit Ausnahme von Aquarien mit Zierfischen und Kleintieren, für die grundsätzlich eine<br />

Zustimmung der <strong>GEWO</strong> erforderlich ist, ist die Tierhaltung untersagt.<br />

f) Die gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung der Apartments oder der gemeinschaftlichen<br />

Räume einschließlich der Telekommunikationseinrichtungen oder Verbindungen zu<br />

den Hochschulrechenzentren sowie Werbung durch den Mieter ist nicht erlaubt.<br />

g) Schäden in den Mieträumen, im Hause und an den Außenanlagen sind dem Vermieter<br />

unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung<br />

der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere<br />

wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen<br />

Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt<br />

werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter<br />

sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des<br />

Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen. Wird ein Schaden nicht oder nicht<br />

rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für etwaige Folgeschäden, auch wenn ihn für den<br />

ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Nach Einzug festgestellte Schäden oder<br />

Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach Einzug zu melden, ansonsten kann sich der<br />

Mieter nicht darauf berufen, der Schaden sei bereits beim Einzug vorhanden gewesen.<br />

Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 4


h) Der Mieter haftet für Schäden an Mieträumen, Gebäude und Inventar, die durch Verletzung<br />

der dem Mieter obliegenden Pflichten oder durch zu seinem Haushalt gehörende<br />

Personen, Besucher oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Die Beweislast dafür,<br />

dass ein Verschulden nicht vorliegt, obliegt dem Mieter. Mieter von Gemeinschaftswohnungen<br />

haften für Schäden an gemeinschaftlich genutzten Räumen und Einrichtungen<br />

gesamtschuldnerisch, sofern ein Einzelverschulden nicht nachgewiesen werden kann.<br />

11. Vermieterhaftung<br />

Die <strong>GEWO</strong> haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher sowie<br />

an vom Mieter eingebrachten Sachen nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden<br />

seiner Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Schadensersatzpflicht<br />

des Vermieters für bei Vertragsschluss bestehende unbekannte Mängel ist ausgeschlossen.<br />

12. Bauliche Veränderungen<br />

a) Bauliche Veränderungen an den Mieträumen sind grundsätzlich nicht gestattet. Hierzu<br />

gehören insbesondere Farbanstriche an den Wänden und Decken, verkleben von Teppichböden,<br />

verlegen von Laminat-, Parkett-, oder anderen Bodenbelägen.<br />

Änderungen im Duschbad und an der Kücheneinrichtung sowie an allen Installationseinrichtungen<br />

sind nicht gestattet, im Duschbad sind Bohrungen grundsätzlich nicht gestattet.<br />

Das Aufkleben von Spiegeln oder Dekorationen an Türen und Wände ist nicht gestattet.<br />

b) Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen und nur nach vorheriger schriftlichen Genehmigung<br />

<strong>GEWO</strong> möglich. Auch im Falle einer Genehmigung ist bei Ende des Mietverhältnisses<br />

der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Der Mieter haftet auch bei Zustimmung<br />

der <strong>GEWO</strong> für Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm durchgeführten<br />

Veränderungsmaßnahmen entstehen.<br />

13. Besichtigung der Mietsache, Arbeiten am Gebäude<br />

a) Eine Besichtigung der Mieträume zur Feststellung des baulichen, hygienischen oder<br />

sonstigen Zustandes kann vom Vermieter einmal im Semester vorgenommen werden und<br />

ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu dulden, sofern die Inspektion 4 Werktage<br />

vorher schriftlich angekündigt wurde. Dies kann auch durch Aushang geschehen.<br />

b) Arbeiten am Gebäude oder Inventar sowie Inspektionen, die zur Erhaltung des Gebäudes,<br />

der Mieträume oder des Inventars, zur Beseitigung von Schäden oder Abwendung<br />

drohender Gefahr notwendig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen<br />

werden. Der Zustand von technischen Einrichtungen wie Heizkörpern, Armaturen etc.<br />

kann jederzeit inspiziert werden, sofern Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes<br />

Funktionieren vorliegen. Der Zugang zu den betreffenden Räumen ist an Werktagen nach<br />

24- stündiger Vorankündigung zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, bei drohender Gefahr<br />

und/oder schweren Schäden jederzeit auch ohne Vorankündigung zu dulden.<br />

c) Soweit Arbeiten am Gebäude oder an den Mieträumen geduldet werden müssen, kann<br />

weder die Miete gemindert, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt noch Schadensersatz<br />

verlangt werden.<br />

14. PKW-Abstellplätze<br />

a) Unsere Apartmenthäuser verfügen über PKW-Abstellplätze, die zusätzlich zum Apartment<br />

angemietet werden können:<br />

Apartmenthaus I (Sontheimer Landwehr 1) 20 Abstellplätze, davon 2 rollstuhlgerecht.<br />

Apartmenthaus II (Robert-Bosch-Str. 45) 23 Abstellplätze in der Tiefgarage, 2 oberirdische,<br />

rollstuhlgerechte Abstellplätze<br />

Für diese Stellplätze werden gesonderte Mietverträge abgeschlossen.<br />

Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 5


) Die Zufahrt zu den Stellplätzen ist nur für Mieter möglich (Schrankenanlage Haus I,<br />

TG-Tor Haus II).<br />

c) Das Abstellen von unbrauchbaren, nicht genutzten oder abgemeldeter Kraftfahrzeuge<br />

oder Fahrzeugteile ist nicht gestattet. Sollten dennoch derartige Fahrzeuge oder Teile abgestellt<br />

werden, ist die <strong>GEWO</strong> berechtigt, diese auf Kosten des Mieters bzw. Fahrzeughalters<br />

zu entfernen.<br />

d) Reparaturen aller Art sind auf den jeweiligen Geländen untersagt.<br />

15. Beendigung des Mietverhältnisses<br />

a) Das Mietverhältnis ist auf die im Vertrag angegebene Laufzeit befristet und endet mit<br />

Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Abschluss<br />

eines neuen Mietvertrages ist nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 2.a) möglich,<br />

eine stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.<br />

b) Darüber hinaus bestehen folgende außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten mit gesetzlicher<br />

Kündigungsfrist gem. § 573c (= drei Monate, d.h. bis zum 3. Werktag eines<br />

Monats zum Ende des übernächsten Monats)<br />

1.) Des Mieters<br />

a. nach erfolgtem/r und nachgewiesenem/r Studienabschluss oder Exmatrikulation<br />

b. bei Heirat, Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes, sofern Nachweise vorgelegt<br />

werden<br />

c. ohne Begründung jeweils zum Semesterende (28./29. Februar bzw. 31. August)<br />

2.) Des Vermieters<br />

a. sofern ein Wohnheim wegen erforderlicher Sanierungsarbeiten ganz oder teilweise<br />

geräumt werden muss<br />

b. sofern bei angemietetem Wohnraum der Mietvertrag mit dem Vermieter endet<br />

c) Eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung)<br />

durch den Vermieter erfolgt:<br />

a. wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Monate mit der Miete ganz oder<br />

nicht unerheblich in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei<br />

Monate erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von 2 Monatsmieten<br />

b. wenn der Wohnraum unberechtigt einem Dritten überlassen, ein Dritter unberechtigt<br />

aufgenommen wird oder eine andere vertragswidrige Nutzung vorliegt,<br />

c. wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Mietvertrag, Benutzungsordnung,<br />

Allgemeine Mietbedingungen oder Hausordnung vorliegen oder der Hausfrieden<br />

nachhaltig oder wiederholt gestört wird,<br />

d. wenn die Voraussetzungen nach Ziff.1. nicht mehr vorliegen.<br />

e. In allen Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für einen etwaigen Mietausfall<br />

bis zur Neuvermietung.<br />

d) Das Mietverhältnis endet jeweils um 12.00 Uhr des Tages, zu dem die Kündigung fristgemäß<br />

wirksam wird oder das Mietverhältnis durch Fristablauf endet.<br />

16. Pflichten bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />

a) Die Mieträume sind spätestens am Tag des Vertragsendes bis 12.00 Uhr zurückzugeben.<br />

Ist dies ein Samstag oder ein Sonntag, muss die Übergabe am davor liegenden Freitag<br />

bis 12.00 Uhr erfolgen; fällt das Vertragsende auf einen gesetzlichen Feiertag, muss<br />

die Übergabe am davor liegenden Werktag bis 15.00 Uhr erfolgen.<br />

Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 6


) Die Rückgabe muss durch den Mieter oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter<br />

erfolgen. Ein Übergabetermin ist spätestens 14 Tage vor Auszug mit dem Hausmeister zu<br />

vereinbaren. Wird kein Termin vereinbart, der vereinbarte Termin nicht eingehalten oder<br />

ist der Mieter oder sein Vertreter zum Übergabetermin nicht anwesend, kann der Vermieter<br />

die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen gem. Ziff. 17 in Rechnung stellen.<br />

c) Der Vermieter ist berechtigt, in den letzten 2 Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses<br />

den Zustand der Mieträume zu überprüfen. Ein Termin wird dem Mieter spätestens<br />

48 Stunden vorher mitgeteilt. Ist er zu diesem Termin nicht anwesend und hat er<br />

auch niemand zu seiner Vertretung bevollmächtigt, können die Mieträume auch in Abwesenheit<br />

des Mieters betreten und überprüft werden.<br />

d) Die Mieträume sind so zurückzugeben, dass die sofortige Nachvermietung ohne Beanstandungen<br />

möglich ist:<br />

Alle vom Mieter vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen (z.B. Farbanstriche)<br />

sowie Nägel und Schrauben müssen fach- und sachgerecht beseitigt und<br />

der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Dies gilt auch bei überdurchschnittlicher<br />

Abnutzung und für alle vom Mieter verursachten Schäden an Mieträumen<br />

oder Inventar, auch an Waschbecken oder WC-Sitzen.<br />

Alle ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände müssen vollständig vorhanden<br />

sein.<br />

Alle vom Mieter eingebrachten Sachen müssen aus Wohnräumen entfernt sein.<br />

Die Mieträume einschließlich der Fenster sowie das Inventar müssen gereinigt, ein<br />

vorhandener Kühlschrank abgetaut sein.<br />

Bei Wohngruppen gilt dies auch für die gemeinschaftlich genutzten Räume wie Küchen,<br />

Bäder etc.<br />

Sind diese bei Auszug eines Mieters nicht sauber und hygienisch einwandfrei, können sie<br />

auf Kosten aller Mieter gereinigt werden.<br />

Alle Mieter einer Wohngruppe haften für die Reinigungskosten als Gesamtschuldner.<br />

e) Bei der Übergabe wird ein Protokoll erstellt, in dem der Zustand der Mieträume, des<br />

Inventars sowie alle etwaigen Schäden und Mängel festgehalten werden. Ziff .6. b) gilt<br />

sinngemäß. Alle ausgehändigten Schlüssel müssen zurückgegeben werden. Nach erfolgter<br />

Rückgabe können die Mieträume nicht mehr betreten werden.<br />

f) Ist der Mieter den unter Ziff. 16. d) genannten Verpflichtungen bis zum Ende der Mietzeit<br />

bzw. bis zum Auszug nicht nachgekommen, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten<br />

des Mieters hinterlassene Gegenstände zu entfernen, Schönheits- und sonstige Reparaturen<br />

durchzuführen und die Mieträume reinigen zu lassen. Sachen, die vom Vermieter in<br />

Verwahrung genommen wurden, gehen nach Ablauf von 6 Monaten in das Eigentum des<br />

Vermieters über, Sachen ohne erkennbaren Wert werden vernichtet. Für während der<br />

Aufbewahrung entstandene Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober<br />

Fahrlässigkeit. Werden die Gegenstände während der Aufbewahrungszeit vom Mieter<br />

heraus verlangt, so kann der Vermieter für die Aufbewahrung eine angemessene Vergütung<br />

verlangen.<br />

g) Werden Mieträume nicht fristgerecht zurückgegeben oder ist wegen Beanstandungen<br />

oder notwendiger Beseitigung von Schäden die sofortige Weitervermietung nicht möglich,<br />

haftet der Mieter für daraus resultierende Kosten, auch für die Kosten einer anderweitigen<br />

Unterbringung des Nachmieters sowie für Mietausfall. Dies gilt auch bei nicht fristgerecht<br />

durchgeführten Umzügen (Ziff. 7).<br />

Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 7


17. Erstattung von Aufwendungen des Vermieters<br />

a) Durch vertragswidriges Verhalten des Mieters erzwungene oder erforderliche zusätzliche<br />

Dienstleistungen bzw. der hierfür notwendige Arbeits- und Zeitaufwand werden dem<br />

Mieter in Rechnung gestellt. Hierzu gehören insbesondere:<br />

1. Reinigung der Mieträume oder gemeinschaftlichen Räume bei besonderer Verschmutzung,<br />

wenn eine Reinigung durch den/die Mieter trotz Aufforderung nicht erfolgt. Die<br />

Aufforderung kann unterbleiben, wenn durch die Verschmutzung unmittelbare Gesundheitsgefährdungen<br />

oder Sachschäden zu befürchten sind.<br />

2. Streichen der Miet- oder Gemeinschaftsräume wegen besonderer Verwahrlosung,<br />

übermäßiger Verschmutzung bzw. Abnutzung oder zur Beseitigung eines Farbanstrichs<br />

oder Beschädigungen an der Tapete,<br />

3. Inanspruchnahme von Mitarbeitern des Vermieters außerhalb der regulären Dienstzeiten,<br />

außer bei unverschuldeten Notfällen,<br />

4. Auszug bzw. Umzug ohne vorherige rechtzeitige Anmeldung oder ohne Zimmerübergabe,<br />

Nicht-Einhaltung des Übergabetermins - Räumung der Miet- oder Gemeinschaftsräume<br />

sowie von zurückgelassenen Gegenständen.<br />

b) Die Kosten werden entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt, der<br />

Ansatz von Pauschalen ist zulässig. Die Pauschalen werden in den Wohnheimen bzw.<br />

auf der Webseite des Vermieters veröffentlicht.<br />

18. Schriftform<br />

Alle Erklärungen des Mieters, die das Mietverhältnis betreffen, bedürfen zur Wirksamkeit<br />

der Schriftform.<br />

<strong>Heilbronn</strong>, im September 2010<br />

<strong>GEWO</strong> Wohnungsbaugenossenschaft <strong>Heilbronn</strong> eG<br />

Urbanstraße 12<br />

74072 <strong>Heilbronn</strong><br />

Allgemeine Mietbedingungen Studentenapartments (Stand September 2010) Seite 8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!