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Tarifvertrag zur Anwendung des TVöD-K für die Medizinische ... - LBB

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<strong>Tarifvertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> <strong>TVöD</strong>-K <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Medizinische</strong> Einrichtungen<br />

<strong>des</strong> Bezirks Oberpfalz GmbH<br />

vom 26. Juni 2008<br />

Zwischen<br />

der <strong>Medizinische</strong> Einrichtungen <strong>des</strong> Bezirks Oberpfalz (MedBO) GmbH, vertreten<br />

durch den Geschäftsführer Kurt Häupl,<br />

einerseits<br />

und<br />

der dbb tarifunion<br />

vertreten durch den Vorstand,<br />

andererseits<br />

wird <strong>zur</strong> Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den<br />

Einrichtungen der MedBO GmbH folgen<strong>des</strong> vereinbart:<br />

§1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt <strong>für</strong> alle Beschäftigten, <strong>die</strong> in einem Arbeitsverhältnis<br />

mit der MedBO GmbH stehen und unter den fachlichen und persönlichen<br />

Geltungsbereich der durchgeschriebenen Fassung <strong>des</strong> <strong>Tarifvertrag</strong>es <strong>für</strong> den<br />

öffentlichen Dienst <strong>für</strong> den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich<br />

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (<strong>TVöD</strong>-K) fallen. Dies<br />

gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beschäftigten in den Pflegeheimen.<br />

(2) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt auch <strong>für</strong> Auszubildende, <strong>die</strong> unter den fachlichen und<br />

persönlichen Geltungsbereich <strong>des</strong> TVAöD fallen.<br />

1


§2<br />

Anwend ng <strong>des</strong> <strong>TVöD</strong>·K auf Stichtagsbeschäftigte<br />

Für <strong>die</strong> Beschäftigten, <strong>die</strong> am 31. Dezember 2005 schon und am 1. Januar 2006<br />

noch in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis <strong>zur</strong> MedBO GmbH standen<br />

(Stichtagsbeschäftigte), finden der <strong>TVöD</strong>-K, der TVÜ-VKA und der TVAöD sowie <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong>se Tarifverträge ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der<br />

jeweils geltenden Fassung <strong>Anwendung</strong>.<br />

§3<br />

Anwend ng <strong>des</strong> <strong>TVöD</strong>-K auf Arbeitsverhältnisse mit Beginn nach dem 31.<br />

Dezember 2005<br />

(1) Für <strong>die</strong> Beschäftigten, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit der<br />

MedBO GmbH nach dem 31. Dezember 2005 begonnen hat, finden der <strong>TVöD</strong>­<br />

K, der TVÜ-VKA sowie <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Tarifverträge ändernden, ergänzenden<br />

oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung mit den in<br />

Abs. 2 bis 7 geregelten Abweichungen <strong>Anwendung</strong>.<br />

(2) § 20 <strong>TVöD</strong>-K findet keine <strong>Anwendung</strong>. Beschäftigte, <strong>die</strong> am 1. Dezember<br />

im Arbeitsverhältnis stehen, haben statt<strong>des</strong>sen Anspruch auf eine<br />

Ergebnisbeteiligung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6.<br />

(3) Mit dem Tabellenentgelt <strong>für</strong> den Monat November wird in den<br />

Kalenderjahren 2008, 2009 und 2010 ein Sockelbetrag in Höhe von € 500,­<br />

- an <strong>die</strong> Beschäftigten gezahlt. Ab dem Kalenderjahr 2011 beträgt der<br />

Sockelbetrag € 600,--.<br />

(4) Die Beschäftigten erhalten unter Anrechnung <strong>des</strong> in Abs. 3 geregelten<br />

Sockelbetrags <strong>für</strong> je<strong>des</strong> Kalenderjahr eine am Betriebsergebnis orientierte<br />

Sonderzahlung. Der Anspruch auf <strong>die</strong>se Sonderzahlung setzt <strong>die</strong><br />

Feststellung eines positiven Betriebsergebnisses durch den<br />

2


Wirtschaftsprüfer der MedBO GmbH voraus. Die Ermittlung <strong>des</strong><br />

Betriebsergebnisses erfolgt nach der Anlage 1 zu <strong>die</strong>sem <strong>Tarifvertrag</strong>. Der<br />

Wirtschaftsprüfer der MedBO GmbH bestätigt in Schriftform der dbb<br />

tarifunion <strong>die</strong> ordnungsgemäße Ermittlung <strong>des</strong> Betriebsergebnisses.<br />

(5) Die ergebnisorientierte Sonderzahlung erfolgt nach folgender Staffel:<br />

a) Betriebsergebnis unter 1 %*: keine ergebnisorientierte Sonderzahlung<br />

b) Betriebsergebnis 1 % bis 2 %*: 25 % <strong>des</strong> individuellen Tabellenentgelts<br />

c) Betriebsergebnis größer als 2 % bis 3 %*: 50 % <strong>des</strong> individuellen<br />

Tabellenentgelts<br />

d) Betriebsergebnis größer als 3 % bis 4 %*: 75 % <strong>des</strong> individuellen<br />

Tabellenentgelts<br />

e) Betriebsergebnis größer als 4 %*: 100 % <strong>des</strong> individuellen<br />

Tabellenentgelts<br />

* der Nr. 1 der Definition <strong>des</strong> EBITDA/Betriebsergebnisses nach Anlage 1<br />

Die Zahlung der ergebnisorientierten Sonderzahlung ist nach Feststellung<br />

<strong>des</strong> Betriebsergebnisses durch den Wirtschaftsprüfer fällig.<br />

Protokollnotiz zu Abs. 5 Satz 2:<br />

Die MedBO GmbH strebt bei der Auszahlung den nächstmöglichen Zeitpunkt nach der<br />

Feststellung <strong>des</strong> Betriebsergebnisses durch den Wirtschaftsprüfer an. Sollte <strong>die</strong> dbb<br />

tarifunion das Betriebsergebnis anzweifeln oder Fragen hierzu haben, wird <strong>die</strong><br />

Sonderzahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach der abschließenden Klärung durch<br />

<strong>die</strong> <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien ausbezahlt. Maßstab <strong>für</strong> das individuelle Tabellenentgelt sind <strong>die</strong><br />

Verhältnisse im Auszahlungsmonat.<br />

(6) Auf <strong>die</strong> Sonderzahlung nach Abs. 3 bis 5 finden § 20 Abs. 4 und § 24 Abs.<br />

2 <strong>TVöD</strong>-K <strong>Anwendung</strong>.<br />

(7) Für den Fall, dass <strong>die</strong> Sonderzahlung nach § 20 <strong>TVöD</strong>-K durch <strong>die</strong><br />

<strong>Tarifvertrag</strong>sparteien <strong>des</strong> <strong>TVöD</strong>-K in <strong>die</strong> Entgelttabelle eingerechnet oder<br />

in sonstiger Weise vollständig zum Wegfall gebracht wird, entfallen<br />

zeitgleich auch <strong>die</strong> Sonderzahlungen nach Abs. 3 bis 5.<br />

3


§4<br />

ln-Kratt-Treten, Laufzeit<br />

(1) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> tritt am 1. September 2008 in Kraft<br />

(2) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum<br />

Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2012,<br />

schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung wird ausgeschlossen.<br />

(3) Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien verpflichten sich, bis spätestens zum 01. Juli 2012<br />

Verhandlungen über <strong>die</strong> Fortführung der Regelungen <strong>die</strong>ses <strong>Tarifvertrag</strong>s<br />

aufzunehmen. Kommt eine Einigung bis zum 31. Dezember 2012 nicht<br />

zustande, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 im Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> § 1 <strong>für</strong> alle in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit der MedBO<br />

GmbH stehenden Beschäftigten der <strong>TVöD</strong>-K, der TVAöD, der TVÜ-VKA<br />

sowie <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Tarifverträge ändernden, ergänzenden oder ersetzenden<br />

Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung <strong>Anwendung</strong>.<br />

Regensburg, den 26. Juni 2008<br />

MedB '"GmbH<br />

dbb tarifunion<br />

Häupl<br />

Geschäftsführer<br />

........ ~.~<br />

.<br />

Stöhr<br />

1. Vorsitzender<br />

4


Anlage 1 zu § 3 Abs. 4 <strong>des</strong> <strong>Tarifvertrag</strong>s vom 26.06.2008<br />

Definition EBITDA I Betriebsergebnis<br />

1. Erlöse <strong>des</strong> Krankenhauses (Ziffern 1-8 der GuV-Rechnung nach KHBV*)<br />

.I. 2. Personalaufwand (Ziffer 9 der GuV-Rechnung nach KHBV)<br />

.I. 3. Materialaufwand (Ziffer 10 der GuV-Rechnung nach KHBV)<br />

.I. 4. Sonstige betriebliche Aufwendungen (Ziffer 21 der GuV-Rechnung nach KHBV)<br />

= 5. Nicht korrigiertes EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation)<br />

.I. 6. Neutrale Erträge (<strong>die</strong> in oben genannten GuV-Positionen enthalten sind) - siehe unten a)<br />

+ 7 Neutrale Aufwendungen (<strong>die</strong> in o. g GuV-Positionen enthalten sind) - siehe unten b)<br />

= 8. EBITDA I Betriebsergebnis<br />

Neutrale Aufwendungen und Erträge sind nach <strong>die</strong>ser Definition:<br />

a) Ertragsposition:<br />

• Erträge aus dem Abgang von Gegenständen <strong>des</strong> Anlagevermögens und aus Zuschreibung zu<br />

Gegenständen <strong>des</strong> Anlagevermögens (Kontengruppe 52)<br />

• Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (Kontengruppe 54)<br />

• Erträge aus Ausgleichsbeträgen <strong>für</strong> frühere Geschäftsjahre (Kontengruppe 58)<br />

• Periodenfremde Erträge (Kontenuntergruppe 591)<br />

• Spenden und ähnliche Zuwendungen (Kontenuntergruppe 592)<br />

• Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen, Erträge aus<br />

abgeschriebenen Forderungen<br />

b) Aufwandsposition:<br />

• Abschreibungen mit außerordentlichem Charakter (Kontengruppe 76)<br />

• Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen <strong>für</strong> frühere Geschäftsjahre (Kontenuntergruppe 790)<br />

• Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen <strong>des</strong> Anlagevermögens<br />

(Kontenuntergruppe 791)<br />

• Periodenfremde Aufwendungen (Kontenuntergruppe 793)<br />

• Spenden und ähnliche Aufwendungen (Kontenuntergruppe 794)<br />

• Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen<br />

*) Für Aufwendungen und Erträge aus Pflegeleistungen gilt analog <strong>die</strong> Pflegebuchführungsverordnung<br />

(PBV)<br />

5

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