16.06.2015 Aufrufe

Kamera-Monitorsystem - Home - www.blasersystems.ch

Kamera-Monitorsystem - Home - www.blasersystems.ch

Kamera-Monitorsystem - Home - www.blasersystems.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Allgemeine Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen<br />

I. Allgemeine Bedingungen<br />

Den Vertragsbeziehungen zwis<strong>ch</strong>en uns, MEKRA tronics GmbH, und unseren Bestellern liegen auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> die na<strong>ch</strong>folgenden AGB zugrunde. Abwei<strong>ch</strong>ende Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis,<br />

ni<strong>ch</strong>t Vertragsbestandteil. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Unsere AGB gelten mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der Ware als anerkannt. Diese AGB gelten bei ständigen Ges<strong>ch</strong>äftsbeziehungen<br />

au<strong>ch</strong> für alle künftigen Ges<strong>ch</strong>äfte. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdur<strong>ch</strong> die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen ni<strong>ch</strong>t berührt. In diesem Fall werden<br />

MEKRA tronics und der Besteller eine Regelung vereinbaren, deren wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Erfolg dem der unwirksamen Regelung mögli<strong>ch</strong>st nahe kommt. Bis dahin gilt die Gesetzeslage.<br />

II. Vertragss<strong>ch</strong>luss und Preise<br />

1. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindli<strong>ch</strong>, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Er ist an diese Erklärung zwei Wo<strong>ch</strong>en gebunden. Wir sind bere<strong>ch</strong>tigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot<br />

innerhalb von zwei Wo<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>, elektronis<strong>ch</strong> oder dur<strong>ch</strong> Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.<br />

2. Die Verpfli<strong>ch</strong>tungen im elektronis<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>äftsverkehr gem. § 312e Abs. I Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB werden ausges<strong>ch</strong>lossen.<br />

3. Der Vertragss<strong>ch</strong>luss erfolgt unter dem Vorbehalt der ri<strong>ch</strong>tigen und re<strong>ch</strong>tzeitigen Selbstbelieferung dur<strong>ch</strong> unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Ni<strong>ch</strong>tbelieferung ni<strong>ch</strong>t von uns zu vertreten ist, insbesondere bei<br />

Abs<strong>ch</strong>luss eines kongruenten Deckungsges<strong>ch</strong>äftes mit unseren Zulieferern. Der Besteller wird über die Ni<strong>ch</strong>tverfügbarkeit der Leistung unverzügli<strong>ch</strong> informiert und die Gegenleistung, soweit bereits geleistet, unverzügli<strong>ch</strong><br />

zurückerstattet.<br />

4. Alle vertragli<strong>ch</strong>en Zahlungsverpfli<strong>ch</strong>tungen sind auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> in EURO zu erfüllen.<br />

5. Die Preise verstehen si<strong>ch</strong> netto ab Werk bzw. Auslieferungslager. Fra<strong>ch</strong>t-, Verpackungs-, Einfuhrkosten, Zoll und sonstige Nebenabgaben gehen zu Lasten des Bestellers.<br />

III. Lieferzeit und Lieferverpfli<strong>ch</strong>tung<br />

1. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e oder elektronis<strong>ch</strong>e Auftragsbestätigung maßgebend. Teil-Lieferungen sind zulässig.<br />

2. Eine Verpfli<strong>ch</strong>tung zur Einhaltung als verbindli<strong>ch</strong> bezei<strong>ch</strong>neter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebs- und Vertriebsablaufs übernommen; insbesondere in Fällen höherer Gewalt und<br />

sonstiger störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Übers<strong>ch</strong>wemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Verkehrsmangel,<br />

Streik, Aussperrung, behördli<strong>ch</strong>e Maßnahmen sowie te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e oder te<strong>ch</strong>nologis<strong>ch</strong>e Umstände, wel<strong>ch</strong>e die Auftragsausführung wesentli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>weren, entbinden uns von der Pfli<strong>ch</strong>t zur re<strong>ch</strong>tzeitigen Lieferung<br />

oder geben uns das Re<strong>ch</strong>t, unsere Lieferung ohne Na<strong>ch</strong>lieferpfli<strong>ch</strong>t einzustellen.<br />

3. Sofern ni<strong>ch</strong>ts Abwei<strong>ch</strong>endes vereinbart ist, sind wir bere<strong>ch</strong>tigt, bereits vor einem genannten Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern ni<strong>ch</strong>ts Abwei<strong>ch</strong>endes vereinbart ist, eine bis maximal zwei Wo<strong>ch</strong>en über einem<br />

genannten Liefertermin liegende Leistung unserseits ni<strong>ch</strong>t als verspätet.<br />

4. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder dem Besteller die Anzeige unserer Versandbereits<strong>ch</strong>aft zugegangen ist. Na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Änderungen<br />

des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.<br />

5. Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Ni<strong>ch</strong>terfüllung, oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen aus dem Vertrag.<br />

6. Zahlungsverzug, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abgabe einer eidesstattli<strong>ch</strong>en Offenbarungsversi<strong>ch</strong>erung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungss<strong>ch</strong>wierigkeiten oder das Bekanntwerden einer<br />

wesentli<strong>ch</strong>en Vers<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>terung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bere<strong>ch</strong>tigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Glei<strong>ch</strong>zeitig sind wir bere<strong>ch</strong>tigt, no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

fällige Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen.<br />

IV. Versand, Gefahrenübergang<br />

1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind im Falle des Fehlens besonderer Vereinbarungen unserer Wahl überlassen.<br />

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Vers<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>terung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sa<strong>ch</strong>e an den Spediteur, den Fra<strong>ch</strong>tführer oder der sonst zur<br />

Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Besteller über. Der Übergabe steht es glei<strong>ch</strong>, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.<br />

3. Ware aus Abrufaufträgen ist, wenn ni<strong>ch</strong>t anders vereinbart, innerhalb von 3 Monaten na<strong>ch</strong> Erteilung der Auftragsbestätigung abzunehmen.<br />

4. Versi<strong>ch</strong>erung gegen Bru<strong>ch</strong>- und Transportrisiken werden nur auf besonderen Wuns<strong>ch</strong> gegen Bere<strong>ch</strong>nung der Kosten übernommen.<br />

5. Zoll und sonstige Spesen, au<strong>ch</strong> die Unkosten für Bezahlung der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere, gehen zu Lasten des Käufers.<br />

V. Zahlung, Zahlungsbedingungen<br />

1. Re<strong>ch</strong>ungen sind zahlbar:<br />

innerhalb von 30 Tagen ab Re<strong>ch</strong>nungsdatum ohne Skonto vom Re<strong>ch</strong>nungsendwert.<br />

2. Kassa - Skonto wird nur gewährt, wenn sämtli<strong>ch</strong>e Zahlungsverpfli<strong>ch</strong>tungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Re<strong>ch</strong>nungsbetrag pünktli<strong>ch</strong> bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder<br />

unserem Konto gutges<strong>ch</strong>rieben ist. We<strong>ch</strong>selhereingabe kann also ni<strong>ch</strong>t zur Gewährung von Kassa -Skonto führen. Bei bargeldloser Zahlung, insbesondere au<strong>ch</strong> bei S<strong>ch</strong>eckhereingabe, kommt es auf den Zeitpunkt der<br />

Guts<strong>ch</strong>rift an. Bei Zahlung oder Guts<strong>ch</strong>rift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder sonstigen Eins<strong>ch</strong>ränkungen kann Skonto ni<strong>ch</strong>t gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Re<strong>ch</strong>nungen für<br />

Werkzeuge sind ohne Skontoabzug sofort zahlbar.<br />

3. Die Annahme von We<strong>ch</strong>seln und S<strong>ch</strong>ecks erfolgt nur erfüllungshalber. Entspre<strong>ch</strong>ende Guts<strong>ch</strong>riften erfolgen nur unter Vorbehalt des Einganges des vollen Betrages. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten<br />

behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir ni<strong>ch</strong>t. Protesterhebung eigener We<strong>ch</strong>sel des Bestellers oder ni<strong>ch</strong>t sofortige Abdeckung<br />

protestierter Fremdwe<strong>ch</strong>sel ermä<strong>ch</strong>tigen uns, sämtli<strong>ch</strong>e no<strong>ch</strong> laufende We<strong>ch</strong>sel zurückzugeben. Glei<strong>ch</strong>zeitig sind wir bere<strong>ch</strong>tigt, ni<strong>ch</strong>t fällige Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen. Vordatierte<br />

S<strong>ch</strong>ecks werden ni<strong>ch</strong>t angenommen.<br />

4. Bei Übers<strong>ch</strong>reitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB fällig. Die Geltendma<strong>ch</strong>ung eines weiteren Verzugss<strong>ch</strong>adens oder anderer Re<strong>ch</strong>te<br />

bleibt vorbehalten.<br />

5. Voraus- und Abs<strong>ch</strong>lagszahlungen werden ni<strong>ch</strong>t verzinst.<br />

6. Zur Aufre<strong>ch</strong>nung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur bere<strong>ch</strong>tigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder re<strong>ch</strong>tskräftig festgestellt ist. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsre<strong>ch</strong>t nur ausüben,<br />

wenn sein Gegenanspru<strong>ch</strong> auf demselben Vertragsverhältnis beruht.<br />

7. Beim Ausglei<strong>ch</strong> von Re<strong>ch</strong>nungen sind vom Besteller seine Kundennummer und die Re<strong>ch</strong>nungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbu<strong>ch</strong>ungen, die infolge Ni<strong>ch</strong>teinhaltung dieser Verpfli<strong>ch</strong>tungen eintreten,<br />

gehen zu Lasten des Bestellers.<br />

VI. Eigentumsvorbehalt, Factoring<br />

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus der Ges<strong>ch</strong>äftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Ges<strong>ch</strong>äftsganges zur<br />

Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bere<strong>ch</strong>tigt; eine Verpfändung oder Si<strong>ch</strong>erungsübereignung ist ihm jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gestattet. Bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit ist er verpfli<strong>ch</strong>tet, unsere Re<strong>ch</strong>te<br />

zu si<strong>ch</strong>ern.<br />

2. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser s<strong>ch</strong>on jetzt in Höhe des Re<strong>ch</strong>nungsbetrages an uns ab; Wir nehmen diese Abtretung an. Ungea<strong>ch</strong>tet der Abtretung ist der Besteller<br />

zur Einziehung solange bere<strong>ch</strong>tigt, als er seinen Verpfli<strong>ch</strong>tungen uns gegenüber aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis na<strong>ch</strong>kommt und ni<strong>ch</strong>t in Vermögensverfall gerät. Andernfalls hat er auf unser Verlangen die<br />

zur Einziehung erforderli<strong>ch</strong>en Angaben über die abgetretene Forderung zu ma<strong>ch</strong>en und seinen S<strong>ch</strong>uldnern diese Abtretung anzuzeigen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, die Forderung selbst einzuziehen.<br />

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware dur<strong>ch</strong> den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns jedo<strong>ch</strong> Verbindli<strong>ch</strong>keiten hieraus erwa<strong>ch</strong>sen dürfen. Bei der Verarbeitung der<br />

Vorbehaltsware mit anderen, uns ni<strong>ch</strong>t gehörenden Waren, steht uns der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sa<strong>ch</strong>e im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu.<br />

Soweit hier und au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>folgend auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt si<strong>ch</strong> diese aus unserem Fakturawert.<br />

4. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sa<strong>ch</strong>e gemäß § 947 Abs. 2 BGB, so besteht Einigkeit darüber, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermis<strong>ch</strong>ten Vorbehaltsware<br />

Miteigentum an der neuen Sa<strong>ch</strong>e einräumt und diese unentgeltli<strong>ch</strong> für uns bewahrt.<br />

5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar glei<strong>ch</strong>gültig, ob ohne oder na<strong>ch</strong> Verarbeitung, Verbindung oder Vermis<strong>ch</strong>ung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in<br />

Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Wir verpfli<strong>ch</strong>ten uns, die uns na<strong>ch</strong> den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Si<strong>ch</strong>erungen auf Verlangen insoweit<br />

freizugeben, als der Wert die zu si<strong>ch</strong>ernden Forderungen mit 20 % übersteigt.<br />

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzügli<strong>ch</strong> unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu<br />

unterri<strong>ch</strong>ten. Daraus bei uns entstehende Interventionskosten sind vom Besteller zu tragen.<br />

7. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausrei<strong>ch</strong>end gegen Feuer und Einbru<strong>ch</strong>sdiebstahl zu versi<strong>ch</strong>ern und uns dies auf Verlangen na<strong>ch</strong>zuweisen.<br />

34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!