Satzung des MC GV Ortrand e.V. - kutschenberg.de
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<strong>Satzung</strong><br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>MC</strong> <strong>GV</strong> <strong>Ortrand</strong> e.V.<br />
( Stand 07.01.2011)<br />
§ 1 Name , Sitz, und Geschäftsjahr<br />
(1) Der in Kleinkmehlen gegrün<strong>de</strong>te Club, führt <strong>de</strong>n Namen<br />
„<strong>MC</strong> <strong>GV</strong> <strong>Ortrand</strong> e.V.“ .<br />
Er hat seinen Sitz in 01990 <strong>Ortrand</strong>, Altmarkt 6 und ist in das Vereinsregister<br />
beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.<br />
(2) Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
§ 2 Zweck und Ziele<br />
(1) Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. <strong>de</strong>r<br />
§§ 52 ff. <strong>de</strong>r Abgabenordnung.<br />
(2) Der Club för<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Motorsport und führt hierzu, insbeson<strong>de</strong>re unter<br />
Beachtung <strong>de</strong>r nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>r sporthoheitlichen Organisation, selbst Veranstaltungen<br />
durch.<br />
(3) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Jugendverkehrserziehung,<br />
Schulungs- und Umweltmaßnahmen.<br />
(4) Mittel <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwen<strong>de</strong>n. Die<br />
Mitglie<strong>de</strong>r dürfen keinerlei Gewinnanteile o<strong>de</strong>r in ihrer Eigenschaft als<br />
Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus <strong>de</strong>n Mitteln <strong><strong>de</strong>s</strong> Vereines erhalten.<br />
(5) Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben die <strong>de</strong>m Zweck <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Ortsclub fremd sind, o<strong>de</strong>r durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.<br />
(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft<br />
(1) Je<strong>de</strong>rmann kann Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclub wer<strong>de</strong>n<br />
(2) Zu Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn kann <strong>de</strong>r Club Mitglie<strong>de</strong>r ernennen, die sich beson<strong>de</strong>rer<br />
Verdienste um <strong>de</strong>n Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglie<strong>de</strong>r besitzen die<br />
gleichen Rechte wie or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>r.<br />
(3) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.<br />
(4) Je<strong><strong>de</strong>s</strong> Mitglied, außer <strong>de</strong>r unter §5 Pkt.2 a Genannten, ist verpflichtet, zur<br />
Werterhaltung <strong>de</strong>r Anlagen, Vorbereitung und Durchführung von<br />
Veranstaltungen, min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens vierzig Arbeitsstun<strong>de</strong>n/ Jahr, zu erbringen.<br />
(5) Für nicht geleistete Stun<strong>de</strong>n, wird ein Betrag von fünf Euro / Stun<strong>de</strong> zur<br />
nächsten Beitragszahlung fällig.<br />
§ 4 Aufnahme<br />
§ 5 Beiträge<br />
(1) Die Aufnahme in <strong>de</strong>n Ortsclub, muss bei diesem beson<strong>de</strong>rs beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Über die Aufnahme entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorstand, mit min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens drei Mitglie<strong>de</strong>rn.<br />
(2) Im Falle <strong>de</strong>r Ablehnung, brauchen die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ablehnung nicht bekannt<br />
gegeben wer<strong>de</strong>n. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen<br />
schriftlich Einspruch bei <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung eingelegt wer<strong>de</strong>n, die<br />
endgültig entschei<strong>de</strong>t. Wird nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so<br />
ist die Ablehnung unanfechtbar.<br />
(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
angemessene Beiträge, <strong>de</strong>ren Höhe die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung festlegt.<br />
(2) Folgen<strong>de</strong> Beiträge wer<strong>de</strong>n von Mitglie<strong>de</strong>rn erhoben:<br />
a) Kin<strong>de</strong>r / Jugendliche bis zum 18.Lj., Rentner ab 65.Lj.,<br />
Ehrenmitglie<strong>de</strong>r<br />
- beitragsfrei<br />
b) Erwachsene (ADAC-Mitglie<strong>de</strong>r), Langzeitarbeitslose - 10,00 € / a<br />
c) Erwachsene (Nicht-ADAC-Mitglie<strong>de</strong>r) - 60,00 € / a<br />
(3) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n per Lastschrift eingezogen. In Ausnahmefällen ist auch<br />
eine Überweisung möglich.<br />
§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
(1) Die Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bei <strong>de</strong>m Ortsclub, kann nur für <strong>de</strong>n Schluss<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist,<br />
mittels eingeschriebenen Brief erfolgen.
§ 7 Organe<br />
(2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rliste <strong><strong>de</strong>s</strong> Clubs<br />
gestrichen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
a.) das Mitglied trotz Mahnung <strong>de</strong>n fälligen Beitrag nicht zahlt<br />
b.) wegen vereinsschädigen<strong>de</strong>m Verhalten<br />
c.) grob unsportlichem Verhalten<br />
d.) Nichteinhaltung <strong>de</strong>r satzungsmäßigen Pflichten.<br />
(3) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen, schriftlich Einspruch<br />
beim Vorstand eingelegt wer<strong>de</strong>n. Über <strong>de</strong>n Einspruch entschei<strong>de</strong>t die nächste<br />
or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung. Bis zur Entscheidung <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ruhen alle Rechte aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft. Wird nicht<br />
o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.<br />
(1) Die Organe <strong><strong>de</strong>s</strong> Clubs sind:<br />
(a) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
(b) Der Vorstand<br />
§ 8 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
(1) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist das oberste Organ <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs. Sie wird<br />
durch <strong>de</strong>n Vorstand <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs einberufen. Alle Mitglie<strong>de</strong>r sind schriftlich,<br />
min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens zwei Wochen vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs,<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung einzula<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Die Tagesordnung muss min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens folgen<strong>de</strong> Punkte enthalten:<br />
(a) Bericht <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
(b) Bericht <strong>de</strong>r Rechnungsprüfer<br />
(c) Feststellung <strong>de</strong>r Stimmliste<br />
(d) Entlastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
(e) Wahlen<br />
(f) Voranschlag für das laufen<strong>de</strong> Geschäftsjahr<br />
(g) Anträge mit Inhaltsangabe<br />
(h) Verschie<strong>de</strong>nes<br />
§ 9 Durchführung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
(1) In <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat je<strong><strong>de</strong>s</strong> anwesen<strong>de</strong> Mitglied eine Stimme.<br />
(2) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r erschienen<br />
Stimmberechtigten, beschlussfähig.<br />
Es entschei<strong>de</strong>t regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme<br />
mehr beträgt, als die Hälfte <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />
Stimmenthaltungen wer<strong>de</strong>n wie nicht abgegebene Stimmen behan<strong>de</strong>lt, ebenso<br />
abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln –<br />
nicht beschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
Zweidrittelmehrheit ist erfor<strong>de</strong>rlich bei Beschlüssen über:<br />
(a) <strong>Satzung</strong>sän<strong>de</strong>rungen<br />
(b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen<br />
(c) Anträgen auf Abberufung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> o<strong>de</strong>r eines Vorstandsmitglie<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
(d) Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> Clubs<br />
(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen<br />
durchzuführen.<br />
(4) Über Anträge kann mit Zustimmung <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmberechtigten,<br />
auch mit Handzeichen entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Anträge für die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs, können von je<strong>de</strong>m<br />
Mitglied gestellt wer<strong>de</strong>n. Sie müssen min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens acht Tage vor <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beim Vorsitzen<strong>de</strong>n eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge<br />
sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>sän<strong>de</strong>rungen gerichtet sind.<br />
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse je<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift zu führen, aus <strong>de</strong>r min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens die gefassten Beschlüsse<br />
hervorgehen müssen. Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss von zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
unterzeichnet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 10 Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
(1) Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind einzuberufen:<br />
(a) Auf Anordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs<br />
(b) Auf Antrag von min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens einem Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Clubs<br />
§ 11 Der Vorstand<br />
(1) Vorstand<br />
1. Der Vorsitzen<strong>de</strong><br />
2. Der stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong><br />
3. Der Sportleiter<br />
4. Der Schatzmeister<br />
5. Verkehrsleiter
(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch <strong>de</strong>n<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n, jeweils gemeinsam mit<br />
einem weiteren Mitglied <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n und<br />
<strong>de</strong>n stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n gemeinsam.<br />
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzen<strong>de</strong>n einberufen und geleitet. Über die<br />
Beschlüsse <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong> ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
zu unterschreiben ist.<br />
(4) Der Vorstand vertritt <strong>de</strong>n Club in allen Angelegenheiten nach <strong>de</strong>n<br />
Beschlüssen und Weisungen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
(5) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong>, müssen Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs sein. Sie<br />
wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4<br />
Jahre, gerechnet von or<strong>de</strong>ntlicher Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu or<strong>de</strong>ntlicher<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung. Alle zwei Jahre schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorstan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
wechselweise aus, erstmals die unter <strong>de</strong>n ungera<strong>de</strong>n Ziffern aufgeführten,<br />
sodann die unter <strong>de</strong>n gera<strong>de</strong>n Ziffern aufgeführten.<br />
(6) Die Zusammenlegung von Vorstandämtern ist nicht zulässig.<br />
(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber <strong>de</strong>r Ämter haben Anspruch<br />
auf Ersatz <strong>de</strong>r im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe<br />
bestimmt <strong>de</strong>r Vorstand.<br />
§ 12 Rechnungsprüfer<br />
(1) Zur Prüfung <strong>de</strong>r Finanzgebarung wer<strong>de</strong>n zwei Rechnungsprüfer on <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen kein<br />
Amt im Vorstand beklei<strong>de</strong>n. Sie haben min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens einmal im Jahr vor <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung Bericht erstatten.<br />
§ 13 <strong>Satzung</strong>sän<strong>de</strong>rungen<br />
§ 14 Auflösung<br />
(1) Anträge auf <strong>Satzung</strong>sän<strong>de</strong>rungen können nicht als Dringlichkeitsanträge<br />
gestellt wer<strong>de</strong>n. Sie wer<strong>de</strong>n vom Vorstand geprüft und <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vorgelegt. Diese entschei<strong>de</strong>t mit Zweidrittelmehrheit<br />
<strong>de</strong>r abgegeben Stimmen.<br />
(1) Die Auflösung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke<br />
einberufenen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung mit Zweidrittelmehrheit <strong>de</strong>r<br />
abgegebenen Stimmen.
(2) Im Falle <strong>de</strong>r Auflösung ernennt die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung die<br />
Liquidatoren.<br />
§ 15 Vermögensverwendung<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ortsclubs o<strong>de</strong>r Wegfall seines<br />
bisherigen Zweckes, fällt das verbleiben<strong>de</strong> Vermögen an die Gemein<strong>de</strong><br />
Großkmehlen o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re gemeinnützige soziale Einrichtung.<br />
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als<br />
Ortsclubmitglied ist <strong>Ortrand</strong>.<br />
<strong>Ortrand</strong>, 07.01.2011<br />
Maik Paulig<br />
Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r<br />
Sabine Naumann<br />
Schatzmeisterin