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<strong>BUND</strong> <strong>Sachsen</strong>-Anhalt e.V.<br />

Olvenstedter Str. 10<br />

39108 Magdeburg<br />

Anhörung – am 14. März 2012, 10 Uhr, Landtagsgebäude<br />

Grünes Band als „Nationales Naturmonument“ ausweisen<br />

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drs. 6/517<br />

<strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> <strong>BUND</strong> Lan<strong>des</strong>verband <strong>Sachsen</strong>-Anhalt<br />

Der <strong>BUND</strong> <strong>Sachsen</strong>-Anhalt begrüßt <strong>die</strong> im o.g. Antrag empfohlene Ausweisung <strong>des</strong><br />

Grünen Ban<strong>des</strong> in <strong>Sachsen</strong>-Anhalt als Nationales Naturmonument gemäß § 24 Abs. 4<br />

Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz ausdrücklich.<br />

Begründung<br />

Ökologischer Stellenwert <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong><br />

Seit Dezember 1989 verfolgen Naturschutzverbände und Naturschutzbehörden aus allen<br />

neun beteiligten Bun<strong>des</strong>ländern unter der Bezeichnung Grünes Band das Ziel, <strong>die</strong> im Bereich<br />

der ehemaligen innerdeutschen Grenze im Zuge der jahrzehntelangen Abgeschiedenheit<br />

entstandenen Lebensräume langfristig als großräumiges Biotopverbundsystem zu erhalten<br />

und zu entwickeln.<br />

Das Grüne Band durch Deutschland ist eines der Kerngebiete <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> Europa,<br />

dass auf einer Länge von zirka 8.500 km entlang <strong>des</strong> ehemaligen „Eisernen Vorhangs“ wertvolle<br />

Lebensräume vom Eismeer bis an das Schwarze Meer verbindet.<br />

Das in den Jahren 2001 und 2002 im Auftrag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Naturschutz (BfN) und<br />

mit Mitteln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>umweltministeriums (BMU) durchgeführte Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben<br />

„Bestandsaufnahme Grünes Band“ hat den hohen naturschutzfachlichen<br />

Wert <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> bestätigt. Es wurden 109 Biotoptypen und über 600 Tier- und<br />

Pflanzenarten der Rote Liste Deutschlands erfasst. Die ökologische Bedeutung <strong>des</strong> Grünen<br />

Ban<strong>des</strong> ist daher unbestritten.<br />

28,4 % der Fläche <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> sind als Naturschutzgebiete (NSG) und 38 % der<br />

Fläche sind als FFH-Gebiete (Flora Fauna Habitat Richtlinie) geschützt.<br />

Im Drömling, dem größten noch erhaltenen Niedermoorgebiet Deutschlands, wurde ein Naturschutzgroßprojekt<br />

durchgeführt; es endet in <strong>die</strong>sem Jahr. Ziel ist es, <strong>die</strong> wertvollen<br />

Feuchtgebiete, in denen u.a. der Fischotter vorkommt, langfristig und großflächig zu sichern.<br />

Das Grüne Band ist Bestandteil mehrerer Großschutzgebiete, wie z. B. <strong>des</strong> Nationalparks<br />

Harz.<br />

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<strong>BUND</strong> <strong>Sachsen</strong>-Anhalt e.V.<br />

Olvenstedter Str. 10<br />

39108 Magdeburg<br />

Aktivitäten <strong>des</strong> <strong>BUND</strong><br />

Der <strong>BUND</strong> hat das Projekt Grünes Band federführend betreut. Das <strong>BUND</strong>-Projektbüro Grünes<br />

Band in der Lan<strong>des</strong>fachgeschäftsstelle <strong>des</strong> Bund Naturschutz Bayern (BN) in Nürnberg<br />

koordiniert bun<strong>des</strong>weit und begleitet fachlich <strong>die</strong> Aktivitäten zum Grünen Band.<br />

Der <strong>BUND</strong> kaufte bislang in vier Gebieten entlang <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> vorwiegend Flächen<br />

aus Privatbesitz auf. Die Ankaufgebiete be<strong>finden</strong> sich in Salzwedel (<strong>Sachsen</strong> Anhalt/Niedersachsen),<br />

im Großen Bruch (<strong>Sachsen</strong> Anhalt/Niedersachsen), im Eichsfeld (Nordthüringen/Niedersachsen)<br />

und in Sonneberg (Südthüringen/Bayern).<br />

Die Flächenankäufe werden finanziert durch den Verkauf <strong>des</strong> sogenannten Grüne Band-<br />

Anteilscheins, der für 65 Euro erworben werden kann und mit dem der Käufer symbolischer<br />

Anteilseigner am Grünen Band wird.<br />

Nationales Naturmonument<br />

Bei der Kategorie Nationales Naturmonument handelt es sich um eine noch junge Schutzkategorie<br />

<strong>des</strong> deutschen Naturschutzrechtes. <strong>Sie</strong> ist an <strong>die</strong> Kategorie III der IUCN-<br />

Schutzkategorien* angelehnt und ermöglicht es, Naturschöpfungen, <strong>die</strong> in ihrer räumlichen<br />

Bedeutung zwischen Naturdenkmal und Naturschutzgebiet anzusiedeln und von gesamtstaatlicher<br />

Bedeutung sind, einem herausgehobenen Flächenschutz zu unterstellen.<br />

Die Schutzkategorie kommt für jene Flächen infrage, <strong>die</strong> für ein Naturschutzgebiet oder einen<br />

Nationalpark (sollte min<strong>des</strong>tens 10.000 ha haben) zu klein sind, für ein Naturdenkmal<br />

(bis 5 ha) aber zu groß. Auslöser für <strong>die</strong> Einführung der Schutzkategorie in das Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz<br />

war <strong>die</strong> Diskussion um das <strong>Sie</strong>bengebirge (4.500 ha).<br />

Zwar sind Teile <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> bereits naturschutzfachlich geschützt, durch <strong>die</strong><br />

Unterschutzstellung <strong>des</strong> gesamten Grünen Ban<strong>des</strong> würde aber ein Schutz <strong>die</strong>ses einzigartigen<br />

Biotopverbun<strong>des</strong> in seiner Ganzheit ermöglicht.<br />

Anforderungen an <strong>die</strong> Festsetzung eines NNM<br />

Als Anforderung an <strong>die</strong> Festsetzung eines Nationalen Naturmonumentes gelten:<br />

- Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit<br />

Hierfür wiederum gibt § 24 BNatSchG* klare Vorgaben:<br />

1. Die Gebiete müssen aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen<br />

(siehe § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG*) oder lan<strong>des</strong>kundlichen Gründen von herausragender<br />

Bedeutung sein.<br />

2. Wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sein<br />

(siehe § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG*).<br />

Bei<strong>des</strong> ist eindeutig gegeben. Das Grüne Band entlang der früheren innerdeutschen Grenzen<br />

ist von herausragender ökologischer Bedeutung und es ist als Mahnmal der Teilung<br />

Deutschlands und Europas von herausragender kulturhistorischer Bedeutung.<br />

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<strong>BUND</strong> <strong>Sachsen</strong>-Anhalt e.V.<br />

Olvenstedter Str. 10<br />

39108 Magdeburg<br />

Auch das Merkmal der Seltenheit und Eigenart wird erfüllt, denn das Grüne Band ist der<br />

längste Biotopverbund Deutschlands und auch <strong>Sachsen</strong>-Anhalts und damit von gesamtstaatlicher<br />

Bedeutsamkeit.<br />

Praktische Bedeutung der Unterschutzstellung<br />

Nationale Naturmonumente sind entsprechend einem Naturschutzgebiet zu schützen (§ 23<br />

Abs. 2*) und unterliegen dem „absoluten“ Veränderungsverbot. Alle Handlungen, <strong>die</strong> zu einer<br />

Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung <strong>des</strong> NNM bzw. seiner<br />

Bestandteile führen können, sind – nach Maßgabe näherer Bestimmungen – verboten.<br />

Das Grüne Band wird sich zwar mit bereits bestehenden Naturschutzgebieten überschneiden,<br />

an deren Status aber nichts ändern. Es kommen lediglich andere Flächen in den gleichen<br />

Genuss eines Schutzes, um <strong>die</strong> Gesamtheit der Fläche als Ganzheit zu schützen und<br />

zu entwickeln.<br />

Der <strong>BUND</strong> legt Wert darauf, dass <strong>die</strong>se Maßgabe näherer Bestimmungen <strong>die</strong> naturverträgliche<br />

touristische Nutzung <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> ausdrücklich einschließen muss. Wir sind für<br />

eine Zugänglichmachung <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> für Besucher dort, wo es mit dem Schutzzweck<br />

vereinbar ist. Es geht also nicht darum, <strong>die</strong> Öffentlichkeit mit einer neuen Schutzkategorie<br />

„zu verunsichern“, sondern darum, eine neu geschaffene Schutzkategorie offensiv zu<br />

nutzen, um Schutz und Nutzung sinnvoll zu verbinden. Wir sind sicher, dass ein Nationales<br />

Naturmonument leichter in <strong>die</strong> Öffentlichkeit zu kommunizieren ist als etwa ein Biosphärenreservat,<br />

wo schon der Wortteil „Reservat“ etwas schwerfällig daherkommt.<br />

Der Schutz der Biodiversität ist das vorrangige Schutzziel gemäß IUCN-Kategorie III. Hierum<br />

muss es beim Erhalt <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> auch vorrangig gehen: Erhalt der einzigartigen<br />

Vielfalt an Biotopen und Arten und der Unzerschnittenheit.<br />

Das Management <strong>des</strong> Nationalen Naturmonuments Grünes Band <strong>Sachsen</strong>-Anhalt muss von<br />

der Oberen Naturschutzbehörde wahrgenommen werden. Nur so können <strong>die</strong> sich ergebenen<br />

Anforderungen inhaltlich und personell bewältigt werden. Ohne zusätzliche personelle Ressourcen<br />

wird es in der Tat nicht geben, aber <strong>die</strong>se werden sehr sinnvoll eingesetzt. Die Entwicklungspotenziale<br />

<strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> sollten nicht unterschätzt werden.<br />

Angesichts der kulturhistorischen Bedeutung <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> muss <strong>die</strong>ses aber auch<br />

durch geeignete Maßnahmen der Denkmalpflege und der Kulturförderung entwickelt werden.<br />

Auch <strong>die</strong> historischen Bestandteile <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> (Museen, ehemalige Grenzanlagen<br />

usw.) sind in einem guten Zustand zu erhalten und ggf. zu verbessern.<br />

Es muss ein Managementplan für das Nationale Naturmonument Grünes Band <strong>Sachsen</strong>-<br />

Anhalt erstellt werden, der zusätzlich zu den eben genannten Aufgaben auch ein naturverträgliches<br />

Besuchermanagement entwickeln muss.<br />

Es wäre ein bemerkenswertes Zeichen, wenn <strong>Sachsen</strong>-Anhalt in der Frage der Ausweisung<br />

<strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> Deutschland als Nationales Naturerbe vorangehen würde. Das wäre ein<br />

überaus positives Signal an <strong>die</strong> anderen Länder und würde zeigen, wie ernst es der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

mit der Bewahrung <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> als lebendiges Zeugnis der Einheit<br />

Deutschlands ist.<br />

Das Grüne Band ist nachgerade prä<strong>des</strong>tiniert als Nationales Naturmonument und wir hoffen<br />

und wünschen, dass <strong>Sachsen</strong>-Anhalt hier eine Vorreiterrolle einnimmt.<br />

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<strong>BUND</strong> <strong>Sachsen</strong>-Anhalt e.V.<br />

Olvenstedter Str. 10<br />

39108 Magdeburg<br />

Weitergehende Überlegungen<br />

Der <strong>BUND</strong> könnte sich vorstellen, auch das gesamte Grüne Band Europas einem einheitlichen<br />

Schutz zu unterwerfen. Hierfür müsste eine gesamteuropäische allgemeingültige<br />

Schutzkategorie gefunden werden und es würde sich u. E. gerade in Hinblick auf <strong>die</strong> auch<br />

historisch-kulturelle Bedeutung <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> als Mahnmal der Teilung Deutschlands<br />

und Europas der Schutz als UNESCO-Weltnaturerbe anbieten.<br />

Undine Kurth MdB<br />

Lan<strong>des</strong>vorsitzende <strong>BUND</strong> <strong>Sachsen</strong>-Anhalt<br />

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39108 Magdeburg<br />

IUCN-Schutzkategorien<br />

Die IUCN verwendet ein 1978 eingeführtes und 1994 überarbeitetes System, in das alle<br />

Schutzgebiete der Erde kategorisierbar sind:<br />

� Kategorie Ia und b: Strenges Naturreservat/Wildnisgebiet: Schutzgebiete, <strong>die</strong> hauptsächlich<br />

zum Zwecke der Forschung oder <strong>des</strong> Schutzes großer, unbeeinflusster<br />

Wildnisareale verwaltet werden;<br />

� Kategorie II: Nationalpark: Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von<br />

Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird;<br />

� Kategorie III: Naturdenkmal: Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz einer besonderen<br />

Naturerscheinung verwaltet wird;<br />

� Kategorie IV: Biotop-/Artenschutzgebiet mit Management: Schutzgebiet, für <strong>des</strong>sen<br />

Management gezielte Eingriffe erfolgen;<br />

� Kategorie V: Geschütze Landschaft/Geschützes Marines Gebiet: Gebiet, <strong>des</strong>sen Management<br />

hauptsächlich auf den Schutz einer Landschaft oder eines marinen Gebietes<br />

ausgerichtet ist und der Erholung <strong>die</strong>nt;<br />

� Kategorie VI: Ressourcenschutzgebiet mit Management: Schutzgebiet, <strong>des</strong>sen Management<br />

der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ökosysteme <strong>die</strong>nt.<br />

Das System findet bei der Erstellung der UN List of Protected Areas durch das UNEP World<br />

Conservation Monitoring Centre Anwendung, zuletzt 2003.<br />

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BNatSchG<br />

§ 23<br />

Naturschutzgebiete<br />

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer<br />

Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist<br />

1.<br />

zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder<br />

Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,<br />

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan<strong>des</strong>kundlichen Gründen oder<br />

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.<br />

(2) Alle Handlungen, <strong>die</strong> zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung <strong>des</strong> Naturschutzgebiets<br />

oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,<br />

sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,<br />

können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.<br />

§ 24<br />

Nationalparke, Nationale Naturmonumente<br />

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, <strong>die</strong><br />

1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,<br />

2.<br />

3.<br />

in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets <strong>die</strong> Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets<br />

erfüllen und<br />

sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig<br />

beeinflussten Zustand be<strong>finden</strong> oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln<br />

oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf<br />

der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.<br />

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst<br />

ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit<br />

es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung,<br />

der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung <strong>die</strong>nen.<br />

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der<br />

durch <strong>die</strong> Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu<br />

schützen.<br />

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, <strong>die</strong><br />

1.<br />

aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder lan<strong>des</strong>kundlichen<br />

Gründen und<br />

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit<br />

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von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete<br />

zu schützen.<br />

§ 26 Landschaftsschutzgebiete<br />

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer<br />

Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist<br />

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit<br />

der Naturgüter, einschließlich <strong>des</strong> Schutzes von Lebensstätten und<br />

Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,<br />

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen<br />

Bedeutung der Landschaft oder<br />

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für <strong>die</strong> Erholung.<br />

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung <strong>des</strong> § 5 Absatz 1<br />

und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, <strong>die</strong> den Charakter<br />

<strong>des</strong> Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.<br />

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