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Verein und Verlinkung nachzulesen unter: www.pinkernell.de ...

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<strong>Verein</strong> <strong>und</strong> <strong>Verlinkung</strong><br />

<strong>nachzulesen</strong> <strong>unter</strong>: <strong>www</strong>.<strong>pinkernell</strong>.<strong>de</strong>/sponsor.htm<br />

Link auf Internet-Angebot von Sponsoren gefähr<strong>de</strong>t Steuerfreiheit<br />

Viele gemeinnützige <strong>Verein</strong>e <strong>und</strong> Organisationen <strong>unter</strong>halten bereits eine eigene<br />

Homepage, auf <strong>de</strong>r sie sich <strong>und</strong> ihre Aktivitäten <strong>de</strong>r Öffentlichkeit präsentieren. Da liegt es<br />

nahe, auch auf die För<strong>de</strong>rer <strong>de</strong>s <strong>Verein</strong>s (Sponsoren) hinzuweisen, insbeson<strong>de</strong>re, wenn<br />

es sich bei <strong>de</strong>n Sponsoren um Unternehmen han<strong>de</strong>lt, die größere Beträge zur För<strong>de</strong>rung<br />

sportlicher o<strong>de</strong>r kultureller Zwecke zur Verfügung stellen <strong>und</strong> sich davon einen<br />

Werbeeffekt versprechen. Besitzt <strong>de</strong>r Sponsor eine eigene Unternehmenshomepage, so<br />

bietet es sich gera<strong>de</strong>zu an, dass <strong>de</strong>r <strong>Verein</strong> ein entsprechen<strong>de</strong>s Link auf die Seiten <strong>de</strong>s<br />

Sponsors einrichtet, um <strong>Verein</strong>smitglie<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Besucher <strong>de</strong>r <strong>Verein</strong>shomepage zum Aufruf<br />

<strong>de</strong>r Seiten <strong>de</strong>s Sponsors zu bewegen.<br />

Die Einrichtung eines solchen Links auf die Internet-Seiten <strong>de</strong>s Sponsors kann jedoch zu<br />

erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Denn ein gemeinnütziger <strong>Verein</strong>, <strong>de</strong>r aktive<br />

Werbemaßnahmen zugunsten eines Sponsors <strong>unter</strong>nimmt o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>ssen<br />

Werbemaßnahmen mitwirkt, überschreitet die Grenze zum steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit <strong>de</strong>r Folge, dass die Körperschaftsteuer- <strong>und</strong><br />

Gewerbesteuerfreiheit <strong>de</strong>r <strong>Verein</strong>seinnahmen zumin<strong>de</strong>st teilweise verloren geht, wenn die<br />

Einnahmen aus <strong>de</strong>m wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt Euro 30.678,-<br />

übersteigen (§ 64 Abs. 3 Abgabenordnung).<br />

Die Grenzziehung zwischen steuerfreiem Sponsoring <strong>und</strong> steuerpflichtigem<br />

Geschäftsbetrieb sorgt in <strong>de</strong>r Praxis immer wie<strong>de</strong>r für erhebliche Probleme. Die<br />

Finanzverwaltung hat <strong>de</strong>shalb im "Sponsoringerlass" (BStBl. I 1998, 212) festgelegt, <strong>unter</strong><br />

welchen Voraussetzungen die Zahlungen bzw. Leistungen <strong>de</strong>s Sponsors beim Empfänger<br />

steuerfrei sind: Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn <strong>de</strong>r<br />

geför<strong>de</strong>rte <strong>Verein</strong> <strong>de</strong>m Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in <strong>de</strong>r<br />

Weise gestattet, dass <strong>de</strong>r Sponsor selbst zu Werbezwecken o<strong>de</strong>r zur Imagepflege auf<br />

seine Leistungen an die Körperschaft hinweist ("Duldung" von Werbemaßnahmen <strong>de</strong>s<br />

Sponsors im Gegensatz zur aktiven Teilnahme daran). Um <strong>de</strong>n <strong>Verein</strong>en<br />

entgegenzukommen, lässt die Finanzverwaltung auch zu, dass <strong>de</strong>r <strong>Verein</strong> auf Plakaten,<br />

Eintrittskarten, Ausstellungskatalogen usw. auf die För<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Sponsor hinweist,<br />

wobei dieser Hinweis <strong>unter</strong> Verwendung <strong>de</strong>s Namens, Emblems o<strong>de</strong>r Logos <strong>de</strong>s Sponsors<br />

erfolgen darf, solange die Angabe <strong>de</strong>s Sponsors nicht beson<strong>de</strong>rs hervorgehoben ist.<br />

Zunächst war unklar, wie diese - ohnehin schon schwammigen - Abgrenzungskriterien auf<br />

die Nennung von Sponsoren auf <strong>de</strong>r <strong>Verein</strong>shomepage anzuwen<strong>de</strong>n waren. Das<br />

bayerische Finanzministerium hat zu dieser Frage dann in einem Erlass Stellung<br />

genommen, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>rn übernommen wor<strong>de</strong>n ist (Erlass v.<br />

11.2.2000, Az. 33 - S 0183 -12/14 - 59238, DStR 2000, 594): Danach ist die bloße<br />

Nennung <strong>de</strong>s Sponsors bzw. die Abbildung seines Logos auf <strong>de</strong>r <strong>Verein</strong>shomepage<br />

unschädlich, da diese Form <strong>de</strong>s Hinweises auf <strong>de</strong>n Sponsor <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

Sponsoringerlass zulässigen Nennung auf Plakaten usw. vergleichbar ist. Ein<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb soll nach Auffassung <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung jedoch dann entstehen, wenn "durch einen Link auf das Logo <strong>de</strong>s<br />

Sponsors zu <strong>de</strong>n Werbeseiten <strong>de</strong>r sponsern<strong>de</strong>n Firma umgeschaltet" wer<strong>de</strong>n könne.<br />

Diese Ausführungen sind in tatsächlicher <strong>und</strong> rechtlicher Hinsicht wenig überzeugend.


Zum einen bleibt unklar, welche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Einschränkung "zu <strong>de</strong>n Werbeseiten <strong>de</strong>r<br />

sponsern<strong>de</strong>n Firma" zukommt. Heißt dies, dass ein Link auf die Einstiegsseite <strong>de</strong>r<br />

Unternehmenshomepage unschädlich ist, wenn sich auf dieser Seite keine<br />

(Eigen-)Werbung befin<strong>de</strong>t? Ist dies überhaupt eine taugliche Unterscheidung, wenn man<br />

davon ausgeht, dass je<strong>de</strong>r Internetauftritt eines kommerziellen Unternehmens zumin<strong>de</strong>st<br />

auch <strong>unter</strong> Werbe- <strong>und</strong> Imagegesichtspunkten gestaltet wird?<br />

Zum an<strong>de</strong>ren scheint mir die pauschale Argumentation "Linksetzung = gewerbliche<br />

Werbeleistung zugunsten eines an<strong>de</strong>ren" rechtlich verfehlt. Denn die Eigenart <strong>de</strong>s World<br />

Wi<strong>de</strong> Web besteht ja gera<strong>de</strong> darin, dass man mittels Hyperlinks auf an<strong>de</strong>re Angebote<br />

verweist. Ordnet man das Setzen eines Links als gewerbliche Leistung ein, so hat man in<br />

<strong>de</strong>m Fall, dass <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r verlinkten Seite ein "reziprokes" Link einrichtet (also<br />

zurücklinkt) schon einen Leistungsaustausch (Werbeleistung gegen Werbeleistung), <strong>de</strong>r<br />

bei <strong>de</strong>n Beteiligten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen <strong>und</strong> wohl auch als<br />

tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG <strong>de</strong>r Umsatzsteuer <strong>unter</strong>liegen wür<strong>de</strong><br />

(so Lehr, DStR 2002, 988, 989; differenzierend dagegen Käbisch, Internet <strong>und</strong><br />

Umsatzsteuer, Diss. 2002, Teil 2.A.III.2 ["Gegengeschäfte"]). Unterhält ein Steuerpflichtiger<br />

gar eine Linksammlung - wie <strong>de</strong>r Verfasser dieses Textes - <strong>und</strong> wird auf diese<br />

Linksammlung vielfach zurückverwiesen, müsste man nach <strong>de</strong>r Logik <strong>de</strong>s Bayerischen<br />

Finanzministers sogar eine Vielzahl gewerblicher Werbeleistungen annehmen, die an<br />

verschie<strong>de</strong>ne Abnehmer erbracht <strong>und</strong> von diesen durch eine eigene Werbeleistung<br />

zugunsten <strong>de</strong>s Betreibers <strong>de</strong>r Linksammlung entgolten wer<strong>de</strong>n.<br />

Richtigerweise ist jedoch in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Einrichtung <strong>de</strong>s Links<br />

tatsächlich Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung ist, die in einem<br />

Austauschverhältnis zu <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>s Sponsors steht, o<strong>de</strong>r ob es sich lediglich um ein<br />

einfaches Hyperlink bzw. um ein Gefälligkeitsverhältnis han<strong>de</strong>lt. Letzteres ist anzunehmen,<br />

wenn keine Verknüpfung mit <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>s Sponsors besteht, etwa weil die<br />

Sponsoringvereinbarung keine Regelung zu diesem Punkt enthält <strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>Verein</strong> aus<br />

eigenem Antrieb das Logo mit einem Link <strong>unter</strong>legt. Ist die <strong>Verlinkung</strong> dagegen Teil einer<br />

vertraglichen <strong>Verein</strong>barung mit <strong>de</strong>m Sponsor, so ist das erfor<strong>de</strong>rliche Austauschverhältnis<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben. Es ist dann aber in einem zweiten Schritt zu <strong>unter</strong>suchen, ob die<br />

Einrichtung <strong>de</strong>s Links neben an<strong>de</strong>ren, für sich betrachtet "unschädlichen" Leistungen wie<br />

z.B. Abdruck <strong>de</strong>s Logos im Ausstellungskatalog überhaupt ins Gewicht fällt. Denn an<strong>de</strong>rs<br />

als in <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung herangezogenen Vergleichsfall "Werbung in<br />

<strong>Verein</strong>szeitschrift" ist <strong>de</strong>r (Kosten-)Aufwand für die <strong>Verlinkung</strong> eher gering, so dass es<br />

m.E. unverhältnismäßig wäre, die gesamte Leistung <strong>de</strong>s Sponsors allein aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

<strong>Verlinkung</strong> in eine steuerpflichtige Einnahme umzuqualifizieren.<br />

Für die Praxis allerdings heißt es, sich auf <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r Bayern einzurichten <strong>und</strong> etwaige<br />

Links auf <strong>de</strong>r <strong>Verein</strong>shomepage vorsichtshalber zu entfernen, bis die Finanzgerichte die<br />

Rechtslage geklärt haben. Dem Vernehmen nach sind auch die Finanzbehör<strong>de</strong>n in<br />

Nordrhein-Westfalen auf "Internetpatrouille", um schädliche Links aufzuspüren. Immerhin<br />

sind die Nennung <strong>de</strong>s Firmennamens <strong>und</strong> die Abbildung <strong>de</strong>s Sponsorenlogos weiterhin<br />

zulässig, wobei Spitzfindige auf die I<strong>de</strong>e kommen könnten, die Internet-Adresse <strong>de</strong>s<br />

Sponsors als reinen Text (also nicht als Hyperlink) neben <strong>de</strong>ssen Namen zu platzieren<br />

o<strong>de</strong>r vielleicht ein Logo zu verwen<strong>de</strong>n, auf <strong>de</strong>m die Internetadresse abgebil<strong>de</strong>t ist.<br />

Dr. Reimar Pinkernell,<br />

Rechtsanwalt/Steuerberater, LL.M.<br />

Bonn, 11. August 2002

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