10.08.2012 Aufrufe

Monatsinformation zum anwaltlichen ... - Verlag C. H. Beck ohg

Monatsinformation zum anwaltlichen ... - Verlag C. H. Beck ohg

Monatsinformation zum anwaltlichen ... - Verlag C. H. Beck ohg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Heft 3, 2005 RVG-Letter 31<br />

dass die Vergütung der <strong>anwaltlichen</strong> Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten<br />

der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren<br />

sich gemäß § 61 Abs. 1 RVG nach<br />

dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst. Denn die<br />

Beigeladene vermochte ihren Verfahrensbevollmächtigten<br />

erst nach dem 1. Juli 2004 einen unbedingten<br />

Auftrag zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens und<br />

des damit einhergehenden Antrages nach § 118 Abs. 1<br />

Satz 3 GWB erteilen, da sich für die vor der Vergabekammer<br />

„obsiegende“ Beigeladene erstmals aufgrund<br />

der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom<br />

9. Juli 2004 die Frage nach der (unbedingten) Beauftragung<br />

eines Verfahrensbevollmächtigten zur Wahrnehmung<br />

ihrer Interessen im Rechtsmittelverfahren stellte.<br />

Solange es an einer anfechtbaren Entscheidung der Vergabekammer<br />

noch fehle, bestehe für einen Verfahrensbeteiligten<br />

keine Veranlassung, seinem Verfahrensbevollmächtigten<br />

einen weiteren Auftrag zu erteilen, dessen<br />

Inhalt (Einlegung eines Rechtsmittels oder<br />

Rechtsverteidigung) noch unbekannt ist.<br />

Für die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB legte<br />

das Kammergericht gemäß der Vorbemerkung 3.2.1<br />

Abs. 1 Nr. 4 VV den Gebührentatbestand Nr. 3200 mit<br />

einem Gebührensatz von 1,6 zugrunde.<br />

Was den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB anbelangt,<br />

so bestimmt VV Nr. 3300 nach seinem Wortlaut<br />

für das Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2<br />

Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 121 GWB zwar<br />

einen Gebührensatz von 2,3. Nach Auffassung des<br />

Kammergerichts bringt der Wortlaut indes den gesetzgeberischen<br />

Willen nur unvollkommen <strong>zum</strong> Ausdruck<br />

und widerspricht der Stellung der Gebührentatbestände<br />

VV Nr. 3200 und Nr. 3300 im Gesamtgefüge des Vergütungsverzeichnisses.<br />

Zwar bewerte der Gesetzgeber<br />

die sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 Satz 1<br />

GWB und die Verfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3,<br />

§ 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 121 GWB nunmehr als verschiedene<br />

Angelegenheiten. Dies erschließe sich nach<br />

dem Kammergericht bereits aus der Schaffung eines<br />

eigenen <strong>anwaltlichen</strong> Gebührentatbestandes, der neben<br />

der Verfahrensgebühr auch eine gesondert in Ansatz zu<br />

bringende Terminsgebühr gemäß VV Nr. 3304 umfasse,<br />

und finde seine Entsprechung in den Regelungen zu den<br />

Gerichtskosten, die für die sofortige Beschwerde nach<br />

§ 116 Abs. 1 Satz 1 GWB und die Verfahren nach § 115<br />

Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 121<br />

GWB ebenfalls in KV 1220 und 1640 gesonderte Gebührentatbestände<br />

und -sätze aufwiesen. Allerdings ist<br />

es nach Auffassung des Kammergerichts fernliegend,<br />

dass ein Eilverfahren – hier mit 2,3 – einen um 0,7 höheren<br />

Gebührensatz gegenüber dem Hauptsacheverfahren<br />

gewähre; dies würde hier für beide Verfahren zu einem<br />

Gebührensatz von insgesamt 3,9 führen, der Gesetzgeber<br />

habe jedoch mit dem Gebührentatbestand VV<br />

Nr. 3300 den Gebührensatz des § 65 a Satz 2 BRAGO<br />

a.F. übernehmen und die vormals durch das zusätzliche<br />

Eilverfahren von 13/10 auf 19,5/10 erhöhte Prozessgebühr<br />

lediglich um weitere 0,3 anheben wollen. Daher ist<br />

nach Auffassung des Kammergerichts eine Korrektur<br />

des Wortlautes von VV Nr. 3300 im Wege der teleologi-<br />

schen Reduktion angezeigt; der Gebührensatz des VV<br />

Nr. 3300 müsse auf den nach dem Zweck geforderten<br />

Umfang zurückgeführt werden, so dass der Wortlaut der<br />

Gebührentatbestände VV Nr. 3200, 3300 nicht die<br />

Grenze der Auslegung bilde. Der Gebührentatbestand<br />

des VV Nr. 3300 könne nur so verstanden werden, dass<br />

sich sein Gebührensatz – der Höhe nach mit § 65 a Satz<br />

2 BRAGO a. F. vergleichbar – tatsächlich auf die Differenz<br />

<strong>zum</strong> Gebührensatz des VV Nr. 3200 beschränke,<br />

also 0,7 betrage.<br />

Was schließlich die Gebührenanrechnung nach Vorbem.<br />

3 Abs. 4 VV angehe, ließ es das Kammergericht dahingestellt,<br />

ob sich die Vorbem. 3 Abs. 4 VV nur auf die<br />

Höhe der ab dem 1. Juli 2004 nach dem RVG zu beanspruchenden<br />

Verfahrensgebühren VV Nr. 3200 und<br />

Nr. 3300 und damit ohnehin nicht auf die bereits entstandenen<br />

Geschäftsgebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 –<br />

3 BRAGO auswirken könne, <strong>zum</strong>al in Vorbem. 3 Abs. 4<br />

VV von einer „Geschäftsgebühr nach den Nr. 2400 –<br />

2403“ und nicht von einer solchen nach § 118 Abs. 1<br />

Nr. 1 BRAGO die Rede sei und mit Blick auf § 61<br />

Abs. 1 RVG auch nicht sein könne. Denn eine Anrechnung<br />

der für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten<br />

vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr<br />

im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG auf die Verfahrensgebühr<br />

des gerichtlichen Verfahrens findet<br />

grundsätzlich nicht statt. Eine Anrechnung würde nach<br />

Auffassung des Kammergerichts verkennen, dass es sich<br />

bei dem vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren – im<br />

Gegensatz <strong>zum</strong> erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, auf<br />

welches die Anrechnungsregelung abzielt – auch der<br />

Sache nach um ein Rechtsmittelverfahren gegen die<br />

Entscheidung eines kontradiktorisch und gerichtsähnlich<br />

ausgestalteten Verfahrens vor der Vergabekammer handelt,<br />

das mit einem herkömmlichen Verwaltungsverfahren<br />

nicht zu vergleichen sei. Dem echten Rechtsmittelverfahren,<br />

als das das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren<br />

vor dem Oberlandesgericht angesehen werden<br />

müsse, sei eine Anrechnung fremd.<br />

Praxishinweis: Die Entscheidung des Kammergerichts<br />

kann nur teilweise Zustimmung finden. Zumindest im<br />

Ergebnis richtig ist es, dass die im vergaberechtlichen<br />

Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bereits<br />

entstandene Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO nicht<br />

auf die anwaltliche Verfahrensgebühr des anschließenden<br />

Beschwerdeverfahrens anzurechnen ist. Eindeutig<br />

nicht gefolgt kann jedoch dem Kammergericht in seiner<br />

Auffassung werden, beim Vergütungstatbestand VV<br />

Nr. 3300 sei im Wege einer teleologischen Reduktion<br />

eine Herabsetzung von 2,3 auf 0,7 (!) vorzunehmen. Der<br />

Gesetzgeber hat im Vergütungstatbestand VV Nr. 3300<br />

eindeutig für einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3<br />

GWB eine Verfahrensgebühr von 2,3 festgelegt. Eindeutig<br />

ist auch, und dies wird auch vom Kammergericht<br />

nicht in Abrede gestellt, dass der Gesetzgeber einen solchen<br />

Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB als verschiedene<br />

Angelegenheit und damit als einen Tatbestand<br />

ansieht, der neue Gebühren auslöst. Da derartige Verfahrensanträge<br />

nicht zwingend in jedem Vergabeverfahren<br />

sich ergeben, andererseits aber damit nicht eine uner-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!