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information - Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für ...

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ZiviltechnikerInnen müssen KEINE Ausbil<strong>der</strong>prüfung ablegen, weil dieZiviltechnikerprüfung seit 1.12.1997 dieser Ausbil<strong>der</strong>prüfung gleichgehalten wird.LehrvertragDer Lehrvertrag wird zwischen dem Lehrberechtigten <strong>und</strong> dem Lehrling schriftlichabgeschlossen <strong>und</strong> regelt das Lehrverhältnis. Der Lehrvertrag ist bei <strong>der</strong> Lehrlingsstelle <strong>der</strong>Wirtschaftskammer spätestens bis 3 Wochen nach Lehrbeginn anzumelden (Formular).Lehrlinge müssen auch zur Berufsschule (Formular) angemeldet werden.Rechte <strong>und</strong> PflichtenLehrlinge müssen unter an<strong>der</strong>em- sich um die Erlernung des Berufes bemühen,- mit Materialien <strong>und</strong> Werkzeugen sorgsam umgehen,- die Berufsschule besuchen,- Betriebsgeheimnisse wahren <strong>und</strong>- dienstliche Anweisungen befolgen.Lehrberechtigte müssen unter an<strong>der</strong>em- für eine ordnungsgemäße Ausbildung sorgen,- die Lehrlingsentschädigung bezahlen,- für sichere Arbeitsbedingungen sorgen,- den Lehrling schützen (z.B. vor Überfor<strong>der</strong>ung, vor Kollegen <strong>und</strong> Kolleginnen) <strong>und</strong>- den Lehrling zum Berufsschulbesuch anhalten.LehrlinsentschädigungDie Höhe <strong>der</strong> Lehrlingsentschädigung ist im Kollektivvertrag für Angestellte <strong>der</strong> <strong>Architekten</strong><strong>und</strong> <strong>Ingenieurkonsulenten</strong> geregelt.Probezeit, Auflösung des LehrverhältnissesDie ersten 3 Monate <strong>der</strong> Lehrzeit gelten automatisch als Probezeit, in dieser Zeit könnensowohl <strong>der</strong> Lehrberechtigte als auch <strong>der</strong> Lehrling (Zustimmungspflicht des gesetzlichenVertreters) je<strong>der</strong>zeit einseitig ohne Angaben von Gründen lösen. Wesentlich für dieRechtswirksamkeit ist allerdings die Schriftform.Eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf <strong>der</strong> Probezeit ist- einerseits mit einer außerordentlichen Auflösung unter bestimmten gesetzlich näherdefinierten Voraussetzungen nach Durchführung eines Mediationsverfahrens- an<strong>der</strong>erseits aus schwerwiegenden, im Gesetz angeführten Gründenmöglich.Aber auch für eine einvernehmliche Auflösung gelten beson<strong>der</strong>e Vorschriften <strong>und</strong> müsseneinige Formvorschriften eingehalten werden (§§ 15f BAG).

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