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Anordnung über die Beratung, Bewerbung ... - DDR-Schulrecht

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<strong>Anordnung</strong><strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Beratung</strong>, <strong>Bewerbung</strong>, Auswahl und Zulassung zum Direkt- Fern- undAbendstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Aufnahmeanordnung-Vom 1. September 1966(GBI. II S. 643)Auf der Grundlage des § 79, Abs. 2, des Gesetzes vom 25. Februar 1965 Über das einheitliche sozialistischeBildungssystem (GBI. I. S. 83) wird zur Durchführung des § 56 <strong>die</strong>ses Gesetzes im Einvernehmenmit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet:Teil 1Aufklärung und <strong>Beratung</strong> für das Hoch- und Fachschulstudium§ 1Grundlagen und Ziele der Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung(1) Alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung für alle Stu<strong>die</strong>nformenan den Hoch- und Fachschulen werden auf der Grundlage der geplanten politischen, ökonomischen,wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und derkünftigen Entwicklung des jeweiligen Bezirkes bzw. Wirtschaftsgebietes durchgeführt. Die vomStaatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanesbekanntgegebenen wichtigen Fachrichtungen (Schwerpunktfachrichtungen) sind besonders zu berücksichtigen,(2) Die Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung <strong>die</strong>nen dem Ziel, vor allem <strong>die</strong> Jugendlichen aufdas Studium vorzubereiten, ihnen <strong>die</strong> damit verbundenen Rechte und Pflichten zu erläutern und <strong>die</strong>persönlichen Stu<strong>die</strong>nwünsche mit den Bedürfnissen der sozialistischen Gesellschaft in Übereinstimmungzu bringen.Stu<strong>die</strong>naufklärung§ 2Stu<strong>die</strong>naufklärung(1) Die Stu<strong>die</strong>naufklärung soll allen Werktätigen, besonders den Jugendlichen, einen umfassendenÜberblick Über <strong>die</strong> vielseitigen Stu<strong>die</strong>nmöglichkeiten an den Universitäten, Hochschulen und Institutenmit Hochschulcharakter (im folgenden Hochschulen genannt) und an den Fachschulen, Ingenieurschulenund Instituten mit Fachschulcharakker (im folgenden Fachschulen genannt) vermitteln.(2) An den Oberschulen ist mit der Stu<strong>die</strong>naufklärung als Teil der allgemeinen Berufsberatung inder 7. Klasse zu beginnen. Sie muß zu einem festen Bestandteil der schulischen und außerschulischenTätigkeit werden.§ 3Stu<strong>die</strong>nberatung(1) Die Stu<strong>die</strong>nberatung <strong>die</strong>nt der eingehenden Information <strong>über</strong> das Studium in den einzelnenFachrichtungen der Hoch- und Fachschulen. Dabei, sind <strong>die</strong> Schwerpunktfachrichtungen besondershervorzuheben und <strong>die</strong> Bereitschaft für <strong>die</strong> Aufnahme eines entsprechenden Studiums zu.(2) An den Oberschulen bzw. Erweiterten Oberschulen soll <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>nberatung spätestens in der9. Klasse beginnen und zu einem festen Bestandteil der schulischen und außerschulischen Tätigkeitwerden, In den Betrieben und betrieblichen Bildungseinrichtungen sind <strong>die</strong> Werktätigen, besonders<strong>die</strong> Lehrlinge und jungen Facharbeiter, ständig <strong>über</strong> <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>nmöglichkeiten an den Hoch- undFachschulen zu beraten,(3) Den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere den Elternbei- der Freien Deutschen Jugend,dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Demokratischen Frauenbund Deutschlands"der Kammer der Technik und den wissenschaftlichen Gesellschaften, wird empfohlen <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>nberatungzu unterstützen.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 1


§ 4Verantwortlichkeit(1) Das Ministerium für Volksbildung erarbeitet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für dasHoch- und Fachschulwesen Grundsätze für <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>naufklärung.(2) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen ist für <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>nberatung verantwortlich.(3) Das Ministerium für Volksbildung leitet <strong>die</strong> Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke beider Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung an. Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirkeleiten und koordinieren in ihrem Verantwortungsbereich alle Maßnahmen zur Stu<strong>die</strong>naufklärung undStu<strong>die</strong>nberatung in enger Zusammenarbeit mit den Leithoch- und -fachschulen.(4) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen gewährleistet im Einvernehmen mitder Staatlichen Plankommission <strong>die</strong> Anleitung der Ämter für Arbeit und Berufsberatung der Bezirke.,Die Anleitung erfolgt auf der Grundlage der Grundsätze des § 1 mit dem Ziel der Beachtung derProbleme der Stu<strong>die</strong>naufklärung in der Berufsberatung.(5) Die Ämter für Arbeit und Berufsberatung der Bezirke sichern im Rahmen ihrer Aufgaben bei derBerufsberatumg <strong>die</strong> Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung.(6) Die wirtschaftsleitenden Organe und Betriebe sind für <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatungder Abiturklassen in der Berufsausbildung nach den Grundsätzen des § 1 verantwortlich.(7) Alle staatlichen Organe, denen Hoch- und Fachschulen unterstehen, sind für <strong>die</strong> Anleitung <strong>die</strong>serBildungseinrichtungen zur Durchführung der Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung verantwortlich.(8) An den Oberschulen und Betriebsberufsschulen sind <strong>die</strong> Direktoren für <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>naufklärungverantwortlich.(9) Die Lehrkräfte an den Hoch- und Fachschulen haben sich aktiv an der Stu<strong>die</strong>naufklärung undStu<strong>die</strong>nberatung zu beteiligen.§ 5Leithochschulen und Leitfachschulen(1) Für jeden Bezirk wird vom Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen eine Leithochschuleund eine Leitfachschule zur Unterstützung der Ämter für Arbeit und Berufsberatung. der AbteilungenVolksbildung der Räte der Bezirke und Kreise. der Oberschulen, der Erweiterten Oberschulensowie der Betriebe bei der Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung eingesetzt.(2) Die Leithochschulen und Leitfachschulen sichern bei der Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung<strong>die</strong> Durchführung der Aufgaben des gesamten Hoch- und Fachschulwesens. Sie haben mit denwirtschaftsleitenden Organen und allen Hoch- und Fachschulen im Bezirk zusammenzuarbeiten.§ 6Veranstaltungen Zur Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung(1) Der "Tag der offenen Tür", <strong>die</strong> "Hochschulwoche" und ähnliche Veranstaltungen der Hoch- undFachschulen <strong>die</strong>nen der Stu<strong>die</strong>nberatung. Die Interessenten erhalten Auskunft <strong>über</strong> das Studium und<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>nformen. Den Schwerpunktfachrichtungen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.(2) Die Hoch- und Fachschulen sind verpflichtet, den Jugendlichen und Werktätigen <strong>die</strong> Möglichkeitder unmittelbaren Stu<strong>die</strong>nberatung in den Instituten. Abteilungen usw. zu geben. Im Rahmen <strong>die</strong>serVeranstaltungen sind den Lehrern der zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen Hinweisefür <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>nberatung an den Schulen zu <strong>über</strong>mitteln.§ 7Publikationen zur Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatung(1) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen gibt mit denn Stu<strong>die</strong>nführer ein umfassendesNachschlagewerk <strong>über</strong> Stu<strong>die</strong>nmöglichkeiten, Stu<strong>die</strong>ninhalt und Einsatzmöglichkeiten heraus.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 2


(2) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen veranlaßt, daß <strong>die</strong> Hoch- und Fachschulenunter Beachtung der Schwerpunktfachrichtungen zur Stu<strong>die</strong>naufklärung und Stu<strong>die</strong>nberatunggeeignetes Aufklärungsmaterial herausgeben, Filme herstellen oder Ausstellungen veranstalten.(3) Durch <strong>die</strong> wirtschaftsleitenden Organe sind Materialien <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entwicklung bestimmter Volkswirtschaftszweigeund <strong>die</strong> Aufgaben der Hoch- und Fachschulkader in Industrie und Landwirtschaftherauszugeben.(4) Die Herausgabe von Materialien zur Stu<strong>die</strong>naufklärung, und Stu<strong>die</strong>nberatung durch andere Organebzw. Einrichtungen, denen Hoch- bzw. Fachschulen unterstehen, erfolgt im Einvernehmen mitdem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen.(5) Das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen und das Ministerium für Volksbildungwirken mit Unterstützung von Rundfunk, Fernsehen und Presse besonders für <strong>die</strong> Fachrichtungenaufklärend, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> gesellschaftliche Entwicklung von großer Bedeutung sind.(6) Den Hochschulzeitungen wird empfohlen, zur Stu<strong>die</strong>naufklärung Sondernummern herauszugeben,um eine schnelle Information <strong>über</strong> <strong>die</strong> jährlichen Stu<strong>die</strong>nmöglichkeiten zu gewährleisten.Teil II<strong>Bewerbung</strong>, Auswahl und Zulassung zum Hoch- und Fachschulstudium§ 8<strong>Bewerbung</strong>srecht(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der <strong>die</strong> entsprechenden Voraussetzungenbesitzt, hat das Recht, sich zum Studium an einer Hoch- oder Fachschule zu bewerben.(2) In einem <strong>Bewerbung</strong>szeitraum darf sich jeder Bürger nur für eine Hoch- oder Fachschule und füreine Fachrichtung bewerben. Der bei der <strong>Bewerbung</strong> anzugebende zweite Stu<strong>die</strong>nwunsch gilt nichtals Doppelbewerbung.(3) Eine neue <strong>Bewerbung</strong> ist erst möglich, wenn der Bewerber von der betreffenden Hoch- oderFachschule abgelehnt worden ist oder wenn er seine <strong>Bewerbung</strong> zurückgezogen hat.§ 9Verantwortlichkeit(1) Die Hoch- und Fachschulen sind für <strong>die</strong> Auswahl und Zulassung der Bewerber zum Studium allerStu<strong>die</strong>nformen und für <strong>die</strong> Erfüllung der Zulassungskontingente verantwortlich.(2) Die Rektoren der Hochschulen und Direktoren der Fachschulen beauftragen den zuständigenProrektor bzw. Stellvertreter mit der Anleitung und Kontrolle der Auswahl- und Zulassungskommissionen,§ 10Empfehlungen an Hoch- und FachschulenDie Leiter der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen sind in ihrem Verantwortungsbereichverpflichtet, Werktätige, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen zum Studium erfüllen, für eine <strong>Bewerbung</strong> zum Direkt-,Fern- oder Abendstudium an Hoch- bzw. Fachschulen zu gewinnen. Es sind den Hoch- bzw.Fachschulen Werktätige, vor allem Arbeiter- und Bauernkinder, Frauen und Mädchen für ein Studiumzu empfehlen.§ 11<strong>Bewerbung</strong> zum Studium(1.) Die <strong>Bewerbung</strong> zum Studium erfolgt bei der betreffenden Hoch- oder Fachschule. Bewerberkarten(Lochkarten) sind bei der Zentralstelle für Stu<strong>die</strong>nbewerbungen des Staatssekretariats für dasHoch- und Fachschulwesen einzureichen. Einzelheiten regelt der Staatssekretär für das Hoch- undFachschulwesen.(2) Wesentliche Bestandteile der <strong>Bewerbung</strong>en sind <strong>die</strong> Zeugnisse, Beurteilungen bzw. pädagogischeGutachten.(3) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sind zur rechtzeitigen Abgabe der Beurteilungen verpflichtet.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 3


(4) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen informieren <strong>die</strong> betreffende Hoch- oder Fachschule,wenn nach Abgabe der <strong>Bewerbung</strong> bzw. nach erfolgter Zulassung <strong>die</strong> Voraussetzungen für das Studiumnicht mehr erfüllt ,werden.(5) Bewerber, <strong>die</strong> nach Absendung der <strong>Bewerbung</strong>sunterlagen gemustert bzw. einer Einberufungs<strong>über</strong>prüfungunterzogen worden sind, haben den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einberufung sofortder betreffenden Hoch- oder Fachschule mitzuteilen.(6) Die <strong>Bewerbung</strong> zum Studium an den militärischen Fachschulen erfolgt bei den Wehrkreiskommandos,Die Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung oder Ablehnung wird den Bewerbern bis zum 30. Junides betreffenden Jahres bekanntgegeben.§ 12Nachbewerbung(1) Nachbewerbungen sind <strong>die</strong> <strong>Bewerbung</strong>en, <strong>die</strong> nach dem festgesetzten Termin eingehen.(2) Nachbewerbungen werden nur dann von den Hoch- und Fachschulen entgegengenommen undbearbeitet, wenn noch freie Stu<strong>die</strong>nplätze vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, erhält der Bewerber<strong>die</strong> entsprechenden <strong>Bewerbung</strong>sunterlagen mit Hinweisen <strong>über</strong> noch vorhandene <strong>Bewerbung</strong>smöglichkeitenfür andere Fachrichtungen zurück.§ 13Altersgrenzen(1) Die Bewerber für das Direktstudium sollen das 35. Lebensjahr und <strong>die</strong> Bewerber für das FernundAbendstudium das 45. Lebensjahr nicht <strong>über</strong>schritten haben. Ober Ausnahmen entscheidet <strong>die</strong>Zulassungskommission.(2) Abs. 1 gilt nicht für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Weiterbildung an den Hoch- und Fachschulen.§14Auswahl zum Studium(1.) Die Auswahl der Bewerber für alle Stu<strong>die</strong>nformen erfolgt durch <strong>die</strong> Auswahlkommissionen aufder Grundlage der Zeugnisse und Beurteilungen.(2) Die Auswahlkommissionen führena) Aufnahmegespräche bzw.b) Eignungsprüfungen und Aufnahmegespräche durch.(3) Den Bewerbern dürfen keine Auflagen zur Vorbereitung auf <strong>die</strong> Aufnahmegespräche bzw. Eignungsprüfungenund Aufnahmegespräche erteilt werden.(4) Die Teilnahme an den Aufnahmegesprächen und Eignungsprüfungen ist gebührenfrei.(5) Zur Teilnahme an den Aufnahmegesprächen und. Eignungsprüfungen erhalten <strong>die</strong> Bewerber eineFahrpreisermäßigung nach den Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gewährung von Schülerfahrkarten. Alleentstehenden Kosten trägt der Bewerber, soweit in den Rahmenkollektivverträgen keine andere Vereinbarungerfolgt ist.§ 15Bildung und Aufgaben der Auswahlkommissionen(1) An den Hoch- und Fachschulen werden durch <strong>die</strong> Dekane bzw. Fachbereichsleiter Auswahlkommissionenaus drei Angehörigen des Lehrkörpers gebildet. An Instituten für Lehrerbildung und anPädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen ist der stellvertretende Direktor für Stu<strong>die</strong>nangelegenheitenhierfür verantwortlich.(2) Die Tätigkeit der Auswahlkommission <strong>die</strong>nt der Vorbereitung der Zulassungsentscheidung. DieAuswahlkommissionen haben <strong>die</strong> <strong>Bewerbung</strong>en zu prüfen und <strong>die</strong> Aufnahmegespräche und Eignungsprüfungensorgfältig vorzubereiten und durchzuführen.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 4


§ 16Aufnahmegespräche(1) Das Aufnahmegespräch wird mit jedem Bewerber auf der Grundlage der <strong>Bewerbung</strong>sunterlagengeführt und trägt keinen Prüfungscharakter. Es ist Voraussetzung für <strong>die</strong> Zulassungsentscheidung.(2) Während des Aufnahmegesprächs informieren sich <strong>die</strong> Auswahlkommissionen <strong>über</strong> den Entwicklungsgangdes Bewerbers, seine Berufsvorstellungen und Voraussetzungen zum Studium in derbetreffenden Fachrichtung.(3) Die Auswahlkommissionen sollen den Bewerbern Hinweise zur Vorbereitung auf das Studiumgeben.(4) Die Auswahlkommissionen geben den Bewerbern, <strong>die</strong> für das Studium der gewählten Fachrichtungauf Grund der Schulzeugnisse, Beurteilungen bzw. pädagogischen Gutachten und der Ergebnisseder Eignungsprüfungen nicht empfohlen werden können, <strong>über</strong> weitere BildungsmöglichkeitenAufklärung.§ 17Eignungsprüfung(1.) Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen entscheidet gemäß § 56, Abs. 2 , desGesetzes <strong>über</strong> das einheitliche sozialistische Bildungssystem jährlich dar<strong>über</strong>, in welchen Fachrichtungenin Verbindung mit den Aufnahmegesprächen Eignungsprüfungen durchzuführen sind.(2) Die Eignungsprüfungen sind auf der Grundlage der Lehrpläne der zum Abitur führenden Bildungseinrichtungenbzw. der Oberschulen nach, den Richtlinien des Staatssekretariats für das HochundFachschulwesen durchzuführen. Für pädagogische Stu<strong>die</strong>neinrichtungen werden Richtlinien inÜbereinstimmung mit dein Minister für Volksbildung erlassen.(3) In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, welche Bewerber <strong>die</strong> besten Vorkenntnisse für<strong>die</strong> gewählte Fachrichtung besitzen und bei wem <strong>die</strong> Fähigkeit zur Anwendung des bereits erworbenenWissens am besten entwickelt ist.(4) Die Eignungsprüfungen können schriftlich oder mündlich, schriftlich und mündlich oder in andererder Fachrichtung entsprechenden Form durchgeführt werden.(5) Bewerber mit <strong>über</strong>durchschnittlicher Begabung für <strong>die</strong> gewählte Fachrichtung und Bewerber mitausgezeichneten Leistungen und Beurteilungen können von der Teilnahme an der Eignungsprüfungbefreit werden.§ 18Empfehlung der Auswahlkommissionen(1) Die Auswahlkommissionen unterbreiten den Zulassungskommissionen eine der folgendenEmpfehlungen.- Bewerber wird zum Studium empfohlen,- Bewerber wird nicht zum Studium empfohlen.Die Empfehlung ist zu begründen,(2) Die Auswahlkommission kann der Zulassungskommission, im Zusammenhang mit der Empfehlungzum Studium vorschlagen, dem Bewerber zur Verbesserung seiner Leistungen verbindliche Auflagenzu erteilen. Die Erfüllung <strong>die</strong>ser Auflagen ist nachzuweisen.(3) Die Auswahlkommissionen haben ihre Empfehlung den Bewerbern bekanntzugeben und zu begründen.Sie müssen darauf hinweisen, daß <strong>die</strong> Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung oder Ablehnungzum Studium durch <strong>die</strong> Zulassungskommission getroffen wird.§ 19Zulassung zum Studium(1) Mit der Zulassung zum Studium erhält der Bewerber einen Stu<strong>die</strong>nplatz für das angegebeneStu<strong>die</strong>njahr in der genannten Fachrichtung und Stu<strong>die</strong>nform.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 5


(2) Die Zulassung kann bis zur Aufnahme des Studiums durch <strong>die</strong> Zulassungskommission zurückgezogenwerden, wenn der Bewerber <strong>die</strong> Voraussetzungen zum Studium nicht mehr erfüllt bzw. <strong>die</strong>Auflagen nicht erfüllt hat.(3) Die Zulassung bleibt den Bewerbern, <strong>die</strong> vor Aufnahme des Studiums zur Ableistung des Wehr<strong>die</strong>nsteseinberufen werden, für <strong>die</strong> Aufnahme des Studiums unmittelbar nach der Ableistung desWehr<strong>die</strong>nstes erhalten.§ 20Bildung und Aufgaben der Zulassungskommissionen(1) Zur Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung zum Studium werden an den Hoch- und Fachschulen Zulassungskommissionenaus Angehörigen des Lehrkörpers und Vertretern der gesellschaftlichen Organisationengebildet.(2) Der Vorsitzende der Zulassungskommission ist dem Rektor der Hochschule bzw. dem Direktorder Fachschule für <strong>die</strong> Verwirklichung der in <strong>die</strong>ser <strong>Anordnung</strong> festgelegten Zulassungsprinzipien verantwortlichund rechenschaftspflichtig.(3) Die Zulassungskommissionen prüfen, ob <strong>die</strong> Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:- eine nachgewiesene gute politisch-moralische Grundhaltung, aktiver Einsatz beim umfassendenAufbau des Sozialismus, <strong>die</strong> Bereitschaft zur der Errungenschaften der Deutschen DemokratischenRepublik,- den Abschluß der erforderlichen Schulbildung, gute fachliche Leistungen und Lernergebnisse verbundenmit dem Bestreben, das Wissen und Können stets zu vervollkommnen.(4) Die Zulassungskommissionen entscheiden <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung oder Ablehnung der eingereichten<strong>Bewerbung</strong>en.(5) Die Zulassungskommissionen leiten in ihrem Bereich <strong>die</strong> Auswahlkommissionen an und kontrollierenderen Tätigkeit.§ 21Entscheidungen der Zulassungskommissionen(1) Die Zulassungskommissionen fassen einen der folgenden Beschlüsse:- der Bewerber wird zum Studium zugelassen,- der Bewerber wird nicht zum Studium zugelassen.Sie können dem zugelassenen Bewerber gemäß § 18, Abs. 2, verbindliche Auflagen erteilen.(2) Die Zulassungskommissionen entscheiden auf Grund folgender Unterlagen:- <strong>Bewerbung</strong>sunterlagen,- Empfehlungen der Auswahlkommission.Das wichtigste Kriterium für <strong>die</strong> Entscheidung der Zulassungskommission ist unter Beachtung derbisherigen gesellschaftlichen. schulischen und beruflichen Entwicklung des Bewerbers das Leistungsprinzip.Die Zulassungskommissionen sichern <strong>die</strong> Erfüllung der staatlichen Zulassungspläne und gewährleisten<strong>die</strong> Zulassung eines hohen Anteils von Arbeiter- und Bauernkindern und Frauen.(3) Die Entscheidung der Zulassungskommission ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(4) Alle Bewerber., <strong>die</strong> entsprechend § 22, Abs. 1, des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962(GBI. I, S. 2) zum Grundwehr<strong>die</strong>nst einberufen werden können, sind aufzufordern, entsprechend § 5,Abs. 1, des Wehrpflichtgesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> erfolgte Zulassung dem Wehrkreiskommando persönlichMitteilung zu machen(5) Bewerber <strong>die</strong> nach Erhalt des Zulassungsbescheides zur Ableistung der Wehrpflicht einberufenwerden, haben das unverzüglich der Hoch- bzw. Fachschule schriftlich mitzuteilen.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 6


§ 22Rechtsmittel(1) Bewerber, <strong>die</strong> nicht zum Studium zugelassen werden, haben das Recht, innerhalb von 14 Tagennach Erhalt der Entscheidung der Zulassungskommission beim Rektor der Hochschule bzw. Direktorder Fachschule Einspruch zu erheben.(2) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.§ 23Bildung und, Aufgaben der Einspruchskommissionen(1) Zur Entscheidung der Einsprüche werden an den Hoch- und Fachschulen durch <strong>die</strong> Rektorenbzw. Direktoren Einspruchskommissionen gebildet.(2) Die Einspruchskommission kann auch ohne Einspruch tätig werden und Entscheidungen derZulassungskommission <strong>über</strong>prüfen und ändern.(3) Die Einspruchskommission kann Vertreter der gesellschaftlichen Organisationen, Mitglieder derAuswahl- und Zulassungskommission zu ihren <strong>Beratung</strong>en hinzuziehen.(4) Die Entscheidung der Einspruchskommission ist endgültig. Sie ist demjenigen, der den Einsprucherhoben hat, schriftlich mitzuteilen und zu begründen.§ 24Immatrikulation(1) Mit der Immatrikulation werden <strong>die</strong> Bewerber Studenten und Angehörige der betreffenden HochoderFachschule. Die Immatrikulation erfolgt durch <strong>die</strong> Übergabe des Stu<strong>die</strong>nbuches.(2) Das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Studenten und der Hoch- bzw. Fachschule wird zudem im Stu<strong>die</strong>nbuch eingetragenen Termin des Studiums begründet(3) Die Studenten werden nach der Immatrikulation in feierlicher Form verpflichtet.(4) Angehörige der bewaffneten Organe, <strong>die</strong> erst im Herbst des Jahres der Stu<strong>die</strong>naufnahme entlassenwerden, sind unmittelbar nach der Entlassung zu immatrikulieren.Teil IIIBesondere Bestimmungen für das Hochschulstudium§ 25Hochschulreife(1) Voraussetzung für <strong>die</strong> Immatrikulation an Hochschulen ist der Nachweis. der Hochschulreife.(2) Die Hochschulreife kann durch <strong>die</strong> Ablegung des Abiturs, einer Sonderreifeprüfung oder denerfolgreichen Abschluß einer Fachschule (mit Ausnahme der ehemaligen medizinischen Fachschulen)erlangt werden.(3) Das Abitur kann an folgenden Bildungseinrichtungen erworben werden:a) Erweiterte Oberschulen,b) Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildungc) Arbeiter-und-Bauern-Fakultät,d) Betriebsakademie (Abiturlehrgang),e) Volkshochschule (Abiturlehrgang).(4) Die Sonderreifeprüfung kann an Hochschulen, Volkshochschulen oder Betriebsakademien alsexterne Prüfung, nach Besuch eines Vorbereitungslehrganges, abgelegt werden. Wer eine Sonderreifeprüfungabgelegt hat, kann sich innerhalb von 2 Jahren zum Studium in der Fachrichtung bewerben.für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Sonderreifeprüfung abgelegt.(5) Alle Abiturzeugnisse (außer Reifevermerke) aus den Jahren vor 1945 <strong>die</strong> an den staatlich anerkanntenBildungsstätten Deutschlands erworben wurden, werden als Hochschulreife anerkannt.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 7


(6) Über <strong>die</strong> Anerkennung von Abschlußzeugnissen anderer Staaten als Hochschulreife entscheidetder Rektor der Hochschule auf der Grundlage der Richtlinien des Staatssekretariats für das Hoch- undFachschulwesen.§ 26Absolventen der Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten(1) Absolventen der Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten werden auf dem Wege des Fakultätswechselszugelassen. Sie werden nicht in das Aufnahmeverfahren einbezogen.(2) Die Leitungen der Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten sind verpflichtet, <strong>die</strong> <strong>Bewerbung</strong>sunterlagentermingemäß an <strong>die</strong> Zentralstelle für Stu<strong>die</strong>nbewerbungen bzw. an <strong>die</strong> Hochschulen weiterzuleiten.§ 27Zweitstudium(1) Bewerber mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium werden nur dann zu einem zweitenHochschulstudium zugelassen, wenn der Betrieb oder eine andere Institution nachweist, daß daszweite Studium gesellschaftlich notwendig ist.(2) Bei Albsolventen der Lehrerbildung bedarf <strong>die</strong> Aufnahme eines zweiten Hochschulstudiums derZustimmung des Bezirksschulrates.(3) Über <strong>die</strong> Zulassung zu einem zweiten Hochschulstudium entscheidet der RektorTeil IVBesondere Bestimmungen für das Fachschulstudium§ 28Voraussetzung zur Zulassung an Fachschulen(1) Zur <strong>Bewerbung</strong> müssen <strong>die</strong> Bewerber den erfolgreichen Abschluß einer zehnklassigen Oberschuleund <strong>die</strong> abgeschlossene Berufsausbildung in einem dem gewählten Stu<strong>die</strong>nfach entsprechendenBeruf bzw. eine der Berufsausbildung gleichzusetzende Berufserfahrung nachweisen. Außer demsoll der Bewerber nach abgeschlossener Berufsausbildung in der Regel eine mindestens einjährigepraktische als Facharbeiter nachweisen. Der aktive Wehr<strong>die</strong>nst oder der Dienst in anderen bewaffnetenOrganen der Deutschen Demokratischen Republik wird der Tätigkeit in der sozialistischen Praxisgleichgestellt.(2) Die Aufnahme eines, Studiums an einem Institut für Lehrerbildung oder einer PädagogischenSchule für Kindergärtnerinnen ist unmittelbar nach erfolgreichem Abschluß der zehnklassigen Oberschulemöglich.(3) In bezug auf<strong>die</strong> <strong>Bewerbung</strong> zum Fachschulstudium in allen Stu<strong>die</strong>nformen dem erforderlichenAbschluß einer zehnklassigen Oberschule gleichgestellt:a) <strong>die</strong> erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf das Fachschulstudium anden Volkshochschulen oder in den betrieblichen Bildungseinrichtungen.,b) <strong>die</strong> erfolgreiche Teilnahme an einem Internatslehrgang zur Vorbereitung auf das Fachschulstudium.(4) Über <strong>die</strong> Anerkennung von Zeugnissen anderer Staaten entscheidet der Direktor nach denRichtlinien des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen.Teil VAuslands- und Ausländerstudium§ 29Studium im Ausland(1) Das Studium im Ausland erfolgt auf der Grundlage der in den Jahresund Perspektivplänen festgelegtenZulassungskontingente.(2) Die Delegierung zum Studium im Ausland stellt eine hohe Auszeichnung durch unseren Staatdar. Die Kandidaten für das Auslandsstudium müssen sich deshalb durch vorbildliche gesellschaftlicheAktivität und besonders hohe fachliche Leistungen auszeichnen.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 8


(3) Die Auswahl der Kandidaten für das Studium im Ausland erfolgt:a) aus dem Kreis der Absolventen der Arbeiter-und-Bauern-Fakultät -Walter Ulbricht" der Martin-Luther-UniversitätHalle-Wittenberg,b) aus den in der sozialistischen Praxis tätigen Abiturienten, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> zuständigen zentralenstaatlichen Organe von den sozialistischen Betrieben und Produktionsgenossenschaften vorgeschlagenwerden. undc) in besonderen Fällen aus dem Kreis der Abgänger der Erweiterten Oberschulen, <strong>die</strong> sieh zumStudium an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik beworbenhaben bzw. direkt von den Erweiterten Oberschulen <strong>über</strong> <strong>die</strong> zuständigen Räte der Bezirke für dasAuslandsstudium vorgeschlagen werden.(4) Die Auswahl der Kandidaten für das Auslandsstudium wird durch <strong>die</strong> Arbeiter-und-Bauern-Fakultät"Walter Ulbricht" der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vorgenommen.Über Einsprüche entscheidet das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen.§ 30Ausländerstudium(1) Die Zulassung ausländischer Bürger wird durch das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesengesondert geregelt.(2) Ausländische Bürger, <strong>die</strong> nicht auf der Grundlage von Verträgen ein Lehrerstudium aufnehmenwollen, bedürfen hierzu der Bestätigung des Ministeriums für Volksbildung.(3) Ausländische Bürger und Staatenlose, <strong>die</strong> ihren festen Wohnsitz in der Deutschen DemokratischenRepublik haben, werden nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Anordnung</strong> ausgewählt und zugelassen.Teil VISonderbestimmungen§ 31Erfassung der Abiturienten(1) Die Zentralstelle für Stu<strong>die</strong>nbewerbungen hat das Recht, von den Schülern der Erweiterten O-berschulen bzw. Lehrlingen aus den Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung auchdann <strong>die</strong> Abgabe einer Bewerberkarte zu fordern, wenn sie unmittelbar nach ihrem Abitur kein Studiumaufnehmen wollen.(2) Die Abgabe der Bewerberkarte gilt in <strong>die</strong>sem Fall nicht als <strong>Bewerbung</strong> Lind wird gesondert gekennzeichnet.§ 32Besondere Stu<strong>die</strong>nformenFür besondere Stu<strong>die</strong>nformen (z. B. für das Werktätigenstudium an den Pädagogischen Instituten)werden von den zuständigen staatlichen Organen in Übereinstimmung mit dem Staatssekretariat fürdas Hoch- und Fachschulwesen besondere Bestimmungen erlassen.Teil VIISchlußbestimmungen§ 33Verfahrensordnungen(1) Der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen erläßt auf der Grundlage <strong>die</strong>ser <strong>Anordnung</strong>Verfahrensordnungen für <strong>die</strong> verschiedenen Stu<strong>die</strong>nformen der Hoch- und Fachschulen.Die Leiter der zentralen staatlichen Organe, denen Hoch- und Fachschulen unterstehen, können inÜbereinstimmung mit dem Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen ergänzende Bestimmungenerlassen.Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 9


§ 34Geltungsbereich und Inkrafttreten(1) Diese <strong>Anordnung</strong> hat für alle Universitäten, Hoch-, Fach- und Ingenieurschulen und für allelnstitute mit Hoch- und Fachschulcharakter Gültigkeit.Hiervon ausgenommen sind:a) <strong>die</strong> Hoch- und Fachschulen der bewaffneten Organe,b) <strong>die</strong> Hochschulen der Parteien und Massenorganisationenc) <strong>die</strong> Hochschulen des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik,d) <strong>die</strong> Fachschule des Verbandes Deutscher Journalisten.(2) Diese <strong>Anordnung</strong> tritt, mit ihrer Verkündung in Kraft.(3) Gleichzeitig treten außer Kraft:a) <strong>Anordnung</strong> vom 20. Februar 1963 <strong>über</strong> das Aufnahmeverfahren zum Direkt-, Fern- und Abendstudiuman den Universitäten, Hoch- und Fachschulen (GBI. II S. 143),b) Anweisung Nr. 1/1963 des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen vom 9. Januar1963 zur Durchführung der Eignungsprüfungen an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen (Verfügungenund Mitteilungen des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen, Nr. 9/10 S. 14)c) Erläuterungen zur Anweisung Nr. 1/1963 des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesenvom 9., Januar 1963 zur Durchführung der Eignungsprüfungen an den Universitäten. Hoch- undFachschulen (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen,Nr. 9/10, S. 15).Stamm, Klaus-Dieter 04.03.2005 10

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