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Der Feuerstättenbescheid,Schornsteinfeger,Rutke,Salzgitter; Der ...

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<strong>Der</strong> Feuerstättenbescheid .02Ein erklärender Artikel zur Neuordnung des <strong>Schornsteinfeger</strong>rechtsmit kritischem Abschluss,der trotz des Umfanges keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.Meine Kundschaft erhielt zum Feuerstättenbescheid ein informativesFaltblatt. An dieser Stelle möchte ich etwas umfangreicher, aber nochüberschaubar, auf diesen Bescheid, dessen Folgen und dieresultierenden Möglichkeiten eingehen.Das <strong>Schornsteinfeger</strong>handwerksgesetz fordert die Ausstellung desFeuerstättenbescheides für jedes Grundstück, bzw. Sondereigentum(Eigentumsgemeinschaften).Inzwischen wird dieser von der überwiegenden Anzahl meiner Kunden, aber auchvon mir, als notwendiges Übel betrachtet. Meine persönliche kritische Sichtweise,stelle ich jedoch an das Ende dieses Artikels, erst einmal soll das Thema objektivbehandelt werden.AuftragFür den Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer ergibt sich ab dem 01.01.2013die Möglichkeit den <strong>Schornsteinfeger</strong> frei wählen zu dürfen. Dies betrifft jedoch nurdie Tätigkeiten, die im Feuerstättenbescheid aufgeführt sind. Für diese, ich nennesie „freien <strong>Schornsteinfeger</strong>tätigkeiten“, bedarf es nun einer Auftragsvergabe. Vonden <strong>Schornsteinfeger</strong>betrieben wird die Auftragsannahme sehr unterschiedlichumgesetzt. Mündlich, schriftlich durch einen teilweise sehr einfach formuliertenAuftrag oder auch umfangreich durch Verträge. Empfehlenswert ist dieNachvollziehbarkeit der Preise und später entstehende Kostensteigerungen. Erhältder bisherige <strong>Schornsteinfeger</strong>, also der Betrieb des bevollmächtigtenBezirksschornsteinfeger den Auftrag, ist der Feuerstättenbescheid vonuntergeordneter Stellung. Erfolgt eine Auftragsvergabe an einen anderen<strong>Schornsteinfeger</strong>betrieb, erhält dieser durch den Feuerstättenbescheid dieMitteilung über die Art der Arbeit und deren Ausführungszeitraum.Gültigkeit des Feuerstättenbescheides<strong>Der</strong> Feuerstättenbescheid wird bei jeder Feuerstättenschau erlassen oder bei jederÄnderung der Sach- oder Rechtslage. Das bedeutet, ein solcher Bescheid wird


zweimal in sieben Jahren festgesetzt, auch wenn sich keine Veränderungenergeben haben. Ändert sich eine Verordnung wesentlich und somit z.B. auch dieÜberprüfungsabstände, ist ein neuer auszustellen. Dies hat auch zu erfolgen, wenneine wesentliche Veränderung der Feuerungsanlage erfolgt. Die Häufigkeit derNutzung z.B. eines Kaminofens bestimmt auch die Anzahl der Kehrungen. Auchhier würde eine Änderung zu einem neuen Feuerstättenbescheid führen.Auch wenn es sich etwas merkwürdig liest, so gilt doch die Aussage: <strong>Der</strong>Feuerstättenbescheid behält seine Gültigkeit bis zum nächstenFeuerstättenbescheid!AuswahlEs ist also ein <strong>Schornsteinfeger</strong> zu beauftragen. Aber welcher? Am einfachstenund überwiegend wohl auch die wirtschaftlichste Art, dürfte die Auftragsvergabe anden bisherigen <strong>Schornsteinfeger</strong> sein.Sollte der Eigentümer und/oder Verwalter nun jedoch dem Wunsch nach einemanderen <strong>Schornsteinfeger</strong> nachgehen, ist darauf zu achten, dass es sich um einenausreichend qualifizierten Betrieb handelt. Ausreichend qualifiziert ist, wer in dieHandwerksrolle (national) oder die anerkannten europäischen Anforderungen (§§ 7bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung) erfüllt.Zur Prüfung, ob der Betrieb, der seine <strong>Schornsteinfeger</strong>tätigkeiten anbietet, eineausreichende Qualifikation besitzt, eignet sich das <strong>Schornsteinfeger</strong>register beimBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA). Die dort gelisteten Betriebesind dann einzeln (nicht als Gesamtliste) für den Verbraucher im Interneteinsehbar. Die von der BAfA erst eingeführte Registriernummer für<strong>Schornsteinfeger</strong>betriebe, wird jetzt übrigens nicht mehr vergeben. Die Eintragungin die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer, ist zwarverpflichtend, nicht jedoch das Aufführen einer im Internet abrufbaren Liste.Hat der Kunde seinen Wunschbetrieb in einer der Listen gefunden, kann somitdavon ausgegangen werden, dass die (Mindest-) Qualifikation nachgewiesen ist.An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass gerade hier Qualitäten derQualifikationen stark schwanken können. Ein Vergleich wird für den Verbraucherjedoch in den meisten Fällen schwierig sein. Vielen <strong>Schornsteinfeger</strong>betrieben fehltein Internetauftritt völlig oder dieser ist eher minder aussagekräftig; einUnternehmensprofil steht somit selten zur Verfügung.Wie so oft, dürfte für viele Kunden der Preis entscheidend sein. Aber auch dieZuverlässigkeit des ausführenden <strong>Schornsteinfeger</strong>betriebes ist wichtig. Denngehen die Formblätter nicht spätestens 14 Tage nach Firstablauf (imFeuerstättenbescheid fest gelegt) beim zuständigen bevollmächtigtenBezirksschornsteinfeger ein, erfolgt eine Information an die zuständige Behörde,um den Zweitbescheid zu erlassen.FormblätterDa der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch nach Änderung des<strong>Schornsteinfeger</strong>rechtes für die Kehrbuchführung zuständig ist, benötigt er die


Daten zu den im Feuerstättenbescheid bestimmten Tätigkeiten. Dies sind immerdie Ausführungsdaten und z.B. bei Messungen und/oder Abgaswegüberprüfungenauch die gemessenen Werte und Ergebnisse. Weiter die Daten der Feuerstätten.Welche dies sind, sollte dem ausführenden Fachbetrieb bekannt sein.Bitte klären sie mit dem ausführenden <strong>Schornsteinfeger</strong> ab, wie die Weiterleitungder Formblätter und Bescheinigungen erfolgt. In der Regel wird dieser dieÜbermittlung für Sie übernehmen. Verantwortlich hierfür bleibt jedoch derWohnungs- und/oder Grundstückseigentümer! Ob der bevollmächtigteBezirksschornsteinfeger den Eigentümer nochmals an seine Verpflichtungenerinnert, bleibt ihm überlassen.ZweitbescheidSollten die vollständig und korrekt auszufüllenden Formblätter nicht fristgerechtbeim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ankommen, informiert dieser, wiebereits oben beschrieben, die zuständige Behörde, die nun einen Zweitbescheiderlässt. <strong>Der</strong> Eigentümer hat an dieser Stelle noch die Möglichkeit einen<strong>Schornsteinfeger</strong> auszuwählen. Spätestens hier, besser aber vorher, sollte derbetreffende Feuerungsanlagenbetreiber bemerken, dass etwas verpasst wurde.Verbleibt eine entsprechende Mitteilung auch hier, so veranlasst die zuständigeBehörde die Ersatzvornahme.ErsatzvornahmeDie Behörde beauftragt nun den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dieanstehenden <strong>Schornsteinfeger</strong>arbeiten auszuführen. <strong>Der</strong> Grundstücks- oderWohnungseigentümer hat keine Wahl mehr. Nun sind zwar nicht der Eigentümerund der <strong>Schornsteinfeger</strong> Vertragspartner, aber dennoch zahlt der Eigentümer.Und zwar an die Behörde, für deren Verwaltungsaufwand und für die Arbeit desbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.Subjektives, Kritisches und HistorischesNach meiner bisherigen, hoffentlich objektiven, Beschreibung, äußere ich michkritisch und wohl subjektiv zum neuen <strong>Schornsteinfeger</strong>handwerksgesetz und demFeuerstättenbescheid.<strong>Der</strong> deutsche Gesetzgeber wurde angewiesen ein Europa konformes System zuerlassen. Ein Papier produzierendes Monstrum, das ein funktionierendes einfachesSystem ablöste, aber das ist anderen Berufsgruppen inzwischen auch bekannt.Das vorhergehende System war übrigens keine Erfindung des Nationalsozialismus,wie immer wieder gern in „journalistischen Fachbeiträgen“ behauptet wird, auchwenn die Verordnung über das <strong>Schornsteinfeger</strong>wesen aus dieser Zeit stammte.<strong>Der</strong> nun vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und von der zuständigenBehörde zu betreibende Verwaltungsaufwand wurde bereits im PreußischenMinisterialerlass vom 13.11.1849 erkannt!


Historisches! Die Gewerbefreiheit im damaligen Preußen wurde bezüglich des<strong>Schornsteinfeger</strong>handwerks eingeschränkt. So wurde die Beibehaltung derKehrbezirke unter Anderem wie folgt begründet.Auszug aus dem Preußischen Ministerial-Erlaß vom 13. November 1849:„…5. Bei der aus unzeitiger Sparsamkeit der Hausbesitzer nicht seltenvorhandenen Abneigung gegen die regelmäßige Reinigung ihrer Schornsteine seiin Ermangelung einer Bezirkseinteilung die erforderliche polizeiliche Kontrolle nichtwohl anders zu stellen, als durch die den Hausbesitzern vorzuschreibendeVerpflichtung zur Anzeige über die Wahl des Meisters und über jede hierbeieintretende Abänderung, sowie zur Beschaffung von Bescheinigungen über jedeerfolgte Reinigung, als Ausweis gegenüber der Polizeibehörde, welche ihrerseitswiderum durch Führung genauer Register die notwendige Übersicht zu erhaltenhabe. <strong>Der</strong>gleichen Anordnungen verursachen aber den Behörden wie denHausbesitzern eine unverhältnismäßige Mühe und Schreiberei, ohne den Zweckgenügend zu erfüllen…“<strong>Der</strong> Autor dieses Artikels wird an dieser Stelle das Gefühl nicht los,dass (fast) alles schon mal da war, aber erst jetzt Alles mit„Europa“ begründet werden kann. Übrigens wie so oft, auch hiermit dem Vorwand „den Verwaltungsaufwand zu reduzieren“.Zumindest dies ist definitiv NICHT gelungen.Aus meiner Sicht bleibt die Objektivität in wichtigen Bereichen durch dieBeibehaltung der Kehrbezirke erhalten, der Verwaltungsaufwand und die Kostenwaren vormals jedoch geringer!Wie kann das sein? Denn Konkurrenz belebt doch das Geschäft!? Das stimmtprinzipiell, aber nur dann wenn die Dinge vergleichbar sind. Steigt der Aufwand,macht der Preis dasselbe! <strong>Der</strong> Aufwand ist durch das neue System nicht nur beimbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gestiegen (Feuerstättenbescheid,Trennung von Vorbehaltsaufgaben und freien <strong>Schornsteinfeger</strong>arbeiten), sondernauch beim „freien“ <strong>Schornsteinfeger</strong>. Letzterer hat längere Wege und die damitverbundenen Zeiten zu bewältigen und die Formblätter zum Arbeitsnachweisauszufüllen. Baugesellschaften und größere Eigentumsgemeinschaften könnenzumindest dann mit einer Kostenersparnis rechnen, wenn sich die entsprechendenGebäude einfach und somit Zeit sparend bearbeiten lassen. Dies ist aber bei denwenigsten Gebäuden der Fall.Bleiben denn keine Vorteile?Doch! <strong>Der</strong> Kunde kann sich seinen <strong>Schornsteinfeger</strong> aussuchen. Er muss seinenSchornstein nicht mehr von einem unfreundlichen und unpünktlichen Menschen


kehren lassen, falls es bedauerlicher Weise so war. <strong>Der</strong> „freie“ <strong>Schornsteinfeger</strong>muss nicht zu einem Kunden, der ihn fünf Mal vor verschlossener Tür stehen lässt,um ihm beim sechsten Mal zu sagen, dass das Heizöl alle sei. Den Weg zu einemKunden der bekannter „Spätzahler“ ist, wird der „freie“ <strong>Schornsteinfeger</strong> sich wohlebenfalls sparen.

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