Beitrags- und Gebührenordnung - Reiterverein Reilingen eV
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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong><br />
des <strong>Reiterverein</strong> e.V. <strong>Reilingen</strong><br />
Der Verein erhebt nach den Beschlüssen der Hauptversammlung vom<br />
16.03.2012 folgende Beiträge <strong>und</strong> Gebühren:<br />
1. Mitgliedsbeiträge<br />
� Aktive Mitgliedschaft / Jahr<br />
80,00 €<br />
� Aktive Jugendliche auf<br />
Vereinspferden / Jahr 300,00 €<br />
� Passive Mitgliedschaft / Jahr<br />
� Familienbeitrag Aktive<br />
13,00 €<br />
Diese <strong>Beitrags</strong>ermässigung gilt bei aktiver Mitgliedschaft<br />
mindestens eines erwachsenen Familienmitgliedes, wobei<br />
aktive Erwachsene keine Ermässigung erhalten.<br />
Aktive Jugendmitgliedschaft (bis<br />
einschließlich zum 16.<br />
40,00 €<br />
Lebensjahr)<br />
Der passiven Beitrag ermäßigt sich für alle passiven<br />
Mitglieder einer Famile staffelweise jeweils um die Hälfte<br />
bis zum 4. passiven Mitglied, ab dem 5. passiven Mitglied<br />
entfällt der Beitrag.<br />
Beispiel 1: Beispiel 2:<br />
1 aktives Mitglied 80,00 € 4 passive Mitglieder 13,00 €<br />
4 passive Mitglieder 6,50 € 6,50 €<br />
3,25 € 3,25 €<br />
1,70 € 1,70 €<br />
0,00 € 0,00 €<br />
0,00 € 0,00 €<br />
-1-
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bank-<br />
verbindung <strong>und</strong> der Anschrift schriftlich mitzuteilen.<br />
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt<br />
haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin / Beginn des<br />
Kalenderjahres eingezogen.<br />
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,<br />
nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren zuzüglich<br />
einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt,<br />
durch das Mitglied zu tragen. Der Verein erhebt in diesem Fall eine<br />
Bearbeitungsgebühr von 5,-- €.<br />
Sind Mitgliedsbeiträge durch Rechnungsstellung oder Zahlungsaufforderung<br />
zu erheben, wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,--€<br />
erhoben.<br />
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein<br />
eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in<br />
Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem<br />
Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem<br />
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.<br />
Fällige <strong>Beitrags</strong>forderungen werden vom Verein außergerichtlich <strong>und</strong><br />
gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied<br />
zu tragen.<br />
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen <strong>Beitrags</strong>leistungen oder<br />
–pflichten <strong>und</strong> Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder st<strong>und</strong>en.<br />
2. Sonstige Mitgliedsleistungen<br />
Aktive Mitglieder haben neben den Mitgliedsbeiträgen Leistungen wie<br />
folgt zu erbringen:<br />
Hallendienst<br />
Der Hallendienst ist entsprechend des ausgehängten Planes zu<br />
verrichten. Je unentschuldigtem Fehlen werden 25,00 € eingezogen.<br />
-2-
Arbeitsst<strong>und</strong>en.<br />
Die Anzahl der von den aktiven Mitgliedern zu erbringenden<br />
Arbeitst<strong>und</strong>en ergibt sich aus der Arbeitsordnung.<br />
Geleistete Arbeitsst<strong>und</strong>en sind durch das Mitglied in geeigneter Weise<br />
schriftlich nachzuweisen (Eintrag in das ausgehändigte Arbeitsbuch<br />
<strong>und</strong> Abgabe des für die Vorstandschaft vorgesehenen Abschnitts bei<br />
den Kassieren, im Vereinsheim oder Einwurf in den Hausbriefkasten<br />
des Vereins). Sie sind durch ein Vorstandsmitglied zu bestätigen.<br />
Bei fehlendem Nachweis gelten Arbeitsst<strong>und</strong>en als nicht geleistet.<br />
Nichtgeleistete Arbeitsst<strong>und</strong>en sind dem Verein in Geld<br />
auszugleichen.<br />
Die Ersatzabgeltung beträgt pro nichtgeleisteter Arbeitsst<strong>und</strong>e 10,--€.<br />
.<br />
Bitte überprüfen Sie selbst anhand der ausgehängten Listen, ob die<br />
von Ihnen erbrachten Arbeitsst<strong>und</strong>en vollständig erfasst sind. Auf den<br />
Quittungsabschnitten, die abgegeben werden, fehlt oft der Name oder<br />
der Abschnitt ist keinem Mitglied eindeutig zuordenbar.<br />
Über die Höhe der Ersatzabgeltung aus nicht geleisteten<br />
Arbeitsst<strong>und</strong>en ergeht im Folgejahr eine Zahlungsaufforderung.<br />
3. Aufnahme- Wiederaufnahmegebühren<br />
Aufnahmegebühr:<br />
Der Verein bietet folgende Zahlungsweisen an:<br />
Einmalbetrag 770,-- €<br />
2 Raten à 390,-- €, zahlbar halbjährlich, insgesamt 780,-- €<br />
4 Raten à 200,-- €, zahlbar vierteljährlich, insgesamt 800,-- €<br />
Die Zahlungsweise ist mit dem Vorstand abzustimmen.<br />
Der Betrag bzw. die erste Rate muß innerhalb von 14 Tagen nach<br />
Eintritt beim Verein eingehen. Der Hallenschlüssel wird erst nach<br />
Eingang des vereinbarten Betrags ausgehändigt. Das Mitglied hat für<br />
den rechtzeitigen Eingang aller Beträge selbst zu sorgen (z.B. durch<br />
Dauerauftrag).<br />
-3-
Wiederaufnahmegebühr:<br />
Ehemalige Mitglieder die bereits die Aufnahmegebühr entrichtet haben,<br />
aus dem Verein jedoch ausgetreten sind, haben bei Wiederaufnahme<br />
als ordentliches oder außerordentliches aktives Mitglied mit<br />
Geländenutzung eine Wiederaufnahmegebühr von 350,-- € zu<br />
entrichten<br />
Besonderheiten bei eheähnlicher Gemeinschaft:<br />
Bei eheähnlich in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wird<br />
die Aufnahmegebühr / Wiederaufnahmegebühr nur mit dem einfachen<br />
Satz erhoben. Bei Trennung <strong>und</strong> wenn beide Personen weiterhin<br />
Mitglieder des Vereins bleiben, ist eine weitere Aufnahmegebühr /<br />
Wiederaufnahmegebühr zu entrichten.<br />
Die Regelung der Zahlungsverpflichtung ist Sache der Mitglieder.<br />
4. Vereinsstrafen<br />
Bei Nichtbeachtung der Hallenordnung wird eine Vereinsstrafe von<br />
50,-- € fällig.<br />
6. Folgen bei Verstoß gegen Mitgliedspflichten<br />
Siehe §§ 5, 6, 16 der Satzung.<br />
Die Vorstandschaft<br />
-4-<br />
<strong>Reilingen</strong>, 16.03.2012