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Beitrags- und Gebührenordnung - Reiterverein Reilingen eV

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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong><br />

des <strong>Reiterverein</strong> e.V. <strong>Reilingen</strong><br />

Der Verein erhebt nach den Beschlüssen der Hauptversammlung vom<br />

16.03.2012 folgende Beiträge <strong>und</strong> Gebühren:<br />

1. Mitgliedsbeiträge<br />

� Aktive Mitgliedschaft / Jahr<br />

80,00 €<br />

� Aktive Jugendliche auf<br />

Vereinspferden / Jahr 300,00 €<br />

� Passive Mitgliedschaft / Jahr<br />

� Familienbeitrag Aktive<br />

13,00 €<br />

Diese <strong>Beitrags</strong>ermässigung gilt bei aktiver Mitgliedschaft<br />

mindestens eines erwachsenen Familienmitgliedes, wobei<br />

aktive Erwachsene keine Ermässigung erhalten.<br />

Aktive Jugendmitgliedschaft (bis<br />

einschließlich zum 16.<br />

40,00 €<br />

Lebensjahr)<br />

Der passiven Beitrag ermäßigt sich für alle passiven<br />

Mitglieder einer Famile staffelweise jeweils um die Hälfte<br />

bis zum 4. passiven Mitglied, ab dem 5. passiven Mitglied<br />

entfällt der Beitrag.<br />

Beispiel 1: Beispiel 2:<br />

1 aktives Mitglied 80,00 € 4 passive Mitglieder 13,00 €<br />

4 passive Mitglieder 6,50 € 6,50 €<br />

3,25 € 3,25 €<br />

1,70 € 1,70 €<br />

0,00 € 0,00 €<br />

0,00 € 0,00 €<br />

-1-


Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bank-<br />

verbindung <strong>und</strong> der Anschrift schriftlich mitzuteilen.<br />

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt<br />

haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin / Beginn des<br />

Kalenderjahres eingezogen.<br />

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,<br />

nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren zuzüglich<br />

einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt,<br />

durch das Mitglied zu tragen. Der Verein erhebt in diesem Fall eine<br />

Bearbeitungsgebühr von 5,-- €.<br />

Sind Mitgliedsbeiträge durch Rechnungsstellung oder Zahlungsaufforderung<br />

zu erheben, wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,--€<br />

erhoben.<br />

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein<br />

eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in<br />

Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem<br />

Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem<br />

Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.<br />

Fällige <strong>Beitrags</strong>forderungen werden vom Verein außergerichtlich <strong>und</strong><br />

gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied<br />

zu tragen.<br />

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen <strong>Beitrags</strong>leistungen oder<br />

–pflichten <strong>und</strong> Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder st<strong>und</strong>en.<br />

2. Sonstige Mitgliedsleistungen<br />

Aktive Mitglieder haben neben den Mitgliedsbeiträgen Leistungen wie<br />

folgt zu erbringen:<br />

Hallendienst<br />

Der Hallendienst ist entsprechend des ausgehängten Planes zu<br />

verrichten. Je unentschuldigtem Fehlen werden 25,00 € eingezogen.<br />

-2-


Arbeitsst<strong>und</strong>en.<br />

Die Anzahl der von den aktiven Mitgliedern zu erbringenden<br />

Arbeitst<strong>und</strong>en ergibt sich aus der Arbeitsordnung.<br />

Geleistete Arbeitsst<strong>und</strong>en sind durch das Mitglied in geeigneter Weise<br />

schriftlich nachzuweisen (Eintrag in das ausgehändigte Arbeitsbuch<br />

<strong>und</strong> Abgabe des für die Vorstandschaft vorgesehenen Abschnitts bei<br />

den Kassieren, im Vereinsheim oder Einwurf in den Hausbriefkasten<br />

des Vereins). Sie sind durch ein Vorstandsmitglied zu bestätigen.<br />

Bei fehlendem Nachweis gelten Arbeitsst<strong>und</strong>en als nicht geleistet.<br />

Nichtgeleistete Arbeitsst<strong>und</strong>en sind dem Verein in Geld<br />

auszugleichen.<br />

Die Ersatzabgeltung beträgt pro nichtgeleisteter Arbeitsst<strong>und</strong>e 10,--€.<br />

.<br />

Bitte überprüfen Sie selbst anhand der ausgehängten Listen, ob die<br />

von Ihnen erbrachten Arbeitsst<strong>und</strong>en vollständig erfasst sind. Auf den<br />

Quittungsabschnitten, die abgegeben werden, fehlt oft der Name oder<br />

der Abschnitt ist keinem Mitglied eindeutig zuordenbar.<br />

Über die Höhe der Ersatzabgeltung aus nicht geleisteten<br />

Arbeitsst<strong>und</strong>en ergeht im Folgejahr eine Zahlungsaufforderung.<br />

3. Aufnahme- Wiederaufnahmegebühren<br />

Aufnahmegebühr:<br />

Der Verein bietet folgende Zahlungsweisen an:<br />

Einmalbetrag 770,-- €<br />

2 Raten à 390,-- €, zahlbar halbjährlich, insgesamt 780,-- €<br />

4 Raten à 200,-- €, zahlbar vierteljährlich, insgesamt 800,-- €<br />

Die Zahlungsweise ist mit dem Vorstand abzustimmen.<br />

Der Betrag bzw. die erste Rate muß innerhalb von 14 Tagen nach<br />

Eintritt beim Verein eingehen. Der Hallenschlüssel wird erst nach<br />

Eingang des vereinbarten Betrags ausgehändigt. Das Mitglied hat für<br />

den rechtzeitigen Eingang aller Beträge selbst zu sorgen (z.B. durch<br />

Dauerauftrag).<br />

-3-


Wiederaufnahmegebühr:<br />

Ehemalige Mitglieder die bereits die Aufnahmegebühr entrichtet haben,<br />

aus dem Verein jedoch ausgetreten sind, haben bei Wiederaufnahme<br />

als ordentliches oder außerordentliches aktives Mitglied mit<br />

Geländenutzung eine Wiederaufnahmegebühr von 350,-- € zu<br />

entrichten<br />

Besonderheiten bei eheähnlicher Gemeinschaft:<br />

Bei eheähnlich in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wird<br />

die Aufnahmegebühr / Wiederaufnahmegebühr nur mit dem einfachen<br />

Satz erhoben. Bei Trennung <strong>und</strong> wenn beide Personen weiterhin<br />

Mitglieder des Vereins bleiben, ist eine weitere Aufnahmegebühr /<br />

Wiederaufnahmegebühr zu entrichten.<br />

Die Regelung der Zahlungsverpflichtung ist Sache der Mitglieder.<br />

4. Vereinsstrafen<br />

Bei Nichtbeachtung der Hallenordnung wird eine Vereinsstrafe von<br />

50,-- € fällig.<br />

6. Folgen bei Verstoß gegen Mitgliedspflichten<br />

Siehe §§ 5, 6, 16 der Satzung.<br />

Die Vorstandschaft<br />

-4-<br />

<strong>Reilingen</strong>, 16.03.2012

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