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Erlass über Sponsoring, Spenden und Werbung an Schulen Vom 24 ...

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Az.: F 2/8 - 2.11.3.0<strong>Erlass</strong>über Sponsori ng, <strong>Spenden</strong> <strong>und</strong> <strong>Werbung</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><strong>Vom</strong> <strong>24</strong>. April 20031. Allgemeines1.1 <strong>Schulen</strong> sind ermächtigt, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften durch<strong>Sponsoring</strong> Einnahmen zu erzielen sowie <strong>Spenden</strong> entgegenzunehmen (Geld,Sachmittel oder Dienstleistungen). Die zugewendeten Mittel sindordnungsgemäß zu verwalten, Sachmittel gehen in das Eigentum desSchulträgers über.1.2 Die Annahme von Zuwendungen (Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen), fürdie als Gegenleistung in vereinbarter Weise auf die Leistung des Zuwendendenhingewiesen wird (<strong>Sponsoring</strong>), oder die ohne eine Gegenleistung der Schuleerfolgen (<strong>Spenden</strong>), ist jeweils nach Maßgabe der nachfolgend gen<strong>an</strong>ntenGr<strong>und</strong>sätze zulässig.1.3 Durch <strong>Sponsoring</strong> oder <strong>Spenden</strong> dü,ien die Erfüllung des schulischenUnterrichts- <strong>und</strong> Erziehungsauftrages sowie die Ordnung des Schulbetriebes <strong>und</strong>des Unterrichts nicht beeinträchtigt werden. Die Rechte von Schülern <strong>und</strong>Schülerinnen, Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> Lehrkräften <strong>und</strong> berechtigteInteressen Dritter sind zu beachten.1.4 Vor der Annahme einer Zuwendung ist zu prüfen, ob diese selbst oder dieErfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszweckes, der zumAufgabenbereich der Schule gehören muss, zu Folgekosten oder zu personellemAufw<strong>an</strong>d führen k<strong>an</strong>n. Ist dies zu erwarten, darf die Zuwendung nur mitZustimmung der hiervon betroffenen Stelle (Schulträger, Schulaufsichtsbehörde)erfolgen.2. <strong>Sponsoring</strong>2,1 <strong>Sponsoring</strong> ist zulässig, wenn es sich um eine erhebliche Zuwendung desSponsors h<strong>an</strong>delt <strong>und</strong> der Hinweis auf dessen Leistung deutlich hinter dendadurch erreichten Nutzen für die Erfüllung des Unterriellts- <strong>und</strong>Erziehungsauftrages zurücktritt.2.2 Eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit der Schule vom Sponsor darfnicht zu erwarten sein.2.3 <strong>Spenden</strong>bescheinigungen sind für <strong>Sponsoring</strong>maßnahmen nicht zu erteilen.1


2.4 Eine etwaige Gegenleistung ist auf einen Hinweis auf die Unterstützung durchden Sponsor zu beschränken (z,B. auf Plakaten, durch Ver<strong>an</strong>staltungshinweise,bei Sachausstattung <strong>und</strong> in Ausstellungskatalogen unter Verwendung desNamens, Emblems oder Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung),Der Schulträger k<strong>an</strong>n dem Sponsor auch die Nutzung des Namens der Schule zuWerbezwecken in der Weise gestatten, dass der Sponsor selbst hierfür oder zurImagepflege auf seine Leistungen <strong>an</strong>gemessen hinweist. Die Schule darf (z,B,durch Einbindung von Schülern <strong>und</strong> Schülerinnen oder Lehrkräften inWerbeaktionen) <strong>an</strong> Werbemaßnahmen selbst nicht mitwirken. Es darf nicht derEindruck entstehen, in der Entscheidung für einen bestimmten Sponsor liegeeine Empfehlung für dessen Leistungen oder Waren,2.5 Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat vor Abschluss von <strong>Sponsoring</strong>verträgen dasEinvernehmen mit dem Schulträger herzustellen, Die Schulkonferenz ist vorher<strong>an</strong>zuhören.2.6 Hat der Schulleiter/die Schulleiterin Zweifel hinsichtlich der steuerlichenAuswirkungen des <strong>Sponsoring</strong>vertrages, so wendet er/sie sich <strong>an</strong> das zuständigeörtliche Fin<strong>an</strong>zamt. Dessen Prüfung ist nachvollziehbar aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.2,7 Bewerben sich mehrere Sponsoren, so ist die Begründung für die unterBeachtung des Gleichheitsgr<strong>und</strong>satzes getroffene Entscheidung zugunsten einesSponsors oder bestimmter Sponsoren nachvollziehbar aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.Eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren darf nicht überschritten werden.2.8 Die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörde bleiben unberührt. Der Schulleiter/DieSchulleiterin berichtet ihr jeweils zum 31. J<strong>an</strong>uar eines jeden Jahres über alle imVorjahreszeitraum aufgr<strong>und</strong> von <strong>Sponsoring</strong>verträgen zugewendetenGeldbeträge, Sachen <strong>und</strong> sonstigen Vorteile, soweit ihr Wert in der Summe einenBetrag von 5,000,-- Euro pro Jahr Übersteigt.3. <strong>Spenden</strong>Für die Annahme <strong>und</strong> Verwaltung von <strong>Spenden</strong> gelten die vom jeweiligen Schulträgererlassenen Regelungen,4. In-Kraft-TretenDieser <strong>Erlass</strong> tritt am 1, August 2003 in Kraft.2

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