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PDF, 1 MB - Religionsfreiheit

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24Die Verfassung sieht gleiche Rechte für alle Bürger vor. Ein Ombudsmann, der„Anwalt des Volkes“ genannt wird, untersucht Beschwerden überMenschenrechtsverletzungen durch Behörden.religiöser Intoleranz, daß zweiundzwanzig Kinder vonMitgliedern der als „Die Familie“ bekannten Religionsgemeinschaftnoch nach mehr als einem Jahr nach derInhaftierung ihrer Eltern in Fürsorgeeinrichtungen festgehaltenwurden. Im Mai 1992 verfügte ein Richter inBarcelona den Freispruch der Eltern und die Kinderkehrten zu ihnen zurück. Die Regierung ging in Berufung.Im Juni 1993 bestätigte das Provinzialgericht Barcelonadie Freisprüche und führte aus, daß es über Glaubensvorstellungenweder richten kann noch wird, außer wennsie ursächlich für eine geschlossene, dogmatische, straffgeführte und ihrem Wesen nach gefährliche Gemeinschaftseien. Die Freisprüche wurden im Oktober 1994 vomObersten Gerichtshof und vom Verfassungsgerichtbestätigt.Spaniens Strafrecht verbietet die Aufhetzung gegenMenschen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit.Artikel 14 der Verfassung lautet:Alle Spanier sind vor dem Gesetz gleich, undniemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse,seines Geschlechtes, seiner Religion, seiner Anschauungenoder jedweder anderer persönlicher oder sozialer Umständebenachteiligt oder bevorzugt werden.Artikel 16.:(1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses,der Religion und des Kults wird dem einzelnen undden Gemeinschaften gewährleistet; sie wird in ihreräußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetzgeschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichenOrdnung eingeschränkt.(2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seinerWeltanschauung, seiner Religion oder seinem Glauben zuäußern.(3) Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentlicheGewalt berücksichtigt die religiösenAnschauungen der spanischen Gesellschaftund unterhält die entsprechenden kooperativenBeziehungen zur Katholischen Kircheund den sonstigen Konfessionen.SCHWEDENDie schwedische Verfassung garantiert<strong>Religionsfreiheit</strong>. Obwohl die evangelischlutherischeKirche Staatskirche ist, habender Staat und die Kirche ein Abkommengetroffen, wonach diese Verbindung imJahre 2000 endet. Minderheitsreligionenwerden im Regelfall nicht gegenüber etabliertenReligionen benachteiligt. Die Verfassung verbietetselektive Gesetzgebung oder Diskriminierung gegen nichttraditionelleReligionen.In den 70er Jahren brachte die Scientology Kirchezwei Verfahren gegen den schwedischen Staat vor dieEuropäische Kommission für Menschenrechte. DieKommission entschied ausdrücklich, daß die ScientologyKirche eine Religionsgemeinschaft ist und ihr der ausdiesem Umstand hergeleitete Schutz der EuropäischenMenschenrechtskonvention zustehe. Diese beidenVerfahren etablierten erstmalig auch das Recht einerKirche, gegen die Verletzung fundamentaler Rechte ihrerGemeindemitglieder gerichtlich vorzugehen.§2 der schwedischen Verfassung führt aus:Die Möglichkeiten ethnischer, sprachlicher undreligiöser Minderheiten, ein eigenes kulturelles Leben undeigene Glaubensgemeinschaften zu bewahren und zuentwickeln, sind zu fördern.§1 im zweiten Kapitel der Verfassung („Grundrechteund Freiheiten“) führt aus:§1. Jedem Staatsbürger ist dem Gemeinwesen gegenüberzugesichert: 6. <strong>Religionsfreiheit</strong>: die Freiheit, seineReligion allein oder zusammen mit anderen auszuüben.Schwedens Strafgesetzbuch legt fest, daß jemand,der ethnische Gruppen oder andere Gruppierungenaufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischerHerkunft oder ihres Glaubens bedroht oder beschimpft,wegen Aufwiegelung gegen diese Volksgruppeverurteilt wird.SCHWEIZAufgrund der sprachlichenund religiösenVerschiedenheiten in derSchweiz herrscht imRahmen des politischenSystems eine weitgehendeAutonomie der einzelnenKantone.Die Verfassung siehtvollständige <strong>Religionsfreiheit</strong>vor. Es gibt auf Bundesebene keine Staatskirche, aber dieKantone unterstützen eine oder auch mehrere Kirchen mitSteuergeldern. In allen Kantonen kann der einzelne freidarüber entscheiden, ob er eine Kirche mit seinenSteuergeldern unterstützen will. (In einigen Kantonenkönnen sich Firmen einer Steuerzahlung an Kirchen nichtohne weiteres entziehen.)Es gab Vorfälle von Diskriminierung auf kantonalerEbene, bei denen behördlicherseits der Versuch unternommenwurde, das Recht der Mitgliederwerbung fürbestimmte Religionsgemeinschaften einzuschränken. Auchsind staatliche Bemühungen beobachtet worden, mit derEinführung von Gesetzen im Gesundheitssektor indirekt

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