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Dopingverfahren Karin Pichler und Pferd - NADA Austria

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Über Auftrag der Nationalen Anti-Doping Agentur <strong>Austria</strong> GmbH (<strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong>) als nach§ 4 Abs 1 Anti-Doping B<strong>und</strong>esgesetz idF BGBl I 146/2009 beauftragte unabhängige Dopingkontrolleinrichtungerstattet die Rechtskommission der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> nachstehendeP r e s s e m i t t e i l u n güber ein bei der Rechtskommission der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> anhängiges <strong>Dopingverfahren</strong><strong>Dopingverfahren</strong> <strong>Karin</strong> <strong>Pichler</strong> <strong>und</strong> <strong>Pferd</strong> "Crelido"(Reitsport)Suspendierung beider mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des gegen diese bei derRechtskommission der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> anhängigen <strong>Dopingverfahren</strong>sDie Rechtskommission der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> teilt mit, dass von der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> am 15.9.2010 beiihr ein Prüfantrag gegen das <strong>Pferd</strong> "Crelido" <strong>und</strong> dessen Eigentümer als für diesesVerantwortlichen, <strong>Karin</strong> <strong>Pichler</strong>, auf Sicherungsmaßnahmen durch vorläufige Suspendierungbzw Disziplinarmaßnahme, eingebracht wurde.In diesem wird vorgeworfen, dass das <strong>Pferd</strong> "Crelido" am 31.7.2010 bei einer an diesemvorgenommenen Dopingkontrolle („In-Competition“) auf die verbotenen Substanzen"phenylbutazone", "oxyphenbutanzone" <strong>und</strong> "meloxicam" positiv getestet wurde. Weiters hat dieveterinärmedizinische Kommission der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> gemäß § 20 Abs 4 ADBG bestätigt, dasses sich bei diesen Substanzen um verbotene Substanzen iSd gültigen Verbotsliste desinternationalen Fachverbandes, FEI, handelt, welche im Wettkampf (In-Competition) verbotensind.Damit war nach der Geschäftsordnung der Rechtskommission der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> bei dieser einVerfahren gegen das <strong>Pferd</strong> "Crelido" <strong>und</strong> dem für das <strong>Pferd</strong> Verantwortlichen, welcher nach derBegriffsdefinition des internationalen Fachverbandes dessen Eigentümer ist, sohin <strong>Karin</strong><strong>Pichler</strong>, einzuleiten.Nach Art 7.4. Anti Doping Reglement der FEI als zuständiger internationaler Fachverbandkönnen das betroffene <strong>Pferd</strong> bzw der für dieses Verantwortliche nach einer positiven A-Probedes <strong>Pferd</strong>es sofort suspendieren werden, sofern diesem die Möglichkeit eines vorläufigenAnhörungsverfahrens entweder vor der Verhängung oder kurz nach der Verhängung dervorläufigen Suspendierung gegeben wird oder ihm die Möglichkeit eines beschleunigtesAnhörungsverfahrens gegeben wird.Das <strong>Pferd</strong> "Crelido" <strong>und</strong> dessen Eigentümer als für dieses Verantwortlichen, <strong>Karin</strong> <strong>Pichler</strong>,wurden aufgr<strong>und</strong> der im Körper des <strong>Pferd</strong>es vorgef<strong>und</strong>enen verbotenen Substanzen mitBeschluss der Rechtskommission der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> vom 16.9.2010 ohne vorherige Anhörungdes für das <strong>Pferd</strong> Verantwortlichen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrensvor der Rechtskommission der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> anhängigen Verfahrens suspendiert, um diesenvon der Teilnahme an weiteren Wettkämpfen abzuhalten, da durch die diesen zeitgleicheingeräumte Möglichkeit, binnen einer Frist von 7 Tagen ein entsprechendes


Anhörungsverfahren zu beantragen, im vorliegenden Verfahren die einem Beschuldigten in denAnti-Doping Reglement der FEI eingeräumten Rechte ausreichend gewahrt wurden.Die dem Eigentümer des <strong>Pferd</strong>es als für dieses Verantwortlichen eingeräumte Frist zurBeantragung der Analyse der B-Probe bei der <strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> sowie weiters die diesemeingeräumte Frist zur Beantragung eines Anhörungsverfahrens bei der Rechtskommission der<strong>NADA</strong> <strong>Austria</strong> sind noch offen.Wien, am 17.9.2010Mag. Gernot SchaarVorsitzenderder Rechtskommission der Nationalen Anti-Doping Agentur <strong>Austria</strong> GmbHRückfragehinweise:Mag. Gernot Schaar, +43 1 319 97 00, rechtskommission@nada.atMag. Andreas Schwab, +43 1 505 80 35 Dw 11, a.schwab@nada.at

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