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Gipfel der Verdrahtung - Mountain Wilderness Schweiz

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II fAuswertung <strong>der</strong> Klettersteig-Charta und FazitIn <strong>der</strong> Klettersteig-Charta von 2007 wurden10 Grundsätze für Klettersteige festgelegt.Im Folgenden soll eine qualitativeBewertung durchgeführt werden, inwieferndiese Grundsätze bei <strong>der</strong> Erstellung neuerKlettersteige berücksichtigt wurden.Nr. Grundsatz Bewertung1. Klettersteige sollen ausschließlichin Gebieten angelegtwerden, die bereits übertouristische Infrastrukturenverfügen.2. Im unerschlossenen Hochgebirgesollen keine neuenKlettersteige erstellt werden.3. Regionale Konzepte (Richtpläne,Nutz- und Schutzkonzepte,Tourismuskonzepte,etc.) sind auch für Klettersteigegültig.4. Bei <strong>der</strong> Planung eines neuenKlettersteiges sind die in<strong>der</strong> Region betroffenen undinteressierten Kreise, insbeson<strong>der</strong>eauch des Natur- undLandschaftsschutzes, frühzeitigeinzubeziehen.Von den seit 2008 eröffneten Klettersteigen liegenalle in <strong>der</strong> Nähe von bestehenden touristischenInfrastrukturen. Das Interesse, Klettersteigein abgelegenen Gebieten zu errichten, scheintgering, da das Anziehen von Gästen (bspw.durch Bergbahnen, Bergrestaurants, Tourismusorte),bei <strong>der</strong> Errichtung eines Klettersteigs einenwichtigen Aspekt darstellt und auch nicht zuletztaus diesem Interesse mitfinanziert wird.Sechs Klettersteige liegen in einer Höhe vonüber 3000 m ü. M., wobei nur einer davon(Piz Trovat II) seit 2008 errichtet wurde. Wiedie meisten Klettersteige liegt auch dieser beieiner Bergbahn und somit nicht in einem unerschlossenenGebiet.Klettersteige sind bewilligungspflichtig. Obeine Baubewilligung erteilt wird und wie dabeiSchutzgebiete berücksichtigt werden, ist im Einzelfallstark vom Kanton sowie <strong>der</strong> das Gesuchbehandelnden Person abhängig. So liegt es beispielsweiseim Ermessensspielraum, ob für dieErstellung eines Klettersteigs in einem nationalenSchutzgebiet (wie beispielsweise BLN/Bundesinventar<strong>der</strong> Landschaften und Naturdenkmälervon nationaler Bedeutung) die EidgenössischeNatur- und Heimatschutzkommission (ENHK) umein Gutachten angefragt wird.Inwiefern dieser Grundsatz bei <strong>der</strong> Errichtungneuer Klettersteige berücksichtigt wird, ließsich im Rahmen dieses Berichts nicht feststellen.Auskunft dazu könnten nur die Erbauerselber geben.46

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