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Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft mit ... - DSW

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4. Sollen Beschlüsse gem. § 15 Ziff. 7, 9, 10 und 11 gefasst werden, so ist von der Geschäftsführungunter Fristwahrung schriftlich <strong>zur</strong> <strong>Gesellschaft</strong>erversammlung <strong>mit</strong> Ankündigung der Tagesordnungeinzuladen.5. Die Geschäftsführung hat eine außerordentliche <strong>Gesellschaft</strong>erversammlung <strong>mit</strong> der gleichen Fristeinzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der <strong>Gesellschaft</strong>er schriftlich die Geschäftsführunghierzu auffordert. Die Einladung hat schriftlich <strong>mit</strong> Ankündigung der Tagesordnung zu erfolgen.6. Die <strong>Gesellschaft</strong>erversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durcheinen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über das Ergebnis der Abstimmungen ist einProtokoll zu führen, in welchem sämtliche Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden.§ 15 (Aufgaben der <strong>Gesellschaft</strong>erversammlung)Die <strong>Gesellschaft</strong>erversammlung berät und beschließt über:1. Alle die <strong>Gesellschaft</strong> betreffenden Angelegenheiten.2. Die Anlagepolitik, sowie den An- und Verkauf von Wertpapieren.3. Die Neuaufnahme von <strong>Gesellschaft</strong>ern.4. Die Ausschüttung der Erträge.5. Die Deckung der Verwaltungskosten.6. Die Wahl des Geschäftsführers, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters und des Schriftführers,sowie über deren Entlastung.7. Die Abberufung des Geschäftsführers, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters sowie desSchriftführers aus wichtigem Grund.8. Die Wahl der Mitglieder des Anlageausschusses (§19).9. Den Ausschluss von <strong>Gesellschaft</strong>ern aus wichtigem Grund.10. Die Änderungen des <strong><strong>Gesellschaft</strong>svertrag</strong>es.11. Die Auflösung der <strong>Gesellschaft</strong>.§ 16 (Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Mehrheit)1. In der <strong>Gesellschaft</strong>erversammlung hat jeder <strong>Gesellschaft</strong>er eine Stimme. Die Versammlung istbeschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller <strong>Gesellschaft</strong>er anwesend ist.2. Die Beschlüsse der <strong>Gesellschaft</strong>erversammlung werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderesbestimmt ist, <strong>mit</strong> einfacher Stimmenmehrheit gefasst.3. Beschlüsse gem. § 15 Ziff. 6, 7, 9, 10 und 11 erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesendenStimmen.4. Bei der Beschlussfassung gem. § 15 Ziff. 7 und 9 nehmen der auszuschließende <strong>Gesellschaft</strong>erbzw. der abzuberufende Geschäftsführer, Stellvertreter, Schatzmeister sowie Schriftführer an derAbstimmung nicht teil.5. Ist die <strong>Gesellschaft</strong>erversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nurgefasst werden, wenn sämtliche <strong>Gesellschaft</strong>er anwesend sind.4

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