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Erlass - Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien ...

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Die Fahrzeuge müssen spätestens im Monat vor dem Auslaufen der Übergangsbestimmungin Österreich oder in der Verfügungsgewalt des österr. Bevollmächtigten gewesen sein, esmuss spätestens am 28. Oktober 2011 ein Typenschein ausgestellt worden sein. DieAusnahmegenehmigung darf bei vollständigen Fahrzeugen für 12 Monate, beivervollständigten Fahrzeugen für 18 Monate erteilt werden.Da die betroffenen Fahrzeuge der Stückzahlregelung des Anhang XII der Richtlinie2007/46/EG unterliegen, kann die Anzahl der <strong>Ausnahmegenehmigungen</strong> nur zentral gesteuertwerden.Die Erteilung der <strong>Ausnahmegenehmigungen</strong> wird daher nach folgender Vorgangsweiseabgewickelt:Die Hersteller bzw. die Bevollmächtigten der Hersteller stellen beim BMVIT spätestens EndeMitte November 2011 für jede Type getrennt einen begründeten Antrag aufAusnahmegenehmigung.Dem Antrag ist eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge, für die eineAusnahmegenehmigung beantragt wird, anzuschließen. Die Liste muss getrennt sein fürvollständige Fahrzeuge, unvollständige Fahrzeuge und vervollständigte Fahrzeuge.Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bescheide rechtzeitig erlassen werden, wirdersucht, den entsprechenden Antrag spätestens bis zum 15. Oktober 2011 zu stellen. Ab dem1. Dezember 2011 dürfen die Anträge auf Ausnahmegenehmigung nur beim zuständigenLandeshauptmann gestellt werden („vergessene Fahrzeuge“).Für die Fahrzeuge, für die die Ausnahmegenehmigung gewährt wird, wird vom BMVIT einentsprechender Ausnahmegenehmigungsbescheid gemäß § 34a KFG 1967 erlassen, dieAusnahmegenehmigung ist von den Bevollmächtigten in die entsprechenden Felder derGenehmigungsdatenbank und in den Typenschein einzutragen.Dies hat zur Folge, dass bei Aufbauherstellern, Fahrzeugbauern und in sonstigen Lagernstehende Fahrzeuge nur dann eine Ausnahmegenehmigung bekommen können, wenn diesevon den Aufbauherstellern und Fahrzeugbauern zeitgerecht an den Hersteller/Bevollmächtigten gemeldet und in der Folge in die Liste aufgenommen wurden.Um Härtefälle zu vermeiden (vergessene Fahrzeuge) kann für jeden Hersteller in jedemBundesland eine geringe Reserve vorgesehen werden; die Gesamtanzahl der in Österreicherteilten <strong>Ausnahmegenehmigungen</strong> darf jedoch die 30% bzw.100 Stk. je Hersteller bzw. Typenicht überschreiten. In diesen Fällen wird die Ausnahmegenehmigung vom zuständigenLandeshauptmann erteilt.Die entsprechenden Antragsformulare, Listen für die Fahrgestellnummern und eineAusfüllanleitung werden auf der Homepage der Bundesanstalt für Verkehrhttp://versa.bmvit.gv.at/index.php?id=41zum Download zur Verfügung gestellt.Seite 2 von 3

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