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Amt der OÖ LandesregierungAbteilung VerkehrReferat Werkstätten & Sicherheitsdienst4021 Linz, Bahnhofsplatz 1Wiederkehrende Begutachtung gemäߧ 57a KFGKraftfahrzeugtechnikIng. Erwin FeilmayrIng. Leopold Reitingerwww.land-oberoesterreich.gv.at


Kraftfahrzeugtechnik


ACHTUNG!!Die heutige INFO-Veranstaltung ersetzt nicht dievorgeschriebene periodische WeiterbildungKraftfahrzeugtechnik


Was erwartet uns an diesem AbendErmächtigung der WerkstättenAusbildunggeeignete Personerforderliche Einrichtungen – speziell NeuerungenBegutachtungsintervallGesetzliche Neuerungen KFG/KDV, PBStVErmächtigungsumfangEBV 3.5Probleme und Fragen die häufig AuftretenKraftfahrzeugtechnik


Abt. VerkehrDI Werner JünglingAbteilungsleiterReferat WerkstättenDI Karl HaselböckGruppenleiterIng. Erwin FeilmayrIng. Leopold ReitingerIng. Othmar LesiakHr. Arnold TonningerFr. Brigitte AtzmüllerFr. Sigrid PriesnerKraftfahrzeugtechnik


Adresse der ErmächtigungsbehördeAmt der O.Ö. LandesregierungAbteilung VerkehrBahnhofplatz 14021 Linze-mail: verk.post@ooe.gv.atBrigitte Atzmüller Tel. 0732/7720/15561; Fax 211688e-mail: verk.post@ooe.gv.at, z. H. Brigitte.AtzmüllerSigrid Priesner Tel. 0732/7720/13531; Fax: 211688e-mail: verk.post@ooe.gv.at, z.H. Fr. Sigrid PriesnerKraftfahrzeugtechnik


Sigrid PriesnerBrigitte AtzmüllerKraftfahrzeugtechnik


Technische AngelegenheitenAmt der O.Ö. LandesregierungAbteilung VerkehrstechnikBahnhofplatz 14021 LinzIng. Erwin Feilmayr Tel. 0732/7720/13530; Fax 211688e-mail: erwin.feilmayr@ooe.gv.atIng. Leopold Reitinger Tel: 0732/7720/13569; Fax 211688e-mail: leopold.reitinger@ooe.gv.atArnold Tonninger Tel: 0732/7720/13520; Fax: 211688,e-mail: arnold.tonninger@ooe.gv.atKraftfahrzeugtechnik


Gruppe WerkstättenIng. FeilmayrHr. TonningerIng. ReitingerIng. LesiakKraftfahrzeugtechnik


Ausbildung und BildungspassKraftfahrzeugtechnikKraftfahrzeugtechnik


AusbildungGrundausbildung36 h• Praktische und theoretische Grundausbildung24 h• Inhalte und praktische Übung mit dem Mängelkatalog 12 hÜber 3,5 to und einer Bauartgeschwindigkeit über 50km/h• Erweiterungsschulung4 h•Spezialkurs über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen 12 hKraftfahrzeugtechnik


Ausbildung Zugmaschinen Klasse „T“bis 50 km/hGrundausbildung für Kraftfahrzeuge bis 3,5 to+ keine Erweiterungsschulung+ keinen Spezialkurs über BremsanlagenEMPFEHLUNG:Spezialkurs über Bremsanlagen weiterhin machen !Kraftfahrzeugtechnik


WeiterbildungZur Sicherstellung der periodischenWeiterbildung müssen die geeigneten Personenalle 3 Jahrean einem Weiterbildungskurs mit Erfolgteilnehmen.Dauer 8 hÜber 3,5 to und einer Bauartgeschwindigkeitüber 50km/h zusätzlichSpezialkurs über BremsanlagenDauer 8 hKraftfahrzeugtechnikKraftfahrzeugtechnik


Überziehungsfristen nach 3 Jahren4 Monate nach dem StichtagStichtag = Datum der Grundschulung bzw. der letzten WeiterbildungBerechtigung als geeignete Person erlischt bisdie Weiterbildung absolviert wirdWeitere 3 Jahre und max. 4 Monate nach demStichtag„Neuerliche Grundausbildung erforderlich“Kraftfahrzeugtechnik


Beispiele der Toleranzfristen:1. Schulung(Grundschulung- oderletzte Weiterbildung)Weiterbildung21.5.200721.5.2005Fällig 21.5.2010Spätestens 21.9.2010Ab 21.9.2011GrundausbildungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Bestellung einer geeigneten PersonDie rechtlichen Voraussetzungen alleine für dieBestellung zur geeigneten Person berechtigen noch nichtzur "Wiederkehrenden Begutachtung"Anerkennung durch Behörde erforderlich!Rechtliche Voraussetzungen:Fachliche AusbildungPraxisBildungspassErmächtigung durch BehördeKraftfahrzeugtechnik


Bestellung einer geeigneten PersonFormular auf der HomepageAntragsformulare heruntergeladenHomepage des Amtes der O.Ö. Landesregierungwww.land-oberoesterreich.gv.at (Themen –Verkehr – Kraftfahrzeuge)Kraftfahrzeugtechnik


Durchführung der "Wiederkehrenden Begutachtung"BegutachtungsstellenverordnungBegutachtung ist von der "Geeigneten Person" selbstdurchzuführen !KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


GutachtenBei der wiederkehrenden Begutachtung ist einGutachten auszustellen;Gutachten ist eine öffentliche Urkunde.Eine Ausfertigung ist dem das FahrzeugVorführenden zu übergeben, das Gutachtenmuss fünf Jahre lang nachgewiesen werdenelektronisch oder Papierform und denBehörden auf Verlangen vorzulegen.Gutachtennachweisliste 7 JahreAuch elektronische Speicherung erforderlich !KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Kraftfahrzeugtechnik


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrBewusste Eingabe falscher Daten !


VERBRECHEN DESBei bewusster Ausstellung einesfalschen Gutachten!Gerichtliche VerurteilungHaftstrafe möglich!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Missbrauch der Amtsgewalt§ 302 StGBEin Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einenanderen an seinen Rechten zu schädigen, seineBefugnis, im Namen des Bundes, eines Landes...................als deren Organ in Vollziehung der GesetzeAmtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlichmissbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis5 Jahren zu bestrafen!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Auszug aus Urteilsspruch„Sie haben im Zuge der Begutachtung einesFahrzeuges am 20.9.2009 durch die unterlasseneFeststellung § 57a relevanter Mängel das Verbrechendes Amtsmissbrauches begangen!“KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Einhaltung desErmächtigungsumfangesBei Nichteinhaltung des Ermächtigungsumfangeskann die Ermächtigung entzogen werden.Bescheidauflage:Die Ermächtigung gilt nur für die wiederkehrendeBegutachtung von Fahrzeugen, die hinsichtlich ihrerAbmessungen, Ausführungen und Gewichte mitden vorhandenen Einrichtungen und Gerätenordnungsgemäß geprüft werden können.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Einhaltung des ErmächtigungsumfangesAchtung auch Auflagen beachten!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Einhaltung desErmächtigungsumfangesWICHTIG!Ermächtigung für Zugmaschinen, Motorkarren,selbstfahrende Arbeitsmaschinen undSonderkraftfahrzeuge giltjeweils bis zu einer Bauartgeschwindigkeit von50 km/hKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Einhaltung desErmächtigungsumfangesHäufigste BeanstandungenAnhänger mit nur 1 AchseKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr• Wenn kein geeigneter Rollenbremsprüfstandvorhanden istPlattenprüfstand ab 01-01-2011 für Anhängernicht mehr zulässigNur ungebremste Anhänger• Bei zu geringen Platzverhältnissen vor demBremsprüfstand für die Prüfung amBremsprüfstand oder• wenn kein Bremsprüfstand vorhanden ist


Einhaltung desErmächtigungsumfangesHäufigste BeanstandungenHöchst zul. Gesamtgewicht 2800 kg (keinSpieldetektor)• Grenze 2800 kg höchst zul. Gesamtgewichtnicht eingehalten - überschrittenZugmaschinen über 50 km/h, Unimog, Fast TrakKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


ACHTUNGseit ab 1.7.2004Die Begutachtungsstelle mussüber eine geeignete Personverfügen, die berechtigt ist,das zu begutachtendeFahrzeug zu lenken.Besonders zu beachten:Klasse A, C, E zu B, Eund FKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Von der Begutachtung ausgenommenKraftfahrzeuge bis 10 km/h, Bescheinigung §96Fahrräder: z.B.Elektro-Fahrräder Leistung bis 600 Wattund bis 25 km/h (gelten nicht als KFZ)Zugmaschinen, Motorkarren mit einerBauartgeschwindigkeitbis 25 km/hSelbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarrenbis 30 km/hAnhänger mit einer Bauartschwindigkeit bis 25 km/hKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung3/2/1-Regelunggilt nur für folgende Fahrzeuge• Klasse M1 (PKW, Kombi, Wohnmobile –ausgenommen Taxi, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge)• Zugmaschinen, Motorkarren, SelbstfahrendeArbeitsmaschinen und Transportkarren mit einerBauartgeschwindigkeit bis 40 km/h• Anhänger O1/O2 bis 3500 kg, landwirtschaftlicheAnhänger R1-R4 a/b, S1-S2 a/balle 2 Jahre: historische KraftfahrzeugeKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung"Historische Fahrzeuge" alle 2 Jahre jedoch nur dann, wenn imZulassungsschein der Vermerk „Historisches Fahrzeug"eingetragen ist.Die Auflage allein, ohne dem Eintrag Historisches Fahrzeug:„Der Einsatz des Fahrzeuges darf 60/120 Tage pro Jahr nichtüberschreiten. Über die Verwendung sind fahrtenbuchartigeAufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangenvorzulegen“ ist nicht ausreichend.Genehmigungsdokument vorlegen lassen!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrBegutachtung "historischer Fahrzeuge"Besonderes Augenmerk ist auf die Originalität, den technischenund auch auf den optischen Zustand zu legen Einsicht inGenehmigungsdokument empfohlen!


Erforderliche Einrichtungen - Neuerungenab 1.1.2011- Bremsflüssigkeitsprüfgerät- Scheinwerfereinstellgerät- Spieldetektor (Rüttelplatte)Kraftfahrzeugtechnik


Erforderliche Einrichtungen - NeuerungenBremsflüssigkeitsprüfgerät zur Messung desSiedepunktes:• Anzeigebereich mind. 120°C bis 210°CSprünge höchstens 30°C• Kalibrierfähigkeit• Nullpunkteinstellung bei AnaloganzeigeKraftfahrzeugtechnik


Erforderliche Einrichtungen - NeuerungenScheinwerfereinstellgerät:Neigungsverstellmöglichkeit(ausgenommen Krafträder und Zugmaschinen)Kraftfahrzeugtechnik


Scheinwerfereinstellgerät mit NeigungsverstellungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Scheinwerfer-Einstellung mit NeigungsverstellungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Kennzeichnung der PrüfstreckeKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Erforderliche Einrichtungen - NeuerungenSpieldetektor (Rüttelplatte)Für Begutachtungsstellenbis 2,8 thöchst zul. GesamtgewichtKein Handlungsbedarf !Kraftfahrzeugtechnik


Erforderliche Einrichtungen - NeuerungenSpieldetektor (Rüttelplatte)Bestimmungen für Neuermächtigung bzw.Erweiterung bis 3,5 tGegenläufige Längs- und Querbewegung überHandsteuergerät (mit Lampe)KraftfahrzeugtechnikAchslast:Radlast:Schubkraft:Bewegung je Seite und Richtung:Hubgeschwindigkeit:mind. 2 tmind. 1 tmind. 7 KNmind. 4 cm5 bis 10 cm/s


KraftfahrzeugtechnikErforderliche Einrichtungen - NeuerungenSpieldetektor (Rüttelplatte)Bestimmungen für Neuermächtigung bzw.Erweiterung über 3,5 tGegenläufige Längs- und Querbewegung sowie inLängsrichtung gleichlaufend über Handsteuergerät(mit Lampe)Achslast:mind. 15 tRadlast:mind. 9 tSchubkraft:mind. 30 KNBewegung je Seite und Richtung: mind. 10 cmHubgeschwindigkeit:5 bis 10 cm/s


Erforderliche Einrichtungen - NeuerungenSpieldetektor (Rüttelplatte)Übergangsbestimmungen für bereits vor dem1.1.2009 zur Begutachtung von Kraftfahrzeugenüber 2,8 t ermächtigte BegutachtungsstellenMüssen ab 1.1.2011 denÜbergangsbestimmungen entsprechenKraftfahrzeugtechnik


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrEntwurf Übergangsbestimmungen für SpieldetektorenFür Fahrzeuge bis 3,5 t:a) mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in LängsundQuerrichtungoder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über einHandsteuergerät(mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendemBewegungsfreiraum;b) technische Daten:aa) Achslast 2,0 t,bb) Radlast 1,0 t,cc) Schubkraft je Seite 3 kN,Achtung: „Entwurf“dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss einGesamtbewegungsweg in Längs- und Querrichtung von 70 mm erreichtwerden können;


Entwurf Übergangsbestimmungen für SpieldetektorenFür Fahrzeuge über 3,5 t:a) zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- undQuerrichtung oderdiagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über einHandsteuergerät(mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendemBewegungsfreiraum;b) technische Daten:aa) Achslast 12 t,bb) Radlast 9 t,cc Schubkraft je Seite 30 kN,Achtung: „Entwurf“dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag100 mm.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Prüfung von TandemanhängernRollenbremsprüfstand mit entwedera) erhöhten Rollen oderb) mit Absenkmöglichkeit der jeweils nicht geprüftenAchse (Vertiefungen vor und hinter demBremsprüfstand)KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Prüfung von TandemanhängernVertiefungen vor- und hinter demBremsprüfstand - Tiefe ca. 10 cmKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Elektronische Begutachtungsverwaltung„EBV“(Aktuelle Version 3.5)Pflicht für alle Fahrzeugeseit 1.7.2005Internet: www.automotive.co.atnur Updateversion 3.5KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


EBV-Elektronische BegutachtungsverwaltungUpdates innerhalb eines Jahres nach Genehmigungder aktuellen Version (EBV 3.5 bis 13.9.2011)Datenexport (Statistikdaten) mind. alle 3 Monategesetzlich verpflichtetENTSPRICHT KEINER DATENSICHERUNG !!!Kraftfahrzeugtechnik


EBV-Elektronische BegutachtungsverwaltungEmpfehlung:bei Updatemeldung – Update erst einigeTage später durchführenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


EBV - DatensicherungWICHTIG:Möglichst tägliche Datensicherung auf externenDatenträgerAchtung:Die Übersendung der Statistikdaten an denWirtschaftsverlag entspricht keiner Datensicherung(falsche Meinung) !!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


EBV-Version 3.5KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


EBV-Version 3.5Gutachten eines bestimmten GutachterVerbesserte SuchkriterienKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


EBV-Version 3.5Hotlineanfrage und HilfsthemenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrHotlineanfrage


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrHilfsthemen


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrOffene Gutachten


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrGeändertes Begutachtungsmonat


Export von Statistikdaten „Vierteljährlich“Achtung: Ist keine Datensicherung !!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrHistorisches Fahrzeug – Vorlage des Fahrtenbuches


Dokumente hinterlegenDokumente z.B.FotosGenehmigungspapierePrüfnachweiseKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Schnelle Überprüfung der PlakettenstapelPlakettenstapel muss mit „0“ beginnenaktueller PlakettenstapelKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrAusdruck einzelner Gutachtenseiten


Richtige Eintragung der Fahrgestellnummer17-stellig - mit ....... Punkten auffüllenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrBemerkungsfelder nützen


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrBremswerte - Abweichung größer 10 %


Ausgabe von ErsatzplakettenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Ausgabe von ErsatzplakettenDie Ausgabe einer Ersatzplakette ist nur beiVorliegen des Erstgutachtens zulässig (sofernebereits eine Begutachtung fällig geworden ist)Häufiges Problem bei WindschutzscheibentauschWurde das Erstgutachten durch eine andereBegutachtungsstelle ausgegeben wurde, ist dasErstgutachten zu kopieren und als Nachweis für dieberechtigte Ausgabe der Ersatzplaketteaufzubewahren.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


RatschlägeUmbauten: Reifen/Felgen, Tieferlegung, etc.bei § 57abei § 56 und § 58leichter Mangelschwerer MangelWenn diverse Änderungen nicht genehmigtwurden, übernimmt der Prüfer die Haftung fürden ordnungsgemäßen Umbau bei positiverBegutachtungHerstellerangaben beachten oder ablehnenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


RatschlägeLeichte MängelBei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist derFahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer daraufhinzuweisen, dass diese Mängel behoben werdenmüssen.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


RatschlägeSchwere MängelBei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist derFahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer daraufhinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund desfestgestellten Mangels nicht verkehrs- undbetriebssicher ist und diese Mängel bei der nächstenin Betracht kommenden Werkstätte behoben werdenmüssen.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


RatschlägeGefahr in Verzug !!Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen,dass das Fahrzeug auf Grund des festgestelltenMangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist undeine weitere Verwendung des Fahrzeuges einedirekte und unmittelbare Gefährdung derVerkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sindumgehend zu beheben.Unterschrift auf Gutachten!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


RatschlägeKontrolle der FahrgestellnummerEingeschlagene Nummer kontrollierenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Daten aus Zulassungsschein übernehmen!Bei einem Wohnsitzwechsel, ist derZulassungsbesitzer verpflichtet, dies bei derZulassungsstelle unverzüglich zu melden.Durch die Begutachtungsstelle müssen jedochimmer die Wohnsitzdaten aus demZulassungsschein in das Gutachten übernommenwerden – eigenmächtige Änderungen auf eineneventuellen neuen angegebenen Wohnsitz dürfennicht durchgeführt werden !!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrTeil II: Ing. Reitinger


Vorlage des Einzelgenehmigungs- bzw.TypengenehmigungsbescheidesBei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigenGesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sindauch der Typenschein, der Bescheid über dieEinzelgenehmigung oder der Datenauszug(auch Kopien zulässig)sowie allfällige zusätzlich erforderlicheNachweise vorzulegen.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrGilt auch für LOF Zugmaschinen !!


Vorlage des Einzelgenehmigungs- bzw.Typengenehmigungsbescheides, DatenauszugBestehen Bedenken oder Zweifel über dengenehmigten Zustand kann jederzeit derTypenscheines,Einzelgenehmigungbescheidesod. DatenauszugGerade bei umgebauten und getuntenFahrzeugenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


"Einzelgenehmigung" und"Bestätigung für die Zulassung"KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Typenschein / DatenauszugKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


DatenbankauszugEintragung in die GenehmigungsdatenbankMacht Generalimporteur oder jeweilige Landesprüfstelle:Generalimpoteurauf COC PapierLandesprüfstelle Datenauszug auf 3 DIN 44 Seitenjede Änderung gem. § 33 KFG wird diesem COC Papieroder Datenauszug angehängtKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


FahrzeugklassenKlasse L (L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e)Land- und forstwirtschaftliche FahrzeugeKlasse T (Lof - Zugmaschinen)Klasse C (Lof - Zugmaschinen auf Gleisketten)Klasse R (Lof - Anhänger)Klasse S (Gezogene auswechselbare Lof - Maschinen)KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Eintragung von Bremswertenbei gebremsten AnhängernBremswerteBetriebsbremse undFeststellbremse??KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Eintragung von Mängeln und BemerkungenKilometerstandKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Eintragung BemerkungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Eintragung von Werten für BremsflüssigkeitKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Abgaswerte Krafträder mit 4-TaktmotorKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Mängelkatalog2009KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Elektronischer FormNEU seit ............................... Mängelkatalog 2010 mitNeuerungen gem. 4. PBStV-NovelleKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrElektronischer Form


Neuer MängelkatalogBuchform/EDVNeuerungen sind blau hinterlegtKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Bremsprüfung für ZugmaschinenPrüfung mittels"schreibendem Bremsverzögerungsmessgerät"für alle Zugmaschinen verbindlichvorgeschrieben!Ausdruck zuordenbar aufbewahrtKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Bremsprüfung ZugmaschinenWert vom schreibendes BremsverzögerungsmessgerätKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Bestimmungen für ZugmaschinenReflektierende Tafel vorne nicht erforderlich10% Geschwindigkeitsregelung bis Erstzulassung01.01.2004 zulässigProfiltiefe: < 3,5 t1,6 mm> 3,5 t 2,0 mmKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrLärmverhütung Lärmverhütung bei Krafträdern bei Krafträdern


Lärmverhütung bei KrafträdernKFG § 5. KFG Genehmigungspflichtige Teile(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen undAnhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besondererBedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweiseeiner von der Prüfung des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3)getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen unbeschadet desAbs. 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenna) sie einer genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigtenType angehören, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4anerkannt wurde,b) sie den für sie geltenden Bestimmungen entsprechend undc) an ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichenvollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbarangebracht ist.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Lärmverhütung bei KrafträdernKDV § 2. Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- undAusstattungsgegenstände(1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit einesKraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutungund daher genehmigungspflichtig:.........................• Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a),KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Lärmverhütung bei KrafträdernZusammenfassung der Bestimmungen:§ 5 Abs. 1 KFG§ 2 Abs. 1 KDVAustauschauspuffanlagen dürfen nurfeilgeboten bzw. verwendet werden, wenn sieeine entsprechende Genehmigung aufweisen!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Auspuffanlagen von KrafträdernOriginal Auspuffanlage im OriginalzustandAuspuffanlage mit „e“ Kennzeichnung und ABEfür Fahrzeugzuordnung im OriginalzustandKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Lärmverhütung bei KrafträdernKennzeichnungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Bremsprüfung auf der Prüfstrecke für Fahrzeuge der Klasse LKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Bremsprüfung Klasse LKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Bremsprüfung Klasse LKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Prüfung der Bauartgeschwindigkeit von MotorfahrrädernDurch die vielen und schweren Unfälle mitMotorfahrrädern wird besonders auf die Kontrolle derGeschwindigkeit hingewiesen.Geprüfte Geschwindigkeit im Gutachten unter Bemerkungzum Eigenschutz dokumentieren.Seitenständerselbsttätiges zurückgehen oder Schalter kontrollierenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Bereifung!§ 4 KDVKraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, diemit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicherBauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial, verstärkte Reifen)und Größe ausgerüstet sein;Dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgelegtwurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 3 500 kg nur für die Räder einer Achse (§ 2 Z 34 KFG 1967).Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-,Radial-, gemischte (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder verstärkte Bauartunterscheiden.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Winterreifen - M&SACHTUNG neue Bestimmung!(4c) Ein zur Verwendung als Schnee- undMatschreifen bestimmter Reifen darf nicht zusammenmit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechendenReifen an den Rädern einer Achse angebracht sein.„Neue Bestimmung gilt füralle Fahrzeuge!!“KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Winterreifen - M&SUNZULÄSSIG !KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Winterreifen - M&SWinterreifen müssen bis 160 km/h ebenfalls derBauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen.Liegt diese über 160 km/h müssen diese mind. Q-Reifen aufweisen.Besonders häufig bei Fahrzeugen mit hoherBauartgeschwindigkeitKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Winterreifen - M&SWenn die Geschwindigkeit, die mit den Reifen nichtüberschritten werden darf, geringer ist als dieBauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges, muss imBereich des Lenkerplatzes die höchsteGeschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug wegen derBeschaffenheit der Reifen nicht überschritten werdendarf, vom Lenkerplatz aus vollständig sichtbar unddauernd gut lesbar und unverwischbar angeschriebensein.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrWinterreifen - M&S


ReifenprofiltiefenmessungUnklarheiten mit der Profiltiefenbestimmung§ 4 Abs. 4 KDV 1967 besagt:(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von derLauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen desLaufstreifens (Profiltiefe) muss immittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel derLaufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen ................ betragen.Beispiele:Es ist unzulässig, wenn z.B. die Schulter nur einseitigabgefahren ist, auch wenn noch mindestens drei Viertel derReifenbreite die erforderliche Profiltiefe aufweist.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Richtige Profiltiefenmessung200 mm150 mmFalsche Messung150 mmRichtigeMessungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Reifenprobleme bei AnhängernKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Reifenprobleme bei AnhängernKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


LastkraftwagenN2, N3Mängelbeurteilungkeine Winterreifen an einer AntriebsachseMindestprofiltiefe5mmZeitraum: 1. Nov – 15. AprilVorschriftsmangelProbe- und Überstellungsfahrten sind ausgenommenkein Mitführen von 1 Paar Schneekettenfür LKW N2, N3leichter MangelKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Omnibusse M2, M3keine Winterreifen an einer AntriebsachseMindestprofiltiefe5 mmZeitraum: 1. Nov – 15. MärzVorschriftsmangelkein Mitführen von 1 Paar Schneekettenfür Antriebsachseleichter MangelKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Winterreifenpflicht für LKW und OmnibusseKennzeichnung der BereifungErforderliche Aufschriften:M+S, M.S, M&Soder"Spezial" mit Angaben ET, ML, MPTKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Winterreifenpflicht für LKW und OmnibusseDies gilt nicht:Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denenbauartbedingt oder wegen ihres überwiegendenVerwendungszwecks die Anbringung von Winterreifennicht möglich oder nicht zweckmäßig istKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Reifen - FelgendatenbankMusterbescheid mit Stempel und Unterschrifteiner §57a ermächtigten StelleHomepage des Landes OÖKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


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Erdgasfahrzeuge - CNGBetriebsbuch muss vorliegenIm Betriebsbuch muss die Begutachtungdokumentiert werden.TanksichtprobeAnlage - SichtprüfungBegutachtung durch jede ermächtigteBegutachtungsstelle möglichIm Zweifelsfall ist eine sachkundige PersonheranzuziehenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Erdgasfahrzeuge - CNGTankprüfung alle 3 Jahre lt. Versandbehälterverordnungdurch sachkundige PersonSachkundige PersonDurch Generalimporteur ausgebildetAusbildung von der ÖVGWIm Betriebsbuch müssen reparierte Mängel durch diesachkundige Person dokumentiert werden.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Abgasprüfung für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotorenzulässiger Grenzwert:der vom Fahrzeughersteller angegebene WertEintragen im EBVliegen keine Werte vor, gelten weiterhin die GrenzwerteSaugmotor 2,5 m-1Turbomotor 3 m-1nicht im EBV als Herstellerwerte eintragenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


TrübungszahlTypschildKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


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Abgasprüfung für Kraftwagen mit DieselmotorenMessschrieb der Trübungsmessung ist beiallen Begutachtungen zuordenbaraufzubewahren!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Abgasprüfung für Kraftwagen mit DieselmotorenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Häufige Fragen zur PBStvMängelbeurteilung7.1.4 Airbag deaktviert/ausgebaut leichter MangelNeuerungFrontairbag deaktiviert/ausgebaut,sofern laut Aufschrift auf Gurtlascheerforderlichschwerer MangelKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


AirbagGurtlascheAirbag erforderlichAirbag nicht erforderlichGeneralimporteur kann im Zweifelsfalle weiterhelfenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


5.1.3 Federung, Stabilisatorunsachgemäße Tieferlegung od. Höherlegungschwerer MangelRestfederweg unter 25mmschwerer MangelUnterschreitung der Bodenfreiheit unter 90 mmohne entsprechende Genehmigungschwerer MangelUnterschreitung der Bodenfreiheit unter 70 mmerkennbare SchleifspurenGefahr im VerzugKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Pkt. 6.1.7Abschleppeinrichtung fehlt oderunbrauchbar (bei PKW), vorne und hintenSM, VMPkt. 6.3Offensichtliche Steigerung derMotorleistung durch unzulässiges ChipTuningSM; GVPkt. 7.1.3 Gurtstrammer offensichtlich defekt SMKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Fahrtenschreiber od. analoges/digitalesKontrollgerät und GeschwindigkeitsbegrenzerKontaktadresse: Ing. Rupert KoblerKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Geschwindigkeitsbegrenzer„Neuerungen“ gemäss 24. KFG-Novellein Kraft 1.1.2005Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteteGelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen undselbstfahrende Arbeitsmaschinenmüssen mit geeignetenGeschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, diedie Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmtenWert (90/100 km/h) begrenzen.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrFahrtenschreiber- undGeschwindigkeitsbegrenzer


PROBLEMFÄLLE !KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


MotortuningEin heißes Thema ist die Problematik des Motortuning beiDieselmotoren.Ein nicht genehmigtes Motortuning kann bei einem Unfall zuRegressansprüchen führen.Außerdem stellt es eine Steuerhinterziehung und auch einenVersicherungsbetrug dar.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


TönungsfolienAnbringung von Folienan der Verglasungnur zulässig mitösterreichischerTypengenehmigung derFolien und Bestätigungüber die fachgerechteAnbringungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Tönungsfolien in 1. Sitzreihe verboten !!Achtung bei geöffneten vorderen FensternKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehrNachträglich angebrachte Folien„sogenannte Sonnenblenden“ sind verboten!


Rammschutz "Kuhfänger"KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Rammschutz "Kuhfänger"Die Anbringung ist nur zulässig wenn derRammschutz bereits im Genehmigungsbescheideingetragen ist, oder eine EG-Genehmigungvorgelegt wird–ansonsten "Schwerer Mangel"Nachträgliche Genehmigung nicht mehrmöglich!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Weiße BlinkleuchtenKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Meldung bei Problemfällen !!"NICHT VERSCHWEIGEN SONDERN REDEN"KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


2 Monate nach BegutachtungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


2 Monate nach BegutachtungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Durchrostungen12 Tage nach BegutachtungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Durchrostungen12 Tage nach BegutachtungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Durchrostungen4 Monate nachBegutachtungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Gabellagerung3 Wochen nach BegutachtungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Durchrostungen5 Monate nachBegutachtungKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Verkauf von „Begutachtungsplakettens!! so NICHT !!KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Folgen bei GerichtKraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


Anzeigepflicht gem. § 78 StPO !! (Strafprozessordung)§ 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichenDienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, dieihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist siezur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaftverpflichtet.KraftfahrzeugtechnikStraßenverkehr


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