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Satzung der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen ...

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<strong>Satzung</strong><strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Analytischer</strong> Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong><strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in Deutschland e. V. (VAKJP)- gegründet 1953 -vom 30. April 2004§ 13 Abs. 5 Satz 1 geän<strong>der</strong>t durch Beschluss des Vorstands vom 5.6.2004 gemäß § 22 Abs. 4; § 17 Abs. 3 Nr. 5 geän<strong>der</strong>t durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungvom 29.4.2005; § 7 Abs. 2, §§ 13 <strong>und</strong> 14 sowie § 19 Abs. 3 geän<strong>der</strong>t durch Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom 2.5.2008; § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 lit. c,§ 5 Abs. 1 Satz 1 lit. a, § 8 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz geän<strong>der</strong>t durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom 1.5.2009; § 1 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 2,§ 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 15a, § 17a <strong>und</strong> § 22 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 eingefügt sowie § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 lit. a) <strong>und</strong> c), § 10,§ 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 5 geän<strong>der</strong>t durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom 30.4.2010, § 5 Abs. 1 Satz 1 lit. b) geän<strong>der</strong>t durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungvom 29.4.20121. Abschnitt: Name, Sitz <strong>und</strong> Vereinszwecke§ 1Name <strong>und</strong> Sitz(1) Der Name des Vereins lautet:<strong>Vereinigung</strong> <strong>Analytischer</strong> Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in Deutschland e. V. (VAKJP)Sie ist die Deutsche Gesellschaft für die Psychoanalyse,Tiefenpsychologie <strong>und</strong> Psychotherapie des Kindes- <strong>und</strong>Jugendalters.(2) Sein Sitz ist Stuttgart. Er ist im Vereinsregister des AmtsgerichtsStuttgart eingetragen.§ 2Vereinszwecke(1) Die <strong>Vereinigung</strong> ist die wissenschaftliche Fachgesellschaft<strong>und</strong> <strong>der</strong> Berufsverband <strong>der</strong> Analytischen Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeutenin Deutschland mit Ausbildungin psychoanalytisch begründeten Verfahren (AnalytischePsychotherapie <strong>und</strong> Tiefenpsychologisch f<strong>und</strong>iertePsychotherapie); sie unterhält keinen Geschäftsbetrieb(§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KörperschaftssteuerG).(2) Ihre Zwecke sinda) För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aus-, Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung in psychoanalytischbegründeten Verfahren,b) För<strong>der</strong>ung von wissenschaftlicher Forschung aufdem Gebiet <strong>der</strong> Psychoanalyse des Kindes- <strong>und</strong>Jugendalters,c) Vertretung <strong>der</strong> Berufsinteressen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>,d) Verhandlungen zur Sicherung angemessener Arbeitsbedingungen,e) Zusammenarbeit mit verwandten Berufsgruppen<strong>und</strong> Organisationen, auch im internationalen Rahmen.(3) Zur Verfolgung <strong>der</strong> Zwecke nach Absatz 2 arbeitet die<strong>Vereinigung</strong> eng mit den Ausbildungsstätten, die Mitglied<strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sind, zusammen. Die Zusammenarbeiterstreckt sich auch auf Belange <strong>der</strong>a) Prozess-, Struktur- <strong>und</strong> Ergebnisqualität, insbeson<strong>der</strong>e<strong>der</strong>en Sicherung,b) Vernetzung <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>einerseits <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausbildungsstätten an<strong>der</strong>erseits,c) Zukunftssicherung des Berufs <strong>der</strong>/des AnalytischenKin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>psychotherapeutin/en imSinne dieser <strong>Satzung</strong>.§ 3Statuten für beson<strong>der</strong>e BereicheDie <strong>Vereinigung</strong> gibt sich eine Berufsordnung, eine Ethik-, eineSchiedskommissionsordnung <strong>und</strong> Ethikleitlinien sowie Gr<strong>und</strong>anfor<strong>der</strong>ungenfür die Ausbildung. Die Berufsordnung ist Bestandteil<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.§ 4Beirat für Forschung <strong>und</strong> WissenschaftForschungsbeauftragter(1) Der Vorstand kann einen Beirat für Forschung <strong>und</strong> Wissenschaftberufen. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung,die das Nähere über seinen Aufgabenbereich regelt.(2) Der Vorstand kann zusätzlich zum Beirat für Forschung<strong>und</strong> Wissenschaft o<strong>der</strong> an dessen Stelle einen Forschungsbeauftragtenberufen. Die Berufung bedarf <strong>der</strong>Bestätigung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.2. Abschnitt: Mitgliedschaft§ 5Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft(1) Natürliche Personen können die ordentliche Mitgliedschaftauf Antrag erwerben, wenn siea) die Ausbildung zur/zum Analytischen Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong><strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeutin/en an einer <strong>der</strong>Ausbildungsstätten, die Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>sind, in einem psychoanalytisch begründeten Verfahrenmit Erfolg abgeschlossen haben, o<strong>der</strong>b) sich in einer Ausbildung nach Buchstabe a) befindeno<strong>der</strong>c) eine den Gr<strong>und</strong>anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>(§ 17a Absatz 3 Nr. 3) entsprechende Ausbildungim Ausland absolviert haben.In beson<strong>der</strong>en Fällen können auch Personen aufgenommenwerden, die aufgr<strong>und</strong> ihres beruflichen Werdegangs<strong>und</strong> sonstiger Qualifikationen <strong>und</strong> Erfahrungen in psychoanalytischerPsychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>als beson<strong>der</strong>s geeignet für die Ausübung des Berufs<strong>der</strong>/des Analytischen Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>psychotherapeuten/inanzusehen sind.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Analytischer</strong> Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. vom 30. April 2004 2(2) Juristische Personen des Privatrechts können die ordentlicheMitgliedschaft auf Antrag erwerben, wenn sie sich inihrem Organisationsstatut zu den Zielen <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>bekennen <strong>und</strong> in fachlicher, organisatorischer sowie personellerHinsicht die Gewähr für die Mitwirkung an <strong>der</strong>Verwirklichung <strong>der</strong> Vereinszwecke <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> bieten.Ausbildungsstätten, die als juristische Person des PrivatrechtsMitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> werden, sind berechtigt, inihrem Namen den Zusatz „Anerkannte Ausbildungsstätte<strong>der</strong> VAKJP“ zu führen.(3) Über Aufnahmeanträge nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 entscheidet<strong>der</strong> Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, die Ablehnungeines Antrages bedarf keiner Begründung. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlungwird über alle Aufnahmen in geeigneterWeise informiert.§ 6EhrenmitgliedschaftAuf Vorschlag eines Mitglieds können natürliche Personen, diesich um die <strong>Vereinigung</strong>, um die Psychoanalyse des Kindes<strong>und</strong>Jugendalters o<strong>der</strong> aus sonstigen Gründen, die inZusammenhang mit den Zwecken <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> stehenmüssen, verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><strong>Vereinigung</strong> ernannt werden, ohne dass die Voraussetzungennach § 5 Absatz 1 erfüllt sein zu müssen. Die Rechte <strong>und</strong>Pflichten <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> gelten für Ehrenmitglie<strong>der</strong>nur, soweit es in dieser <strong>Satzung</strong> ausdrücklich bestimmt ist.§ 7Erlöschen <strong>der</strong> Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschlusssowie bei natürlichen Personen durch <strong>der</strong>en Tod <strong>und</strong> beijuristischen Personen durch <strong>der</strong>en Auflösung o<strong>der</strong> Aufgabeihrer bisherigen Rechtsform.(2) Die Kündigung ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahreszulässig <strong>und</strong> nur wirksam, wenn sie schriftlichunter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärtwird; maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist <strong>der</strong>Zeitpunkt des Zugangs <strong>der</strong> Erklärung. Eine ohne Einhaltungdieser Frist erklärte Kündigung kann erst zum Endedes folgenden Geschäftsjahres wirksam werden.(3) Mitglie<strong>der</strong>, bei denen trotz zweifacher Mahnung ein Beitragsrückstandvon mehr als einem Jahr besteht, könnendurch Beschluss des Vorstandes von <strong>der</strong> Mitgliedschaftausgeschlossen werden, wenn das Mitglied spätestens in<strong>der</strong> zweiten Mahnung unter angemessener Fristsetzungzum Ausgleich <strong>der</strong> Beitragsfor<strong>der</strong>ungen aufgefor<strong>der</strong>t sowieauf die Folge des Ausschlusses hingewiesen wordenwar <strong>und</strong> die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Beschlussüber den Ausschluss ist unanfechtbar.(4) Die Mitgliedschaft von Ausbildungskandidatinnen/en imSinne von § 5 Absatz 1 lit. b) erlischt ohne weiteres zudem Zeitpunkt, in dem die Ausbildung abgebrochen wird;<strong>der</strong> Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Beitragszahlungenist ausgeschlossen.(5) Mitglie<strong>der</strong>, die gröblich gegen die Interessen <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>verstoßen haben, können von <strong>der</strong> Mitgliedschaftausgeschlossen werden; als gröblich gilt in <strong>der</strong> Regelauch ein Verstoß gegen die Berufsordnung. Der Antragauf Einleitung eines Ausschlussverfahrens (Beschwerde)ist unter Angabe von Gründen an den Vorstand zu richten;er bedarf <strong>der</strong> Schriftform <strong>und</strong> ist nur wirksam, wenn er vonmindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n unterzeichnet ist. Ein ohneBeachtung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach Satz 2 gestellterAntrag ist vom Vorstand unter Hinweis auf diese Voraussetzungenschriftlich abzulehnen. Erfüllt <strong>der</strong> Antrag dieVoraussetzungen nach Satz 2, leitet <strong>der</strong> Vorstand die Beschwerdezur weiteren Bearbeitung unverzüglich andie/den Vorsitzende/n <strong>der</strong> Schiedskommission <strong>der</strong> VAKJPweiter; das Nähere regelt die Schiedskommissionsordnung.Hält die Schiedskommission die Beschwerde fürbegründet, stellt sie den Antrag auf Ausschluss des Mitglieds,über den <strong>der</strong> Vorstand zusammen mit denjenigenMitglie<strong>der</strong>n des Beirats entscheidet, die Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>sind; von <strong>der</strong> Abstimmung ausgeschlossen sinddiejenigen Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands <strong>und</strong> des Beirats, dieauch von <strong>der</strong> Mitwirkung im Verfahren <strong>der</strong> Schiedskommissionausgeschlossen wären, wenn sie <strong>der</strong>en Mitgliedwären. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenenBrief bekannt zu geben. Das ausgeschlosseneMitglied kann gegen den Ausschluss mit aufschieben<strong>der</strong>Wirkung Einspruch erheben, <strong>der</strong> schriftlich innerhalbeines Monats beim Vorstand erhoben werden <strong>und</strong> überden die nächste Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließenmuss. Vor <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(6) Eine Ausbildungsstätte, die als juristische Person des PrivatrechtsMitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> ist, kann auf Antrag <strong>der</strong>Sektion Ausbildung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft ausgeschlossenwerden, nachdem diese festgestellt hat, dass dieAusbildungsstätte die Gr<strong>und</strong>anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>(§ 17a Absatz 3 Nr. 3) nicht nur vorübergehend nichterfüllt; Absatz 5 Sätze 6 - 8 gelten insoweit entsprechend.3. Abschnitt: Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> VAKJP§ 8Landesverbände(1) Die Mitglie<strong>der</strong> eines B<strong>und</strong>eslandes o<strong>der</strong> mehrerer benachbarterB<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> können sich zu einem Landesverbandin <strong>der</strong> Rechtsform eines rechtsfähigen o<strong>der</strong> nichtrechtsfähigenVereins zusammenschließen. Landesverbände,die die Rechtsform eines eingetragenen Vereinshaben, tragen den Namen „<strong>Vereinigung</strong> <strong>Analytischer</strong> Kin<strong>der</strong>-<strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in Deutschlande.V. (VAKJP) - Landesverband [Bezeichnung des jeweiligenB<strong>und</strong>eslandes]“. Satz 2 gilt ohne den Zusatz „e.V.“entsprechend für diejenigen Landesverbände, die nichteingetragen sind.(2) Bei einem Zusammenschluss nach Absatz 1 Satz 1 sinddiejenigen Mitglie<strong>der</strong> stimmberechtigt, die im Bereich <strong>der</strong>betreffenden B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> ihren Beruf ausüben; für Ausbildungsstätten,die Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sind, ist dasB<strong>und</strong>esland maßgebend, in dem sie ihren Sitz haben.Mitglie<strong>der</strong>, die in verschiedenen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n Berufeausüben, die mit <strong>der</strong> Analytischen <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Tiefenpsychologischf<strong>und</strong>ierten Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>psychotherapiein Zusammenhang stehen, entscheiden selbst über ihreZuordnung zu einem dieser B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> durch schriftlicheErklärung gegenüber dem Vorstand. Bei einem Mitglied,das nicht mehr berufstätig ist, besteht die Zuordnungfort, bis es für die Zugehörigkeit zum B<strong>und</strong>eslandseines ersten Wohnsitzes optiert; bei allen übrigen Mitglie<strong>der</strong>nrichtet sich die Zuordnung nach dem Ort des erstenWohnsitzes. Über Ausnahmen hiervon im Einzelfallentscheidet <strong>der</strong> Vorstand auf schriftlich begründeten Antragdes Mitglieds.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Analytischer</strong> Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. vom 30. April 2004 3(3) Für die Zuordnung neuer Mitglie<strong>der</strong> zu einem im Zeitpunktihrer Aufnahme bereits bestehenden Landesverband giltAbsatz 2 entsprechend.§ 9<strong>Satzung</strong>en <strong>der</strong> Landesverbände(1) Die Landesverbände regeln ihre ausschließlich eigenenAngelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e die Zusammensetzung<strong>und</strong> Wahl ihrer Organe sowie ihre Finanzverfassung selbständigdurch eigene <strong>Satzung</strong>en, die im übrigen im Einklangmit dieser <strong>Satzung</strong> stehen müssen.(2) Die <strong>Satzung</strong>en <strong>der</strong> Landesverbände müssen Regelungenenthaltena) wonach die Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> gegenüberBestimmungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> des Landesverbandesin Angelegenheiten, die nicht ausschließlicheigene des Landesverbandes sind, Vorrang haben,b) wonach Anträge auf ausschließliche Mitgliedschaftim Landesverband abzulehnen sind,c) über die Berufung <strong>der</strong> Vertreter des Landesverbandesim Beirat (§ 15) <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter für dieAmtsdauer des jeweiligen Landesvorstandes,d) über das Verfahren zur Wahl o<strong>der</strong> Berufung verantwortlicherAnsprechpartner im Landesverbandzu bestimmten Themen- o<strong>der</strong> Aufgabengebieten,auch auf beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ung des Vorstandes(§ 13).4. Abschnitt: Organe <strong>der</strong> VAKJP§ 10OrganeOrgane <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sind die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, <strong>der</strong>Vorstand, <strong>der</strong> Beirat sowie die Sektion Ausbildung.§ 11Mitglie<strong>der</strong>versammlung(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist das oberste Organ <strong>der</strong><strong>Vereinigung</strong>.(2) Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet einmal imJahr statt. Der Vorstand muss mindestens vier Wochenvorher zu <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung schriftlich einladen<strong>und</strong> die Tagesordnung bekannt geben; maßgebend istdas Datum des Poststempels.(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochenvor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beim Vorstand mit schriftlicherBegründung einzureichen. Nach Ablauf dieser Fristkönnen zusätzliche Anträge zur Tagesordnung - nicht jedochAnträge auf <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung - zu Beginn <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlunggestellt werden, wenn diese damiteinverstanden ist.(4) Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegta) die Verfolgung <strong>der</strong> in § 2 genannten Zwecke,b) die Wahl <strong>und</strong> jährliche Entlastung des Vorstandes,c) die Entgegennahme des Geschäftsberichts desVorstandes,d) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern,e) die Bestätigung <strong>der</strong> Berufung <strong>der</strong>/des Forschungsbeauftragten(§ 4) <strong>und</strong> <strong>der</strong>/des Geschäftsführers/in(§ 13 Absatz 3),f) die Bestätigung des Wirtschaftsplanes für das laufendeGeschäftsjahr einschließlich <strong>der</strong> Festsetzung<strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des Vorstandes (§ 13Absatz 6 Satz 2),g) die Beschlussfassung über Anträge <strong>und</strong> <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen,h) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 19),i) die Entscheidung über den Einspruch gegen denAusschluss (§ 7 Absatz 5 Satz 6) <strong>und</strong>j) die Ernennung von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n (§ 6).(5) Den Vorsitz in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung führt ein Mitglieddes Vorstandes o<strong>der</strong> ein von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlunggewähltes Mitglied. Über den Verlauf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungist ein Protokoll anzufertigen, dasvon dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden des Vorstandes <strong>und</strong> dem/<strong>der</strong>Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.(6) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacherMehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen;Stimmenthaltungen <strong>und</strong> ungültige Stimmen werden nichtmitgezählt. Für <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen ist eine Mehrheitvon zwei Dritteln, zur Auflösung <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> eineMehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> abgegebenen gültigenStimmen erfor<strong>der</strong>lich.(7) Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht haben sowohl ordentliche Mitglie<strong>der</strong>als auch Ehrenmitglie<strong>der</strong>, stimmberechtigt sind nurordentliche Mitglie<strong>der</strong>. Die Ausübung des Stimmrechtsdurch Vertreter ist nur Mitglie<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Rechtsform einerjuristischen Person gestattet; auf den Zählwert <strong>der</strong> Stimmeist die Rechtsform ohne Einfluss.§ 12Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungUnter Verzicht auf die Einladungsfrist kann <strong>der</strong> Vorstand je<strong>der</strong>zeiteine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung einberufen,wenn die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes dies verlangt.Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong>die Mehrheit des Beirats dies schriftlich gegenüber dem Vorstandunter Angabe von Zweck <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> verlangt. Die außerordentlicheMitglie<strong>der</strong>versammlung hat die gleichen Rechte wiedie ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung.§ 13Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus <strong>der</strong>/dem Vorsitzenden <strong>und</strong> zweistellvertretenden Vorsitzenden; er ist zugleich Vertretungsvorstandim Sinne von § 26 BGB. Im Außenverhältnissind alle Vorstandsmitglie<strong>der</strong> jeweils allein vertretungsberechtigt.Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglie<strong>der</strong>nur dann vertretungsberechtigt, wenn sie dazu im Einzelfallvon dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden o<strong>der</strong> dem Vorstand insgesamtermächtigt werden.(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheitin gemeinsamen Sitzungen o<strong>der</strong> mittels telefonischero<strong>der</strong> schriftlicher Abstimmungen, wenn alle Vorstandsmitglie<strong>der</strong>diesem Abstimmungsverfahren zustimmen. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des/<strong>der</strong> Vorsitzendenden Ausschlag. An die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungist <strong>der</strong> Vorstand geb<strong>und</strong>en.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Analytischer</strong> Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. vom 30. April 2004 4(3) Der Vorstand beruft nach Bedarf den/die Geschäftsführer/in,<strong>der</strong>/die nicht Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sein muss<strong>und</strong> dessen/<strong>der</strong>en Aufgabenbereich die Führung <strong>der</strong> Geschäftsstelleumfasst. Die Berufung des/<strong>der</strong> Geschäftsführer/inbedarf <strong>der</strong> Bestätigung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in <strong>der</strong> Näheresüber die Ressortverteilung im Vorstand <strong>und</strong> dieWahl <strong>der</strong> Ressortvertreter, die Zusammenarbeit mitdem/<strong>der</strong> Geschäftsführer/in, die jährliche Geschäfts- <strong>und</strong>Kassenstellenprüfung, die Einberufung <strong>und</strong> Leitung <strong>der</strong>Sitzungen sowie <strong>der</strong>en Protokolle bestimmt wird. Außerdemsoll die Geschäftsordnung Regelungen über denAustausch des Vorstandes mit in Gremien <strong>der</strong> Selbstverwaltunggewählten o<strong>der</strong> ernannten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>sowie ihren Beauftragten enthalten.(5) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haben Anspruch auf Ersatz ihrerAuslagen <strong>und</strong> Gewährung angemessener Sitzungsspesenim Dienste <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandeserhalten zudem eine angemessene Aufwandsentschädigung,<strong>der</strong>en Gesamtsumme von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungfestgelegt wird.§ 14Wahl des Vorstandes(1) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt;er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wie<strong>der</strong>wahl istzulässig. Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> unterdiesen nur natürliche Personen.(2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wählt in jeweils geheimenWahlgängen die/den Vorsitzende/n sowie auf getrennteVorschläge des Beirates <strong>und</strong> <strong>der</strong> Sektion Ausbildung jeweilsdie beiden Stellvertreter/innen. Erreicht <strong>der</strong> Wahlvorschlagdes Beirates die erfor<strong>der</strong>liche Mehrheit nichtschon im ersten Wahlgang, kann <strong>der</strong> Beirat eine Aussprache<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sowie einen weiterenWahlgang verlangen; wird die erfor<strong>der</strong>liche Mehrheitabermals verfehlt, muss <strong>der</strong> Beirat <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungeinen an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag unterbreiten.Satz 2 gilt entsprechend für die Wahl <strong>der</strong>/des Kandidatin/en<strong>der</strong> Sektion Ausbildung.(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf <strong>der</strong> Wahlperiodeaus, ist <strong>der</strong> Vorstand unter Wahrung <strong>der</strong> Vorschlagsrechtenach Absatz 2 berechtigt, die Vorstandsposition fürdie Zeit bis zur nächsten Mitglie<strong>der</strong>versammlung kommissarischzu besetzen.§ 15Beirat(1) Dem Beirat gehören ana) die von den Vorständen <strong>der</strong> Landesverbände berufenenVertreter mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass für jedesangefangene Hun<strong>der</strong>t ihrer Mitglie<strong>der</strong> ein Vertreterentsandt wird <strong>und</strong> mindestens ein Vertreter demVorstand des Landesverbandes angehören muss,b) die/<strong>der</strong> Sprecher/in <strong>der</strong> Ausbildungskandidaten(B<strong>und</strong>eskandidatensprecher), die/<strong>der</strong> nicht Mitglied<strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sein muss,c) die/<strong>der</strong> Forschungsbeauftragte <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>,d) die/<strong>der</strong> Pressereferent/in <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>,e) ein/e Vertreter/in <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft fürPsychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik<strong>und</strong> Tiefenpsychologie e.V. (DGPT).Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstandes(§ 13) ist.(2) Die Sitzungen des Beirats finden als gemeinsame Sitzungenmit dem Vorstand in <strong>der</strong> Regel zweimal jährlich statt;weitere Sitzungen werden auf schriftlichen Beschluss desBeirates, <strong>der</strong> einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglie<strong>der</strong>bedarf, o<strong>der</strong> auf Beschluss des Vorstandes einberufen.Die Einberufung <strong>und</strong> Sitzungsleitung obliegt<strong>der</strong>/dem Vertreter/in des Beirates im Vorstand; § 11 Absatz2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Führung <strong>der</strong> übrigenGeschäfte des Beirats erfolgt im turnusmäßigen Wechsel<strong>der</strong> vertretenen Landesverbände, die hierfür mit Zustimmungdes Vorstandes eine Geschäftsordnung des Beiratesbeschließen.(3) Für Abstimmungen des Beirats gelten § 13 Absatz 2 Satz1 <strong>und</strong> 3 entsprechend.(4) Für ihre Tätigkeit im Beirat haben die Mitglie<strong>der</strong> des BeiratsAnspruch auf Ersatz ihrer Auslagen <strong>und</strong> Gewährungangemessener Sitzungsspesen; <strong>der</strong> Anspruch ist <strong>der</strong> Höhenach beschränkt auf denjenigen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> desVorstandes nach § 13 Absatz 5 Satz 1. Die Entsendung<strong>der</strong>/des Vertreters/in <strong>der</strong> DGPT (Absatz 1 lit. e) erfolgt aufeigene Kosten <strong>der</strong> DGPT.§ 15aSektion Ausbildung(1) Der Sektion Ausbildung gehören an die Ausbildungsstätten,die als juristische Personen des Privatrechts Mitglied<strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sind (§ 5 Absatz 2), sowie die B<strong>und</strong>eskandidatensprecher/innen(Absatz 2). Jede Ausbildungsstätteentsendet bis zu zwei Vertreter/innen in die SektionAusbildung, die selbst entwe<strong>der</strong> Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>o<strong>der</strong> <strong>der</strong> DGPT sein sollen. Vertreter/in kann nicht sein,wer Mitglied des Vorstandes (§ 13) ist.(2) Die Gemeinschaft <strong>der</strong> Ausbildungskandidaten je<strong>der</strong> Ausbildungsstätte,die Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> ist, entsendetzusätzlich eine/n Bevollmächtigte/n in die Sektion Ausbildung.Die Bevollmächtigten wählen aus ihrer Mitte bis zudrei B<strong>und</strong>eskandidatensprecher/innen für die Dauer vonzwei Jahren. In den Angelegenheiten nach § 7 Absatz 6<strong>und</strong> § 17a Absatz 3 haben die Bevollmächtigten zwar Antrags-,aber kein Stimmrecht.(3) Die Sitzungen <strong>der</strong> Sektion Ausbildung finden in <strong>der</strong> Regelzweimal jährlich statt. Der Vorstand ist berechtigt, je<strong>der</strong>zeitan den Sitzungen <strong>der</strong> Sektion Ausbildung teilzunehmen.Die Einberufung <strong>und</strong> Sitzungsleitung obliegt <strong>der</strong> Koordinatorengruppe(Absatz 5); § 11 Absatz 2 Satz 2 giltentsprechend.(4) Über Anträge <strong>und</strong> Vorlagen beschließt die Sektion Ausbildungmit einfacher Mehrheit in ihren Sitzungen, die beschlussfähigsind, wenn mindestens zwei Drittel <strong>der</strong> Ausbildungsstätten,die Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sind, vertretensind. Feststellungen nach § 7 Absatz 6 bedürfen einerMehrheit von vier Fünfteln.(5) Die Koordinatorengruppe <strong>der</strong> Sektion Ausbildung bestehtaus einer/m Sprecher/in <strong>und</strong> einer/einem Stellvertreter/in,die die Sektion Ausbildung im Rotationsverfahren für dieDauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte wählt. Für ihre Tätigkeithaben die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Koordinatorengruppe Anspruchauf Ersatz ihrer Auslagen <strong>und</strong> Gewährung angemessenerSitzungsspesen; <strong>der</strong> Anspruch ist <strong>der</strong> Höhe


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Analytischer</strong> Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. vom 30. April 2004 5nach beschränkt auf denjenigen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandesnach § 13 Absatz 5 Satz 1.(6) Das Nähere zu allen Abstimmungs- <strong>und</strong> Wahlverfahren,zum Rotationsverfahren nach Absatz 5 sowie ihren Sitzungenregelt die Sektion Ausbildung in ihrer Geschäftsordnung,die <strong>der</strong> Zustimmung des Vorstandes bedarf.(7) Ansprüche auf Ersatz ihrer Auslagen <strong>und</strong> Gewährung angemessenerSitzungsspesen für ihre Tätigkeit in <strong>der</strong> SektionAusbildung haben die Vertreter <strong>der</strong> Ausbildungsstätten<strong>und</strong> die Bevollmächtigten (Absatz 2) nur gegen ihrejeweilige Ausbildungsstätte nach <strong>der</strong>en Maßgaben.5. Abschnitt: Aufgabenverteilung <strong>und</strong> Beteiligungsrechte§ 16Zuständigkeit des Vorstandes(1) Sofern einzelne Aufgaben nach dieser <strong>Satzung</strong> nicht ausdrücklichan<strong>der</strong>en Organen, Gremien o<strong>der</strong> einzelnen Mitglie<strong>der</strong>nzugewiesen sind, ist <strong>der</strong> Vorstand für die Erledigungaller laufenden Geschäfte sowie für alle Angelegenheiten<strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> zuständig. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>edie Vorbereitung <strong>und</strong> Einberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung,die Ausführung von <strong>der</strong>en Beschlüssen, dieErstellung des Geschäftsberichts sowie die Vertretung <strong>der</strong>gemeinsamen berufspolitischen Interessen aller Mitglie<strong>der</strong>.(2) Bei <strong>der</strong> Wahrnehmung seiner Aufgaben hat <strong>der</strong> Vorstanddie in diesem Abschnitt an<strong>der</strong>en Organen, Gremien o<strong>der</strong>einzelnen Mitglie<strong>der</strong>n ausdrücklich eingeräumten Beteiligungsrechtezu beachten <strong>und</strong> zu wahren. Beteiligungsrechtenach dieser <strong>Satzung</strong> sind die Unterrichtung, dieMitwirkung <strong>und</strong> die Mitbestimmung. Unterrichtung ist dieWeitergabe <strong>der</strong> für die Beurteilung eines Sachverhaltesmaßgebenden <strong>und</strong> verfügbaren Informationen, die auchnachträglich erfolgen kann. Das Recht auf Mitwirkung beinhaltetdas Recht auf vorherige Unterrichtung <strong>und</strong> darüberhinaus die Möglichkeit, die Entscheidungsfindungdurch Stellungnahmen zu beeinflussen, während dasRecht auf Mitbestimmung zusätzlich ein nach Zähl- <strong>und</strong>Erfolgswert gleichwertiges Stimmrecht einräumt.§ 17Beteiligung des Beirats(1) Der Beirat unterstützt <strong>und</strong> berät den Vorstand mit Empfehlungen<strong>und</strong> Stellungnahmen unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung<strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Landesverbände.(2) Bei <strong>der</strong> Etatplanung <strong>der</strong> Landesverbände im Rahmen desWirtschaftsplans bestimmen die Mitglie<strong>der</strong> des Beiratsgemäß § 15 Absatz 1 lit. a) mit.(3) Das Recht <strong>der</strong> Mitwirkung steht dem Beirat in folgendenAngelegenheiten zu:1. Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung,2. Formulierung berufspolitischer Ziele,3 Organisationsentwicklung <strong>der</strong> VAKJP,4. Vorbereitung von <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen,5. Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft nach§ 5 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 2 mit Ausnahme <strong>der</strong> Anträgevon Ausbildungsstätten (§ 17a Absatz 3 Nr.2),6. Bestimmung von Art <strong>und</strong> Höhe <strong>der</strong> Sitzungsspesennach § 13 Abs. 6 Satz 1 <strong>und</strong> § 15 Abs. 4 Satz 1.(4) Über Austritte von Mitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> ist <strong>der</strong>Beirat zu unterrichten.§ 17aBeteiligung <strong>der</strong> Sektion Ausbildung(1) Die Sektion Ausbildung unterstützt <strong>und</strong> berät den Vorstandmit Empfehlungen, Stellungnahmen <strong>und</strong> Vorlagenunter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong>Ausbildungsstätten, die Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sind. DieKoordinatorengruppe <strong>und</strong> die/<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende<strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>, die/den die Mitglie<strong>der</strong>versammlungauf Vorschlag <strong>der</strong> Sektion Ausbildung gewählt hat(§ 14 Absatz 2), gewährleisten dies durch ihren regelmäßigenAustausch.(2) Bei Entscheidungen über die Anerkennung von Supervisoren<strong>und</strong> Lehranalytikern <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> an Ausbildungsstätten,welche Mitglied <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sind, bestimmtdie Sektion Ausbildung mit. Die Feststellung <strong>und</strong>Fortschreibung <strong>der</strong> aktuellen Supervisoren- <strong>und</strong> Lehranalytikerlistenobliegt allein <strong>der</strong> Sektion Ausbildung.(3) Das Recht <strong>der</strong> Mitwirkung steht <strong>der</strong> Sektion Ausbildung infolgenden Angelegenheiten zu:1. Vorbereitung von <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen, soweit diesedie Sektion Ausbildung betreffen,2. Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft vonAusbildungsstätten nach § 5 Absatz 2,3. Formulierung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>anfor<strong>der</strong>ungen für die Ausbildungnach § 5 Absatz 1 lit. a) sowie von Vorschlägenfür die Weiterentwicklung <strong>und</strong> Sicherung<strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Ausbildung.(4) Zur Wahrnehmung ihres Mitwirkungsrechts aus Absatz 3Nr. 3 erarbeitet die Sektion Ausbildung entsprechendeVorlagen für die Entscheidung des Vorstandes. Findet eineVorlage nicht die Zustimmung des Vorstandes, teilt <strong>der</strong>Vorstand dies <strong>der</strong> Sektion Ausbildung unter Angabe seinerGründe schriftlich mit. Folgt die Sektion Ausbildung<strong>der</strong> Auffassung des Vorstandes, än<strong>der</strong>t sie ihre Vorlageentsprechend <strong>und</strong> leitet sie dem Vorstand zur Entscheidungzu; soweit die Sektion Ausbildung <strong>der</strong> Auffassungdes Vorstandes nicht folgt, findet ein Schlichtungsverfahrenstatt.(5) Das Recht <strong>der</strong> Unterrichtung steht <strong>der</strong> Sektion Ausbildungin folgenden Angelegenheiten zu:1. Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung,2. Formulierung berufspolitischer Ziele,3 Organisationsentwicklung <strong>der</strong> VAKJP,4. Vorbereitung von <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen, hinsichtlich<strong>der</strong>er nicht bereits das Mitwirkungsrecht <strong>der</strong> SektionAusbildung nach Absatz 3 Nr. 1 besteht,5. Austritte von Ausbildungsstätten aus <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>.(6) Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2<strong>und</strong> 3 sowie zum Schlichtungsverfahren nach Absatz 4regelt die Geschäftsordnung <strong>der</strong> Sektion Ausbildung mitZustimmung des Vorstandes (§ 15a Absatz 6).


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Analytischer</strong> Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. vom 30. April 2004 66. Abschnitt: Finanzen§ 18GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.§ 19Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong> Umlagen(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie über die Erhebungvon Umlagen beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlungauf Vorschlag des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitragist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Beitragspflichtbeginnt mit dem Ersten des folgenden Monats, <strong>der</strong>auf den Monat <strong>der</strong> Aufnahme folgt; <strong>der</strong> Beitrag für denRest des Geschäftsjahres errechnet sich entsprechenddem Verhältnis <strong>der</strong> verbliebenen Monate zum Geschäftsjahr.Entsprechendes gilt für die Beitragspflicht von Ausbildungskandidaten/innen,die die Ausbildung beendethaben.(2) Die Mitglie<strong>der</strong> ermächtigen den Vorstand, den Mitgliedsbeitragdurch Abbuchung von ihrem Bankkonto einzuziehen.Die Abbuchung erfolgt in <strong>der</strong> Regel zu Anfang desGeschäftsjahres <strong>und</strong> wird zuvor im Mitglie<strong>der</strong>r<strong>und</strong>schreibenangekündigt.(3) Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind von allen Zahlungspflichten befreit.Auf Antrag gilt Entsprechendes für solche Mitglie<strong>der</strong>, diesich im Ruhestand befinden o<strong>der</strong> das 68. Lebensjahr vollendethaben.(4) Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann bei beson<strong>der</strong>enUmständen, die glaubhaft zu machen sind, <strong>der</strong> Vorstandden Mitgliedsbeitrag nur für jeweils ein Geschäftsjahrherabsetzen. Wie<strong>der</strong>holte Anträge sind zulässig.7. Abschnitt: Schlussbestimmungen§ 20Auflösung des VereinsDie <strong>Vereinigung</strong> wird durch Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungaufgelöst. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung desVermögens dürfen erst nach Genehmigung durch das zuständigeFinanzamt ausgeführt werden.§ 21AnfallberechtigungIm Falle <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> fällt das nach Beendigung<strong>der</strong> Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen anEinrichtungen, <strong>der</strong>en satzungsmäßige Zwecke den Vereinszwecken<strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> möglichst nahe kommen. Eine Bestimmunghierüber ist bereits im Auflösungsbeschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungzu treffen.§ 22InkrafttretenÜbergangsbestimmungen(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem dieMitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> sie als <strong>Satzung</strong><strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong> beschließt.(2) Wahlen nach § 14 dieser <strong>Satzung</strong> finden erstmals in demJahr statt, in dem die Amtsperiode <strong>der</strong> bei Inkrafttretendieser <strong>Satzung</strong> im Amt befindlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>abläuft; bis dahin bilden diese Vorstandsmitglie<strong>der</strong> weiterhinden Vorstand <strong>der</strong> <strong>Vereinigung</strong>.(3) Die Vertreter <strong>der</strong>jenigen Landesverbände nach § 15 Absatz1 lit. a, <strong>der</strong>en <strong>Satzung</strong>en den Anfor<strong>der</strong>ungen von § 9Absatz 2 nicht entsprechen, sind zur Teilnahme an denSitzungen des Beirats nur während <strong>der</strong> ersten zwei Jahreseit Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> berechtigt.(4) Das Mitwirkungsrecht <strong>der</strong> Sektion Ausbildung nach § 17aAbs. 3 Nr. 2 besteht hinsichtlich <strong>der</strong> Entscheidung überAnträge auf Mitgliedschaft <strong>der</strong>jenigen Ausbildungsstättennicht, die zuletzt Mitglied <strong>der</strong> „Ständigen Konferenz <strong>der</strong>Aus-, Fort- <strong>und</strong> Weiterbildungsstätten für Analytische Kin<strong>der</strong>-<strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>-Psychotherapeuten in psychoanalytischbegründeten Verfahren in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland e.V.“ (StäKo) waren.(5) Für den Fall <strong>der</strong> Beanstandung von <strong>Satzung</strong>sbestandteilendurch das Registergericht o<strong>der</strong> das Finanzamt fürKörperschaften ist <strong>der</strong> Vorstand ermächtigt, die erfor<strong>der</strong>lichen<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen vorzunehmen.

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