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Hundesteuersatzung - Gemeinde Ralbitz-Rosenthal

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Satzungüber die Erhebung der Hundesteuer in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ralbitz</strong>-<strong>Rosenthal</strong>Aufgrund des § 4 der Sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (SächsGemO) vom21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301) in Verbindung mit § 2 und § 7, Absatz 2 desSächsischen Kommunalabgabengesetzes (Sächs.KAG) vom 16.06.1993(SächsGVBl. S. 502) hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ralbitz</strong>-<strong>Rosenthal</strong> am27.04.200 folgende Satzung beschlossen:§ 1 – SteuererhebungDie <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ralbitz</strong>-<strong>Rosenthal</strong> erhebt eine Hundesteuer als örtlicheAufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.§ 2 – SteuergegenstandDer Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden imGebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ralbitz</strong>-<strong>Rosenthal</strong>. Kann das Alter eines Hundes nichtnachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß er älter als drei Monate ist.§ 3 – Steuerschuldner(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oderWirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seinesHaushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter einesHundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehaltenhat.(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von denHaushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sindsie Gesamtschuldner der Hundesteuer.(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.§ 4 – HaftungIst der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümerneben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.§ 5 – Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.Die Steuerschuld für eine Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden andiesem Tage im <strong>Gemeinde</strong>gebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.


(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über dreiMonate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht dieSteuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgendenKalendervierteljahres.(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem dieHundehaltung beendet wird.(4) Wird ein Hund im <strong>Gemeinde</strong>gebiet erst nach dem Beginn eines Kalenderjahresgehalten, so entsteht dann keine Steuerschuld, wenn der Hund für diesenZeitraum nachweisbar in einer anderen <strong>Gemeinde</strong>/Stadt der BundesrepublikDeutschland bereits versteuert wurde.§ 6 – Steuersatz(1) Der Steuersatz für das Halten eines Hundes beträgt im Kalenderjahr 30,00 DM.(2) Der Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes beträgt im Kalenderjahr300,00 DM. Kampfhunde im Sinne der Satzung sind Bull-Terrier, Pit-Bull-Terrier,Mastino Neapolitano, Fila Brasil, Dogue-Bordeaux, Mastino Espaniol,Staffordshire-Bullterrier, Dog Argention. Römischer Kampfhund, ChinesischerKampfhund, Bandog, Bulldog.(3) Hält ein Hundehalter im <strong>Gemeinde</strong>gebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nachAbsatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 40,00DM. Ein nach § 7 steuerfreier Hund bleibt hierbei außer Ansatz.(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist derSteuersatz anteilig zu ermitteln.§ 7 – SteuerbefreiungenSteuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von(1) Blindenführhunden;(2) Hunden, die ausschließlich zum Schutze und der Hilfe blinder, tauber oderhilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen;(3) Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestrittenwird;(4) Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit dieseHunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind;(5) Hunden, die innerhalb von 12 Monaten vor dem im § 10 Abs. 1 bezeichnetenZeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mitErfolgt abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügungstehen;(6) Herdengebrauchshunden in der erforderlich Anzahl§ 8 – Steuerermäßigungen(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungssgewerbes odervon Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,


2. Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn dasbetroffene Gebäude mehr als 500 m von einer geschlossenen Ansiedlungentfernt ist,3. Hunde, die innerhalb von 12 Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 bezeichnetenZeitpunkta) die Schutzhundeprüfung IIIb) die Rettungshundetauglichkeitsprüfung mit Erfolgt abgelegt haben(2) Werden die in Absatz 1 aufgeführten Hunde neben anderen Hunden gehalten, sogelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne von § 6 Abs. 3.(3) Steuerbefreiungen nach § 7 bleiben unberührt.(4) Für Kampfhunde im Sinne von § 6 Abs. 2 werden Steuerermäßigungenausgeschlossen.§ 9 – Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebendsind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs.2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten desMonats gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde,nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignetsind,2. der Halter der Hunde in den letzen 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftigbestraft wurde.§ 10 – Entrichtung der Hundesteuer(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt.(2) Die Steuer ist am 01. Januar für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt dieSteuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mitdem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nachBekanntgabe des Steuerbescheides fällig.(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt einErmäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits eingegangener Steuerbescheidgeändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.§ 11 – Anzeigepflicht(1) Wer im <strong>Gemeinde</strong>gebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalbvon zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund dassteuerbare Alter erreicht hat, der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung anzuzeigen.(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung innerhalb von zweiWochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuerentgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in demdie Abmeldung eingeht.


(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dasder <strong>Gemeinde</strong>verwaltung innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, daß dieHundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehobenwird.(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 3 derName und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.§ 12 – Steueraufsicht(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird in jedem Kalenderjahr bei Entrichtung derHundesteuer von der <strong>Gemeinde</strong> eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für vonder Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarkesobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.(2) Der Hundehalter muß die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohntenHauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigenund sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarkenihre Gültigkeit.(4) Bei Verlust der Steuermarke wird gegen eine Verwaltungsgebühr von 10,00 DMeine Ersatzmarke ausgegeben.§ 13 – Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des SächsischenKommunalabgabengesetzes handelt, wer1. seiner Meldepflicht nach § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht odernicht rechtzeitig nachkommt,2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundesnach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt.(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann dieOrdnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 200,00 DM geahndet werden.§ 14 – InkrafttretenDiese Satzung tritt am 0.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über dieHundesteuer vom 08.04.1994 außer Kraft.<strong>Rosenthal</strong>, den 27.04.2000RyćerBürgermeister

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