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Miesbach, Hausham, Schliersee - ZAS

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Hausanschlussuntersuchung im Verbandsgebiet des <strong>ZAS</strong>(<strong>Miesbach</strong>, <strong>Hausham</strong>, <strong>Schliersee</strong>):– Ausführungshinweise für Anschlussnehmer –Grundsätze:1. Falls ein Schreiben vom <strong>ZAS</strong> vorliegt, ist dieses der untersuchenden Firma bitte vorzulegen.Daraus ist ersichtlich, ob eine Druckprüfung gefordert wird oder eine Kamerabefahrung ausreichendist und ob ggf. ausnahmsweise nur bestimmte Haltungen (z.B. bei bereits untersuchtenTeilbereichen) zu untersuchen sind.2. Das <strong>ZAS</strong>-Merkblatt „Regeln für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt einer Grundstücksentwässerungsanlage“,insbesondere der Abschnitt E „Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen“,ist zu beachten.3. Eine allgemeine Regel, die beim <strong>ZAS</strong> gilt, lautet:Druckprüfung ist „höherwertiger“ als Kamerabefahrung;d.h. eine Druckprüfung kann anstelle einer Kamerabefahrung (optischer Hausanschlussuntersuchung)durchgeführt werden, ein geforderter Dichtigkeitsnachweis (= Druckprüfung) kann jedochnicht durch eine Kamerabefahrung alleine ersetzt werden.4. Druckprüfungen bei Neuerrichtung von Abwasseranlagen sind schon seit den 80er Jahren obligatorischund wurden auch vom <strong>ZAS</strong> gefordert. Oftmals wurden sie aber nicht gemacht oderes wurden darüber keine Protokolle angefertigt. „Relativ neue“ Leitungen sollten eigentlichdicht sein. Fehlt hier der Dichtigkeitsnachweis mittels Druckprüfung, wäre es sinnvoll, wenn eineDruckprüfung anstatt einer Kamerabefahrung durchgeführt werden würde. Nach oben genantem<strong>ZAS</strong>-Merkblatt muss ein Dichtigkeitsnachweis für ab 1996 erstellte Abwasseranlagennachgeholt werden, wenn noch keine Druckprüfung durchgeführt wurde.5. Falls keine Bestandsunterlagen vorliegen, sollte vor einer Hausanschlussüberprüfung beim<strong>ZAS</strong> nach Aufmaßen und Bestandsplänen gefragt werden. Vorhandene Bestandsunterlagenfaxt oder mailt der <strong>ZAS</strong> – ohne Gewähr auf Korrektheit – gerne zu. Außerdem ist für den Anschlussbereichein Ortskanalauszug beim <strong>ZAS</strong> anzufordern. Zeigen mehrere Anschlüsse zueinem Grundstück, ist zu überprüfen, ob diese Anschlüsse noch alle genutzt werden und wemsie ggf. sonst zuzuordnen sind. Es könnte nämlich sein, dass ein Grundstück zusätzlich Anschlüsse,beispielsweise für Regenwasserleitungen, hat.6. Grundsätzlich ist die Untersuchung aller Grundleitungen (auch unter der Bodenplatte) inkl. allerAbzweige vom Haus bis zur Anschlussstelle am öffentlichen Kanal erforderlich. Dies gilt auchfür gemeinsam genutzte Abwasseranlagen sowie für Regenwasserleitungen, die mit einem öffentlichenMischwasserkanal verbunden sind und nicht abgetrennt werden. Revisionsschächteund alle weiteren im Erdreich verlegten Abwasseranlagen gehören auch dazu.7. Liegt bereits eine Untersuchung vor, die nicht älter als 10 Jahre ist vor, so muss dieser Teilbereichin der Regel nicht nochmals untersucht werden, es sei denn, es liegt nur eine Kamerabefahrungvor und der <strong>ZAS</strong> fordert ausdrücklich eine Druckprüfung (z.B. bei Veränderungen ander Abwasseranlage / Verdacht auf Undichtigkeit / Fremdwasseranschlüssen etc.). Fristen undZeiträume sind im Einzelnen unter Punkt E 4 des <strong>ZAS</strong>-Merkblatts aufgeführt (s. Anhang).8. Bereits vor Untersuchung der Leitungen sind sämtliche ggf. verdeckte bzw. verstellte Revisionsschächteund -öffnungen freizulegen. Damit wird der überprüfenden Firmen der Zugang zuden Leitungen erheblich erleichtert und der Aufwand ist geringer.


Forderung eines Dichtigkeitsnachweises (= Druckprüfung):Bei folgenden Situationen ist eine Druckprüfung erforderlich, wenn nichts anderes angegebenwurde. Genauere Fristen und Zeiträume sind auch unter Punkt E 4 des <strong>ZAS</strong>-Merkblatts „Regeln fürdie Erstellung, den Betrieb und Unterhalt einer Grundstücksentwässerungsanlage“ geregelt:Situation Beispiele Zu prüfender Bereich Wann?bei Neuverlegungwenn an der Abwasseranlageirgendeine VeränderungvorgenommenwirdSanierung oder NeuverlegungSanierungbei Verdacht auf Undichtigkeitoder Fehleinleitungbei gewerblichem / industriellemAbwasservor einer Behandlungsanlagein WasserschutzgebietszoneIIin WasserschutzgebietszoneIII bei gewerblichem/ industriellem Abwasservor einer Behandlungsanlagebei Verweigerung derSanierung, obwohl optischSchäden festgestelltwurdenz.B. bei einem Neubau komplette Abwasseranlageinkl. aller Grundleitungenunter Bodenplattez.B. wenn ein Bad /Waschbecken neuangeschlossen wirdbei vorheriger Kamerabefahrungund darinfestgestellten Schädenohne vorheriger Kamerabefahrungz.B. wenn Klarwasserzuflussim Schmutzwasserortskanalfestgestelltwirdz.B. bei AbscheideanlagenGrundstücksentwässerungsanlagez.B. bei Abscheideanlagenals Alternative vor einerSanierung z.B. bei„mittelstarken“ Muffenversätzenkomplette Abwasseranlageinkl. aller Grundleitungenunter Bodenplattemindestens die sanierten /erneuerten Abwasseranlageninkl. deren Anbindungenmindestens die saniertenAbwasseranlagen inkl. derenAnbindungen und zumindestBefahrung für den restlichen(nicht sanierten) Bereichkomplette Abwasseranlageinkl. aller Grundleitungenunter BodenplatteAbscheideanlagen inkl. derenim Erdreich verlaufendenZuleitungenkomplette Abwasseranlageinkl. aller Grundleitungenunter BodenplatteAbscheideanlagen inkl. derenim Erdreich verlaufendenZuleitungenbetroffene Haltungvor Inbetriebnahmevor Inbetriebnahmenach Abschluss derArbeitennach Abschluss derArbeitennach Aufforderungdurch den <strong>ZAS</strong>, auchwenn in einer vorangegangeneKamerabefahrungnichts festgestelltwurderegelmäßig alle 10 Jahreregelmäßig alle 5 Jahreregelmäßig alle 5 Jahreunmittelbar nach derKamerabefahrung


Bei einem Dichtigkeitsnachweis (= Druckprüfung) sind die Vorgaben des Merkblatts Nr. 4.3 / 6 Teil2 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die(anderen) Druckbedingungen für alte Leitungen und Druckleitungen zu beachten.Bei sanierten Haltungen und Teilbereichen ist dieser Abschnitt immer einer Druckprüfung mit denBedingungen für neue Leitungen zu unterziehen. Bei Prüfung von partiellen Sanierungstechniken(Partlinern, Edelstahlbüchsen, etc.) sind die Blasen immer jeweils links und rechts neben der saniertenStelle so zu positionieren, damit der Übergang zum Altrohr in einer Drückprüfung mitgeprüftwird.Die Anschlussstelle am Ortskanal ist bei geforderten Druckprüfungen immer mitzuprüfen.Ergebnis einer Druckprüfung:Die Druckprüfung hat ergeben dass die gesamte Abwasseranlage / der Bereich von ... bis ... dicht /undicht ist. Ein Messprotokoll, aus dem alle wichtigen Details hervorgehen, mit beiliegender Skizzeist ausreichend. Die angewandten Prüfverfahren und -bedingungen müssen darin jedoch immergenau angegeben sein. Die als „undicht“ geprüfte Abwasseranlage ist zu sanieren.Wird die Richtigkeit einer undichten Luftdruckprüfung angezweifelt, kann noch eine Wasserdruckprüfungdurchgeführt werden. Lautet das Ergebnis jener Wasserdruckprüfung, dass die Haltungdicht ist, so ist diese gültig.Zur genaueren Feststellung, warum die Leitungen undicht sind, ist anschließend – wenn möglich –eine Kamerabefahrung ratsam. Dies ist nicht notwendig, wenn der undichte Bereich ohnehin neuverlegt wird.Zur genaueren Ortung der undichten Stellen kann evtl. auch eine Muffendruckprüfung angewendetwerden, wenn in einer vorausgegangenen Kamerabefahrung nichts festgestellt werden konnte,obwohl die Leitungen bei einer durchgeführten Druckprüfung der gesamten Haltung undicht waren.Dies ist nicht immer sinnvoll und auch nicht erforderlich, wenn anschließend dieser Kanal sowiesoneu verlegt bzw. mit einem Inliner oder mit dem Flutungsverfahren saniert wird.Forderung einer Kamerabefahrung:In der Regel ist nach § 12 Abs. 2 der EWS eine Kamerabefahrung für alle privaten Entwässerungsanlagen,die im Erdreich verlegt sind (wie Grundleitungen und Schächte), alle 10 Jahredurchzuführen, wenn nach den Vorgaben des <strong>ZAS</strong> keine der Bedingungen für eine Druckprüfungerfüllt sind (s. oben). Genauere Fristen und Zeiträume sind unter Punkt E 4 des <strong>ZAS</strong>-Merkblatts„Regeln für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt einer Grundstücksentwässerungsanlage“geregelt.Eine Kamerabefahrung ist nach dem DWA- Merkblatt M 149-5 und nach DIN EN 13508 Teil 2 zusammenmit DWA-M 149-2 durchzuführen und entsprechend zu protokollieren. Es können auchnoch die Schadenskürzel von dem alten ATV- M 143 Teil 2 verwendet werden. Sie sind immer mitdem jeweiligen Langtext zu ergänzen.Die Abgrenzung der Zustandsklassen und Bewertung hat nach dem DWA-„Leitfaden für die Zustandserfassung,-beurteilung und Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen“ in Anlehnungan das DWA-Merkblatt M 149-3 zu erfolgen. Bei den Muffenversätzen bleiben wir jedoch inder Bewertung beim alten, eigentlich zurückgezogenen Merkblatt ATV-M 149, weil hier noch vomDurchmesser und Material des Rohres her unterschieden wird. Auch der Zustand der Revisionsschächtemit den Zuläufen ist festzuhalten.


Ein guter zusammenfassender Bericht zur Kamerabefahrung sollte aus folgenden Bestandteilenbestehen und ist den Protokollen beizufügen:(Die kursiven Satzteile sollen mit den jeweils zutreffenden, darunter stehenden Eigenschaften ergänztwerden.)Ergebnis der KamerabefahrungDer Kanal ist ...x... *)ZustandsklassenBei der Kamerabefahrungwurden ... festgestellt... optisch in Ordnung keine Schäden(SK 4)... optisch noch in Ordnung... optisch nicht in Ordnungoptisch nicht in Ordnungoptisch nicht in Ordnungkeine Untersuchunggeringe Schäden(SK 3)mittlere Schäden(SK 2, sowie Wurzeleinwüchse


Beispiel, wie ein guter zusammenfassender Bericht der untersuchenden Firma ausschauenkönnte:Die Haltung von RVS 3 bis zum Anschluss im Haus 2 (Revisionsöffnung) wurde im Zuge einerneuen Hofpflasterung bereits neu verlegt. Es wurde hier eine Druckprüfung nach dem Merkblatt4.3 des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft durchgeführt. Diese Haltung ist dicht. Fürden RVS 3 wurde eine Wasserdruckprüfung durchgeführt. Der Schacht ist ebenfalls dicht. DieDruckprüfprotokolle liegen bei.Von RVS 1 bis zum Anschluss am Ortskanal (STZ, DN 150) und 4,5 m nach RVS 3 bis zum Anschlussim Haus 1 (STZ, DN 150) ist der Kanal optisch nicht in Ordnung. Bei der Kamerabefahrungwurden hier schwere Schäden (SK1, s. Schadensprotokoll) festgestellt. Es ist daher davon auszugehen,dass er undicht ist. Aufgrund der festgestellten Schäden sind diese Haltungen zu sanieren.In der Haltung von RVS 1 bis zu RVS 2 sind nur geringe Schäden (SK3). Der Kanal kann hier alsoptisch noch in Ordnung bezeichnet werden. Die hier festgestellten Schäden (leichter horizontalerVersatz) sind zukünftig zu beobachten und ggf. ist bei einer Verschlimmerung des Schadensbildes(z.B. nach der nächsten erforderlichen Untersuchung) zu sanieren.Aufgrund der Lage im Straßenbereich schlagen wir von RVS 1 bis zum Anschluss am Ortskanaleine Sanierung mittels Inliner vor. Da der zu sanierende Bereich von 4,5 m nach dem RVS 3 biszum Anschluss am Haus in einem sehr schlechten Zustand ist und er bei nur 1,20 m Tiefe im Wiesengrundliegt, schlagen wir hier eine Neuverlegung des Leitungsstücks vor.Holen Sie sich auch ggf. den fachlichen Rat eines geeigneten Ingenieurbüros für Kanalsanierungein.oder:Aufgrund des Alters des Hausanschlusses empfehlen wir, für die gesamte Abwasseranlage / denBereich von ... bis ... eine Neuverlegung / Komplettsanierung mittels Inliner ...Holen Sie sich auch ggf. den fachlichen Rat eines geeigneten Ingenieurbüros für Kanalsanierungein.Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Kölbl oder Herrn Gläser vom <strong>ZAS</strong>.Tel.-Nr.: 08025/2899-12 bzw. -13Email: Alfred.Koelbl@<strong>ZAS</strong>-<strong>Miesbach</strong>.de oder Siegfried.Glaeser@<strong>ZAS</strong>-<strong>Miesbach</strong>.deGute allgemeine Informationen bezüglich der Grundstücksentwässerung können Sie auch im Internetunter www.grundstuecksentwaesserung-online.de finden.A. KölblBetriebsleiterTelefon: 08025 / 2899-0Fax: 08025 / 2899-32Email: info@<strong>ZAS</strong>-<strong>Miesbach</strong>.de


Anhang: Auszug aus dem Merkblatt des <strong>ZAS</strong>: „Regeln für die Erstellung, denBetrieb und Unterhalt einer Grundstücksentwässerungsanlage“4 Fristen und Zeiträume im Einzelnen:Innerhalb der im Folgenden dargestellten Zeiträume sind die Prüfungen der Grundstücksanschlüsseund -entwässerungsanlagen mindestens durchzuführen:Achtung! Die Fußnoten sind unbedingt zu beachten!Grundstücksanschluss und-entwässerungsanlage zurAbleitung vonhäuslichem Abwassergewerblichem / industriellemAbwasser(vor einer Behandlungsanlage)gewerblichem / industriellemAbwasser(nach einer Behandlungsanlage)**)Eingehende Sichtprüfung *)(Kamerabefahrung)Erstprüfungsofort, für vor1996 erstellteAnlagensofort, für vor2001 erstellteAnlagensofort, für vor1996 erstellteAnlagenInnerhalb Wasserschutzgebiet Zone II:häuslichem Abwassergewerblichem / industriellemAbwassersofortwiederkehrendalle 10 Jahrewiederkehrendalle 5 Jahrewiederkehrendalle 10 JahrewiederkehrendjährlichDichtheitsprüfung(Druckprüfung)Erstprüfungsofort, für ab 1996erstellte Anlagen,wenn vor Inbetriebnahmeoderdanach keineDruckprüfung erfolgtistund ****)sofort, für ab 1996erstellte Anlagen,wenn vor Inbetriebnahmeoderdanach keineDruckprüfung erfolgtist und****)Anlagen zur AbwasserableitungWiederholungsprüfungWiederholungsprüfungbei Bedarf ***)und ****)wiederkehrendalle 10 Jahreund ***)wiederkehrendalle 20 Jahresowie ****)und ***)wiederkehrendalle 5 Jahreund ***)Innerhalb Wasserschutzgebiet Zone III:häuslichem Abwasser bei Bedarf ***)und ****)gewerblichem / industriellemAbwasser(vor einer Behandlungsanlage)gewerblichem / industriellemAbwasser(nach einer Behandlungsanlage)**)sofort, für vor2001 erstellteAnlagenwiederkehrendalle 5 Jahresofort, für ab 1996erstellte Anlagen,wenn vor Inbetriebnahmeoderdanach keine erfolgtist****)undwiederkehrendalle 5 Jahreund ***)wiederkehrendalle 15 Jahresowie ****)und ***)*) Die eingehende Sichtprüfung entfällt, wenn gleichzeitig eine Dichtheitsprüfung erforderlichist.**) Hierzu gehört auch Abwasser, das aufgrund seiner Schadstoffkonzentration und -fracht nichtbehandelt werden muss.***) Z. B. wenn die erforderliche eingehende Sichtprüfung nicht durchführbar ist oder als nichtausreichend angesehen wird; oder freiwillig anstatt der eingehenden Sichtprüfung;****) Bei Anlagen, die über einen öffentlichen Kanal erstmals an die Kläranlage des <strong>ZAS</strong> angeschlossenwerden, wenn keine oder nur eine Druckprüfung, die älter als 10 Jahre ist, vorliegt.Fristen, die in persönlichen Anschreiben oder in Bescheiden der Verbandsgemeinde genanntwerden, sind vorrangig zu beachten! Dies gilt insbesondere auch bei Anhaltspunktenfür Undichtigkeiten (§ 12 Abs. 3 EWS) sowie bei baulichen Veränderungen und Nutzungsänderungen(§ 12 Abs. 4 EWS).

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