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b) Die Hilfsaufrechnung - beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

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a) <strong>Die</strong> Primäraufrechnung (Rn. 203)<br />

In Fällen mit Primäraufrechnungen treten bzgl. <strong>de</strong>r Kostenentscheidung keine Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

auf, weil Primäraufrechnungen von § 45 III GKG nicht erfasst wer<strong>de</strong>n. Da die Parteien<br />

nur darüber streiten, ob die unstreitige For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Klägers durch die unbedingte Aufrechnung<br />

<strong>de</strong>s Beklagten erloschen ist, bleibt es beim Streitwert <strong>de</strong>r klägerischen For<strong>de</strong>rung.<br />

<strong>Die</strong> Kostenentscheidung richtet sich gem. §§ 91 ff. ZPO nur nach <strong>de</strong>m Ausgang <strong>de</strong>s Rechtsstreits.<br />

Wenn <strong>de</strong>r Beklagte verliert, trägt er die Kosten <strong>de</strong>s Rechtsstreits, wenn seine Aufrechnung<br />

voll durchgreift, trägt sie <strong>de</strong>r Kläger, bei Teilerfolgen wird gequotelt. Nur bei gestaffelten<br />

Aufrechnungen muss man darauf achten, dass alle nachrangigen For<strong>de</strong>rungen, die nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, um die Klageabweisung zu erreichen, ihrer Natur nach <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en<br />

sind, wenn eine vorrangige For<strong>de</strong>rung betragsmäßig bereits ausreichen könnte. Für diese gilt<br />

das Folgen<strong>de</strong>.<br />

b) <strong>Die</strong> <strong>Hilfsaufrechnung</strong> (Rn. 204 ff.)<br />

Wenn <strong>de</strong>r Beklagte mit seinem primären Vorbringen gegen die Klagefor<strong>de</strong>rung scheitert, tritt<br />

die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidungsbefugnis <strong>de</strong>s Gerichts über seine Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

ein. Mit »hilfsweise« ist nämlich gemeint, dass das Gericht über die Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

entschei<strong>de</strong>n soll, wenn <strong>de</strong>r Beklagte an<strong>de</strong>rnfalls ganz o<strong>de</strong>r teilweise zur Zahlung verurteilt<br />

wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Dann befin<strong>de</strong>t das Gericht darüber, ob die Gegenfor<strong>de</strong>rung ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise bestand und die Klagefor<strong>de</strong>rung zum Erlöschen gebracht hat o<strong>de</strong>r ob Sie nicht besteht.<br />

Nur in diesen Fällen fin<strong>de</strong>t § 45 III GKG Anwendung mit <strong>de</strong>r Folge eines erhöhten<br />

Gebührenstreitwerts, <strong>de</strong>r Auswirkungen auf die Kostenentscheidung und auf die Entscheidung<br />

über die vorläufige Vollstreckbarkeit haben kann.<br />

Merke: <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en erhöhen <strong>de</strong>n für die Kostentscheidung maßgeblichen Gebührenstreitwert<br />

nur, soweit über sie eine inhaltliche, <strong>de</strong>r Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.<br />

Sofern das Gericht über die Gegenfor<strong>de</strong>rung entschei<strong>de</strong>t, erfasst die Rechtskraft die Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

gem. § 322 II ZPO nur bis zur Höhe <strong>de</strong>r Klagefor<strong>de</strong>rung, die ohne die Aufrechnung zuerkannt<br />

wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

Selbst wenn es sich bei <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung um eine einheitliche For<strong>de</strong>rung in einer die Klagefor<strong>de</strong>rung<br />

übersteigen<strong>de</strong>n Höhe han<strong>de</strong>lt und das Gericht die Aufrechnung mit <strong>de</strong>r Begründung<br />

ablehnt, die Gegenfor<strong>de</strong>rung bestehe nicht, ist immer nur über <strong>de</strong>n Teil entschie<strong>de</strong>n<br />

wor<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Höhe nach <strong>de</strong>r ansonsten begrün<strong>de</strong>ten Klagefor<strong>de</strong>rung entspricht. Nur dieser<br />

Teil <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung erhöht <strong>de</strong>n Streitwert.<br />

Wenn also gegen eine – isoliert betrachtet – begrün<strong>de</strong>te Klagefor<strong>de</strong>rung von 10.000 € mit einer<br />

For<strong>de</strong>rung von 20.000 € hilfsweise aufgerechnet wird, setzt sich <strong>de</strong>r Gebührenstreitwert gem.<br />

§ 45 III GKG aus <strong>de</strong>m Streitwert <strong>de</strong>r Klage und <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Höhe nach durch diesen Wert begrenzten<br />

Wert <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung zusammen, also nur 20.000 € und nicht etwa 30.000 €.<br />

§ 45 III GKG führt also, von <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en mit mehreren For<strong>de</strong>rungen abgesehen,<br />

grds. höchstens zu einer Verdoppelung <strong>de</strong>s Streitwerts <strong>de</strong>r Klage.<br />

Erklärt <strong>de</strong>r Beklagte gegen eine – isoliert betrachtet – begrün<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rung von 10.000 € mit<br />

einer Gegenfor<strong>de</strong>rung von 7.500 € hilfsweise die Aufrechnung, beträgt <strong>de</strong>r Streitwert<br />

17.500 €. Ist die Klage -isoliert betrachtet – nur i.H.v. 5.000 € begrün<strong>de</strong>t, beträgt <strong>de</strong>r Streitwert<br />

nur 15.000 €, bestehend aus <strong>de</strong>m Streitwert <strong>de</strong>r Klage i.H.v. 10.000 € plus 5.000 € von <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung,<br />

weil über mehr nicht entschie<strong>de</strong>n wird.<br />

Nur bei Aufrechnung mit mehreren For<strong>de</strong>rungen erhöht sich <strong>de</strong>r Gebührenstreitwert mit je<strong>de</strong>r<br />

For<strong>de</strong>rung, über die das Gericht entschei<strong>de</strong>t. Dann kann es zu einem höheren Gebührenstreitwert<br />

als <strong>de</strong>m Doppelten <strong>de</strong>r Klagefor<strong>de</strong>rung kommen. Wenn <strong>de</strong>r Beklagte z.B. gegen eine<br />

– isoliert betrachtet – begrün<strong>de</strong>te Klagefor<strong>de</strong>rung von 10.000 € mit drei gleich hohen<br />

For<strong>de</strong>rungen von ebenfalls 10.000 € o<strong>de</strong>r mehr hilfsweise die Aufrechnung erklärt und das<br />

Gericht erkennt, dass die ersten bei<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen nicht bestehen, son<strong>de</strong>rn nur die dritte<br />

zur Klageabweisung geführt hat, beträgt <strong>de</strong>r Gebührenstreitwert 40.000 €, weil über die Kla-<br />

II. <strong>Die</strong> Aufrechnung in <strong>de</strong>r Zivilgerichtsklausur<br />

139


F. Zusammenfassen<strong>de</strong> Darstellung wichtiger Klausurkonstellationen<br />

140<br />

gefor<strong>de</strong>rung und drei Gegenfor<strong>de</strong>rungen i.H.v. jeweils 10.000 € entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist. Von<br />

diesen insgesamt 40.000 € hat <strong>de</strong>r Beklagte 30.000 € und <strong>de</strong>r Kläger 10.000 €. eingebüßt. <strong>Die</strong><br />

Kostenentscheidung lautet:<br />

Von <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>s Rechtsstreits tragen <strong>de</strong>r Kläger 1/4, <strong>de</strong>r Beklagte 3/4.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Hilfsaufrechnung</strong> kommt nicht zum Zuge, wenn die Bedingung über die Entscheidungsbefugnis<br />

<strong>de</strong>s Gerichts nicht eintritt, also wenn die Klage bereits scheitert, weil sie unschlüssig<br />

ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beklagte mit seinen in erster Linie vorgebrachten Einre<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Einwendungen<br />

durchdringt. Dann greift § 45 III GKG nicht, weil die Aufrechnung nicht Gegenstand <strong>de</strong>s<br />

Rechtsstreits gewor<strong>de</strong>n ist. Es bleibt beim Streitwert <strong>de</strong>r Klage. Das gleiche gilt, wenn die Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

unstreitig ist o<strong>de</strong>r die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> aus prozessualen Grün<strong>de</strong>n scheitert,<br />

z.B. wegen Verstoßes gegen § 253 II ZPO, wegen fehlen<strong>de</strong>r Rechtswegzuständigkeit o<strong>de</strong>r<br />

aufgrund von Präklusion.<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Kostenquote in Fällen mit <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en müssen Sie also zunächst<br />

entschei<strong>de</strong>n, von welchem Gebührenstreitwert auszugehen ist, also ob § 45 III GKG<br />

Anwendung fin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r nicht. Dann ermitteln Sie, welche Partei in Ansehung dieses Streitwertes<br />

in welchem Umfang unterlegen ist.<br />

1. Fall: Der Kläger klagt 10.000 € ein, <strong>de</strong>r Beklagte rechnet hilfsweise mit einer streitigen For<strong>de</strong>rung<br />

über 15.000 € auf. Der Klage wird stattgegeben, weil die Klage begrün<strong>de</strong>t ist und die Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

nicht besteht.<br />

Der Gebührenstreitwert beträgt gem. § 45 III GKG 20.000 €, weil über die Klage und über<br />

die Gegenfor<strong>de</strong>rung entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist. Davon hat <strong>de</strong>r Beklagte 10.000 € verloren, weil<br />

<strong>de</strong>r Klage stattgegeben wor<strong>de</strong>n ist, und weitere 10.000 €, weil seine For<strong>de</strong>rung in dieser Höhe<br />

rechtskräftig als nicht begrün<strong>de</strong>t angesehen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

<strong>Die</strong> Kosten <strong>de</strong>s Rechtsstreits trägt <strong>de</strong>r Beklagte.<br />

2. Fall: <strong>Die</strong> obige Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat die Klagefor<strong>de</strong>rung zwar als entstan<strong>de</strong>n<br />

und ursprünglich begrün<strong>de</strong>t angesehen, die For<strong>de</strong>rung ist aber durch die Aufrechnung erloschen.<br />

Der Gebührenstreitwert ist 20.000 €, weil über die Gegenfor<strong>de</strong>rung entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Bei<strong>de</strong> Parteien haben 10.000 € verloren, weil sie ihre jeweiligen For<strong>de</strong>rungen eingebüßt haben.<br />

<strong>Die</strong> Kosten <strong>de</strong>s Rechtsstreits wer<strong>de</strong>n gegeneinan<strong>de</strong>r aufgehoben.<br />

3. Fall: Der Kläger erstreitet im obigen Fall folgen<strong>de</strong>s Urteil: »Der Beklagte wird verurteilt, an <strong>de</strong>n<br />

Kläger 5.000 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.« Aus <strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n<br />

folgt, dass die Klage in voller Höhe, die zur Aufrechung gestellte For<strong>de</strong>rung jedoch nur i.H.v. 5.000 €<br />

begrün<strong>de</strong>t war.<br />

Auch hier beträgt <strong>de</strong>r Gebührenstreitwert wie<strong>de</strong>r 20.000 €, weil das Gericht über die gesamte<br />

Gegenfor<strong>de</strong>rung rechtskräftig entschie<strong>de</strong>n hat, und zwar i.H.v. zweimal 5.000 € durch Aufrechnung<br />

und »Abweisung«. Von diesem Streitwert hat <strong>de</strong>r Kläger 5.000 € verloren, weil die<br />

Gegenfor<strong>de</strong>rung in dieser Höhe seine For<strong>de</strong>rung zum Erlöschen gebracht hat. Der Beklagte<br />

hat i.H.v. 15.000 € verloren, weil die gesamte Klagefor<strong>de</strong>rung als begrün<strong>de</strong>t und von seiner<br />

Gegenfor<strong>de</strong>rung 5.000 € für unbegrün<strong>de</strong>t erachtet wur<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> Kostenentscheidung lautet:<br />

Von <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>s Rechtsstreits trägt <strong>de</strong>r Kläger 1/4, <strong>de</strong>r Beklagte 3/4.<br />

Der Einfluss von § 45 III GKG auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit<br />

besteht darin, dass wegen <strong>de</strong>s ggf. höheren Gebührenstreitwerts und <strong>de</strong>r <strong>de</strong>shalb höheren<br />

vollstreckbaren Kosten die Grenze für die Anwendbarkeit von § 708 Nr. 11 ZPO, also<br />

1.500 €, überschritten sein könnte und Sie gem. § 709 ZPO tenorieren müssen.


2. <strong>Die</strong> Aufrechnung im Tatbestand <strong>de</strong>s Urteils<br />

Das Wichtigste: Sie müssen <strong>de</strong>n Sachverhalt von Klage und Aufrechnung immer trennen.<br />

a) <strong>Die</strong> Primäraufrechnung (Rn. 32)<br />

Aufbau <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s bei Aufrechnungen<br />

Einleiten<strong>de</strong>r Satz<br />

1. Alles zur Klage<br />

2. Alles zur Aufrechnung<br />

Allgemeine Prozessgeschichte<br />

Da Aufrechnungen zu <strong>de</strong>n Verteidigungsmitteln <strong>de</strong>s Beklagten gehören, sind sie auch im<br />

Rahmen seiner Verteidigung, also im streitigen Beklagtenvorbringen, darzustellen. Sie müssen<br />

zwei Tatbestän<strong>de</strong> hintereinan<strong>de</strong>r schreiben, von <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r zweite lediglich keine Anträge enthält.<br />

Das Aufbauschema ist bei Primär- und <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en i<strong>de</strong>ntisch. Der inhaltliche<br />

Unterschied besteht lediglich darin, dass es bei Primäraufrechnungen grds. kein streitiges Klägervorbringen<br />

gibt. Eine Primäraufrechnung liegt ja nur vor, wenn <strong>de</strong>r Beklagte das tatsächliche<br />

Vorbringen <strong>de</strong>s Klägers nicht bestreitet, an<strong>de</strong>rnfalls hat er eine <strong>Hilfsaufrechnung</strong> erklärt.<br />

Eine Einschränkung wird nur bei Streit um materielle Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers gemacht.<br />

Eine Primäraufrechnung liegt bei ansonsten unstreitigem Sachverhalt zur Klage auch<br />

dann vor, wenn z.B. die Höhe <strong>de</strong>r geltend gemachten Verzugszinsen streitig ist.<br />

Wenn <strong>de</strong>r Beklagte das tatsächliche Vorbringen <strong>de</strong>s Klägers nicht bestreitet, es aber rechtlich<br />

an<strong>de</strong>rs wertet, sich mit dieser Ansicht in erster Linie zur Wehr setzt und erklärt, er rechne zu<strong>de</strong>m<br />

»hilfsweise« o<strong>de</strong>r »vorsorglich« mit einer Gegenfor<strong>de</strong>rung auf, dürfen Sie darauf nicht<br />

hereinfallen! Eine Aufrechnung wird nicht dadurch zur <strong>Hilfsaufrechnung</strong>, dass <strong>de</strong>r Beklagte<br />

sie so bezeichnet. In diesen Fällen han<strong>de</strong>lt es sich um eine »versteckte« Primäraufrechnung,<br />

weil rechtliche Wertungen kein Verteidigungsvorbringen in <strong>de</strong>r Sache sind, was für eine <strong>Hilfsaufrechnung</strong><br />

aber erfor<strong>de</strong>rlich wäre. <strong>Die</strong> rechtlichen Einwän<strong>de</strong> gegen die Klage sind letztlich<br />

überflüssig, weil das Gericht die Schlüssigkeit <strong>de</strong>r Klage ohnehin prüfen muss.<br />

Merke: Eine Aufrechnung im Prozess ist nur dann eine <strong>Hilfsaufrechnung</strong>, wenn <strong>de</strong>r Beklagte in erster<br />

Linie <strong>de</strong>n Tatsachenvortrag <strong>de</strong>s Klägers bestreitet. Bei ausschließlich rechtlichen Einwän<strong>de</strong>n gegen<br />

die Klage liegt eine Primäraufrechnung vor.<br />

Das Aufbauschema bei einer Primäraufrechnung lautet:<br />

� Einleitungssatz<br />

� Unstreitiges zur Klagefor<strong>de</strong>rung<br />

� Ggf. streitiges Klägervorbringen zu seinen Nebenfor<strong>de</strong>rungen<br />

� Ggf. Prozessgeschichte zum Verständnis <strong>de</strong>r Anträge<br />

� Anträge<br />

� Ggf. qualifiziert bestrittener Vortrag <strong>de</strong>s Beklagten zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers<br />

� Überleitungssatz zur Aufrechnung (z.B.: Hilfsweise erklärt <strong>de</strong>r Beklagte die Aufrechnung mit einer<br />

For<strong>de</strong>rung aus . . .)<br />

� Unstreitiges zur Gegenfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beklagten<br />

� Streitiges Beklagtenvorbringen zur Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

� Streitiges Klägervorbringen zur Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

� Prozessgeschichte im Übrigen (z.B. Beweiserhebungen und Zustellungsdaten)<br />

II. <strong>Die</strong> Aufrechnung in <strong>de</strong>r Zivilgerichtsklausur<br />

141


F. Zusammenfassen<strong>de</strong> Darstellung wichtiger Klausurkonstellationen<br />

142<br />

b) <strong>Die</strong> <strong>Hilfsaufrechnung</strong><br />

Bei <strong>de</strong>r <strong>Hilfsaufrechnung</strong> bauen Sie <strong>de</strong>n Tatbestand wie folgt auf:<br />

� Einleitungssatz<br />

� Unstreitiges zur Klagefor<strong>de</strong>rung<br />

� Streitiges Klägervorbringen zur Klagefor<strong>de</strong>rung<br />

� Ggf. Prozessgeschichte zum Verständnis <strong>de</strong>r Anträge<br />

� Anträge<br />

� Streitiges Beklagtenvorbringen zur Klagefor<strong>de</strong>rung<br />

� Ggf. Replik <strong>de</strong>s Klägers<br />

� Überleitungssatz zur <strong>Hilfsaufrechnung</strong><br />

� Unstreitiges zur Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

� Streitiges Beklagtenvorbringen zur Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

� Streitiges Klägervorbringen zur Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

� Ggf. Replik <strong>de</strong>s Beklagten<br />

� Prozessgeschichte im Übrigen (z.B. Beweiserhebungen und Zustellungsdaten)<br />

c) <strong>Die</strong> Klage mit <strong>Hilfsaufrechnung</strong> und Hilfswi<strong>de</strong>rklage (Rn. 34)<br />

In diesen Fällen macht <strong>de</strong>r Beklagte dieselbe For<strong>de</strong>rung, mit <strong>de</strong>r er hilfsweise die Aufrechnung<br />

erklärt hat, zum Gegenstand seiner Wi<strong>de</strong>rklage. Der Sinn dieser Vorgehensweise ist das<br />

Interesse <strong>de</strong>s Beklagten, auf je<strong>de</strong>n Fall eine Entscheidung über das Bestehen seiner Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

zu bekommen, entwe<strong>de</strong>r über die Aufrechnung o<strong>de</strong>r eine isolierte Entscheidung im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rklage. <strong>Die</strong> Bedingung für die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts über die Wi<strong>de</strong>rklage<br />

ist das vollständige o<strong>de</strong>r teilweise Scheitern <strong>de</strong>r Klage ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung.<br />

Im Tatbestand fügen Sie in <strong>de</strong>rartigen Fällen nach <strong>de</strong>n Ausführungen zur <strong>Hilfsaufrechnung</strong><br />

folgen<strong>de</strong> Passage ein:<br />

<strong>Die</strong>se For<strong>de</strong>rung macht <strong>de</strong>r Beklagte hilfsweise wi<strong>de</strong>rklagend gegen <strong>de</strong>n Kläger geltend.<br />

Er beantragt, . . .<br />

Der Kläger beantragt, die Hilfswi<strong>de</strong>rklage abzuweisen.<br />

Zum Sachvortrag <strong>de</strong>r Parteien zur Hilfswi<strong>de</strong>rklage brauchen Sie nichts mehr zu schreiben,<br />

weil dieser ja schon i.d.R. <strong>Hilfsaufrechnung</strong> dargestellt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Bei dieser Konstellation bauen Sie <strong>de</strong>n Tatbestand insgesamt wie folgt auf:<br />

� Einleitungssatz<br />

� Unstreitiges zur Klage<br />

� Streitiges Klägervorbringen zur Klage<br />

� Ggf. Prozessgeschichte zum Verständnis <strong>de</strong>r Anträge<br />

� Anträge zur Klage<br />

� Streitiges Beklagtenvorbringen zur Klage<br />

� Ggf. Replik <strong>de</strong>s Klägers und Überleitungssatz zur <strong>Hilfsaufrechnung</strong><br />

� Unstreitiges zur Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

� Streitiges Beklagtenvorbringen zur Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

� Streitiges Klägervorbringen zur Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

� Ggf. Replik <strong>de</strong>s Beklagten<br />

� Überleitung zur Hilfswi<strong>de</strong>rklage (Bezugnahme auf <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ntischen Vortrag zur <strong>Hilfsaufrechnung</strong>)<br />

� Anträge zur Hilfswi<strong>de</strong>rklage<br />

� Prozessgeschichte im Übrigen (z.B. Beweiserhebungen und Zustellungsdaten)


d) <strong>Die</strong> Klage mit <strong>Hilfsaufrechnung</strong>, Hilfswi<strong>de</strong>rklage und unbedingter Wi<strong>de</strong>rklage (Rn. 35)<br />

Wenn die Gegenfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beklagten die Klagefor<strong>de</strong>rung übersteigt, kann <strong>de</strong>r Beklagte<br />

zusätzlich zur Hilfswi<strong>de</strong>rklage mit <strong>de</strong>m übersteigen<strong>de</strong>n Teil seiner For<strong>de</strong>rung, die ja von <strong>de</strong>r<br />

Aufrechnung nicht berührt wird, eine unbedingte Wi<strong>de</strong>rklage erheben.<br />

Im Tatbestand fügen Sie in diesen Fällen nach <strong>de</strong>n Ausführungen zur <strong>Hilfsaufrechnung</strong> folgen<strong>de</strong>s<br />

ein:<br />

<strong>Die</strong>se For<strong>de</strong>rung macht <strong>de</strong>r Beklagte in Höhe <strong>de</strong>r Klagefor<strong>de</strong>rung hilfsweise, hinsichtlich <strong>de</strong>s die<br />

Klagefor<strong>de</strong>rung übersteigen<strong>de</strong>n Teils unbedingt wi<strong>de</strong>rklagend gegen <strong>de</strong>n Kläger geltend.<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

hilfsweise <strong>de</strong>n Kläger zu verurteilen, an ihn . . . .<br />

sowie darüber hinaus <strong>de</strong>n Kläger zu verurteilen, an ihn weitere . . . zu zahlen.<br />

Der Kläger beantragt,<br />

die Wi<strong>de</strong>rklage und die Hilfswi<strong>de</strong>rklage abzuweisen.<br />

Der Aufbau entspricht ansonsten <strong>de</strong>m obigen Beispiel unter Ziff. 3.<br />

3. <strong>Die</strong> Aufrechnung in <strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Urteils<br />

a) <strong>Die</strong> Primäraufrechnung (Rn. 263)<br />

Bei Primäraufrechnungen ergeben sich für die Entscheidungsgrün<strong>de</strong> keine großen Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

im Verhältnis zu Klagen ohne Aufrechnungen. Der Streit geht auch nur um einen Anspruch,<br />

und zwar um die Gegenfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beklagten. Bei einer Primäraufrechnung sind<br />

die Tatsachenbehauptungen <strong>de</strong>s Klägers unstreitig. Der Streit betrifft nur die Frage, ob die<br />

Aufrechnung <strong>de</strong>n klägerischen Anspruch zu Fall bringt. Fälle, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r klägerische Anspruch<br />

nicht schlüssig und die Klage ohne Erörterung <strong>de</strong>r Aufrechnung abzuweisen ist, wer<strong>de</strong>n<br />

im Examen eher selten sein. Ein kurzer Check <strong>de</strong>r Schlüssigkeit scha<strong>de</strong>t trotz<strong>de</strong>m nicht.<br />

<strong>Die</strong> Gegenfor<strong>de</strong>rung wird i.d.R. so hoch sein wie die Klagefor<strong>de</strong>rung. Wenn sie niedriger ist,<br />

müssen Sie <strong>de</strong>m Kläger auch bei einem vollen Erfolg <strong>de</strong>r Aufrechnung <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Teil<br />

seiner For<strong>de</strong>rung nebst Zinsen zusprechen. Achten Sie ferner darauf, dass <strong>de</strong>m Kläger ggf.<br />

Zinsen auf seine – erloschene – For<strong>de</strong>rung zustehen vom Verzugseintritt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtshängigkeit<br />

bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erlöschens bei<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen gem. § 389 BGB.<br />

Benutzen Sie die richtige Zeitform: Sofern und soweit die Aufrechnung <strong>de</strong>s Beklagten durchgreift,<br />

stan<strong>de</strong>n (nicht stehen!) <strong>de</strong>n Parteien die nach § 389 BGB erloschenen Ansprüche zu.<br />

Der Einleitungssatz in <strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r Zulässigkeit lautet<br />

bei einer erfolgreichen Aufrechnung:<br />

Der <strong>de</strong>m Kläger ursprünglich zustehen<strong>de</strong> Anspruch auf . . . ist durch die vom Beklagten erklärte<br />

Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Dem Kläger stand ein Anspruch aus §. . . zu . . .<br />

aa) Wenn die Aufrechnung Erfolg hat:<br />

<strong>Die</strong> Aufbauschemata lauten:<br />

� Pauschales Voranstellen <strong>de</strong>s Ergebnisses<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Knappe Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ggf. bei geringerer Höhe <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung: Berechnen <strong>de</strong>r nicht erloschenen Differenz und<br />

Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

II. <strong>Die</strong> Aufrechnung in <strong>de</strong>r Zivilgerichtsklausur<br />

143


F. Zusammenfassen<strong>de</strong> Darstellung wichtiger Klausurkonstellationen<br />

144<br />

bb) Wenn die Aufrechnung keinen Erfolg hat:<br />

� Pauschales Voranstellen <strong>de</strong>s Ergebnisses<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Knappe Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

cc) Wenn die Aufrechnung nur teilweise Erfolg hat:<br />

� Pauschales Voranstellen <strong>de</strong>s Ergebnisses<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Knappe Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur teilweisen Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

dd) Wenn die Aufrechnung Erfolg hat, aber nicht bis zum Verzugsbeginn reicht:<br />

� Pauschales Voranstellen <strong>de</strong>s Ergebnisses<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Knappe Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Rückwirkung gem. § 389 BGB<br />

� Ausführungen zum Zinsanspruch <strong>de</strong>s Klägers auf die erloschene For<strong>de</strong>rung vom Verzugsbeginn<br />

bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erlöschens<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

b) <strong>Die</strong> <strong>Hilfsaufrechnung</strong> (Rn. 264)<br />

Sie beginnen wie stets mit <strong>de</strong>m pauschalen Voranstellen <strong>de</strong>s Ergebnisses. Wenn die Klage<br />

schon unbegrün<strong>de</strong>t ist, bleibt die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> unerwähnt. Der Aufbau ist <strong>de</strong>rselbe wie<br />

bei an<strong>de</strong>ren unbegrün<strong>de</strong>ten Klagen. In <strong>de</strong>r Zulässigkeit sollten Sie einen Satz zur grundsätzlichen<br />

Zulässigkeit von <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en schreiben (Stichwort: Zulässigkeit von innerprozessualen<br />

Bedingungen, § 253 II Nr. 2 ZPO). <strong>Die</strong> Aufbauschemata lauten:<br />

aa) <strong>Die</strong> Klage ist voll begrün<strong>de</strong>t; die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> ist unbegrün<strong>de</strong>t:<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage je Antrag<br />

� Ausführungen zur grds. Zulässigkeit von <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

bb) <strong>Die</strong> Klage ist voll begrün<strong>de</strong>t, die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> auch:<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage je Antrag<br />

� Ausführungen zur grds. Zulässigkeit von <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en<br />

� Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers, falls die Aufrechnung nicht zum völligen<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Klagefor<strong>de</strong>rung geführt hat<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen


cc) <strong>Die</strong> Klage ist voll begrün<strong>de</strong>t; die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> ist teilweise begrün<strong>de</strong>t:<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage je Antrag<br />

� Ausführungen zur grds. Zulässigkeit von <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en<br />

� Ausführungen zur teilweisen Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung i.Ü. aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

dd) <strong>Die</strong> Klage ist teilweise begrün<strong>de</strong>t; die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> ist unbegrün<strong>de</strong>t:<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Ausführungen zur teilweisen Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage i.Ü. aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zur grds. Zulässigkeit von <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

ee) <strong>Die</strong> Klage ist teilweise begrün<strong>de</strong>t; die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> ist voll begrün<strong>de</strong>t:<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Ausführungen zur teilweisen Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage i.Ü. aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zur grds. Zulässigkeit von <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en<br />

� Ausführungen zur Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers, falls die Aufrechnung nicht zum völligen<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Klagefor<strong>de</strong>rung geführt hat<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

ff) <strong>Die</strong> Klage ist teilweise begrün<strong>de</strong>t, die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> auch:<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Ausführungen zur teilweisen Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage aus einer Anspruchsgrundlage<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage i.Ü. aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zur grds. Zulässigkeit von <strong>Hilfsaufrechnung</strong>en<br />

� Ausführungen zur teilweisen Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus einer AGL<br />

� Ausführungen zur Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung aus allen Anspruchsgrundlagen<br />

� Ausführungen zu <strong>de</strong>n Nebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Klägers, falls die Aufrechnung nicht zum völligen<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Klagefor<strong>de</strong>rung geführt hat<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

II. <strong>Die</strong> Aufrechnung in <strong>de</strong>r Zivilgerichtsklausur<br />

145


F. Zusammenfassen<strong>de</strong> Darstellung wichtiger Klausurkonstellationen<br />

146<br />

4. Son<strong>de</strong>rkonstellationen<br />

a) <strong>Die</strong> Kombination von Aufrechnung und Wi<strong>de</strong>rklage<br />

Aufbau <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s bei Aufrechnungen und Wi<strong>de</strong>rklagen<br />

Einleiten<strong>de</strong>r Satz<br />

1. Alles zur Klage<br />

aa) <strong>Hilfsaufrechnung</strong> und Hilfswi<strong>de</strong>rklage<br />

2. Alles zur Aufrechnung<br />

3. Alles zur Wi<strong>de</strong>rklage<br />

Allgemeine Prozessgeschichte<br />

Mit einer Hilfswi<strong>de</strong>rklage macht <strong>de</strong>r Beklagte die For<strong>de</strong>rung gegen <strong>de</strong>n Kläger geltend, die er<br />

in <strong>de</strong>mselben Rechtsstreit bereits hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat. Sinn und Zweck<br />

dieser Vorgehensweise ist es, auch im Falle <strong>de</strong>r Abweisung <strong>de</strong>r Klage, ohne dass die Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Beklagten zur Aufrechnung verwandt wor<strong>de</strong>n ist, einen Titel über diese For<strong>de</strong>rung<br />

zu erhalten.<br />

Zum Tatbestand siehe oben unter 2. c.<br />

Für die Entscheidungsgrün<strong>de</strong> müssen Sie Folgen<strong>de</strong>s be<strong>de</strong>nken:<br />

Wenn über die Gegenfor<strong>de</strong>rung bereits i.R.d. Aufrechnung entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, entfallen<br />

Ausführungen zur Hilfswi<strong>de</strong>rklage, weil die Bedingung nicht eingetreten ist. Der Aufbau entspricht<br />

dann <strong>de</strong>m für Klagen mit Eventualaufrechnungen.<br />

Wenn i.R.d. Klage aber nicht über die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, weil die Klage<br />

ohnehin unbegrün<strong>de</strong>t ist, ist die Bedingung für die Entscheidung über die Hilfswi<strong>de</strong>rklage eingetreten.<br />

Sie müssen dann i.R.d. Wi<strong>de</strong>rklage auf die Gegenfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beklagten eingehen.<br />

� Pauschales Voranstellen <strong>de</strong>s Ergebnisses von Klage und Hilfswi<strong>de</strong>rklage<br />

� Ausführungen zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Ausführung zur fehlen<strong>de</strong>n Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage<br />

� Ausführung zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Hilfswi<strong>de</strong>rklage<br />

� Ausführung zur Begrün<strong>de</strong>theit/Unbegrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beklagten<br />

� Prozessuale Nebenentscheidungen<br />

bb) <strong>Hilfsaufrechnung</strong>, Hilfswi<strong>de</strong>rklage und unbedingte Wi<strong>de</strong>rklage<br />

Wenn die Gegenfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beklagten die Klagefor<strong>de</strong>rung übersteigt, kann <strong>de</strong>r Beklagte<br />

zusätzlich zur Hilfswi<strong>de</strong>rklage mit <strong>de</strong>m übersteigen<strong>de</strong>n Teil seiner For<strong>de</strong>rung, die ja von <strong>de</strong>r<br />

Aufrechnung nicht berührt wird, eine unbedingte Wi<strong>de</strong>rklage erheben.<br />

Zum Tatbestand siehe oben unter 2. d.<br />

Wenn im Rahmen <strong>de</strong>r Klage nicht über die <strong>Hilfsaufrechnung</strong> entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist (z.B.<br />

weil die Klage ohnehin schon unbegrün<strong>de</strong>t ist), machen Sie Ausführungen zur gesamten Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Beklagten.<br />

Hilfswi<strong>de</strong>rklage und unbedingte Wi<strong>de</strong>rklage wer<strong>de</strong>n zusammen abgehan<strong>de</strong>lt, wenn es sich um<br />

einen einheitlichen Anspruch han<strong>de</strong>lt, was i.d.R. <strong>de</strong>r Fall ist. Wenn über die Gegenfor<strong>de</strong>rung<br />

in Höhe <strong>de</strong>r Klagefor<strong>de</strong>rung bereits i.R.d. <strong>Hilfsaufrechnung</strong> entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, entfallen<br />

natürlich Ausführungen zur Hilfswi<strong>de</strong>rklage. In diesen Fällen gehen Sie nach <strong>de</strong>n Ausführungen<br />

zum Erfolg o<strong>de</strong>r Misserfolg <strong>de</strong>r <strong>Hilfsaufrechnung</strong> nur auf die unbedingte Wi<strong>de</strong>rklage ein,

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