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FOTOGRAFIE - Stadt Bergneustadt

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316<br />

Widmungsverfügung<br />

Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) - in der derzeit gültigen Fassung<br />

- wird die Erschließungsanlage „Johann-Hackenberg-Straße“ –<br />

von Haus Nr. 9 bis zum Wendehammer in nördlicher Richtung<br />

- als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziff. 2 des Straßenund<br />

Wegegesetzes NW dem uneingeschränkten öffentlichen Verkehr<br />

gewidmet (im Planausschnitt schraffiert dargestellt).<br />

Diese Widmung wird mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> „<strong>Bergneustadt</strong> im Blick“ wirksam.<br />

Träger der Straßenbaulast ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong>.<br />

Ein Planausschnitt, aus dem die Lage der Straße hervorgeht, ist<br />

dieser Widmungsverfügung beigefügt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />

öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist<br />

beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz schriftlich<br />

einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />

und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung<br />

soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von<br />

Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden<br />

Ihnen zugerechnet.<br />

Hinweis der Verwaltung:<br />

Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher<br />

vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur<br />

Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung<br />

einer Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen<br />

Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld<br />

einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat<br />

wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch<br />

jedoch nicht verlängert.<br />

<strong>Bergneustadt</strong>, 03.12.2007 Gerhard Halbe<br />

Bürgermeister<br />

Widmungsverfügung<br />

Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) - in der derzeit gültigen Fassung<br />

- wird die Erschließungsanlage „Zur Drift“ – Flurstück(e) T. a. 376<br />

und 25 - als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziff. 2 des<br />

Straßen- und Wegegesetzes NW dem uneingeschränkten öffentlichen<br />

Verkehr gewidmet (im Planausschnitt schraffiert dargestellt).<br />

Diese Widmung wird mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts-<br />

blatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> „<strong>Bergneustadt</strong> im Blick“ wirksam.<br />

Träger der Straßenbaulast ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong>.<br />

Ein Planausschnitt, aus dem die Lage der Straße hervorgeht, ist<br />

dieser Widmungsverfügung beigefügt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />

öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist<br />

beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz schriftlich<br />

einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />

und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung<br />

soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von<br />

Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden<br />

Ihnen zugerechnet.<br />

Hinweis der Verwaltung:<br />

Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher<br />

vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur<br />

Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung<br />

einer Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen<br />

Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld<br />

einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat<br />

wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch<br />

jedoch nicht verlängert.<br />

<strong>Bergneustadt</strong>, 03.12.2007 Gerhard Halbe<br />

Bürgermeister<br />

1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung<br />

von Elternbeiträgen für den Besuch einer<br />

Offenen Ganztagsschule im Primarbereich<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> sowie für die Erhebung<br />

des Essensgeldes für das Mittagessen<br />

vom 06.08.2007<br />

1.Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

12.12.2007 den folgenden Nachtrag zur vorgenannten Satzung,<br />

so wie sie nachstehend im Wortlaut aufgeführt ist, beschlossen.<br />

Der Nachtrag ist nunmehr öffentlich bekannt zu machen.<br />

2. 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im<br />

Primarbereich in der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> sowie für die Erhebung<br />

des Essensgeldes für das Mittagessen vom 06.08.2007<br />

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />

(GV NW S. 666), den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes

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