FOTOGRAFIE - Stadt Bergneustadt
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316<br />
Widmungsverfügung<br />
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) - in der derzeit gültigen Fassung<br />
- wird die Erschließungsanlage „Johann-Hackenberg-Straße“ –<br />
von Haus Nr. 9 bis zum Wendehammer in nördlicher Richtung<br />
- als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziff. 2 des Straßenund<br />
Wegegesetzes NW dem uneingeschränkten öffentlichen Verkehr<br />
gewidmet (im Planausschnitt schraffiert dargestellt).<br />
Diese Widmung wird mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> „<strong>Bergneustadt</strong> im Blick“ wirksam.<br />
Träger der Straßenbaulast ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong>.<br />
Ein Planausschnitt, aus dem die Lage der Straße hervorgeht, ist<br />
dieser Widmungsverfügung beigefügt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />
öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist<br />
beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz schriftlich<br />
einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />
und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung<br />
soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von<br />
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden<br />
Ihnen zugerechnet.<br />
Hinweis der Verwaltung:<br />
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher<br />
vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur<br />
Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung<br />
einer Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen<br />
Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld<br />
einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat<br />
wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch<br />
jedoch nicht verlängert.<br />
<strong>Bergneustadt</strong>, 03.12.2007 Gerhard Halbe<br />
Bürgermeister<br />
Widmungsverfügung<br />
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) - in der derzeit gültigen Fassung<br />
- wird die Erschließungsanlage „Zur Drift“ – Flurstück(e) T. a. 376<br />
und 25 - als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziff. 2 des<br />
Straßen- und Wegegesetzes NW dem uneingeschränkten öffentlichen<br />
Verkehr gewidmet (im Planausschnitt schraffiert dargestellt).<br />
Diese Widmung wird mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts-<br />
blatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> „<strong>Bergneustadt</strong> im Blick“ wirksam.<br />
Träger der Straßenbaulast ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong>.<br />
Ein Planausschnitt, aus dem die Lage der Straße hervorgeht, ist<br />
dieser Widmungsverfügung beigefügt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />
öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist<br />
beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz schriftlich<br />
einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />
und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung<br />
soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von<br />
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden<br />
Ihnen zugerechnet.<br />
Hinweis der Verwaltung:<br />
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher<br />
vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur<br />
Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung<br />
einer Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen<br />
Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld<br />
einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat<br />
wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch<br />
jedoch nicht verlängert.<br />
<strong>Bergneustadt</strong>, 03.12.2007 Gerhard Halbe<br />
Bürgermeister<br />
1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung<br />
von Elternbeiträgen für den Besuch einer<br />
Offenen Ganztagsschule im Primarbereich<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> sowie für die Erhebung<br />
des Essensgeldes für das Mittagessen<br />
vom 06.08.2007<br />
1.Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> hat in seiner Sitzung am<br />
12.12.2007 den folgenden Nachtrag zur vorgenannten Satzung,<br />
so wie sie nachstehend im Wortlaut aufgeführt ist, beschlossen.<br />
Der Nachtrag ist nunmehr öffentlich bekannt zu machen.<br />
2. 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />
für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im<br />
Primarbereich in der <strong>Stadt</strong> <strong>Bergneustadt</strong> sowie für die Erhebung<br />
des Essensgeldes für das Mittagessen vom 06.08.2007<br />
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />
(GV NW S. 666), den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes