Gemeinde Dormitz - Mairie de Clairoix
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<strong>Dormitz</strong> - 2- Nr. 3/10<br />
vorkommen <strong>de</strong>r öffentlichen Trinkwasserversorgung zu berücksichtigen.<br />
Zur sachgerechten Bekämpfung gehört eine angemessene<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r übrigen Tier- und Pflanzenwelt<br />
und <strong>de</strong>s jeweiligen Lebensraumes. Der Vollzug dieser Bekanntmachung<br />
in <strong>de</strong>n Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten,<br />
bei geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Natur<strong>de</strong>nkmälern<br />
richtet sich nach <strong>de</strong>n jeweiligen Schutzverordnungen,<br />
in „Natura-2000“-Gebieten nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorgaben.<br />
5. Erklärung, Ersatzvornahme<br />
5.1 Der Eigentümer o<strong>de</strong>r Nutzungsberechtigte einer nach Ziffer<br />
1 zum Gefährdungs- und Befallsgebiet erklärten Waldfläche<br />
kann innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach Veröffentlichung<br />
dieser Anordnung gegenüber <strong>de</strong>r zuständigen unteren<br />
Forstbehör<strong>de</strong> (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Forsten) erklären, dass er die vorgeschriebene Bekämpfung<br />
selbst durchführt o<strong>de</strong>r durch einen Dritten durchführen lässt.<br />
5.2 Unterbleibt die Erklärung nach Ziffer 5.1, so kann die<br />
Bayerische Forstverwaltung die Bekämpfung auf Kosten <strong>de</strong>s<br />
Eigentümers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Nutzungsberechtigten durchführen o<strong>de</strong>r<br />
durch einen Dritten durchführen lassen. In diesem Fall hat <strong>de</strong>r<br />
Eigentümer o<strong>de</strong>r Nutzungsberechtigte die Bekämpfung zu dul<strong>de</strong>n<br />
und die erfor<strong>de</strong>rlichen Hilfsdienste zu leisten.<br />
5.3 Ziffer 5.2 gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Eigentümer o<strong>de</strong>r Nutzungsberechtigte<br />
zwar die Erklärung nach Ziffer 5.1 abgibt, aber <strong>de</strong>r<br />
Verpflichtung zur Bekämpfung nicht o<strong>de</strong>r nicht zeitgerecht<br />
nachkommt.<br />
6. Bußgeldvorschriften<br />
Wer dieser Anordnung vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />
kann gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz<br />
in Verbindung mit § 7 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverordnung<br />
zur Bekämpfung <strong>de</strong>r schädlichen Insekten in <strong>de</strong>n Wäl<strong>de</strong>rn mit<br />
einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR belegt wer<strong>de</strong>n.<br />
7. Inkrafttreten und Geltungsdauer<br />
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im<br />
Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie ist an diesem Tage<br />
bekannt gegeben. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2014.<br />
8. Sofortige Vollziehung<br />
Wegen bestandsbedrohter Gefahr für die Eichenwäl<strong>de</strong>r infolge<br />
Massenvermehrung <strong>de</strong>s Schwammspinners und Eichenprozessionsspinners<br />
und erwartetem Kombinationsfraß mit frühfressen<strong>de</strong>n<br />
Eichenschädlingen in <strong>de</strong>n betroffenen Gebieten und im<br />
Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Schädlingsbekämpfung<br />
wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtsordnung<br />
in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 19.<br />
März 1991 (BGBl I S. 686) die sofortige Vollziehung dieser Anordnung<br />
als im öffentlichen Interesse geboten angeordnet.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer<br />
Bekanntgabe im Bayer. Staatsanzeiger entwe<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch<br />
eingelegt (siehe 1.) o<strong>de</strong>r unmittellbar Klage erhoben<br />
(siehe 2.) wer<strong>de</strong>n.<br />
1. Wenn Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt wird:<br />
Der Wi<strong>de</strong>rspruch ist schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift einzulegen,<br />
und zwar<br />
1. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Unterfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>r Regierung<br />
von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg,<br />
2. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Mittelfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>r Regierung<br />
von Mittelfranken, Promena<strong>de</strong> 27 (Schloss), 91522<br />
Ansbach,<br />
3. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Oberfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>r Regierung<br />
von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth.<br />
Sollte über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch ohne zureichen<strong>de</strong>n Grund in angemessener<br />
Frist sachlich nicht entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, so kann<br />
Klage schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Urkundsbeamten<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Gerichts eingereicht wer<strong>de</strong>n, und zwar<br />
1. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Unterfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m<br />
Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkar<strong>de</strong>rslraße 26,<br />
97082 Würzburg,<br />
2. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Mittelfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m<br />
Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promena<strong>de</strong> 24 - 28,<br />
91522 Ansbach,<br />
3. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Oberfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m Bayer.<br />
Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444<br />
Bayreuth.<br />
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit <strong>de</strong>r Einlegung<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs erhoben wer<strong>de</strong>n, außer wenn wegen<br />
beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Falles eine kürzere Frist geboten<br />
ist.<br />
Die Klage muss <strong>de</strong>n Kläger, <strong>de</strong>n Beklagten (Freistaat Bayern)<br />
und <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Klagebegehrens bezeichnen und<br />
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienen<strong>de</strong>n Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die<br />
angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschritt beigefügt<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften<br />
für die übrigen Beteiligten beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />
Die Klage ist schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Urkundsbeamten<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Gerichts zu erheben, und zwar<br />
1. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Unterfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m<br />
Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkar<strong>de</strong>rstraße 25,<br />
97082 Würzburg,<br />
2. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Mittelfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m<br />
Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promena<strong>de</strong> 24 - 28,<br />
91522 Ansbach,<br />
3. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Oberfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m Bayer.<br />
Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444<br />
Bayreuth.<br />
Die Klage muss <strong>de</strong>n Kläger, <strong>de</strong>n Beklagten (Freistaat Bayern)<br />
und <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Klagebegehrens bezeichnen und<br />
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienen<strong>de</strong>n Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die<br />
angefochtene Anordnung soll in Abschrift beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />
übrigen Beteiligten beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
- Durch das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesetzes zur Ausführung<br />
<strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007<br />
(GVBl S. 390) wur<strong>de</strong> im Bereich <strong>de</strong>s Landwirtschaftsrechtes<br />
ein fakultatives Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren eingeführt, das eine<br />
Wahlmöglichkeil eröffnet zwischen Wi<strong>de</strong>rspruchseinlegung<br />
und unmittelbarer Klageerhebung.<br />
- Die Wi<strong>de</strong>rspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer<br />
Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />
- Kraft Bun<strong>de</strong>srechts ist in Prozessverfahren vor <strong>de</strong>n Verwaltungsgerichten<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />
zu entrichten.<br />
Regierung von Unterfranken<br />
Dr. Beinhofer, Regierungspräsi<strong>de</strong>nt<br />
Regierung von Mittelfranken<br />
Dr. Bauer, Regierungspräsi<strong>de</strong>nt<br />
Regierung von Oberfranken<br />
Wenning, Regierungspräsi<strong>de</strong>nt<br />
Sprechtag <strong>de</strong>s VdK-Kreisverban<strong>de</strong>s<br />
Forchheim<br />
im Februar 2010<br />
Der nächste Sprechtag <strong>de</strong>s VdK-Kreisverban<strong>de</strong>s Forchheim in<br />
<strong>de</strong>r <strong>Gemein<strong>de</strong></strong> Neunkirchen am Brand fin<strong>de</strong>t statt im Rathaus<br />
Klosterhof, Dienstag, <strong>de</strong>n 23.02.2010 von 11.00 - 12.00 Uhr.