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Gemeinde Dormitz - Mairie de Clairoix

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<strong>Dormitz</strong> - 2- Nr. 3/10<br />

vorkommen <strong>de</strong>r öffentlichen Trinkwasserversorgung zu berücksichtigen.<br />

Zur sachgerechten Bekämpfung gehört eine angemessene<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r übrigen Tier- und Pflanzenwelt<br />

und <strong>de</strong>s jeweiligen Lebensraumes. Der Vollzug dieser Bekanntmachung<br />

in <strong>de</strong>n Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten,<br />

bei geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Natur<strong>de</strong>nkmälern<br />

richtet sich nach <strong>de</strong>n jeweiligen Schutzverordnungen,<br />

in „Natura-2000“-Gebieten nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorgaben.<br />

5. Erklärung, Ersatzvornahme<br />

5.1 Der Eigentümer o<strong>de</strong>r Nutzungsberechtigte einer nach Ziffer<br />

1 zum Gefährdungs- und Befallsgebiet erklärten Waldfläche<br />

kann innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach Veröffentlichung<br />

dieser Anordnung gegenüber <strong>de</strong>r zuständigen unteren<br />

Forstbehör<strong>de</strong> (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Forsten) erklären, dass er die vorgeschriebene Bekämpfung<br />

selbst durchführt o<strong>de</strong>r durch einen Dritten durchführen lässt.<br />

5.2 Unterbleibt die Erklärung nach Ziffer 5.1, so kann die<br />

Bayerische Forstverwaltung die Bekämpfung auf Kosten <strong>de</strong>s<br />

Eigentümers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Nutzungsberechtigten durchführen o<strong>de</strong>r<br />

durch einen Dritten durchführen lassen. In diesem Fall hat <strong>de</strong>r<br />

Eigentümer o<strong>de</strong>r Nutzungsberechtigte die Bekämpfung zu dul<strong>de</strong>n<br />

und die erfor<strong>de</strong>rlichen Hilfsdienste zu leisten.<br />

5.3 Ziffer 5.2 gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Eigentümer o<strong>de</strong>r Nutzungsberechtigte<br />

zwar die Erklärung nach Ziffer 5.1 abgibt, aber <strong>de</strong>r<br />

Verpflichtung zur Bekämpfung nicht o<strong>de</strong>r nicht zeitgerecht<br />

nachkommt.<br />

6. Bußgeldvorschriften<br />

Wer dieser Anordnung vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

kann gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz<br />

in Verbindung mit § 7 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverordnung<br />

zur Bekämpfung <strong>de</strong>r schädlichen Insekten in <strong>de</strong>n Wäl<strong>de</strong>rn mit<br />

einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR belegt wer<strong>de</strong>n.<br />

7. Inkrafttreten und Geltungsdauer<br />

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im<br />

Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie ist an diesem Tage<br />

bekannt gegeben. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2014.<br />

8. Sofortige Vollziehung<br />

Wegen bestandsbedrohter Gefahr für die Eichenwäl<strong>de</strong>r infolge<br />

Massenvermehrung <strong>de</strong>s Schwammspinners und Eichenprozessionsspinners<br />

und erwartetem Kombinationsfraß mit frühfressen<strong>de</strong>n<br />

Eichenschädlingen in <strong>de</strong>n betroffenen Gebieten und im<br />

Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Schädlingsbekämpfung<br />

wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtsordnung<br />

in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 19.<br />

März 1991 (BGBl I S. 686) die sofortige Vollziehung dieser Anordnung<br />

als im öffentlichen Interesse geboten angeordnet.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer<br />

Bekanntgabe im Bayer. Staatsanzeiger entwe<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

eingelegt (siehe 1.) o<strong>de</strong>r unmittellbar Klage erhoben<br />

(siehe 2.) wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Wenn Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt wird:<br />

Der Wi<strong>de</strong>rspruch ist schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift einzulegen,<br />

und zwar<br />

1. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Unterfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>r Regierung<br />

von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg,<br />

2. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Mittelfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>r Regierung<br />

von Mittelfranken, Promena<strong>de</strong> 27 (Schloss), 91522<br />

Ansbach,<br />

3. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Oberfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>r Regierung<br />

von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth.<br />

Sollte über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch ohne zureichen<strong>de</strong>n Grund in angemessener<br />

Frist sachlich nicht entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, so kann<br />

Klage schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Urkundsbeamten<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Gerichts eingereicht wer<strong>de</strong>n, und zwar<br />

1. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Unterfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m<br />

Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkar<strong>de</strong>rslraße 26,<br />

97082 Würzburg,<br />

2. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Mittelfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m<br />

Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promena<strong>de</strong> 24 - 28,<br />

91522 Ansbach,<br />

3. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Oberfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m Bayer.<br />

Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444<br />

Bayreuth.<br />

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit <strong>de</strong>r Einlegung<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs erhoben wer<strong>de</strong>n, außer wenn wegen<br />

beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Falles eine kürzere Frist geboten<br />

ist.<br />

Die Klage muss <strong>de</strong>n Kläger, <strong>de</strong>n Beklagten (Freistaat Bayern)<br />

und <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Klagebegehrens bezeichnen und<br />

soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienen<strong>de</strong>n Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die<br />

angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschritt beigefügt<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften<br />

für die übrigen Beteiligten beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Urkundsbeamten<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Gerichts zu erheben, und zwar<br />

1. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Unterfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m<br />

Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkar<strong>de</strong>rstraße 25,<br />

97082 Würzburg,<br />

2. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Mittelfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m<br />

Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promena<strong>de</strong> 24 - 28,<br />

91522 Ansbach,<br />

3. soweit sich das betroffene Waldgrundstück auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Regierungsbezirks Oberfranken befin<strong>de</strong>t, bei <strong>de</strong>m Bayer.<br />

Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444<br />

Bayreuth.<br />

Die Klage muss <strong>de</strong>n Kläger, <strong>de</strong>n Beklagten (Freistaat Bayern)<br />

und <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Klagebegehrens bezeichnen und<br />

soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienen<strong>de</strong>n Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die<br />

angefochtene Anordnung soll in Abschrift beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />

übrigen Beteiligten beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesetzes zur Ausführung<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007<br />

(GVBl S. 390) wur<strong>de</strong> im Bereich <strong>de</strong>s Landwirtschaftsrechtes<br />

ein fakultatives Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren eingeführt, das eine<br />

Wahlmöglichkeil eröffnet zwischen Wi<strong>de</strong>rspruchseinlegung<br />

und unmittelbarer Klageerhebung.<br />

- Die Wi<strong>de</strong>rspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer<br />

Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />

- Kraft Bun<strong>de</strong>srechts ist in Prozessverfahren vor <strong>de</strong>n Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

Regierung von Unterfranken<br />

Dr. Beinhofer, Regierungspräsi<strong>de</strong>nt<br />

Regierung von Mittelfranken<br />

Dr. Bauer, Regierungspräsi<strong>de</strong>nt<br />

Regierung von Oberfranken<br />

Wenning, Regierungspräsi<strong>de</strong>nt<br />

Sprechtag <strong>de</strong>s VdK-Kreisverban<strong>de</strong>s<br />

Forchheim<br />

im Februar 2010<br />

Der nächste Sprechtag <strong>de</strong>s VdK-Kreisverban<strong>de</strong>s Forchheim in<br />

<strong>de</strong>r <strong>Gemein<strong>de</strong></strong> Neunkirchen am Brand fin<strong>de</strong>t statt im Rathaus<br />

Klosterhof, Dienstag, <strong>de</strong>n 23.02.2010 von 11.00 - 12.00 Uhr.

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