Kfz-Reparaturbedingungen - Schmolck
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B20.800.98.171.00.N 05/08 Seite 2/2<br />
Vll. Erweitertes Pfandrecht<br />
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag<br />
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags<br />
in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche<br />
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten<br />
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen<br />
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand<br />
im Zusammenhang stehen.<br />
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das<br />
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder<br />
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand<br />
dem Auftraggeber gehört.<br />
Vlll. Sachmangel<br />
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren<br />
in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt<br />
der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines<br />
Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er<br />
sich diese bei Abnahme vorbehält.<br />
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder<br />
zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber<br />
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches<br />
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei<br />
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder<br />
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren An-sprüche<br />
des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab<br />
Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in<br />
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer<br />
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes<br />
vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer<br />
Garantie.<br />
4. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim<br />
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen<br />
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche<br />
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.<br />
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,<br />
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung<br />
des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen<br />
Auftragsgegenstandes nächstgelegene dienstbereite Fachwerkstatt<br />
der Vertriebsorganisation für die betreffende Marke von<br />
Daimler wenden. In diesem Fall ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet,<br />
unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe<br />
der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Der<br />
Auftraggeber hat in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,<br />
dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung<br />
des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile<br />
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.<br />
Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die<br />
Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten<br />
werden. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber<br />
nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.<br />
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur<br />
Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist<br />
des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche<br />
aufgrund des Auftrags geltend machen.<br />
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.<br />
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;<br />
für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.<br />
IX. Haftung<br />
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht<br />
wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:<br />
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher<br />
Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer<br />
nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren<br />
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt<br />
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber<br />
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf<br />
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden<br />
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für<br />
den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung<br />
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der<br />
Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des<br />
Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile<br />
bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.<br />
Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher<br />
Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist<br />
ausgeschlossen.<br />
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen<br />
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein<br />
Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner<br />
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,<br />
und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei<br />
Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher<br />
Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche<br />
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt<br />
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für<br />
einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber<br />
bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter<br />
oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für<br />
einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom<br />
Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene<br />
Versicherung abgedeckt ist.<br />
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt<br />
eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen<br />
eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie<br />
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz<br />
unberührt.<br />
3. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in<br />
Abschnitt III. geregelt.<br />
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen<br />
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers<br />
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte<br />
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen<br />
Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit<br />
verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer<br />
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.<br />
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei<br />
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />
X. Eigentumsvorbehalt<br />
Soweit ein- oder angebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate<br />
nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes<br />
ge worden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum<br />
daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.<br />
Xl. Schiedsverfahren für Pkw und Geländewagen<br />
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks,<br />
kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus<br />
diesem Auftrag oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer<br />
die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des<br />
Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung<br />
muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes<br />
erfolgen.<br />
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die<br />
Dauer des Verfahrens gehemmt.<br />
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren<br />
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen<br />
von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.<br />
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits<br />
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während<br />
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle<br />
ihre Tätigkeit ein.<br />
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht<br />
erhoben.<br />
Xll. Gerichtsstand<br />
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus<br />
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-<br />
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand<br />
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt,<br />
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand<br />
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein<br />
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der<br />
Klageerhebung nicht bekannt ist.